Obsah (11)
§ 28§ 3Art. 133Art. 130Art. 132§ 9§ 8Artikel 4§ 19Art. 2Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW282 2282784-1 Spruch, W282 2282784-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 7 Vw
GVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzusprechen. Ergeben die Ermittlungen iSd der folgenden Spruchpunkt A)
- u. 3., dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Abs. 2 der RL 2011/95/EU (StatusRL) betroffen sein wird, die einen glaubhaften Konnex zu einem Verfolgungsgrund des Art. 10 Status RL bzw. Art. 1 Abschnitt A. der GFK aufweisen, wird dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sein. Liegen die Vorrausetzungen hierfür nicht vor und ergeben die Ermittlungen iSd der folgenden Spruchpunkt A)
- u. 3, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus anderen Gründen eine Verletzung seiner aus Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention entspringenden Rechte realistisch droht, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten iSv § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen haben.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzusprechen. Ergeben die Ermittlungen iSd der folgenden Spruchpunkt A)
- u. 3., dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, Absatz 2, der RL 2011/95/EU (StatusRL) betroffen sein wird, die einen glaubhaften Konnex zu einem Verfolgungsgrund des Artikel 10, Status RL bzw. Artikel eins, Abschnitt A. der GFK aufweisen, wird dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sein. Liegen die Vorrausetzungen hierfür nicht vor und ergeben die Ermittlungen iSd der folgenden Spruchpunkt A)
- u. 3, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus anderen Gründen eine Verletzung seiner aus Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention entspringenden Rechte realistisch droht, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten iSv Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen haben.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts für die nach Spruchpunkt A)
- zu treffende Entscheidung von Amts wegen, und unter Beachtung der vom Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) bzw. der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) herausgegebenen Empfehlungen sowie aktueller Informationen zur Lage in Syrien, wie auch des Protokolls der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 02.08.2022, darauf hinzuwirken haben, dass der Beschwerdeführer die für die Entscheidung zu seinem Antrag erheblichen Angaben macht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung seines Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gibt, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den Beschwerdeführer, insbesondere, um den für die nach Spruchpunkt A)
- zu treffende Entscheidung maßgebenden Sachverhalt unter Beachtung der unter Spruchpunkt A)
- erwähnten Vorgaben zu ermitteln, jedenfalls einmal einzuvernehmen haben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 02.08.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts zu seiner Antragstellung befragt.
- Am 19.09.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG („Säumnisbeschwerde“), in der er beantragte, gem. § 16 Abs. 1 Vw
GVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden, allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 3. Am 19.09.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG („Säumnisbeschwerde“), in der er beantragte, gem. Paragraph 16, Absatz eins, Vw
GVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden, allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 11.12.2023, eingelangt am 14.12.2023, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor. Der Beschwerdevorlage war eine Mitteilung angeschlossen, wonach zusammengefasst aufgrund der hohen Asylantragszahlen die fristgerechte Entscheidung durch das BFA nicht möglich gewesen sei; das BFA beantragte die Säumnisbeschwerde abzuweisen, da die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen sei. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer reiste in Österreich ein und stellte am 01.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.08.2022 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien. Im Zuge dieser gab er u.a. an, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er den Militärdienst nicht ableisten wolle.
- Mit Eingabe an das BFA vom 19.09.2023 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerden.
- Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und der Mitteilung vor, wonach zusammengefasst aufgrund der hohen Asylantragszahlen im Jahr 2022 die fristgerechte Entscheidung durch das BFA nicht möglich gewesen sei; das BFA beantragte die Säumnisbeschwerde abzuweisen, da die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen sei. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Sie können als unstrittig gesehen werden. IV. Rechtliche Beurteilung: römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Zulässigkeit 1.1.
Art. 132Abs.
3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.1.1.
Artikel 132
, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. 1.2. Nach § 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt nach § 8 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. 1.2. Nach Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt nach Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. 1.3.
§ 9Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Vw
GVG hat eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG ein Begehren zu enthalten und es ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8Abs. 1 Vw
GVG abgelaufen ist.1.3.
Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG hat eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein Begehren zu enthalten und es ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgelaufen ist. 1.
- Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs. 1 AVG, in welchem normiert wird, dass die Behörden, wenn in den Verfahrensvorschriften nicht anders bestimmt ist, verpflichtet sind, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub spätestens aber binnen sechs Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.1.
- Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, in welchem normiert wird, dass die Behörden, wenn in den Verfahrensvorschriften nicht anders bestimmt ist, verpflichtet sind, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub spätestens aber binnen sechs Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2022 den Antrag auf internationalen Schutz und erhob am 19.09.2023 die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Folglich war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist des BFA
§ 8Abs. 1 Vw
GVG bereits verstrichen.1.5. Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2022 den Antrag auf internationalen Schutz und erhob am 19.09.2023 die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Folglich war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist des BFA
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG bereits verstrichen. 1.
- Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren, war die Säumnisbeschwerde als zulässig zu sehen. Zum Verschulden an der Verzögerung 2.
- Eine Säumnisbeschwerde ist
§ 8Abs. 1 dritter Satz Vw
GVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.2.1. Eine Säumnisbeschwerde ist
Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 2.
- Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn diese für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0107). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069, Rn. 25). 2.
- Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn diese für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0107). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069, Rn. 25). 2.
- Ein Verwaltungsgericht kann somit wie im vorliegenden Fall die Abweisung einer Säumnisbeschwerde darauf stützen, dass der Behörde zwar ein gewisses Verschulden an der Verzögerung zukommt, das überwiegende Verschulden an der Verzögerung aber der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist, ohne (zusätzlich) das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses – welches jegliches Verschulden der Behörde ausschließen würde – zu prüfen (vgl. VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/0005, Rn. 33). 2.
- Ein Verwaltungsgericht kann somit wie im vorliegenden Fall die Abweisung einer Säumnisbeschwerde darauf stützen, dass der Behörde zwar ein gewisses Verschulden an der Verzögerung zukommt, das überwiegende Verschulden an der Verzögerung aber der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist, ohne (zusätzlich) das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses – welches jegliches Verschulden der Behörde ausschließen würde – zu prüfen vergleiche VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/0005, Rn. 33). 2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein allgemeiner Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (dazu etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, Rn. 48, m.w.N.). 2.
- Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 01.08.2022 gestellt. Bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – dies erfolgte am 14.12.2023 – setzte die belangte Behörde selbst keinen Schritt zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zur Erledigung dieses Antrags, wie beispielsweise die Einvernahme des Beschwerdeführers. Angesichts dieses, die gesetzliche Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG überschreitenden Zeitraums geht das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen von einem, auch überwiegenden, Verschulden des BFA i.S.d. § 8 Abs. 1 dritter Satz VwGVG an der Verfahrensverzögerung aus. Die im Rahmen der Vorlage der Säumnisbeschwerde darüber hinaus erstatte Mitteilung, warum aus Sicht des BFA die Erledigung des Antrages nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich war, vermag im Hinblick auf den Zeitpunkt der Vorlage nicht (mehr) zu überzeugen: Das BFA verweis hierin nämlich auf Entwicklungen und Umstände der Asylantragszahlen, die allesamt im Jahr 2022 stattfanden. Faktum ist jedoch, dass die Asylantragszahlen im Jahr 2023 – u.a. durch die allgemein bekannte Beendigung der Visumfreiheit für indische Staatsangehörige in Serbien –im Vergleich zum Jahr 2022 deutlich zurückgingen. So zeigen die vom BMI selbst veröffentlichten Daten (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/start.aspx#pk_2023) schon ab Februar 2023 einen markanten Rückgang der Antragszahlen. So wurden bis Juni 2023 „nur“ 22.990 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, bis November 2023 waren es ca. 56.000 Anträge. Auch der durch den Krieg in der Ukraine entstehende Mehraufwand betraf jedenfalls das Jahr 2022, in eventu noch die ersten Monate des Jahres
- Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen des BFA zumindest ab der Jahresmitte 2023 keine Überlastungssituation glaubhaft zu machen, die ein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung des ggst. Verfahrens ausschließen könnte. 2.
- Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 01.08.2022 gestellt. Bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – dies erfolgte am 14.12.2023 – setzte die belangte Behörde selbst keinen Schritt zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zur Erledigung dieses Antrags, wie beispielsweise die Einvernahme des Beschwerdeführers. Angesichts dieses, die gesetzliche Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG überschreitenden Zeitraums geht das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen von einem, auch überwiegenden, Verschulden des BFA i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz VwGVG an der Verfahrensverzögerung aus. Die im Rahmen der Vorlage der Säumnisbeschwerde darüber hinaus erstatte Mitteilung, warum aus Sicht des BFA die Erledigung des Antrages nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich war, vermag im Hinblick auf den Zeitpunkt der Vorlage nicht (mehr) zu überzeugen: Das BFA verweis hierin nämlich auf Entwicklungen und Umstände der Asylantragszahlen, die allesamt im Jahr 2022 stattfanden. Faktum ist jedoch, dass die Asylantragszahlen im Jahr 2023 – u.a. durch die allgemein bekannte Beendigung der Visumfreiheit für indische Staatsangehörige in Serbien –im Vergleich zum Jahr 2022 deutlich zurückgingen. So zeigen die vom BMI selbst veröffentlichten Daten (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/start.aspx#pk_2023) schon ab Februar 2023 einen markanten Rückgang der Antragszahlen. So wurden bis Juni 2023 „nur“ 22.990 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, bis November 2023 waren es ca. 56.000 Anträge. Auch der durch den Krieg in der Ukraine entstehende Mehraufwand betraf jedenfalls das Jahr 2022, in eventu noch die ersten Monate des Jahres
- Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen des BFA zumindest ab der Jahresmitte 2023 keine Überlastungssituation glaubhaft zu machen, die ein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung des ggst. Verfahrens ausschließen könnte. 2.
- Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere in Anbetracht der Äußerungen des Beschwerdeführers wie auch jenen des BFA im Vorlageschreiben, von Amts wegen nicht zu weiteren Ermittlungstätigkeiten betreffend für die Beurteilung des Verschuldens des BFA, bzw. dessen Grades, relevanter Umstände veranlasst sah. Zum Auftrag zur Erlassung des versäumten Bescheids 3.
- Bei einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde kann ein Verwaltungsgericht entweder die Angelegenheit – hier den Antrag auf internationalen Schutz – selbst erledigen oder
§ 28Abs. 7 Vw
GVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde einem solchen Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.3.1. Bei einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde kann ein Verwaltungsgericht entweder die Angelegenheit – hier den Antrag auf internationalen Schutz – selbst erledigen oder
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde einem solchen Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. 3.
- § 28 Abs. 7 VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht eine „kondemnatorische Entscheidungsbefugnis“ ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Damit kann das Verwaltungsgericht im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit wieder auf die Behörde übertragen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 27.02.2021, Ra 2020/13/0088, Rn. 26, m.w.N.). 3.
- Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht eine „kondemnatorische Entscheidungsbefugnis“ ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Damit kann das Verwaltungsgericht im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit wieder auf die Behörde übertragen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 27.02.2021, Ra 2020/13/0088, Rn. 26, m.w.N.). 3.
- Voraussetzung für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde ist, dass das Verwaltungsgericht bereits selbst über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2018/12/0034) und diese Entscheidung im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0060, m.w.N.). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 42 Abs. 4 VwGG aF kann dabei grundsätzlich auf § 28 Abs. 7 VwGVG übertragen werden (ständige Rechtsprechung, dazu bereits VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). 3.
- Voraussetzung für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde ist, dass das Verwaltungsgericht bereits selbst über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2018/12/0034) und diese Entscheidung im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0060, m.w.N.). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF kann dabei grundsätzlich auf Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG übertragen werden (ständige Rechtsprechung, dazu bereits VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). 3.
- Ob das Verwaltungsgericht von dem Instrument des § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch macht steht in seinem Ermessen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2018/12/0034, Rn. 11, m.w.N.). Da die genannte Bestimmung für die Ausübung dieses Ermessens nicht explizit Determinanten nennt sind bei der Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023, Rn. 20, mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht kommt ein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG vor allem dann in Betracht, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen der Sachverhalt noch weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015, Rn. 19, m.w.N., und VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017, in dem von der Lösung maßgeblicher Rechtsfragen ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts die Rede ist).3.
- Ob das Verwaltungsgericht von dem Instrument des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch macht steht in seinem Ermessen vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2018/12/0034, Rn. 11, m.w.N.). Da die genannte Bestimmung für die Ausübung dieses Ermessens nicht explizit Determinanten nennt sind bei der Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023, Rn. 20, mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht kommt ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vor allem dann in Betracht, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen der Sachverhalt noch weiter klärungsbedürftig ist vergleiche VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015, Rn. 19, m.w.N., und VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017, in dem von der Lösung maßgeblicher Rechtsfragen ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts die Rede ist). 3.
