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{'item': 'W213 2276194-1'}

Obsah (13)§ 23cArt 133§ 23§ 3§ 35c§ 12§ 302§ 6§ 61§ 190§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW213 2276194-1 Spruch, W213 2276194-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 23cGeh

G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde der Bezirksinspektorin römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Gerald KREUZBERGER, 80 in Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.07.2023, GZ. römisch 40 betreffend besondere Hilfeleistung

Paragraph 23 c, GehG zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin

§ 23cAbs. 4 Z. 3 Geh

G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG eine Geldaushilfe in Höhe von brutto € 9883,41 gewährt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin

Paragraph 23 c, Absatz 4, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG eine Geldaushilfe in Höhe von brutto € 9883,41 gewährt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Am 27.02.2023 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen vertreter die Gewährung einer Geldaushilfe

§ 23Abs. 4 Geh

G bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages

§ 3Abs. 4 Geh

G, betreffend der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Kosten. Dazu fügte die Beschwerdeführerin eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt über die Einstellung des gegen die Beschwerdeführerin geführten Ermittlungsverfahrens vom 24.02.2023 zu GZ. 16 St 132/20g.römisch eins.1. Am 27.02.2023 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen vertreter die Gewährung einer Geldaushilfe

Paragraph 23, Absatz 4, GehG bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, GehG, betreffend der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Kosten. Dazu fügte die Beschwerdeführerin eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt über die Einstellung des gegen die Beschwerdeführerin geführten Ermittlungsverfahrens vom 24.02.2023 zu GZ. 16 St 132/20g. I.

  1. Die belangte Behörde erließ den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.
  2. Die belangte Behörde erließ den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „Ihr schriftlicher Antrag vom 27.02.2023 (eingebracht mittels Schreiben RA Dr. Gerald Kreuzberger, etabliert in 8010 Graz, Kalchberggasse 10/1, Zl: HA 20-001.6/KR/A1) auf Gewährung einer Geldaushilfe

§ 23(4) Geh

G bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages

§ 3(4) Geh

G, für die entstandenen notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (StA Klagenfurt, Zl: 16 St 132/20g-1), wird abgewiesen.“„Ihr schriftlicher Antrag vom 27.02.2023 (eingebracht mittels Schreiben RA Dr. Gerald Kreuzberger, etabliert in 8010 Graz, Kalchberggasse 10/1, Zl: HA 20-001.6/KR/A1) auf Gewährung einer Geldaushilfe

Paragraph 23,

(4)GehG bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages

Paragraph 3,

(4)GehG, für die entstandenen notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (StA Klagenfurt, Zl: 16 St 132/20g-1), wird abgewiesen.“ In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die gesetzlichen Anforderungen zur Gewährung einer Geldhaushilfe

§ 23Abs. 4 Geh

G bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages

§ 3Abs. 4 Geh

G für die entstandenen notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erfüllt seien. Der Zweck der Bestimmung des § 23 Abs. 4 GehG sei nämlich, Beamte von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen zu entlasten. In gegenständlicher Sache fehle der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes.

§ 23Abs. 4 Geh

G 1956 bestehe der Anspruch auf bestimmte Leistungen nur, wenn gegen die Beamtin eine Anzeige wegen des Verdachts einer im Dienst begangenen Straftat erstattet worden sei. Die Anzeige müsse konkrete und substantiierte Fakten enthalten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das fragliche Verhalten hinweisen. Entscheidend sei, dass die Anzeige selbst diese Voraussetzung erfülle, unabhängig davon, wie die Staatsanwaltschaft später ermittle oder das Strafverfahren eingestellt werde. § 23 Abs. 4 GehG erfordere einen funktionalen Beamtlnnenbegriff, der über bloße örtliche und zeitliche Dienstverrichtung hinausgehe, Die Regelung gelte nicht für Fälle ohne Anfangsverdacht

§ 35cSt

AG und decke nicht die Übernahme von Kosten für eine Disziplinarverfahrensvertretung ab. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass ein am 17.05.2023 erteilter Verbesserungsauftrag nicht umgesetzt worden sei.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die gesetzlichen Anforderungen zur Gewährung einer Geldhaushilfe

Paragraph 23, Absatz 4, GehG bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, GehG für die entstandenen notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erfüllt seien. Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, GehG sei nämlich, Beamte von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen zu entlasten. In gegenständlicher Sache fehle der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes.

