RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW257 2270568-1 Spruch, W257 2270568-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II) Hinsichtlich des als „Abänderungsbescheid“ vom XXXX , Zl. XXXX bezeichneten Bescheides mit dem über den Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG 1956 rückwirkend für den Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2023 und zukünftig ab dem XXXX 2023 abgesprochen wurde.römisch zwei) Hinsichtlich des als „Abänderungsbescheid“ vom römisch 40 , Zl. römisch 40 bezeichneten Bescheides mit dem über den Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG 1956 rückwirkend für den Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 und zukünftig ab dem römisch 40 2023 abgesprochen wurde. A) Der Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zu Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer würde im Beurteilungszeitraum mit seiner Ehegattin XXXX und zwei seiner vier Kinder XXXX in einen gemeinsamen Haushalt in XXXX leben. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zu Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer würde im Beurteilungszeitraum mit seiner Ehegattin römisch 40 und zwei seiner vier Kinder römisch 40 in einen gemeinsamen Haushalt in römisch 40 leben. Seine Gattin wäre ebenso wie der Beschwerdeführer im Beantragungszeitraum vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten karenziert gewesen und seit dem XXXX bis zum Ende des Jahres 2023 beim XXXX beschäftigt gewesen. Dabei würde sie eine Zuwendung (Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder) in Höhe von € XXXX pro Kind und Monat, sohin insgesamt € XXXX pro Monat für die beiden minderjährigen Kinder erhalten. Dem Beschwerdeführer wäre ab dem XXXX 2022 ein Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 Gehaltsgesetz 1956 in der Höhe von € XXXX pro Kind zugesprochen worden. Seine Gattin wäre ebenso wie der Beschwerdeführer im Beantragungszeitraum vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten karenziert gewesen und seit dem römisch 40 bis zum Ende des Jahres 2023 beim römisch 40 beschäftigt gewesen. Dabei würde sie eine Zuwendung (Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder) in Höhe von € römisch 40 pro Kind und Monat, sohin insgesamt € römisch 40 pro Monat für die beiden minderjährigen Kinder erhalten. Dem Beschwerdeführer wäre ab dem römisch 40 2022 ein Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, Gehaltsgesetz 1956 in der Höhe von € römisch 40 pro Kind zugesprochen worden. Mit dem im Spruch unter Punkt I) genannten Bescheid wurde dieser Zuschlag ab dem XXXX 2023 auf € XXXX pro Kind erhöht, gleichzeitig die Zuwendungen idH von € XXXX - welche die Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem Arbeitgeber erhielt - in Abzug gebracht. Somit würde sich ein Auszahlungsbetrag idH von € XXXX pro Kind ergeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie Kenntnis davon erlangt hätten, dass die Ehegattin für die beiden Kinder von ihrem Arbeitgeber ebenso Zuwendungen erhalten würde und diese seien gem § 21g Abs. 11 GehG gegenzurechnen. Mit dem im Spruch unter Punkt römisch eins) genannten Bescheid wurde dieser Zuschlag ab dem römisch 40 2023 auf € römisch 40 pro Kind erhöht, gleichzeitig die Zuwendungen idH von € römisch 40 - welche die Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem Arbeitgeber erhielt - in Abzug gebracht. Somit würde sich ein Auszahlungsbetrag idH von € römisch 40 pro Kind ergeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie Kenntnis davon erlangt hätten, dass die Ehegattin für die beiden Kinder von ihrem Arbeitgeber ebenso Zuwendungen erhalten würde und diese seien gem Paragraph 21 g, Absatz 11, GehG gegenzurechnen. Mit dem im Spruch unter Punkt II) als Abänderungsbescheid bezeichneter Bescheid, ausgestellt am gleichen Tag wie der erste Bescheid, wurde der Kinderzuschlag rückwirkend Mit dem im Spruch unter Punkt römisch zwei) als Abänderungsbescheid bezeichneter Bescheid, ausgestellt am gleichen Tag wie der erste Bescheid, wurde der Kinderzuschlag rückwirkend ab dem XXXX 2022 bis inklusive Dezember 2022 auf € XXXX pro Kind erhöht und gleichzeitig – wie auch schon im ersten Bescheid - wegen der Zuwendungen des Arbeitgebers seiner Ehegattin idH von XXXX pro Kind für diesen Zeitraum in Abzug gebracht, weswegen dem Beschwerdeführer ein Betrag in der Höhe von € XXXX pro Kind zustehen würde. ab dem römisch 40 2022 bis inklusive Dezember 2022 auf € römisch 40 pro Kind erhöht und gleichzeitig – wie auch schon im ersten Bescheid - wegen der Zuwendungen des Arbeitgebers seiner Ehegattin idH von römisch 40 pro Kind für diesen Zeitraum in Abzug gebracht, weswegen dem Beschwerdeführer ein Betrag in der Höhe von € römisch 40 pro Kind zustehen würde. Für den Monat Jänner 2023 stehe dem Beschwerdeführer ein Kinderzuschlag idH von XXXX pro Kind zu, reduziert aus den gleichen Gründen idH von € XXXX pro Kind, würde dies einen Auszahlungsbetrag idH von XXXX pro Kind ergeben. Für den Monat Jänner 2023 stehe dem Beschwerdeführer ein Kinderzuschlag idH von römisch 40 pro Kind zu, reduziert aus den gleichen Gründen idH von € römisch 40 pro Kind, würde dies einen Auszahlungsbetrag idH von römisch 40 pro Kind ergeben. Zugleich wurde mit diesem Bescheid festgestellt, dass ab dem XXXX 2023 der Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlages monatlich € XXXX pro Kind betragen würde. Zugleich wurde mit diesem Bescheid festgestellt, dass ab dem römisch 40 2023 der Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlages monatlich € römisch 40 pro Kind betragen würde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Ehegattin seit dem XXXX beim XXXX arbeite. Gemäß § 21g Abs. 12 GehG bestehe für den Beschwerdeführer eine Informationspflicht gegenüber der belangten Behörde über alle Tatsachen, welche für Änderungen oder Einstellen von Zuschläge gemäß § 21a Abs. 8 GehG von Bedeutung sind. Die am 15.09.2022 geforderten Gehaltsnachweise der Ehegattin des Beschwerdeführers weisen Zulagen für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder auf. Diese seien hinsichtlich des relevanten Zeitraums (ab August 2022) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Abzug zu bringen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Ehegattin seit dem römisch 40 beim römisch 40 arbeite. Gemäß Paragraph 21 g, Absatz 12, GehG bestehe für den Beschwerdeführer eine Informationspflicht gegenüber der belangten Behörde über alle Tatsachen, welche für Änderungen oder Einstellen von Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Absatz 8, GehG von Bedeutung sind. Die am 15.09.2022 geforderten Gehaltsnachweise der Ehegattin des Beschwerdeführers weisen Zulagen für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder auf. Diese seien hinsichtlich des relevanten Zeitraums (ab August 2022) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Abzug zu bringen. Mit einem eigenen Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , als Beilage zum „Abänderungsbescheid“ genannt, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von seinem Gehalt ein zu Unrecht empfangenen Übergenuss gemäß § 13a GehG in Höhe von insgesamt € XXXX in 10 gleich hohen Monatsraten ab März 2023 einbehalten werden würde. Mit Schreiben vom XXXX 2023 wurde der einzubehaltende Übergenuss auf € XXXX erhöht. Der Übergenuss ergebe sich aus zu Unrecht empfangenen Zahlungen seit Februar
