RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW213 2282398-1 Spruch, W 213 2282398-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor (E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
- Der Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor (E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 11.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung eines Verdienstentganges in Höhe von € 3510,
- Begründend führte er an, dass er am 03.03.2023 im Zuge der Ausbildung beim Einsatzkommando Cobra einen Dienstunfall im Bereich der Lendenwirbelsäule erlitten habe. Die Ausbildung sei zunächst fortgesetzt worden, habe jedoch aufgrund stark anhaltender Schmerzen am 11.04.2023 abgebrochen werden müssen. Aufgrund dieses Dienstunfalls sei er von 11.04.2023 bis einschließlich 12.06.2023 im Krankenstand gewesen.
- Die belangte Behörde erließ den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „Ihr Antrag gemäß § 23c Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) vom 11.10.2023 um Zuerkennung und Auszahlung von Verdienstentgang wird abgewiesen.“„Ihr Antrag gemäß Paragraph 23 c, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) vom 11.10.2023 um Zuerkennung und Auszahlung von Verdienstentgang wird abgewiesen.“ In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer derzeit im Bereich des Stadtpolizeikommando Ottakring im Exekutivdienst verwendet werde. Am 03.02.2023 habe er an einer Ausbildung teilgenommen. Im Zuge dieser Ausbildung habe er einen Kollegen auf seine Schultern nehmen und Kniebeugen durchführen müssen. Da der das Gleichgewicht verloren habe, habe er einige Schritte machen müssen um dies auszugleichen, wobei er an der Kante eines Pflastersteins hängen geblieben sei und einen Sturz nur knapp habe vermeiden können. Infolgedessen habe er einen stechenden Schmerz im unteren Rücken verspürt. Aufgrund dieser Verletzung habe er sich vom 11.04.2023 bis 12.06.2023 im Krankenstand befunden. Unter Hinweis auf § 23 c Abs. 5 GehG wurde ausgeführt, dass im Zuge der Raumtaktikausbildung Partner Kniebeugen angeordnet worden seien. Diese seien nicht mit der im Gesetz geforderten Notwendigkeit, im Rahmen des Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben, in Zusammenhang zu bringen.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer derzeit im Bereich des Stadtpolizeikommando Ottakring im Exekutivdienst verwendet werde. Am 03.02.2023 habe er an einer Ausbildung teilgenommen. Im Zuge dieser Ausbildung habe er einen Kollegen auf seine Schultern nehmen und Kniebeugen durchführen müssen. Da der das Gleichgewicht verloren habe, habe er einige Schritte machen müssen um dies auszugleichen, wobei er an der Kante eines Pflastersteins hängen geblieben sei und einen Sturz nur knapp habe vermeiden können. Infolgedessen habe er einen stechenden Schmerz im unteren Rücken verspürt. Aufgrund dieser Verletzung habe er sich vom 11.04.2023 bis 12.06.2023 im Krankenstand befunden. Unter Hinweis auf Paragraph 23, c Absatz 5, GehG wurde ausgeführt, dass im Zuge der Raumtaktikausbildung Partner Kniebeugen angeordnet worden seien. Diese seien nicht mit der im Gesetz geforderten Notwendigkeit, im Rahmen des Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben, in Zusammenhang zu bringen.
- Gegen diesen Bescheid erhob anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.11.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich im konkreten Fall um eine Ausbildung beim Einsatzkommando Cobra gehandelt habe, welche als Spezialausbildung anzusehen sei. Diese Spezialausbildung diene dazu, die Mitarbeiter auf Gefahren vorzubereiten, in die sie sich als ausgebildete Spezialisten bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie verbleiben müssten. Hierfür ist seit notwendig die körperliche Fitness jedes einzelnen Bediensteten auf einen solchen Stand zu bringen, dass für jede Einsatzlage die körperlichen Grundvoraussetzungen geschaffen würden, um im Einsatz bestehen zu können. In den diversen Ausbildungen, egal ob es sich um Nahkampf, Seiltechnik, Schießen, Taktik, etc. Handler, würden derartige Übungen eingebaut, die teilweise auch über das gewöhnliche Maß an Intensität hinausgingen, um herauszufinden, ob man den Anforderungen des EKO Cobra entspreche. Des Weiteren wurden im Zuge der Ausbildung beim EKO Cobra auch Szenarien der Verwundeten-Versorgung im Gefecht (TCCC = Tactical Combat Casualty Care) trainiert. Dazu gehörten auch Evakuierungsübungen bzw. die Rettung von Verwundeten durch Wegtragen aus dem jeweiligen Gefahrenbereich. Auch in diesem Lichte sei die Durchführung von Kniebeugen mit geschultertem Partner zu sehen.Ganz allgemein gelte für die Spezialausbildungen beim Einsatzkommando Cobra, dass der Fokus nahezu aller Ausbildungsinhalte darauf gerichtet sei, einen möglichst einsatznahen Bezug unter einsatzähnlichen Bedingungen herzustellen.Anzumerken sei weiters, dass im Laufe der Ausbildung mehrere sportliche Leistungsüberprüfungen stattfänden, welche positiv abgelegt werden müssten, um die Ausbildung erfolgreich abschließen zu können und eine körperliche Topverfassung eines jeden Bediensteten des EKO Cobra zu garantieren. Die wiederkehrenden obligatorisch durchzuführenden Kräftigungsübungen - im konkreten Fall die verpflichtend durchzuführenden Partnerkniebeugen - dienten neben der Vorbereitung auf zum Teil lebensgefährliche Einsatzlagen unter anderem auch dem bestmöglichen Aufbau von Kraft und Ausdauer zur Bewältigung der erforderlichen einsatztaktischen Höchstleistungen. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ● der Beschwerde Folge zu geben und der Beschwerdeführer als Vorschuss für besondere Hilfeleistung in erlittenen Verdienstentgang i.H.v. € 3510,99 zu zuerkennen.