- Die in den Vorabsätzen dargestellten Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG lagen, einschließlich der Lösung für die gegenständliche Angelegenheit maßgeblicher Rechtsfragen, im gegenständlichen Fall vor: 3.
- Die in den Vorabsätzen dargestellten Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG lagen, einschließlich der Lösung für die gegenständliche Angelegenheit maßgeblicher Rechtsfragen, im gegenständlichen Fall vor: 3.5.
- So sind der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 60, („Asylverfahrensrichtlinie“) folgende, für die gegenständliche Angelegenheit maßgebliche Bestimmungen auszugsweise samt Überschriften zu entnehmen: 3.5.
- So sind der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013, S. 60, („Asylverfahrensrichtlinie“) folgende, für die gegenständliche Angelegenheit maßgebliche Bestimmungen auszugsweise samt Überschriften zu entnehmen: „Artikel 10 Anforderungen an die Prüfung von Anträgen
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge auf internationalen Schutz nicht allein deshalb abgelehnt oder von der Prüfung ausgeschlossen werden, weil die Antragstellung nicht so rasch wie möglich erfolgt ist.
(2)Bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz stellt die Asylbehörde zuerst fest, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, wird festgestellt, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
- a)die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden;
- b)genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa EASO und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen, eingeholt werden, die Aufschluss geben über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und diese Informationen den für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen;
- c)die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten die anzuwendenden Standards im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht kennen;
- d)die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten die Möglichkeit erhalten, in bestimmten, unter anderem medizinischen, kulturellen, religiösen, kinder- oder geschlechtsspezifischen Fragen, den Rat von Sachverständigen einzuholen, wann immer dies erforderlich ist,
(4)Die in Kapitel V genannten staatlichen Stellen haben über die Asylbehörde oder den Antragsteller oder in sonstiger Weise Zugang zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten allgemeinen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
(4)Die in Kapitel römisch fünf genannten staatlichen Stellen haben über die Asylbehörde oder den Antragsteller oder in sonstiger Weise Zugang zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten allgemeinen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
(5)Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Übersetzung der für die Prüfung der Anträge sachdienlichen Unterlagen fest. ... Artikel 15 Anforderungen an die persönliche Anhörung
(1)Die persönliche Anhörung findet in der Regel ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen statt, soweit nicht die Asylbehörde die Anwesenheit solcher Angehörigen zwecks einer angemessenen Prüfung für erforderlich hält.
(2)Eine persönliche Anhörung erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten.
(3)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass persönliche Anhörungen unter Bedingungen durchgeführt werden, die Antragstellern eine umfassende Darlegung der Gründe ihrer Anträge gestatten. Zu diesem Zweck
- a)gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die anhörende Person befähigt ist, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen;
- b)sehen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, vor, dass die Anhörung des Antragstellers von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt wird, wenn der Antragsteller darum ersucht, es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen;
- c)wählen die Mitgliedstaaten einen Dolmetscher, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag. Die Verständigung erfolgt in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich klar ausdrücken kann. Die Mitgliedstaaten stellen, soweit möglich, einen Dolmetscher gleichen Geschlechts bereit, wenn der Antragsteller darum ersucht, es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen;
- d)stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Person, die die Anhörung zum Inhalt des Antrags auf internationalen Schutz durchführt, keine Militär- oder Polizeiuniform trägt;
- e)stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anhörungen von Minderjährigen kindgerecht durchgeführt werden.
(4)Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über die Anwesenheit Dritter bei der persönlichen Anhörung erlassen. Artikel 16 Inhalt der persönlichen Anhörung Wird eine persönliche Anhörung zum Inhalt eines Antrags auf internationalen Schutz durchgeführt, so stellt die Asylbehörde sicher, dass dem Antragsteller hinreichend Gelegenheit gegeben wird, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben
Artikel 4der Richtlinie 2011/95/EU möglichst vollständig vorzubringen.