- Mit einem eigenen Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als Beilage zum „Abänderungsbescheid“ genannt, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von seinem Gehalt ein zu Unrecht empfangenen Übergenuss gemäß Paragraph 13 a, GehG in Höhe von insgesamt € römisch 40 in 10 gleich hohen Monatsraten ab März 2023 einbehalten werden würde. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 wurde der einzubehaltende Übergenuss auf € römisch 40 erhöht. Der Übergenuss ergebe sich aus zu Unrecht empfangenen Zahlungen seit Februar
- Mit Schreiben vom 21.02.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den „Bescheid“ und dem „Abänderungsbescheid“, jeweils vom XXXX und jeweils mit Zl. XXXX , und führte darin zusammengefasst aus, dass die Rückforderung von einem vermeintlich erhaltenen Übergenuss nicht mittels Bescheid und ohne Rechtsgrundlage erfolgte. Weiter habe er alle Anträge für den Kinderzuschlag nach bestem Wissen und Gewissen gestellt, wodurch er nicht wissen hätte müssen, dass die Auszahlung des Kinderzuschusses gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Die Rechtsauslegung der belangten Behörde würde dazu führen, dass bei Anrechnung der Zahlungen des XXXX an seine Frau dazu führen würde, dass der Kinderzuschlag immer mehr an den XXXX übertragen werden würde. Mit Schreiben vom 21.02.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den „Bescheid“ und dem „Abänderungsbescheid“, jeweils vom römisch 40 und jeweils mit Zl. römisch 40 , und führte darin zusammengefasst aus, dass die Rückforderung von einem vermeintlich erhaltenen Übergenuss nicht mittels Bescheid und ohne Rechtsgrundlage erfolgte. Weiter habe er alle Anträge für den Kinderzuschlag nach bestem Wissen und Gewissen gestellt, wodurch er nicht wissen hätte müssen, dass die Auszahlung des Kinderzuschusses gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Die Rechtsauslegung der belangten Behörde würde dazu führen, dass bei Anrechnung der Zahlungen des römisch 40 an seine Frau dazu führen würde, dass der Kinderzuschlag immer mehr an den römisch 40 übertragen werden würde. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.04.2023 vorgelegt und gemäß Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der zuständigen Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Das Vorlageschreiben der belangten Behörde wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zur Möglichkeit einer Stellungnahme zugesandt. Dieser nahm dazu mittels Replik vom 17.05.2023 Stellung, indem er vorbrachte, dass die Behörde nicht auf die Regelung des § 21g Abs. 11 GehG 1956 eingehen würde. Das Vorlageschreiben der belangten Behörde wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zur Möglichkeit einer Stellungnahme zugesandt. Dieser nahm dazu mittels Replik vom 17.05.2023 Stellung, indem er vorbrachte, dass die Behörde nicht auf die Regelung des Paragraph 21 g, Absatz 11, GehG 1956 eingehen würde. Am 17.01.2024 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, indem die Parteien ihre bisherigen Standpunkte wiederholten. In der Verhandlung wurde die Behörde um weitere Urkunden ersucht, welche dem BVwG am 05.02.2024 vorgelegt wurden. Diese wurden dem Beschwerdeführer am 09.02.2024 mit der Möglichkeit, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen übersandt. Am 01.03.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führt er nach Ausführungen im Sachverhalt an, dass er auch die Familienbeihilfe bekommen würde und daher auch Anspruch auf den Kinderzuschlag gem § 21a Z 8 GehG. Seine Frau hätte ebenso einen Kinderzuschlag bekommen, jedoch bereits reduziert um seinen Betrag. Deswegen hätte es nicht nochmals zu einem Abzug seitens der belangten Behörde kommen dürfen und wäre diese Abzug wegen gleichheitskonformer Interpretation rechtswidrig gewesen. Am 17.01.2024 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, indem die Parteien ihre bisherigen Standpunkte wiederholten. In der Verhandlung wurde die Behörde um weitere Urkunden ersucht, welche dem BVwG am 05.02.2024 vorgelegt wurden. Diese wurden dem Beschwerdeführer am 09.02.2024 mit der Möglichkeit, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen übersandt. Am 01.03.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führt er nach Ausführungen im Sachverhalt an, dass er auch die Familienbeihilfe bekommen würde und daher auch Anspruch auf den Kinderzuschlag gem Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG. Seine Frau hätte ebenso einen Kinderzuschlag bekommen, jedoch bereits reduziert um seinen Betrag. Deswegen hätte es nicht nochmals zu einem Abzug seitens der belangten Behörde kommen dürfen und wäre diese Abzug wegen gleichheitskonformer Interpretation rechtswidrig gewesen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zu Dienstleistung zugewiesen. 1.
- Mit Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Versetzung an die österreichische XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX 2022 nach § 2 Abs. 3 XXXX Auslandsverwendungsverordnung – AVV, darin enthalten ein Kinderzuschlag in der Höhe von € XXXX (pro Kind € XXXX ) gem § 21a Z 8 GehG 1956 für die beiden minderjährigen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder zugestanden. 1.
- Mit Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Versetzung an die österreichische römisch 40 mit Wirksamkeit vom römisch 40 2022 nach Paragraph 2, Absatz 3, römisch 40 Auslandsverwendungsverordnung – AVV, darin enthalten ein Kinderzuschlag in der Höhe von € römisch 40 (pro Kind € römisch 40 ) gem Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG 1956 für die beiden minderjährigen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder zugestanden. 1.
- Der Beschwerdeführer lebte im Beantragungszeitraum mit seiner Ehegattin XXXX und zwei seiner vier Kinder in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die Gattin war beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten karenziert und war vom XXXX bis Ende 2023 beim XXXX beschäftigt. 1.