- Mit Schreiben vom 20.02.2024 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme der DSE/EKO Cobra vom 13.02.2024 in der im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des gegenständlichen Dienstunfalles der DSE/EKO Cobra dienstzugeteilt gewesen sei. Bei der verfahrensgegenständlichen Ausbildung habe es sich um eine Ausbildung, die nur Einsatzbeamte oder in Ausbildung befindlicher Einsatzbeamte des EKO Cobra absolvieren, gehandelt. Der Beschwerdeführer habe sie sich dieser Ausbildung aufgrund einer Sonderverwendung beim EKO Cobra unterziehen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Landespolizeidirektion Wien, im Exekutivdienst verwendet. Am 03.02.2023 hat er an einer Ausbildung beim EKO Cobra, zu dem er dienstzugeteilt war, teilgenommen. Im Zuge dieser Ausbildung musste er einen Kollegen auf seine Schultern nehmen und Kniebeugen durchführen. Da er das Gleichgewicht verloren hatte, musste er einige Schritte machen um dies auszugleichen, wobei er an der Kante eines Pflastersteins hängen blieben und einen Sturz nur knapp vermeiden konnte. Infolgedessen verspürte er einen stechenden Schmerz im unteren Rücken, was auf einen Einriss Anulus fibrosus auf Höhe der Bandscheibe L4/5 zurückzuführen war. Aufgrund dieser Verletzung befand er sich vom 11.04.2023 bis 12.06.2023 im Krankenstand. Der Beschwerdeführer war bis zum gegenständlichen Dienstunfall der DSE/EKO Cobra dienstzugeteilt, da er an der Sonderausbildung EKO Cobra zum Einsatzbeamten teilnahm. Bei der verfahrensgegenständlichen Ausbildung beim EKO Cobra handelt es sich um eine Ausbildung die nur Einsatzbeamte oder in Ausbildung befindliche Einsatzbeamte des EKO Cobra absolvieren. Der Beschwerdeführer musste sich dieser Ausbildung aufgrund einer Sonderverwendung beim EKO Cobra unterziehen. Das EKO Cobra ist als Sondereinheit für Einsätze mit erhöhtem bis sehr hohem Gefährdungsgrad zuständig. Dazu zählen insbesondere bewaffnete Geiselnahmen, Einsätze zur Festnahme von gefährlichen Gewalttätern, sowie Einsätze gegen die organisierte Kriminalität. Auch Operationen zur Bekämpfung von Terrorismus auf österreichischem Staatsgebiet gehören zum Aufgabengebiet des Einsatzkommandos Cobra. Bei Amokläufen oder Terroranschlägen ist die Arbeit von zivilen Rettungskräften und Sanitätern als First Responder ohne taktische polizeiliche oder militärische Zusatzausbildung mit erheblichen Gefahren verbunden. In derartigen Situationen ist nicht nur medizinisches Know-how erforderlich, sondern auch eine Ausbildung in taktischer Vorgehensweise. Angehörige des EKO Cobra müssen daher in der Lage sein einen verletzten EB zu bergen und einer medizinischen Versorgung zuzuführen. Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Sonderausbildung wurde unteranderem diese Bergung trainiert. Dabei verletzte sich der Beschwerdeführer.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Unfallhergang, Art und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung sowie die Dauer des Krankenstandes und die Höhe des Verdienstentganges, die auf einer Berechnung durch die belangte Behörde beruht, unstrittig sind. Die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildung beim EKO Cobra ergeben sich aus der schriftlichen Stellungnahme der DSE/EKO Cobra vom 13.02.2024, der sich die belangte Behörde ausdrücklich vollinhaltlich angeschlossen hat.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen – Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) § 23a GehG lautet:„Besondere HilfeleistungenParagraph 23 a, GehG lautet:, „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
- eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
- dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
- der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. […] Besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene § 23c.
(1)Der Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wennParagraph 23 c,
(1)Der Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
- eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 erleidet und
- eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, erleidet und
- dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod der Beamtin oder des Beamten zur Folge hatte.
(2)Hinterbliebene im Sinne der §§ 23a bis 23f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten der Unterhalt entgangen ist.
