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{'item': 'W225 2144678-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW225 2144678-2 Spruch, W225 2144678-2/190E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M., als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Katharina DAVID und Mag. Michaela RUSSEGGER als Beisitzer über die Beschwerden der/des - Gemeinde XXXX (Bf 1), XXXX , XXXX , - Gemeinde römisch 40 (Bf 1), römisch 40 , römisch 40 , - XXXX (Bf 2) und XXXX (Bf 3), beide XXXX , XXXX , - römisch 40 (Bf 2) und römisch 40 (Bf 3), beide römisch 40 , römisch 40 , - XXXX (Bf 4) und XXXX (Bf 5), beide XXXX , XXXX , - römisch 40 (Bf 4) und römisch 40 (Bf 5), beide römisch 40 , römisch 40 , - XXXX (Bf 6), XXXX , XXXX , - römisch 40 (Bf 6), römisch 40 , römisch 40 , - XXXX (Bf 7), XXXX , XXXX , - römisch 40 (Bf 7), römisch 40 , römisch 40 , - XXXX (Bf 8), XXXX , XXXX , - römisch 40 (Bf 8), römisch 40 , römisch 40 , - XXXX (Bf 9) und XXXX (Bf 10), beide XXXX , XXXX , - römisch 40 (Bf 9) und römisch 40 (Bf 10), beide römisch 40 , römisch 40 , - XXXX (Bf 11), XXXX (Bf 12), XXXX (Bf 13) und XXXX (Bf 14), Bf 11 bis Bf 14 vertreten durch John & John Rechtsanwälte, Reichsratsstraße 14/15, 1010 Wien, - römisch 40 (Bf 11), römisch 40 (Bf 12), römisch 40 (Bf 13) und römisch 40 (Bf 14), Bf 11 bis Bf 14 vertreten durch John & John Rechtsanwälte, Reichsratsstraße 14/15, 1010 Wien, - XXXX (Bf 15), XXXX , XXXX , - römisch 40 (Bf 15), römisch 40 , römisch 40 , - XXXX (Bf 16), XXXX , XXXX und- römisch 40 (Bf 16), römisch 40 , römisch 40 und - XXXX (Bf 17), XXXX , XXXX , - römisch 40 (Bf 17), römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX 2016, Zl. XXXX , mit dem der XXXX , vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Währinger Straße 2-4/1/29, 1090 Wien, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark XXXX “ erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlunggegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , mit dem der römisch 40 , vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Währinger Straße 2-4/1/29, 1090 Wien, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark römisch 40 “ erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung A) - beschlossen: I. Das Beschwerdeverfahren der Bf 1, Bf 8 und Bf 17 wird eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren der Bf 1, Bf 8 und Bf 17 wird eingestellt. - zu Recht erkannt: II.1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird aufgrund der Antragsänderung vom 04.02.2019 und der dort angeführten sowie im Beschwerdeverfahren vorgelegten Projektunterlagen, welche einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, im Punkt I

  1. a)auf Seite 9 wie folgt abgeändert:römisch zwei.1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird aufgrund der Antragsänderung vom 04.02.2019 und der dort angeführten sowie im Beschwerdeverfahren vorgelegten Projektunterlagen, welche einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, im Punkt römisch eins
  2. a)auf Seite 9 wie folgt abgeändert: Der Satz „acht Windkraftanlagen (WKA) der Type XXXX mit einer Nennleistung von je 3,45 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 27,6 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw von 117 m (SD2),“Der Satz „acht Windkraftanlagen (WKA) der Type römisch 40 mit einer Nennleistung von je 3,45 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 27,6 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw von 117 m (SD2),“ wird durch den folgenden Satz ersetzt: „acht Windkraftanlagen (WKA) der Type XXXX mit einer Nennleistung von je 3,8 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 30,4 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw von 117 m (SD2),“.„acht Windkraftanlagen (WKA) der Type römisch 40 mit einer Nennleistung von je 3,8 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 30,4 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw von 117 m (SD2),“. II.2. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:römisch zwei.2. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert: Die Auflagen (I.4.7.7, I.4.7.8, I.4.9.9 und I.4.9.10) des angefochtenen Bescheides werden abgeändert und lauten nun wie folgt:Die Auflagen (römisch eins.4.7.7, römisch eins.4.7.8, römisch eins.4.9.9 und römisch eins.4.9.10) des angefochtenen Bescheides werden abgeändert und lauten nun wie folgt: „I.4.7.7 Die Windenergieanlagen dürfen in der Tages- und Abendzeit bzw. der Nachtzeit mit Windgeschwindigkeiten zwischen 3 m/s und 22,5 m/s auf Nabenhöhe betrieben werden, sofern die in den nachstehenden Tabellen angegebenen Schallleistungspegel in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit in 10 m über Boden nicht überschritten werden. I.4.7.8 Binnen 6 Monaten ab Inbetriebnahme des Windparks ist die Einhaltung der in den Tabellen (Auflage I.4.7.7) angegebenen Geräuschemissionen aller Windenergieanlagen für alle jeweils betriebenen Modi und Windgeschwindigkeiten gemäß OVE/ÖNORM EN 61400-11, durch einen befugten Gutachter (akkreditierte Prüfstelle, Ziviltechniker oder allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) messtechnisch überprüfen zu lassen und das Ergebnis ist der Behörde in schriftlicher Form unverzüglich vorzulegen.“römisch eins.4.7.8 Binnen 6 Monaten ab Inbetriebnahme des Windparks ist die Einhaltung der in den Tabellen (Auflage römisch eins.4.7.7) angegebenen Geräuschemissionen aller Windenergieanlagen für alle jeweils betriebenen Modi und Windgeschwindigkeiten gemäß OVE/ÖNORM EN 61400-11, durch einen befugten Gutachter (akkreditierte Prüfstelle, Ziviltechniker oder allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) messtechnisch überprüfen zu lassen und das Ergebnis ist der Behörde in schriftlicher Form unverzüglich vorzulegen.“ „I.4.9.9 Die Windenergieanlagen sind bei Detektieren einer Vereisung abzuschalten und dürfen nur nach Besichtigung bzw. Feststellung der Eisfreiheit vor Ort (Kontrolle durch Mühlenwart) in Betrieb genommen werden. Eine entsprechende Dokumentation hat im Betriebsbuch oder der Anlagensteuerung zu erfolgen. I.4.9.10 Für das Detektieren ist jede Windenergieanlage mit 2 unabhängigen Eiserkennungs-Systemen auszustatten. Mindestens ein Eiserkennungs-System (z.B. das Labkotec-System) muss auch bei Stillstand/Trudelbetrieb (Windgeschwindigkeiten 1-3 m/
  3. s)der Windenergieanalage wirksam sein.römisch eins.4.9.10 Für das Detektieren ist jede Windenergieanlage mit 2 unabhängigen Eiserkennungs-Systemen auszustatten. Mindestens ein Eiserkennungs-System (z.B. das Labkotec-System) muss auch bei Stillstand/Trudelbetrieb (Windgeschwindigkeiten 1-3 m/
  4. s)der Windenergieanalage wirksam sein. Die Wirksamkeit der Eiserkennungs-Systeme in Kombination miteinander ist vor der Inbetriebnahme der Anlagen mittels einer Plausibilitätsprüfung einer unabhängigen Prüfstelle nachzuweisen.“ Nach der Auflage I.4.9.10 werden die folgenden Auflagenpunkte I.4.9.10.1 bis I.4.9.10.6. eingefügt:Nach der Auflage römisch eins.4.9.10 werden die folgenden Auflagenpunkte römisch eins.4.9.10.1 bis römisch eins.4.9.10.6. eingefügt: „I.4.9.10.1 In der Betriebsvorschrift sind Maßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass bei Wartungsarbeiten in der Windenergieanlage im Notfall sofortige Maßnahmen gesetzt werden können. In der Betriebsvorschrift sind mindestens 2 Mühlenwarte namhaft zu machen, die mit der Bedienung der Anlage vertraut sind und über eine einschlägige Ausbildung verfügen. I.4.9.10.2 An sämtlichen Zufahrtswegen zu Windenergieanlagen und an Wegen, welche durch einen Überwachungsbereich verlaufen, sind mindestens im Abstand des Überwachungsbereiches (Gesamthöhe der Anlage inkl. Rotor + 20 %) Warntafeln und Warnleuchten aufzustellen, welche auf die Gefahr des Eisabfalls hinweisen. römisch eins.4.9.10.2 An sämtlichen Zufahrtswegen zu Windenergieanlagen und an Wegen, welche durch einen Überwachungsbereich verlaufen, sind mindestens im Abstand des Überwachungsbereiches (Gesamthöhe der Anlage inkl. Rotor + 20 %) Warntafeln und Warnleuchten aufzustellen, welche auf die Gefahr des Eisabfalls hinweisen. I.4.9.10.3 Die Aktivierung der Warnleuchten für Eisansatz hat spätestens bei erkanntem Eisansatz automatisch zu erfolgen. Die Deaktivierung der Warnleuchten darf nur manuell durch den Servicetechniker vor Ort bei Eisfreiheit der Rotorblätter durchgeführt werden. römisch eins.4.9.10.3 Die Aktivierung der Warnleuchten für Eisansatz hat spätestens bei erkanntem Eisansatz automatisch zu erfolgen. Die Deaktivierung der Warnleuchten darf nur manuell durch den Servicetechniker vor Ort bei Eisfreiheit der Rotorblätter durchgeführt werden. I.4.9.10.4 Sämtliche Windenergieanlagen (GD1 bis GD6 sowie SD1 und SD2) sind mit einer Rotorblattheizung gemäß Stand der Technik durchzuführen.römisch eins.4.9.10.4 Sämtliche Windenergieanlagen (GD1 bis GD6 sowie SD1 und SD2) sind mit einer Rotorblattheizung gemäß Stand der Technik durchzuführen. I.4.9.10.5 Während dem Abtauvorgang von vereisten Rotorblättern ist der gesamte Überwachungsbereich um die Windenergieanlage (Gesamthöhe der Anlage inkl. Rotor + 20 %) zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen und Sachgütern von einer je nach den örtlichen und witterungsbedingten Gegebenheiten erforderlichen Anzahl von Mühlenwarten bzw. unterwiesenen Personen zu überwachen.römisch eins.4.9.10.5 Während dem Abtauvorgang von vereisten Rotorblättern ist der gesamte Überwachungsbereich um die Windenergieanlage (Gesamthöhe der Anlage inkl. Rotor + 20 %) zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen und Sachgütern von einer je nach den örtlichen und witterungsbedingten Gegebenheiten erforderlichen Anzahl von Mühlenwarten bzw. unterwiesenen Personen zu überwachen. I.4.9.10.6 Die Eiserkennungslogik muss bei Inbetriebnahme und anschließend mindestens einmal im Jahr von dafür ausgebildetem Personal getestet werden.“römisch eins.4.9.10.6 Die Eiserkennungslogik muss bei Inbetriebnahme und anschließend mindestens einmal im Jahr von dafür ausgebildetem Personal getestet werden.“ II.3. Aus dem Grundstücksverzeichnis (I.6.5.7 Grundstücksverzeichnis – Zuwegung) des angefochtenen Bescheides auf Seite 52 wird die folgende Zeile ersatzlos gestrichen:römisch zwei.3. Aus dem Grundstücksverzeichnis (römisch eins.6.5.7 Grundstücksverzeichnis – Zuwegung) des angefochtenen Bescheides auf Seite 52 wird die folgende Zeile ersatzlos gestrichen: II.4. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch zwei.4. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 12.06.2015 stellte die XXXX (in der Folge: Pw), einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “.Mit Eingabe vom 12.06.2015 stellte die römisch 40 (in der Folge: Pw), einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ römisch 40 “. Mit Bescheid der belangten Behörde (in der Folge: bB) vom XXXX 2016, Zl. XXXX , wurde der Pw nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „ XXXX “, nämlich zur Errichtung und zum Betrieb von
  5. a)acht Windkraftanlagen der Type XXXX mit einer Nennleistung von je 3,45 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 27,6 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw. von 117 m (SD2),
  6. b)der windparkinternen Verkabelung inkl. Datenleitungen sowie
  7. c)zwei Erdkabelsystemen (20 kV-Erdkabel) als externe Windparkverkabelung zum Umspannwerk XXXX und
  8. d)den Zuwegungen inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in der Gemeinde XXXX , der Marktgemeinde XXXX , der Gemeinde XXXX und der Stadtgemeinde XXXX , im Verwaltungsbezirk XXXX , erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde (in der Folge: bB) vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , wurde der Pw nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „ römisch 40 “, nämlich zur Errichtung und zum Betrieb von
  9. a)acht Windkraftanlagen der Type römisch 40 mit einer Nennleistung von je 3,45 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 27,6 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw. von 117 m (SD2),
  10. b)der windparkinternen Verkabelung inkl. Datenleitungen sowie
  11. c)zwei Erdkabelsystemen (20 kV-Erdkabel) als externe Windparkverkabelung zum Umspannwerk römisch 40 und
  12. d)den Zuwegungen inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in der Gemeinde römisch 40 , der Marktgemeinde römisch 40 , der Gemeinde römisch 40 und der Stadtgemeinde römisch 40 , im Verwaltungsbezirk römisch 40 , erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG). Mit Beschluss des BVwG vom 19.12.2017, Zl. W225 2144678-1/19E, wurde die Beschwerde der Bürgerinitiative „ XXXX “ als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde nicht weiter bekämpft und somit rechtskräftig.Mit Beschluss des BVwG vom 19.12.2017, Zl. W225 2144678-1/19E, wurde die Beschwerde der Bürgerinitiative „ römisch 40 “ als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde nicht weiter bekämpft und somit rechtskräftig. Mit Schreiben vom 19.03.2018 zog die Bf 1 ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück. Mit der Novelle zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz vom 30.11.2018, BGBl. I Nr. 80/2018, wurde u.a. der Tatbestand der Z 6 lit. a, Spalte 2, Anhang 1, UVP-G 2000 dahingehend geändert, dass der Schwellenwert für Anlagen zur Nutzung von Windenergie auf eine Gesamtleistung von mindestens 30 MW erhöht wurde.Mit der Novelle zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz vom 30.11.2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, wurde u.a. der Tatbestand der Ziffer 6, Litera a,, Spalte 2, Anhang 1, UVP-G 2000 dahingehend geändert, dass der Schwellenwert für Anlagen zur Nutzung von Windenergie auf eine Gesamtleistung von mindestens 30 MW erhöht wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2019, Zl. W225 2144678-1/101E, wurde das Verfahren der Bf 1 eingestellt, den Beschwerden der weiteren Bf Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Pw als unzulässig zurückgewiesen wurde, da aufgrund der Rechtslagenänderung keine Genehmigungspflicht mehr bestand. Mit Schreiben vom 04.02.2019, beim BVwG eingebracht am 05.02.2019, übermittelte die Rechtsvertretung (in der Folge: Rv) der Pw eine Antragsänderung, mit welcher das Vorhaben modifiziert wurde, indem die Nennleistung der einzelnen Windkraftanlagen der Type XXXX von vormals 3,45 MW auf 3,8 MW erhöht wurde. Mit Schreiben vom 04.02.2019, beim BVwG eingebracht am 05.02.2019, übermittelte die Rechtsvertretung (in der Folge: Rv) der Pw eine Antragsänderung, mit welcher das Vorhaben modifiziert wurde, indem die Nennleistung der einzelnen Windkraftanlagen der Type römisch 40 von vormals 3,45 MW auf 3,8 MW erhöht wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 11.04.2019, W225 2144678-2/2Z, wurde das mit Erkenntnis vom 05.02.2019, Zl. W225 2144678-1/101E, abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 VwGVG amtswegig wiederaufgenommen. Mit Beschluss des BVwG vom 11.04.2019, W225 2144678-2/2Z, wurde das mit Erkenntnis vom 05.02.2019, Zl. W225 2144678-1/101E, abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG amtswegig wiederaufgenommen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2019, Zl. W225 2144678-2/4E, wurde der Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX 2016, Zl. XXXX , ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2019, Zl. W225 2144678-2/4E, wurde der Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.05.2021, Zl. Ra 2019/04/0071, behob dieser die Entscheidung des BVwG vom 23.04.