- Der Beschwerdeführer lebte im Beantragungszeitraum mit seiner Ehegattin römisch 40 und zwei seiner vier Kinder in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die Gattin war beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten karenziert und war vom römisch 40 bis Ende 2023 beim römisch 40 beschäftigt. 1.
- Dabei erhielt die Gattin gemäß Art. 67 Abs. 1 lit b der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385 idgF), in der Folge kurz „EU-Beamtenstatut“ genannt, ab dem XXXX 2023 eine Zuwendung (Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder) in Höhe von € XXXX pro Kind (vom Aug 2022 bis einschließlich Ende Dezember 2022 waren es € XXXX ), sohin insgesamt € XXXX für die beiden Kinder. 1.
- Dabei erhielt die Gattin gemäß Artikel 67, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft Amtsblatt 45 vom 14.6.1962, S. 1385 idgF), in der Folge kurz „EU-Beamtenstatut“ genannt, ab dem römisch 40 2023 eine Zuwendung (Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder) in Höhe von € römisch 40 pro Kind (vom Aug 2022 bis einschließlich Ende Dezember 2022 waren es € römisch 40 ), sohin insgesamt € römisch 40 für die beiden Kinder. 1.
- Die ausbezahlten Beträge wurden nicht bestritten. 1.
- Die seitens Dienstgebers der Gattin des Beschwerdeführers ausbezahlte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder („Dependent child allowence“) verfolgt den gleichen inhaltlichen Zweck wie der Kinderzuschlag nach § 21a z 8 GehG, welcher an dem Beschwerdeführer ausbezahlt wurde.1.
- Die seitens Dienstgebers der Gattin des Beschwerdeführers ausbezahlte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder („Dependent child allowence“) verfolgt den gleichen inhaltlichen Zweck wie der Kinderzuschlag nach Paragraph 21 a, z 8 GehG, welcher an dem Beschwerdeführer ausbezahlt wurde. 1.
- Mit dem im Spruch unter Punkt I) genannten Bescheid sprach die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt am XXXX über den zukünftigen Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG des Beschwerdeführers, also ab dem XXXX 2023, ab. Die Behörde erhöhte den Kinderzuschlag und zugleich wurde die Zuwendung, welche die Gattin von ihrem Dienstgeber bekam in Abzug gebracht, weswegen sich ein Kinderzuschlag idH von € XXXX pro Kind ergab. 1.
- Mit dem im Spruch unter Punkt römisch eins) genannten Bescheid sprach die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt am römisch 40 über den zukünftigen Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG des Beschwerdeführers, also ab dem römisch 40 2023, ab. Die Behörde erhöhte den Kinderzuschlag und zugleich wurde die Zuwendung, welche die Gattin von ihrem Dienstgeber bekam in Abzug gebracht, weswegen sich ein Kinderzuschlag idH von € römisch 40 pro Kind ergab. 1.
- Der Abzug der der Gattin von ihrem Dienstgeber zugewiesenen Betrages (sh dazu Punkt 1.4.) erfolgte zu Recht. 1.
- Mit dem im Spruch unter Punkt II) als Abänderungsbescheid bezeichneten Bescheid wurde der Kinderzuschlag zum Entscheidungszeitpunkt am XXXX rückwirkend ab XXXX 2022 bis inklusive Dezember 2022 zuerkannt, jedoch – wie auch der erste Bescheid - gleichzeitig Zuwendungen an die Gattin in Abzug gebracht. Für den Monat Februar 2023 stehe dem Beschwerdeführer ein Kinderzuschlag nach Abzug der Zuwendung an die Ehegattin ein Betrag idh von € XXXX pro Kind zu. Ab XXXX 2023 betrage der Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlages ebenfalls monatlich € XXXX pro Kind. 1.
- Mit dem im Spruch unter Punkt römisch zwei) als Abänderungsbescheid bezeichneten Bescheid wurde der Kinderzuschlag zum Entscheidungszeitpunkt am römisch 40 rückwirkend ab römisch 40 2022 bis inklusive Dezember 2022 zuerkannt, jedoch – wie auch der erste Bescheid - gleichzeitig Zuwendungen an die Gattin in Abzug gebracht. Für den Monat Februar 2023 stehe dem Beschwerdeführer ein Kinderzuschlag nach Abzug der Zuwendung an die Ehegattin ein Betrag idh von € römisch 40 pro Kind zu. Ab römisch 40 2023 betrage der Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlages ebenfalls monatlich € römisch 40 pro Kind. 1.
- Die Behörde beabsichtigte mit dem zweiten als „Abänderungsbescheid“ bezeichneten Bescheid, den ersten Bescheid abzuändern, indem sie eine rückwirkende Rechtssetzung vornehmen wollte.
- Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde (Ordnungsnummer [ON]), 01 mit den Bestandteilen ./1 – Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022, ./2 – Schreiben an den Beschwerdeführer vom XXXX und vom XXXX 2023, ./3 – Bescheid vom XXXX , ./4 – Abänderungsbescheid vom XXXX , ./5 – Beschwerde vom 21.02.2023, ./6 – Vorlageschreiben an das BVwG vom 17.04.2023, eingelangt am 24.04.2023, sowie den Gerichtsakt des BVwG mit den Bestandteilen, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.05.2023 (ON 3), der gerichtlichen Niederschrift vom (ON 5), sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.02.2024 (ON 6 und nochmals eingebracht unter ON 8).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde (Ordnungsnummer [ON]), 01 mit den Bestandteilen ./1 – Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022, ./2 – Schreiben an den Beschwerdeführer vom römisch 40 und vom römisch 40 2023, ./3 – Bescheid vom römisch 40 , ./4 – Abänderungsbescheid vom römisch 40 , ./5 – Beschwerde vom 21.02.2023, ./6 – Vorlageschreiben an das BVwG vom 17.04.2023, eingelangt am 24.04.2023, sowie den Gerichtsakt des BVwG mit den Bestandteilen, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.05.2023 (ON 3), der gerichtlichen Niederschrift vom (ON 5), sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.02.2024 (ON 6 und nochmals eingebracht unter ON 8). 2.
- Die Feststellungen hinsichtlich seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.
- ergeben sich aus dem vorliegenden Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022, das die Behörde vorgelegt hatte. Die Feststellung unter Punkt 1.
- ergeben sich der Beschwerde. Dass die Gattin bis Ende 2023 in XXXX arbeitete ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung unter Punkt 1.
