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G303 2275665-1

Obsah (14)Art. 133§ 9§ 45§ 35§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlG303 2275665-1 Spruch, G303 2275665-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.05.2023 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) für das Kalenderjahr 2022

§ 9des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G), die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 552,00 vorgeschrieben. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.05.2023 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) für das Kalenderjahr 2022

Paragraph 9, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 552,00 vorgeschrieben. In der Begründung führte die belangte Behörde die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des BEinstG an. Des Weiteren wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die für die Berechnung maßgebende Zahl der Dienstnehmer (mit Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates) auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte (§ 22 Abs. 2 BEinstG) bzw. auf den gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen vom Sozialministeriumservice durchgeführten Ermittlungen beruhe.In der Begründung führte die belangte Behörde die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des BEinstG an. Des Weiteren wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die für die Berechnung maßgebende Zahl der Dienstnehmer (mit Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates) auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte (Paragraph 22, Absatz 2, BEinstG) bzw. auf den gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen vom Sozialministeriumservice durchgeführten Ermittlungen beruhe. Zur Nachvollziehbarkeit der Anzahl der beschäftigten Personen und der Berechnung der Ausgleichstaxe wurde dem Bescheid ein Berechnungsbeleg beigelegt, welcher zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt wurde.

  1. Dagegen erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit E-Mail vom 30.05.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung an die belangte Behörde und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass wie auch in den Jahren zuvor, die Mitarbeiter von zwei komplett getrennten Betrieben ( XXXX GsbR und XXXX ) für die Berechnung der Ausgleichstaxe zusammengerechnet worden seien. Auch das Erheben eines „Einspruchs“ in den letzten Jahren habe keine Veränderung herbeigeführt.
  2. Dagegen erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit E-Mail vom 30.05.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung an die belangte Behörde und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass wie auch in den Jahren zuvor, die Mitarbeiter von zwei komplett getrennten Betrieben ( römisch 40 GsbR und römisch 40 ) für die Berechnung der Ausgleichstaxe zusammengerechnet worden seien. Auch das Erheben eines „Einspruchs“ in den letzten Jahren habe keine Veränderung herbeigeführt.
  3. Mit Parteiengehör vom 02.06.2023 teilte die belangte Behörde dem BF nach Prüfung der Sach- und Rechtslage das Ergebnis der Ermittlungen mit, wonach die durchgeführten Ermittlungen beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben hätten, dass für die Berechnung der Ausgleichstaxe 2022 die gemeldeten DienstnehmerInnen auf den Dienstgeberbeitragskonten ( XXXX ) und ( XXXX ) herangezogen worden seien (Stichtag sei jeweils der
  4. des Kalendermonats). Beide oben angeführten Dienstgeberbeitragskonten würden auf „ XXXX “ (Rechtsform: Ges.n.b.R. – Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) lauten. Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Ges.n.b.R.) sei keine juristische Person, habe keine Rechtspersönlichkeit und keine Prozess- und Parteifähigkeit. Die Ges.n.b.R. habe keine Organe, nach der Bundesabgabenordnung (BAO) sei aber ein Verantwortlicher für die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen zu erstellen. Somit sei der BF (Herr XXXX ) beim Sozialministeriumservice als Dienstgeber mit den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger verknüpft worden.
  5. Mit Parteiengehör vom 02.06.2023 teilte die belangte Behörde dem BF nach Prüfung der Sach- und Rechtslage das Ergebnis der Ermittlungen mit, wonach die durchgeführten Ermittlungen beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben hätten, dass für die Berechnung der Ausgleichstaxe 2022 die gemeldeten DienstnehmerInnen auf den Dienstgeberbeitragskonten ( römisch 40 ) und ( römisch 40 ) herangezogen worden seien (Stichtag sei jeweils der
  6. des Kalendermonats). Beide oben angeführten Dienstgeberbeitragskonten würden auf „ römisch 40 “ (Rechtsform: Ges.n.b.R. – Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) lauten. Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Ges.n.b.R.) sei keine juristische Person, habe keine Rechtspersönlichkeit und keine Prozess- und Parteifähigkeit. Die Ges.n.b.R. habe keine Organe, nach der Bundesabgabenordnung (BAO) sei aber ein Verantwortlicher für die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen zu erstellen. Somit sei der BF (Herr römisch 40 ) beim Sozialministeriumservice als Dienstgeber mit den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger verknüpft worden.