Dies schließt die Gelegenheit ein, sich zu fehlenden Angaben und/oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in den Aussagen des Antragstellers zu äußern.“ 3.5.2. Weiter lauten für den gegenständlichen Fall ebenso maßgebliche Vorschriften der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L Nr. 337 vom 20.12.2011, S. 9, („Statusrichtlinie“), auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1)Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2)Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben.
(3)Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
- a)alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
- b)die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;
- c)die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
- d)die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;
- e)die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
(4)
(5)...“ 3.5.
- Der im fallbezogen relevanten Zusammenhang maßgebliche § 42 BFA-Verfahrensgesetz („BFA-VG“) i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2018, lautet samt Überschrift: 3.5.
- Der im fallbezogen relevanten Zusammenhang maßgebliche Paragraph 42, BFA-Verfahrensgesetz („BFA-VG“) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet samt Überschrift: „§ 42.
(1)Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.„§ 42.
(1)Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Nach Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und die Reiseroute, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Abs. 1) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (§ 38) ergeben, zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen.“
(2)Nach Durchführung der in Absatz eins, genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und die Reiseroute, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Absatz eins,) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (Paragraph 38,) ergeben, zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen.“ 3.5.
- Für den gegenständlichen Fall maßgebliche Vorschriften des Asylgesetzes 2005 („AsylG 2005“) i.d.F BGBl. I Nr. 68/2013 (§ 18) und BGBl. I Nr. 24/2016 (§ 19), lauten auszugsweise samt Überschriften: 3.5.
- Für den gegenständlichen Fall maßgebliche Vorschriften des Asylgesetzes 2005 („AsylG 2005“) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (Paragraph 18,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (Paragraph 19,), lauten auszugsweise samt Überschriften: „Ermittlungsverfahren § 18.
(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18,
(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)
(3)... Befragungen und Einvernahmen § 19.
(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.Paragraph 19,
(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
(3)
(6)...“ 3.5.
- Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde – in Entsprechung des § 42 Abs. 1 BFA-VG – in der Folge vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Er tätigte bei dieser Befragung Angaben zu seiner Person wie auch den Gründen für das Verlassen Syriens sowie betreffend Befürchtungen bei einer Rückkehr in diesen Staat bzw. einer Wiederansiedlung in diesem Staat. Ein darüber aufgenommenes Protokoll wurde dem BFA übermittelt stand diesem als Ermittlungsergebnis zur Verfügung. 3.5.
- Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde – in Entsprechung des Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG – in der Folge vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Er tätigte bei dieser Befragung Angaben zu seiner Person wie auch den Gründen für das Verlassen Syriens sowie betreffend Befürchtungen bei einer Rückkehr in diesen Staat bzw. einer Wiederansiedlung in diesem Staat. Ein darüber aufgenommenes Protokoll wurde dem BFA übermittelt stand diesem als Ermittlungsergebnis zur Verfügung. 3.5.
- Das BFA hat bezogen auf den ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz selbst keine maßgeblichen Ermittlungstätigkeiten gesetzt, wozu es aber schon angesichts der in einem Protokoll festgehaltenen und ihm bekannten Ergebnisse der Befragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.08.2022 jedoch verpflichtet gewesen wäre. Es hätte dabei nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (und insbesondere auch unter Berücksichtigung von Art. 10 der Asylverfahrensrichtlinie wie auch Art. 4 Abs. 3 der Statusrichtlinie) – von Amts wegen – darauf hinzuwirken gehabt, dass der Beschwerdeführer die für die Entscheidung erheblichen Angaben macht oder allenfalls lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt. Weiters, dass er die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gibt, welche zur Begründung seines Antrages notwendig erscheinen. Unbeschadet dessen kommt dem Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zu, weswegen das BFA bei den zuvor dargestellten Pflichten zur Sachverhaltsermittlung nicht ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen muss (vgl. dazu etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, m.w.N.; zur Konkretisierung der grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen nach den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG durch § 18 AsylG 2005 vgl. etwa VwGH 11.02.2022, Ra 2021/18/0388, Rn. 11, m.w.N.). 3.5.