- ergibt sich aus dem Akt der Behörde und wurde auch nicht bestritten. In der Stellungnahme ON 8 wird auf Seite 2 diese Sachlage genauer ausgeführt. Demnach nahm die Behörde Einsicht in den Gehaltszettel der Gattin und zwar ua jenen vom Jänner
- Demnach bekam die Gattin von ihrem Dienstgeber im Monat Jänner 2023 pro Kind € XXXX zugesprochen (Dependent child allowance). Der Dienstgeber der Gattin zog von diesem Betrag jedoch € XXXX ab. Dies ist im Gehaltszettel unter der Buchungszeile „Dep. child all.os“ vermerkt, womit pro Kind ein Auszahlungsbetrag von € XXXX ( XXXX /2 = XXXX ) angewiesen wurde. Dieser Betrag wurde im Bescheid (Spruchpunkt I) auch genannt. Der erwähnte Abzug („Dep. child all.os“) kam deswegen zustande, weil die Gattin ihrem Dienstgeber gem Art 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts, den Betrag mitteilen musste, den Ihr Gatte, von der belangten Behörde, bekam. 2.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.
- ergeben sich aus dem vorliegenden Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022, das die Behörde vorgelegt hatte. Die Feststellung unter Punkt 1.
- ergeben sich der Beschwerde. Dass die Gattin bis Ende 2023 in römisch 40 arbeitete ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung unter Punkt 1.
- ergibt sich aus dem Akt der Behörde und wurde auch nicht bestritten. In der Stellungnahme ON 8 wird auf Seite 2 diese Sachlage genauer ausgeführt. Demnach nahm die Behörde Einsicht in den Gehaltszettel der Gattin und zwar ua jenen vom Jänner
- Demnach bekam die Gattin von ihrem Dienstgeber im Monat Jänner 2023 pro Kind € römisch 40 zugesprochen (Dependent child allowance). Der Dienstgeber der Gattin zog von diesem Betrag jedoch € römisch 40 ab. Dies ist im Gehaltszettel unter der Buchungszeile „Dep. child all.os“ vermerkt, womit pro Kind ein Auszahlungsbetrag von € römisch 40 ( römisch 40 /2 = römisch 40 ) angewiesen wurde. Dieser Betrag wurde im Bescheid (Spruchpunkt römisch eins) auch genannt. Der erwähnte Abzug („Dep. child all.os“) kam deswegen zustande, weil die Gattin ihrem Dienstgeber gem Artikel 67, Absatz 2, des EU-Beamtenstatuts, den Betrag mitteilen musste, den Ihr Gatte, von der belangten Behörde, bekam. 2.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.
- ergeben sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung; die Beträge der auszahlenden Stellen wurden ebenso nicht bestritten. 2.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.
- ergeben sich daraus, dass dem Beschwerdeführer mit Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022 ein Kinderzuschlag erteilt wurde. Dieser steht ihm nach § 21a Z 8 GehG 1956 dann zu, wenn er Anspruch auf Kinderzuschuss hat und solange sich das Kind „ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält“. Der Kinderzuschuss nach § 4 GehG ist eine steuerliche Entlastung der Unterhaltsverpflichteten (sh dazu hstl dem Zweck der Familienbeihilfen VfGH 19.06.2002, G7/02) und ist nicht Teil des Gehaltes nach § 28 GehG
- Dem gegenüber stand der Gattin des Beschwerdeführers eine „Dependent child allowance“ nach Art 67 Abs. 1 lit b des EU-Beamtenstatut zu (sh dazu Beschwerde Seite 3 und Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2024, Beilage „Salary statement“ der Gattin des Beschwerdeführers vom August 2022, Buchungszeile „Dep child all...[€ ...]“. Beide Leistungen sind somit als Sozialleistung zur Unterstützung des Kindesunterhaltes anzusehen, welches dem Grunde nach im Verfahren auch nicht bestritten wurde. 2.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.
- ergeben sich daraus, dass dem Beschwerdeführer mit Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022 ein Kinderzuschlag erteilt wurde. Dieser steht ihm nach Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG 1956 dann zu, wenn er Anspruch auf Kinderzuschuss hat und solange sich das Kind „ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält“. Der Kinderzuschuss nach Paragraph 4, GehG ist eine steuerliche Entlastung der Unterhaltsverpflichteten (sh dazu hstl dem Zweck der Familienbeihilfen VfGH 19.06.2002, G7/02) und ist nicht Teil des Gehaltes nach Paragraph 28, GehG
- Dem gegenüber stand der Gattin des Beschwerdeführers eine „Dependent child allowance“ nach Artikel 67, Absatz eins, Litera b, des EU-Beamtenstatut zu (sh dazu Beschwerde Seite 3 und Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2024, Beilage „Salary statement“ der Gattin des Beschwerdeführers vom August 2022, Buchungszeile „Dep child all...[€ ...]“. Beide Leistungen sind somit als Sozialleistung zur Unterstützung des Kindesunterhaltes anzusehen, welches dem Grunde nach im Verfahren auch nicht bestritten wurde. 2.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.
- und 1.
- ergeben sich aus den beiden Bescheiden. 2.
- Die Feststellung unter Punkt 1.
- ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung. Nachdem es sich hier um die Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung handelt, war diese Anwendung keiner Beweiswürdigung zu unterziehen (sh dazu Punkt 3.4.
- ff).
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG 1979, PTSG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG 1979, PTSG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Bei beiden Bescheiden handelt es sich um Feststellungsbescheide. 3.
- Zu Spruchpunkt I) A):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins) A): 3.1.
- Das Bundesgesetzes vom
- Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), StF: BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 166/2023, lautet auszugsweise: 3.1.
- Das Bundesgesetzes vom
- Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, lautet auszugsweise: „§
- Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.“„§
- Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der Paragraphen 21 a bis 21 h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.“ 3.1.
- § 21a GehG lautet: 3.1.
- Paragraph 21 a, GehG lautet: Auslandsverwendungszulage § 21a. Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus
- [...]
- einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und
- einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.Paragraph 21 a, Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus,
- [...],
- einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und,
- einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des Beamten, für das er gemäß Paragraph 4, Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält. Wohnkostenzuschuss § 21c.
(1)Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
- Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat,
- besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,
- ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und
- das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.Paragraph 21 c,
(1)Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:,
- Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat,,
- besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,,
- ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und,
- das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.
(2)Dem Beamten, der aus zwingenden Gründen am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.
