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{'item': 'W173 2259162-1'}

Obsah (29)Art. 133§ 13§ 99§ 9§ 54§ 75§ 52§ 53§ 15§ 39§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 91§ 308§ 3§ 27§ 42a§ 4§ 61§ 7Art. 151§ 14§ 19§ 23§ 24§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW173 2259162-1 Spruch, W173 2259162-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge BVAEB, belangte Behörde) vom 11.05.2022, Zl XXXX , wurde Frau Mag. XXXX , Professorin i.R., geb. am XXXX (in der Folge BF, Beschwerdeführerin), eine Gesamtpension nach den Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) ab dem XXXX in der Höhe von monatlich brutto € 2.743,69 zuerkannt. Diese setze sich nach den Ausführungen der belangten Behörde wie folgt zusammen: Ruhegenuss von € 1.899,17, Nebengebührenzulage von € 128,62 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 715,
  2. Begründend wurde ausgeführt, die BF befinde sich seit dem XXXX

§ 13Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) im Ruhestand.

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 seien erfüllt. Die Höhe der Gesamtpension beruhe auf dem pensionsrechtlich relevanten Sachverhalt und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen. Dafür sei in die Aktivbesoldung als Beitragsgrundlage sowie in die relevanten Teile des Pensionsaktes ihrer Dienststelle Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien den angeschlossenen Berechnungsblättern, die Teil der Begründung des Bescheides seien, zu entnehmen. Sie würden die einzelnen Rechnungsschritte samt den gesetzlichen Grundlagen enthalten. In den angeschlossenen Berechnungsblättern wurde Nachfolgendes ausgeführt:

  1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge BVAEB, belangte Behörde) vom 11.05.2022, Zl römisch 40 , wurde Frau Mag. römisch 40 , Professorin i.R., geb. am römisch 40 (in der Folge BF, Beschwerdeführerin), eine Gesamtpension nach den Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) ab dem römisch 40 in der Höhe von monatlich brutto € 2.743,69 zuerkannt. Diese setze sich nach den Ausführungen der belangten Behörde wie folgt zusammen: Ruhegenuss von € 1.899,17, Nebengebührenzulage von € 128,62 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 715,
  2. Begründend wurde ausgeführt, die BF befinde sich seit dem römisch 40

Paragraph 13, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) im Ruhestand. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 seien erfüllt. Die Höhe der Gesamtpension beruhe auf dem pensionsrechtlich relevanten Sachverhalt und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen. Dafür sei in die Aktivbesoldung als Beitragsgrundlage sowie in die relevanten Teile des Pensionsaktes ihrer Dienststelle Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien den angeschlossenen Berechnungsblättern, die Teil der Begründung des Bescheides seien, zu entnehmen. Sie würden die einzelnen Rechnungsschritte samt den gesetzlichen Grundlagen enthalten. In den angeschlossenen Berechnungsblättern wurde Nachfolgendes ausgeführt: „……………… Parallelrechnung

§ 99Abs.

2 PG 1965:Parallelrechnung

Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965: Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

§ 9

PG 1965 von 17 Jahren und 9 Monaten ergibt: Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

Paragraph 9, PG 1965 von 17 Jahren und 9 Monaten ergibt:

  1. a)Für Zeiten bis 31.12.2003 für 10 Jahre 50,000% für 7 Jahre je 2,000% 14,000% für 9 Monate je 0,167% 1,503%
  2. b)Für Zeiten ab 1.1.2004 Ruhebezug nach dem PG 1965 (gerundet) 65,50% vom Ruhegenuss € 1.899,1765,50% von der Nebengebührenzulage € 128,62(gerundet) 65,50% vom Ruhegenuss € 1.899,17, 65,50% von der Nebengebührenzulage € 128,62 Pension nach dem APG (100-65,50) 34,50% von der Pension nach dem APG € 715,90Gesamtpension € 2.743,69Ermittlungsgrundlagen für den Ruhebezug nach dem PG 1965(100-65,50) 34,50% von der Pension nach dem APG € 715,90, Gesamtpension € 2.743,69, Ermittlungsgrundlagen für den Ruhebezug nach dem PG 1965 1. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG 1965)1. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PG 1965) Jahre Monate Tage Gesamtdienstzeit bis 31.12.2003 17 9 17 Gesamtdienstzeit ab 01.01.2004 11 2 9 ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit insgesamt 28 11 26 Davon: Ruhegenussvordienstzeiten Dienstbehörde: Stadtschulrat für XXXX vor 2004 nach 2003Dienstbehörde: Stadtschulrat für römisch 40 vor 2004 nach 2003 Bescheiddatum: 16.12.1987 Anrechnungsart J M T J M T Aktenzahl: XXXX unbedingt 13 3 1 Aktenzahl: römisch 40 unbedingt 13 3 1 Ruhegenussfähige Beamtendienstzeiten Datum von Datum bis Ausmaß Typ 01.07.1987 17.11.1989 100,00% Vollbeschäftigungszeit 02.09.1996 31.08.1997 100,00% § 8 Abs. 8 BLLG02.09.1996 31.08.1997 100,00% Paragraph 8, Absatz 8, BLLG 01.09.1997 14.04.1998 100,00% § 50a BDG 197901.09.1997 14.04.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 15.04.1998 06.09.1998 100,00% § 50a BDG 197915.04.1998 06.09.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 07.09.1998 31.10.1998 100,00% § 50a BDG 197907.09.1998 31.10.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 22.09.2009 07.02.2010 100,00% § 50a BDG 197922.09.2009 07.02.2010 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 08.02.2010 05.09.2010 100,00% § 50a BDG 197908.02.2010 05.09.2010 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 06.09.2010 13.02.2011 100,00% § 50a BDG 197906.09.2010 13.02.2011 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 14.02.2011 30.11.2020 100,00% Vollbeschäftigung Karenzurlaub Datum von Datum bis18.11.1989 01.09.1996Datum von Datum bis, 18.11.1989 01.09.1996 01.11.1989 21.09.2009 2. Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm § 91 Abs. 3 PG 1965): € 3.444,092. Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965): € 3.444,09 3. Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG 1965) 3. Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, PG 1965) 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage ……………………………. € 2.755,27 Vergleichspension (§§ 92 bis 94 PG 1965)Vergleichspension (Paragraphen 92 bis 94 PG 1965) …………….. Ermittlungsgrundlagen 1.Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 93 Abs. 8 iVm § 9 PG1965)1.Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 93, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 9, PG1965) Jahre Monate Tage Gesamtdienstzeit bis 31.12.2003 17 9 17Gesamtdienstzeit ab 01.01.2004 11 2 9ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit insgesamt 28 11 26Gesamtdienstzeit bis 31.12.2003 17 9 17, Gesamtdienstzeit ab 01.01.2004 11 2 9, ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit insgesamt 28 11 26 Davon: Ruhegenussvordienstzeiten Dienstbehörde: Stadtschulrat für XXXX vor 2004 nach 2003Dienstbehörde: Stadtschulrat für römisch 40 vor 2004 nach 2003 Bescheiddatum: 16.12.1987 Anrechnungsart J M T J M T Aktenzahl: XXXX unbedingt 13 3 1 Aktenzahl: römisch 40 unbedingt 13 3 1 Ruhegenussfähige Beamtendienstzeiten Datum von Datum bis Ausmaß Typ 01.07.1987 17.11.1989 100,00% Vollbeschäftigungszeit 02.09.1996 31.08.1997 100,00% § 8 Abs. 8 BLLG02.09.1996 31.08.1997 100,00% Paragraph 8, Absatz 8, BLLG 01.09.1997 14.04.1998 100,00% § 50a BDG 197901.09.1997 14.04.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 15.04.1998 06.09.1998 100,00% § 50a BDG 197915.04.1998 06.09.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 07.09.1998 31.10.1998 100,00% § 50a BDG 197907.09.1998 31.10.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 22.09.2009 07.02.2010 100,00% § 50a BDG 197922.09.2009 07.02.2010 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 08.02.2010 05.09.2010 100,00% § 50a BDG 197908.02.2010 05.09.2010 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 06.09.2010 13.02.2011 100,00% § 50a BDG 197906.09.2010 13.02.2011 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 14.02.2011 30.11.2020 100,00% Vollbeschäftigung Karenzurlaub Datum von Datum bis 18.11.1989 01.09.1996 01.11.1989 21.09.2009 2. Ruhegenussfähiger Monatsbezug (§ 93 Abs. 3 PG 1965):……………..2. Ruhegenussfähiger Monatsbezug (Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965):…………….. ……………….. Vergleichsruhebezug (§ 90a PG 1965)Vergleichsruhebezug (Paragraph 90 a, PG 1965) …………….. Ermittlungsgrundlagen (nach den am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften): 1. Vergleichsruhegenuss (RG) auf Basis der Durchrechnung: - ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6PG 1965)- ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6 P, G, 1965) Jahre Monate Tage Gesamtdienstzeit 28 11 26 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit insgesamt 28 11 26 Davon: Ruhegenussvordienstzeiten Dienstbehörde: Stadtschulrat für XXXX vor 2004 nach 2003Dienstbehörde: Stadtschulrat für römisch 40 vor 2004 nach 2003 Bescheiddatum: 16.12.1987 Anrechnungsart J M T J M T Aktenzahl: XXXX unbedingt 13 3 1 Aktenzahl: römisch 40 unbedingt 13 3 1 Ruhegenussfähige Beamtendienstzeiten Datum von Datum bis Ausmaß Typ 01.07.1987 17.11.1989 100,00% Vollbeschäftigungszeit 02.09.1996 31.08.1997 100,00% § 8 Abs. 8 BLLG02.09.1996 31.08.1997 100,00% Paragraph 8, Absatz 8, BLLG 01.09.1997 14.04.1998 100,00% § 50a BDG 197901.09.1997 14.04.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 15.04.1998 06.09.1998 100,00% § 50a BDG 197915.04.1998 06.09.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 07.09.1998 31.10.1998 100,00% § 50a BDG 197907.09.1998 31.10.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 22.09.2009 07.02.2010 100,00% § 50a BDG 197922.09.2009 07.02.2010 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 08.02.2010 05.09.2010 100,00% § 50a BDG 197908.02.2010 05.09.2010 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 06.09.2010 13.02.2011 100,00% § 50a BDG 197906.09.2010 13.02.2011 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 14.02.2011 30.11.2020 100,00% Vollbeschäftigung Karenzurlaub Datum von Datum bis 18.11.1989 01.09.1996 01.11.1989 21.09.2009 2. Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 91 Abs. 3 iVm § 4 PG 1965):……………..2. Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 91, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, PG 1965):…………….. ……………….. Vergleichspension VP ausgehend vom rgf. Monatsbezug und Aktivbezug: ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 93 iVm § 6 PG 1965)ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 93, in Verbindung mit Paragraph 6, PG 1965) Jahre Monate Tage Gesamtdienstzeit 28 11 26 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit insgesamt 28 11 26 Davon: Ruhegenussvordienstzeiten Dienstbehörde: Stadtschulrat für XXXX vor 2004 nach 2003Dienstbehörde: Stadtschulrat für römisch 40 vor 2004 nach 2003 Bescheiddatum: 16.12.1987 Anrechnungsart J M T J M T Aktenzahl: XXXX unbedingt 13 3 1 Aktenzahl: römisch 40 unbedingt 13 3 1 Ruhegenussfähige Beamtendienstzeiten Datum von Datum bis Ausmaß Typ01.07.1987 17.11.1989 100,00% Vollbeschäftigungszeit02.09.1996 31.08.1997 100,00% § 8 Abs. 8 BLLG01.09.1997 14.04.1998 100,00% § 50a BDG 197915.04.1998 06.09.1998 100,00% § 50a BDG 197907.09.1998 31.10.1998 100,00% § 50a BDG 197922.09.2009 07.02.2010 100,00% § 50a BDG 197908.02.2010 05.09.2010 100,00% § 50a BDG 197906.09.2010 13.02.2011 100,00% § 50a BDG 197914.02.2011 30.11.2020 100,00% VollbeschäftigungKarenzurlaubDatum von Datum bis18.11.1989 01.09.199601.11.1989 21.09.2009Datum von Datum bis Ausmaß Typ, 01.07.1987 17.11.1989 100,00% Vollbeschäftigungszeit, 02.09.1996 31.08.1997 100,00% Paragraph 8, Absatz 8, BLLG, 01.09.1997 14.04.