- Das BFA hat bezogen auf den ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz selbst keine maßgeblichen Ermittlungstätigkeiten gesetzt, wozu es aber schon angesichts der in einem Protokoll festgehaltenen und ihm bekannten Ergebnisse der Befragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.08.2022 jedoch verpflichtet gewesen wäre. Es hätte dabei nach Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (und insbesondere auch unter Berücksichtigung von Artikel 10, der Asylverfahrensrichtlinie wie auch Artikel 4, Absatz 3, der Statusrichtlinie) – von Amts wegen – darauf hinzuwirken gehabt, dass der Beschwerdeführer die für die Entscheidung erheblichen Angaben macht oder allenfalls lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt. Weiters, dass er die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gibt, welche zur Begründung seines Antrages notwendig erscheinen. Unbeschadet dessen kommt dem Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zu, weswegen das BFA bei den zuvor dargestellten Pflichten zur Sachverhaltsermittlung nicht ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen muss vergleiche dazu etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, m.w.N.; zur Konkretisierung der grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen nach den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG durch Paragraph 18, AsylG 2005 vergleiche etwa VwGH 11.02.2022, Ra 2021/18/0388, Rn. 11, m.w.N.). 3.5.
- Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, m.w.N.). Verpflichtend zu berücksichtigen sind jedenfalls vorhandene, von UNHCR und der Asylagentur der Europäischen Union herausgegebene Richtlinien (vgl. dazu etwa VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, m.w.N.).3.5.
- Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, m.w.N.). Verpflichtend zu berücksichtigen sind jedenfalls vorhandene, von UNHCR und der Asylagentur der Europäischen Union herausgegebene Richtlinien vergleiche dazu etwa VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, m.w.N.). 3.5.
- Die dargestellten Schritte zur Ermittlung und Klärung des maßgebenden Sachverhalts zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers wird das BFA insbesondere in einer nach § 19 Abs. 2 AsylG 2005 (und auch unter Berücksichtigung der Art. 15 und 16 der Asylverfahrensrichtlinie) durchzuführenden Einvernahme – wobei sich eine Abstandnahme von einer solchen nach dem Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht aufdrängt – zu setzen haben. 3.5.
- Die dargestellten Schritte zur Ermittlung und Klärung des maßgebenden Sachverhalts zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers wird das BFA insbesondere in einer nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 (und auch unter Berücksichtigung der Artikel 15 und 16 der Asylverfahrensrichtlinie) durchzuführenden Einvernahme – wobei sich eine Abstandnahme von einer solchen nach dem Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht aufdrängt – zu setzen haben. 3.5.
- Das BFA wäre nach § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet gewesen, und dies spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung, über den vom Beschwerdeführer gestellten, verfahrenseinleitenden Antrag, und zwar mit Bescheid, zu entscheiden und damit die Angelegenheit zu erledigen (siehe dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 [Stand 1.3.2018, rdb.at], Rn. 6, wiedergegebene Rechtsprechung). Daher soll der spruchgemäße Auftrag an das BFA, zunächst unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung erfolgen, dass über diesen Antrag mit Bescheid näher spezifiziert zu entscheiden ist (Spruchpunkt A)
- des gegenständlichen Erkenntnisses; vgl. in diesem Zusammenhang auch das nach § 42 Abs. 4 VwGG aF ergangene Erkenntnis des VwGH 28.04.1997, 96/10/0049, wobei dort offenkundig keine Ermittlungsergebnisse vorlagen und der Verwaltungsbehörde die Erlassung einer Entscheidung [nur] unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, dass durch Verordnung oder Bescheid abzusprechen ist, aufgetragen wurde).3.5.
- Das BFA wäre nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG verpflichtet gewesen, und dies spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung, über den vom Beschwerdeführer gestellten, verfahrenseinleitenden Antrag, und zwar mit Bescheid, zu entscheiden und damit die Angelegenheit zu erledigen (siehe dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, [Stand 1.3.2018, rdb.at], Rn. 6, wiedergegebene Rechtsprechung). Daher soll der spruchgemäße Auftrag an das BFA, zunächst unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung erfolgen, dass über diesen Antrag mit Bescheid näher spezifiziert zu entscheiden ist (Spruchpunkt A)
- des gegenständlichen Erkenntnisses; vergleiche in diesem Zusammenhang auch das nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF ergangene Erkenntnis des VwGH 28.04.1997, 96/10/0049, wobei dort offenkundig keine Ermittlungsergebnisse vorlagen und der Verwaltungsbehörde die Erlassung einer Entscheidung [nur] unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, dass durch Verordnung oder Bescheid abzusprechen ist, aufgetragen wurde). 3.5.