(2)Dem Beamten, der aus zwingenden Gründen am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat. Zuschüsse für Familienangehörige § 21d. Dem Beamten gebührt1. ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den Kosten füra) die frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die mit Bedacht auf die besonderen Lebensverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort so weit wie möglich den Zielsetzungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 99/2009, gerecht wird, in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, undb) die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,2. ein Kinderzuschuss für jedes im § 21a Z 8 angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,3. ein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Z 2 genannten Gründen nach der Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt, und4. ein Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten für Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort die besondere Gefahr einer parasitären oder tropischen Erkrankung besteht.Paragraph 21 d, Dem Beamten gebührt, 1. ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, hat, zu den Kosten für,
- a)die frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die mit Bedacht auf die besonderen Lebensverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort so weit wie möglich den Zielsetzungen der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009,, gerecht wird, in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, und,
- b)die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,, 2. ein Kinderzuschuss für jedes im Paragraph 21 a, Ziffer 8, angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß Paragraph 4, Anspruch auf Kinderzuschuss hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,, 3. ein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Ziffer 2, genannten Gründen nach der Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt, und, 4. ein Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten für Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort die besondere Gefahr einer parasitären oder tropischen Erkrankung besteht. Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Ziffer 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat. Ausstattungszuschuss § 21e. Dem Beamten, der nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner gesamten Bundesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner Verwendungsgruppe, besonderer tropischer oder arktischer Klimaverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort und der Familienangehörigen, für die er zum Zeitpunkt der Versetzung vom Inland ins Ausland Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.Paragraph 21 e, Dem Beamten, der nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner gesamten Bundesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner Verwendungsgruppe, besonderer tropischer oder arktischer Klimaverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort und der Familienangehörigen, für die er zum Zeitpunkt der Versetzung vom Inland ins Ausland Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat. Folgekostenzuschuss § 21f. Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland1. dort noch besondere Kosten im Sinne des § 21c Abs. 1 oder des § 21d Z 1 oder2. im Inland besondere Kostena) durch die Eingliederung der im § 21a Z 8 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
- b)wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser KinderParagraph 21 f, Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland, 1. dort noch besondere Kosten im Sinne des Paragraph 21 c, Absatz eins, oder des Paragraph 21 d, Ziffer eins, oder, 2. im Inland besondere Kosten,
- a)durch die Eingliederung der im Paragraph 21 a, Ziffer 8, angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,,
- b)wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat. Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 21a bis 21fGemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 21 a bis 21 f § 21g. [...]
(11)Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß § 21 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f anzurechnen. Auf den Kinderzuschuss gemäß § 21d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.“Paragraph 21 g, [...],
(11)Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß Paragraph 21, oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21 f anzurechnen. Auf den Kinderzuschuss gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2, für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.“ 3.1.
- Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
- Juni 2004, V 8/04-7, das „Durchführungsrundschreiben“ („generelle Zustimmungen und Richtlinien“) des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport vom
- September 2000, Z 924.470/11-II/B/4/2000, „Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß § 21 GG 1956“, als gesetzwidrig aufgehoben. Mit der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004, wurde „der bisher lediglich im Verwaltungsweg geübte Vollzug des § 21 unter klarer Definition der Ansprüche in den Rechtsbestand (§§ 21 bis 21h)“ übernommen (sh dazu ErläutRV 685 BlgNR 22).3.1.
- Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
- Juni 2004, römisch fünf 8/04-7, das „Durchführungsrundschreiben“ („generelle Zustimmungen und Richtlinien“) des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport vom
- September 2000, Ziffer 924 Punkt 470 /, 11 -, römisch zwei /, B, /, 4 /, 2000,, „Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß Paragraph 21, GG 1956“, als gesetzwidrig aufgehoben. Mit der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wurde „der bisher lediglich im Verwaltungsweg geübte Vollzug des Paragraph 21, unter klarer Definition der Ansprüche in den Rechtsbestand (Paragraphen 21 bis 21 h)“ übernommen (sh dazu ErläutRV 685 BlgNR 22). 3.1.
- Die Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ist gültig mit Wirkung vom
- März 1963, wurde mehrfach mittels anderer Verordnungen abgeändert, es handelt sich beim Statut um eine Regelung, die innerstaatlichen Gesetzen vergleichbar ist. Art. 62 der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (kurz: EU-Beamtenstatuts ABl. 45 vom 14.6.1996, S. 1385 idgF) führt hinsichtlich der Dienstbezüge aus:3.1.
- Die Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ist gültig mit Wirkung vom
- März 1963, wurde mehrfach mittels anderer Verordnungen abgeändert, es handelt sich beim Statut um eine Regelung, die innerstaatlichen Gesetzen vergleichbar ist. Artikel 62, der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (kurz: EU-Beamtenstatuts Amtsblatt 45 vom 14.6.1996, S. 1385 idgF) führt hinsichtlich der Dienstbezüge aus: Der Beamte hat nach Maßgabe des Anhangs VII und sowie nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist allein auf Grund seiner Ernennung Anspruch auf die Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen.Der Beamte hat nach Maßgabe des Anhangs römisch sieben und sowie nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist allein auf Grund seiner Ernennung Anspruch auf die Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen. Der Beamte kann auf diesen Anspruch nicht verzichten. Diese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen. Artikel 67 lautet:
(1)Die Familienzulagen umfassen:
- a)die Haushaltszulage;
- b)die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder;
- c)die Erziehungszulage.
(2)Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben, diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen. Artikel 2, Anhang VII lautet:
(2)Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben, diese werden von den nach Anhang römisch sieben Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen. Artikel 2, Anhang römisch sieben lautet:
(1)Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich 375,59 EUR.
(2)Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird. 3.