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979, 15.04.1998 06.09.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979, 07.09.1998 31.10.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979, 22.09.2009 07.02.2010 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979, 08.02.2010 05.09.2010 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979, 06.09.2010 13.02.2011 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979, 14.02.2011 30.11.2020 100,00% Vollbeschäftigung, Karenzurlaub, Datum von Datum bis, 18.11.1989 01.09.1996, 01.11.1989 21.09.2009 2. Ruhegenussfähiger Monatsbezug (§ 93 Abs. 3 PG 1965):……………..………………..2. Ruhegenussfähiger Monatsbezug (Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965):……………..……………….. Ermittlung der Pension nach dem APG Stichtag: 01.12.2020 Versicherungsmonate: 319 Monate ………………………… Berechnung der Pension nach dem APG Monatserster nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (60 Jahre): 01.12.2015 Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter 60 Monate Zuschlag um 0,35% pro Monat (insgesamt höchstens 12,60%) 12,60% …………………………………“ 2. Mit Schreiben vom 10.06.2022 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2022. Sie habe sämtliche Unterlagen zur Anrechnung ihrer Ruhegenussvordienstzeiten an ihre Dienstbehörde z.H. Herrn Mag XXXX übermittelt. Diese Unterlagen seien nicht bei der Pensionsberechnung berücksichtigt worden. Sie habe insgesamt 10 Jahre beim Montessori-Schulverein unterrichtet, die ihr nicht als Vordienstzeit angerechnet worden seien, obwohl es sich um eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht handle. Sie habe dort Mathematik unterrichtet und sich dabei Wissen angeeignet. Sie habe darüber hinaus für die XXXX programmiert und Schulungen abgehalten. Dabei habe sie Praxis für ihren Informatikunterricht erworben. Sie habe in Erfahrung gebracht, dass die diesbezüglichen Unterlagen bei Einnahmen für diese Tätigkeit extra vorzulegen seien, damit sie im Rahmen der Pensionsberechnung berücksichtigt werden könnten. Sie sei auf der Suche nach den Belegen für diese verschiedenen Tätigkeiten. Es seien folgende Tätigkeiten unberücksichtigt geblieben: 2. Mit Schreiben vom 10.06.2022 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2022. Sie habe sämtliche Unterlagen zur Anrechnung ihrer Ruhegenussvordienstzeiten an ihre Dienstbehörde z.H. Herrn Mag römisch 40 übermittelt. Diese Unterlagen seien nicht bei der Pensionsberechnung berücksichtigt worden. Sie habe insgesamt 10 Jahre beim Montessori-Schulverein unterrichtet, die ihr nicht als Vordienstzeit angerechnet worden seien, obwohl es sich um eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht handle. Sie habe dort Mathematik unterrichtet und sich dabei Wissen angeeignet. Sie habe darüber hinaus für die römisch 40 programmiert und Schulungen abgehalten. Dabei habe sie Praxis für ihren Informatikunterricht erworben. Sie habe in Erfahrung gebracht, dass die diesbezüglichen Unterlagen bei Einnahmen für diese Tätigkeit extra vorzulegen seien, damit sie im Rahmen der Pensionsberechnung berücksichtigt werden könnten. Sie sei auf der Suche nach den Belegen für diese verschiedenen Tätigkeiten. Es seien folgende Tätigkeiten unberücksichtigt geblieben: „1. Abiturentenlehrgang für Datenverarbeitung und Organisation an der höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt, XXXX , Abschluss: Lehramt für Informatik an der AHS.„1. Abiturentenlehrgang für Datenverarbeitung und Organisation an der höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt, römisch 40 , Abschluss: Lehramt für Informatik an der AHS. 2. Schikurs als Studentin an diversen Schulen (Praxis für die Leitung von Schulschikursen, die sich dann ab 1980 selbst leiten habe müssen) 3. Erstellung von Skripten im Mathematikstudium über die Studienrichtungsvertretung 4. Programmierung von Versicherungstarifen für die Firma XXXX , inklusive Schulung für sämtliche Außendienstmitarbeiterinnen der Firma XXXX 4. Programmierung von Versicherungstarifen für die Firma römisch 40 , inklusive Schulung für sämtliche Außendienstmitarbeiterinnen der Firma römisch 40 5. Montessori- Ausbildung bei XXXX in XXXX mit Diplom des Institutes für ganzheitliches Lernen, XXXX und der Pädagogischen Akademie des Bundes in XXXX 5. Montessori- Ausbildung bei römisch 40 in römisch 40 mit Diplom des Institutes für ganzheitliches Lernen, römisch 40 und der Pädagogischen Akademie des Bundes in römisch 40 6. 15 Jahre Lehrtätigkeit an der AHS „ XXXX 6. 15 Jahre Lehrtätigkeit an der AHS „ römisch 40 7. 4 Jahre Vordienstzeit der Gutachtenskommission zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung XXXX 7. 4 Jahre Vordienstzeit der Gutachtenskommission zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung römisch 40 8. Hospitation an Montessori-Schulen in Holland und Deutschland 9. Seminarleiterin und/oder Referentin an den Pädagogischen Instituten des Bundes für XXXX 9. Seminarleiterin und/oder Referentin an den Pädagogischen Instituten des Bundes für römisch 40 10. Offizielle Begleitung des Pilotversuchs „Montessori an der Sekundarstufe“ in der AHS XXXX , eingesetzt vom Stadtschulrat für XXXX 10. Offizielle Begleitung des Pilotversuchs „Montessori an der Sekundarstufe“ in der AHS römisch 40 , eingesetzt vom Stadtschulrat für römisch 40 11. seit 1994 Ausbildnerin in Montessori-Kursen in XXXX und XXXX 11. seit 1994 Ausbildnerin in Montessori-Kursen in römisch 40 und römisch 40 12. Referentin zahlreicher „schulinterner Lehrerfortbildungen“ in fast allen Bundesländern in Österreich und in zahlreichen Schulen in Deutschland 13. Leiterin des Arbeitskreises „Montessori-Pädagogik in der Sekundarstufe“ 14. Leiterin des Pilot-Kurses 1996 „Montessori-Pädagogik in der Sekundarstufe“ am Pädagogischen Institutes der XXXX 14. Leiterin des Pilot-Kurses 1996 „Montessori-Pädagogik in der Sekundarstufe“ am Pädagogischen Institutes der römisch 40 15. 1999-2010 Initiatorin und Direktion der XXXX Montessori-Schulen15. 1999-2010 Initiatorin und Direktion der römisch 40 Montessori-Schulen 16. 2010-Initatorin und Direktion des XXXX )16. 2010-Initatorin und Direktion des römisch 40 ) 17. seit 2008 Lehrerin im Abendgymnasium XXXX 17. seit 2008 Lehrerin im Abendgymnasium römisch 40 18. Autorin des Buches „Auf neuen Wegen lernen“, XXXX -Verlag 199918. Autorin des Buches „Auf neuen Wegen lernen“, römisch 40 -Verlag 1999 19. Autorin zahlreicher Artikeln über Montessori-Pädagogik in Fachzeitschriften“ Erforderliche weitere Belege könne sie nachbringen. Auf Grund einer Corona-Erkrankung leide sie an Konzentrationsstörungen. 3. Mit e-mail-Mitteilung vom 24.06.2022 wurde die BF von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die Pensionsbemessung auf Basis der von der Dienstbehörde übermittelten Unterlagen erfolge. Ihre Ruhegenussvordienstzeiten würden auf dem Bescheid ihrer Dienstbehörde, nämlich dem dafür zuständigen Stadtschulrat für XXXX , Zl XXXX der die Ruhegenussvordienstzeiten festgestellt habe, beruhen.