Paragraph 23, Absatz 4, GehG 1956 bestehe der Anspruch auf bestimmte Leistungen nur, wenn gegen die Beamtin eine Anzeige wegen des Verdachts einer im Dienst begangenen Straftat erstattet worden sei. Die Anzeige müsse konkrete und substantiierte Fakten enthalten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das fragliche Verhalten hinweisen. Entscheidend sei, dass die Anzeige selbst diese Voraussetzung erfülle, unabhängig davon, wie die Staatsanwaltschaft später ermittle oder das Strafverfahren eingestellt werde. Paragraph 23, Absatz 4, GehG erfordere einen funktionalen Beamtlnnenbegriff, der über bloße örtliche und zeitliche Dienstverrichtung hinausgehe, Die Regelung gelte nicht für Fälle ohne Anfangsverdacht

Paragraph 35 c, StAG und decke nicht die Übernahme von Kosten für eine Disziplinarverfahrensvertretung ab. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass ein am 17.05.2023 erteilter Verbesserungsauftrag nicht umgesetzt worden sei. I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.07.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde trotz erfüllter Voraussetzungen

§ 23Abs. 4 Geh

G der Beschwerdeführerin den dreifachen Referenzbetrag für die Kosten der Rechtsverteidigung im Strafverfahren nicht zugesprochen habe. Zudem sei der Bescheid ohne Entscheidung über das Fristerstreckungsersuchen erlassen und die angeforderten Unterlagen des strafrechtlichen Verfahrens nicht beigebracht worden. Die Beschwerdeführerin bezog sich auf konkrete Vorwürfe in der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft und argumentierte damit, dass der dienstliche Bezug eindeutig gegeben sei. Der Antrag basiere nicht auf der Verständigung vom Absehen eines Ermittlungsverfahrens und beziehe sich auch nicht auf ein Disziplinarverfahren. Die Kostenberechnung des Rechtsvertreters sei korrekt nach den Allgemeinen Honorarkriterien erfolgt. Die Beschwerdeführerin verwies auf vergleichbare Fälle und argumentierte, dass der Erfolgszuschlag

§ 12AHK gerechtfertigt sei.

Sie betonte, dass das strafrechtliche Verfahren gegen sie

§ 302St

GB eingestellt worden sei. Ein Fristerstreckungsersuchen sei gestellt, jedoch nicht bearbeitet worden. Die Beschwerdeführerin forderte die Beschaffung der Strafakten und plädierte für die Anerkennung ihres Antrags nach § 23 Abs. 4 GehG.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.07.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde trotz erfüllter Voraussetzungen

Paragraph 23, Absatz 4, GehG der Beschwerdeführerin den dreifachen Referenzbetrag für die Kosten der Rechtsverteidigung im Strafverfahren nicht zugesprochen habe. Zudem sei der Bescheid ohne Entscheidung über das Fristerstreckungsersuchen erlassen und die angeforderten Unterlagen des strafrechtlichen Verfahrens nicht beigebracht worden. Die Beschwerdeführerin bezog sich auf konkrete Vorwürfe in der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft und argumentierte damit, dass der dienstliche Bezug eindeutig gegeben sei. Der Antrag basiere nicht auf der Verständigung vom Absehen eines Ermittlungsverfahrens und beziehe sich auch nicht auf ein Disziplinarverfahren. Die Kostenberechnung des Rechtsvertreters sei korrekt nach den Allgemeinen Honorarkriterien erfolgt. Die Beschwerdeführerin verwies auf vergleichbare Fälle und argumentierte, dass der Erfolgszuschlag

Paragraph 12, AHK gerechtfertigt sei. Sie betonte, dass das strafrechtliche Verfahren gegen sie