- Darüber hinaus ist dem BFA im Zuge der Auftragserteilung auch die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der bei der Sachverhaltsermittlung zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben, i.S. der zuvor dargelegten Erwägungen, darzulegen (Spruchpunkte A)
- und A)
- des gegenständlichen Erkenntnisses). 3.5.
- Angesichts des Umstands, wonach zum fallgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz abgesehen von der Erstbefragung des Beschwerdeführers noch keine Schritte zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gesetzt wurden sowie durch die Mitteilung der Rechtsanschauung zur bei dieser Ermittlung zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben, ist die gewählte Vorgangsweise auch im Sinne der Verfahrensökonomie. 3.5.
- Die Länge der eingeräumten – im Übrigen auch nicht erstreckbaren – Frist von acht Wochen trägt den Umständen, dass der Beschwerdeführer vom BFA unter Einräumung einer angemessenen Vorbereitungszeit zu zumindest einer Einvernahme zu laden sein wird, dieses allenfalls Beweismittel beischaffen muss und zu Ergebnissen aufgenommener Beweise, z.B. Länderinformationen, noch Parteiengehör (mit wiederum der Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme) gewähren muss, Rechnung. 3.
- Für die Entscheidungsfindung nach dem spruchgegenständlichen Auftrag des Spruchpunktes A)
- wird das BFA auch noch auf Folgendes, insbesondere auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmende Leitlinien betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, hingewiesen: 3.6.
- Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.).3.6.
- Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.). Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden vergleiche VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375, Rn. 11, m.w.N.). Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375, Rn. 11, m.w.N.). Eine Vorverfolgung ist aber als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416, Rn. 14, m.w.N.). Eine Vorverfolgung ist aber als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen vergleiche dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416, Rn. 14, m.w.N.). Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden, müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, C-255/19, Secretary of State for the Home Department/OA; zur Kumulierung vgl. auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden, müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen vergleiche VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, C-255/19, Secretary of State for the Home Department/OA; zur Kumulierung vergleiche auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. b leg. cit. die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28 ff, m.w.N.). Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, leg. cit. die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird vergleiche VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28 ff, m.w.N.). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 leg. cit. anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, leg. cit. anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19). 3.6.2.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 der EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.6.2.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, der EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. dazu VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche dazu VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. etwa VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche etwa VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung 4.1. In der Säumnisbeschwerde wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 4.2.
dem hier nach den §§ 1, 3 Abs. 2 Z 1 und 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG zu berücksichtigenden § 21 Abs. 7 leg. cit. kann – im Übrigen gilt jedoch auch § 24 VwGVG – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. 4.2.
dem hier nach den Paragraphen eins, 3, Absatz 2, Ziffer eins und 7 Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG zu berücksichtigenden Paragraph 21, Absatz 7, leg. cit. kann – im Übrigen gilt jedoch auch Paragraph 24, VwGVG – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. 4.
- Der für die gegenständlich getroffene Entscheidung maßgebliche Sachverhalt kann sowohl nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wie auch § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung als geklärt angesehen werden (vgl. dazu etwa VwGH 14.04.2022, Ro 2018/22/0007, oder VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0034). 4.
- Der für die gegenständlich getroffene Entscheidung maßgebliche Sachverhalt kann sowohl nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wie auch Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung als geklärt angesehen werden vergleiche dazu etwa VwGH 14.04.2022, Ro 2018/22/0007, oder VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0034). 4.
- Auch die bei der Entscheidungsfindung zu lösenden Rechtsfragen erforderten, insbesondere mangels deren rechtlicher Komplexität und angesichts der bereits vorhandenen höchstgerichtlichen Auslegungen, keine mündliche Erörterung mit den Verfahrensparteien (dazu etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110, Rn. 11, m.w.N.). 4.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden. Zu Spruchteil B) 5.
- Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 5.1. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 5.
- Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen unter IV. zu den Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. 5.
- Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen unter römisch vier. zu den Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. 5.
- Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 7 VwGVG ist auszuführen, dass diese konzeptionell jener des § 42 Abs. 4 VwGG aF folgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], § 28 VwGVG Anm. 21), hinsichtlich derer ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, sodass auch hier nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist. 5.
- Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ist auszuführen, dass diese konzeptionell jener des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF folgt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 21), hinsichtlich derer ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, sodass auch hier nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W282.2282784.1.00