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{'item': 'G307 2276022-2'}

Obsah (26)§ 53Art. 133§ 21§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 119§ 120§ 9§ 47§§ 50§ 60§ 31§ 8§ 24§ 61§ 66§ 67§ 46a§ 58§ 2Art. 20Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlG307 2276022-2 Spruch, G307 2276022-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 7, 8 und 9 iVm Abs. 6 FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.“„

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 7, 8 und 9 in Verbindung mit Absatz 6, FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.“ II. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX vom XXXX .2022, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 21Abs. 1 St

GB wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 1. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.07.2023, Zahl XXXX , wurde dem sich im Maßnahmenvollzug befindlichen BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 8 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und ihm

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.07.2023, Zahl römisch 40 , wurde dem sich im Maßnahmenvollzug befindlichen BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 8, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schreiben vom 27.07.2023 erhob der BF durch die Bundesbetreuungsagentur Beschwerde gegen diesen Bescheid.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 07.08.2023, GZ G315 2276022-1/4Z, wurde der Beschwerde

§ 18Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVw

G) vom 07.08.2023, GZ G315 2276022-1/4Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde der oben im Spruch genannte Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirkung

§ 119AußStr

G zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird und darüber hinaus

§ 120AußStr

G zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung dringender Angelegenheiten vor Gerichten, insbesondere für die Vertretung in fremdenrechtlichen Angelegenheiten bestellt.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , wurde der oben im Spruch genannte Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirkung

Paragraph 119, AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird und darüber hinaus

Paragraph 120, AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung dringender Angelegenheiten vor Gerichten, insbesondere für die Vertretung in fremdenrechtlichen Angelegenheiten bestellt.

  1. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF aus der Anstaltsunterbringung ausgesprochen. Am XXXX .2023 wurde der BF aus der Unterbringung entlassen.
  2. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des BF aus der Anstaltsunterbringung ausgesprochen. Am römisch 40 .2023 wurde der BF aus der Unterbringung entlassen.
  3. Mit Beschluss des BVwG vom 27.12.2023, GZ G315 2276022-1/9E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 14.07.2023 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zeitpunkt der „Zustellung“ des Bescheides vom 14.07.2023 an den BF persönlich jedenfalls eine eingeschränkte, wenn nicht völlige Prozessunfähigkeit vorgelegen sei. Der Bescheid sei dem BF mangels Prozessfähigkeit nicht rechtswirksam zugestellt und damit gar nicht erlassen worden. Es handle sich daher gegenständlich um einen „Nichtbescheid“.
  4. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, dem Erwachsenenvertreter des BF zugestellt am 15.01.2024, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen

§ 9BFA-VG i

Vm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in das Vereinigte Königreich

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gegen den BF

53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 8 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).8. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, dem Erwachsenenvertreter des BF zugestellt am 15.01.2024, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen diesen

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in das Vereinigte Königreich

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gegen den BF

53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 8, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schreiben vom 08.02.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.01.2024 an das BVwG.
  2. Mit Schreiben vom 08.02.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.01.2024 an das BVwG. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt V. (Erlassung eines Einreiseverbotes) ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu, das (verkürzte) Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken, in eventu, den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung bis zum Ablauf der Probezeit vorübergehend für unzulässig zu erklären.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt römisch fünf. (Erlassung eines Einreiseverbotes) ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu, das (verkürzte) Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken, in eventu, den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung bis zum Ablauf der Probezeit vorübergehend für unzulässig zu erklären.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 09.02.2024 vorgelegt, wo sie am 15.02.2024 einlangten.
  4. Mit Schreiben vom 20.02.2024 ersuchte das BVwG die JA XXXX sowie das LG XXXX um Übermittlung von ärztlichen Unterlagen betreffend den BF sowie um Übermittlung des Beschlusses des LG XXXX betreffend die bedingte Entlassung des BF.
  5. Mit Schreiben vom 20.02.2024 ersuchte das BVwG die JA römisch 40 sowie das LG römisch 40 um Übermittlung von ärztlichen Unterlagen betreffend den BF sowie um Übermittlung des Beschlusses des LG römisch 40 betreffend die bedingte Entlassung des BF.
  6. Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BVwG vom 20.02.2024 wurde der BF u.a. um Übermittlung von Unterlagen betreffend seinen derzeitigen Gesundheitszustand sowie der Gegebenheiten seiner derzeitigen Unterbringung ersucht.
  7. Am 21.02.2024 brachten die JA XXXX und das LG XXXX Unterlagen in Vorlage.
  8. Am 21.02.2024 brachten die JA römisch 40 und das LG römisch 40 Unterlagen in Vorlage.
  9. Mit Schreiben vom 27.02.2024 übermittelte der BF dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme und schloss dieser Unterlagen an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und ledig. Seine Muttersprache ist Englisch. Der BF wurde in Großbritannien geboren und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Schengenraum ein. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet hielt er sich in Frankreich, Deutschland, der Schweiz und auch Liechtenstein auf, war obdachlos und in verschiedene polizeiliche Aufgriffe verwickelt. 1.
  12. Der BF leidet seit Jahren an einer (chronischen) paranoiden Schizophrenie (F20.0), welche bereits im Herkunftsstaat behandelt wurde. Der BF steht diesbezüglich in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Er hat sich als unzurechnungsfähig erwiesen und ist auch keine maßgebliche Besserung des Zustandsbildes zu erwarten. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung wird er auch in Zukunft eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung benötigen. Der bisherige Verlauf der schweren psychischen Krankheit des BF lässt konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit besorgen, dass er außerhalb eines geschützten Rahmens mit einem intensiven Betreuungsangebot und einer intensiven Kontrolle im Zuge seiner psychischen Grunderkrankung neuerliche Tathandlungen ähnlich der verfahrensgegenständlichen Tat setzen wird. Der BF wird derzeit außerhalb eines derartigen geschützten Rahmens mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die erforderliche Bereitschaft aufbringen, sich freiwillig und kontinuierlich einer gezielten Behandlung zu unterziehen. Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde der oben im Spruch genannte Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirkung

§ 119AußStr

G zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird und darüber hinaus

§ 120AußStr

G zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung dringender Angelegenheiten vor Gerichten, insbesondere für die Vertretung in fremdenrechtlichen Angelegenheiten, bestellt.Mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde der oben im Spruch genannte Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirkung

Paragraph 119, AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird und darüber hinaus

Paragraph 120, AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung dringender Angelegenheiten vor Gerichten, insbesondere für die Vertretung in fremdenrechtlichen Angelegenheiten, bestellt. 1.

  1. Aus dem Zentralen Melderegister sind folgende Wohnsitzmeldungen der BF ersichtlich:  XXXX .2022 bis XXXX .2023 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 Hauptwohnsitz JA  15.12.2023 bis laufend Hauptwohnsitz 1.
  2. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet. 1.
  3. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022,

§ 21Abs. 1 St

GB wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.1.5. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022,

Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem BF wurde darin angelastet, er habe am XXXX .2022 und am XXXX .2022 in XXXX unter dem Einfluss einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), sohin eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise betätigt, indem er den Nationalsozialismus und die Person Adolf Hitlers verherrlichend, spezifische Zielsetzungen der NSDAP unsachlich, einseitig und propagandistisch vorteilhaft darstellend, lautstark und mehrfach nationalsozialistische Parolen äußerte, unter anderem „Heil Hitler“, „kill all jews“, „murder all jews“, „Nazi all the time“ und „Nazi all the way“ und diese zusätzlich mit der Gestik des Hitlergrußes untermauerte, sohin mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohte Taten begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechens nach § 3g VerbotsG zugerechnet werden würden.Dem BF wurde darin angelastet, er habe am römisch 40 .2022 und am römisch 40 .2022 in römisch 40 unter dem Einfluss einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), sohin eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise betätigt, indem er den Nationalsozialismus und die Person Adolf Hitlers verherrlichend, spezifische Zielsetzungen der NSDAP unsachlich, einseitig und propagandistisch vorteilhaft darstellend, lautstark und mehrfach nationalsozialistische Parolen äußerte, unter anderem „Heil Hitler“, „kill all jews“, „murder all jews“, „Nazi all the time“ und „Nazi all the way“ und diese zusätzlich mit der Gestik des Hitlergrußes untermauerte, sohin mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohte Taten begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG zugerechnet werden würden. Da nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten sei, dass er ohne Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, wurde er