§ 54Abs. 6 PG 1965 i

Vm § 12 Gehaltsgesetz (in der Folge GehG 1956) falle die Feststellung zu Ruhegenussdienstzeiten in den Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde. 3. Mit e-mail-Mitteilung vom 24.06.2022 wurde die BF von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die Pensionsbemessung auf Basis der von der Dienstbehörde übermittelten Unterlagen erfolge. Ihre Ruhegenussvordienstzeiten würden auf dem Bescheid ihrer Dienstbehörde, nämlich dem dafür zuständigen Stadtschulrat für römisch 40 , Zl römisch 40 der die Ruhegenussvordienstzeiten festgestellt habe, beruhen.

Paragraph 54, Absatz 6, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 12, Gehaltsgesetz (in der Folge GehG 1956) falle die Feststellung zu Ruhegenussdienstzeiten in den Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde.

  1. Am 05.09.2022 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Mit Schriftsatz vom 23.01.2024 legte die BF neben einem Versicherungsdatenauszug inkl. Beitragsgrundlagen mit Stand vom 23.01.2024 einen mit 27.07.1999 datiertem Dienstvertrag in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Montessori-Schulverein vor. Im genannten Dienstvertrag wurde unter folgenden Punkten Nachfolgendes ausgeführt: „……………… 3.
  3. Beschäftigungsausmaß: Es wird grundsätzlich eine Beschäftigung im Ausmaß von 38 ½ Stunden (40 Schulstunden) vereinbart. Die Aufteilung in Leitungstätigkeit und Unterrichtstätigkeit (Vormittags- und Nachmittagsunterricht). Vor- und Nachbearbeitungszeit und Nachmittagsbetreuung bzw. Nachmittagsangeboten trifft die Dienstnehmerin für alle Dienstnehmer des Montessori-Schulvereins und daher auch für sich selbst. Die Dienstzeit ist nicht in vollem Ausmaß am Dienstort zu verbringen; die Dienstnehmerin kann alle Tätigkeiten und deren Planung selbst entscheiden. Da die Schule im Aufbau ist, können Veränderungen des Anstellungsmausmaßes und des Einsatzes in verschiedenen Schuleinheiten bzw. zur Materialarbeit erforderliche sein und monatlich geändert werden.
  4. Vertragsdauer 4.
  5. Beginn, Probemonat Als Gründerin der „ XXXX Montessori-Schule“ hat Frau XXXX keine Probezeit und daher auch keine Möglichkeit zur Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit. Als Gründerin der „ römisch 40 Montessori-Schule“ hat Frau römisch 40 keine Probezeit und daher auch keine Möglichkeit zur Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit. 4.
  6. Kündigung Das Dienstverhältnis kann von jedem der Vertragspartner nur zum Ende eines Schuljahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. ………………..
  7. Anzuwendende Rechtsnormen Auf das Dienstverhältnis sind das AngestelltenG sowie der Mindestlohntarif in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Derzeit ist kein Kollektivvertrag anzuwenden. ………………….“ Die BF vertrat im genannten Schriftsatz vom 23.01.2023 die Meinung, dass aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig ersichtliche sei, als Angestellte des Montessori-Schulvereins im Zeitraum vom 01.09.1999 bis (jedenfalls) 01.09.2010 entsprechende Versicherungszahlungen geleistet zu haben. Der genannten Schule komme als Privatschule das Öffentlichkeitsrecht zu. Ihre zehnjährige Tätigkeit als Lehrkraft an der genannten Privatschule sei mit einer Lehrtätigkeit als Lehrkraft an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule gleichzusetzten. Gestützt auf die Bestimmung des § 53 PG 1965 kam die BF zum Schluss, dass ihre 10-jährige Tätigkeit an der genannten Privatschule beim Besoldungsdienstalter bzw. bei der Ruhegenussvordienstzeit zu berücksichtigen sei. Bei der Berechnung der Gesamtpension sei hingegen diese Vordienstzeit in rechtswidriger Weise nicht als Ruhegenussvordienstzeit iSd § 6 Abs. 1 lit. b PG 1965 gewertet worden. Die BF vertrat im genannten Schriftsatz vom 23.01.2023 die Meinung, dass aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig ersichtliche sei, als Angestellte des Montessori-Schulvereins im Zeitraum vom 01.09.1999 bis (jedenfalls) 01.09.2010 entsprechende Versicherungszahlungen geleistet zu haben. Der genannten Schule komme als Privatschule das Öffentlichkeitsrecht zu. Ihre zehnjährige Tätigkeit als Lehrkraft an der genannten Privatschule sei mit einer Lehrtätigkeit als Lehrkraft an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule gleichzusetzten. Gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 53, PG 1965 kam die BF zum Schluss, dass ihre 10-jährige Tätigkeit an der genannten Privatschule beim Besoldungsdienstalter bzw. bei der Ruhegenussvordienstzeit zu berücksichtigen sei. Bei der Berechnung der Gesamtpension sei hingegen diese Vordienstzeit in rechtswidriger Weise nicht als Ruhegenussvordienstzeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, PG 1965 gewertet worden.
  8. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2024 wurde der belangten Behörde eine Kopie des zuletzt eingelangten Schriftsatzes der BF vom 23.01.2024 samt Beilagen übergeben. Der BF wurde Akteneinsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt in vollem Ausmaß gewährt. Die belangte Behörde stellte eingangs klar, dass Zeiten nach der Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis am 01.07.1987 nicht als Ruhegenussvordienstzeiten zu werten seien. Dies treffe auch auf ihre 10-jährige Tätigkeit beim Montessori-Schulverein zu. Dem Argument der BF, ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sei während ihrer Tätigkeit vom 01.09.1999 bis 01.09.2009 im Montessori-Schulverein unterbrochen worden, sodass sie bei ihrem Wiedereintritt ein neues öffentliches Dienstverhältnis begonnen habe, womit es sich bei ihrer vorhergehenden Tätigkeit beim Montessori-Schulverein um eine zehnjährige Ruhegenussvordienstzeit handle, hielt die belangte Behörde entgegen, dass es sich um keine Unterbrechung gehandelt habe. Vielmehr liege eine Karenzierung vor, da eine Unterbrechung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht möglich sei. Es wäre jedoch eine Überweisung des Überweisungsbeitrages von der Dienstbehörde an das PVA möglich. Bei Beginn eines neuen Dienstverhältnisses wäre in der Folge ein Überweisungsbeitrag von der PVA an die BVAEB erforderlich. Die BF erklärte davon auf Anraten Abstand genommen zu haben. Hinsichtlich weiterer Tätigkeiten der BF verwies die belangte Behörde auf den Ruhegenussvordienstbescheid der Dienstbehörde. Doppelverrechnungen seien darüber hinaus unzulässig. Bei Studiumszeiten handle es sich um Ruhegenussvordienstzeiten. Auch Karenzurlaube nach dem MschG 1979 seien anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten. Anders verhalte es sich bei einem Anschlusskarenzurlaub

§ 75BDG, der nicht anrechenbar sei.

Als Ruhegenussvordienstzeiten seien nur Zeiten anrechenbar, die vor dem 01.07.1987 liegen würden. Zu diesem Zeitpunkt sei die BF in eine öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannte worden.Hinsichtlich weiterer Tätigkeiten der BF verwies die belangte Behörde auf den Ruhegenussvordienstbescheid der Dienstbehörde. Doppelverrechnungen seien darüber hinaus unzulässig. Bei Studiumszeiten handle es sich um Ruhegenussvordienstzeiten. Auch Karenzurlaube nach dem MschG 1979 seien anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten. Anders verhalte es sich bei einem Anschlusskarenzurlaub