Paragraph 302, StGB eingestellt worden sei. Ein Fristerstreckungsersuchen sei gestellt, jedoch nicht bearbeitet worden. Die Beschwerdeführerin forderte die Beschaffung der Strafakten und plädierte für die Anerkennung ihres Antrags nach Paragraph 23, Absatz 4, GehG. I.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 04.08.2023, unter Anschluss des Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 04.08.2023, unter Anschluss des Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin steht als Sachbearbeiterin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Gegen die Beschwerdeführerin wurden unter GZ. 16 St 132/20 g bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Erhebungen geführt. Sie stand unter Verdacht, „im 1) seit 09.12.2015 in XXXX und anderen Orten des Bundesgebiets als Polizeibeamtin der Polizeiinspektion XXXX bzw. weiterer Dienststellen mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Strafverfolgung, konkret der Überprüfung des Verdachts einer gerichtlich zu verfolgenden strafbaren Handlung zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich in spezifischer Weise an der Vollziehung des Strafgesetzbuches (StGB) und Einleitung des damit verbundenen gerichtlichen Strafverfahrens durch Anzeigeerstattung mitzuwirken, wissentlich missbraucht zu haben, indem sie ihren Verpflichtungen nach §§ 2, 18, 99f StPO, § 53 Ahs 1 BDG. § 5 BAK-G zuwider untätig blieb und es trotz eigener dienstlicher Wahrnehmungen und damit einhergehender Kenntnisnahme des Verdachts einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung des XXXX , konkret davon, dass dieser am 09.12.2015 in XXXX als Polizeibeamter der Polizeiinspektion XXXX unter Ausnutzung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, XXXX , an der Jacke hoch zog und diesem zwei Schläge mit der flachen Hand gegen die linke Kopfseite versetzte, unterließ, eine entsprechende Anzeige zu erstatten bzw. ihre(