§ 21Abs. 1 St

GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Da nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten sei, dass er ohne Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, wurde er

Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem Urteil ist – basierend auf dem Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie – weiters zu entnehmen, dass der BF an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) leidet und zum Zeitpunkt seiner Taten bei ihm eine psychotische Störung vorlag. Er sei zu den Tatzeitpunkten unter dem Einfluss dieser zu den Gruppen des § 11 StGB gehörenden Erkrankungen zurechnungsunfähig gewesen und habe daher nicht schuldhaft gehandelt. Auch künftig sei beim BF zu befürchten, er werde mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen. Konkret sei zu befürchten, dass er weitere Verbrechen nach § 3g VerbotsG begehen werde. Eine bedingte Nachsicht sei aufgrund des Gesundheitszustandes des BF derzeit ausgeschlossen.Dem Urteil ist – basierend auf dem Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie – weiters zu entnehmen, dass der BF an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) leidet und zum Zeitpunkt seiner Taten bei ihm eine psychotische Störung vorlag. Er sei zu den Tatzeitpunkten unter dem Einfluss dieser zu den Gruppen des Paragraph 11, StGB gehörenden Erkrankungen zurechnungsunfähig gewesen und habe daher nicht schuldhaft gehandelt. Auch künftig sei beim BF zu befürchten, er werde mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen. Konkret sei zu befürchten, dass er weitere Verbrechen nach Paragraph 3 g, VerbotsG begehen werde. Eine bedingte Nachsicht sei aufgrund des Gesundheitszustandes des BF derzeit ausgeschlossen. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und am XXXX .2022 in die JA XXXX eingeliefert.Der BF wurde am römisch 40 .2022 festgenommen und am römisch 40 .2022 in die JA römisch 40 eingeliefert. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 stand der BF während der Unterbrechung der Unterbringung (UdU) im LKH XXXX , in der Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie, in Behandlung.Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 stand der BF während der Unterbrechung der Unterbringung (UdU) im LKH römisch 40 , in der Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie, in Behandlung. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF

§ 47Abs. 1 St

GB aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum am XXXX .2023, unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit, ausgesprochen.

§§ 50, 51 St

GB wurden dem BF folgende Weisungen erteilt:Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des BF

Paragraph 47, Absatz eins, StGB aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum am römisch 40 .2023, unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit, ausgesprochen.

Paragraphen 50, 51, StGB wurden dem BF folgende Weisungen erteilt:

  1. Wohnsitznahme in einer betreuten sozialpsychiatrischen Wohngemeinschaft (derzeit XXXX ).
  2. Wohnsitznahme in einer betreuten sozialpsychiatrischen Wohngemeinschaft (derzeit römisch 40 ).
  3. Regelmäßige und kontrollierte Einnahme der von der forensischen Ambulanz am LKH XXXX verordneten Medikamente.
  4. Regelmäßige und kontrollierte Einnahme der von der forensischen Ambulanz am LKH römisch 40 verordneten Medikamente.
  5. Alkohol- und Drogenabstinenz (Kontrolle über die forensische Ambulanz am LKH XXXX ).
  6. Alkohol- und Drogenabstinenz (Kontrolle über die forensische Ambulanz am LKH römisch 40 ).
  7. Unaufgeforderter Nachweis der Einhaltung der Weisungen in vierteljährlichen Abständen (erstmals bis 01.05.2024). Am XXXX .2023 wurde der BF bedingt, unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, aus der Anstaltsunterbringung im LKH XXXX entlassen.Am römisch 40 .2023 wurde der BF bedingt, unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, aus der Anstaltsunterbringung im LKH römisch 40 entlassen. 1.
  8. Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. 1.
  9. Im Bundesgebiet leben weder Angehörige noch Verwandte des BF. Der BF ist weder sprachlich, beruflich noch sozial in Österreich integriert. Er war im Bundesgebiet bis dato nicht legal erwerbstätig und ist nicht sozialversichert. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Der BF geht keiner geregelten Tagesstruktur nach, unterhält keine nennenswerten sozialen Kontakte, ist einzelgängerisch und nicht sehr kommunikationsfreudig. Die Mutter und ein Bruder des BF halten sich im Herkunftsstaat auf; der BF hat seit zehn Jahren keinen Kontakt zu diesen. Die Familie des BF in Großbritannien hat bereits versucht, den Kontakt mit dem BF herzustellen; der BF lehnt jedoch einen solchen ab. Derzeit ist der BF im XXXX in XXXX , einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe, welche von Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit betroffenen oder bedrohten Menschen eine Wohnmöglichkeit mit stationärer Vollversorgung und psychosozialer 24-Stunden Betreuung bietet, wohnhaft. Der BF wird aktuell durch Mitarbeiter der Einrichtung zu diversen Terminen begleitet; etwa zu den monatlichen, gerichtlich verordneten Untersuchungsterminen im LKH XXXX . Auch wird die regelmäßige Einnahme der ärztlich verschriebenen Medikation kontrolliert.Derzeit ist der BF im römisch 40 in römisch 40 , einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe, welche von Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit betroffenen oder bedrohten Menschen eine Wohnmöglichkeit mit stationärer Vollversorgung und psychosozialer 24-Stunden Betreuung bietet, wohnhaft. Der BF wird aktuell durch Mitarbeiter der Einrichtung zu diversen Terminen begleitet; etwa zu den monatlichen, gerichtlich verordneten Untersuchungsterminen im LKH römisch 40 . Auch wird die regelmäßige Einnahme der ärztlich verschriebenen Medikation kontrolliert. 1.
  10. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF festgestellt werden. 1.
  11. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Vereinigten Königreich Großbritannien, Gesamtaktualisierung vom 02.08.2021, gekürzt wiedergegeben: Grundversorgung und Wirtschaft Großbritannien ist als führende Handelsmacht und Finanzzentrum nach Deutschland und Frankreich die drittgrößte Volkswirtschaft in Europa. Die Landwirtschaft ist intensiv, hoch mechanisiert und im europäischen Vergleich effizient; mit weniger als 2% der Arbeitskräfte produziert sie etwa 60% des Nahrungsmittelbedarfs. Großbritannien verfügt über große Kohle-, Erdgas- und Erdölvorkommen. Diese nehmen aber ab und seit 2005 ist das Land Nettoimporteur von Energie. Dienstleistungen, insbesondere Bank-, Versicherungs- und Unternehmensdienstleistungen sind die Haupttreiber des britischen BIP-Wachstums. Das verarbeitende Gewerbe hat an Bedeutung verloren, macht aber immer noch etwa 10% der Wirtschaftsleistung aus (CIA 16.6.2021). Die globale Finanzkrise des Jahres 2008 traf Großbritannien aufgrund des stark ausgeprägten Finanzsektors besonders hart. Sinkende Immobilienpreise, eine hohe Verschuldung der Verbraucher und die weltweite Konjunkturabschwächung verschärften die wirtschaftlichen Probleme Großbritanniens und drängten die Wirtschaft in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 in eine Rezession. Seit dem Referendumsvotum zum Austritt aus der EU im Juni 2016 hat sich die Konjunktur in Großbritannien verlangsamt. Eine anhaltende Abwertung des britischen Pfunds hat die Verbraucher- und Erzeugerpreise erhöht und damit die Konsumausgaben belastet, ohne einen nennenswerten Anstieg der Exporte zu bewirken (CIA 16.6.2021). Das Leistungsbilanzdefizit stieg im Jahr 2019 leicht auf 4,6% des BIP an. Dies ist ein Indiz für die anhaltende Exportschwäche der britischen Wirtschaft (BS o.D). Infolge des EU Austritts und der unsicheren Zukunftsperspektiven hat die britische Wirtschaft schon in den Jahren 2018 und 2019 nur um schwache 1,3% und 1,4% zugelegt. Nach dem formellen Abgang aus der Union am 31.1.2020, und wenig Hoffnung auf umfassenden Zugang zum Binnenmarkt nach Ende der Übergangsfrist am 31.12 2020, wurde auch für 2020 und 2021 nur ein schwaches Plus von 1% erwartet. In der Zwischenzeit manövrierte der durch die Covid-19 Pandemie bedingte wirtschaftliche Teil-Stillstand Großbritannien in eine historische Wirtschaftskrise. Ein kaputt gespartes Gesundheitssystem, die sehr hohe Bevölkerungsdichte, soziale Ungleichgewichte und massive politische Versäumnisse sorgten in der Erstphase der Pandemie für die höchsten Opferzahlen in Europa und erzwangen lange andauernde Betriebsschließungen auch in Industrie und Bauwirtschaft (WKO 4.2021). Im Frühjahr 2021 machten sich schließlich jedoch die positiven Folgen einer beispiellosen Impfkampagne und eines konsequenten, 4-monatigen Lockdowns bemerkbar. Doch trotz der merkbaren Aufbruchsstimmung und einzelner optimistischer Prognosen wollte sich der Aufschwung nicht wie erhofft einstellen. 2020 sank die Wirtschaftsleistung um 9,9%. Die mit Rücksicht auf die darin enthaltenen, massiven Basiseffekte eher gedämpften Wachstumserwartungen von +5,1% für 2021 und +5,5% für 2022, lassen ein Aufschließen zu den Ergebnissen von 2019 – anders als am Kontinent – erst für 2023 erwarten. Dabei erschweren auch die Negativeffekte des endgültigen Abgangs aus EU-Zollunion und Binnenmarkt den Rückweg in die volkswirtschaftliche Gewinnzone. Obwohl die PfundSchwäche für gewissen Preisdruck sorgt, hielten Nachfrageanämie und billiges Öl die Inflationsrate 2020 bei 1% (WKO 4.2021). Innerhalb der EU lag der Durchschnitt im selben Jahr bei 0,51% (laenderdaten.info o.D). Für 2021 werden 1,7% erwartet. Die Arbeitslosenquote wird für 2021 mit 5,6% angenommen (WKO 4.2021). Eine Erhöhung des nationalen Mindeststundenlohns auf das Niveau des sogenannten existenzsichernden Lohns wurde angekündigt und parteiübergreifend unterstützt. Ziel ist, dass die Mindeststundenlöhne in den kommenden Jahren schneller steigen als die Durchschnittslöhne (BS o.D). Mit Stand April 2021 lag der Mindeststundenlohn bei 8,91 £ (Anm.: ca. 10,4 EUR) (gov.uk o.D.).Eine Erhöhung des nationalen Mindeststundenlohns auf das Niveau des sogenannten existenzsichernden Lohns wurde angekündigt und parteiübergreifend unterstützt. Ziel ist, dass die Mindeststundenlöhne in den kommenden Jahren schneller steigen als die Durchschnittslöhne (BS o.D). Mit Stand April 2021 lag der Mindeststundenlohn bei 8,91 £ Anmerkung, ca. 10,4 EUR) (gov.uk o.D.). Quellen: ● BS – Bertelsmann Stiftung (o.D.): United Kingdom Report. Sustainable Governance Indicators, https://www.sgi-network.org/docs/2020/country/SGI2020_UK.pdf, Zugriff 22.6.2021 ● CIA (16.6.2021): The World Factbook – United Kingdom, https://www.cia.gov/the-worldactbook/countries/united-kingdom/, Zugriff 21.6.2021 ● gov.uk (o.D.): National Minimum Wage and National Living Wage rates, https://www.gov.uk/national-minimum-wage-rates, Zugriff 28.6.2021 ● laenderdaten.info (o.D.): Vereinigtes Königreich, https://www.laenderdaten.info/Europa/Vereinigtes-Koenigreich/wirtschaft.php, Zugriff 22.6.2021 ● WKO (04.2021): Wirtschaftsbericht Vereinigtes Königreich, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/vereinigtes-koenigreich-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 28.6.2021 Medizinische Versorgung Der Nationale Gesundheitsdienst (NHS) ist nach wie vor ein Eckpfeiler des universellen Wohlfahrtsstaates des Vereinigten Königreichs und wird weithin als zentrale öffentliche Einrichtung angesehen. Der Großteil der vom NHS bereitgestellten Gesundheitsversorgung ist kostenlos. Es gibt jedoch Gebühren für Rezepte und zahnärztliche Behandlungen, wenngleich bestimmte demographische Gruppen (z.B. Rentner) von diesen Gebühren befreit sind. Zudem gibt es ein begrenztes privates Gesundheitssystem (BS o.D.; vgl. bpb 30.4.20214). Der Nationale Gesundheitsdienst (NHS) ist nach wie vor ein Eckpfeiler des universellen Wohlfahrtsstaates des Vereinigten Königreichs und wird weithin als zentrale öffentliche Einrichtung angesehen. Der Großteil der vom NHS bereitgestellten Gesundheitsversorgung ist kostenlos. Es gibt jedoch Gebühren für Rezepte und zahnärztliche Behandlungen, wenngleich bestimmte demographische Gruppen (z.B. Rentner) von diesen Gebühren befreit sind. Zudem gibt es ein begrenztes privates Gesundheitssystem (BS o.D.; vergleiche bpb 30.4.20214). Trotz ständiger realer Erhöhungen der öffentlichen Mittel für das Gesundheitswesen durch Regierungen aller Couleurs kann die Versorgung nicht mit der steigenden Nachfrage Schritt halten. Speziell im Winter sind immer wieder Engpässe zu verzeichnen, da Krankenhäuser mit Notaufnahmen zu kämpfen haben und wegen der Freigabe der benötigten Betten Routineoperationen absagen müssen. Dies ist zum Teil auf die Alterung der Bevölkerung zurückzuführen, zeigt aber auch Unzulänglichkeiten in der Finanzierung und Organisation von Pflegediensten für ältere Menschen auf. Die von den lokalen Behörden finanzierte Sozialfürsorge ist unter Druck geraten, was dazu führt, dass teurere