§ 45

AVG wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zum vorstehenden Sachverhalt binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Paragraph 45, AVG wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zum vorstehenden Sachverhalt binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

  1. In der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.06.2023 führte der bevollmächtigte Vertreter des BF zusammengefasst aus, dass richtigerweise nicht nur zwei Betriebe, sondern auch zwei Unternehmen vorliegen würden. Beide Gesellschaften würden nach Außen auf dem Markt auftreten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse (Beteiligungsverhältnisse) seien in beiden Gesellschaften unterschiedlich. Die Betriebe seien in unterschiedlichen Branchen tätig. Der Unternehmerbegriff laut Definition im UStG iVm MwStSystRL entspreche annähernd der Definition des Dienstgebers laut § 35 ASVG. Das Behinderteneinstellungsgesetz treffe keine eigene Definition des Dienstgebers, weshalb die Definition laut § 35 ASVG anzuwenden sei. Gleichlautend finde sich auch in Unterlagen der Sozialversicherung die Feststellung, dass bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit Außenauftritt (sogenannte Außengesellschaften) jeweils allen Gesellschaftern Dienstgebereigenschaft zukomme. Die Benennung eines empfangsbevollmächtigten Vertreters der Gesellschaft gegenüber der Behörde (§ 81 BAO) sei nicht dazu gedacht nachteilige Rechtsfolgen für den Bevollmächtigten zu bewirken. Im Ergebnis würde die Vorschreibung im angefochtenen Bescheid bedeuten, dass sich Beteiligte von Kleinstunternehmen, die sich für die Erfüllung von abgaberechtlichen Pflichten zur Verfügung stellen, für Ihr Wohlverhalten bestraft werden würden. Entgegen des Willens des Gesetzgebers, würden Kleinstunternehmen für die Zahlung der Ausgleichstaxe herangezogen werden, weil ihre Gesellschafter in anderen Unternehmen Dienstnehmer beschäftigen würden. Sowohl XXXX als auch XXXX seien bei beiden GesbRs als Dienstgeber anzusehen. Die beiden Gesellschaften seien gesondert zu betrachten, weshalb bei jeder Gesellschaft die Grenze von 25 Dienstnehmern unterschritten werde.
  2. In der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.06.2023 führte der bevollmächtigte Vertreter des BF zusammengefasst aus, dass richtigerweise nicht nur zwei Betriebe, sondern auch zwei Unternehmen vorliegen würden. Beide Gesellschaften würden nach Außen auf dem Markt auftreten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse (Beteiligungsverhältnisse) seien in beiden Gesellschaften unterschiedlich. Die Betriebe seien in unterschiedlichen Branchen tätig. Der Unternehmerbegriff laut Definition im UStG in Verbindung mit MwStSystRL entspreche annähernd der Definition des Dienstgebers laut Paragraph 35, ASVG. Das Behinderteneinstellungsgesetz treffe keine eigene Definition des Dienstgebers, weshalb die Definition laut Paragraph 35, ASVG anzuwenden sei. Gleichlautend finde sich auch in Unterlagen der Sozialversicherung die Feststellung, dass bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit Außenauftritt (sogenannte Außengesellschaften) jeweils allen Gesellschaftern Dienstgebereigenschaft zukomme. Die Benennung eines empfangsbevollmächtigten Vertreters der Gesellschaft gegenüber der Behörde (Paragraph 81, BAO) sei nicht dazu gedacht nachteilige Rechtsfolgen für den Bevollmächtigten zu bewirken. Im Ergebnis würde die Vorschreibung im angefochtenen Bescheid bedeuten, dass sich Beteiligte von Kleinstunternehmen, die sich für die Erfüllung von abgaberechtlichen Pflichten zur Verfügung stellen, für Ihr Wohlverhalten bestraft werden würden. Entgegen des Willens des Gesetzgebers, würden Kleinstunternehmen für die Zahlung der Ausgleichstaxe herangezogen werden, weil ihre Gesellschafter in anderen Unternehmen Dienstnehmer beschäftigen würden. Sowohl römisch 40 als auch römisch 40 seien bei beiden GesbRs als Dienstgeber anzusehen. Die beiden Gesellschaften seien gesondert zu betrachten, weshalb bei jeder Gesellschaft die Grenze von 25 Dienstnehmern unterschritten werde.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2023 wurde dem BF

