Vm Abs 2 Z 7 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX sowie am XXXX in Wien von Polizeibeamten bzw. Organen der Finanzpolizei bei Arbeiten in Bäckereien betreten und wegen ihres infolge unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 sowie am römisch 40 in Wien von Polizeibeamten bzw. Organen der Finanzpolizei bei Arbeiten in Bäckereien betreten und wegen ihres infolge unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Mit dem Schreiben vom 01.11.2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die BF auf, sich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eventuell iVm einem Einreiseverbot zu äußern. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 14.11.2023 beim BFA ein.Mit dem Schreiben vom 01.11.2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die BF auf, sich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu äußern. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 14.11.2023 beim BFA ein. Der am XXXX gestellte Antrag auf organisatorisch unterstützte freiwillige Rückkehr der BF wurde seitens des BFA genehmigt und reiste sie am XXXX .2024 nach Serbien aus. Eine diesbezügliche Bestätigung der österreichischen Botschaft in Belgrad langte am 09.02.2024 beim BFA ein. Der am römisch 40 gestellte Antrag auf organisatorisch unterstützte freiwillige Rückkehr der BF wurde seitens des BFA genehmigt und reiste sie am römisch 40 .2024 nach Serbien aus. Eine diesbezügliche Bestätigung der österreichischen Botschaft in Belgrad langte am 09.02.2024 beim BFA ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.),
Vm Abs 2 Z 7 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
Abs 1 und 3 FPG eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der Betretung der BF bei einer Beschäftigung, die sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, begründet und stelle ihr Verhalten eine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der Betretung der BF bei einer Beschäftigung, die sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, begründet und stelle ihr Verhalten eine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar. Ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Einreiseverbot zu beheben; hilfsweise wird ein Antrag auf Herabsetzung der Einreiseverbotsdauer gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ihr Arbeitgeber versprochen habe, dass sie einen Aufenthaltstitel erhalte und sei sie von einer rechtmäßigen Beschäftigung ausgegangen. Ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Einreiseverbot zu beheben; hilfsweise wird ein Antrag auf Herabsetzung der Einreiseverbotsdauer gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ihr Arbeitgeber versprochen habe, dass sie einen Aufenthaltstitel erhalte und sei sie von einer rechtmäßigen Beschäftigung ausgegangen. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Die BF ist serbische Staatsangehörige. Sie wurde am XXXX in der serbischen Ortschaft XXXX geboren und spricht Serbisch. Sie ist ledig, gesund und arbeitsfähig. In Serbien hat die BF die vierjährige Ausbildung zur Zuckerbäckerin bzw. Konditorin abgeschlossen und diesen Beruf in Folge auch ausgeübt. Die BF ist serbische Staatsangehörige. Sie wurde am römisch 40 in der serbischen Ortschaft römisch 40 geboren und spricht Serbisch. Sie ist ledig, gesund und arbeitsfähig. In Serbien hat die BF die vierjährige Ausbildung zur Zuckerbäckerin bzw. Konditorin abgeschlossen und diesen Beruf in Folge auch ausgeübt. Die BF besitzt einen bis XXXX gültigen serbischen Reisepass und einen bis XXXX gültigen serbischen Personalausweis. Die BF besitzt einen bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepass und einen bis römisch 40 gültigen serbischen Personalausweis. Die BF hat keinen Aufenthaltstitel für Österreich und besitzt keine wesentlichen Vermögenswerte. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien, wo sie zuletzt bei ihren Eltern in der Landwirtschaft tätig war. In Serbien leben weiters die Geschwister und eine Großmutter der BF. Im Bundesgebiet halten sich der Freund und weitere Verwandte der BF auf; sonstige soziale Kontakte bestehen nicht. Von XXXX 2023 bis XXXX 2024 war die BF mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die BF hat keinen Aufenthaltstitel für Österreich und besitzt keine wesentlichen Vermögenswerte. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien, wo sie zuletzt bei ihren Eltern in der Landwirtschaft tätig war. In Serbien leben weiters die Geschwister und eine Großmutter der BF. Im Bundesgebiet halten sich der Freund und weitere Verwandte der BF auf; sonstige soziale Kontakte bestehen nicht. Von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 war die BF mit Nebenwohnsitz gemeldet. Am XXXX 2023 wurde sie von Polizeibeamten in einer Bäckerei in Wien zusammen mit einer weiteren weiblichen Person angetroffen wurde, welche die BF als „Kollegin“ bezeichnete. Am XXXX 2023 wurde die BF erneut von Beamten der Finanzpolizei in einer weiteren Bäckerei angetroffen, wobei beide Bäckereien denselben Besitzer aufweisen. Sie stand hinter der Theke und verkaufte Waren. Sie verfügte über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Am römisch 40 2023 wurde sie von Polizeibeamten in einer Bäckerei in Wien zusammen mit einer weiteren weiblichen Person angetroffen wurde, welche die BF als „Kollegin“ bezeichnete. Am römisch 40 2023 wurde die BF erneut von Beamten der Finanzpolizei in einer weiteren Bäckerei angetroffen, wobei beide Bäckereien denselben Besitzer aufweisen. Sie stand hinter der Theke und verkaufte Waren. Sie verfügte über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die BF wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Mittlerweile hat der Besitzer der Bäckereien die BF für den 01.11.2023 und 16.11.2023 als geringfügig Beschäftigte bei der Sozialversicherung gemeldet. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF werden durch ihren (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Reisepass belegt. Serbischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel; Anhaltspunkte für andere Sprachkenntnisse sind nicht aktenkundig. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen der BF beruhen auf ihren weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben in ihrer Stellungnahme und in der Beschwerde, welcher auch der berufliche Werdegang der BF entnommen werden kann. In Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens ist davon auszugehen, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Freund und ihren in Österreich lebenden Verwandten besteht. Weitere soziale Kontakte in Österreich brachte die BF nicht vor; besondere Integrationsbemühungen sind nicht aktenkundig und werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint die festgestellten Wohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet auf. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister. Ein im Verwaltungsakt aufliegender Versicherungsdatenauszug vom 07.12.2023 belegt die nicht erfolgte Meldung der Erwerbstätigkeit der BF zur Sozialversicherung. Laut des vom BVwG eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.03.2024 hat der Besitzer der Bäckereien die entsprechende Meldung nachträglich vorgenommen. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF ergeben. Im Fremdenregister ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag der BF dokumentiert. Dergleichen wird von ihr auch gar nicht behauptet. Ferner gestand die BF ihre Vermögenslosigkeit vor dem BFA zu, was (von ihr unbeanstandet) auch im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde. Die Feststellung, dass die BF am XXXX .2023 und XXXX 2023 in XXXX einer Beschäftigung ohne entsprechende Bewilligung nachgegangen ist und dabei am XXXX .2023 von Organen der Finanzpolizei angetroffen wurde, beruht auf den im Akt einliegenden Bericht bzw. Anzeige der LPD XXXX vom XXXX .2023, Zl. XXXX und vom XXXX .2023, Zl.: XXXX Die Feststellung, dass die BF am römisch 40 .2023 und römisch 40 2023 in römisch 40 einer Beschäftigung ohne entsprechende Bewilligung nachgegangen ist und dabei am römisch 40 .2023 von Organen der Finanzpolizei angetroffen wurde, beruht auf den im Akt einliegenden Bericht bzw. Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 und vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Ausspruch eines Einreiseverbots laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Ausspruch eines Einreiseverbots laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids. Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG (soweit hier relevant) z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist hier zu berücksichtigen, dass die nach dem AuslBG nicht zulässige Beschäftigung der BF aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden festgestellt wurde und somit der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG erfüllt ist. Als Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist hier zu berücksichtigen, dass die nach dem AuslBG nicht zulässige Beschäftigung der BF aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden festgestellt wurde und somit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt ist. Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die von der BF in der Beschwerde ins Treffen geführte Zusicherung ihres Arbeitgebers kann sie daher nicht maßgeblich entlasten. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die von der BF in der Beschwerde ins Treffen geführte Zusicherung ihres Arbeitgebers kann sie daher nicht maßgeblich entlasten. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert grundsätzlich, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ist zwar eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen, jedoch ist bei der Erstellung der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden und insbesondere das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr in Betracht zu ziehen. Dabei ergibt sich hier, dass die im Bundesgebiet zwar unbescholtene, jedoch vermögenslose BF bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel angetroffen wurde, die auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet war. Der Umstand, dass sie dieser unerlaubten Beschäftigung zweimal innerhalb kurzer Zeit nachging, lässt darauf schließen, dass sie vorhatte, auch noch länger unrechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben und gegen fremden- und beschäftigungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Vor diesem Hintergrund ist - insbesondere auch unter Beachtung der Vermögenslosigkeit der BF - von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH Ra 2016/21/0207). Hier ist der BF jedoch eine nach dem AuslBG nicht erlaubte Beschäftigung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat sowie eine negative Zukunftsprognose anzulasten. Besondere Integrationssachverhalte konnten nicht festgestellt werden. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich sind nicht so gewichtig, dass mit der – an die von der BF nicht bekämpfte Rückkehrentscheidung anknüpfenden – Verhängung eines Einreiseverbots eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von
Besondere Integrationssachverhalte konnten nicht festgestellt werden. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich sind nicht so gewichtig, dass mit der – an die von der BF nicht bekämpfte Rückkehrentscheidung anknüpfenden – Verhängung eines Einreiseverbots eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von
Die Dauer des Einreiseverbots ist aber in (teilweiser) Stattgebung des entsprechenden Antrags in der Beschwerde auf zwei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten und den persönlichen und familiären Verhältnissen der unbescholtenen und kooperativen BF entspricht, die erstmals bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten wurde und der keine weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten sind. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern. Die Dauer des Einreiseverbots ist aber in (teilweiser) Stattgebung des entsprechenden Antrags in der Beschwerde auf zwei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten und den persönlichen und familiären Verhältnissen der unbescholtenen und kooperativen BF entspricht, die erstmals bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten wurde und der keine weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten sind. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal die BF ohnehin im behördlichen Verfahren zu ihrer Beschäftigung und ihren Anknüpfungen im Bundesgebiet schriftlich befragt wurde und in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal die BF ohnehin im behördlichen Verfahren zu ihrer Beschäftigung und ihren Anknüpfungen im Bundesgebiet schriftlich befragt wurde und in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2287678.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.