Krankenhauspflege in Anspruch genommen werden muss. Die Qualität der NHS-Leistungen ist hoch und wird von einer unabhängigen Care Quality Commission überwacht. Die finanzielle Lage vieler Krankenhaus-Trusts ist eher prekär und war im letzten Jahr Gegenstand wachsender Besorgnis, da immer mehr Krankenhäuser um die Einhaltung von Standards kämpfen und Zielvorgaben für Wartezeiten von Patienten verfehlen (BS o.D.; vgl. CQC 21.10.2020). Trotz ständiger realer Erhöhungen der öffentlichen Mittel für das Gesundheitswesen durch Regierungen aller Couleurs kann die Versorgung nicht mit der steigenden Nachfrage Schritt halten. Speziell im Winter sind immer wieder Engpässe zu verzeichnen, da Krankenhäuser mit Notaufnahmen zu kämpfen haben und wegen der Freigabe der benötigten Betten Routineoperationen absagen müssen. Dies ist zum Teil auf die Alterung der Bevölkerung zurückzuführen, zeigt aber auch Unzulänglichkeiten in der Finanzierung und Organisation von Pflegediensten für ältere Menschen auf. Die von den lokalen Behörden finanzierte Sozialfürsorge ist unter Druck geraten, was dazu führt, dass teurere Krankenhauspflege in Anspruch genommen werden muss. Die Qualität der NHS-Leistungen ist hoch und wird von einer unabhängigen Care Quality Commission überwacht. Die finanzielle Lage vieler Krankenhaus-Trusts ist eher prekär und war im letzten Jahr Gegenstand wachsender Besorgnis, da immer mehr Krankenhäuser um die Einhaltung von Standards kämpfen und Zielvorgaben für Wartezeiten von Patienten verfehlen (BS o.D.; vergleiche CQC 21.10.2020). Der NHS steht immer wieder im Mittelpunkt hitziger öffentlicher Debatten. In letzter Zeit haben Tarifänderungen die öffentlichen Zahlungen an Kliniken und Akut-Trusts - private Krankenhausbetreibergesellschaften im Auftrag des Gesundheitsministeriums - verschoben und reduziert. Außerdem gab es einen lang anhaltenden Streit zwischen Regierung und Assistenzärzten über deren Gehälter und Arbeitsbedingungen, der in weiterer Folge zu Streiks führte. Grund hierfür waren Versuche der Regierung, einen vollen 24/7-Betrieb zu erreichen, um auf die Bedenken zu reagieren, dass die Behandlung am Wochenende von geringerem Standard sei. Ein neuer Arbeitsvertrag für Assistenzärzte, der eine Gehaltserhöhung und freundlichere Regeln für Wochenenden und lange Schichten beinhaltet, trat 2019 in Kraft (BS o.D.). Trotzdem kommt es immer wieder zu umfassenden Protesten (The Guardian 3.7.2021). Auch wenn die Gesundheitsversorgung im Vereinigten Königreich im internationalen Vergleich weit überdurchschnittlich ist, beunruhigt der unklare zukünftige Status von EU-Arbeitsmigranten viele Gesundheitsexperten, zumal das britische Gesundheitswesen auf die Rekrutierung von Personal auf allen Ebenen aus anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern angewiesen ist (BS o.D.; vgl. GPonline 12.7.2021). Der NHS steht immer wieder im Mittelpunkt hitziger öffentlicher Debatten. In letzter Zeit haben Tarifänderungen die öffentlichen Zahlungen an Kliniken und Akut-Trusts - private Krankenhausbetreibergesellschaften im Auftrag des Gesundheitsministeriums - verschoben und reduziert. Außerdem gab es einen lang anhaltenden Streit zwischen Regierung und Assistenzärzten über deren Gehälter und Arbeitsbedingungen, der in weiterer Folge zu Streiks führte. Grund hierfür waren Versuche der Regierung, einen vollen 24/7-Betrieb zu erreichen, um auf die Bedenken zu reagieren, dass die Behandlung am Wochenende von geringerem Standard sei. Ein neuer Arbeitsvertrag für Assistenzärzte, der eine Gehaltserhöhung und freundlichere Regeln für Wochenenden und lange Schichten beinhaltet, trat 2019 in Kraft (BS o.D.). Trotzdem kommt es immer wieder zu umfassenden Protesten (The Guardian 3.7.2021). Auch wenn die Gesundheitsversorgung im Vereinigten Königreich im internationalen Vergleich weit überdurchschnittlich ist, beunruhigt der unklare zukünftige Status von EU-Arbeitsmigranten viele Gesundheitsexperten, zumal das britische Gesundheitswesen auf die Rekrutierung von Personal auf allen Ebenen aus anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern angewiesen ist (BS o.D.; vergleiche GPonline 12.7.2021). Quellen: ● bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (30.4.2014): Die Finanzierung der Gesundheitsversorgung in Großbritannien, https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/gesundheitspolitik/72928/finanzierung, Zugriff 7.7.2021 ● BS – Bertelsmann Stiftung (o.D.): United Kingdom Report. Sustainable Governance Indicators, https://www.sgi-network.org/docs/2020/country/SGI2020_UK.pdf, Zugriff 22.6.2021 ● CQC – Care Quality Commission (21.10.2020): CQC Insight. NHS trusts, https://www.cqc.org.uk/guidance-providers/nhs-trusts/cqc-insight-nhs-trusts, zugriff 8.7.2021 ● GPonline (12.7.2021): GPs per patient slump as NHS medical workforce '25 years behind EU', BMA warns, https://www.gponline.com/gps-per-patient-slump-nhs-medical-workforce-25-yearsbehind-eu-bma-warns/article/1721892, Zugriff 12.7.2021 ● TheGuardian (3.7.2021): Protests call for end to NHS underfunding and understaffing, https://www.theguardian.com/society/2021/jul/03/protest-groups-to-call-for-end-to-nhs-underfunding-and-understaffing, Zugriff 8.7.2021
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  14. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  15. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Muttersprache des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur Einreise des BF in den Schengenraum und seinen Aufenthalten in Frankreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 49, 55) sowie den Angaben des BF. So führte er aus, er sei ohne Reisedokumente mittels Zug von London nach Paris gereist und halte sich seither im Schengenraum auf (AS 51). Von Frankreich sei er weiter über Deutschland, die Schweiz und Liechtenstein nach Österreich gelangt (AS 53f). Dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2022 (G315 2276022-1 AS 5ff) kann entnommen werden, dass am XXXX .2022 über das PKZ Erhebungen zur Person des BF angeregt wurden. Eine Anfrage bei den deutschen und Schweizer Behörden sei negativ verlaufen. Gegenüber den Behörden in Liechtenstein sei der BF bereits auf ähnlich Weise negativ aufgefallen.Die Feststellungen zur Einreise des BF in den Schengenraum und seinen Aufenthalten in Frankreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 49, 55) sowie den Angaben des BF. So führte er aus, er sei ohne Reisedokumente mittels Zug von London nach Paris gereist und halte sich seither im Schengenraum auf (AS 51). Von Frankreich sei er weiter über Deutschland, die Schweiz und Liechtenstein nach Österreich gelangt (AS 53f). Dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2022 (G315 2276022-1 AS 5ff) kann entnommen werden, dass am römisch 40 .2022 über das PKZ Erhebungen zur Person des BF angeregt wurden. Eine Anfrage bei den deutschen und Schweizer Behörden sei negativ verlaufen. Gegenüber den Behörden in Liechtenstein sei der BF bereits auf ähnlich Weise negativ aufgefallen. 2.2.
  16. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF fußen insbesondere auf den im Akt einliegenden ärztlichen Unterlagen. Aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten des XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX .2022, ergibt sich auszugsweise (AS 41ff, OZ 8; G315 2276022-1 OZ 6):Aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten des römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 .2022, ergibt sich auszugsweise (AS 41ff, OZ 8; G315 2276022-1 OZ 6): „[…] GUTACHTEN Der Betroffene, Herr XXXX , geb. am XXXX , StAng. d. Vereinigten Königreichs, derzeit in U-Haft am LKH- XXXX , leidet nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und sämtlichen Untersuchungsergebnissen seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0)*, somit einer Geisteskrankheit im Sinne des § 11 StGB. Im Zusammenhang mit den zu dieser Erkrankung gehörenden Verfolgungsgefühlen und wahnhaften Erlebnissen hat er die gegenständliche Tat vom XXXX .2022 verübt, sodass er aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht zurechnungsfähig gewesen ist.Der Betroffene, Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StAng. d. Vereinigten Königreichs, derzeit in U-Haft am LKH- römisch 40 , leidet nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und sämtlichen Untersuchungsergebnissen seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0)*, somit einer Geisteskrankheit im Sinne des Paragraph 11, StGB. Im Zusammenhang mit den zu dieser Erkrankung gehörenden Verfolgungsgefühlen und wahnhaften Erlebnissen hat er die gegenständliche Tat vom römisch 40 .2022 verübt, sodass er aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht zurechnungsfähig gewesen ist. Zur Frage der Zukunftsprognose ist festzustellen, dass der aus England stammende, dort offensichtlich schon wiederholt wegen einer schizophrenen Erkrankung behandelte, zuletzt unstet und ohne Behandlung in Frankreich, der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in Österreich lebende Betroffene an einer geistig-seelischen Abnormität von höherem Grade leidet und unter deren Einfluss im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit die Anlasstat verübt hat. Inwieweit diese rechtlich als Tat mit schweren Folgen zu qualifizieren ist, kann aus gutachterlicher Sicht nicht gesagt werden. Da die Behandlung bislang nur mäßig anspricht und die psychotische Symptomatik nach wie vor besteht, muss aber davon ausgegangen werden, dass XXXX auch in Hinkunft mit höherer Wahrscheinlichkeit solche Taten – nur solche lassen sich prognostizieren bzw. sind zu befürchten – begehen werde.Zur Frage der Zukunftsprognose ist festzustellen, dass der aus England stammende, dort offensichtlich schon wiederholt wegen einer schizophrenen Erkrankung behandelte, zuletzt unstet und ohne Behandlung in Frankreich, der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in Österreich lebende Betroffene an einer geistig-seelischen Abnormität von höherem Grade leidet und unter deren Einfluss im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit die Anlasstat verübt hat. Inwieweit diese rechtlich als Tat mit schweren Folgen zu qualifizieren ist, kann aus gutachterlicher Sicht nicht gesagt werden. Da die Behandlung bislang nur mäßig anspricht und die psychotische Symptomatik nach wie vor besteht, muss aber davon ausgegangen werden, dass römisch 40 auch in Hinkunft mit höherer Wahrscheinlichkeit solche Taten – nur solche lassen sich prognostizieren bzw. sind zu befürchten – begehen werde. Sinnvoll wäre jedenfalls, wenn XXXX möglichst bald in seine Heimat transferiert und dort behandelt und rehabilitiert wird. Da er nur englisch spricht, ist die Therapie hier sehr erschwert. Zudem plant er ja auch nicht, in Zukunft in Österreich zu bleiben, sondern möchte das Land so rasch wie möglich verlassen.Sinnvoll wäre jedenfalls, wenn römisch 40 möglichst bald in seine Heimat transferiert und dort behandelt und rehabilitiert wird. Da er nur englisch spricht, ist die Therapie hier sehr erschwert. Zudem plant er ja auch nicht, in Zukunft in Österreich zu bleiben, sondern möchte das Land so rasch wie möglich verlassen. Zur nur sehr unvollständig zu erhebenden Vorgeschichte ist festzuhalten, dass XXXX aus England stammt, laut Mitteilung der britischen Behörden an einer paranoiden Schizophrenie leide und psychiatrieerfahren sei, zuletzt aber nicht mehr behandelt wurde und nicht compliant war. Zu seiner im Großraum London lebenden Mutter und seinem Bruder habe er seit Jahren keine Kontakte. Seine Angaben über große Finanzgeschäfte und die Betreibung von 2 YouTube-Kanälen ließen sich bisher nicht verifizieren. Von Großbritannien ist er ohne Papiere über Frankreich, wo er mehrere Monate obdachlos gelebt habe, und Luxemburg nach Liechtenstein gekommen. Zur sozialen und medizinischen Anamnese konnte sonst nicht viel in Erfahrung gebracht werden, da er diesbezügliche Auskünfte gegenüber den Therapeuten und auch dem Gutachter weitgehend verweigert.Zur nur sehr unvollständig zu erhebenden Vorgeschichte ist festzuhalten, dass römisch 40 aus England stammt, laut Mitteilung der britischen Behörden an einer paranoiden Schizophrenie leide und psychiatrieerfahren sei, zuletzt aber nicht mehr behandelt wurde und nicht compliant war. Zu seiner im Großraum London lebenden Mutter und seinem Bruder habe er seit Jahren keine Kontakte. Seine Angaben über große Finanzgeschäfte und die Betreibung von 2 YouTube-Kanälen ließen sich bisher nicht verifizieren. Von Großbritannien ist er ohne Papiere über Frankreich, wo er mehrere Monate obdachlos gelebt habe, und Luxemburg nach Liechtenstein gekommen. Zur sozialen und medizinischen Anamnese konnte sonst nicht viel in Erfahrung gebracht werden, da er diesbezügliche Auskünfte gegenüber den Therapeuten und auch dem Gutachter weitgehend verweigert. Nach den gegenständlichen Taten wurde er ins LKH- XXXX eingeliefert, wo bei der Aufnahme ein psychotisches Zustandsbild mit Verfolgungsgefühlen, Angstzuständen, maniformer Getriebenheit und formalen sowie inhaltlichen Denkstörungen festgestellt wurde. Trotz der am LKH erfolgenden umfassenden und langfristigen Behandlung ist er nach wie vor in seinen wahnhaften Ideen gefangenen, woraus bleibende Rezidivrisiken für ähnliche Straftaten, wie sie zur jetzigen Einlieferung geführt haben, resultieren.Nach den gegenständlichen Taten wurde er ins LKH- römisch 40 eingeliefert, wo bei der Aufnahme ein psychotisches Zustandsbild mit Verfolgungsgefühlen, Angstzuständen, maniformer Getriebenheit und formalen sowie inhaltlichen Denkstörungen festgestellt wurde. Trotz der am LKH erfolgenden umfassenden und langfristigen Behandlung ist er nach wie vor in seinen wahnhaften Ideen gefangenen, woraus bleibende Rezidivrisiken für ähnliche Straftaten, wie sie zur jetzigen Einlieferung geführt haben, resultieren. Nachdem er nun seit längerer Zeit am LKH- XXXX beobachtet worden ist, steht fest, dass er sowohl nach der Querschnittssymptomatik als auch der Längsschnitt-Beurteilung an einer schizophrenen Psychose und damit einer Geisteskrankheit iSd. § 11 StGB leidet. Die Verfolgungsgefühle und seine Versuche, sich dagegen zu wehren, haben eindeutig Symptomcharakter dieser paranoiden Psychose. Damit ist gutachterlich mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass er zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tat ( XXXX .2022) unter einer akuten Geisteskrankheit gelitten und unter deren Einfluss die Taten verübt hat, sodass er aus medizinisch psychiatrischer Sicht nicht zurechnungsfähig gewesen ist.Nachdem er nun seit längerer Zeit am LKH- römisch 40 beobachtet worden ist, steht fest, dass er sowohl nach der Querschnittssymptomatik als auch der Längsschnitt-Beurteilung an einer schizophrenen Psychose und damit einer Geisteskrankheit iSd. Paragraph 11, StGB leidet. Die Verfolgungsgefühle und seine Versuche, sich dagegen zu wehren, haben eindeutig Symptomcharakter dieser paranoiden Psychose. Damit ist gutachterlich mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass er zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tat ( römisch 40 .2022) unter einer akuten Geisteskrankheit gelitten und unter deren Einfluss die Taten verübt hat, sodass er aus medizinisch psychiatrischer Sicht nicht zurechnungsfähig gewesen ist. Bezüglich der Voraussetzungen zur Einweisung in eine Anstalt für psychisch abnorme Rechtsbrecher kann aus psychiatrischer Sicht nur gesagt werden, dass XXXX eine geistig-seelische Abnormität von höherem Grade aufweist und nach seiner Person und Art der Taten zu befürchten ist, dass er auch in Hinkunft ähnliche Taten wie am XXXX .2022 begehen werde. Die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit ist höhergradig, da er sich nach wie vor von Juden verfolgt fühlt, mit wahnhafter Gewissheit an der „jüdischen Weltverschwörung“ und am NS-Gedankengut festhält und immer noch glaubt, sich auf diese Weise wehren zu müssen.Bezüglich der Voraussetzungen zur Einweisung in eine Anstalt für psychisch abnorme Rechtsbrecher kann aus psychiatrischer Sicht nur gesagt werden, dass römisch 40 eine geistig-seelische Abnormität von höherem Grade aufweist und nach seiner Person und Art der Taten zu befürchten ist, dass er auch in Hinkunft ähnliche Taten wie am römisch 40 .2022 begehen werde. Die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit ist höhergradig, da er sich nach wie vor von Juden verfolgt fühlt, mit wahnhafter Gewissheit an der „jüdischen Weltverschwörung“ und am NS-Gedankengut festhält und immer noch glaubt, sich auf diese Weise wehren zu müssen. Die zu prognostizierenden Taten richten sich deshalb ganz an den Anlassdelikten. Ob es darüber hinaus zu Aggressionshandlungen, die bei paranoiden Menschen immer zu befürchten sind, kommen wird, hängt entscheidend von der Behandlung, dem Behandlungserfolg und der psychiatrischen Weiterbetreuung ab. Aus therapeutischer Sicht wäre es jedenfalls höchst sinnvoll, wenn der nur Englisch sprechende Mann, der eher zufällig in XXXX gelandet ist, möglichst rasch in seine englische Heimat transferiert und dort unter vertrauten Bedingungen weiterbehandelt wird. Auch die zur Behandlung einer Psychose notwendige Rehabilitationsbehandlung müsste dort erfolgen, da der Betroffene ja keinesfalls in Österreich bleiben will und sein hinkünftiges Leben wohl in England führen wird. Schließlich ist zu bedenken, dass ihm die hier zu Last gelegte Tat nicht überall strafbar ist, sodass es schon aus diesem Grund wichtig wäre, dass er aus dem deutschsprachigen Raum hinauskommt.Aus therapeutischer Sicht wäre es jedenfalls höchst sinnvoll, wenn der nur Englisch sprechende Mann, der eher zufällig in römisch 40 gelandet ist, möglichst rasch in seine englische Heimat transferiert und dort unter vertrauten Bedingungen weiterbehandelt wird. Auch die zur Behandlung einer Psychose notwendige Rehabilitationsbehandlung müsste dort erfolgen, da der Betroffene ja keinesfalls in Österreich bleiben will und sein hinkünftiges Leben wohl in England führen wird. Schließlich ist zu bedenken, dass ihm die hier zu Last gelegte Tat nicht überall strafbar ist, sodass es schon aus diesem Grund wichtig wäre, dass er aus dem deutschsprachigen Raum hinauskommt. Zusammenfassung:
  17. Der Betroffene XXXX leidet nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und den bisherigen Untersuchungsergebnissen an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), deretwegen er auch schon in England wiederholt stationär-psychiatrisch behandelt worden ist. Diese Störung, die zu den Tatzeiten in akuter Form vorlag, gehört zu den Geisteskrankheiten i.S. des § 11 StGB.
  18. Der Betroffene römisch 40 leidet nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und den bisherigen Untersuchungsergebnissen an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), deretwegen er auch schon in England wiederholt stationär-psychiatrisch behandelt worden ist. Diese Störung, die zu den Tatzeiten in akuter Form vorlag, gehört zu den Geisteskrankheiten i.S. des Paragraph 11, StGB.
  19. Nach allen zur Verfügung stehenden Unterlagen und den Untersuchungsergebnissen hat er die Taten vom XXXX .2022 unter dem Einfluss dieser Störung verübt, sodass er aus psychiatrischer Sicht nicht zurechnungsfähig gewesen ist.
  20. Nach allen zur Verfügung stehenden Unterlagen und den Untersuchungsergebnissen hat er die Taten vom römisch 40 .2022 unter dem Einfluss dieser Störung verübt, sodass er aus psychiatrischer Sicht nicht zurechnungsfähig gewesen ist.
  21. Die Voraussetzungen des § 21.1 StGB sind bei XXXX bei Vorliegen einer schweren geistig-seelischen Abnormität und negativer Zukunftsprognose aus psychiatrischer Sicht erfüllt, sofern die zu befürchtenden Taten, die nach Art und Schwere dem Anlassdelikt vom XXXX .2022 entsprechen würden, rechtlich überhaupt als solche mit schweren Folgen gewertet werden. Andere Taten können nicht mit höherer Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden.
