4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde), vom 22.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) für das Kalenderjahr XXXX
G), die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 276,00 vorgeschrieben. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde), vom 22.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) für das Kalenderjahr römisch 40
Paragraph 9, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 276,00 vorgeschrieben. In der Begründung führte die belangte Behörde die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des BEinstG an. Des Weiteren wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die für die Berechnung maßgebende Zahl der Dienstnehmer (mit Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates) auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte (§ 22 Abs. 2 BEinstG) bzw. auf den gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen vom Sozialministeriumservice durchgeführten Ermittlungen beruhe. In der Begründung führte die belangte Behörde die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des BEinstG an. Des Weiteren wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die für die Berechnung maßgebende Zahl der Dienstnehmer (mit Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates) auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte (Paragraph 22, Absatz 2, BEinstG) bzw. auf den gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen vom Sozialministeriumservice durchgeführten Ermittlungen beruhe. Zur Nachvollziehbarkeit der Anzahl der beschäftigten Personen und der Berechnung der Ausgleichstaxe wurde dem Bescheid ein Berechnungsbeleg beigelegt, welcher zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt wurde.
AVG wurde der BF Gelegenheit gegeben, zum vorstehenden Sachverhalt binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Paragraph 45, AVG wurde der BF Gelegenheit gegeben, zum vorstehenden Sachverhalt binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 276,00 für das Kalenderjahr 2022 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF nach den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durchgeführten Erhebungen zum Stichtag XXXX 2022 für die Berechnung der Pflichtzahl XXXX Dienstnehmer beschäftigt gehabt habe. Alle Dienstnehmer, die jeweils zum Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates zur Sozialversicherung angemeldet seien, wären bei der Berechnung der Pflichtzahl zu berücksichtigen. Die vorgebrachten Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs seien daher nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die einschlägigen Normen des Behinderteneinstellungsgesetzes würden zwingendes Recht darstellen. Für die Behörde bestehe keine Handhabe, einen Dienstgeber aus besonders zu würdigenden sozialen und wirtschaftlichen Gründen von der Vorschreibung der Ausgleichstaxe zu befreien bzw. sie zu mindern. 6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2023 wurde der BF
9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 276,00 für das Kalenderjahr 2022 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF nach den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durchgeführten Erhebungen zum Stichtag römisch 40 2022 für die Berechnung der Pflichtzahl römisch 40 Dienstnehmer beschäftigt gehabt habe. Alle Dienstnehmer, die jeweils zum Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates zur Sozialversicherung angemeldet seien, wären bei der Berechnung der Pflichtzahl zu berücksichtigen. Die vorgebrachten Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs seien daher nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die einschlägigen Normen des Behinderteneinstellungsgesetzes würden zwingendes Recht darstellen. Für die Behörde bestehe keine Handhabe, einen Dienstgeber aus besonders zu würdigenden sozialen und wirtschaftlichen Gründen von der Vorschreibung der Ausgleichstaxe zu befreien bzw. sie zu mindern. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert. Der Berechnungsbeleg, der die beschäftigten Personen sowie die Berechnung der Ausgleichstaxe wiedergibt, wurde zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt.
G bzw. keinen einzigen Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises im Sinne des § 4 des Opferfürsorgegesetzes.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beschäftigte die BF keinen einzigen Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG bzw. keinen einzigen Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises im Sinne des Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes. Im Jahr 2022 beträgt die Ausgleichstaxe für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 276,00 EUR für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Im Paragraph 9, BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.
G haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren
und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz 4, BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraphen 9 und 9 a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Abs. 4 von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer
G zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Absatz 4, von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer
Paragraph 19 b, Absatz 5, BEinstG zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts)
G aufzuweisen.Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts)
Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG aufzuweisen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A):
G sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.
Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen.
G sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:
Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:
G sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.
Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.
G sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der
Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
Paragraph 4, Absatz 3, BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der
Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist
G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist
Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe der nach § 9 Abs. 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2022 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich EUR 276,00 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich EUR 388,00 und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich EUR 411,00.Die Höhe der nach Paragraph 9, Absatz 2, BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2022 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich EUR 276,00 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich EUR 388,00 und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich EUR 411,
G alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen (vgl. VwGH vom 23.10.2009, Zl. 2006/11/0035).Die Beschäftigungspflicht und die daraus abgeleitete Verpflichtung zur Bezahlung einer Ausgleichstaxe trifft die in Paragraph eins, BEinstG genannten Dienstgeber, also alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind
Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen vergleiche VwGH vom 23.10.2009, Zl. 2006/11/0035). Bei schwankendem Beschäftigungsstand eines Arbeitgebers ist die für die Behindertenbeschäftigung maßgebende Arbeitnehmerzahl (Pflichtzahl) am jeweiligen Stichtag (dem Monatsersten) maßgeblich, auch wenn an diesem Tag atypisch viele Arbeitnehmer beschäftigt werden (vgl. VwGH 28.11.1991, Zl. 91/09/0025).Bei schwankendem Beschäftigungsstand eines Arbeitgebers ist die für die Behindertenbeschäftigung maßgebende Arbeitnehmerzahl (Pflichtzahl) am jeweiligen Stichtag (dem Monatsersten) maßgeblich, auch wenn an diesem Tag atypisch viele Arbeitnehmer beschäftigt werden vergleiche VwGH 28.11.1991, Zl. 91/09/0025). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Im gegenständlichen Fall bestreitet die BF das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschreibung der Ausgleichstaxe und behauptet im XXXX 2022 keine XXXX Dienstnehmer beschäftigt zu haben.Im gegenständlichen Fall bestreitet die BF das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschreibung der Ausgleichstaxe und behauptet im römisch 40 2022 keine römisch 40 Dienstnehmer beschäftigt zu haben. Zunächst begründete die BF ihre Beschwerde damit, dass behinderte Arbeitskräfte im Gastgewerbe nicht verfügbar seien. Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe
G darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist (VwGH 06.05.1997, Zl.97/08/0123, m.w.N.). Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe
Paragraph 9, BEinstG darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist (VwGH 06.05.1997, Zl.97/08/0123, m.w.N.). Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (vgl. VwGH 28.06.2001, Zl. 2001/11/0150). Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben vergleiche VwGH 28.06.2001, Zl. 2001/11/0150). Die Erfüllung der Beschäftigungspflicht ist eine Aufgabe des Dienstgebers. Die Frage, ob dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des AMS Behinderte zur Einstellung zugewiesen werden, ist daher rechtlich irrelevant (vgl. Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz,
1 SMSG 2002 die Kurzbezeichnung "Sozialministeriumservice" trägt. Bei dieser Zuständigkeit handelt es sich, wie sich aus der Rechtsform Bescheid ergibt, um eine behördliche Aufgabe. Schon die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit im Materiengesetz nimmt nicht Bezug auf die Landesstellen des Sozialministeriumservice, sondern nennt das "Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" als zuständige Behörde (vgl. VwGH vom 23.02.2023, Zl. Ro 2022/11/0011).Insoweit die BF die Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter wegen Unbestimmtheit der gesetzlichen Zuständigkeit geltend macht, da im angefochtenen Bescheid die Landesstelle römisch 40 und die Landesstelle römisch 40 erwähnt werden, so wird festgehalten, dass Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG die sachliche Zuständigkeit zur Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe mittels Bescheides regelt. Zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, welches
Paragraph eins, Absatz eins, SMSG 2002 die Kurzbezeichnung "Sozialministeriumservice" trägt. Bei dieser Zuständigkeit handelt es sich, wie sich aus der Rechtsform Bescheid ergibt, um eine behördliche Aufgabe. Schon die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit im Materiengesetz nimmt nicht Bezug auf die Landesstellen des Sozialministeriumservice, sondern nennt das "Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" als zuständige Behörde vergleiche VwGH vom 23.02.2023, Zl. Ro 2022/11/0011). Behördliche Aufgaben, welche durch die Materiengesetzgebung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. dem Sozialministeriumservice - und nicht ausdrücklich seinen Landesstellen - übertragen werden, sind solche dieses Organs und nicht seiner Landesstellen. Die zuständige Behörde zur Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe
G ist somit das Sozialministeriumservice und nicht eine seiner Landesstellen (vgl. VwGH vom 23.02.2023, Ro 2022/11/0011).Behördliche Aufgaben, welche durch die Materiengesetzgebung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. dem Sozialministeriumservice - und nicht ausdrücklich seinen Landesstellen - übertragen werden, sind solche dieses Organs und nicht seiner Landesstellen. Die zuständige Behörde zur Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe
Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG ist somit das Sozialministeriumservice und nicht eine seiner Landesstellen vergleiche VwGH vom 23.02.2023, Ro 2022/11/0011).
4 SMSG hat sich das Sozialministeriumservice bei der Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben - somit auch bei der hier gegenständlichen Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe - nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.
Paragraph 2, Absatz 4, SMSG hat sich das Sozialministeriumservice bei der Erfüllung der in Paragraph 2, genannten Aufgaben - somit auch bei der hier gegenständlichen Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe - nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen. Vor diesem Hintergrund kommt es im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsmaßgeblich darauf an, ob der angefochtene Bescheid iSd. § 18 Abs. 4 AVG als Behörde die Landesstelle XXXX und die Landesstelle XXXX als Beschwerdeeinbringungsstelle des Sozialministeriumservice bezeichnet und für den Leiter einer Landesstelle gefertigt wurde. Dass eine Dienststelle des Sozialministeriumservice allenfalls die einer anderen Dienststelle zukommende Aufgabe versehen hat, ist angesichts der einheitlichen Behördeneigenschaft des Sozialministeriumservice nicht eine Frage der behördlichen Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 23.02.2023, Ro 2022/11/0011). Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter liegt somit nicht vor.Vor diesem Hintergrund kommt es im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsmaßgeblich darauf an, ob der angefochtene Bescheid iSd. Paragraph 18, Absatz 4, AVG als Behörde die Landesstelle römisch 40 und die Landesstelle römisch 40 als Beschwerdeeinbringungsstelle des Sozialministeriumservice bezeichnet und für den Leiter einer Landesstelle gefertigt wurde. Dass eine Dienststelle des Sozialministeriumservice allenfalls die einer anderen Dienststelle zukommende Aufgabe versehen hat, ist angesichts der einheitlichen Behördeneigenschaft des Sozialministeriumservice nicht eine Frage der behördlichen Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 23.02.2023, Ro 2022/11/0011). Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter liegt somit nicht vor. Da die Beschäftigungspflicht für das Jahr 2022 ( XXXX 2022) von der BF nicht erfüllt wurde, wurde ihr seitens der belangten Behörde
G zu Recht die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Was die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichstaxe betrifft, so erweist sich auch diese als richtig berechnet und wurde diese – wie beweiswürdigend ausgeführt - seitens der BF nicht substanziiert bestritten. Da die Beschäftigungspflicht für das Jahr 2022 ( römisch 40 2022) von der BF nicht erfüllt wurde, wurde ihr seitens der belangten Behörde
Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG zu Recht die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Was die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichstaxe betrifft, so erweist sich auch diese als richtig berechnet und wurde diese – wie beweiswürdigend ausgeführt - seitens der BF nicht substanziiert bestritten. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte trotz eines Antrages der BF eine mündliche Verhandlung
GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte trotz eines Antrages der BF eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G303.2278229.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.