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2021, W225 2144678-2/24E, wurde den Beschwerden der Bf Folge gegeben und der Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX 2016, Zl. XXXX , ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2021, W225 2144678-2/24E, wurde den Beschwerden der Bf Folge gegeben und der Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.07.2022, Zl. Ro 2021/04/0025, behob dieser die Entscheidung des BVwG vom 18.06.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Am 01.03.2023 und am 05.09.2023 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Am Ende der Verhandlung vom 05.09.2023 wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen. Mit Schreiben vom 06.09.2023 zog der Bf 8 seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück. Am 26.09.2023 langte eine Stellungnahme der Bf 2 bis Bf 7, der Bf 9, des Bf 10 und der Bf 15 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeines: 1.1.1. Mit Eingabe vom 12.06.2015, ergänzt um die Eingabe vom 21.06.2016, beantragte die Pw bei der belangten Behörde die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens gemäß § 5 UVP-G 2000. Hierbei beantragte die Pw insbesondere die Errichtung und den Betrieb von acht Windkraftanlagen der Type XXXX mit einer Nennleistung von je 3,45 MW. 1.1.1. Mit Eingabe vom 12.06.2015, ergänzt um die Eingabe vom 21.06.2016, beantragte die Pw bei der belangten Behörde die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens gemäß Paragraph 5, UVP-G 2000. Hierbei beantragte die Pw insbesondere die Errichtung und den Betrieb von acht Windkraftanlagen der Type römisch 40 mit einer Nennleistung von je 3,45 MW. 1.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2016, Zl. XXXX , wurde der Pw die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des oben gegenständlichen Vorhabens, nämlich zur Errichtung und zum Betrieb von
  13. a)acht Windkraftanlagen (in der Folge: Wka) der Type XXXX mit einer Nennleistung von je 3,45 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 27,6 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw. von 117 m (SD2),
  14. b)der windparkinternen Verkabelung inkl. Datenleitungen sowie
  15. c)zwei Erdkabelsystemen (20 kV-Erdkabel) als externe Windparkverkabelung zum Umspannwerk XXXX und
  16. d)den Zuwegungen inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in der Gemeinde XXXX , der Marktgemeinde XXXX , der Gemeinde XXXX und der Stadtgemeinde XXXX , im Verwaltungsbezirk XXXX , erteilt.1.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , wurde der Pw die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des oben gegenständlichen Vorhabens, nämlich zur Errichtung und zum Betrieb von
  17. a)acht Windkraftanlagen (in der Folge: Wka) der Type römisch 40 mit einer Nennleistung von je 3,45 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 27,6 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw. von 117 m (SD2),
  18. b)der windparkinternen Verkabelung inkl. Datenleitungen sowie
  19. c)zwei Erdkabelsystemen (20 kV-Erdkabel) als externe Windparkverkabelung zum Umspannwerk römisch 40 und
  20. d)den Zuwegungen inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in der Gemeinde römisch 40 , der Marktgemeinde römisch 40 , der Gemeinde römisch 40 und der Stadtgemeinde römisch 40 , im Verwaltungsbezirk römisch 40 , erteilt. 1.1.3. Die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen XXXX (in der Folge: Sv-Schall) vom 21.05.2023 wurde dem Rv der Pw am 01.06.2023 übermittelt, da der Rv der Pw um eine Akteneinsicht gebeten hat. Die gesammelten Gutachten des Sachverständigen - Schall, der Sachverständigen für Schattenwurf XXXX (in der Folge: Sv-Schattenwurf) und des Sachverständigen für Eisabfall XXXX (in der Folge: Sv-Eisabfall) wurden am 23.08.2023 an alle Parteien, ohne Setzung einer Frist zur Stellungnahme, zum Parteiengehör ausgesendet (an die jeweiligen Rv per ERV). 1.1.3. Die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen römisch 40 (in der Folge: Sv-Schall) vom 21.05.2023 wurde dem Rv der Pw am 01.06.2023 übermittelt, da der Rv der Pw um eine Akteneinsicht gebeten hat. Die gesammelten Gutachten des Sachverständigen - Schall, der Sachverständigen für Schattenwurf römisch 40 (in der Folge: Sv-Schattenwurf) und des Sachverständigen für Eisabfall römisch 40 (in der Folge: Sv-Eisabfall) wurden am 23.08.2023 an alle Parteien, ohne Setzung einer Frist zur Stellungnahme, zum Parteiengehör ausgesendet (an die jeweiligen Rv per ERV). 1.1.4. Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen. 1.1.5. Am 26.09.2023 langte eine Stellungnahme der Bf 2 bis Bf 7, der Bf 9, des Bf 10 und der Bf 15 ein. 1.1.6. Die Beschwerdeführer sind wie folgt wohnhaft: Bf 2 und Bf 3: XXXX ;Bf 2 und Bf 3: römisch 40 ; Bf 4 und Bf 5: XXXX ;Bf 4 und Bf 5: römisch 40 ; Bf 6: XXXX ;Bf 6: römisch 40 ; Bf 7: XXXX ;Bf 7: römisch 40 ; Bf 8: XXXX ;Bf 8: römisch 40 ; Bf 9 und Bf 10: XXXX ;Bf 9 und Bf 10: römisch 40 ; Bf 11: XXXX ;Bf 11: römisch 40 ; Bf 12 und 13: XXXX (zudem Eigentümer des Grundstücks XXXX ;Bf 12 und 13: römisch 40 (zudem Eigentümer des Grundstücks römisch 40 ; Bf 14: XXXX ;Bf 14: römisch 40 ; Bf 15: XXXX ;Bf 15: römisch 40 ; Bf 16: XXXX (zudem Eigentümerin des Grundstücks XXXX undBf 16: römisch 40 (zudem Eigentümerin des Grundstücks römisch 40 und Bf 17: XXXX .Bf 17: römisch 40 . 1.2. Feststellung zur Vorhabensänderung: Mit Schreiben vom 04.02.2019, beim BVwG eingebracht am 05.02.2019, übermittelte die Pw einen Antrag auf Änderung. Durch die beantragte Modifikation des Vorhabens wird die Nennleistung der einzelnen Wka der Type XXXX durch eine Veränderung der Software von 3,45 MW auf 3,8 MW, gesamt von 27,6 MW auf 30,4 MW, erhöht. Mit Schreiben vom 04.02.2019, beim BVwG eingebracht am 05.02.2019, übermittelte die Pw einen Antrag auf Änderung. Durch die beantragte Modifikation des Vorhabens wird die Nennleistung der einzelnen Wka der Type römisch 40 durch eine Veränderung der Software von 3,45 MW auf 3,8 MW, gesamt von 27,6 MW auf 30,4 MW, erhöht. Durch die Änderung kommt es während der Bauphase zu keiner Veränderung der Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000.Durch die Änderung kommt es während der Bauphase zu keiner Veränderung der Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000. Durch die Änderung kommt es während der Betriebsphase zu keiner Veränderung der Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000.Durch die Änderung kommt es während der Betriebsphase zu keiner Veränderung der Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000. 1.3. Auflagen im Zusammenhang mit der Vorhabensänderung: Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben u.a. unter Vorschreibung folgender Auflagen: „I.4.7.7 Alle Windenergieanlagen des gegenständlichen Windparks XXXX dürfen in der Tages- und Abendzeit leistungsoptimiert (Mode 0+) betrieben werden, sofern die projektgemäßen Emissionen eingehalten bzw. nachstehende LW,A - Werte in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit (v10m) nicht überschritten werden. In den Nachtstunden ist eine schallreduzierte Betriebsweise (Mode 0+ bis Mode 3) mit nachstehenden Emissionsbegrenzungen zulässig.„I.4.7.7 Alle Windenergieanlagen des gegenständlichen Windparks römisch 40 dürfen in der Tages- und Abendzeit leistungsoptimiert (Mode 0+) betrieben werden, sofern die projektgemäßen Emissionen eingehalten bzw. nachstehende LW,A - Werte in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit (v10m) nicht überschritten werden. In den Nachtstunden ist eine schallreduzierte Betriebsweise (Mode 0+ bis Mode 3) mit nachstehenden Emissionsbegrenzungen zulässig. I.4.7.8 Binnen 6 Monaten ab Inbetriebnahme des gegenständlichen Windparks XXXX sind die Geräuschemissionen einer Windenergieanlage mit der Bezeichnung GD1 oder GD4 oder GD5 der Type XXXX in den Betriebsmodi Mode 0+ und Mode 2 sowie einer Windenergieanlage mit der Bezeichnung GD2 oder GD3 in den Betriebsmodi Mode 0+ und Mode 3 gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61400-11 vom 01.05.2007, durch einen befugten Gutachter (akkreditierte Prüfstelle, Ziviltechniker oder allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) messtechnisch überprüfen zu lassen. Die Beauftragung hat an einen Gutachter zu erfolgen, welcher nicht bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens tätig war. Es ist der messtechnische / rechnerische Nachweis erbringen zu lassen, dass die prognostizierten, betriebskausalen Immissionen des gegenständlichen Windparks an den, der Beurteilung zugrunde gelegten, Immissionspunkten eingehalten werden. Der schriftliche Bericht ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.“römisch eins.4.7.8 Binnen 6 Monaten ab Inbetriebnahme des gegenständlichen Windparks römisch 40 sind die Geräuschemissionen einer Windenergieanlage mit der Bezeichnung GD1 oder GD4 oder GD5 der Type römisch 40 in den Betriebsmodi Mode 0+ und Mode 2 sowie einer Windenergieanlage mit der Bezeichnung GD2 oder GD3 in den Betriebsmodi Mode 0+ und Mode 3 gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61400-11 vom 01.05.2007, durch einen befugten Gutachter (akkreditierte Prüfstelle, Ziviltechniker oder allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) messtechnisch überprüfen zu lassen. Die Beauftragung hat an einen Gutachter zu erfolgen, welcher nicht bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens tätig war. Es ist der messtechnische / rechnerische Nachweis erbringen zu lassen, dass die prognostizierten, betriebskausalen Immissionen des gegenständlichen Windparks an den, der Beurteilung zugrunde gelegten, Immissionspunkten eingehalten werden. Der schriftliche Bericht ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.“ Diese Auflagen sind unzureichend. Die in den geänderten Auflagen im Pkt. I.4.7.8 genannten „binnen 6 Monaten“ entsprechen dem Stand der Technik.Die in den geänderten Auflagen im Pkt. römisch eins.4.7.8 genannten „binnen 6 Monaten“ entsprechen dem Stand der Technik. 1.4. Feststellungen zur Beschwerdelegitimation: Der jeweilige Wohnsitz der Bf 2 bis Bf 16 befindet sich im möglichen Immissionsbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens. Die Beschwerden gegen den am 17.11.2016 kundgemachten Bescheid wurden zwischen 01.12.2016 und 29.12.2016 zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 19.03.2018 zog die Bf 1 ihre Beschwerde zurück. Mit Schreiben vom 06.09.2023 zog der Bf 8 seine Beschwerde zurück. Der Bf 17 ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens verstorben. 1.5. Feststellungen zu den einzelnen Beschwerdepunkten in den Fachbereichen: 1.5.1. Nachtkennzeichnung: Hinsichtlich der Nachtkennzeichnung wurde von den Bf 4, Bf 5, Bf 9, Bf 10, Bf 11 und Bf 14 vorgebracht, dass es mittlerweile Stand der Technik sei, dass die Nachtbeleuchtung mit zwei roten Lichtern nicht permanent brennen dürfe und sich die Befeuerung erst dann einschalten dürfe, wenn ein Flugzeug sich nähere. Die aktuelle Nachtkennzeichnung entspricht dem Stand der Technik. 1.5.2. Schattenwurf: Die Beurteilung der Auswirkungen in der UVE und im bisherigen UVP-Verfahren entspricht dem Stand der Technik. Die Auswahl und die Lage der Immissionspunkte sind ausreichend. Schattenwurf ist in der Bauphase nicht relevant. Bei Umsetzung der Maßnahmen, die durch den Sachverständigen für Umwelthygiene konkretisiert wurden, ist mit keiner erheblichen Belästigung in der Betriebszeit bei der nächsten Wohnnachbarschaft im Bereich von schutzwürdigen Räumen zu rechnen. Von der Bf 12, Bf 13 und Bf 14 wird geltend gemacht, dass im Bescheid fälschlicherweise auf einen anderen Windpark Bezug genommen worden sei, ohne eine persönliche Beeinträchtigung dadurch zu behaupten oder zu belegen. Die von den Bf 12 und Bf 13 genannte Tourismuseinrichtung XXXX steht nicht im Eigentum der Bf 12 und Bf 13. Die von den Bf 12 und Bf 13 genannte Tourismuseinrichtung römisch 40 steht nicht im Eigentum der Bf 12 und Bf 13. Die vom Bf 6 genannte „ XXXX “ befindet sich nicht auf dessen Grundstück. Die vom Bf 6 genannte „ römisch 40 “ befindet sich nicht auf dessen Grundstück. Im Gutachten der Sv-Schattenwurf wird u.a. das Folgende angeführt: „Grundlagen des Gutachtens Unterlagen der UVE und UVP zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere: […] Technische Normen und Richtlinien, Literatur […] Windenergie-Erlass, 2002: Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und Staatskanzlei (Deutschland); Windenergie-Erlass vom 03.05.2002 […] Befund […] Die in der Genehmigungspraxis verwendete Richtlinie WEA-Schattenwurf-Hinweise

(2002)und der Windenergie-Erlass
(2002)haben in der UVP bzw. der UVE Anwendung gefunden. […] Widersprüchliche bzw. missverständliche Angaben betreffend Maßnahmen zur Reduktion der Eingriffserheblichkeit in den UVE-Unterlagen (UVE Einlage 91 - Schattenwurfimmissionsgutachten, UVE Einlage 116 - UVE Fachbeitrag Gesundheit und Wohlbefinden Rev.1) werden vom Sachverständigen für Umwelthygiene entsprechend der WEA-Schattenwurf-Hinweise
(2002)und dem Windenergie-Erlass
(2002)klargestellt (Abschaltung entsprechend der Kriterien für astronomisch maximal möglichen Schattenwurf oder realen meteorologischen Schattenwurf und der unterschiedlichen anzusetzenden Grenzwerte). Entsprechende Auflagen sind im UVP-Teilgutachten und in der zusammenfassenden Bewertung konkretisiert. Die Auflagen sind im UVP-Bescheid übernommen. […] Genehmigungsrelevant sind in diesem Zusammenhang die Grenzwerte nach WEA-Schattenwurf-Hinweise
(2002)und Windenergie-Erlass
(2002)sowie deren Einhaltung, gegebenenfalls unter Anwendung von Maßnahmen und Auflagen eben dieser.“ Bei einer Eingabe von „Windenergie-Erlass, 2002“ in das Suchfeld einer gängigen Suchmaschine (z.B. www.google.