  1. n)Dienstvorgesetzte(
  2. n)von diesen Handlungen in Kenntnis zu setzen,„im 1) seit 09.12.2015 in römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebiets als Polizeibeamtin der Polizeiinspektion römisch 40 bzw. weiterer Dienststellen mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Strafverfolgung, konkret der Überprüfung des Verdachts einer gerichtlich zu verfolgenden strafbaren Handlung zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich in spezifischer Weise an der Vollziehung des Strafgesetzbuches (StGB) und Einleitung des damit verbundenen gerichtlichen Strafverfahrens durch Anzeigeerstattung mitzuwirken, wissentlich missbraucht zu haben, indem sie ihren Verpflichtungen nach Paragraphen 2, 18, 99 f, StPO, Paragraph 53, Ahs 1 BDG. Paragraph 5, BAK-G zuwider untätig blieb und es trotz eigener dienstlicher Wahrnehmungen und damit einhergehender Kenntnisnahme des Verdachts einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung des römisch 40 , konkret davon, dass dieser am 09.12.2015 in römisch 40 als Polizeibeamter der Polizeiinspektion römisch 40 unter Ausnutzung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, römisch 40 , an der Jacke hoch zog und diesem zwei Schläge mit der flachen Hand gegen die linke Kopfseite versetzte, unterließ, eine entsprechende Anzeige zu erstatten bzw. ihre(
  3. n)Dienstvorgesetzte(
  4. n)von diesen Handlungen in Kenntnis zu setzen, 2.) in XXXX und anderen Orten des Bundesgebiets als Polizeibeamtin der Polizeiinspektion XXXX ihr ausschließlich Kraft ihres Amtes anvertraute bzw. zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart zu haben, deren Offenbarung geeignet war, schutzwürdige öffentliche und berechtigte private Interessen, nämlich jene des Bundes auf Geheimhaltung der ihr aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie des XXXX und des XXXX auf Geheimhaltung personenbezogener Daten und Tatsachen insbesondere deren Privat- und Berufsleben leben betreffend, deren Bekanntwerden ihnen auch finanziell, beruflich oder geschäftlich schaden könnte, indem sie XXXX 2.) in römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebiets als Polizeibeamtin der Polizeiinspektion römisch 40 ihr ausschließlich Kraft ihres Amtes anvertraute bzw. zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart zu haben, deren Offenbarung geeignet war, schutzwürdige öffentliche und berechtigte private Interessen, nämlich jene des Bundes auf Geheimhaltung der ihr aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie des römisch 40 und des römisch 40 auf Geheimhaltung personenbezogener Daten und Tatsachen insbesondere deren Privat- und Berufsleben leben betreffend, deren Bekanntwerden ihnen auch finanziell, beruflich oder geschäftlich schaden könnte, indem sie römisch 40 a.) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jänner 2018 sowie zwischen 2016 und Jänner 2020 auf der Dienststelle der Polizeiinspektion XXXX zur Akteneinsicht Zugang zum Dienstcomputer verschaffte, diesem ihren Benutzernamen sowie das Zugangspasswort zur Verfügung stellte sowie in dessen Anwesenheit und unter seiner Beobachtung in das interne Computersystem einstieg und Aktenvorgänge bearbeitete,a.) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jänner 2018 sowie zwischen 2016 und Jänner 2020 auf der Dienststelle der Polizeiinspektion römisch 40 zur Akteneinsicht Zugang zum Dienstcomputer verschaffte, diesem ihren Benutzernamen sowie das Zugangspasswort zur Verfügung stellte sowie in dessen Anwesenheit und unter seiner Beobachtung in das interne Computersystem einstieg und Aktenvorgänge bearbeitete, b.) zu einem bislang nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 05.12.2019 und Jänner 2020 eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.12.2019 über die Versetzung des Polizeibeamten XXXX über den InstantMessaging-Dienst WhatsApp übersendete,b.) zu einem bislang nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 05.12.2019 und Jänner 2020 eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.12.2019 über die Versetzung des Polizeibeamten römisch 40 über den InstantMessaging-Dienst WhatsApp übersendete, c.) am 02.06.2020 fernmündlich mitteilte, dass XXXX auf eine Dienststelle in Leoben versetzt worden sei, weil er Kolleginnen sexuell belästigtc.) am 02.06.2020 fernmündlich mitteilte, dass römisch 40 auf eine Dienststelle in Leoben versetzt worden sei, weil er Kolleginnen sexuell belästigt 3.) Davon abgesehen war BI XXXX , BA verdächtig, durch Werbetätigkeiten, konkret das Erstellen und Veröffentlichen von Bild- wie auch Videomaterial ihrer Person während des Bewerbens diverser Produkte des Unternehmens „ XXXX " auf der Social Media Plattform Instagram mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträgerin beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen zu haben.3.) Davon abgesehen war BI römisch 40 , BA verdächtig, durch Werbetätigkeiten, konkret das Erstellen und Veröffentlichen von Bild- wie auch Videomaterial ihrer Person während des Bewerbens diverser Produkte des Unternehmens „ römisch 40 " auf der Social Media Plattform Instagram mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträgerin beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen zu haben. 