Paragraph 75, BDG, der nicht anrechenbar sei. Als Ruhegenussvordienstzeiten seien nur Zeiten anrechenbar, die vor dem 01.07.1987 liegen würden. Zu diesem Zeitpunkt sei die BF in eine öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannte worden. Zu ihrer Tätigkeit bei der XXXX erklärte die BF, selbstständig gewesen zu sein und SV-Beiträge bezahlt zu haben. Zu ihrer Tätigkeit bei der römisch 40 erklärte die BF, selbstständig gewesen zu sein und SV-Beiträge bezahlt zu haben. Die belangte Behörde bezog sich auf den vorgelegten und aktuellen Auszug der Versicherungsdatenbank, wonach die BF der Pflichtversicherung nach dem GSVG ab dem 01.01.2000 bis 31.12.2001 unterlegen sei. Die BF erhalte neben der Beamtenpension auch noch eine weitere Pension von der PVA. Für die Anrechnung ihrer zehnjährigen Tätigkeit beim Montessori-Schulverein sei die Dienstbehörde zuständig. Die vorsitzende Richterin betont, dass die Berechnung von pensionsrechtlichen Ansprüchen durch die belangte Behörde nur auf Basis der von der Bildungsdirektion vorgelegten Unterlagen erfolgen könne. Würden Zeiten, wie jene während der Tätigkeit der BF beim Montessori-Schulverein von der Dienstbehörde angerechnet, könnten diese Zeiten auch von der belangten Behörde bei der Berechnung der Gesamtpension berücksichtigt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die am XXXX geborene, ursprünglich als Vertragslehrerin tätige BF wurde mit Bescheid vom 18.05.1987, Zl XXXX mit Wirksamkeit vom 01.07.1987 auf die Planstelle einer Professorin (Verwendungsgruppe L1) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport – allgemeinbildende höhere Schulen - ernannt. Nach einem zunächst vierjährigen provisorischen Bundesdienstverhältnis wurde die BF über ihren Antrag definitiv gestellt. Sie unterrichtete Mathematik und Leibesübungen. Als ihre Dienstbehörde war der Stadtschulrat für XXXX tätig. 1.
  3. Die am römisch 40 geborene, ursprünglich als Vertragslehrerin tätige BF wurde mit Bescheid vom 18.05.1987, Zl römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.07.1987 auf die Planstelle einer Professorin (Verwendungsgruppe L1) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport – allgemeinbildende höhere Schulen - ernannt. Nach einem zunächst vierjährigen provisorischen Bundesdienstverhältnis wurde die BF über ihren Antrag definitiv gestellt. Sie unterrichtete Mathematik und Leibesübungen. Als ihre Dienstbehörde war der Stadtschulrat für römisch 40 tätig. 1.
  4. Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid der Dienstbehörde vom 16.12.1987, Zl XXXX wurden der BF vom 27.11.1973 an bis zum 01.07.1987 13 Jahre, 3 Monate und 1 Tag als unbedingt anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Diese setzten sich wie folgt zusammen:1.
  5. Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid der Dienstbehörde vom 16.12.1987, Zl römisch 40 wurden der BF vom 27.11.1973 an bis zum 01.07.1987 13 Jahre, 3 Monate und 1 Tag als unbedingt anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Diese setzten sich wie folgt zusammen: „1.Studium an einer von 27.11.1973 bis 27.05.1974

§ 52

Abs.2 lit h 6M 1Thöheren Schule „1.Studium an einer von 27.11.1973 bis 27.05.1974

Paragraph 52, Absatz 2, lit h 6M 1T, höheren Schule 2. Studium an einer Hochschule von 01.10.1974 bis 30.09.1979

§ 53Abs.

2 lit i 5J 2. Studium an einer Hochschule von 01.10.1974 bis 30.09.1979

Paragraph 53, Absatz 2, lit i 5J 3. XXXX Vertragslehrerin von 01.10.1979 bis 30.06.1987

§ 53Abs.

2 lit b 7J 9M 13J 3M 1T“3. römisch 40 Vertragslehrerin von 01.10.1979 bis 30.06.1987

Paragraph 53, Absatz 2, lit b 7J 9M , 13J 3M 1T“ 1.

  1. Am XXXX gebar die BF ihre Tochter, XXXX . Die BF nahm Karenzurlaub auf Grund des MschG 1979 in Anspruch, den sie vom 01.07.1989 bis zum 17.11.1989 verlängerte. 1.
  2. Am römisch 40 gebar die BF ihre Tochter, römisch 40 . Die BF nahm Karenzurlaub auf Grund des MschG 1979 in Anspruch, den sie vom 01.07.1989 bis zum 17.11.1989 verlängerte. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 21.08.1989, Zl XXXX wurde der BF auf Grund ihres Ansuchens im Anschluss an den Karenzurlaub

§ 15Abs. 1 Msch

G 1979 basierend auf § 75 Abs. 1 und 4 BDG 1979 unter Entfall der Bezüge ein Karenzurlaub für die Zeit vom 18.11.1989 bis 02.09.1990 gewährt. In der Folge wurde mit weiteren Bescheiden des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport der BF auf Grund ihrer jährlichen Anträge zur Betreuung ihres noch nicht schulpflichtigen Kindes

§ 75

BDG 1979 für den Zeitraum vom 03.09.1990 an bis 01.09.1995 ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt.1.4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 21.08.1989, Zl römisch 40 wurde der BF auf Grund ihres Ansuchens im Anschluss an den Karenzurlaub

Paragraph 15, Absatz eins, MschG 1979 basierend auf Paragraph 75, Absatz eins und 4 BDG 1979 unter Entfall der Bezüge ein Karenzurlaub für die Zeit vom 18.11.1989 bis 02.09.1990 gewährt. In der Folge wurde mit weiteren Bescheiden des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport der BF auf Grund ihrer jährlichen Anträge zur Betreuung ihres noch nicht schulpflichtigen Kindes

Paragraph 75, BDG 1979 für den Zeitraum vom 03.09.1990 an bis 01.09.1995 ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt. 1.5. Die Inanspruchnahme von Karenzurlaub wurde der BF auf Grund ihrer jährlichen Anträge

§ 75

BDG 1979 weiter mit jährlichen Bescheiden für den Zeitraum vom 04.09.1995 bis zum 01.09.1996 bzw. ab 01.11.1998 bis September 2009 gewährt. 1.5. Die Inanspruchnahme von Karenzurlaub wurde der BF auf Grund ihrer jährlichen Anträge

Paragraph 75, BDG 1979 weiter mit jährlichen Bescheiden für den Zeitraum vom 04.09.1995 bis zum 01.09.1996 bzw. ab 01.11.1998 bis September 2009 gewährt. 1.6. Mit Schreiben des Stadtschulrates für XXXX vom 02.09.2009 wurde der BF mitgeteilt, nach Inanspruchnahme des Höchstausmaßes an möglichen Karenzurlauben hat sie

§ 75Abs.

3 BDG 1979 ihren Dienst mit 07.09.2009

§ 39Abs.

1 leg.cit. im XXXX wieder anzutreten oder andernfalls umgehend eine Dienstaustrittserklärung vorzulegen. Entgegen der Vorschreibung der Dienstbehörde trat die BF ihren Dienst nicht an. In der Folge wurde ihr mit Weisung auf Grund ihres Antrags eine Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung gewährt und vom 16.09.2009 an eine 12-stündige Lehrverpflichtung zum Sportunterricht im XXXX vorgeschrieben. 1.6. Mit Schreiben des Stadtschulrates für römisch 40 vom 02.09.2009 wurde der BF mitgeteilt, nach Inanspruchnahme des Höchstausmaßes an möglichen Karenzurlauben hat sie

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 ihren Dienst mit 07.09.2009

Paragraph 39, Absatz eins, leg.cit. im römisch 40 wieder anzutreten oder andernfalls umgehend eine Dienstaustrittserklärung vorzulegen. Entgegen der Vorschreibung der Dienstbehörde trat die BF ihren Dienst nicht an. In der Folge wurde ihr mit Weisung auf Grund ihres Antrags eine Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung gewährt und vom 16.09.2009 an eine 12-stündige Lehrverpflichtung zum Sportunterricht im römisch 40 vorgeschrieben. 1.7. Mit Ablauf des Monats November 2020 trat die BF

§ 13BDG 1979 in den Ruhestand.