  22. Die Voraussetzungen des Paragraph 21 Punkt eins, StGB sind bei römisch 40 bei Vorliegen einer schweren geistig-seelischen Abnormität und negativer Zukunftsprognose aus psychiatrischer Sicht erfüllt, sofern die zu befürchtenden Taten, die nach Art und Schwere dem Anlassdelikt vom römisch 40 .2022 entsprechen würden, rechtlich überhaupt als solche mit schweren Folgen gewertet werden. Andere Taten können nicht mit höherer Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden.
  23. Eine Substituierung der Unterbringung und der Behandlung im geschlossenen psychiatrischen Bereich ist derzeit nicht möglich. Inwieweit bis zur HV eine bedingte Nachsicht unter der Erteilung von Weisungen in Frage käme, hängt vom Krankheits- und Heilungsverlauf bis dahin und von den weiteren Betreuungsmöglichkeiten ab.
  24. Aus therapeutischer Sicht wäre es sinnvoll, wenn XXXX möglichst rasch in seine Heimat transferiert und dort unter vertrauten Bedingungen weiterbehandelt und rehabilitiert wird.“
  25. Aus therapeutischer Sicht wäre es sinnvoll, wenn römisch 40 möglichst rasch in seine Heimat transferiert und dort unter vertrauten Bedingungen weiterbehandelt und rehabilitiert wird.“ Weiters wird darin ausgeführt, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin geständig gezeigt und angegeben habe, „Nazi-Laute“ von sich gegeben und den Hitlergruß marschierend gezeigt zu haben. Er habe damit sein Leben verteidigt, weil jüdische Leute seine Finanzen angriffen und jüdische Gesellschaften sich seiner Aktien bemächtigt hätten. Ein jüdisches Unternehmen habe Angriffe auf seine finanziellen Mittel gestartet, das FBI sei bereits mit der Sache betraut. Er sei eigentlich reich, habe aber momentan keine Möglichkeit, auf sein Geld zuzugreifen. Die Beschränkungen seiner finanziellen Möglichkeiten veranlassten ihn, die og. Parolen zu rufen. Es sei auch möglich, dass er dieses Verhalten in Zukunft wiederholen werde (AS 47). Im Gutachten wird wiederholt ausgeführt, dass der BF äußert psychiatrieerfahren wirke (AS 49, 51, 53). Es bestehe wohl schon seit vielen Jahren eine schizophrene Form bzw. wahnhafte Erkrankung, aufgrund dessen der BF wohl auch in Großbritannien mehrfach in Behandlung gewesen sei (AS 53). Der BF gab an, seine paranoide Schizophrenie sei in England in der Nähe von XXXX behandelt worden. Er habe sich vor etwa vier Jahren einmal 26 Tage und einmal sechs Monate in stationärer Behandlung befunden (AS 65). Insgesamt kann dem Gutachten entnommen werden, dass der BF wiederholt Vorschläge hinsichtlich seiner Medikation machte. Es war sohin, gesamthaft betrachtet, festzustellen, dass der BF bereits seit längerer Zeit an paranoider Schizophrenie leidet und diesbezüglich bereits im Herkunftsstaat behandelt wurde.Im Gutachten wird wiederholt ausgeführt, dass der BF äußert psychiatrieerfahren wirke (AS 49, 51, 53). Es bestehe wohl schon seit vielen Jahren eine schizophrene Form bzw. wahnhafte Erkrankung, aufgrund dessen der BF wohl auch in Großbritannien mehrfach in Behandlung gewesen sei (AS 53). Der BF gab an, seine paranoide Schizophrenie sei in England in der Nähe von römisch 40 behandelt worden. Er habe sich vor etwa vier Jahren einmal 26 Tage und einmal sechs Monate in stationärer Behandlung befunden (AS 65). Insgesamt kann dem Gutachten entnommen werden, dass der BF wiederholt Vorschläge hinsichtlich seiner Medikation machte. Es war sohin, gesamthaft betrachtet, festzustellen, dass der BF bereits seit längerer Zeit an paranoider Schizophrenie leidet und diesbezüglich bereits im Herkunftsstaat behandelt wurde. Den im Sachverständigengutachten teilweise wiedergegebenen Patientengesprächen kann zusammengefasst entnommen werden, dass sich der BF von Juden verfolgt und bedroht fühle, Selbstgespräche führe, betend im Zimmer sei, sich im Wahn befinde, dass eine jüdische Weltverschwörung stattfinde, er empört darüber sei, dass man in Österreich „kein Nazi sein darf“, und er deshalb nach Liechtenstein gehen wolle. Der BF zeige sich weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Teilweise wurde festgehalten, dass der BF die Medikation problemlos einnehme (AS 53), an anderen Tagen wurde wiederrum ausgeführt, dass er die Bedarfsmedikation abgelehnt bzw. Einnahme der Medikation verweigert habe (AS 55, 57). Der BF wirke ruhelos, erschöpft und gestresst. Im Juli 2022 habe der BF während eines Ausganges die Hand zum Hitlergruß gehalten (AS 63). Der BF erscheine in seinem Gedankengang, hinsichtlich der vermeintlichen Manipulation seiner Bankgeschäfte im Internet durch Juden, wahnhaft verhaftet, weil er dies nun schon über einen längeren Zeitraum wiederholt vorbringe (AS 65). 2.2.
  26. Der fachärztlichen Stellungnahme von XXXX vom XXXX .2023 (OZ 7) ist zu entnehmen, dass der BF einem Beeinträchtigungswahn unterliege, unter welchem er relativ konstant und beharrlich der Überzeugung sei, dass eine Gemeinschaft von Angehörigen des Judentums negativen Einfluss auf seine finanziellen Angelegenheiten nehme. Eine zum Anlassdelikt führende tiefverwurzelte Ideologie im Sinne der Vertretung von rechtsradikalem Gedankengut sei nicht explorierbar. Der BF scheine allgemein bezüglich des Nationalsozialismus wenig Ahnung zu haben. Sicher habe er auch nicht die Absicht, nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten bzw. zu verherrlichen, geschweige denn eine nationalsozialistische Bewegung ins Leben zu rufen, oder Mitstreiter zu gewinnen. Diese Gefahr werde auch sicherlich durch sein offensichtliches „psychisch krank sein“ relativiert, er also eher nicht die Möglichkeit habe, andere ideologisch zu indoktrinieren. Der BF habe nicht das Bedürfnis, gegen konkrete Personen oder Strukturen in Handlung zu geraten. Auch verfolge er nicht die Absicht, andere Menschen zu indoktrinieren, politisch umzufärben oder für seine Idee zu gewinnen. Der Wahn sei beim BF chronifizierter Natur. Es sei zu befürchten, dass er anhaltend vorhanden sein werde. Eine weitere positive Beeinflussung durch medikamentöse Therapie sei nicht zu erwarten. Der BF wisse, dass seine getätigten Aussagen gesellschaftlich unerwünscht seien und der österreichische Gesetzgeber dafür Strafen vorsehe. Somit gelinge es ihm auch, dem Anlassdelikt entsprechende Verhaltensweisen zu unterlassen. Der BF zeige sich nicht fremd- oder selbstaggressiv. Bezüglich der Medikamenteneinnahme sei er durchwegs compliant. Er sei substanzabstinent, halte sich an vorgegebene Strukturen und besuche auch regelmäßig Therapien. Momentan werde eine Unterbrechung der Unterbringung im XXXX vorbereitet. Insgesamt wäre dem BF am meisten geholfen, wenn eine Überstellung nach England durchgeführt werde, um ihn dort weiter behandeln zu können.2.2.
  27. Der fachärztlichen Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 .2023 (OZ 7) ist zu entnehmen, dass der BF einem Beeinträchtigungswahn unterliege, unter welchem er relativ konstant und beharrlich der Überzeugung sei, dass eine Gemeinschaft von Angehörigen des Judentums negativen Einfluss auf seine finanziellen Angelegenheiten nehme. Eine zum Anlassdelikt führende tiefverwurzelte Ideologie im Sinne der Vertretung von rechtsradikalem Gedankengut sei nicht explorierbar. Der BF scheine allgemein bezüglich des Nationalsozialismus wenig Ahnung zu haben. Sicher habe er auch nicht die Absicht, nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten bzw. zu verherrlichen, geschweige denn eine nationalsozialistische Bewegung ins Leben zu rufen, oder Mitstreiter zu gewinnen. Diese Gefahr werde auch sicherlich durch sein offensichtliches „psychisch krank sein“ relativiert, er also eher nicht die Möglichkeit habe, andere ideologisch zu indoktrinieren. Der BF habe nicht das Bedürfnis, gegen konkrete Personen oder Strukturen in Handlung zu geraten. Auch verfolge er nicht die Absicht, andere Menschen zu indoktrinieren, politisch umzufärben oder für seine Idee zu gewinnen. Der Wahn sei beim BF chronifizierter Natur. Es sei zu befürchten, dass er anhaltend vorhanden sein werde. Eine weitere positive Beeinflussung durch medikamentöse Therapie sei nicht zu erwarten. Der BF wisse, dass seine getätigten Aussagen gesellschaftlich unerwünscht seien und der österreichische Gesetzgeber dafür Strafen vorsehe. Somit gelinge es ihm auch, dem Anlassdelikt entsprechende Verhaltensweisen zu unterlassen. Der BF zeige sich nicht fremd- oder selbstaggressiv. Bezüglich der Medikamenteneinnahme sei er durchwegs compliant. Er sei substanzabstinent, halte sich an vorgegebene Strukturen und besuche auch regelmäßig Therapien. Momentan werde eine Unterbrechung der Unterbringung im römisch 40 vorbereitet. Insgesamt wäre dem BF am meisten geholfen, wenn eine Überstellung nach England durchgeführt werde, um ihn dort weiter behandeln zu können. 2.2.
  28. Der fachärztlichen Stellungnahme von XXXX vom XXXX .2023 (OZ 6, 7) ist zu entnehmen, dass sich ein anhaltend stabiles Zustandsbild auf bekanntem Niveau zeige. Der BF habe ein Zimmer im XXXX bezogen. Nach wie vor bestehe der Beeinflussungswahn durch Angehörige des Judentums. Der Wahn sei sehr wahrscheinlich chronischer Natur und nicht weiter medikamentös beeinflussbar. Der BF biete diese Wahnidee allerdings lediglich auf gezieltes Nachfragen und äußere seine Wahnvorstellungen nicht spontan. Getätigte Gesten mit dementsprechenden Aussprüchen (Anlassdelikt) seien seit langer Zeit nicht mehr beobachtet worden. Der BF sei im XXXX gut führbar, beanspruche unkompliziert das Therapieangebot und zeige sich kooperativ. Die Unterbrechung der Unterbringung sei momentan noch aufrechtzuerhalten, um weiterhin engmaschige Kontrollen des BF, insbesondere des psychopathischen Zustandsbildes sowie der medikamentösen Adhärenz, gewährleisten zu können.2.2.
  29. Der fachärztlichen Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 .2023 (OZ 6, 7) ist zu entnehmen, dass sich ein anhaltend stabiles Zustandsbild auf bekanntem Niveau zeige. Der BF habe ein Zimmer im römisch 40 bezogen. Nach wie vor bestehe der Beeinflussungswahn durch Angehörige des Judentums. Der Wahn sei sehr wahrscheinlich chronischer Natur und nicht weiter medikamentös beeinflussbar. Der BF biete diese Wahnidee allerdings lediglich auf gezieltes Nachfragen und äußere seine Wahnvorstellungen nicht spontan. Getätigte Gesten mit dementsprechenden Aussprüchen (Anlassdelikt) seien seit langer Zeit nicht mehr beobachtet worden. Der BF sei im römisch 40 gut führbar, beanspruche unkompliziert das Therapieangebot und zeige sich kooperativ. Die Unterbrechung der Unterbringung sei momentan noch aufrechtzuerhalten, um weiterhin engmaschige Kontrollen des BF, insbesondere des psychopathischen Zustandsbildes sowie der medikamentösen Adhärenz, gewährleisten zu können. 2.2.