- Festgestellt wurde (sh Punkt 1.6.), dass die beiden Zuwendungen den vom Gesetz geforderten „gleichen inhaltlichen Zweck“ verfolgen. Sh zudem den Beschluss des VwGH am 09.01.2020, Ra 2019/16/0111, für die Frage der Vergleichbarkeit der Kinderzulage nach Art 67 Abs. 1 lit. b EU-Beamtenstatut mit der „ausländischen Beihilfe“ nach § 5 Abs. 4 FLAG
- Dem Erkenntnis des BFG vom 29.03.2019, welcher nach einer dagegen eingebrachten ao Revision zu dem erwähnten Beschluss führte, lag ein Sachverhalt zugrunde, welcher mit dem verfahrensgegenständlichen vergleichbar ist. Der der Kindesmutter unterhaltspflichtige Kindesvater bezog gem dem EU-Beamtenstatut die Familienzulage, bestehend aus Haushaltszulage, der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage. Der Kindesmutter wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe gem § 5 Abs. 4 FLAG 1967 gänzlich (!) untersagt, weil der Kindesvater eine „gleichartige ausländische Beihilfe“ bekommt.Sh zudem den Beschluss des VwGH am 09.01.2020, Ra 2019/16/0111, für die Frage der Vergleichbarkeit der Kinderzulage nach Artikel 67, Absatz eins, Litera b, EU-Beamtenstatut mit der „ausländischen Beihilfe“ nach Paragraph 5, Absatz 4, FLAG
- Dem Erkenntnis des BFG vom 29.03.2019, welcher nach einer dagegen eingebrachten ao Revision zu dem erwähnten Beschluss führte, lag ein Sachverhalt zugrunde, welcher mit dem verfahrensgegenständlichen vergleichbar ist. Der der Kindesmutter unterhaltspflichtige Kindesvater bezog gem dem EU-Beamtenstatut die Familienzulage, bestehend aus Haushaltszulage, der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage. Der Kindesmutter wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe gem Paragraph 5, Absatz 4, FLAG 1967 gänzlich (!) untersagt, weil der Kindesvater eine „gleichartige ausländische Beihilfe“ bekommt. Wiewohl der Bezug der Familienbeihilfe nach dem Regime des GehG 1956 eine Voraussetzung für den Bezug des Kinderzuschusses (§ 4 Abs. 1 GehG), respektive des Kinderzuschlages (sh § 21a z 8 GehG) darstellt, hat das ho VwG nicht über den grundsätzlichen Bezug der Familienbeihilfe (wie das BFG mit Erk vom 29.03.2019) zu entscheiden, sondern nur über den von der belangten Behörde vorgenommenen Abzug. Wiewohl der Bezug der Familienbeihilfe nach dem Regime des GehG 1956 eine Voraussetzung für den Bezug des Kinderzuschusses (Paragraph 4, Absatz eins, GehG), respektive des Kinderzuschlages (sh Paragraph 21 a, z 8 GehG) darstellt, hat das ho VwG nicht über den grundsätzlichen Bezug der Familienbeihilfe (wie das BFG mit Erk vom 29.03.2019) zu entscheiden, sondern nur über den von der belangten Behörde vorgenommenen Abzug. Ebenso hat das Gericht nicht über einen allfälligen Ersatzanspruch der belangten Behörde nach § 13a GehG zu entscheiden, denn dies ist vom Bescheid nicht umfasst. Ebenso hat das Gericht nicht über einen allfälligen Ersatzanspruch der belangten Behörde nach Paragraph 13 a, GehG zu entscheiden, denn dies ist vom Bescheid nicht umfasst. 3.2.
- Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit (Art. 12 ex-Art. 13).3.2.
- Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit (Artikel 12, ex-"Art". 13). 3.2.
- Artikel 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts ermöglicht einen Ausgleich zwischen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und den verschiedenen nationalen Regelungen in der Weise, dass die Familienzulagen nach dem (EU-Beamten)Statut den Berechtigten nur insoweit gezahlt werden, als sie vergleichbare Zulagen, die aufgrund des Mitgliedstaates gewährt werden, übersteigen. Da der ergänzende Charakter der Zulagen nach dem Statut auf Artikel 67 Absatz 2 beruht, d.h. auf einer Vorschrift, die in einer Verordnung im Sinne von Artikel 189 Abs. 2 EWG-Vertrag enthalten ist, ist er für die Mitgliedstaaten verbindlich und darf durch nationale Rechtsvorschriften nicht verkannt werden (EuGH vom
- Mai 1987, RS 186/85).3.2.
- Artikel 67 Absatz 2, des EU-Beamtenstatuts ermöglicht einen Ausgleich zwischen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und den verschiedenen nationalen Regelungen in der Weise, dass die Familienzulagen nach dem (EU-Beamten)Statut den Berechtigten nur insoweit gezahlt werden, als sie vergleichbare Zulagen, die aufgrund des Mitgliedstaates gewährt werden, übersteigen. Da der ergänzende Charakter der Zulagen nach dem Statut auf Artikel 67 Absatz 2 beruht, d.h. auf einer Vorschrift, die in einer Verordnung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2, EWG-Vertrag enthalten ist, ist er für die Mitgliedstaaten verbindlich und darf durch nationale Rechtsvorschriften nicht verkannt werden (EuGH vom
- Mai 1987, RS 186/85). 3.2.
- „Vergleichbarkeit“ der Zulagen liegt nach EuGH nur vor, wenn die Familienzulagen iS des Artikels 67 Abs. 1 lit b EU-Beamtenstatuts Bestandteil der Dienstbezüge im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis oder allgemein mit einer unselbständigen Berufstätigkeit stehen. Artikel 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatut kommt danach nur dann zur Anwendung, wenn in dem entsprechenden Mitgliedstaat, nach dessen nationalem Recht an sich ein Anspruch auf Kindergeld gegeben wäre, Anspruchsvoraussetzungen gelten, die denjenigen für die Gewährung von Zulagen nach dem Statut vergleichbar sind (BFH, 13.07.2016, XI R 16/15).3.2.
- „Vergleichbarkeit“ der Zulagen liegt nach EuGH nur vor, wenn die Familienzulagen iS des Artikels 67 Absatz eins, Litera b, EU-Beamtenstatuts Bestandteil der Dienstbezüge im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis oder allgemein mit einer unselbständigen Berufstätigkeit stehen. Artikel 67 Absatz 2, EU-Beamtenstatut kommt danach nur dann zur Anwendung, wenn in dem entsprechenden Mitgliedstaat, nach dessen nationalem Recht an sich ein Anspruch auf Kindergeld gegeben wäre, Anspruchsvoraussetzungen gelten, die denjenigen für die Gewährung von Zulagen nach dem Statut vergleichbar sind (BFH, 13.07.2016, römisch elf R 16/15). 3.
- Im gegenständlichen Fall übersteigen die Zuschüsse, welche der Gattin vor dem Abzug gewährt werden würden, die nationalen Beträge nach dem GehG bzw der AVV, weswegen Artikel 67 Abs. 2 nicht zur Anwendung gelangt. Die Gattin bekommt pro Kind im Februar 2023 vor Abzug € XXXX , der Beschwerdeführer im gleichen Monat € XXXX . Der Zuschuss an die Gattin wurde wegen dem Zuschuss an den Beschwerdeführer auf € XXXX reduziert und ihr ausbezahlt. Mit dem ggstdl. Bescheid wird in Anwendung des § 21g Abs. 11 GehG 1956 nunmehr bewirkt, dass der dem Beschwerdeführer zustehende Betrag idH von € XXXX um den Betrag der Gattin reduziert wird und an den Beschwerdeführer nur mehr € XXXX ausbezahlt werden. Auf jedes Kind entfällt daher € XXXX an Zuschuss, dh den Betrag, den der Beschwerdeführer bei keinem Auslandsbezug seiner Gattin erhalten würde. Der Zuschuss an die Gattin wird aber ihrerseits bestimmt von dem Zuschuss an den Beschwerdeführer. Der Zuschuss an die Gattin wird durch die Anrechnungsbestimmung gänzlich konsumiert, womit die Zuschüsse an die Gattin durch den Abzug beim Zuweisungsbetrag an den Beschwerdeführer, ausgeglichen werden. 3.