Ihr Pensionsstichtag ist der 01.12.

  1. 1.
  2. Mit Ablauf des Monats November 2020 trat die BF

Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand. Ihr Pensionsstichtag ist der 01.12.

  1. 1.
  2. Die Ruhegenussvordienstzeit der BF beträgt 13 Jahre 3 Monate und einen Tag. Die ruhegenussfähigen Beamtendienstzeiten (Bundesdienstzeit) belaufen sich auf: Datum von Datum bis Ausmaß Typ 01.07.1987 17.11.1989 100,00% Vollbeschäftigungszeit 02.09.1996 31.08.1997 100,00% § 8 Abs. 8 BLLG02.09.1996 31.08.1997 100,00% Paragraph 8, Absatz 8, BLLG 01.09.1997 14.04.1998 100,00% § 50a BDG 197901.09.1997 14.04.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 15.04.1998 06.09.1998 100,00% § 50a BDG 197915.04.1998 06.09.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 07.09.1998 31.10.1998 100,00% § 50a BDG 197907.09.1998 31.10.1998 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 22.09.2009 07.02.2010 100,00% § 50a BDG 197922.09.2009 07.02.2010 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 08.02.2010 05.09.2010 100,00% § 50a BDG 197908.02.2010 05.09.2010 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 06.09.2010 13.02.2011 100,00% § 50a BDG 197906.09.2010 13.02.2011 100,00% Paragraph 50 a, BDG 1979 14.02.2011 30.11.2020 100,00% Vollbeschäftigung Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit beträgt 28 Jahre 11 Monate und 26 Tage. Der Karenzurlaub

§ 75

BDG 1979 erstreckt sich auf folgende Zeiten: Der Karenzurlaub

Paragraph 75, BDG 1979 erstreckt sich auf folgende Zeiten: Datum von Datum bis 18.11.1989 01.09.1996 01.11.1989 21.09.2009 1.

  1. Der BF gebührt ab 01.12.2020 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto von € 2.743,
  2. Diese setzt sich zusammen aus: einem Ruhegenuss von € 1.899,17, einer Nebengebührenzulage von € 128,62 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 715,
  3. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt, in die der BF auch uneingeschränkt Akteneinsicht gewährt wurde, und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 24.01.
  4. Der Sachverhalt wurde nicht bestritten. Es handelt sich in der gegenständlichen Fallkonstellation vielmehr um die Beurteilung von Rechtsfragen. Dazu wird auf die nachfolgenden, rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Fallkonstellation steht der maßgebliche Sachverhalt fest.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Fallkonstellation steht der maßgebliche Sachverhalt fest. 3.1. Zu Spruchpunkt A 3.1.1. Rechtsgrundlagen Die BF befindet sich seit 01.12.2020

§ 13BDG 1979 im Ruhestand.

Der Anspruch der BF auf Ruhebezug gebührte erstmals mit 01.12.2020. Für dessen Bemessung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen Regelungen in der am 01.12.2020 geltenden Fassung anzuwenden. Die BF befindet sich seit 01.12.2020

Paragraph 13, BDG 1979 im Ruhestand. Der Anspruch der BF auf Ruhebezug gebührte erstmals mit 01.12.

  1. Für dessen Bemessung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen Regelungen in der am 01.12.2020 geltenden Fassung anzuwenden. Die Verweise auf die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1997), des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956) und des Mutterschutzgesetzes 1979 (MschG 1979) beziehen sich – ausgenommen jene zur Berechnung des Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen – daher jeweils auf die am 01.12.2020 geltende Fassung. Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Ruhegenussermittlungsgrundlagen § 3a. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 3 a, Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Ruhegenussberechnungsgrundlage§
  2. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln: Ruhegenussberechnungsgrundlage, Paragraph 4, Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

(1)Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
(1)Für jeden nach dem
  1. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
  2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. 3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

§ 91Abs.

3 oder

Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

Paragraph 91, Absatz 3, oder

Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. 4. bis 6. […] Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit § 6.

(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausa) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  1. b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  2. c)den angerechneten Ruhestandszeiten,
  3. d)den zugerechneten Zeiträumen,
  4. e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.Paragraph 6,
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus,
  1. a)der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,,
  2. b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,,
  3. c)den angerechneten Ruhestandszeiten,,
  4. d)den zugerechneten Zeiträumen,,
  5. e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
  1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
  2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2)Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit,
  1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und,
  2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a)Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. (Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, Absatz 2 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt. ABSCHNITT VIIIABSCHNITT römisch acht ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten § 53.
(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.Paragraph 53,
(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
  1. a)die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
  2. b)die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
  3. c)die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
  4. d)die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,
  5. e)die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
  6. f)die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,
  7. g)die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
  8. h)die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
  9. i)die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
  10. j)die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
  11. k)die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
  12. l)die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,
  13. m)die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,
  14. n)die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.
(2)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:,
  1. a)die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,,
  2. b)die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,,
  3. c)die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,,
  4. d)die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146,,
  5. e)die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,,
  6. f)die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,,
  7. g)die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,,
  8. h)die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,,
  9. i)die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,,
  10. j)die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,,
  11. k)die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,,
  12. l)die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,,
  13. m)die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,,
  14. n)die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.
(2a)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er

§ 54Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(2a)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er

Paragraph 54, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(3)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:
  1. a)die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
  2. b)die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
  3. c)die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(3)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:,
  1. a)die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,,
  2. b)die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,,
  3. c)die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4)Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
(4)Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Absatz 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
(5)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.
(6)Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen. Ausschluß der Anrechnung und Verzicht § 54.
(1)Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.Paragraph 54,
(1)Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2)Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für

§ 53Abs.

2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge

(2)Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:, a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für

Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;, b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3)Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4)Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5)Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge

§ 308Abs.

3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.

(5)Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge

Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 3, BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.

(6)Zeiten

§ 53Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.

(6)Zeiten

Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,) Wirksamkeit der Anrechnung § 55. Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.Paragraph 55, Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam. Besonderer Pensionsbeitrag § 56.

(1)Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.Paragraph 56,
(1)Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2)Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
  1. a)soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. g handelt,
  2. b)soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit.
  3. d)oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,
  4. c)soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
  5. d)soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Bund abgetreten worden sind.
(2)Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,,
  1. a)soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera g, handelt,,
  2. b)soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (Paragraph 53, Absatz 2, Litera d,) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,,
  3. c)soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,,
  4. d)soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Bund abgetreten worden sind.
(3)Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(3a)Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten

§ 53Abs.