4.) Außerdem lagen Verdachtsmomente insofern vor, als die Beschwerdeführerin am 09.12.2020 vor der Bundesdisziplinarbehörde, Außenstelle Salzburg in der Disziplinarsache gegen XXXX bezüglich der ihrem Vorgesetzten dort angelasteten Handlungen bewusst und gewollt entgegen der tatsächlichen Geschehnisse, demnach falsch ausgesagt und diesen durch diese Aussagen wissentlich falsch belastet zu haben. 4.) Außerdem lagen Verdachtsmomente insofern vor, als die Beschwerdeführerin am 09.12.2020 vor der Bundesdisziplinarbehörde, Außenstelle Salzburg in der Disziplinarsache gegen römisch 40 bezüglich der ihrem Vorgesetzten dort angelasteten Handlungen bewusst und gewollt entgegen der tatsächlichen Geschehnisse, demnach falsch ausgesagt und diesen durch diese Aussagen wissentlich falsch belastet zu haben. BI XXXX , BA war demnach verdächtig, zuBI römisch 40 , BA war demnach verdächtig, zu 1.) das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, zu 1.) das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, zu 2.) die Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB, zu 2.) die Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB, zu 3.) das Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs 1 StGB und zu 3.) das Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach Paragraph 306, Absatz eins, StGB und zu 4.) das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 3 StGB sowie das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB begangen zu haben.“4.) das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 3, StGB sowie das Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB begangen zu haben.“ Das gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte wegen dieser Verdachtsmomente geführte Ermittlungsverfahren wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 24.02.2023 GZ. 16 St 132/20 g, eingestellt. Gegen die Beschwerdeführerin lagen noch ein Bericht des Stadtpolizeikommando Graz vom 21.04.2021, GZ. PAD/21/00710385/001/KRIM, sowie eine anonyme und 22.12.2021 bei der StA Klagenfurt eingelangte Anzeige vor. Diesbezüglich wurde mit Schreiben der StA Klagenfurt vom 07.07.2022 GZ. 16 St 132/20g, emäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen, da kein Anfangsverdacht bestand.Gegen die Beschwerdeführerin lagen noch ein Bericht des Stadtpolizeikommando Graz vom 21.04.2021, GZ. PAD/21/00710385/001/KRIM, sowie eine anonyme und 22.12.2021 bei der StA Klagenfurt eingelangte Anzeige vor. Diesbezüglich wurde mit Schreiben der StA Klagenfurt vom 07.07.2022 GZ. 16 St 132/20g, emäß Paragraph 35 c, StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen, da kein Anfangsverdacht bestand. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin legte für seine Leistungen im Strafverfahren ein Kostenverzeichnis vom 11.04.2023 mit einem Rechnungsbetrag in der Höhe von € 38.445,06. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kostenverzeichnis geht hervor, dass in der Zeit zwischen 28.04.2021 und 15.07.2022 Kosten i.H.v. € 3783,45 entstanden sind. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Rechtsschutzversicherung, welche am 05.05.2023 einen Betrag in der Höhe von € 8.983,74 übernommen hat.2. Beweiswürdigung:Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Rechtsschutzversicherung, welche am 05.05.2023 einen Betrag in der Höhe von € 8.983,74 übernommen hat., 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden, wobei hinsichtlich der gegen die Beschwerdeführerin geführten strafrechtlichen Ermittlungen die Einstellungsbegründung der StA Klagenfurt vom 08.03.2023, GZ. 16 St 132/20g, herangezogen werden konnte. Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin entstandenen Kosten konnte das ausführliche und transparente Kostenverzeichnis ihres anwaltlichen Vertreters herangezogen werden. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen – Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) § 23 GehG lautet:Paragraph 23, GehG lautet: „Vorschuß und Geldaushilfe § 23.

