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{'item': 'W602 2181858-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2024 GeschäftszahlW602 2181858-2 Spruch, W602 2181858-2/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 31.08.2017 einen ersten Asylantrag in Österreich und brachte im Wesentlichen vor, Mitglied der BNP („Bangladesh Nationalist Party“) zu sein und beschuldigt worden zu sein, einen Linienbus in Brand gesteckt zu haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Asylantrag mit Bescheid vom XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom XXXX , welches am XXXX in Rechtskraft erwuchs, abgewiesen. 1.
  3. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 31.08.2017 einen ersten Asylantrag in Österreich und brachte im Wesentlichen vor, Mitglied der BNP („Bangladesh Nationalist Party“) zu sein und beschuldigt worden zu sein, einen Linienbus in Brand gesteckt zu haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Asylantrag mit Bescheid vom römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom römisch 40 , welches am römisch 40 in Rechtskraft erwuchs, abgewiesen. 1.
  4. Am 24.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag mit der wiederholten Begründung, er werde wegen seiner Zugehörigkeit zur BNP verfolgt. Weiters lägen viele Falschanzeigen gegen ihn vor, die Polizei würde ihn in Bangladesch suchen und es gäbe Anschläge gegen seine Familie. Auch gesundheitliche Probleme führte er ins Treffen. Das Bundesamt wies seinen Asylantrag mit Bescheid vom XXXX ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig ist. Dieser Bescheid wurde mit XXXX rechtskräftig. 1.
  5. Am 24.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag mit der wiederholten Begründung, er werde wegen seiner Zugehörigkeit zur BNP verfolgt. Weiters lägen viele Falschanzeigen gegen ihn vor, die Polizei würde ihn in Bangladesch suchen und es gäbe Anschläge gegen seine Familie. Auch gesundheitliche Probleme führte er ins Treffen. Das Bundesamt wies seinen Asylantrag mit Bescheid vom römisch 40 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig ist. Dieser Bescheid wurde mit römisch 40 rechtskräftig.
  6. Gegenständliches Verfahren 2.
  7. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen weiteren Folgeantrag und begründete ihn bei seiner Erstbefragung am XXXX damit, dass sein bisheriger Fluchtgrund nicht ausreichend in Österreich überprüft worden sei. Es gäbe gegen ihn einen Haftbefehl in Bangladesch, weitere Verfahren seien eingeleitet worden und seine Familie werde von Anhängern der „Awami League“, der Polizei und der Spezialeinheit „RAB“ („Rapid Action Bataillon“) belästigt, verfolgt und angegriffen. Mit Mitteilung vom 18.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Vor dem Bundesamt legte er bei seiner Einvernahme am 27.11.2023 ein Konvolut an nicht übersetzten Unterlagen in Bengali im Zusammenhang mit einem Haftbefehl gegen ihn vor. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers holte das Bundesamt eine XXXX Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Festgestellt wurde weiters die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.2.
  8. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen weiteren Folgeantrag und begründete ihn bei seiner Erstbefragung am römisch 40 damit, dass sein bisheriger Fluchtgrund nicht ausreichend in Österreich überprüft worden sei. Es gäbe gegen ihn einen Haftbefehl in Bangladesch, weitere Verfahren seien eingeleitet worden und seine Familie werde von Anhängern der „Awami League“, der Polizei und der Spezialeinheit „RAB“ („Rapid Action Bataillon“) belästigt, verfolgt und angegriffen. Mit Mitteilung vom 18.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Vor dem Bundesamt legte er bei seiner Einvernahme am 27.11.2023 ein Konvolut an nicht übersetzten Unterlagen in Bengali im Zusammenhang mit einem Haftbefehl gegen ihn vor. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers holte das Bundesamt eine römisch 40 Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Festgestellt wurde weiters die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX am selben Tag Beschwerde erhoben und der Akte unter Anschluss der Vorakte VZ XXXX und XXXX dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dem Bundesamt wurde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG das Einlangen mit 04.03.2024 bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 am selben Tag Beschwerde erhoben und der Akte unter Anschluss der Vorakte VZ römisch 40 und römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dem Bundesamt wurde gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG das Einlangen mit 04.03.2024 bestätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX in Bangladesch geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Bangladesch geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer spricht Bengali. 1.