  30. Der aktuellsten fachärztlichen Stellungnahme von XXXX vom XXXX .2023 (OZ 8) sind die Diagnose bei Entlassung: Paranoide Schizophrenie (F20.0), Vitamin D Mangel, Folsäuremangel, Zustand nach COVID-19 Infektion (02/23) sowie als letzte Medikation Zyprexa 10mg (2x nachts), Zyprexa 5mg (1x nachts), Oleovit D3 (1x wöchentlich) zu entnehmen. Der BF sei zum Entlassungszeitpunkt aus der UdU explorativ nicht psychotisch. Es liege kein akutes fremd- oder selbstgefährdendes Verhalten bzw. Denken vor. Das psychopathologische Zustandsbild sei bereits über längere Zeit stabil. Der BF sei im Rahmen der Udu einmal wöchentlich ins LKH zur fachärztlichen Visite sowie zur Fortführung der psychotherapeutischen Gespräche gekommen. Der BF nehme die im XXXX angebotene Tagesstruktur wahr. 2.2.
  31. Der aktuellsten fachärztlichen Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 .2023 (OZ 8) sind die Diagnose bei Entlassung: Paranoide Schizophrenie (F20.0), Vitamin D Mangel, Folsäuremangel, Zustand nach COVID-19 Infektion (02/23) sowie als letzte Medikation Zyprexa 10mg (2x nachts), Zyprexa 5mg (1x nachts), Oleovit D3 (1x wöchentlich) zu entnehmen. Der BF sei zum Entlassungszeitpunkt aus der UdU explorativ nicht psychotisch. Es liege kein akutes fremd- oder selbstgefährdendes Verhalten bzw. Denken vor. Das psychopathologische Zustandsbild sei bereits über längere Zeit stabil. Der BF sei im Rahmen der Udu einmal wöchentlich ins LKH zur fachärztlichen Visite sowie zur Fortführung der psychotherapeutischen Gespräche gekommen. Der BF nehme die im römisch 40 angebotene Tagesstruktur wahr. 2.2.
  32. Dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2022 (G315 2276022-1 AS 5ff) ist zu entnehmen, dass laut inoffiziellen Angaben, die die Schweizer Bundeskriminalpolizei aus Manchester erhalten habe, der BF möglicherweise an paranoider Schizophrenie leide und seine Medikamente nicht einnehme.2.2.
  33. Dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2022 (G315 2276022-1 AS 5ff) ist zu entnehmen, dass laut inoffiziellen Angaben, die die Schweizer Bundeskriminalpolizei aus Manchester erhalten habe, der BF möglicherweise an paranoider Schizophrenie leide und seine Medikamente nicht einnehme. 2.2.
  34. Der Beschluss des LG XXXX betreffend die Bestellung des im Spruch genannten Erwachsenenvertreters liegt im Akt ein (AS 25f).2.2.
  35. Der Beschluss des LG römisch 40 betreffend die Bestellung des im Spruch genannten Erwachsenenvertreters liegt im Akt ein (AS 25f). 2.2.
  36. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sind aus dem auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich. 2.2.
  37. Die Verurteilung im Bundesgebiet folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX (G315 2276022-1 AS 35ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.
  38. Die Verurteilung im Bundesgebiet folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG römisch 40 (G315 2276022-1 AS 35ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Aus dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2022 (G315 2276022-1 AS 5ff) erschließt sich, dass der BF mehrfach nationalsozialistische Parolen unter anderem „Heil Hitler“, „kill all jews“, „murder all jews“, „Nazi all the time“ und „Nazi all the way“, welche er mit der Gestik des Hitlergrußes unterstrich, rief. Auch nach erfolgter Festnahme habe der BF in der Arrestzelle sowie auf der Dienststelle und während der polizeilichen Einvernahme die oben genannten Parolen mehrfach geäußert und dies ebenfalls mit einem „Hiltergruß“ unterstrichen. Der BF habe trotz Aufforderung sein Verhalten nicht eingestellt. Im Zuge der polizeilichen Vernehmung habe sich der BF renitent und aggressiv verhalten. Auf die Frage, wie er zum Nationalsozialismus stehe, habe der BF den Dolmetscher lautstark angeschrien, dass er nicht nach seiner persönlichen Meinung fragen dürfe, weil dies für ihn „social-raping“ darstelle und habe gegen den Tisch des Vernehmungsraumes gehämmert. Die Vernehmung sei aufgrund des Verhaltens des BF abgebrochen worden. Der BF habe angegeben, dass er den österreichischen Gesetzen nicht folgen müsse, weil er nicht absichtlich in Österreich sei.Aus dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2022 (G315 2276022-1 AS 5ff) erschließt sich, dass der BF mehrfach nationalsozialistische Parolen unter anderem „Heil Hitler“, „kill all jews“, „murder all jews“, „Nazi all the time“ und „Nazi all the way“, welche er mit der Gestik des Hitlergrußes unterstrich, rief. Auch nach erfolgter Festnahme habe der BF in der Arrestzelle sowie auf der Dienststelle und während der polizeilichen Einvernahme die oben genannten Parolen mehrfach geäußert und dies ebenfalls mit einem „Hiltergruß“ unterstrichen. Der BF habe trotz Aufforderung sein Verhalten nicht eingestellt. Im Zuge der polizeilichen Vernehmung habe sich der BF renitent und aggressiv verhalten. Auf die Frage, wie er zum Nationalsozialismus stehe, habe der BF den Dolmetscher lautstark angeschrien, dass er nicht nach seiner persönlichen Meinung fragen dürfe, weil dies für ihn „social-raping“ darstelle und habe gegen den Tisch des Vernehmungsraumes gehämmert. Die Vernehmung sei aufgrund des Verhaltens des BF abgebrochen worden. Der BF habe angegeben, dass er den österreichischen Gesetzen nicht folgen müsse, weil er nicht absichtlich in Österreich sei. Der BF habe sinngemäß angegeben, dass er nicht in Österreich aufgrund seines eigenen Handelns sei, weshalb er nicht unter dem österreichischen Gesetz stehe und nichts Verbotenes getan habe. Er wolle eigentlich in der Schweiz bleiben. 2.2.
  39. Der Zeitpunkt der Festnahme des BF und der Einlieferung in die JA ergeben sich aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation der JA (G315 2276022-1 AS 15f), dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2022 (G315 2276022-1 AS 5ff) und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.2.2.
  40. Der Zeitpunkt der Festnahme des BF und der Einlieferung in die JA ergeben sich aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation der JA (G315 2276022-1 AS 15f), dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2022 (G315 2276022-1 AS 5ff) und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Unterbringung des BF im LKH XXXX ist der fachärztlichen Stellungnahme von XXXX vom XXXX .2023 (OZ 8) zu entnehmen.Die Unterbringung des BF im LKH römisch 40 ist der fachärztlichen Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 .2023 (OZ 8) zu entnehmen. 2.2.
  41. Die Feststellungen zur bedingten Entlassung des BF ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des LG XXXX (OZ 7, 8) und dem Strafregister.2.2.
  42. Die Feststellungen zur bedingten Entlassung des BF ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des LG römisch 40 (OZ 7, 8) und dem Strafregister. 2.2.
  43. Durch eine Einsichtnahme in das IZR konnte ermittelt werden, dass der BF keinen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel besitzt. Zudem hat er den Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung, welche ihn zu Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigt, weder behauptet noch nachgewiesen. 2.2.
  44. Die Feststellung betreffend die fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben (insb. OZ 8). Die Feststellungen zum Aufenthalt der Mutter und eines Bruders des BF im Herkunftsstaat sowie zum fehlenden Kontakt zu diesen folgen aus dem Akteninhalt (AS 55, OZ 8). Die Feststellungen zur derzeitigen Wohnsitznahme des BF im XXXX sind insbesondere aus dem Schreiben dieser Einrichtung (OZ 8) ersichtlich.Die Feststellungen zur derzeitigen Wohnsitznahme des BF im römisch 40 sind insbesondere aus dem Schreiben dieser Einrichtung (OZ 8) ersichtlich. 2.2.
  45. Aus § 19 Abs. 4 Z 8 BFA-VG ergibt sich die Einstufung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland als sicherer Herkunftsstaat.2.2.
  46. Aus Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 8, BFA-VG ergibt sich die Einstufung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.
  47. Die obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sind den in den genannten Länderinformationen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen geschuldet. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. 2.2.
  48. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). 2.2.
  49. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Selbst wenn man den Ausführungen in der Beschwerde folgt, wonach dem BF zwar ein Parteiengehör zugestellt worden sei, dieser jedoch aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und auch nach der Bestellung eines Erwachsenenvertreters diesem keine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt worden sei, ist auszuführen, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden (siehe zuletzt VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; mit Verweis auf VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144). Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde dem BF durch das BVwG nachweislich Parteiengehör gewährt. Der BF gab insbesondere auch eine diesbezügliche Stellungnahme ab. Ergänzend sei erwähnt, dass vor dem Hintergrund des in der polizeilichen Vernehmung gesetzten Verhaltens eine persönliche Einvernahme ohnehin nicht Ziel führend gewesen wäre. Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.
  50. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  51. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung:3.
  52. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung: 3.1.
  53. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  54. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
  5. und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.