(2)[...1Paragraph 23,
(2)[...1
(3)Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(4)Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages

§ 3Abs. 4 zu gewähren, wenn

(4)Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, zu gewähren, wenn

  1. nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt oder
  2. das Strafverfahren eingestellt oder
  3. der Beamte freigesprochen worden ist.

(4)Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet, (Anm.: Der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, wird für das Kalenderjahr 2024 mit 3 294,47 Euro kundgemacht.)"
(4)Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet, Anmerkung, Der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, wird für das Kalenderjahr 2024 mit 3 294,47 Euro kundgemacht.)" In den Materialien zu § 23 Abs. 4 GehG 1956 (AB 1079 BigNR XXI, GP 12) heißt es:In den Materialien zu Paragraph 23, Absatz 4, GehG 1956 Ausschussbericht 1079 BigNR römisch 21 , Gesetzgebungsperiode 12) heißt es: „Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (§ 83b GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist."„Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (Paragraph 83 b, GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist." Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Aufgrund der oben zitierten Erläuterung und des Wortlauts des § 23 Abs. 4 GehG ist davon auszugehen, dass einer Beamtin für den Fall ihrer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung nur die nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen Kosten zu ersetzen sind.Aufgrund der oben zitierten Erläuterung und des Wortlauts des Paragraph 23, Absatz 4, GehG ist davon auszugehen, dass einer Beamtin für den Fall ihrer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung nur die nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen Kosten zu ersetzen sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 4 GehG Voraussetzung für den dort umschriebenen Anspruch, dass gegen den Beamten „Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist. Die in Rede stehende Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten anlastet, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründet. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lassen. Die Frage, ob eine „Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist, ist aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, in welche Richtung die Staatsanwaltschaft in der Folge Ermittlungen gepflogen hat, bzw. wie die Anzeige in der Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens rechtlich qualifiziert wurde (VwGH 05.09.2008, 2007/12/0208).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 4, GehG Voraussetzung für den dort umschriebenen Anspruch, dass gegen den Beamten „Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist. Die in Rede stehende Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten anlastet, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründet. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lassen. Die Frage, ob eine „Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist, ist aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, in welche Richtung die Staatsanwaltschaft in der Folge Ermittlungen gepflogen hat, bzw. wie die Anzeige in der Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens rechtlich qualifiziert wurde (VwGH 05.09.2008, 2007/12/0208). Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass dienstliche Aufgaben alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben sind. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen. Es gehört nicht zu den allgemeinen Aufgaben eines Beamten, Ersuchen um die Abfrage von Daten nachzukommen, wenn sich diese nicht auf jenen Aufgabenbereich beziehen, der ihm durch die Zuständigkeits- und Organisationsvorschriften sowie durch individuelle Weisungen zugewiesen ist (vgl. VwGH 22.02.2006, 2005/09/0147 mwH).Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass dienstliche Aufgaben alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben sind. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen. Es gehört nicht zu den allgemeinen Aufgaben eines Beamten, Ersuchen um die Abfrage von Daten nachzukommen, wenn sich diese nicht auf jenen Aufgabenbereich beziehen, der ihm durch die Zuständigkeits- und Organisationsvorschriften sowie durch individuelle Weisungen zugewiesen ist vergleiche VwGH 22.02.2006, 2005/09/0147 mwH). Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin ist eine Beamtin, gegen die Anzeige wegen des Verdachts von gerichtlich strafbaren Handlungen (u.a. falsche Beweisaussage, Missbrauchs der Amtsgewalt, Vorteilsannahme zur Beeinflussung) erstattet worden ist, wobei ihr für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung in den hierzu geführten Verfahren nachweislich notwendige Kosten in Höhe von € 38.445,06 entstanden sind. Die von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt aufgrund der o.a. Anzeigen geführten Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Handlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes „in Ausübung des Dienstes" getätigt worden. Die Beschwerdeführerin wurde u.a. beschuldigt, „die gegenständlichen Handlungen im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich in spezifischer Weise an der Vollziehung des Strafgesetzbuches und Einleitung des damit verbundenen gerichtlichen Strafverfahrens durch Anzeigeerstattung mitzuwirken' missbraucht zu haben. Weiters wurde sie beschuldigt, Bild- wie Videomaterial erstellt bzw. veröffentlicht zu haben, das sie „in ihrer Person, während des Bewerbens diverser Produkte des Unternehmens „ XXXX " auf der Social Media Plattform Instagram mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträgerin beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen zu haben". Dazu ist anzumerken, dass diese Handlungen der Beschwerdeführerin keinesfalls in Ausübung ihres Dienstes geschehen sind. Daran ändert auch der Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Verdacht der Annahme eines ungebührlichen Vorteils) nichts. Weiters wurde sie beschuldigt, Bild- wie Videomaterial erstellt bzw. veröffentlicht zu haben, das sie „in ihrer Person, während des Bewerbens diverser Produkte des Unternehmens „ römisch 40 " auf der Social Media Plattform Instagram mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträgerin beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen zu haben". Dazu ist anzumerken, dass diese Handlungen der Beschwerdeführerin keinesfalls in Ausübung ihres Dienstes geschehen sind. Daran ändert auch der Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Verdacht der Annahme eines ungebührlichen Vorteils) nichts. Der § 25 Abs. 5 Vertragsbedienstetengesetz 1948 enthält den identen Wortlaut wie § 23 Abs. 4 GehG.

§ 61Abs.

1 Z 5 Strafprozessordnung besteht diese notwendige Verteidigung bei einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht (für Strafsachen). Eine solche notwendige Verteidigung besteht auch schon während des Ermittlungsverfahrens. Auch bei diesem kann von notwendigen Kosten iSd § 25 VBG gesprochen werden. Der Sachverhalt, dass gegen den Bediensteten

§ 302St

GB ein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat und dieses

§ 190Abs. 2 St

PO eingestellt wurde, unterfällt also diesem Tatbestand (Ziehensack in Ziehensack, Vertragsbedienstetengesetz Praxiskommentar (26. Lfg 2017) zu § 25 VBG Rz 9). Es ist nicht nur die Notwendigkeit der angefallenen Vertretungskosten zu prüfen, sondern auch die Höhe.

§ 23Abs. 4 Geh

G ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages

§ 3Abs.

4 zu gewähren.Der Paragraph 25, Absatz 5, Vertragsbedienstetengesetz 1948 enthält den identen Wortlaut wie Paragraph 23, Absatz 4, GehG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, Strafprozessordnung besteht diese notwendige Verteidigung bei einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht (für Strafsachen). Eine solche notwendige Verteidigung besteht auch schon während des Ermittlungsverfahrens. Auch bei diesem kann von notwendigen Kosten iSd Paragraph 25, VBG gesprochen werden. Der Sachverhalt, dass gegen den Bediensteten

Paragraph 302, StGB ein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat und dieses

Paragraph 190, Absatz 2, StPO eingestellt wurde, unterfällt also diesem Tatbestand (Ziehensack in Ziehensack, Vertragsbedienstetengesetz Praxiskommentar (26. Lfg 2017) zu Paragraph 25, VBG Rz 9). Es ist nicht nur die Notwendigkeit der angefallenen Vertretungskosten zu prüfen, sondern auch die Höhe.

