4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.05.2023 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) für das Kalenderjahr 2022
G), die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 552,00 vorgeschrieben. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.05.2023 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) für das Kalenderjahr 2022
Paragraph 9, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 552,00 vorgeschrieben. In der Begründung führte die belangte Behörde die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des BEinstG an. Des Weiteren wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die für die Berechnung maßgebende Zahl der Dienstnehmer (mit Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates) auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte (§ 22 Abs. 2 BEinstG) bzw. auf den gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen vom Sozialministeriumservice durchgeführten Ermittlungen beruhe.In der Begründung führte die belangte Behörde die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des BEinstG an. Des Weiteren wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die für die Berechnung maßgebende Zahl der Dienstnehmer (mit Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates) auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte (Paragraph 22, Absatz 2, BEinstG) bzw. auf den gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen vom Sozialministeriumservice durchgeführten Ermittlungen beruhe. Zur Nachvollziehbarkeit der Anzahl der beschäftigten Personen und der Berechnung der Ausgleichstaxe wurde dem Bescheid ein Berechnungsbeleg beigelegt, welcher zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt wurde.
AVG wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zum vorstehenden Sachverhalt binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Paragraph 45, AVG wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zum vorstehenden Sachverhalt binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR XXXX ,00 für das Kalenderjahr 2022 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2022 die auf den Dienstgeberbeitragskonten ( XXXX ) und ( XXXX ) gemeldeten Dienstnehmer berücksichtigt worden seien (Stichtag sei jeweils der
9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR römisch 40 ,00 für das Kalenderjahr 2022 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2022 die auf den Dienstgeberbeitragskonten ( römisch 40 ) und ( römisch 40 ) gemeldeten Dienstnehmer berücksichtigt worden seien (Stichtag sei jeweils der
1 ASVG werde von beiden Betrieben erfüllt. Ergänzend zur Stellungnahme vom 19.06.2023 wurde zum Sachverhalt festgehalten, dass für die beiden GesbRs jeweils eigene Steuernummern und UID-Nummern vorliegen würden; die beiden GesbRs gesondert nach Außen auftreten würden; die Dienstnehmer jeweils nur in einer der beiden Gesellschaften arbeiten würden; die Geschäftsbereiche der beiden Gesellschaften sich erheblich unterscheiden würden: Gastronomie und Beherbergung auf der einen, landwirtschaftliche Urproduktion auf der anderen Seite; die wirtschaftlichen Verhältnisse (Beteiligungsverhältnisse) seien in beiden Gesellschaften unterschiedlich; es würden zwei Dienstgeberkontonummern vorliegen und beide Betriebe seien von der ÖGK in der Vergangenheit bereits mehrfach geprüft worden; die Dienstgeberdefinition
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG werde von beiden Betrieben erfüllt. In der Beschwerde werde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, sodass sowohl XXXX als auch XXXX bei beiden GesbRs als Dienstgeber anzusehen seien. Die beiden Gesellschaften seien gesondert zu betrachten, weshalb bei jeder Gesellschaft die Grenze von 25 Dienstnehmern unterschritten werde. In der Beschwerde werde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, sodass sowohl römisch 40 als auch römisch 40 bei beiden GesbRs als Dienstgeber anzusehen seien. Die beiden Gesellschaften seien gesondert zu betrachten, weshalb bei jeder Gesellschaft die Grenze von 25 Dienstnehmern unterschritten werde.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Im Paragraph 9, BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.
G haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren
und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz 4, BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraphen 9 und 9 a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Abs. 4 von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer
G zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Absatz 4, von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer
Paragraph 19 b, Absatz 5, BEinstG zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts)
G aufzuweisen.Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts)
Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG aufzuweisen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A):
G sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.
Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen.
G sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:
Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:
G sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.
Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.
G sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der
Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
Paragraph 4, Absatz 3, BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der
Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist
G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist
Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe der nach § 9 Abs. 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2022 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich EUR 276,00 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich EUR 388,00 und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich EUR 411,00.Die Höhe der nach Paragraph 9, Absatz 2, BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2022 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich EUR 276,00 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich EUR 388,00 und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich EUR 411,
G zusammenzufassen sind und dem BF die Dienstgebereigenschaft somit für beide Betriebe zukommt.Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die in den beiden Betrieben des BF („ römisch 40 “ und „ römisch 40 “) beschäftigten Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG zusammenzufassen sind und dem BF die Dienstgebereigenschaft somit für beide Betriebe zukommt. Die belangte Behörde hat dies im Ergebnis bejaht, und zunächst aus der sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebereigenschaft des BF geschlossen, die sie aus der Zuordnung der beiden Dienstgeberbeitragskonten ableitet, die beide auf „ XXXX “ in der Rechtsform Gesellschaft nach bürgerlichem Recht lauten. Die belangte Behörde hat dies im Ergebnis bejaht, und zunächst aus der sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebereigenschaft des BF geschlossen, die sie aus der Zuordnung der beiden Dienstgeberbeitragskonten ableitet, die beide auf „ römisch 40 “ in der Rechtsform Gesellschaft nach bürgerlichem Recht lauten. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis ein privatrechtliches, durch den Arbeits(Dienst)vertrag begründetes Rechtsverhältnis ist und dieses für die Beurteilung maßgebend ist, wem die Eigenschaft des ausgleichstaxpflichtigen Dienstgebers nach dem BEinstG zukommt (vgl. VwGH vom 25.06.1992, Zl. 91/09/0221 m.w.N).Dem ist entgegenzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis ein privatrechtliches, durch den Arbeits(Dienst)vertrag begründetes Rechtsverhältnis ist und dieses für die Beurteilung maßgebend ist, wem die Eigenschaft des ausgleichstaxpflichtigen Dienstgebers nach dem BEinstG zukommt vergleiche VwGH vom 25.06.1992, Zl. 91/09/0221 m.w.N). Das Behinderteneinstellungsgesetz selbst definiert den Begriff "Dienstgeber" nicht näher. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung als Dienstgeber kann dabei bestenfalls eine gewisse Indizwirkung entfalten, vermag aber für sich allein die Stellung als Dienstgeber nicht zu begründen. (vgl. VwGH vom 25.06.1992, 91/09/0221; Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz,
G der in der „ XXXX GsbR“ und der „ XXXX “ beschäftigten Dienstnehmer.Da mangels Rechtsfähigkeit der GesbRs diese von vornherein nicht Arbeitsgeber sein können vergleiche Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz, 8. Aufl., Erl. 15 zu Paragraph eins,) und Arbeitsverträge nur zwischen dem BF bzw. seiner Ehefrau und den Beschäftigten geschlossen werden können, ist der BF Dienstgeber
Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG der in der „ römisch 40 GsbR“ und der „ römisch 40 “ beschäftigten Dienstnehmer. Die Dienstnehmer beider GesbRs sind somit bei der Berechnung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, im Kalenderjahr 2022 zusammenzufassen. Da die Beschäftigungspflicht für das Jahr 2022 in den Monaten XXXX und XXXX vom BF nicht erfüllt wurde, wurde ihm seitens der belangten Behörde
G zu Recht die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Was die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichstaxe betrifft, so erweist sich auch diese als richtig berechnet und wurde diese seitens des BF nicht bestritten. Da die Beschäftigungspflicht für das Jahr 2022 in den Monaten römisch 40 und römisch 40 vom BF nicht erfüllt wurde, wurde ihm seitens der belangten Behörde
Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG zu Recht die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Was die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichstaxe betrifft, so erweist sich auch diese als richtig berechnet und wurde diese seitens des BF nicht bestritten. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
GVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G303.2275665.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.