- Im gegenständlichen Fall übersteigen die Zuschüsse, welche der Gattin vor dem Abzug gewährt werden würden, die nationalen Beträge nach dem GehG bzw der AVV, weswegen Artikel 67 Absatz 2, nicht zur Anwendung gelangt. Die Gattin bekommt pro Kind im Februar 2023 vor Abzug € römisch 40 , der Beschwerdeführer im gleichen Monat € römisch 40 . Der Zuschuss an die Gattin wurde wegen dem Zuschuss an den Beschwerdeführer auf € römisch 40 reduziert und ihr ausbezahlt. Mit dem ggstdl. Bescheid wird in Anwendung des Paragraph 21 g, Absatz 11, GehG 1956 nunmehr bewirkt, dass der dem Beschwerdeführer zustehende Betrag idH von € römisch 40 um den Betrag der Gattin reduziert wird und an den Beschwerdeführer nur mehr € römisch 40 ausbezahlt werden. Auf jedes Kind entfällt daher € römisch 40 an Zuschuss, dh den Betrag, den der Beschwerdeführer bei keinem Auslandsbezug seiner Gattin erhalten würde. Der Zuschuss an die Gattin wird aber ihrerseits bestimmt von dem Zuschuss an den Beschwerdeführer. Der Zuschuss an die Gattin wird durch die Anrechnungsbestimmung gänzlich konsumiert, womit die Zuschüsse an die Gattin durch den Abzug beim Zuweisungsbetrag an den Beschwerdeführer, ausgeglichen werden. 3.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Abzug bei der Gattin den höheren Abzug bei ihm bewirke (gleichsam ein circulus vitiosus, Teufelskreis) und sohin der Beschwerdeführer einen geringeren Betrag erhält, ist dem entgegen zu halten, dass im umgekehrten Fall, bei einem geringeren Abzug bei der Gattin, der Beschwerdeführer eben einen höheren Betrag erhalten hätte. 3.
- Die Abzugshöhe bei der Gattin ist jener Betrag, den der Beschwerdeführer bereits ausbezahlt bekam und ist lediglich ein Faktor, der die Auszahlungshöhe beim Beschwerdeführer bewirkt. Oder anders: Würde der Beschwerdeführer vor Abzug bei der Gattin nicht wie gegenständlichen € XXXX , sondern nur € 10 erhalten haben, wäre der Abzugsbetrag bei der Gattin geringer und damit der Auszahlungsbetrag an den Beschwerdeführer demgemäß höher. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Auszahlungsbetrag an seine Gattin nicht bei ihm nochmals abgezogen hätte werden dürfen, ist nicht zu folgen. Würde dies unterlassen werden – was eindeutig contra legem § 21g Abs. 11 GehG 1956 wäre – würde dies bedeuten, dass der Beschwerdeführer aus Österreich den ungeschmälerten Kinderzuschlag bekommt und seine Gattin den verminderten Restbetrag auf die höhere (ihr zustehende) Summe. Damit würde Österreich die volle „Last“ tragen, was nicht im Sinne der Gegenrechnungsbestimmung des § 21g Abs. 11 GehG 1956 liegen kann. 3.
- Die Abzugshöhe bei der Gattin ist jener Betrag, den der Beschwerdeführer bereits ausbezahlt bekam und ist lediglich ein Faktor, der die Auszahlungshöhe beim Beschwerdeführer bewirkt. Oder anders: Würde der Beschwerdeführer vor Abzug bei der Gattin nicht wie gegenständlichen € römisch 40 , sondern nur € 10 erhalten haben, wäre der Abzugsbetrag bei der Gattin geringer und damit der Auszahlungsbetrag an den Beschwerdeführer demgemäß höher. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Auszahlungsbetrag an seine Gattin nicht bei ihm nochmals abgezogen hätte werden dürfen, ist nicht zu folgen. Würde dies unterlassen werden – was eindeutig contra legem Paragraph 21 g, Absatz 11, GehG 1956 wäre – würde dies bedeuten, dass der Beschwerdeführer aus Österreich den ungeschmälerten Kinderzuschlag bekommt und seine Gattin den verminderten Restbetrag auf die höhere (ihr zustehende) Summe. Damit würde Österreich die volle „Last“ tragen, was nicht im Sinne der Gegenrechnungsbestimmung des Paragraph 21 g, Absatz 11, GehG 1956 liegen kann. 3.
- Hätte der Beschwerdeführer allerdings bei seiner Dienstbehörde keinen Antrag auf Kinderzulage gestellt, würde pro Kind € XXXX an die Gattin ohne Abzug angewiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer daher vermeint, dass die Bestimmung des § 21g Abs. 11 GehG 1956 nicht angewendet werden durfte, ist dem nicht beizupflichten zumal der Gesetzgeber diese Bestimmung nicht als „Kann-Bestimmung“, formuliert hat. Der belangten Behörde stand daher diesbezüglich kein Ermessensspielraum zu. 3.
- Hätte der Beschwerdeführer allerdings bei seiner Dienstbehörde keinen Antrag auf Kinderzulage gestellt, würde pro Kind € römisch 40 an die Gattin ohne Abzug angewiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer daher vermeint, dass die Bestimmung des Paragraph 21 g, Absatz 11, GehG 1956 nicht angewendet werden durfte, ist dem nicht beizupflichten zumal der Gesetzgeber diese Bestimmung nicht als „Kann-Bestimmung“, formuliert hat. Der belangten Behörde stand daher diesbezüglich kein Ermessensspielraum zu. 3.
