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{'item': 'G313 2274477-1'}

Obsah (13)§ 38Art 133§ 14§ 13§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlG313 2274477-1 Spruch, G313 2274477-1/15E Schriftliche Ausfertigung des am XXXX .2024 mündlich verkündeten Erkenn

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG zu lauten hat: 20.03.2023 bis 30.04.2023. A) Der Beschwerde wird insofern teilweise stattgegeben, als der Zeitraum

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG zu lauten hat: 20.03.2023 bis 30.04.2023. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX .2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 20.03.2023 bis 09.05.2023

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG 1977 ausgeschlossen ist.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 .2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 20.03.2023 bis 09.05.2023

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX , mit möglichem Arbeitsantritt am 20.03.2023, nicht angenommen habe. Seitens des BF sei keine Bewerbung erfolgt, Nachsichtsgründe lägen keine vor. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 , mit möglichem Arbeitsantritt am 20.03.2023, nicht angenommen habe. Seitens des BF sei keine Bewerbung erfolgt, Nachsichtsgründe lägen keine vor.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom XXXX .
  2. Der BF führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde seit dem Jahr 2015 verweigere einen ordentlichen, fehlerfreien und im Sachverhalt nachvollziehbaren Akt zu führen. Es müsse eine Nachsicht geben, es müsse ein Bescheid bzgl. der Weigerung der Aktenberichtigung erstellt werden und müsse ein Gericht eine Entscheidung darüber treffen.
  3. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom römisch 40 .
  4. Der BF führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde seit dem Jahr 2015 verweigere einen ordentlichen, fehlerfreien und im Sachverhalt nachvollziehbaren Akt zu führen. Es müsse eine Nachsicht geben, es müsse ein Bescheid bzgl. der Weigerung der Aktenberichtigung erstellt werden und müsse ein Gericht eine Entscheidung darüber treffen.
  5. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde des Bescheides vom XXXX 2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit XXXX .2023,

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

§ 13Abs. 2. Vw

GVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde des Bescheides vom römisch 40 2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit römisch 40 .2023,

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Die belangte Behörde führte diesbezüglich nochmals aus, dass sie die Abweisung der Beschwerde beantrage. Jedoch beantrage die belangte Behörde hinsichtlich des Zeitraumes der Ausschlussfrist eine Abänderung von 6 Wochen, somit von 20.03.2023 bis 30.4.2023, statt von 20.03.2023 bis 09.05.

  1. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass der § 10 Bescheid vom XXXX .2015 mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2015 und der § 10 Bescheid vom XXXX .2017 mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2017 aufgehoben wurde. Sohin handle es sich gegenständlich um die erste Pflichtverletzung nach § 10 AlVG. Die belangte Behörde führte diesbezüglich nochmals aus, dass sie die Abweisung der Beschwerde beantrage. Jedoch beantrage die belangte Behörde hinsichtlich des Zeitraumes der Ausschlussfrist eine Abänderung von 6 Wochen, somit von 20.03.2023 bis 30.4.2023, statt von 20.03.2023 bis 09.05.
  2. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass der Paragraph 10, Bescheid vom römisch 40 .2015 mit der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2015 und der Paragraph 10, Bescheid vom römisch 40 .2017 mit der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2017 aufgehoben wurde. Sohin handle es sich gegenständlich um die erste Pflichtverletzung nach Paragraph 10, AlVG.
  3. Mit Schriftsatz vom XXXX .2023 beantragte der BF hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2023 beantragte der BF hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX .2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 .2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  7. Am XXXX .2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die erste öffentliche, mündliche Verhandlung, im Beisein des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt.
  8. Am römisch 40 .2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die erste öffentliche, mündliche Verhandlung, im Beisein des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. In der Verhandlung wurde der belangten Behörde aufgetragen, den gesamten Akt seit dem Jahr 2009 dem BVwG vorzulegen, insbesondere den ersten Antrag des BF auf Arbeitslosengeld.
  9. Am XXXX .2024 fand sodann die zweite öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, wieder im Beisein des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde. Mit Schriftsatz, einlangend beim BVwG am XXXX .2024, beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des am XXXX .2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  10. Am römisch 40 .2024 fand sodann die zweite öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, wieder im Beisein des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde. Mit Schriftsatz, einlangend beim BVwG am römisch 40 .2024, beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 .2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der am XXXX geborene BF ist österreichischer Staatsbürger und lebt im Bundesgebiet. 1.
  13. Der am römisch 40 geborene BF ist österreichischer Staatsbürger und lebt im Bundesgebiet. 1.
  14. Am XXXX .2022 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag elektronisch ein.1.
  15. Am römisch 40 .2022 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice einen auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag elektronisch ein. 1.
  16. Seit XXXX .2009 bis XXXX .2023 bezog der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe und Überbrückungshilfe), zuletzt stand er im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von EUR XXXX täglich. Diese Bezugszeiten wurden teils durch Ruhenstatbestände (infolge eines Auslandsaufenthaltes) oder bedingt durch eine Ausschlussfrist

