RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW293 2278438-1 Spruch, W293 2278438-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 13.02.2023 die Feststellung, dass ihm
- ein Erholungsurlaub im Ausmaß von XXXX Stunden zustehe und
- ein Verfall weiterer Ansprüche auf Erholungsurlaub gemäß § 69 BDG 1979 während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit des Antragstellers ausgeschlossen sei.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 13.02.2023 die Feststellung, dass ihm
- ein Erholungsurlaub im Ausmaß von römisch 40 Stunden zustehe und ,
- ein Verfall weiterer Ansprüche auf Erholungsurlaub gemäß Paragraph 69, BDG 1979 während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit des Antragstellers ausgeschlossen sei.
- Mit Bescheid vom 24.08.2023 gab die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) mit Spruchpunkt
- dem ersten Antrag desBeschwerdeführers statt und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ein Erholungsurlaub im Ausmaß von XXXX Stunden zustehe. Den Antrag auf Feststellung, dass ein Verfall weiterer Ansprüche auf Erholungsurlaub gemäß § 69 BDG 1979 während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit ausgeschlossen sei, wies die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt 2.)
- Mit Bescheid vom 24.08.2023 gab die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) mit Spruchpunkt
- dem ersten Antrag desBeschwerdeführers statt und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ein Erholungsurlaub im Ausmaß von römisch 40 Stunden zustehe. Den Antrag auf Feststellung, dass ein Verfall weiterer Ansprüche auf Erholungsurlaub gemäß Paragraph 69, BDG 1979 während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit ausgeschlossen sei, wies die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt 2.) und wies den Antrag mit Spruchpunkt
- zurück. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen festgestellt, dass der Verfall von Erholungsurlaub nach nationalen Regelungen zulässig sei, es jedoch bei Krankheit des Arbeitnehmers eine Ausnahme gebe. Die zeitliche Begrenzung des Übertragungszeitraums sei unionsrechtlich erlaubt, sollte aber den Bezugszeitraum deutlich überschreiten. Die Anwendung dieser Grundsätze auf das BDG 1979 zeige, dass ein Verfall von Urlaubsansprüchen nach einem zweijährigen Übertragungszeitraum im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung stehe. Ein längeres Hinausschieben des Verfalls sei nur bei Karenz nach dem MSchG oder VKG möglich. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz werde verneint, da das BDG 1979 keine Lückenhaftigkeit aufweise. Die Abwesenheit wegen Krankheit führe laut VwGH nicht zur Verlängerung des Verfallstermins und eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsbestimmungen sei ausgeschlossen. Zu Spruchpunkt
- führte die belangte Behörde weiter aus, dass ein Verfall von Erholungsurlaub während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Bei rechtzeitigem unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken des Vorgesetzten auf den drohenden Verfall des Erholungsurlaubs gelte dieser nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraums als verfallen, auch wenn der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Zudem seien Feststellungen, die mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden seien, prinzipiell nicht zulässig.
- Gegen Spruchpunkt
- erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die Dienstunfähigkeitsbeurteilung aufgrund von Mobbing des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz unrechtmäßig erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach die Feststellung seines Erholungsurlaubs beantragt. Die Abweisung seiner Anträge auf Erholungsurlaub sei auf die rechtswidrige Annahme der Dienstunfähigkeit durch die Behörde zurückzuführen. Des Weiteren sehe § 69 BDG 1979 keine Bedingung dafür vor, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage gewesen sein muss, seinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf Feststellung, um seine subjektiven dienstlichen Rechte klarzustellen und künftige Rechtsgefährdungen abzuwehren. Die Zurückweisung seines Antrags durch die belangte Behörde habe sein Recht auf Sachentscheidung verletzt und er werde dadurch in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verkürzt. Dem Beschwerdeführer stehe auch kein anderes, gleich geeignetes Verfahren zur Verfügung. Insbesondere der Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz werde selbst als subsidiärer Rechtsbehelf bezeichnet. Das Amtshaftungsverfahren biete aber keine angemessene Lösung, da es lediglich auf Geldausgleich abziele und keine Feststellungen über Rechtsverletzungen ermögliche. Die Beschreitung des Amtshaftungswegs reiche nicht aus, um sein Interesse an der begehrten Feststellung zu schützen. Ein dienstrechtliches Feststellungsverfahren sei daher notwendig, um die Rechte des Beschwerdeführers angemessen zu wahren.