  11. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Der Beschwerdeführer stellte in Österreich drei Asylanträge, die er mit der Behauptung, wegen seiner Zugehörigkeit zur BNP Partei verfolgt zu werden, begründete. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren zwei Konvolute an bengalischen Gerichtsunterlagen vor zum Beweis eines Haftbefehls, die vom Bundesamt als „Beweismittel A“ und als weiteres, nicht näher bezeichnetes Konvolut zum Akt genommen wurden (nach AS 449) und begründete u.a. damit seine Furcht vor Verfolgung. Der Beschwerdeführer wusste nicht konkret, was in diesen Unterlagen drinsteht, da er sie nicht gelesen hatte. Die Unterlagen wurden vom Bundesamt auch nicht übersetzt. Im Zuge des Wahlkampfes im Jahr 2018 wurden Anhänger der größten Oppositionspartei BNP durch die Sicherheitsbehörden mit falschen Anzeigen, vornehmlich wegen öffentlichen Aufruhrs, eingedeckt. Auch im September 2022 kam es wieder zu Zwischenfällen nach landesweiten Protesten und Vorwürfen des Verschwindenlassens von Mitgliedern der Opposition. Die vorgelegten Gerichtsunterlagen aus Bangladesch könnten eine Verfolgung, die zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers führt, glaubhaft machen. Ohne Kenntnis vom Inhalt der Unterlagen kann eine solche nicht ausgeschlossen werden.Die vorgelegten Gerichtsunterlagen aus Bangladesch könnten eine Verfolgung, die zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers führt, glaubhaft machen. Ohne Kenntnis vom Inhalt der Unterlagen kann eine solche nicht ausgeschlossen werden.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen wiederkehrenden gleichbleibenden Angaben in seinen Verfahren. Seine Identität steht nicht fest, da er kein offizielles Ausweisdokument aus Bangladesch im Verfahren vorlegte. Die Sprachkenntnis war aufgrund der, aus den Niederschriften ersichtlichen Verwendung der bengalischen Sprache, festzustellen. 2.
  14. Das zusammengefasste Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe ergab sich aus den entsprechenden Einvernahmeprotokollen (
  15. AV: AS 13, 88f;
  16. AV: AS 33, 49, 82f;
  17. AV: AS 23, 185). Das vorgelegte Unterlagenkonvolut befindet sich im verfahrensgegenständlichen Akt (s nach AS 449), eine Übersetzung dazu liegt noch nicht vor. Die Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde sind den jeweiligen Bescheiden und dem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis entnommen (
  18. XXXX ). Die Feststellung zum Vorgehen der Sicherheitskräfte und der Regierung gegen Anhänger der Oppositionspartei BNP ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 14.06.2023, S 27f.2.
  19. Das zusammengefasste Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe ergab sich aus den entsprechenden Einvernahmeprotokollen (
  20. AV: AS 13, 88f;
  21. AV: AS 33, 49, 82f;
  22. AV: AS 23, 185). Das vorgelegte Unterlagenkonvolut befindet sich im verfahrensgegenständlichen Akt (s nach AS 449), eine Übersetzung dazu liegt noch nicht vor. Die Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde sind den jeweiligen Bescheiden und dem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis entnommen (
  23. römisch 40 ). Die Feststellung zum Vorgehen der Sicherheitskräfte und der Regierung gegen Anhänger der Oppositionspartei BNP ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 14.06.2023, S 27f.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung in der Sache selbst. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - aufgrund der kurzen Frist im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine Verletzung der in § 17 Abs. 1 BFA-VG normierten Rechte bewirken würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung in der Sache selbst. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - aufgrund der kurzen Frist im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine Verletzung der in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG normierten Rechte bewirken würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass auch die kurze Entscheidungsfrist betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht nicht davon entbindet, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offen zu legen (zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass auch die kurze Entscheidungsfrist betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht nicht davon entbindet, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offen zu legen (zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Der Beschwerdeführer legte Unterlagen vor, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf eine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr relevant sind. So wie Beweisanträge nur dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn das Vorbringen als glaubhaft unterstellt wird, es auf dieses Vorbringen nicht ankomme oder das Beweismittel – ohne vorgreifende Beweiswürdigung – an sich untauglich wäre (vgl. VwGH 01.08.2000, 97/21/0845), sind auch vorgelegte Beweismittel unter diesen Prämissen zu würdigen. Ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl kann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, der eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert. Es bedarf in einem solchen Fall einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen, insbesondere dahingehend, ob diesem Vorbringen zumindest ein glaubhafter Kern zukommt (VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0087). Dies wiederum setzt im Fall von fremdsprachigen Unterlagen voraus, dass sie in deutscher Übersetzung vorliegen. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen vor, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf eine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr relevant sind. So wie Beweisanträge nur dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn das Vorbringen als glaubhaft unterstellt wird, es auf dieses Vorbringen nicht ankomme oder das Beweismittel – ohne vorgreifende Beweiswürdigung – an sich untauglich wäre vergleiche VwGH 01.08.2000, 97/21/0845), sind auch vorgelegte Beweismittel unter diesen Prämissen zu würdigen. Ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl kann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, der eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert. Es bedarf in einem solchen Fall einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen, insbesondere dahingehend, ob diesem Vorbringen zumindest ein glaubhafter Kern zukommt (VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0087). Dies wiederum setzt im Fall von fremdsprachigen Unterlagen voraus, dass sie in deutscher Übersetzung vorliegen. Hervorzuheben ist, dass dieser Beschluss der Beschwerde lediglich die aufschiebende Wirkung zuerkennt. Die – zeitnahe angestrebte – Entscheidung über die Beschwerde ergeht gesondert. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche wird weder in der Beschwerde aufgeworfen noch liegt diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor. Die Entscheidung folgt der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche wird weder in der Beschwerde aufgeworfen noch liegt diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor. Die Entscheidung folgt der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W602.2181858.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.