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{'item': 'W235 2282173-2'}

Obsah (13)§ 33Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 28§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW235 2282173-2 Spruch, W235 2282173-2/2E BEschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab

§ 33Abs. 1 Vw

GVG stattgegeben. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die nunmehrige Wiedereinsetzungswerberin, eine Staatsangehörige von Venezuela, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass sie am XXXX .02.2022 in Deutschland einen Asylantrag stellte. 1.
  2. Die nunmehrige Wiedereinsetzungswerberin, eine Staatsangehörige von Venezuela, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass sie am römisch 40 .02.2022 in Deutschland einen Asylantrag stellte. 1.
  3. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahren mit Deutschland und nach Einvernahme der Wiedereinsetzungswerberin wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 17.10.2023 den Antrag der Wiedereinsetzungswerberin auf internationalen Schutz vom 14.06.2023 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen die Wiedereinsetzungswerberin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 1.2. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahren mit Deutschland und nach Einvernahme der Wiedereinsetzungswerberin wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 17.10.2023 den Antrag der Wiedereinsetzungswerberin auf internationalen Schutz vom 14.06.2023 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen die Wiedereinsetzungswerberin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. Allerdings wies diese Erledigung weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf. Diese Erledigung wurde der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerberin nachweislich am 20.10.2023 zugestellt. 1.

  1. Am 31.10.2023 erhob die Wiedereinsetzungswerberin im Wege ihrer für dieses Verfahren bevollmächtigten Vertretung (BBU GmbH) Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass das der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerberin zugestellte Schriftstück vom 17.10.2023 auf der letzten Seite weder eine Unterschrift des ausstellenden Organs noch eine Amtssignatur aufweise. 1.
  2. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag diese Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.1.4. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag diese Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen. 2.

  1. Am 09.11.2023 wurde der Wiedereinsetzungswerberin der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, nunmehr versehen mit der Unterschrift des genehmigenden Organwalters, persönlich zugestellt. 2.
  2. Mit Stellungnahme vom 28.11.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass es sich seiner Ansicht nach bei dem „Bescheid“ vom 17.10.2023, der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerberin am 20.10.2023 zugestellt, aufgrund fehlender Unterschrift bzw. Amtssignatur um keinen rechtswirksam erlassenen Bescheid handle. In weiterer Folge sei der Bescheid mit einer Amtssignatur versehen und dual zugestellt worden. Die Übernahme durch die Wiedereinsetzungswerberin sei am 09.11.2023 erfolgt und sei daher der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der 23.11.
  3. Daher gehe das Bundesamt davon aus, dass die Entscheidung vom 17.10.2023 mit 24.11.2023 in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung am 12.12.2023 zum Parteiengehör übermittelt. 2.