  1. at)findet sich als erster Treffer der genannte Erlass (siehe die folgende Abbildung - Stand 07.02.2024). 1.5.3. Eisabfall: Die gegenständlich projektierten Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik. Eine Gefährdung von Personen oder Sachgütern im Nahbereich von Wka kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Gefährdung geht nicht über die Gefährdung durch Eisabfall von sonstigen in Grenznähe errichteten Baulichkeiten hinaus. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Stelle und damit eine sich zum Zeitpunkt des Eisabfalles dort befindliche Person außerhalb der vom Rotorblatt überstrichenen Fläche und innerhalb des Überwachungsbereiches während des Eisabfallereignisses von einem von einer stillstehenden Wka herabfallenden Eisstück getroffen wird, kommt im Bereich von ca. 10-6 bis 10-7 pro Jahr zu liegen und befindet sich damit unter dem gesellschaftlich allgemein akzeptierten Risiko, welches zwischen 10-4 und 10-6 liegt. Das Grundstück der Bf 15 ist 1.800 m von der nächsten Wka entfernt. Bei dieser Entfernung ist von keinem Auftreffen von signifikanten Eisfragmenten zu rechnen. Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben u.a. unter Vorschreibung folgender Auflagen: „I.4.3.1 Die Warntafeln und Warnleuchten sind in regelmäßigen Abständen (zumindest einmal jährlich vor Beginn der Wintersaison) sowie nach entsprechenden Hinweisen zu kontrollieren. Die Funktionsweise ist sicherzustellen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzustellen. I.4.3.2 Die Mühlenwarte sind zumindest jährlich in Bezug auf den risikorelevanten Eisansatz zu schulen und fortzubilden.römisch eins.4.3.2 Die Mühlenwarte sind zumindest jährlich in Bezug auf den risikorelevanten Eisansatz zu schulen und fortzubilden. […] I.4.9.9 Ein Betrieb der Anlagen bei Vereisung ist gem. der Typenprüfung nicht zulässig und sind daher bei Vereisung die Windkraftanlagen außer Betrieb zu setzen. Eine Wiederinbetriebnahme darf erst nach Sicherstellung der Eisfreiheit (z. B. Kontrolle durch eine entsprechend unterwiesene Person/Mühlenwart, oder geeignetes Eiserkennungssystem) erfolgen. Eine entsprechende Dokumentation hat im Betriebsbuch oder der Anlagensteuerung zu erfolgen.römisch eins.4.9.9 Ein Betrieb der Anlagen bei Vereisung ist gem. der Typenprüfung nicht zulässig und sind daher bei Vereisung die Windkraftanlagen außer Betrieb zu setzen. Eine Wiederinbetriebnahme darf erst nach Sicherstellung der Eisfreiheit (z. B. Kontrolle durch eine entsprechend unterwiesene Person/Mühlenwart, oder geeignetes Eiserkennungssystem) erfolgen. Eine entsprechende Dokumentation hat im Betriebsbuch oder der Anlagensteuerung zu erfolgen. I.4.9.10 Die Windenergieanlagen des ggst. Windparks sind mit einem Eiserkennungssystem auszurüsten, welches eine Vereisung bei Betrieb und bei Stillstand/Trudeln der Anlagen erkennt und ein automatisches Starten bei Vereisung der Anlagen wirksam verhindert. Hierüber ist eine entsprechende Bestätigung bei der Behörde vorzulegen.“römisch eins.4.9.10 Die Windenergieanlagen des ggst. Windparks sind mit einem Eiserkennungssystem auszurüsten, welches eine Vereisung bei Betrieb und bei Stillstand/Trudeln der Anlagen erkennt und ein automatisches Starten bei Vereisung der Anlagen wirksam verhindert. Hierüber ist eine entsprechende Bestätigung bei der Behörde vorzulegen.“ Diese Auflagen sind nicht ausreichend. Projektbestandteil ist u.a. der folgende Punkt: „I.6.9.16 Eisansatz und Eisabfall Zur Reduktion des Risikos für Personen und Sachgüter im Gefahrenbereich um die Anlagen, werden an allen öffentlichen Wegen Hinweisschilder im Abstand von 240m bzw. bei der Anlage SD2 - 216m aufgestellt. Zusätzlich werden Blinklichter so positioniert, dass eine Sichtbarkeit von den Eiswarntafeln aus gewährleistet ist. Die Blinklichter werden im Falle von Eisdetektion durch die Anlagen aktiviert. (Die Kommunikation und Stromversorgung der Blinklichter erfolgt teilweise durch Verlegung von Erdkabel welche die Anbindung zur nächstgelegenen Anlage sicherstellt bzw. durch eine Funk/Batterie Kombination, bei welchem das Blinklicht per Funk aktiviert wird und die Stromversorgung durch eine Solar/Batterie Einheit gesichert ist.)“ Vom Bf 6 wurde vorgebracht, dass Gefahrenzonen im Bescheid nicht aufgelistet seien, „Eiswarn-Tafeln“ aus dem Projekt zu entfernen seien und die Grundstücke im Bescheid aufzulisten seien. Eine persönliche Beeinträchtigung wird nicht vorgebracht/behauptet. Vom Bf 6 wurde in der Verhandlung folgender Antrag gestellt: „Ich beantrage die Vorlage der Typenprüfung, insbesondere jener Typenprüfung, die sich auf die nunmehr beantragten WKA mit 3,8 mW beziehen.“ Die Typenprüfung besteht aus mehreren Teilen. Der für den Eisansatz relevante Teil befindet sich in der gutachterlichen Stellungnahme „Maschinengutachten“ im Dokument 30 des Einreichoperates. 1.5.4. Schall/Infraschall: 1.5.4.1. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Genehmigungsvoraussetzung von Messungen der ortsüblichen Situation mit zufälliger Geräuschcharakteristik abhängig gemacht. 1.5.4.2. Die Auswertung der Messergebnisse entspricht einer österreichischen Vorgangsweise, die sich aber wesentlich vom Stand der Technik in Europa unterscheidet. 1.5.4.3. Es entspricht nicht dem Stand der Technik in Europa, die Beurteilung von Belästigung und Gesundheitsgefährdung von Messungen abhängig zu machen, die zufällige Ereignisse beinhalten, wie sie für jede Jahreszeit, jeden Ort in bewohnter Umgebung und jedes Nachbarschaftsverhältnis gerade unterschiedlich sind. 1.5.4.4. Die in der UVE/UVGA dargestellten vorhabensbedingten Immissionen durch den Betrieb allein sind nachvollziehbar, schlüssig und plausibel. Das daraus abgeleitete resultierende Belastungsausmaß, welches auf einer Messung einer Hintergrundbelastung beruht, ist es im Hinblick auf alle anderen bekannten Regelungen Europas sowie den aktuellsten WHO Arbeiten nicht. 1.5.4.5. Die dänischen Regelungen weisen die strengsten Richtwerte in der praktischen Anwendung bei mehreren Wka auf. Nach der dänischen Richtlinie für besonders sensible Gebiete mit reiner Wohnnutzung sind bei 6 m/s 37 dB und bei 8 m/s 39 dB einzuhalten. Im Immissionspunkt 2 liegt eine Überschreitung (bei einem Sicherheitszuschlag von 3 dB) von bis 1,5 dB vor (38,2 dB bei 6m/s bzw. 40,5 bei 8 m/s), wenn man die Grenzwerte für lärmsensitive Gebiete anwendet. Werden die angenommenen Schallemissionen bei der messtechnischen Nachkontrolle nach Betriebsbeginn eingehalten, so bedingt der Sicherheitszuschlag in der Höhe von 3 dB, dass die tatsächlichen Betriebsimmissionen um mindestens 1,5 dB niedriger sein werden und es dadurch jedenfalls zur Einhaltung der eben genannten Kriterien kommt. Dies muss durch eine lärmtechnische Kontrollmessung aller Anlagen gewährleistet werden. Die Auflagen diesbezüglich sind nicht ausreichend. Auch in allen anderen Immissionspunkten werden die Grenzwerte eingehalten. Nachdem der strengste dänische Grenzwert bei 37 dB und 6 m/s liegt, kommt diese, dem internationalen Stand der Technik entsprechenden Beurteilung, zu keinem anderen Ergebnis, als die UVP mit ihren zufälligen, aber mehrfach korrigierten Messergebnissen. Der Sachverständige XXXX (in der Folge: Bf-Sv) geht in seiner Stellungnahme vom 20.03.2023 von einem nicht aktuellen Stand der Technik aus.Der Sachverständige römisch 40 (in der Folge: Bf-Sv) geht in seiner Stellungnahme vom 20.03.2023 von einem nicht aktuellen Stand der Technik aus. 1.5.4.6. Der Ersteller der Messberichte hat im Verfahren Eichscheine der verwendeten Messgeräte vorgelegt. Die Messungen fanden bis 11.07.2014 statt. Verwendet wurden dabei die folgenden Schallpegelmesser: - 2 Schallpegelmesser XXXX Typ 2238 (geeicht am 11.02.2013 bzw. am 01.02.2012),- 2 Schallpegelmesser römisch 40 Typ 2238 (geeicht am 11.02.2013 bzw. am 01.02.2012), - 1 Schallpegelmesser XXXX Typ 2250 (geeicht am 11.02.2013) und- 1 Schallpegelmesser römisch 40 Typ 2250 (geeicht am 11.02.2013) und - 1 Schallpegelmesser XXXX Typ 140 (geeicht am 04.01.2012).- 1 Schallpegelmesser römisch 40 Typ 140 (geeicht am 04.01.2012). 1.5.4.7. Die für die Bf aus XXXX , XXXX sowie XXXX relevanten Ergebnisse stammen konkret aus den tatsächlich durchgeführten Messungen an den Messpunkten MP 1, MP 2 und MP 10.1.5.4.7. Die für die Bf aus römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 relevanten Ergebnisse stammen konkret aus den tatsächlich durchgeführten Messungen an den Messpunkten MP 1, MP 2 und MP 10. 1.5.4.8. Einwendungen hinsichtlich der Baulärmimmissionen wurden zum ersten Mal in der Stellungnahme vom 27.03.2023 vorgebracht. Die Bf hätten bereits vielfach die Möglichkeit gehabt diesen Einwand vorzubringen. Die Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.03.2023 waren neu strukturiert. 1.5.4.9. Die konkret zu erwartenden Immissionen im Infraschallbereich liegen, selbst unter Berücksichtigung einer Leistungssteigerung (bis inklusive 3,8 MW) und den bekannten Abständen der Wka zu den Anrainern, für das zu genehmigende Projekt weit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle bzw. den Richtwerten aus fachlich dafür geeigneter internationaler Regelungen. 1.5.4.10. Infraschallimmissionen aus Wka haben keine nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen auf den Menschen. Diese sind nicht als erheblich belästigend oder gesundheitsgefährdend einzustufen. Die Beurteilung der Auswirkungen entspricht dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften. 1.5.4.11. Das Gutachten des Sv-Schall besteht einerseits aus einem Befund, wo der Sv-Schall unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden Tatsachenfeststellungen trifft. Andererseits finden sich in dem genannten Gutachten Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt. 1.5.4.12. Die Bf 4, Bf 5, Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14 bringen nicht vor, dass diese selbst Probleme mit den englischsprachigen Dokumenten gehabt hätten. 1.6. Sachverständige: 1.6.1. Fachliche Kompetenz bzw. Befangenheit des Sachverständigen für den Fachbereich „Eisabfall“: Der Sv-Eisabfall ist seit XXXX für den XXXX tätig.Der Sv-Eisabfall ist seit römisch 40 für den römisch 40 tätig. Er verfügt über ein Masterstudium im Bereich „Industrielle Energietechnik“. Seine beruflichen Aufgaben umfassen u.a. das Erstellen von Gutachten als nichtamtlicher Sachverständiger im Bereich der Energietechnik. Er verfügt über Berufserfahrung im Bereich des Fachgebietes für „Eisabfall“ und ist für die Einschulung von neuen Mitarbeitern, die auf dem Fachgebiet „Eisabfall“ tätig werden sollen, zuständig. Innerhalb des XXXX ist ein Kompetenzzentrum nicht amtlicher Sachverständiger eingerichtet. In diesem Kompetenzzentrum stehen ca. 105 regelmäßig geschulte und erfahrene nichtamtliche Sachverständige in erster Linie zur Beschleunigung von behördlichen Genehmigungsverfahren für unterschiedliche Fachbereiche bereit. Innerhalb des Kompetenzzentrums ist es den Sachverständigen möglich weisungsfrei und ohne Interessenskonflikt sowie unabhängig und objektiv Gutachten zu erstellen.Innerhalb des römisch 40 ist ein Kompetenzzentrum nicht amtlicher Sachverständiger eingerichtet. In diesem Kompetenzzentrum stehen ca. 105 regelmäßig geschulte und erfahrene nichtamtliche Sachverständige in erster Linie zur Beschleunigung von behördlichen Genehmigungsverfahren für unterschiedliche Fachbereiche bereit. Innerhalb des Kompetenzzentrums ist es den Sachverständigen möglich weisungsfrei und ohne Interessenskonflikt sowie unabhängig und objektiv Gutachten zu erstellen. Im Kompetenzzentrum für nichtamtliche Sachverständige nehmen die für Behördeneinsätze bestellten Personen regelmäßig an Weiterbildungen teil. 1.6.2. Fachliche Kompetenz bzw. Befangenheit des Sachverständigen für den Fachbereich „Windenergieanlagen“ (in der Folge: Sv-Wka): Der Sv-Wka ist seit Jahren als Fachprüfer im Bereich der Windenergieanlagen für den XXXX tätig und verfügt über jahrelange Berufserfahrung im Bereich von Wka. Der Sv-Wka ist seit Jahren als Fachprüfer im Bereich der Windenergieanlagen für den römisch 40 tätig und verfügt über jahrelange Berufserfahrung im Bereich von Wka. In der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen gibt es keinen Eintrag für Wind-Großkraftwerke. Der Sv-Wka hat im Rahmen einer Initiative Mitarbeiter der XXXX als Energieeffizienzberater ausgebildet. Während seiner Zeit als Geschäftsführer des XXXX hatte der Sv-Wka keine anderweitigen Geschäftsbeziehungen zu der XXXX . Der Sv-Wka war in vielen Verfahren tätig, wo die XXXX teils Klägerin und teils Beklagte war.Der Sv-Wka hat im Rahmen einer Initiative Mitarbeiter der römisch 40 als Energieeffizienzberater ausgebildet. Während seiner Zeit als Geschäftsführer des römisch 40 hatte der Sv-Wka keine anderweitigen Geschäftsbeziehungen zu der römisch 40 . Der Sv-Wka war in vielen Verfahren tätig, wo die römisch 40 teils Klägerin und teils Beklagte war. 1.7. Sonstiges: 1.7.1. Das Grundstück XXXX steht im Eigentum der Bf 12 und Bf 13. 