- Zu Spruchpunkt II B):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei B): Mit dem als „Änderungsbescheid“ bezeichneten Bescheid wollte die Behörde eine rückwirkende Rechtssetzung vornehmen. Zugleich wurde eine Wirkung ab dem XXXX 2023 vorgenommen und zwar deckungsgleich mit dem Inhalt des Bescheides unter Punkt I).Mit dem als „Änderungsbescheid“ bezeichneten Bescheid wollte die Behörde eine rückwirkende Rechtssetzung vornehmen. Zugleich wurde eine Wirkung ab dem römisch 40 2023 vorgenommen und zwar deckungsgleich mit dem Inhalt des Bescheides unter Punkt römisch eins). Die Behörde wollten mit dem zweiten Bescheid, erlassen am selben Datum wie der Bescheid unter Spruchpunkt I, eine Abänderung des Dienstrechtsmandats vom 07.07.2022 rückwirkend vornehmen, nämlich am Tag der Unterzeichnung den XXXX , rückwirkend „per XXXX 2022“. In der Begründung ist unter der Bestimmung des § 13 DVG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass „der Bescheid (Anm.: gemeint das Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022) gegen die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 21g Abs. 11 GehG verstößt“. Dieses Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022 werde daher mit dem gegenständlichen Bescheid (Spruchpunkt II) nach der Behörde gem. § 13 DVG abgeändert. Die Behörde wollten mit dem zweiten Bescheid, erlassen am selben Datum wie der Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins, eine Abänderung des Dienstrechtsmandats vom 07.07.2022 rückwirkend vornehmen, nämlich am Tag der Unterzeichnung den römisch 40 , rückwirkend „per römisch 40 2022“. In der Begründung ist unter der Bestimmung des Paragraph 13, DVG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass „der Bescheid Anmerkung, gemeint das Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022) gegen die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 21 g, Absatz 11, GehG verstößt“. Dieses Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022 werde daher mit dem gegenständlichen Bescheid (Spruchpunkt römisch zwei) nach der Behörde gem. Paragraph 13, DVG abgeändert. Am XXXX 2022 hatte der Bescheid vom 07.07.2022 uneingeschränkte Wirkung.Am römisch 40 2022 hatte der Bescheid vom 07.07.2022 uneingeschränkte Wirkung. Die bescheiderlassende Behörde ist – wie auch jede andere – an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, dh auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären, außer sie ist durch eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (wie zB durch § 68 Abs 2 bis 4, § 69 Abs 3 und § 70 Abs 1 AVG) ausdrücklich dazu befugt (vgl VwSlg 8035 A/1971; 10.074 A/1980; VwGH
- 1992, 88/04/0182) Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 16 (Stand 1.3.2018, rdb.at)Die bescheiderlassende Behörde ist – wie auch jede andere – an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, dh auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären, außer sie ist durch eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (wie zB durch Paragraph 68, Absatz 2 bis 4, Paragraph 69, Absatz 3 und Paragraph 70, Absatz eins, AVG) ausdrücklich dazu befugt vergleiche VwSlg 8035 A/1971; 10.074 A/1980; VwGH
- 1992, 88/04/0182) Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 16 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Eine solche Regelung sieht grundsätzlich § 13 DVG als lex specialis zu § 68 AVG vor. Dieser lautet: Eine solche Regelung sieht grundsätzlich Paragraph 13, DVG als lex specialis zu Paragraph 68, AVG vor. Dieser lautet: „Zu § 68 AVG 1950„Zu Paragraph 68, AVG 1950 § 13.
(1)In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.“Paragraph 13,
(1)In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.“ Mit einem Dienstrechtsmandat nach § 13 DVG ist jedoch – wie gegenständlich - keine rückwirkende Regelung möglich ist (siehe VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0023). Das bedeutet, dass mit dem Dienstrechtsmandat nur zukünftige Regelungen erfolgen können, womit dem Grundsatz „ne bis in idem“ Rechnung getragen wird. Mit einem Dienstrechtsmandat nach Paragraph 13, DVG ist jedoch – wie gegenständlich - keine rückwirkende Regelung möglich ist (siehe VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0023). Das bedeutet, dass mit dem Dienstrechtsmandat nur zukünftige Regelungen erfolgen können, womit dem Grundsatz „ne bis in idem“ Rechnung getragen wird. Im Vergleich zur Sach- und Rechtslage am XXXX 2022 ist zur Sach- und Rechtslage am Tag der Bescheiderlassung keine Änderung eingetreten. Beide Sachverhalte waren gleich, ebenso die gesetzlichen Grundlagen. Im Vergleich zur Sach- und Rechtslage am römisch 40 2022 ist zur Sach- und Rechtslage am Tag der Bescheiderlassung keine Änderung eingetreten. Beide Sachverhalte waren gleich, ebenso die gesetzlichen Grundlagen. Die Behörde konnte daher nicht einfach nochmal über die gleiche Sache entscheiden, indem sie in die Rechtskraft des Dienstrechtsmandates eingriff (VwSlg 10.074 A/1980; VwGH
- 2006, 2006/12/0066;
- 2015, Ra 2014/09/0029;
- 2015, 2012/05/0152). Zugleich sprach die Behörde in diesem Bescheid auch über eine zukünftige Regelung ab, nämlich ab dem XXXX
- Dies wurde aber bereits mit dem ersten, unter Spruchpunkt I genannten Bescheid, vorgenommen. Eine nochmalige Entscheidung in der gleichen Sache, nämlich ab dem XXXX , ist auch hier nicht möglich.Zugleich sprach die Behörde in diesem Bescheid auch über eine zukünftige Regelung ab, nämlich ab dem römisch 40
- Dies wurde aber bereits mit dem ersten, unter Spruchpunkt römisch eins genannten Bescheid, vorgenommen. Eine nochmalige Entscheidung in der gleichen Sache, nämlich ab dem römisch 40 , ist auch hier nicht möglich. Zudem ist es offensichtlich, dass die von der belangten Behörde erwähnten Bestimmungen des § 21a Z 8 und § 21g Abs. 11 GehG 1956 in Zusammenschau mit dem Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022, nicht derart gelagert sind, dass dieser „wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften“ verstößt und war daher auch unter diesem Aspekt die Anwendung des § 13 DVG zur Erlassung eines solchen Bescheides ausgeschlossen. Damit war der Bescheid ersatzlos zu beheben. Damit wird ausdrücklich kein Präjudiz für einen möglichen „guten Glauben“ im Sinne des § 13a GehG festgelegt. Zudem ist es offensichtlich, dass die von der belangten Behörde erwähnten Bestimmungen des Paragraph 21 a, Ziffer 8 und Paragraph 21 g, Absatz 11, GehG 1956 in Zusammenschau mit dem Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022, nicht derart gelagert sind, dass dieser „wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften“ verstößt und war daher auch unter diesem Aspekt die Anwendung des Paragraph 13, DVG zur Erlassung eines solchen Bescheides ausgeschlossen. Damit war der Bescheid ersatzlos zu beheben. Damit wird ausdrücklich kein Präjudiz für einen möglichen „guten Glauben“ im Sinne des Paragraph 13 a, GehG festgelegt. Zu Spruchpunkt I B) und II B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu Spruchpunkt römisch eins B) und römisch zwei B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2270568.1.00