9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR XXXX ,00 für das Kalenderjahr 2022 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2022 die auf den Dienstgeberbeitragskonten ( XXXX ) und ( XXXX ) gemeldeten Dienstnehmer berücksichtigt worden seien (Stichtag sei jeweils der

  1. des Kalendermonats). Beide oben angeführten Dienstgeberbeitragskonten würden auf „ XXXX “ (Rechtsform: Ges.n.b.R. – Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) lauten. Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Ges.n.b.R.) sei keine juristische Person, habe keine Rechtspersönlichkeit und keine Prozess- und Parteifähigkeit. Die Ges.n.b.R. habe keine Organe; nach der Bundesabgabenordnung (BAO) sei aber ein Verantwortlicher für die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen zu erstellen. Somit sei der BF beim Sozialministeriumservice als Dienstgeber mit den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger verknüpft worden.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2023 wurde dem BF

9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR römisch 40 ,00 für das Kalenderjahr 2022 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2022 die auf den Dienstgeberbeitragskonten ( römisch 40 ) und ( römisch 40 ) gemeldeten Dienstnehmer berücksichtigt worden seien (Stichtag sei jeweils der

  1. des Kalendermonats). Beide oben angeführten Dienstgeberbeitragskonten würden auf „ römisch 40 “ (Rechtsform: Ges.n.b.R. – Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) lauten. Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Ges.n.b.R.) sei keine juristische Person, habe keine Rechtspersönlichkeit und keine Prozess- und Parteifähigkeit. Die Ges.n.b.R. habe keine Organe; nach der Bundesabgabenordnung (BAO) sei aber ein Verantwortlicher für die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen zu erstellen. Somit sei der BF beim Sozialministeriumservice als Dienstgeber mit den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger verknüpft worden. Zur Stellungnahme des BF im Rahmen des Parteiengehörs wurde festgehalten, dass für die Berechnung der Ausgleichtaxe 2022 lediglich die Dienstnehmer des im Unternehmensregister geführten Dienstgebers XXXX (Rechtsform: Ges.n.b.R. – Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) herangezogen worden seien. Der Betrieb „ XXXX “ sei im Unternehmensregister nicht eingetragen. Seitens des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sei auch keine Meldung von Dienstgeberdaten zur Verknüpfung mit diesem Betrieb erfolgt. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien daher nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Zur Stellungnahme des BF im Rahmen des Parteiengehörs wurde festgehalten, dass für die Berechnung der Ausgleichtaxe 2022 lediglich die Dienstnehmer des im Unternehmensregister geführten Dienstgebers römisch 40 (Rechtsform: Ges.n.b.R. – Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) herangezogen worden seien. Der Betrieb „ römisch 40 “ sei im Unternehmensregister nicht eingetragen. Seitens des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sei auch keine Meldung von Dienstgeberdaten zur Verknüpfung mit diesem Betrieb erfolgt. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien daher nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert. Der Berechnungsbeleg, der die beschäftigten Personen sowie die Berechnung der Ausgleichstaxe wiedergibt, wurde zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt.
  2. Mit Schreiben vom 24.07.2023 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Argumentation der belangten Behörde nicht geeignet sei, die Eigenschaft beider Gesellschaften als jeweils selbständige Dienstgeber zu widerlegen, weil weder der BF noch sein Vertreter Einsicht oder Zugriff auf die genannten Datenbanken (Unternehmensregister und Dienstgeberdaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger) hätten und deshalb fehlerhafte Angaben nicht auffallen müssten und in Folge auch keine Korrektur angestrengt werden könne. Ein fehlerhafter Eintrag in einer nichtöffentlichen Datenbank würde nicht davon entbinden den wahren, für die Bemessung einer Abgabe ausschlaggebenden Sachverhalt, zu ermitteln. Es seien keine im Sachverhalt begründeten Argumente gegen das Vorliegen von zwei Dienstgebern vorgebracht worden. Ergänzend zur Stellungnahme vom 19.06.2023 wurde zum Sachverhalt festgehalten, dass für die beiden GesbRs jeweils eigene Steuernummern und UID-Nummern vorliegen würden; die beiden GesbRs gesondert nach Außen auftreten würden; die Dienstnehmer jeweils nur in einer der beiden Gesellschaften arbeiten würden; die Geschäftsbereiche der beiden Gesellschaften sich erheblich unterscheiden würden: Gastronomie und Beherbergung auf der einen, landwirtschaftliche Urproduktion auf der anderen Seite; die wirtschaftlichen Verhältnisse (Beteiligungsverhältnisse) seien in beiden Gesellschaften unterschiedlich; es würden zwei Dienstgeberkontonummern vorliegen und beide Betriebe seien von der ÖGK in der Vergangenheit bereits mehrfach geprüft worden; die Dienstgeberdefinition