1.7.1. Das Grundstück römisch 40 steht im Eigentum der Bf 12 und Bf 13. 1.7.2. Von der Pw wurde das in Pkt. II.1.7.1. genannte Grundstück mit Antragsänderung vom 05.04.2016 aus dem Projekt ausgeschieden. 1.7.2. Von der Pw wurde das in Pkt. römisch zwei.1.7.1. genannte Grundstück mit Antragsänderung vom 05.04.2016 aus dem Projekt ausgeschieden. 1.7.3. Von den Bf 12, Bf 13 und Bf 14 wurde lediglich vorgebracht, dass der Mindestabstand nur um wenige Meter eingehalten werde und dies deshalb von einem Vermessungstechniker zu überprüfen sei. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Allgemeines: Die getroffenen Feststellungen zum verfahrenseinleitenden Antrag der Pw vom 12.06.2015 bzw. vom 21.06.2016 und zum in Beschwer gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2016, Zl. XXXX , ergeben sich aus dem vollständigen und unbeanstandet gebliebenen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie dem Gerichtsakt.Die getroffenen Feststellungen zum verfahrenseinleitenden Antrag der Pw vom 12.06.2015 bzw. vom 21.06.2016 und zum in Beschwer gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , ergeben sich aus dem vollständigen und unbeanstandet gebliebenen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie dem Gerichtsakt. Die Feststellung hinsichtlich der ausgesendeten Gutachten ergibt sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt (Oz 133 und 158) sowie der Verhandlungsschrift (in der Folge: Vhs) vom 05.09.2023 (S. 6). Die Feststellung hinsichtlich dem Schluss des Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus der Vhs vom 05.09.2023 (S. 27 f.). Die Feststellung hinsichtlich dem Einlangen einer Stellungnahme der Bf 2 bis Bf 7, Bf 9, Bf 10 und Bf 15 am 26.09.2023 ergibt sich aus dem Gerichtsakt (Oz 178). Die Feststellung zu den Wohnorten der Bf bzw. der Eigentumsverhältnisse ergibt sich aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus den Beschwerdeschriftsätzen der Bf und sind unbestritten. 2.2. Vorhabensänderung: Insbesondere ergibt sich aus den Akten des BVwG auch, dass die Pw mit Antrag vom 04.02.2019, hg. eingebracht am 05.02.2019, ihr Vorhaben abänderte, indem die Nennleistung der einzelnen Wka erhöht wurde. Dass es durch die Änderung zu keinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 während der Bauphase kommt, ergibt sich aus dem Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen XXXX für Wka (Sv-Wka) vom 14.02.2023. Darin wird nachvollziehbar angeführt, dass es im Hinblick auf die Fachbereiche Schall/Lärm, Landschaftsbild, Boden/Wasser/Landnutzung, Biologische Vielfallt, Luft und andere UVP-Schutzgüter keine negative Veränderung geben würde (Gutachten des Sv-Wka, S. 5 und 11). Hinsichtlich des Fachbereiches Schattenwurf wird dies auch durch die Sv-Schattenwurf in der mündlichen Verhandlung bestätigt (Vhs vom 05.09.2023, S. 27).Dass es durch die Änderung zu keinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 während der Bauphase kommt, ergibt sich aus dem Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen römisch 40 für Wka (Sv-Wka) vom 14.02.2023. Darin wird nachvollziehbar angeführt, dass es im Hinblick auf die Fachbereiche Schall/Lärm, Landschaftsbild, Boden/Wasser/Landnutzung, Biologische Vielfallt, Luft und andere UVP-Schutzgüter keine negative Veränderung geben würde (Gutachten des Sv-Wka, S. 5 und 11). Hinsichtlich des Fachbereiches Schattenwurf wird dies auch durch die Sv-Schattenwurf in der mündlichen Verhandlung bestätigt (Vhs vom 05.09.2023, S. 27). Dass es durch die Änderung zu keinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 während der Betriebsphase kommt, ergibt sich aus dem Gutachten des Sv-Wka vom 14.02.2023 sowie dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2023. Im Gutachten wird dahingehend nachvollziehbar angeführt, dass sich durch den Wechsel des Betriebsmodus auf den „Leistungsmodus PO11“ weder der Standort, noch das Erscheinungsbild, die Nutzung des Standortes und der Betrieb der Windenergieanlagen ändern würde (S. 11) und es keine negativen Auswirkungen auf die Bereiche Schattenwurf, Eisansatz und Eisfall, Landschaftsbild, Boden/Wasser/Landnutzung, Biologische Vielfallt, Luft und andere UVP-Schutzgüter geben würde. Auch würde die Betriebsdauer bzw. Betriebszeit der Anlagen durch die Änderung nicht geändert werden (S. 9 f.).Dass es durch die Änderung zu keinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 während der Betriebsphase kommt, ergibt sich aus dem Gutachten des Sv-Wka vom 14.02.2023 sowie dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2023. Im Gutachten wird dahingehend nachvollziehbar angeführt, dass sich durch den Wechsel des Betriebsmodus auf den „Leistungsmodus PO11“ weder der Standort, noch das Erscheinungsbild, die Nutzung des Standortes und der Betrieb der Windenergieanlagen ändern würde (S. 11) und es keine negativen Auswirkungen auf die Bereiche Schattenwurf, Eisansatz und Eisfall, Landschaftsbild, Boden/Wasser/Landnutzung, Biologische Vielfallt, Luft und andere UVP-Schutzgüter geben würde. Auch würde die Betriebsdauer bzw. Betriebszeit der Anlagen durch die Änderung nicht geändert werden (S. 9 f.). Im Hinblick auf den Bereich Schall/Lärm führte der Sv-Wka in seinem Gutachten ursprünglich zwar an, dass es durch die Änderung zu einer nachteiligen Abänderung im Hinblick auf die Lärmemissionen komme. Dies revidierte der Sv-Wka jedoch in der mündlichen Verhandlung nach einer umfassenden Erläuterung durch die Pw nachvollziehbar und führte entsprechend an, dass sich aus der mit Schriftsatz vom 24.02.2023 vorgelegten Tabelle ergeben würde, dass die im Bescheid vorgesehenen Grenzwerte eingehalten werden würden. Nachdem bei Geschwindigkeiten von über 10 m/s die Emissionen nicht erhöht seien, ergebe sich natürlich auch, dass es zu keinen zusätzlichen Immissionen komme (Vhs vom 01.03.2023, S. 15). 2.3. Auflagen: Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der genannten Auflagen geht aus dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides selbst hervor.Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der genannten Auflagen geht aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides selbst hervor. Dass die Auflagenpunkte I.4.7.7 und I.4.7.8 nicht ausreichend ausgearbeitet waren, ergibt sich aus der Diskussion in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wo der Sv-Wka und der Sv-Schall als Konsequenz daraus die geänderten Auflagenvorschläge für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens formuliert haben (Vhs vom 01.03.2023, S. 17 f.). Dass die Auflagenpunkte römisch eins.4.7.7 und römisch eins.4.7.8 nicht ausreichend ausgearbeitet waren, ergibt sich aus der Diskussion in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wo der Sv-Wka und der Sv-Schall als Konsequenz daraus die geänderten Auflagenvorschläge für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens formuliert haben (Vhs vom 01.03.2023, S. 17 f.). Dass die in den ergänzten Auflagen angeführten „binnen 6 Monaten“ dem Stand der Technik entsprechen, geht aus den nachvollziehbaren Aussagen des Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2023 hervor. Dort führte dieser an, dass ihm keine Literatur bekannt sei, die eine tendenzielle Erhöhung der Schallleistungspegel über die Zeit berichte und die gewählten sechs Monate dem Stand der Technik entsprechen würden (Vhs vom 01.03.2023, S. 18). 2.4. Beschwerdelegitimation: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen. Dass die Bf 2 bis Bf 16 im möglichen Immissionsbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens wohnhaft sind, geht aus den Wohnsitzangaben der Bf in ihren Beschwerdeschriftsätzen hervor, woraus sich für das BVwG keine Zweifel an der möglichen Betroffenheit der Bf durch das Vorhaben ergeben. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zudem, dass die Bf 1 und Bf 8 ihre Beschwerde zurückgezogen haben. Dass der Bf 17 verstorben ist, ergibt sich aus dem Gerichtsakt. 2.5. Beschwerdepunkte in den Fachbereichen: 2.5.1. Nachtkennzeichnung: Die Feststellung unter Pkt. II.1.5.1. ergibt sich aus den Beschwerdeschriftsätzen und der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 (Vhs vom 05.09.2023, S. 29).Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.5.1. ergibt sich aus den Beschwerdeschriftsätzen und der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 (Vhs vom 05.09.2023, S. 29). Dass die Nachtkennzeichnung aktuell dem Stand der Technik in Österreich entspricht, ergibt sich aus den umfangreichen und nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023. Dort führte diese an, dass derzeit beim BMK eine Arbeitsgruppe eingerichtet sei, welche aktuell überprüfe, ob eine flugzeugabhängige Befeuerung in Österreich überhaupt möglich bzw. zulässig wäre. Daher kann nicht davon gesprochen werden, dass eine flugzeugabhängige Befeuerung aktuell der Stand der Technik sei. 2.5.2. Schattenwurf: Dass die Beurteilung der Auswirkungen in der UVE und im bisherigen UVP-Verfahren dem Stand der Technik entspricht, ergibt sich aus dem Gutachten der im Beschwerdeverfahren bestellten Sv-Schattenwurf vom 15.05.2018 (S. 27) sowie deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 (Vhs vom 05.09.2023, S. 25). Dass die Auswahl und die Lage der Immissionspunkte ausreichend sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten der Sv-Schattenwurf (S. 12). Die Feststellungen hinsichtlich der Beeinträchtigung durch den Schattenwurf ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Sv-Schattenwurf in ihrem Gutachten. Dort wird im Detail angeführt, dass betreffend die Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf den Schattenwurf sich keine Änderungen im Vergleich zum UVP-Verfahren und zur Einschätzung der UVP-Behörde bzw. des Sachverständigen für Umwelthygiene ergeben würden. Schattenwurf sei in der Bauphase nicht relevant. In der Betriebsphase überschreite die Beschattungsdauer durch den geplanten Windpark lediglich an einem Immissionspunkt die zulässigen Grenzwerte. Bei Umsetzung der Maßnahmen, die durch den Sachverständigen für Umwelthygiene konkretisiert worden seien, sei jedoch mit keiner erheblichen Belästigung der nächsten Wohnnachbarschaft im Bereich von schutzwürdigen Räumen zu rechnen. Ergänzend wird darin zudem angeführt, dass aus fachlicher Sicht die Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen zum gegenständlichen Vorhaben betreffend den Themenbereich Schattenwurf von Seiten der Pw und der belangten Behörde im Wesentlichen vollständig, richtig, plausibel und nachvollziehbar seien. Gewisse Unschärfen in den UVE-Unterlagen betreffend Schattenwurfimmissionsberechnung wurden erörtert und konnten durch eine Prüfberechnung mittels „windPRO Umwelt-Modul SHADOW“ nachvollzogen werden und seien für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit nicht relevant. Die Beschwerden, welche nicht gutachterlich untermauert waren, bezüglich unrichtiger Berechnung der Schattenwurferheblichkeit in der UVE, Anzahl der Immissionspunkte und Ungeeignetheit von Maßnahmen durch minutenweises Abschalten seien zudem aus fachlicher Sicht nicht zu bestätigen. Hinsichtlich der Behauptung des Bf 11, dass die Berechnung der Schattenwurferheblichkeit hinsichtlich seines Grundstückes („ XXXX “) evident unrichtig sei, da in dem in der Nähe des Projektgebiets gelegenen Ort XXXX gemäß Wikipedia mit einer Sonnenscheindauer von etwa 2.000 Stunden und in der ebenfalls nahen Gemeinde XXXX mit etwa 1.900 Stunden zu rechnen sei, was mehr als 166 Tage entsprechen würde, führte die Sv-Schattenwurf an, dass die Sonnenscheindauer mit der Beschattungsdauer vermischt sein dürfte. Die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer ergebe sich neben dem Sonnenstand und der Orographie (Gelände) aus geometrischen Gegebenheiten, wie Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Rotorblatttiefe, Abstand von Immisionspunkt (Ip) zu Wka etc. „Ip 2 – XXXX “ sei auf Basis dieser Gegebenheiten nur von 17.11. bis 25.01. von Schattenwurf betroffen. In der restlichen Zeit des Jahres sei das Zusammenwirken von Sonne, Gelände, Wka und Ip für Schattenwurf nicht gegeben. Damit würden sich die in der UVE Einlage 91 und 92 genannten 70 Tage ergeben, an welchen Schattenwurf auftreten würde. Dieser Wert decke sich zudem mit der Prüfberechnung für das gegenständliche Gutachten. Für das Gericht ergibt sich kein Grund, an der Aussage der Sv-Schattenwurf zu zweifeln. Hinsichtlich der Behauptung des Bf 11, dass die Berechnung der Schattenwurferheblichkeit hinsichtlich seines Grundstückes („ römisch 40 “) evident unrichtig sei, da in dem in der Nähe des Projektgebiets gelegenen Ort römisch 40 gemäß Wikipedia mit einer Sonnenscheindauer von etwa 2.000 Stunden und in der ebenfalls nahen Gemeinde römisch 40 mit etwa 1.900 Stunden zu rechnen sei, was mehr als 166 Tage entsprechen würde, führte die Sv-Schattenwurf an, dass die Sonnenscheindauer mit der Beschattungsdauer vermischt sein dürfte. Die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer ergebe sich neben dem Sonnenstand und der Orographie (Gelände) aus geometrischen Gegebenheiten, wie Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Rotorblatttiefe, Abstand von Immisionspunkt (römisch eins