2a ist – ausgenommen für nach § 53 Abs. 2 lit. h und i angerechnete Zeiten – mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag

§ 3Abs. 4 GehG seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.

(3a)Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 22, Absatz 2, GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten

Paragraph 53, Absatz 2 a, ist – ausgenommen für nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i angerechnete Zeiten – mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.

(3b)Abweichend von Abs. 3a beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i

§ 53Abs.

2a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem

  1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten
  2. bis zum
  3. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten
  4. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(3b)Abweichend von Absatz 3 a, beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i

Paragraph 53, Absatz 2 a, 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem

  1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten
  2. bis zum
  3. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten
  4. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(4)Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(5)Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
(6)Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(7)Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern der Bund nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.
(7)Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern der Bund nach Paragraph 311, ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.
(8)Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken. (Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, Absatz 9 und 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,) Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1997) Begründung des Dienstverhältnisses § 6.
(1)Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.Paragraph 6,
(1)Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2)Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
(2)Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Paragraph 5, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (Paragraph 5,) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
(3)Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
(3)Im Fall des Absatz 2, gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird. Übertritt und Versetzung in den Ruhestand Übertritt in den Ruhestand § 13.
(1)Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).Paragraph 13,
(1)Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2)Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Auflösung des Dienstverhältnisses § 20.
(1)Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
  1. Austritt,
  2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
  3. Entlassung,3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem
  4. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts

den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,4. Amtsverlust

§ 27Abs.

1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, BGBl. I Nr. 71/2003,5. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen

§ 42a

,b) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse

§ 4Abs.

1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,

  1. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,
  2. Tod.Paragraph 20,

(1)Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch,
  1. Austritt,,
  2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,,
  3. Entlassung,, 3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem
  4. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts

den Paragraphen 92, 201 bis 217, 312 und 312 a StGB,, 4. Amtsverlust

Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,, 4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,,, 5. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen

Paragraph 42 a,,, b) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen,,

  1. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,,
  2. Tod.

(2)Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch
  1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenna) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oderb) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
(2)Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch, 1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,, 2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn,
  1. a)die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder,
  2. b)die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
(3)Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(3a)Der Beamtin oder dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
  1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
  2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
(3a)Der Beamtin oder dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,,
  1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und,
  2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(3b)Abs. 3a ist nicht anzuwenden, wenn
  1. dadurch das Fortkommen der Beamtin oder des Beamten unbillig erschwert wird,
  2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nicht übersteigt,
  3. der Dienstgeber oder eine oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Beamtin oder dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder
  4. der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt.
(3b)Absatz 3 a, ist nicht anzuwenden, wenn,
  1. dadurch das Fortkommen der Beamtin oder des Beamten unbillig erschwert wird,,
  2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht übersteigt,,
  3. der Dienstgeber oder eine oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Beamtin oder dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder,
  4. der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt.
(4)Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn1. das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs. 4 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder2. die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrages

§ 3Abs. 4 GehG nicht übersteigen.

(4)Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn, 1. das Dienstverhältnis aus den im Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder, 2. die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, GehG nicht übersteigen.

(4a)Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten

Abs. 4 sind

  1. die Kosten einer Grundausbildung,
  2. die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und
  3. die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

(4a)Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten

Absatz 4, sind,

  1. die Kosten einer Grundausbildung,,
  2. die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und,
  3. die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, nicht zu berücksichtigen.

(4b)Jene Ausbildungskosten, die im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses

Abs. 4 zu ersetzen wären, sind am Ende der Ausbildung mit Bescheid festzustellen.

(4b)Jene Ausbildungskosten, die im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses

Absatz 4, zu ersetzen wären, sind am Ende der Ausbildung mit Bescheid festzustellen.

(5)Die dem Bund

Abs. 4 tatsächlich zu ersetzenden Ausbildungskosten sind im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienstverhältnis von der Dienstbehörde festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden.

(5)Die dem Bund

Absatz 4, tatsächlich zu ersetzenden Ausbildungskosten sind im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienstverhältnis von der Dienstbehörde festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13 b Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden.

(6)Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, daß die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
(6)Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Absatz 4 und 5 mit der Maßgabe, daß die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
(7)Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 4 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr 221/1979, oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 299/1990, nicht zu berücksichtigen.
(7)Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Absatz 4, zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr 221 aus 1979,, oder Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1990,, nicht zu berücksichtigen. Austritt § 21.
(1)Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.Paragraph 21,
(1)Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2)Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3)Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(3)Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(4)Abweichend von Abs. 2 wird die Austrittserklärung
  1. einer Militärperson,
  2. eines Berufsoffiziers oder
  3. eines Beamten, der

§ 61Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,

(4)Abweichend von Absatz 2, wird die Austrittserklärung,
  1. einer Militärperson,,
  2. eines Berufsoffiziers oder,
  3. eines Beamten, der

Paragraph 61, Absatz 15, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird, die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt. Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges § 22. Der Beamte, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 gleichzuhalten.Paragraph 22, Der Beamte, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, gleichzuhalten. Zeugnis § 22a. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.Paragraph 22 a, Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen. Nebenbeschäftigung § 56.

(1)Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.Paragraph 56,
(1)Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2)Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3)Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4)Der Beamte,
  1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder
  2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
  3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,
(4)Der Beamte,,
  1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50f herabgesetzt worden ist oder,
  2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder,
  3. der sich in einem Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5)Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6)Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(6)Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(7)Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.
(7)Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Absatz 2, unzulässig sind. Karenzurlaub § 75.
(1)Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 75,
(1)Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Eine Beamtin oder ein Beamter,
  1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
  2. wenn die Ernennungserfordernisse

Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor

§ 7

des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird sowie die oder der

Art. 151Abs.

61 Z 1 B-VG oder

§ 14

BD-EG mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder2b. wenn die Ernennungserfordernisse

Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Leiterin oder zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst

§ 19BD-EG bestellt wird oder3.

die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs

§ 7Abs.

11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor

§ 23des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl.

I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor

§ 24UG einer Universität gewählt wird oder5.

die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule

§ 1Abs.

1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder6. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird,

(2)Eine Beamtin oder ein Beamter,,
  1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder,
  2. wenn die Ernennungserfordernisse

Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor

Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bestellt wird sowie die oder der

Artikel 151

, Absatz 61, Ziffer eins, B-VG oder

Paragraph 14, BD-EG mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder, 2b. wenn die Ernennungserfordernisse

Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Leiterin oder zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst

Paragraph 19, BD-EG bestellt wird oder, 3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs

Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder, 4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor

Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor

Paragraph 24, UG einer Universität gewählt wird oder, 5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule

Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird oder, 6. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3)Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(3)Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(4)Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,1. die zur Betreuunga) eines eigenen Kindes,b) eines Wahl- oder Pflegekindes oderc) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
(4)Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,, 1. die zur Betreuung,
  1. a)eines eigenen Kindes,,
  2. b)eines Wahl- oder Pflegekindes oder,
  3. c)eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder3. die kraft Gesetzes eintreten.längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,, 2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, 3. die kraft Gesetzes eintreten. Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte § 75a.
(1)Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.Paragraph 75 a,
(1)Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2)Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
  1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
  2. wenn der Karenzurlauba) zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;b) zuraa) Begründung eines Dienstverhältnisses

den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderbb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) odercc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

(2)Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:,
  1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;,
  2. wenn der Karenzurlaub, a) zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;, b) zur, aa) Begründung eines Dienstverhältnisses

den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder,

  1. bb)Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder,
  2. cc)Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
  3. c)zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;,
  4. c)zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.