§ 35Abs.

1 ASVG werde von beiden Betrieben erfüllt. Ergänzend zur Stellungnahme vom 19.06.2023 wurde zum Sachverhalt festgehalten, dass für die beiden GesbRs jeweils eigene Steuernummern und UID-Nummern vorliegen würden; die beiden GesbRs gesondert nach Außen auftreten würden; die Dienstnehmer jeweils nur in einer der beiden Gesellschaften arbeiten würden; die Geschäftsbereiche der beiden Gesellschaften sich erheblich unterscheiden würden: Gastronomie und Beherbergung auf der einen, landwirtschaftliche Urproduktion auf der anderen Seite; die wirtschaftlichen Verhältnisse (Beteiligungsverhältnisse) seien in beiden Gesellschaften unterschiedlich; es würden zwei Dienstgeberkontonummern vorliegen und beide Betriebe seien von der ÖGK in der Vergangenheit bereits mehrfach geprüft worden; die Dienstgeberdefinition

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG werde von beiden Betrieben erfüllt. In der Beschwerde werde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, sodass sowohl XXXX als auch XXXX bei beiden GesbRs als Dienstgeber anzusehen seien. Die beiden Gesellschaften seien gesondert zu betrachten, weshalb bei jeder Gesellschaft die Grenze von 25 Dienstnehmern unterschritten werde. In der Beschwerde werde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, sodass sowohl römisch 40 als auch römisch 40 bei beiden GesbRs als Dienstgeber anzusehen seien. Die beiden Gesellschaften seien gesondert zu betrachten, weshalb bei jeder Gesellschaft die Grenze von 25 Dienstnehmern unterschritten werde.

  1. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt am 26.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF betrieb im Jahr 2022 gemeinsam mit seiner Ehefrau das Unternehmen „ XXXX “ mit dem Unternehmensgegenstand Hotellerie und Gastronomie sowie die XXXX GsbR“, mit dem Unternehmensgegenstand Landwirtschaft. Beide Unternehmen werden in der Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt.Der BF betrieb im Jahr 2022 gemeinsam mit seiner Ehefrau das Unternehmen „ römisch 40 “ mit dem Unternehmensgegenstand Hotellerie und Gastronomie sowie die römisch 40 GsbR“, mit dem Unternehmensgegenstand Landwirtschaft. Beide Unternehmen werden in der Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. Der BF ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Kalenderjahr 2022) Dienstgeber der in der „ XXXX GsbR “ und in „ XXXX S+E Wohnen beim Wein“ beschäftigten Dienstnehmer. Der BF ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Kalenderjahr 2022) Dienstgeber der in der „ römisch 40 GsbR “ und in „ römisch 40 S+E Wohnen beim Wein“ beschäftigten Dienstnehmer. Der BF beschäftigte im XXXX und XXXX 2022 jeweils XXXX Dienstnehmer.Der BF beschäftigte im römisch 40 und römisch 40 2022 jeweils römisch 40 Dienstnehmer.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Unternehmen, Unternehmensgegenstand, Rechtsform gehen aus der Aktenlage hervor und entsprechen auch den Angaben des BF in der Vorstellung vom 30.05.2023, in der Stellungnahme vom 19.06.2023 sowie in der Beschwerde vom 24.07.
  4. Der Beschäftigtenstand des BF in den Monaten XXXX und XXXX ergibt sich aus dem Berechnungsbeleg, der dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde angeschlossen war, und seitens des BF unbestritten blieb.Der Beschäftigtenstand des BF in den Monaten römisch 40 und römisch 40 ergibt sich aus dem Berechnungsbeleg, der dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde angeschlossen war, und seitens des BF unbestritten blieb. Hinsichtlich der Feststellungen zur Dienstgebereigenschaft des BF ist auf die folgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Im Paragraph 9, BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.