  2. p)zu Wka etc. „Ip 2 – römisch 40 “ sei auf Basis dieser Gegebenheiten nur von 17.11. bis 25.01. von Schattenwurf betroffen. In der restlichen Zeit des Jahres sei das Zusammenwirken von Sonne, Gelände, Wka und römisch eins p für Schattenwurf nicht gegeben. Damit würden sich die in der UVE Einlage 91 und 92 genannten 70 Tage ergeben, an welchen Schattenwurf auftreten würde. Dieser Wert decke sich zudem mit der Prüfberechnung für das gegenständliche Gutachten. Für das Gericht ergibt sich kein Grund, an der Aussage der Sv-Schattenwurf zu zweifeln. Hinsichtlich dem Einwand des Bf, dass ein minutenweises Abschalten der Wka pro Tag als „Ausgleichsmaßnahme“ vollkommen ungeeignet sei, zumal der Schattenwurf auch zerrbildartig - also besonders störend - auf die Liegenschaft des Bf einwirken würde und die Genehmigung deshalb nicht erfolgen hätte dürfen, führte die Sv-Schattenwurf plausibel an, dass der tägliche Grenzwert für Schattenwurf bei 30 Minuten pro Tag liegen würde und im Falle einer Überschreitung, so auch für „IP 2 – XXXX “, zur Vermeidung von erheblicher Belästigung die betroffene Anlage abgeschaltet werden würde. Eine Genehmigung zur Errichtung des Windparks könne laut WEA-Schattenwurf-Hinweise
(2002)und Windenergie-Erlass
(2002)erteilt werden, wenn Maßnahmen, formuliert in den Auflagen, zur Begrenzung auf die zulässigen Grenzwerte ergriffen werden würden. Entsprechende Maßnahme seien sowohl in den WEA-Schattenwurf-Hinweisen
(2002)als auch in den Auflagen vorgesehen bzw. vorgeschrieben. Die verbleibenden 30 Minuten pro Tag (an Tagen mit Überschreitung) seien als nicht erheblich belästigend anzusehen und seien für eine Genehmigung zulässig. Hinsichtlich dem Einwand des Bf, dass ein minutenweises Abschalten der Wka pro Tag als „Ausgleichsmaßnahme“ vollkommen ungeeignet sei, zumal der Schattenwurf auch zerrbildartig - also besonders störend - auf die Liegenschaft des Bf einwirken würde und die Genehmigung deshalb nicht erfolgen hätte dürfen, führte die Sv-Schattenwurf plausibel an, dass der tägliche Grenzwert für Schattenwurf bei 30 Minuten pro Tag liegen würde und im Falle einer Überschreitung, so auch für „IP 2 – römisch 40 “, zur Vermeidung von erheblicher Belästigung die betroffene Anlage abgeschaltet werden würde. Eine Genehmigung zur Errichtung des Windparks könne laut WEA-Schattenwurf-Hinweise
(2002)und Windenergie-Erlass
(2002)erteilt werden, wenn Maßnahmen, formuliert in den Auflagen, zur Begrenzung auf die zulässigen Grenzwerte ergriffen werden würden. Entsprechende Maßnahme seien sowohl in den WEA-Schattenwurf-Hinweisen
(2002)als auch in den Auflagen vorgesehen bzw. vorgeschrieben. Die verbleibenden 30 Minuten pro Tag (an Tagen mit Überschreitung) seien als nicht erheblich belästigend anzusehen und seien für eine Genehmigung zulässig. Hinsichtlich dem Einwand der Bf 4, Bf 5, Bf 12, Bf 13 und Bf 14, wonach die Mindestabstände nur knapp eingehalten werden würden und diese daher zu überprüfen wären, konnte die Sv-Schattenwurf darlegen, dass dies nicht relevant sei, da in diesem Zusammenhang die Grenzwerte nach WEA-Schattenwurf-Hinweise
(2002)und Windenergie-Erlass
(2002)sowie deren Einhaltung, gegebenenfalls unter Anwendung von Maßnahmen und Auflagen eben dieser, relevant seien. Die Feststellung hinsichtlich des Vorbringens der Bf 4, Bf 5, Bf 12, Bf 13 und Bf 14, dass es Widersprüche im Bescheid gebe, ohne dass damit eine Beeinträchtigung behauptet wird, ergibt sich aus den Beschwerdeschriftsätzen. Dass die Tourismuseinrichtung XXXX nicht im Eigentum der Bf 12 und Bf 13 steht, ergibt sich aus der Einsicht in den Verfahrensakt und wurde von den Bf auch nicht behauptet. Dass die Tourismuseinrichtung römisch 40 nicht im Eigentum der Bf 12 und Bf 13 steht, ergibt sich aus der Einsicht in den Verfahrensakt und wurde von den Bf auch nicht behauptet. Die Feststellung zu den Ausführungen im Gutachten der Sv-Schattenwurf ergibt sich aus dem Gutachten selbst (S. 7). Die Feststellung, dass bei einer Eingabe von „Windenergie-Erlass, 2002“ in das Suchfeld einer gängigen Suchmaschine (www.google.at) sich als erster Treffer der genannte Erlass findet, ergibt sich aus der Diskussion in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 (Vhs vom 05.09.2023, S. 26) sowie einer testweisen Eingabe des Gerichtes am 07.02.
  1. Dass sich die „ XXXX “ nicht auf dem Grundstück des Bf 6 befindet, ergibt sich aus der Diskussion in der mündlichen Verhandlung und wurde von diesem auch nicht behauptet (Vhs vom 05.09.2023, S. 26).Dass sich die „ römisch 40 “ nicht auf dem Grundstück des Bf 6 befindet, ergibt sich aus der Diskussion in der mündlichen Verhandlung und wurde von diesem auch nicht behauptet (Vhs vom 05.09.2023, S. 26). 2.5.
  2. Eisabfall: Die Feststellungen hinsichtlich dem Stand der Technik und der Gefährdung ergeben sich aus dem Gutachten des behördlichen Sachverständigen XXXX vom 11.06.2018 (S. 13 ff.), und den Erläuterungen des Sv-Eisabfall in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 (Vhs vom 05.09.2023, S. 19 ff.).Die Feststellungen hinsichtlich dem Stand der Technik und der Gefährdung ergeben sich aus dem Gutachten des behördlichen Sachverständigen römisch 40 vom 11.06.2018 (S. 13 ff.), und den Erläuterungen des Sv-Eisabfall in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 (Vhs vom 05.09.2023, S. 19 ff.). Aus dem Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 11.06.2018 (S. 10) ist hinsichtlich der Gefährdung ersichtlich, dass das Gesamtrisiko einer sich außerhalb der vom Rotorblatt überstrichenen Fläche und innerhalb des Überwachungsbereiches (Gesamthöhe der Anlage inkl. Rotor + 20 %) befindlichen Person, von herabfallenden Eisstücken an Leib und Leben Schaden zu nehmen im Bereich einiger 10-6 bis 10-7 pro Jahr und Wka liegen würde und mit Entfernung zum Überwachungsberiech noch abnehmen würde. Dass das gesellschaftlich allgemein akzeptierten Risiko bei 10-6 liegt, geht aus der Risikobewertung des XXXX (Gutachten zum Eisabfall Risiko des geplanten Windpark XXXX vom 19.05.2015), welche vom Sv-Eisabfall als nachvollziehbar, schlüssig und dem Stand der Technik entsprechend bewertet wurde, hervor. Dort wird auf Seite 2 begründet angeführt, dass in der einschlägigen Risikoliteratur sich unter den Begriffen „gesellschaftlich akzeptiertes Risiko“ bzw. „weithin akzeptiertes Risiko“ Werte von 10-4 bis 10-6 befinden würden. 10-4 pro Jahr sei das maximal tolerierbare Risiko für die Öffentlichkeit und 10-6 das weithin akzeptierte Risiko.Aus dem Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 11.06.2018 (S. 10) ist hinsichtlich der Gefährdung ersichtlich, dass das Gesamtrisiko einer sich außerhalb der vom Rotorblatt überstrichenen Fläche und innerhalb des Überwachungsbereiches (Gesamthöhe der Anlage inkl. Rotor + 20 %) befindlichen Person, von herabfallenden Eisstücken an Leib und Leben Schaden zu nehmen im Bereich einiger 10-6 bis 10-7 pro Jahr und Wka liegen würde und mit Entfernung zum Überwachungsberiech noch abnehmen würde. Dass das gesellschaftlich allgemein akzeptierten Risiko bei 10-6 liegt, geht aus der Risikobewertung des römisch 40 (Gutachten zum Eisabfall Risiko des geplanten Windpark römisch 40 vom 19.05.2015), welche vom Sv-Eisabfall als nachvollziehbar, schlüssig und dem Stand der Technik entsprechend bewertet wurde, hervor. Dort wird auf Seite 2 begründet angeführt, dass in der einschlägigen Risikoliteratur sich unter den Begriffen „gesellschaftlich akzeptiertes Risiko“ bzw. „weithin akzeptiertes Risiko“ Werte von 10-4 bis 10-6 befinden würden. 10-4 pro Jahr sei das maximal tolerierbare Risiko für die Öffentlichkeit und 10-6 das weithin akzeptierte Risiko. Dem Einwand des Bf 13, dass bei der Anlage SD 2 das Herausziehen des Fundamentes nicht berücksichtigt worden sei, konnten die Pw sowie der Sv-Eisabfall entkräften. Diesbezüglich führten die Pw an, dass das Fundament bei allen Anlagen herausgezogen werden solle (siehe Kapitel 3.4.9 der Vorhabensbeschreibung - Revision 1 vom August 2016, S. 32). Dies wurde zudem auch im Gutachten des Sv-Eisabfall im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt, wo angeführt wird, dass die Fundamente als herausgezogene Flachgründungen (2,9 m über Gelände) bzw. Tiefgründungen (GD4 und GD5) bzw. Hybridlösungen hergestellt werden würden (Gutachten des Sv-Eisabfall, Bearbeitungszeitraum Juli bis November 2015, Seite 6, Kapitel 4.1). Ergänzend führte der Sv-Eisabfall schlüssig an, dass für die gegenständlichen Wka mit der Nabenhöhe von 137 m (plus 3 m Fundamenterhöhung) ab einer Entfernung von ca. 180 m eine Trefferwahrscheinlichkeit zu erwarten sei, welche sich im Bereich des allgemein akzeptieren Risikos befinde. Die angegebenen Überwachungsbereiche und damit die Abstände der Hinweisschilder zu den Wka seien daher als Ausreichend zu betrachten. Bezogen auf die Risikobetrachtung würden sich dahingehend keine negativen Auswirkungen ergeben. Dies gelte auch für die XXXX .Ergänzend führte der Sv-Eisabfall schlüssig an, dass für die gegenständlichen Wka mit der Nabenhöhe von 137 m (plus 3 m Fundamenterhöhung) ab einer Entfernung von ca. 180 m eine Trefferwahrscheinlichkeit zu erwarten sei, welche sich im Bereich des allgemein akzeptieren Risikos befinde. Die angegebenen Überwachungsbereiche und damit die Abstände der Hinweisschilder zu den Wka seien daher als Ausreichend zu betrachten. Bezogen auf die Risikobetrachtung würden sich dahingehend keine negativen Auswirkungen ergeben. Dies gelte auch für die römisch 40 . Die Entfernung des Grundstückes der Bf 15 von der nächsten Wka ergibt sich aus deren Angabe in der mündlichen Verhandlung (Vhs vom 05.09.2023, S. 22.). Dass bei dieser Entfernung von keinem Auftreffen von signifikanten Eisfragmenten zu rechnen ist, ergibt sich aus den plausiblen Angaben des Sv-Eisabfall in der mündlichen Verhandlung (Vhs vom 05.09.2023, S. 22.). Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der unter Pkt. II.1.5.
  3. genannten Auflagen geht aus dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides selbst hervor.Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der unter Pkt. römisch zwei.1.5.
  4. genannten Auflagen geht aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides selbst hervor. Dass die unter Pkt. II.1.5.
  5. genannten Auflagenpunkte zu ändern bzw. zu ergänzen waren, ergibt sich aus dem Gutachten des XXXX vom 11.06.2018 (S. 1 ff.), welches vom Sv-Eisabfall in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 erläutert und bestätigt wurde (Vhs vom 05.09.2023, S. 19 ff.). Dass die unter Pkt. römisch zwei.1.5.