(3)Die Zeit eines Karenzurlaubs

Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.

(3)Die Zeit eines Karenzurlaubs

Absatz 2, ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.

(4)Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
(4)Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat. Gehaltsgesetz (Gehaltsgesetz 1956) Besoldungsdienstalter § 12.
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
  1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
  2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
  3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis
  4. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
  5. der Leistunga) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderb) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten, 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;, 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;, 3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie, 4. der Leistung,
  1. a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder,
  2. b)eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die, 1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder, 2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
  1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten,
  1. die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,,
  2. in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder,
  3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist. Die Feststellung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist. Die Feststellung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig. Mutterschutzgesetz 1979 (MschG 1979) Anspruch auf Karenz § 15.
(1)Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 5 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.Paragraph 15,
(1)Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 5, Absatz eins und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
(1a)Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 15a Abs. 2 nicht zulässig.
(1a)Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des Paragraph 15 a, Absatz 2, nicht zulässig.
(2)Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
(3)Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 5 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, kann die Dienstnehmerin Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat sie ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
(3)Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 5, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, kann die Dienstnehmerin Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat sie ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
(4)Wird Karenz nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 10 und 12 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und nimmt die Dienstnehmerin Karenz zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz.
(4)Wird Karenz nach Absatz eins und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 10 und 12 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und nimmt die Dienstnehmerin Karenz zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz. 3.1.
  1. Zur Entscheidung in der Sache 3.1.2.
  2. Berechnung der Gesamtpension 3.1.2.1.
  3. Ruhegenussvordienstzeiten der BF Wie sich aus der Bestimmung des § 3a PG 1965 ergibt, kommt im Rahmen der Ermittlung des Ruhegenusses neben der Ruhegenussberechnungsgrundlage und der Ruhegenussbemessungsgrundlage der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (Beitragsmonate) eine tragende Rolle zu. Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 3 a, PG 1965 ergibt, kommt im Rahmen der Ermittlung des Ruhegenusses neben der Ruhegenussberechnungsgrundlage und der Ruhegenussbemessungsgrundlage der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (Beitragsmonate) eine tragende Rolle zu. In § 6 Abs. 1 leg.cit. wird die Zusammensetzung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit definiert. Sie basiert unter anderem auf der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und der angerechneten Ruhegenussvordienstzeit. In Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. wird die Zusammensetzung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit definiert. Sie basiert unter anderem auf der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und der angerechneten Ruhegenussvordienstzeit.

§ 53Abs.

1 zweiter Satz PG 1965 werden Ruhegenussvordienstzeiten durch Anrechnung zu ruhegenussfähigen Zeiten. Sie sind

§ 53Abs.

6 leg.cit von der Dienstbehörde in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen.

Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz PG 1965 werden Ruhegenussvordienstzeiten durch Anrechnung zu ruhegenussfähigen Zeiten. Sie sind

Paragraph 53, Absatz 6, leg.cit von der Dienstbehörde in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Wie sich in Zusammenschau aus diesen zitierten gesetzlichen Bestimmungen des PG 1965 ergibt, hat die Dienstbehörde die Ruhegenussvordienstzeiten der BF anzurechnen, die in der Folge die belangte Behörde der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen hat. Damit fällt es auch nicht in den Aufgabenbereich der belangten Behörde die Ruhegenussvordienstzeiten in der jeweiligen Fallkonstellation zu ermitteln. Vielmehr hat sie sich auf bereits von der Dienstbehörde angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten zu stützen. In der gegenständlichen Fallkonstellation hat der Stadtschulrat XXXX als Dienstbehörde der BF im zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung der BF in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis am 01.07.1987 mit Bescheid vom 16.12.1987, Zl XXXX die anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten der BF festgesetzt. Auf Basis dieses Bescheides wurden für die BF die von der Dienstbehörde angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten – wie aus den oben zitierten Berechnungsblättern zur Gesamtpensionsbemessung hervorgeht – von der belangten Behörde übernommen. Auf die Übernahme ihrer Daten zur Ruhegenussvordienstzeit, die der BF im genannten Bescheid von ihrer Dienstbehörde angerechneten wurden, hat die belangte Behörde in der an die BF gerichtete e-mail-Mitteilung vom 24.06.2022 auch verwiesen. In der gegenständlichen Fallkonstellation hat der Stadtschulrat römisch 40 als Dienstbehörde der BF im zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung der BF in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis am 01.07.1987 mit Bescheid vom 16.12.1987, Zl römisch 40 die anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten der BF festgesetzt. Auf Basis dieses Bescheides wurden für die BF die von der Dienstbehörde angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten – wie aus den oben zitierten Berechnungsblättern zur Gesamtpensionsbemessung hervorgeht – von der belangten Behörde übernommen. Auf die Übernahme ihrer Daten zur Ruhegenussvordienstzeit, die der BF im genannten Bescheid von ihrer Dienstbehörde angerechneten wurden, hat die belangte Behörde in der an die BF gerichtete e-mail-Mitteilung vom 24.06.2022 auch verwiesen. Abgesehen davon, dass für die belangte Behörde die von der Dienstbehörde angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, über die mit Bescheid vom 16.12.1987 abgesprochen wurde, maßgebend sind, ist den Argumenten der BF Folgendes entgegenzuhalten: Ihre im Schriftsatz vom 23.01.2024 vertretene Meinung, ihre 10-jährige Tätigkeit als nach dem Mindestlohntarif bezahlte Angestellten des Montessori-Schulvereins, dem als inländische Privatschule das Öffentlichkeitsrecht zukomme, sei als „ruhegenussfähige Vordienstzeit“ zu berücksichtigten, steht nicht im Einklage mit den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Bereits aus der Definition der Ruhegenussvordienstzeit in § 53 Abs. 1 PG 1965 geht hervor, dass es sich bei solchen Zeiten um Zeiten handelt, die vor dem Tag liegen, vom dem an die ruhegenussfähigen Bundesdienstzeiten gerechnet werden. Dieser zuletzt genannte Tag bezieht sich auf den Tag der Ernennung der BF in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

§ 6Abs.

1 BDG 1979, der bei der BF auf den 01.07.1987 fiel. Da es sich ab dem genannten Zeitpunkt jedenfalls um keine „ruhegenussfähigen Vordienstzeiten“ mehr handeln kann (hier: ab 01.09.1999 bis 01.09.2009), scheidet die Subsumtion diese Zeitspanne unter den Begriff Ruhegenussvordienstzeit jedenfalls aus. Ihre im Schriftsatz vom 23.01.2024 vertretene Meinung, ihre 10-jährige Tätigkeit als nach dem Mindestlohntarif bezahlte Angestellten des Montessori-Schulvereins, dem als inländische Privatschule das Öffentlichkeitsrecht zukomme, sei als „ruhegenussfähige Vordienstzeit“ zu berücksichtigten, steh

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