§ 19bAbs. 4 BEinst

G haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§§ 9

und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz 4, BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraphen 9 und 9 a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Abs. 4 von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer

§ 19bAbs. 5 BEinst

G zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Absatz 4, von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer

Paragraph 19 b, Absatz 5, BEinstG zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts)

§ 19bAbs. 7 BEinst

G aufzuweisen.Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts)

Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG aufzuweisen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A):

§ 1Abs. 1 BEinst

G sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.

Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen.

§ 4Abs. 1 BEinst

G sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:

Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:

  1. a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
  2. b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
  3. c)Heimarbeiter.

§ 4Abs. 2 BEinst

G sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.

Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.

§ 4Abs. 3 BEinst

G sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der

Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

Paragraph 4, Absatz 3, BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der

Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist

§ 9Abs. 1 BEinst

G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist

Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe der nach § 9 Abs. 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2022 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich EUR 276,00 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich EUR 388,00 und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich EUR 411,00.Die Höhe der nach Paragraph 9, Absatz 2, BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2022 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich EUR 276,00 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich EUR 388,00 und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich EUR 411,

  1. Die Definition des Dienstnehmerbegriffes ist dem § 4 Abs. 1 ASVG nachgebildet. (Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz,
  2. Aufl., Erl. 1 zu § 4).Die Definition des Dienstnehmerbegriffes ist dem Paragraph 4, Absatz eins, ASVG nachgebildet. (Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz,
  3. Aufl., Erl. 1 zu Paragraph 4,). Für die Dienstnehmereigenschaft ist die Höhe des Entgeltes nicht wesentlich. Auch geringfügig beschäftigte Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG sind in die Gesamtzahl der Dienstnehmer einzubeziehen. (Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungs-gesetz,
  4. Aufl., Erl. 3 zu § 4).Für die Dienstnehmereigenschaft ist die Höhe des Entgeltes nicht wesentlich. Auch geringfügig beschäftigte Personen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sind in die Gesamtzahl der Dienstnehmer einzubeziehen. (Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungs-gesetz,
  5. Aufl., Erl. 3 zu Paragraph 4,). Bei schwankendem Beschäftigungsstand eines Arbeitgebers ist die für die Behindertenbeschäftigung maßgebende Arbeitnehmerzahl (Pflichtzahl) am jeweiligen Stichtag (dem Monatsersten) maßgeblich, auch wenn an diesem Tag atypisch viele Arbeitnehmer beschäftigt werden (VwGH 28.11.1991, Zl. 91/09/0025). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die in den beiden Betrieben des BF („ XXXX “ und „ XXXX “) beschäftigten Dienstnehmer

§ 4Abs. 2 BEinst

G zusammenzufassen sind und dem BF die Dienstgebereigenschaft somit für beide Betriebe zukommt.Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die in den beiden Betrieben des BF („ römisch 40 “ und „ römisch 40 “) beschäftigten Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG zusammenzufassen sind und dem BF die Dienstgebereigenschaft somit für beide Betriebe zukommt. Die belangte Behörde hat dies im Ergebnis bejaht, und zunächst aus der sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebereigenschaft des BF geschlossen, die sie aus der Zuordnung der beiden Dienstgeberbeitragskonten ableitet, die beide auf „ XXXX “ in der Rechtsform Gesellschaft nach bürgerlichem Recht lauten. Die belangte Behörde hat dies im Ergebnis bejaht, und zunächst aus der sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebereigenschaft des BF geschlossen, die sie aus der Zuordnung der beiden Dienstgeberbeitragskonten ableitet, die beide auf „ römisch 40 “ in der Rechtsform Gesellschaft nach bürgerlichem Recht lauten. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis ein privatrechtliches, durch den Arbeits(Dienst)vertrag begründetes Rechtsverhältnis ist und dieses für die Beurteilung maßgebend ist, wem die Eigenschaft des ausgleichstaxpflichtigen Dienstgebers nach dem BEinstG zukommt (vgl. VwGH vom 25.06.1992, Zl. 91/09/0221 m.w.N).Dem ist entgegenzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis ein privatrechtliches, durch den Arbeits(Dienst)vertrag begründetes Rechtsverhältnis ist und dieses für die Beurteilung maßgebend ist, wem die Eigenschaft des ausgleichstaxpflichtigen Dienstgebers nach dem BEinstG zukommt vergleiche VwGH vom 25.06.1992, Zl. 91/09/0221 m.w.N). Das Behinderteneinstellungsgesetz selbst definiert den Begriff "Dienstgeber" nicht näher. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung als Dienstgeber kann dabei bestenfalls eine gewisse Indizwirkung entfalten, vermag aber für sich allein die Stellung als Dienstgeber nicht zu begründen. (vgl. VwGH vom 25.06.1992, 91/09/0221; Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz,