  6. genannten Auflagenpunkte zu ändern bzw. zu ergänzen waren, ergibt sich aus dem Gutachten des römisch 40 vom 11.06.2018 (S. 1 ff.), welches vom Sv-Eisabfall in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 erläutert und bestätigt wurde (Vhs vom 05.09.2023, S. 19 ff.). Die Feststellung hinsichtlich des Projektbestandteils „I.6.9.16 Eisansatz und Eisabfall“ ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde (S. 66). Dass vom Bf 6 vorgebracht wurde, dass Gefahrenzonen im Bescheid nicht aufgelistet seien, „Eiswarn-Tafeln“ aus dem Projekt zu entfernen seien und die Grundstücke im Bescheid aufzulisten seien und der Bescheid daher nichtig sei, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz des Bf 6 und der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.09.23 (S. 20). Auch das Vorbringen der Bf, dass es durchaus möglich sei, dass bei Temperaturen von unter -15 Grad Celsius das Enteisungssystem wirkungslos sei, da dieses nur in einem Temperaturfester von -15 Grad Celsius und +7 Grad Celsius arbeiten würde, konnte in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden. Dort wurde von den Pw plausibel angeführt, dass das Enteisungssystem und das Eiserkennungssystem zwei unterschiedliche Systeme seien und das Eiserkennungssystem selbstverständlich im gesamten Temperaturbereich wirksam sei (Vhs vom 05.09.2023, S. 23 f.). Die Feststellung hinsichtlich des Antrages des Bf 6 in der Verhandlung ergibt sich aus der Einsicht in die Verhandlungsschrift (Vhs vom 05.09.2023, S. 23). Die Feststellung hinsichtlich der Typenprüfung ergibt sich aus der unbestrittenen Angabe des Pw (Vhs vom 05.09.2023, S. 24). 2.5.
  7. Schall/Infraschall: Die Feststellung unter II.1.5.4.
  8. bis II.1.5.4.
  9. ergib sich aus dem Gutachten des im gerichtlichen Verfahren bestellen Sv-Schall vom 27.07.
  10. Dort wird angeführt, dass die Auswertung der Messergebnisse einer österreichischen Vorgangsweise entspreche, die sich aber wesentlich vom Stand der Technik in Europa unterscheide. Die Ist-Situation, ermittelt durch zufällige Messungen, gehe in keiner vergleichbaren europäischen Regelung alleine in die Beurteilung ein. Wenn sie eingehe, dann ausschließlich ab einem Schwellwert. Die Ableitung der Geradengleichung entspreche dem erforderlichen Zweck, wie er in einer Beurteilungsmethode des UVGA verwendet werde. Diese Beurteilung basiere auf dem L95 wie er sich durch eine Trendlinie gegenüber der Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe ergebe. Durch Verwendung einer Ausgleichsgerade werde ein mittlerer L95 bestimmt. Insgesamt fänden sich aber weltweit keine vergleichbaren Regelungen, sondern andere Beurteilungskonzepte. Diese gewählte Beurteilungsmethodik basiert auf der in Österreich etablierten Methode der im UVP-G zitierten Bestimmung des § 77 Abs. 2 GewO
  11. Die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse werde für den Wirkfaktor Lärm mit der Änderung einer schalltechnischen Größe gleichgesetzt. Damit werde automatisch unterstellt, dass die Änderung dieser schalltechnischen Größe eine unzumutbare Belästigung oder darüberhinausgehend eine Gesundheitsgefährdung bewirke. Es sei eine reine Hypothese, dass die in diesem Fall messtechnisch ermittelte schalltechnische Größe von 1 Minutenwerten LA,95 im Vergleich mit dem betriebsspezifischen Beurteilungspegel Lr der Wka zur Bestimmung von Belästigung und Gesundheitsgefährdung dienen könne. In der internationalen Literatur sei dies nicht mittels Evidenz belegt. Vielmehr zeige der internationale Stand der Lärmwirkungsforschung, auch in den aktuellsten Literaturübersichten zur Entwicklung der WHO Richtlinien, einen Zusammenhang zwischen der spezifischen Immission durch den Betrieb und der Belästigung, nicht aber einen Zusammenhang mit der Änderung einer schalltechnischen Größe im Untersuchungsraum (Gutachten Sv-Schall vom 27.07.2018, S. 28 f.). Die Feststellung unter römisch zwei.1.5.4.
  12. bis römisch zwei.1.5.4.
  13. ergib sich aus dem Gutachten des im gerichtlichen Verfahren bestellen Sv-Schall vom 27.07.
  14. Dort wird angeführt, dass die Auswertung der Messergebnisse einer österreichischen Vorgangsweise entspreche, die sich aber wesentlich vom Stand der Technik in Europa unterscheide. Die Ist-Situation, ermittelt durch zufällige Messungen, gehe in keiner vergleichbaren europäischen Regelung alleine in die Beurteilung ein. Wenn sie eingehe, dann ausschließlich ab einem Schwellwert. Die Ableitung der Geradengleichung entspreche dem erforderlichen Zweck, wie er in einer Beurteilungsmethode des UVGA verwendet werde. Diese Beurteilung basiere auf dem L95 wie er sich durch eine Trendlinie gegenüber der Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe ergebe. Durch Verwendung einer Ausgleichsgerade werde ein mittlerer L95 bestimmt. Insgesamt fänden sich aber weltweit keine vergleichbaren Regelungen, sondern andere Beurteilungskonzepte. Diese gewählte Beurteilungsmethodik basiert auf der in Österreich etablierten Methode der im UVP-G zitierten Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO
  15. Die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse werde für den Wirkfaktor Lärm mit der Änderung einer schalltechnischen Größe gleichgesetzt. Damit werde automatisch unterstellt, dass die Änderung dieser schalltechnischen Größe eine unzumutbare Belästigung oder darüberhinausgehend eine Gesundheitsgefährdung bewirke. Es sei eine reine Hypothese, dass die in diesem Fall messtechnisch ermittelte schalltechnische Größe von 1 Minutenwerten LA,95 im Vergleich mit dem betriebsspezifischen Beurteilungspegel Lr der Wka zur Bestimmung von Belästigung und Gesundheitsgefährdung dienen könne. In der internationalen Literatur sei dies nicht mittels Evidenz belegt. Vielmehr zeige der internationale Stand der Lärmwirkungsforschung, auch in den aktuellsten Literaturübersichten zur Entwicklung der WHO Richtlinien, einen Zusammenhang zwischen der spezifischen Immission durch den Betrieb und der Belästigung, nicht aber einen Zusammenhang mit der Änderung einer schalltechnischen Größe im Untersuchungsraum (Gutachten Sv-Schall vom 27.07.2018, S. 28 f.). Dahingehend müsse die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse viel mehr danach beurteilt werden, ob sich durch die vorhabensbedingte Veränderung, nämlich den Betrieb der Wka gegenüber dem Zustand ohne Betrieb, eine Belästigung ergebe, die unzumutbar sei. Keine einzige der aufgefundenen internationalen Richtlinien, WHO Empfehlungen und gesetzlichen Grenzwerte in anderen Ländern lege für das Vorliegen einer nennenswerten Belästigung einen Grenzwert von unter 35 dB für den spezifischen Betriebslärm fest. Die schalltechnischen Größen seien nicht direkt vergleichbar, aber jedenfalls sei ein bestimmter LAeq zu jeder Tageszeit zulässig. Das gelte für besonders schützenswerte Wohngebiete. Damit sei es unerheblich, wie ein durch zufällige und nicht reproduzierbare Messungen ermittelter Wert die ortsüblichen Verhältnisse beschreiben soll. Jedoch gehen im speziellen Fall von Windparks evidenzbasierte Regelungen, wie beispielsweise in Dänemark, auch davon aus, dass windinduzierte Geräusche zu einer Maskierung der Betriebsgeräusche führen. Diese definieren daher einen Wert bei einer bestimmten Windgeschwindigkeit als Grenzwert, wiederum davon abhängig, ob es sich um reine Wohngebiete oder im Freiland befindliche Einzelbauten handle (für letztere gelte ein geringeres Schutzmaß). Diese Regelung sei nachvollziehbar und reproduzierbar anwendbar. Es sei davon auszugehen, dass die windinduzierten Geräusche in besiedelten Gebieten in Europa ähnlich seien und nicht durch eine Messung jedes Mal neu zu bestimmen wären. Diese und viele andere internationalen Regelungen seien bedeutend evidenzbasierter als die vollkommen singulär stehende österreichische Erfindung. (Gutachten Sv-Schall vom 27.07.2018, S. 29 f.). Die Feststellungen unter Pkt. II.1.5.4.
  16. ergeben sich ebenfalls aus dem oben gennannten Gutachten des Sv-Schall vom 27.07.
  17. Dort wird Folgendes angeführt: Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.5.4.
  18. ergeben sich ebenfalls aus dem oben gennannten Gutachten des Sv-Schall vom 27.07.
  19. Dort wird Folgendes angeführt: „Die durch Berechnung prognostizierten Beurteilungspegel aufgrund des Betriebs der Anlage sind plausibel. Dabei ist ein Sicherheitszuschlag von 3 dB inkludiert worden. Korrigiert man die gemessenen windinduzierten Hintergrundgeräusche aufgrund des nicht Vorliegens von tatsächlich gemessenen Wertepaaren bei hohen Windgeschwindigkeiten zeigt sich eine Überschreitung nach dem in der UVE und dem UVP Teilgutachten selbst erstellten Grenzwertsystems für den Immissionspunkt 2 auf. Es zeigt sich die Unsicherheit der Methode insgesamt, die durch zufällige Messergebnisse und Interpretationen jeweils andere Beurteilungsergebnisse liefert. Vollkommen unabhängig von allen durchgeführten Messungen erfolgt eine Beurteilung auf einem internationalen Stand der Technik. Nachdem die dänischen Regelungen die strengsten Richtwerte in der praktischen Anwendung bei mehreren Windkraftanlagen aufzeigen werden diese angewandt. Die dänischen Regelungen werden in allen Immissionspunkten, ausgenommen Immissionspunkt 2 eingehalten. Im Immissionspunkt 2 liegt eine geringfügige Überschreitung von bis 1,5 dB vor, wenn man die Grenzwerte für lärmsensitive Gebiete anwendet. Nun lag jedoch bei der Berechnung der betriebsspezifischen Immissionen ein Sicherheitszuschlag von 3 dB vor. Werden nun die angenommenen Schallemissionen bei der messtechnischen Nachkontrolle nach Betriebsbeginn eingehalten, so bedingt der Sicherheitszuschlag, dass die tatsächlichen Betriebsimmissionen um mindestens 1,5 dB niedriger sein werden, und es dadurch zur Einhaltung der Kriterien kommt. Dies muss aber durch eine lärmtechnische Kontrollmessung aller Anlagen gewährleistet werden, und nicht wie derzeit in den Auflagen vorgesehen nur für Stichproben. Dahingehend wird eine Änderung der Auflage vorgeschlagen. Zeigen die Kontrollmessungen keine Einhaltung der Kriterien, müssen weitere Anlagen und erweiterte Windgeschwindigkeitsbereiche in stärker lärmreduzierenden Modi betrieben werden bzw. im Extremfall auch ganz abgeschalten werden. Dazu wird die entsprechende Auflage noch zusätzlich ergänzt.“ (Gutachten Sv-Schall, S. 23). Hinsichtlich der eingewendeten Lärmmessungen des Bf-Sv konnte der Sv-Schall nachvollziehbar anführen, dass die Lärmmessung des Bf-Sv nach der ÖNORM S 5004 durchgeführt worden sei, aber keine ausreichende Dokumentation, um die Ergebnisse völlig nachzuvollziehen zu können, enthalte. Es würde die Angabe der relativen Luftfeuchtigkeit fehlen und die Angabe zur Schneelage sei aufgrund eines möglichen Tippfehlers nicht eindeutig zu plausibilisieren. (Gutachten Sv-Schall, S. 26 f.) In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Bf-Sv nach Ansicht des Gerichtes von einem nicht aktuellen Stand der Technik ausgeht. Dies aus den folgenden Erwägungen: In der Stellungnahme der Bf 11 bis Bf 14 vom 27.03.2023 wird auf die Stellungnahme des Bf-Sv vom 20.03.2023 verwiesen. Darin wird angeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass in der schalltechnischen Bewertung kein +5dB Zuschlag gemäß der ÖAL RI.3 Bl.1 angewandt worden sei, da das gegenständliche Windkraftprojekt als Anlage zu bewerten sei. Auch bei der Beurteilung auf den Basispegel LA95 sei ein +5dB Zuschlag erforderlich. Grundlage zur Bildung eines Beurteilungspegels sei die gültige ÖNORM S
  20. In dieser würde zwingend der Beurteilungspegel unter Berücksichtigung von Zuschlägen gebildet werden, wobei diese deutlich höher als 4 dB sein könnten. Um ein einheitliches Beurteilungsschema zu erlangen, sei der allgemeine Anpassungswert mit + 5dB mit der ÖAL RI.3 Bl.1 eingeführt worden. Dieser Stellungnahme konnte der Sv-Schall jedoch nachvollziehbar entgegenhalten, dass die Behauptung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Bildung von Beurteilungspegeln unter Berücksichtigung von Zuschlägen fachlich grob falsch sei. Erstens wäre eine ÖNORM nur durch Nennung in einem Gesetz oder einer Verordnung rechtlich bindend. Zweitens finde sich in der zitierten ÖNORM S 5004 (aktueller Stand: 2020-04) der Begriff „Beurteilungspegel“ gar nicht, da es sich um die Norm zur „Messung von Schallimmissionen“ handle und um keine Beurteilungsrichtlinie (in der Verhandlung vom 05.09.2023 wurde die ÖNORM S 5004 vom 15.04.2020 sowie die ältere Version vom 01.12.2008 an die Wand projiziert und gemeinsam mit den Anwesenden durchgesehen). Nur im jedenfalls niemals verbindlichen, sondern als „informativ“ gekennzeichneten Anhang C der Norm, finde sich das Folgende: „Die Ermittlung von Anpassungswerten für derartige Geräusche ist in zahlreichen Normen (z. B. ISO 1996-2) und anderen Publikationen dargelegt. Die Anwendung solcher Anpassungswerte ist jedoch in jedem Einzelfall nachvollziehbar zu begründen.“ Die diesbezügliche Aussage des Bf-Sv, wonach nach ÖNORM S 5004 zwingend ein Beurteilungspegel unter Berücksichtigung von Zuschlägen zu bilden ist, sei daher fachlich unrichtig. Hinsichtlich der Zitierung aus dem „Windenergieanlagen - Anforderungskatalog für die Beurteilung von kleinen Windenergieanlagen samt Erläuterungen - 2019, S. 23“ der Bf 11 bis Bf 14 in der Stellungnahme vom 27.03.2023 konnte der Sv-Schall darlegen, dass die Zitierung aus dem Zusammenhang gerissen sei. Dies, da der Zuschlag nur in Zusammenhang mit der vollständigen Beurteilungsgrundlage gesehen werden dürfe und auf das konkrete Verfahren mit den völlig anderen Bautypen großer Wka nicht anwendbar sei. Im Vorwort sei zudem das Folgende vermerkt: „Dem Anforderungskatalog samt Erläuterungen kommt kein verbindlicher Charakter zu.