(2)Hinterbliebene im Sinne der Paragraphen 23 a bis 23 f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten der Unterhalt entgangen ist.
(3)Kommen mehrere Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
(4)Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.
(4)Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.
(5)Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.“ Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, führen zu diesen Bestimmungen auszugsweise wie folgt aus (RV 196 BlgNR
- GP, 9 f.):Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, führen zu diesen Bestimmungen auszugsweise wie folgt aus Regierungsvorlage 196 BlgNR
- GP, 9 f.): „Zu § 23a GehG, zu dem den § 25a betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu § 25a VBG:„Zu Paragraph 23 a, GehG, zu dem den Paragraph 25 a, betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu Paragraph 25 a, VBG: Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes-WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes-WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG. Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen. […] […] Zu § 23c GehG:Zu Paragraph 23 c, GehG: Besondere Hilfeleistungen sind vom Bund auch an Hinterbliebene zu erbringen. Darüber hinaus enthält diese Regelung eine Legaldefinition des Begriffes Hinterbliebene. Der seitens des Bundes als einmalige Geldleistung an Hinterbliebene zu zahlende Betrag wurde durch die Anpassung an ein Vielfaches des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 erhöht. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch.Der seitens des Bundes als einmalige Geldleistung an Hinterbliebene zu zahlende Betrag wurde durch die Anpassung an ein Vielfaches des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erhöht. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch. Von der einmaligen Geldleistung an die Hinterbliebenen sind auch anfallende Bestattungskosten abzudecken. Eine zusätzliche Kostenübernahme seitens des Bundes erfolgt nicht. Weiters ist in Abs. 5 vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben und im Zuge dieser Ausbildung einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 4 Abs. 3 WHG.“Weiters ist in Absatz 5, vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben und im Zuge dieser Ausbildung einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen Paragraph 4, Absatz 3, WHG.“ Die Erläuterungen zu § 4 WHG hielten Folgendes fest (AB 1591 BlgNR
- GP, 1):Die Erläuterungen zu Paragraph 4, WHG hielten Folgendes fest Ausschussbericht 1591 BlgNR
- GP, 1): „Zu Z 1 (§ 4):„Zu Ziffer eins, (Paragraph 4,): Bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB Sondereinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen. Da aber eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einsatzfall darstellt, muß diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden. Diese Dienst- oder Arbeitsunfälle werden in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht erlitten, weshalb es sinnvoll ist, Wachebedienstete in diesen Sonderfällen, wie zB Alpin- oder Seiltechnikausbildung, in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG einzubeziehen.“ Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine einmalige Geldleistung als besondere Hilfeleistung (§ 23c GehG):Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine einmalige Geldleistung als besondere Hilfeleistung (Paragraph 23 c, GehG): Die in § 23c GehG normierten „[b]esondere[n] Hilfeleistungen für Hinterbliebene“ sind nach § 23c Abs. 4 leg.cit. in Form einer einmaligen Geldleistung zu erbringen und stehen nach § 23c Abs. 5 leg.cit. auch im Fall eines im Zuge einer Ausbildung erlittenen Dienstunfalls zu, der sich der Beamte im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.Die in Paragraph 23 c, GehG normierten „[b]esondere[n] Hilfeleistungen für Hinterbliebene“ sind nach Paragraph 23 c, Absatz 4, leg.cit. in Form einer einmaligen Geldleistung zu erbringen und stehen nach Paragraph 23 c, Absatz 5, leg.cit. auch im Fall eines im Zuge einer Ausbildung erlittenen Dienstunfalls zu, der sich der Beamte im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Aufgrund der oben zitierten Erläuterungen zu § 23c GehG und § 4 WHG (Pkt. II.3.2.) ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer erlittene Dienstunfall im Rahmen einer Ausbildung iSd § 23c Abs. 5 GehG erfolgt ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Stellungnahme der DSE/EKO Cobra vom 13.02.2024 eindeutig, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls dem EKO Cobra dienstzugeteilt war und dort aufgrund aufgrund der Sonderverwendung beim EKO am einer spezielle Ausbildung, die nur Einsatzbeamte oder in Ausbildung befindliche Einsatzbeamte des EKO Cobra absolvieren müssen, teilgenommen hat.Aufgrund der oben zitierten Erläuterungen zu Paragraph 23 c, GehG und Paragraph 4, WHG (Pkt. römisch zwei.3.2.) ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer erlittene Dienstunfall im Rahmen einer Ausbildung iSd Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG erfolgt ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Stellungnahme der DSE/EKO Cobra vom 13.02.2024 eindeutig, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls dem EKO Cobra dienstzugeteilt war und dort aufgrund aufgrund der Sonderverwendung beim EKO am einer spezielle Ausbildung, die nur Einsatzbeamte oder in Ausbildung befindliche Einsatzbeamte des EKO Cobra absolvieren müssen, teilgenommen hat. Dem Beschwerdeführer war daher in Stattgebung der Beschwerde der von ihm geltend gemachte Verdienstentgang zuzusprechen. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu b€teilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu b€teilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2282398.1.00