  1. Aufl., Erl. 13 zu § 1).Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung als Dienstgeber kann dabei bestenfalls eine gewisse Indizwirkung entfalten, vermag aber für sich allein die Stellung als Dienstgeber nicht zu begründen. vergleiche VwGH vom 25.06.1992, 91/09/0221; Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz,
  2. Aufl., Erl. 13 zu Paragraph eins,). Der BF begründet seine Beschwerde zusammengefasst damit, dass die beiden GesbRs aus steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen gesondert zu betrachten seien und die Dienstnehmer jeweils nur in einer der beiden Gesellschaften arbeiten würden. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff ABGB) stellt weder eine natürliche noch eine juristische Person dar. Es mangelt ihr daher grundsätzlich an der Rechts- und Handlungsfähigkeit, gleichermaßen auch an der Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren sowie das Verfahren vor den VwG und dem VwGH (vgl. VwGH vom 30.05.2017, Zl. Ra 2015/07/0106).Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Paragraphen 1175, ff ABGB) stellt weder eine natürliche noch eine juristische Person dar. Es mangelt ihr daher grundsätzlich an der Rechts- und Handlungsfähigkeit, gleichermaßen auch an der Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren sowie das Verfahren vor den VwG und dem VwGH vergleiche VwGH vom 30.05.2017, Zl. Ra 2015/07/0106). Da mangels Rechtsfähigkeit der GesbRs diese von vornherein nicht Arbeitsgeber sein können (vgl. Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz,
  3. Aufl., Erl. 15 zu § 1) und Arbeitsverträge nur zwischen dem BF bzw. seiner Ehefrau und den Beschäftigten geschlossen werden können, ist der BF Dienstgeber

§ 4Abs. 2 BEinst

G der in der „ XXXX GsbR“ und der „ XXXX “ beschäftigten Dienstnehmer.Da mangels Rechtsfähigkeit der GesbRs diese von vornherein nicht Arbeitsgeber sein können vergleiche Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz, 8. Aufl., Erl. 15 zu Paragraph eins,) und Arbeitsverträge nur zwischen dem BF bzw. seiner Ehefrau und den Beschäftigten geschlossen werden können, ist der BF Dienstgeber

Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG der in der „ römisch 40 GsbR“ und der „ römisch 40 “ beschäftigten Dienstnehmer. Die Dienstnehmer beider GesbRs sind somit bei der Berechnung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, im Kalenderjahr 2022 zusammenzufassen. Da die Beschäftigungspflicht für das Jahr 2022 in den Monaten XXXX und XXXX vom BF nicht erfüllt wurde, wurde ihm seitens der belangten Behörde

§ 9Abs. 1 BEinst

G zu Recht die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Was die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichstaxe betrifft, so erweist sich auch diese als richtig berechnet und wurde diese seitens des BF nicht bestritten. Da die Beschäftigungspflicht für das Jahr 2022 in den Monaten römisch 40 und römisch 40 vom BF nicht erfüllt wurde, wurde ihm seitens der belangten Behörde

Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG zu Recht die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Was die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichstaxe betrifft, so erweist sich auch diese als richtig berechnet und wurde diese seitens des BF nicht bestritten. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G303.2275665.1.00

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