“ (siehe Vhs vom 05.09.2023, S. 7) Hinsichtlich des Einwandes, dass auch im „Teilgutachten Lärmschutz“ des XXXX vom „Juni 2015 bis November 2015“ die „ÖAL-Richtlinien Nr. 3 Blatt 1“ als „Einschlägige Fachliteratur sowie technische Richtlinien und Normen“ bezeichnet und damit als Stand der Technik anerkannt worden sei, ist anzumerken, dass der Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, dass sich die Zitierung der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 im besagten Fachgutachten auf die Verwendung von Anpassungswerten für den Baulärm und nicht den Betriebslärm der Windenergieanlage bezogen habe und im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl Anpassungswerte für die Geräuschcharakteristik von Baulärm vorgenommen worden seien. Hinsichtlich des Einwandes, dass auch im „Teilgutachten Lärmschutz“ des römisch 40 vom „Juni 2015 bis November 2015“ die „ÖAL-Richtlinien Nr. 3 Blatt 1“ als „Einschlägige Fachliteratur sowie technische Richtlinien und Normen“ bezeichnet und damit als Stand der Technik anerkannt worden sei, ist anzumerken, dass der Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, dass sich die Zitierung der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 im besagten Fachgutachten auf die Verwendung von Anpassungswerten für den Baulärm und nicht den Betriebslärm der Windenergieanlage bezogen habe und im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl Anpassungswerte für die Geräuschcharakteristik von Baulärm vorgenommen worden seien. Zudem konnte der Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung zusätzlich erläutern, dass der Anpassungswert nach der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 lediglich zur wirkungsäquivalenten Darstellung verschiedener Geräusche diene. Bereits in der Definition des Beurteilungspegels werde zudem der Anpassungswert unter dem Verweis „wenn nötig“ eingeführt. Zudem wird in der ÖAL 3 das Folgende angeführt: „In diesem Zusammenhang ist die Eliminierung des „Zuschlagssystems“ (also die Vergabe von Anpassungswerten für bestimmte Geräuschcharakteristika) aus dieser Richtlinie zu begrüßen. Wenngleich in typischen betriebsanlagenrechtlichen Konstellationen die Vergabe von Zuschlägen durch die höchstgerichtliche Rechtssprechung gedeckt war (vgl. VwGH 22.5.2003, 2001/04/0113), hat diese in atypischen Konstellationen (wie bei Beurteilung des Schießplatzlärms, VwGH-Erkenntnis vom 16.12.2003, 2001/05/0212) versagt. Gefordert ist in derartigen Sonderkonstellationen vielmehr das Zusammenwirken zwischen medizinischem und lärmtechnischem Sachverständigen und eine Einzelfallbeurteilung mit einer zwischen diesen Sachverständigen abgestimmten, problemadäquaten Methode.“Zudem wird in der ÖAL 3 das Folgende angeführt: „In diesem Zusammenhang ist die Eliminierung des „Zuschlagssystems“ (also die Vergabe von Anpassungswerten für bestimmte Geräuschcharakteristika) aus dieser Richtlinie zu begrüßen. Wenngleich in typischen betriebsanlagenrechtlichen Konstellationen die Vergabe von Zuschlägen durch die höchstgerichtliche Rechtssprechung gedeckt war vergleiche VwGH 22.5.2003, 2001/04/0113), hat diese in atypischen Konstellationen (wie bei Beurteilung des Schießplatzlärms, VwGH-Erkenntnis vom 16.12.2003, 2001/05/0212) versagt. Gefordert ist in derartigen Sonderkonstellationen vielmehr das Zusammenwirken zwischen medizinischem und lärmtechnischem Sachverständigen und eine Einzelfallbeurteilung mit einer zwischen diesen Sachverständigen abgestimmten, problemadäquaten Methode.“ Weiters führte der Sv-Schall an, dass, nachdem eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung durchgeführt worden sei, entsprechend ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 der Abschnitt 4.2.4 „Rechnerische Ermittlung des Beurteilungspegels“ heranzuziehen wäre. Danach sei die Höhe des gewählten Anpassungswertes zu argumentieren. Es werde explizit darauf hingewiesen, dass dieser auch 0 dB betragen könne. Dies sei im erstinstanzlichen Beurteilungsverfahren angewandt worden und sei nachvollziehbar, da die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse entgegen der ÖAL Richtlinie 3 durch den niedrigeren Basispegel und nicht den energieäquivalenten Dauerschallpegel beschrieben werde. Ergänzend führte der im gerichtlichen Verfahren bestellte nichtamtliche Sachverständigen für Humanmedizin XXXX (in der Folge: Sv-Humanmedizin) an, dass der Anpassungswert in der ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 ein Teil zur Bildung des sogenannten planungstechnischen Grundsatzes sei. Dieser stelle ein Irrelevanzkriterium dar, bei dessen Einhaltung sich aus fachlicher Sicht eine gesonderte human-/umweltmedizinische Beurteilung erübrige. Ein zwingender Zuschlag eines Anpassungswertes von +5 dB leite sich insbesondere dann nicht ab, wenn, wie im gegenständlichen Verfahren geschehen, eine gesonderte humanmedizinische Beurteilung erfolge.Ergänzend führte der im gerichtlichen Verfahren bestellte nichtamtliche Sachverständigen für Humanmedizin römisch 40 (in der Folge: Sv-Humanmedizin) an, dass der Anpassungswert in der ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 ein Teil zur Bildung des sogenannten planungstechnischen Grundsatzes sei. Dieser stelle ein Irrelevanzkriterium dar, bei dessen Einhaltung sich aus fachlicher Sicht eine gesonderte human-/umweltmedizinische Beurteilung erübrige. Ein zwingender Zuschlag eines Anpassungswertes von +5 dB leite sich insbesondere dann nicht ab, wenn, wie im gegenständlichen Verfahren geschehen, eine gesonderte humanmedizinische Beurteilung erfolge. Hinsichtlich dem Einwand des Rv der Bf 11 bis Bf 14, dass das Zitat hinsichtlich des Schießlärms mit dem gegenständlichen Verfahren nicht das Geringste zu tun habe, weil es sich hier nicht um Schießlärm handle, sondern um einen Dauerlärm wie bei Betriebsanlagen und dieses Zitat für diesen Sachverhalt nicht zulässig sei, konnte der Sv-Schall wie folgt entkräften. Nach seiner für das Gericht plausiblen Ansicht handle es sich gegenständlich sehr wohl um eine atypische Konstellation, da die Geräusche aus den Wka nur bei Vorliegen von entsprechenden Windgeschwindigkeiten auftreten könnten und daher nicht mit üblichen Dauergeräuschen von Anlagen vergleichbar seien. Das Zitat aus der ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 beziehe sich eben auf atypische Konstellationen und nenne Schießlärm nur als Beispiel. Dies wurde auch vom Sv-Humanmedizin in der mündlichen Verhandlung bekräftigt (siehe Vhs vom 05.09.2023, S. 9 ff.). Hinsichtlich des MP10, welcher von den Bf (2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14) zusammengefasst aufgrund seiner Wahl kritisiert wurde, führte der Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung überzeugend an, dass dieser in seinem Gutachten dargestellt habe, dass die angesprochenen Unsicherheiten sehr wohl in der ersten Instanz berücksichtigt worden seien. Es hätten Nachmessungen an mehreren Punkten stattgefunden und die LA,95 Werte würden für die Anrainer im Bereich des IP10, mit Ausnahme eines einzigen Punktes, zudem die minimalsten Werte im gesamten Untersuchungsgebiet aufweisen. Daher sei es für ihn schlüssig und plausibel, dass die von den Bf angesprochenen möglichen Störgeräusche (Bauarbeiten im Jugendheim, Fußballübertragung usw.) nicht in der Lage gewesen seien, den windabhängigen Basispegel maßgeblich zu Ungunsten der Anrainer zu beeinflussen. Weiters habe der Sv-Schall diese möglichen Unsicherheiten, die zudem nur einen Einfluss auf MP2 hätten, dahingehend berücksichtigt, dass er dem Gericht einen Vorschlag für zusätzliche Auflagen gemacht habe, um ein enges Monitoring der tatsächlich prognostizierten Immissionen zu gewährleisten. Für den IP10 sehe der Sv-Schall keine Veranlassung, an den Beurteilungsergebnissen zu zweifeln, weil die Betriebsimmissionen am unteren Ende liegen würden und auch die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse unterdurchschnittlich niedrig berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des Einwandes des Bf 11, wonach zum Zeitpunkt der Messungen die Getreideernte stattgefunden habe, führte der Sv-Schall zudem plausibel an, dass er bereits auf Seite 16 seines Gutachtens darauf eingegangen sei und zum Schluss gekommen sei, dass selbst unter Zugrundelegung der Messwerte des Privatgutachtens der Bf, der windabhängige Basispegel zu keinem anderen Gesamtergebnis als in seinem Gutachten dargestellt führe. Zudem erwähnte der Sv-Schall nochmals, dass der Ausgangswert der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse der bereits erläuterte Basispegel sei und nicht der dem Betrag nach höhere Dauerschallpegel, wie er im üblichen Anlageverfahren verwendet werde. Dies führe zudem dazu, dass die Betrachtung im Sinne der Anrainer durchgeführt worden sei. Die Ansicht der u.a. Bf 2 und Bf 3, wonach die Aussagekraft der Trendlinie am MP02 beeinträchtigt sei, da ca. 75% der Messwerte in der Nachtkernzeit unbrauchbar seien, da Störgeräusche sogar bis ca. 05:33 aufgetreten seien und durch das Weglassen der Störgeräusche in der Auswertung aber gerade die in der Nachtkernzeit zu erwartenden niedrigen Geräuschpegel statistisch nicht erfasst worden seien und damit die ermittelte Trendlinie mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich überhöht sei, konnte der Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung entkräften. Dieser führte überzeugend an, dass es bei der Ermittlung der Trendlinie wesentlich sei, dass sich nur jene Wertepaare als brauchbar erweisen würden, die ab einer Windgeschwindigkeit von 3 m pro Sekunde auftreten würden. In diesem Verfahren seien Basispegel bei Vorliegen der maßgeblichen Windgeschwindigkeiten zur Darstellung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse herangezogen worden. An den Messpunkten 1, 2 und 10, die für die Beschwerdeführer maßgeblich seien, seien die tatsächlich gemessenen verwendet worden. Die Nachmessungen an anderen Punkten im Untersuchungsgebiet, welche von den Bf 2 und Bf 3 im konkreten Fall beanstandet wurden, könnten lediglich zur Plausibilitätsprüfung herangezogen werden, seien aber für die Bf völlig unerheblich, weil diese zu weit entfernt seien. Zudem bekräftigte der Sv-Schall nochmals, dass die angesprochenen Unplausibilitäten und Unsicherheiten ja gerade im durchgeführten UVP-Verfahren berücksichtigt und behoben worden seien. Zudem führte der Sv-Schall plausibel an, dass wenn ein Basispegel zum Zeitpunkt ohne Wind erhoben worden sei, dieser für die Beurteilung nicht wesentlich sei, weil für den Zustand ohne Wind kein spezifischer Betriebslärm vorliegen würde. Dies deshalb, weil sich ein Windrad ohne Wind nicht in Bewegung setzen und dieses somit keinen Lärm erzeugen könne (siehe Vhs vom 05.09.2023, S. 12). Den Einwand der Bf 11 bis Bf 14 in der Stellungnahme vom 27.03.2023, dass die Beurteilung des Sv-Schall ausdrücklich auf den unrichtigen Ergebnissen des XXXX aufbaue, und daher auch der Beurteilung des Sv-Schall die rechtlich unabdingbare Grundlage entzogen sei, konnte der Sv-Schall entkräften. Dieser führte an, dass er für seine Beurteilung im Gutachten Korrekturen vorgenommen habe und auch Werte aus dem Gutachten des Bf-Sv mitberücksichtigt habe (siehe Vhs vom 05.09.2023, S. 14). Dies wird auch durch das Gutachten des Sv-Schall bestätigt (Gutachten Sv-Schall, S. 8 ff.).Den Einwand der Bf 11 bis Bf 14 in der Stellungnahme vom 27.03.2023, dass die Beurteilung des Sv-Schall ausdrücklich auf den unrichtigen Ergebnissen des römisch 40 aufbaue, und daher auch der Beurteilung des Sv-Schall die rechtlich unabdingbare Grundlage entzogen sei, konnte der Sv-Schall entkräften. Dieser führte an, dass er für seine Beurteilung im Gutachten Korrekturen vorgenommen habe und auch Werte aus dem Gutachten des Bf-Sv mitberücksichtigt habe (siehe Vhs vom 05.09.2023, S. 14). Dies wird auch durch das Gutachten des Sv-Schall bestätigt (Gutachten Sv-Schall, S. 8 ff.). Auch die Einwände der Bf 2 und Bf 3 in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2023 konnte der Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 gänzlich entkräften. So führte der Sv-Schall nachvollziehbar an, dass er der Kritik, dass sich in seinem Gutachten ein für ihn fachlich nachvollziehbares internationales Beurteilungsschema wiederfinde, entgegenhalten möchte, dass er sowohl mit diesem als auch mit dem in Österreich üblichen Abstellen auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum selben Gesamtergebnis komme. Zudem schlage sein Gutachten sogar eine Verschärfung vor, nachdem der in der UVE gewählte Sicherheitszuschlag von 3dB nicht einfach angenommen werden dürfe, sondern durch tatsächliche Messungen nach Inbetriebnahme verifiziert werden müsse. Hinsichtlich des Einwandes der Bf 2 und Bf 3, dass systematische Abweichungen bei den zugrundeliegenden Messungen stattgefunden hätten, führte der Sv-Schall für das Gericht nachvollziehbar an, dass er diese als behoben ansehe, wenn, wie im konkreten Fall geschehen, vom Gutachter Messwerte plausibilisiert, nachgefordert, ergänzt und nach Fachkunde ausgewählt worden seien (siehe Vhs vom 05.09.2023, S. 15). Auch die Kritik hinsichtlich der nichtnachvollziehbaren Annahmen/Festlegungen für die Berechnung der „gebietsbezogenen Trendlinie“ konnte der Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung entkräften. U.a. die Bf 2 und Bf 3 führten dahingehend an, dass für die Ermittlung der Steigung der „gebietsbezogenen Trendlinie“ in der UVE-Nachreichung der Mittelwert aus den Steigungen der Trennlinien der vom erstinstanzlichen Sachverständigen nicht beanstandeten Messpunkte (MP01, MP02, MP03, MP09 und MP10) herangezogen worden seien. Diese Annahme sei willkürlich und führe zu dem schlechtmöglichsten Wert für die betroffenen Anrainer. Der Mittelwert aus den nicht beanstandeten Messungen betrage 2,0318, der Mittelwert aus allen Messungen 1,5667 und der Mittelwert aus den ursprünglichen Messungen 1,
  21. Dem konnte der Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung jedoch entgegenhalten, dass die Steigung der Trendlinie am MP10, der für die Beurteilung der Bf 2 und Bf 3 diene, für den LA95 mit 0,94 den minimalsten Wert im Vergleich zu anderen Punkten betrage (siehe Vhs vom 05.09.2023, S. 15). Die Feststellung unter Pkt. II.1.5.4.