Paragraph 23, Absatz 4, GehG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, zu gewähren. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hat für das Strafverfahren ein Kostenverzeichnis über € 38.445,06 gelegt. Aus den nun im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin die Kosten des Strafverfahrens mit einem Betrag von € 8.983,32 übernommen hat. Damit sind der Beschwerdeführerin tatsächlich Kosten in Höhe von € 29.461,32 für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung im Hinblick auf das Strafverfahren entstanden. Soweit die belangte Behörde hinsichtlich jener Verdachtsmomente, bezüglich derer von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Bestehens eines Anfangsverdachts

§ 35cSt

AG Abstand genommen wurde, nicht von Kosten einer notwendigen Verteidigung ausgeht, ist festzuhalten, dass maximal die zwischen 28.04.2021 und 15.07.2022 angefallenen Kosten i.H.v. € 3783,45 betreffen kann. Selbst wenn dieser Betrag in Abzug gebracht würde, ergäbe sich noch immer ein Betrag i.H.v. € 25.676,87, der von der Beschwerdeführerin zu bezahlen wäre. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass, der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, Bild- wie Videomaterial erstellt bzw. auf der Social Media Plattform Instagram veröffentlicht zu haben, das sie „in ihrer Person, während des Bewerbens diverser Produkte des Unternehmens „ XXXX " zeigen, keinesfalls in Ausübung ihres Dienstes geschehen sind, nichts. Die anderen gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Verdachtsmomente (§ 302 Abs 1 StGB, § 310 Abs 1 StGB, § 288 Abs 1 und Abs 3 StGB, sowie § 297 Abs. 1 erster Fall StGB) betrafen jedenfalls die dienstliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin.Soweit die belangte Behörde hinsichtlich jener Verdachtsmomente, bezüglich derer von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Bestehens eines Anfangsverdachts

Paragraph 35 c, StAG Abstand genommen wurde, nicht von Kosten einer notwendigen Verteidigung ausgeht, ist festzuhalten, dass maximal die zwischen 28.04.2021 und 15.07.2022 angefallenen Kosten i.H.v. € 3783,45 betreffen kann. Selbst wenn dieser Betrag in Abzug gebracht würde, ergäbe sich noch immer ein Betrag i.H.v. € 25.676,87, der von der Beschwerdeführerin zu bezahlen wäre. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass, der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, Bild- wie Videomaterial erstellt bzw. auf der Social Media Plattform Instagram veröffentlicht zu haben, das sie „in ihrer Person, während des Bewerbens diverser Produkte des Unternehmens „ römisch 40 " zeigen, keinesfalls in Ausübung ihres Dienstes geschehen sind, nichts. Die anderen gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Verdachtsmomente (Paragraph 302, Absatz eins, StGB, Paragraph 310, Absatz eins, StGB, Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 3, StGB, sowie Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB) betrafen jedenfalls die dienstliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin.

§ 23Abs. 4 Geh

G ist eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages

§ 3Abs.

4 zu gewähren. Der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBI. Nr. 54/1956, wird für das Kalenderjahr 2024 mit 3 294,47 Euro kundgemacht. Daher hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf € 9.883,41.

Paragraph 23, Absatz 4, GehG ist eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, zu gewähren. Der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956, BGBI. Nr. 54 aus 1956,, wird für das Kalenderjahr 2024 mit 3 294,47 Euro kundgemacht. Daher hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf € 9.883,41. Da somit sämtliche Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 GehG gegeben sind, ist der Beschwerde Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführerin für die zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nachweislich entstandenen Kosten eine Geldaushilfe in der Höhe von € 9.883,41,08 zu gewähren ist.Da somit sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 4, GehG gegeben sind, ist der Beschwerde Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführerin für die zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nachweislich entstandenen Kosten eine Geldaushilfe in der Höhe von € 9.883,41,08 zu gewähren ist. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2276194.1.00

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