  1. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit (siehe Verordnung (EU) 2019/592 vom 10.04.2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union (Anm.: Aufnahme „Vereinigtes Königreich (mit Ausnahme der in Teil 3 genannten britischen Staatsangehörigen)“ in Anhang II Teil 1, „Britische Staatsangehörige, die nicht britische Bürger sind“ in Anhang II Teil 3 und Änderungen betreffend „Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)“ in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018).3.1.
  2. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit (siehe Verordnung (EU) 2019/592 vom 10.04.2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union Anmerkung, Aufnahme „Vereinigtes Königreich (mit Ausnahme der in Teil 3 genannten britischen Staatsangehörigen)“ in Anhang römisch zwei Teil 1, „Britische Staatsangehörige, die nicht britische Bürger sind“ in Anhang römisch zwei Teil 3 und Änderungen betreffend „Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)“ in Anhang römisch zwei Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018).

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG. 3.1.
  2. Der BF ist britischer Staatsangehöriger. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.3.1.
  3. Der BF ist britischer Staatsangehöriger. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Der BF wurde in Österreich straffällig, aus diesem Grund war er

Art. 20

Schengener Grenzkodex spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Aufgrund der – wie in der rechtlichen Begründung noch naher dargelegt werden wird – durch sein Verhalten bewirkten maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich im Ergebnis – wie von der belangten Behörde zutreffend rechtlich beurteilt – somit als unrechtmäßig.Der BF wurde in Österreich straffällig, aus diesem Grund war er

Artikel 20

, Schengener Grenzkodex spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Aufgrund der – wie in der rechtlichen Begründung noch naher dargelegt werden wird – durch sein Verhalten bewirkten maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich im Ergebnis – wie von der belangten Behörde zutreffend rechtlich beurteilt – somit als unrechtmäßig. 3.1.5. Da demnach die Voraussetzungen für die Erlassung eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.5. Da demnach die Voraussetzungen für die Erlassung eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgeze

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