  22. ergibt sich aus dem Gutachten des Sv-Schall. Dort wird auf Seite 26 angeführt, dass der Ersteller der Messberichte im Verfahren Eichscheine der verwendeten Messgeräte vorgelegt habe und nach diesen Dokumenten die Messgeräte zum Zeitpunkt der Messung entsprechend den gesetzlichen Regelungen laut Maß- und Eichgesetz (MEG) gültig geeicht gewesen seien. Zudem wurde Einsicht in das Dokument „Lärmtechnische Begutachtung - XXXX - Windabhängige Schallmessung vom 09.02.2015“ und die daran angehängten Eichscheine genommen.Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.5.4.
  23. ergibt sich aus dem Gutachten des Sv-Schall. Dort wird auf Seite 26 angeführt, dass der Ersteller der Messberichte im Verfahren Eichscheine der verwendeten Messgeräte vorgelegt habe und nach diesen Dokumenten die Messgeräte zum Zeitpunkt der Messung entsprechend den gesetzlichen Regelungen laut Maß- und Eichgesetz (MEG) gültig geeicht gewesen seien. Zudem wurde Einsicht in das Dokument „Lärmtechnische Begutachtung - römisch 40 - Windabhängige Schallmessung vom 09.02.2015“ und die daran angehängten Eichscheine genommen. Die Feststellung unter Pkt. II.1.5.4.
  24. ergibt sich aus den Angaben des Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung (Vhs vom 05.09.2023, S. 12). Anzumerken ist, dass dies zudem unbestritten ist (Vhs vom 05.09.2023, S. 12).Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.5.4.
  25. ergibt sich aus den Angaben des Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung (Vhs vom 05.09.2023, S. 12). Anzumerken ist, dass dies zudem unbestritten ist (Vhs vom 05.09.2023, S. 12). Die Feststellungen unter Pkt. II.1.5.4.
  26. ergeben sich aus der Einsicht in den Verfahrensakt, der Angabe des Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 (Vhs vom 05.09.2023, S. 14) und der Stellungnahme der Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14 vom 27.03.2023 selbst.Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.5.4.
  27. ergeben sich aus der Einsicht in den Verfahrensakt, der Angabe des Sv-Schall in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 (Vhs vom 05.09.2023, S. 14) und der Stellungnahme der Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14 vom 27.03.2023 selbst. Die Feststellung unter Pkt. II.1.5.4.
  28. ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Sv-Schall in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21.05.
  29. Dort führt dieser an, dass im Wesentlichen die fehlende Behandlung der potentiellen Auswirkungen von Infraschall auf die Gesundheit der Anrainer eingewandt worden sei. Neben der Zitierung einer allgemeinen Einleitung zu einer „Machbarkeitsstudie zur Wirkung von Infraschall“ ohne Bezug auf das konkrete Projekt einer Wka, werde auf einen Text des XXXX und Herrn XXXX verwiesen. Neben allgemeinen Ausführungen zur Erläuterung von Infraschall und rechtlichen Ausführungen (für Gesetze und Verwaltungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland) fänden sich darin jedoch keine fachlich relevanten Argumente zur Unterstützung der Einwendungen. Lediglich ein Verweis auf den Akt „Pierpont, Wind Turbine Syndrom, Testimony before the New York State Legislatory, Energy Commitee 2006“ diene als Zitat zur Forderung von Mindestabständen zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren durch Infraschall von Wka. Dem Verweis auf durch 2006 bzw. 2008 publizierte Aufsätze über ein durch Infraschall ausgelöstes „Wind Turbine Syndrom“ als Gesundheitsgefahr könne nicht gefolgt werden. Die fachlich grob mangelhaften Ausführungen dieser angeblichen „Studien“ wurden durch eine Vielzahl wissenschaftlich hochkarätiger Fachpublikationen entkräftet.Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.5.4.
  30. ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Sv-Schall in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21.05.
  31. Dort führt dieser an, dass im Wesentlichen die fehlende Behandlung der potentiellen Auswirkungen von Infraschall auf die Gesundheit der Anrainer eingewandt worden sei. Neben der Zitierung einer allgemeinen Einleitung zu einer „Machbarkeitsstudie zur Wirkung von Infraschall“ ohne Bezug auf das konkrete Projekt einer Wka, werde auf einen Text des römisch 40 und Herrn römisch 40 verwiesen. Neben allgemeinen Ausführungen zur Erläuterung von Infraschall und rechtlichen Ausführungen (für Gesetze und Verwaltungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland) fänden sich darin jedoch keine fachlich relevanten Argumente zur Unterstützung der Einwendungen. Lediglich ein Verweis auf den Akt „Pierpont, Wind Turbine Syndrom, Testimony before the New York State Legislatory, Energy Commitee 2006“ diene als Zitat zur Forderung von Mindestabständen zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren durch Infraschall von Wka. Dem Verweis auf durch 2006 bzw. 2008 publizierte Aufsätze über ein durch Infraschall ausgelöstes „Wind Turbine Syndrom“ als Gesundheitsgefahr könne nicht gefolgt werden. Die fachlich grob mangelhaften Ausführungen dieser angeblichen „Studien“ wurden durch eine Vielzahl wissenschaftlich hochkarätiger Fachpublikationen entkräftet. Ergänzend führt der Sv-Schall weiter an, dass der Stand der Technik und der Stand der medizinischen Wissenschaften aus rezenten Original- und Übersichtsarbeiten der internationalen Fachliteratur sowie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) abgeleitet werden würde. Sie alle würden sich auf die Argumentation stützen, dass durch Wka entstehende, aber nicht hörbare Schallimmissionen im Infraschallbereich, keine nachteiligen Gesundheitsauswirkungen bewirken würden. Auf dieser Grundlage seien im erstinstanzlichen Verfahren Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen gezogen worden, die weder unzumutbare Belästigungen noch Gesundheitsgefahren durch die Wka und deren Infraschallimmissionen ergeben würden. Dies sei aus fachlicher Sicht der Schalltechnik vollständig, richtig, plausibel und nachvollziehbar. Sie entsprächen dem Stand der Technik sowie insbesondere dem Stand der medizinischen Wissenschaften aus dem Bereich der Medizinphysik. Die konkret zu erwartenden Immissionen im Infraschallbereich würden für das gegenständliche Projekt weit unter Wahrnehmbarkeitsschwellen als auch den Richtwerten der fachlich dafür geeigneten internationalen Regelungen liegen. (Gutachterliche Stellungnahme Sv-Schall vom 21.05.2023, S. 2 ff.) Die Feststellung unter Pkt. II.1.5.4.
  32. ergibt sich aus dem eben ausgeführten und den nachvollziehbaren Angaben des Sv-Humanmedizin in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 31.07.
  33. Dort führt dieser an, dass die zugrunde gelegten immissionstechnischen Daten durch den vom BVwG bestellten Sv-Schall geprüft und bestätigt worden seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass durch Infraschallimmissionen aus Wka zum aktuellen Kenntnisstand keine nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen auf den Menschen belegt werden würden, die als erheblich belästigend oder gesundheitsgefährdend einzustufen seien. Die vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen zum gegenständlichen Vorhaben, betreffend den Themenbereich Infraschall, seien aus Sicht der Umwelthygiene aus fachlicher Sicht vollständig, richtig, plausibel und nachvollziehbar. Die Beurteilung der Auswirkungen entspreche dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften. (Gutachterliche Stellungnahme Sv-Umweltmedizin vom 31.07.2023, S. 5 f.)Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.5.4.
  34. ergibt sich aus dem eben ausgeführten und den nachvollziehbaren Angaben des Sv-Humanmedizin in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 31.07.
  35. Dort führt dieser an, dass die zugrunde gelegten immissionstechnischen Daten durch den vom BVwG bestellten Sv-Schall geprüft und bestätigt worden seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass durch Infraschallimmissionen aus Wka zum aktuellen Kenntnisstand keine nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen auf den Menschen belegt werden würden, die als erheblich belästigend oder gesundheitsgefährdend einzustufen seien. Die vorgelegten Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen zum gegenständlichen Vorhaben, betreffend den Themenbereich Infraschall, seien aus Sicht der Umwelthygiene aus fachlicher Sicht vollständig, richtig, plausibel und nachvollziehbar. Die Beurteilung der Auswirkungen entspreche dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften. (Gutachterliche Stellungnahme Sv-Umweltmedizin vom 31.07.2023, S. 5 f.) Anzumerken ist zudem, dass die Bf diesen Aussagen auch in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 nicht weiter entgegengetreten sind und sich in diesem Themenbereich über Widmungsregeln beschwert haben, welche jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind (Vhs vom 05.09.2023, S. 16 ff.). Die Feststellung unter Pkt. II.1.5.4.
  36. ergibt sich aus der Einsicht in das Gutachten des Sv-Schall vom 27.07.2018.Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.5.4.
  37. ergibt sich aus der Einsicht in das Gutachten des Sv-Schall vom 27.07.
  38. Die Feststellung unter Pkt. II.1.5.4.
  39. ergibt sich aus der Einsicht in die Beschwerdeschriftsätze der Bf 4, Bf 5, Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14 bzw. dem Gerichtsakt.Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.5.4.
  40. ergibt sich aus der Einsicht in die Beschwerdeschriftsätze der Bf 4, Bf 5, Bf 11, Bf 12, Bf 13 und Bf 14 bzw. dem Gerichtsakt. 2.
  41. Sachverständige: 2.6.
  42. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.6.
  43. ergeben sich aus der Stellungnahme der XXXX vom 28.08.
  44. Es hat sich im Verfahren kein Anlass ergeben, an den Ausführungen in dieser Stellungnahme zu zweifeln.2.6.
  45. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.6.
  46. ergeben sich aus der Stellungnahme der römisch 40 vom 28.08.
  47. Es hat sich im Verfahren kein Anlass ergeben, an den Ausführungen in dieser Stellungnahme zu zweifeln. 2.6.
  48. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.6.
  49. ergeben sich aus der Stellungnahme des Sv-Wka vom 02.01.2023 und der Einsicht in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen. Es hat sich im Verfahren kein Anlass ergeben, an den Ausführungen in der Stellungnahme zu zweifeln.2.6.
  50. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.6.
  51. ergeben sich aus der Stellungnahme des Sv-Wka vom 02.01.2023 und der Einsicht in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen. Es hat sich im Verfahren kein Anlass ergeben, an den Ausführungen in der Stellungnahme zu zweifeln. 2.
  52. Sonstiges: 2.7.
  53. Die Feststellung unter Pkt. II.1.7.
  54. ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz der Bf 12 und Bf 13 vom 28.12.2016 (S. 45) und ist unbestritten. 2.7.
  55. Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.7.
  56. ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz der Bf 12 und Bf 13 vom 28.12.2016 (S. 45) und ist unbestritten. 2.7.
  57. Die Feststellung unter Pkt. II.1.7.
  58. ist unbestritten und ergibt sich aus der Antragsänderung vom 05.04.2016 (RU4-U-794/033-2016, S. 577 ff.).2.7.
  59. Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.7.
  60. ist unbestritten und ergibt sich aus der Antragsänderung vom 05.04.2016 (RU4-U-794/033-2016, S. 577 ff.). 2.7.
  61. Die Feststellung unter Pkt. II.1.7.
  62. ergibt sich aus den Beschwerdeschriftsätzen der Bf 12, Bf 13 und Bf 14.2.7.
  63. Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.7.
  64. ergibt sich aus den Beschwerdeschriftsätzen der Bf 12, Bf 13 und Bf
  65. Rechtliche Beurteilung: 3.
  66. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerdelegitimation und allgemeine Rechtsvorschriften: Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das BVwG. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das BVwG. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Bei den Bf 2 bis Bf 17 handelt es sich offenkundig um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Sie sind daher als Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren.Bei den Bf 2 bis Bf 17 handelt es sich offenkundig um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Sie sind daher als Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu qualifizieren. Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.10.2015, C-137/14, wurde die bis dahin vertretene Auffassung der Präklusionswirkung für die „betroffene Öffentlichkeit“ u. a. in UVP-Verfahren dahingehend beseitigt, dass diese ihre Vorbehalte gegen die Genehmigung eines Projekts nunmehr auch ohne Bindung an gesetzliche Fristen geltend machen kann. Die Bf 1 bis Bf 17 sind unzweifelhaft Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd UVP-RL. Eine Nachprüfung, ob sie rechtzeitig Einwendungen im behördlichen Verfahren erhoben haben, konnte im gegenständlichen Verfahren somit unterbleiben. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurden die Beschwerden der Bf 2 bis Bf 17 innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerden der Bf 2 bis Bf 17 erweisen sich somit auch als rechtzeitig. Auszug aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: „§ 7.
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
  1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
  2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.„§ 7.
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:,
  1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;,
  2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;,
  3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;,
  4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. […] § 13. […]Paragraph 13, […]
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. […]
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. […] § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige. § 53.
(1)Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Paragraph 53,
(1)Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
(2)Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“ Auszug aus dem Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG): „§ 7. […]
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. […] §
  1. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Auszug aus dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit - UVP-G 2000: „Begriffsbestimmungen §
  2. […]Paragraph 2, […]
(2)Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. […] Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden. […]
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder

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