- Gegen Spruchpunkt
- erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die Dienstunfähigkeitsbeurteilung aufgrund von Mobbing des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz unrechtmäßig erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach die Feststellung seines Erholungsurlaubs beantragt. Die Abweisung seiner Anträge auf Erholungsurlaub sei auf die rechtswidrige Annahme der Dienstunfähigkeit durch die Behörde zurückzuführen. Des Weiteren sehe Paragraph 69, BDG 1979 keine Bedingung dafür vor, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage gewesen sein muss, seinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf Feststellung, um seine subjektiven dienstlichen Rechte klarzustellen und künftige Rechtsgefährdungen abzuwehren. Die Zurückweisung seines Antrags durch die belangte Behörde habe sein Recht auf Sachentscheidung verletzt und er werde dadurch in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verkürzt. Dem Beschwerdeführer stehe auch kein anderes, gleich geeignetes Verfahren zur Verfügung. Insbesondere der Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz werde selbst als subsidiärer Rechtsbehelf bezeichnet. Das Amtshaftungsverfahren biete aber keine angemessene Lösung, da es lediglich auf Geldausgleich abziele und keine Feststellungen über Rechtsverletzungen ermögliche. Die Beschreitung des Amtshaftungswegs reiche nicht aus, um sein Interesse an der begehrten Feststellung zu schützen. Ein dienstrechtliches Feststellungsverfahren sei daher notwendig, um die Rechte des Beschwerdeführers angemessen zu wahren.
- Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX zugeordnet. Seine Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Justizwachebeamter der Justizanstalt römisch 40 zugeordnet. Seine Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz. 1.
- Mit Antrag vom 13.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer die
- Feststellung eines Erholungsurlaubs im Ausmaß von XXXX Stunden und
- Feststellung eines Erholungsurlaubs im Ausmaß von römisch 40 Stunden und
- Feststellung des Ausschlusses des Verfalls weiterer Ansprüche auf Erholungsurlaub gemäß § 69 BDG 1979 während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit.
- Feststellung des Ausschlusses des Verfalls weiterer Ansprüche auf Erholungsurlaub gemäß Paragraph 69, BDG 1979 während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit. 1.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass ein Verfall weiterer Ansprüche auf Erholungsurlaub während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit ausgeschlossen sei, zurückgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Diese sind unstrittig. Es besteht kein Grund, die darin enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
- Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Feststellungsantrag hinsichtlich der Frage des Verfalls des Anspruchs auf Erholungsurlaub (Spruchpunkt 2.) des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Spruchpunkt
- blieb explizit unbekämpft und ist somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. etwa VwGH 19.09.2023, Ra 2022/12/0021). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/04/0022).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche etwa VwGH 19.09.2023, Ra 2022/12/0021). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist vergleiche VwGH 26.06.2018, Ra 2016/04/0022). Gegenstand eines – ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage – gestellten Feststellungsantrags kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung oder das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchgemäß entscheiden. Die Behörde darf im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen „entscheiden“, also weder über die Geltung bzw. Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung. Gegenstand des Spruches eines Feststellungsbescheides kann auch nicht die Entscheidung über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum sein (VwGH 19.09.2023, Ra 2022/12/0021). Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene, zukunftsorientierte Feststellungsanträge, die nur zu einer „Feststellung“ führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfen würde. Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahe kommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene „Feststellungen“ sind somit prinzipiell nicht zulässig (VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139 mit Verweis auf VwGH 28.03.2008, 2005/12/0011 mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass ein Verfall weiterer Ansprüche auf Erholungsurlaub gemäß § 69 BDG 1979 während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen bleibe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass eine derartige Feststellung nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann. Die Behörde kann im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte „Rechtsfragen“ entscheiden, also weder über die Geltung bzw. Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung (VwGH 19.09.2023, Ra 2022/12/0021).3.
- Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass ein Verfall weiterer Ansprüche auf Erholungsurlaub gemäß Paragraph 69, BDG 1979 während der von der Dienstbehörde angenommenen Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen bleibe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass eine derartige Feststellung nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann. Die Behörde kann im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte „Rechtsfragen“ entscheiden, also weder über die Geltung bzw. Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung (VwGH 19.09.2023, Ra 2022/12/0021). Anders als dies der Beschwerdeführer vorbringt, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.03.2008 sehr wohl was für den gegenständlichen Fall von Relevanz. In dieser Entscheidung sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein abstrakt gehaltener Ausspruch, der sich nur auf die Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmung erschöpfe, nicht zulässiger Inhalt eines Feststellungsbescheides sein könne. Inwieweit einem Beamten bestimmte Vergütungen zustehen, wäre in einem Verfahren zu klären, in dem über die für einen bestimmten Zeitraum konkret zustehenden Verfügungen abzusprechen sei, nicht aber mittels einer allgemein gehaltenen Feststellung (vgl. VwGH 28.03.2008, 2005/12/0011 mit Verweis auf VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272). Nichts anderes hat für den gegenständlichen Fall zu gelten. Der belangten Behörde ist es nicht möglich, aufgrund eines Feststellungsantrags auszusprechen, dass künftige Urlaubsansprüche nicht verfallen würden. Vielmehr wäre eine derartige Feststellung betreffend die Frage des Verfalls nur für den Verfall hinsichtlich bereits bestehender Urlaubsansprüche möglich.Anders als dies der Beschwerdeführer vorbringt, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.03.2008 sehr wohl was für den gegenständlichen Fall von Relevanz. In dieser Entscheidung sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein abstrakt gehaltener Ausspruch, der sich nur auf die Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmung erschöpfe, nicht zulässiger Inhalt eines Feststellungsbescheides sein könne. Inwieweit einem Beamten bestimmte Vergütungen zustehen, wäre in einem Verfahren zu klären, in dem über die für einen bestimmten Zeitraum konkret zustehenden Verfügungen abzusprechen sei, nicht aber mittels einer allgemein gehaltenen Feststellung vergleiche VwGH 28.03.2008, 2005/12/0011 mit Verweis auf VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272). Nichts anderes hat für den gegenständlichen Fall zu gelten. Der belangten Behörde ist es nicht möglich, aufgrund eines Feststellungsantrags auszusprechen, dass künftige Urlaubsansprüche nicht verfallen würden. Vielmehr wäre eine derartige Feststellung betreffend die Frage des Verfalls nur für den Verfall hinsichtlich bereits bestehender Urlaubsansprüche möglich. Nach der Rechtsprechung setzt die Feststellung der Verjährung einen vorherigen Ausspruch, in welchem Umfang ein solch strittiger Anspruch besteht, voraus. Nur im Umfang des bestehenden Anspruchs kann nämlich Verjährung eintreten (siehe etwa VwGH 10.06.2021, Ra 2021/12/0011). Nichts anderes hat für den verfahrensgegenständlichen Fall zu gelten. Ohne vorher zu prüfen, ob überhaupt ein Anspruch besteht, kann somit aber auch nicht über den Verfall des Urlaubsanspruchs, mit dem der Anspruch dem Grunde nach untergeht, abgesprochen werden. Der gestellte Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wurde daher von der belangten Behörde rechtsrichtig zurückgewiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt.Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen befasst. Es handelt sich nicht um komplexe Rechtsfragen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2278438.1.00