  4. Am 27.12.2023 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, zugestellt am 09.11.2023, fristgerecht eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser Bescheid den gleichen Inhalt, die gleiche Zahl und das gleiche Datum wie das zuvor [gemeint: am 20.10.2023] zugestellte Schriftstück aufgewiesen habe, und sei daher die Wiedereinsetzungswerberin davon ausgegangen, dass die Beschwerde, die mit 31.10.2023 erhoben worden sei, sowohl das Schriftstück als auch den [am 09.11.2023 zugestellten] Bescheid umfasse. Einer rechtsunkundigen und sprachunkundigen Fremden sei es nicht zumutbar, den Unterschied zwischen einem „Nicht-Bescheid“ und einem Bescheid sowie deren Rechtsfolgen zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Es sei für die Wiedereinsetzungswerberin nicht ersichtlich gewesen, dass sie zweimal gegen „denselben Bescheid“ Beschwerde erheben müsse. Daher habe sich die Wiedereinsetzungswerberin auch nicht an ihre vormalige Vertretung, die BBU GmbH, gewandt. Auch sei der BBU GmbH bei Erlassung dieses Bescheides (im Gegensatz zu der Erlassung des „Nicht-Bescheides“) keine Verfahrensanordnung zugestellt worden, sodass die BBU GmbH die Wiedereinsetzungswerberin auch nicht vorladen und Kenntnis vom Bescheid hätte erlangen können. Daher sei die fristgerechte Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid nicht möglich gewesen, wobei anzumerken sei, dass die Wiedereinsetzungswerberin im Verfahren betreffend den neu erlassenen Bescheid unvertreten gewesen sei. Fallgegenständlich sei das Hindernis der Fristeinhaltung darin zu erblicken, dass die Wiedereinsetzungswerberin dem Irrtum unterlegen sei, dass sich die Beschwerde auf das Schriftstück und den Bescheid beziehe und somit keine erneute Beschwerde eingebracht werden müsse. Für die Wiederaufnahmewerberin erhärte sich dieser Eindruck, da das Schriftstück und der Bescheid bis auf die Amtssignatur ident und gleich datiert seien. Erst als die BBU GmbH am 12.12.2023 vom Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der belangten Behörde erhalten und erstmals vom neu erlassenen Bescheid Kenntnis erlangt habe, habe der Irrtum nach Kontaktaufnahme mit der Wiedereinsetzungswerberin aufgeklärt werden können und sei das Hindernis weggefallen. Erst ab diesem Zeitpunkt sei der Wiedereinsetzungswerberin bewusst gewesen, dass eine erneute Beschwerde eingebracht werden müsse und habe diese die BBU GmbH mit der Beschwerdeerhebung beauftragen können. Sohin habe sich die Wiedereinsetzungswerberin nach Erhalt des Schriftstückes unverzüglich darum bemüht, sich Rechtsbeistand zu beschaffen um dagegen eine Beschwerde zu erheben. Nach Erhalt des Bescheides, welcher bis auf die Amtssignatur dem Schriftstück inhaltsgleich sei, sei die Wiedereinsetzungswerberin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass keine erneute Beschwerde erhoben werden müsse und habe sich nicht bei der BBU GmbH gemeldet. Die Wiedereinsetzungswerberin habe als rechtsunkundige und sprachunkundige Fremde nicht erkennen können, dass sie bezüglich der Beschwerdeerhebung einem Irrtum unterlegen sei. Außerdem sei der BBU GmbH keine Verfahrensanordnung bezüglich des neu erlassenen Bescheides zugestellt worden. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne der Wiedereinsetzungswerberin allenfalls ein minderer Grad des Versehens angelastet werden, was der Stattgabe des gegenständlichen Antrags nicht entgegenstünde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Wiedereinsetzungswerberin stellte am 14.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Erledigung vom 17.10.2023, der Wiedereinsetzungswerberin am 20.10.2023 zugestellt, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen, wobei diese Erledigung weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters noch eine Amtssignatur aufgewiesen hat. Daher wurde die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde vom 31.10.2023 vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig zurückgewiesen. Zwischenzeitig wurde der damals unvertretenen, nunmehrigen Wiedereinsetzungswerberin die Erledigung vom 17.10.2023, nunmehr als Bescheid versehen mit der Unterschrift des Organwalters, am 09.11.2023 zu eigenen Handen nachweislich zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vorerst kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser am 24.11.2023 in Rechtskraft erwuchs. Verbunden mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 27.12.2023 Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- sowie Gerichtsakten und wurden darüber hinaus von den Verfahrensparteien nicht bestritten.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3.2.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]

Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. […] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. […] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Die rechtswirksame Zustellung des (nunmehr vom genehmigenden Organwalter unterschriebenen) Bescheides erfolgte nachweislich am 09.11.

  1. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 23.11.
  2. Mit Zustellung des Parteiengehörs vom 12.12.2023 erlangte die Wiedereinsetzungswerberin bzw. ihre Vertretung Kenntnis von der Rechtskraft des nunmehr am 09.11.2023 zugestellten Bescheides vom 17.10.2023 und somit Kenntnis von der Fristversäumnis und brachte am 27.12.2023 – sohin innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG unter Berücksichtigung des § 33 Abs. 2 AVG – den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die rechtswirksame Zustellung des (nunmehr vom genehmigenden Organwalter unterschriebenen) Bescheides erfolgte nachweislich am 09.11.
  3. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 23.11.
  4. Mit Zustellung des Parteiengehörs vom 12.12.2023 erlangte die Wiedereinsetzungswerberin bzw. ihre Vertretung Kenntnis von der Rechtskraft des nunmehr am 09.11.2023 zugestellten Bescheides vom 17.10.2023 und somit Kenntnis von der Fristversäumnis und brachte am 27.12.2023 – sohin innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG unter Berücksichtigung des Paragraph 33, Absatz 2, AVG – den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit der gleichzeitig am 27.12.2023 eingebrachten Beschwerde wurde die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den am 09.11.2023 zugestellten Bescheid versäumt. 3.2.
  5. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum – etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. – einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen. 3.2.
  6. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche VwGH vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum – etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. – einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen. Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (vgl. z.B. VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.01.2003, Zl. 2002/04/0136). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann vergleiche z.B. VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.01.2003, Zl. 2002/04/0136). 3.2.
  7. Im gegenständlichen Fall ist sohin zu prüfen, ob der Irrtum der Wiedereinsetzungswerberin, dass die Beschwerde vom 31.10.2023 sich auch auf den am 09.11.2023 zugestellten Bescheid, der den gleichen Inhalt, die gleiche Zahl und das gleiche Datum (nämlich den 17.10.2023) aufweist wie die am 20.10.2023 zugestellte Erledigung (bei der es sich um einen „Nicht-Bescheid“ mangels Unterschrift des genehmigenden Organwalters gehandelt hat), der zur Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den am 09.11.2023 zugestellten Bescheid geführt hat, ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis darstellt, durch das die Wiedereinsetzungswerberin gehindert war, rechtzeitig die Beschwerde einzubringen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass auch der am 09.11.2023 zugestellte Bescheid eine, in einer für die Wiederaufnahmewerberin verständlichen Sprache (Spanisch) übersetzte, Rechtsmittelbelehrung aufweist, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben werden kann. Allerdings wurde der Wiederaufnahmewerberin dieser Bescheid (wenn auch infolge der Ermangelung der Unterschrift des Genehmigenden als „Nicht-Bescheid“) bereits zugestellt, wobei darauf zu verweisen ist, dass sowohl der „Nicht-Bescheid“ als auch der nunmehr „richtige Bescheid“ das Datum „17.10.2023“ aufweisen und weiters hieraus die gleiche Zahl (1356557606-231139800) sowie der (wort)gleichen Inhalt ersichtlich ist, sodass die irrtümliche Annahme der Wiedereinsetzungswerberin, es muss nicht neuerlich eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben werden, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG darstellt, zumal wie oben angeführt auch eine unrichtige Beurteilung der Rechtslage einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann. Allerdings wurde der Wiederaufnahmewerberin dieser Bescheid (wenn auch infolge der Ermangelung der Unterschrift des Genehmigenden als „Nicht-Bescheid“) bereits zugestellt, wobei darauf zu verweisen ist, dass sowohl der „Nicht-Bescheid“ als auch der nunmehr „richtige Bescheid“ das Datum „17.10.2023“ aufweisen und weiters hieraus die gleiche Zahl (1356557606-231139800) sowie der (wort)gleichen Inhalt ersichtlich ist, sodass die irrtümliche Annahme der Wiedereinsetzungswerberin, es muss nicht neuerlich eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben werden, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darstellt, zumal wie oben angeführt auch eine unrichtige Beurteilung der Rechtslage einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die – im damaligen Zeitpunkt – unvertretene und rechtsunkundige Wiederaufnahmewerberin aufgrund der in spanischer Übersetzung vorgelegen habender Rechtsmittelbelehrung sich erkundigen hätte müssen, ob sie eine (erneute) Beschwerde erheben muss, läge hier lediglich ein minderer Grad des Versehens vor. Aufgrund der zweimaligen Zustellung des (abgesehen von der Unterschrift des genehmigenden Organwalters am zweiten Bescheid) gleichen Bescheides kann auch eine sorgfältige Person trotz der vorhandenen Rechtsmittelbelehrung davon ausgehen, dass keine weitere Beschwerdeerhebung erforderlich ist, zumal der unvertretenen und rechtsunkundigen Wiederaufnahmewerberin wohl die Relevanz der vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Unterschrift nicht bewusst sein muss. Da ein Verschulden der Partei die Wiedereinsetzung nicht hindert, wenn es sich (wie im gegenständlichen Fall) dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens bzw. leichte Fahrlässigkeit handelt und der Irrtum der Wiedereinsetzungswerberin betreffend die Nichteinbringung einer erneuten Beschwerde kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist war, sohin ein Wiedereinsetzungsgrund

§ 33Abs. 1 Vw

GVG vorliegt, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG stattzugeben. Da ein Verschulden der Partei die Wiedereinsetzung nicht hindert, wenn es sich (wie im gegenständlichen Fall) dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens bzw. leichte Fahrlässigkeit handelt und der Irrtum der Wiedereinsetzungswerberin betreffend die Nichteinbringung einer erneuten Beschwerde kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist war, sohin ein Wiedereinsetzungsgrund

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vorliegt, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattzugeben. 3.2.4.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde weder von der Wiedereinsetzungswerberin beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche

§ 24Vw

GVG aufgrund der klaren Aktenlage für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde weder von der Wiedereinsetzungswerberin beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche

Paragraph 24, VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Frage, ob im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt worden war, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Frage, ob im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt worden war, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Ebenso gilt, wenn die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG ergangen ist, dass auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist. Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Ebenso gilt, wenn die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 71, AVG ergangen ist, dass auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W235.2282173.2.01

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