§ 10Al

VG unterbrochen. 1.3. Seit römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2023 bezog der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe und Überbrückungshilfe), zuletzt stand er im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von EUR römisch 40 täglich. Diese Bezugszeiten wurden teils durch Ruhenstatbestände (infolge eines Auslandsaufenthaltes) oder bedingt durch eine Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG unterbrochen. Der BF bezieht aktuell keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das letzte, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsverhältnis des BF war von XXXX .2010 bis XXXX .2010 bei der XXXX . Davor war der BF von XXXX .2008 bis XXXX .2009 bei der Firma XXXX als Arbeiter beschäftigt. Das letzte, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsverhältnis des BF war von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 bei der römisch 40 . Davor war der BF von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2009 bei der Firma römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Neben diesen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Kurzzeitarbeitsverhältnissen scheinen bei ihm bis laufend keine, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse, mehr auf. Daneben weist er folgende geringfügige Beschäftigung auf: - XXXX .2011 bis XXXX .2011 XXXX - römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011 römisch 40 - XXXX 2019 bis XXXX .2019 XXXX - römisch 40 2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 - XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX - römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 - XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX - römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 - XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX - römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 - XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX - römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 - XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX - römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 - XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX - römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 - XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX - römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 - XXXX .2020 bis XXXX .2021 XXXX - römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 römisch 40 - XXXX .2022 bis XXXX .2023 XXXX - römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 römisch 40 - XXXX .2023 bis laufend XXXX - römisch 40 .2023 bis laufend römisch 40 Der BF stand im Zeitraum 12.05.2021 bis 19.03.2023, als er am 09.03.2023 das Stellenangebot der Firma XXXX übermittelt bekam, mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am 20.03.2023, auf welches der BF sich nicht beworben hat, im Bezug der Notstandshilfe.Der BF stand im Zeitraum 12.05.2021 bis 19.03.2023, als er am 09.03.2023 das Stellenangebot der Firma römisch 40 übermittelt bekam, mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am 20.03.2023, auf welches der BF sich nicht beworben hat, im Bezug der Notstandshilfe. 1.

  1. Der BF absolvierte eine fünfmonatige Lehre zum Werkstoffprüfer, absolvierte eine Ausbildung zum Sachbearbeiter Logistik mit kommissioneller Abschlussprüfung, verfügt über die LAP Bürokaufmann und Industriekaufmann und verfügt über eine Berufsreifeprüfung. Am XXXX .2023 wurde mit dem BF – mangels Zustimmung zur Betreuungsvereinbarung – ein Betreuungsplan erstellt. Darin wurde festgehalten, dass der BF seine letzte längere Beschäftigung im Jahr 2010 hatte. Der BF vertrete die Ansicht, nicht am AMS Vermittlungsprozess teilnehmen zu müssen, solange die von ihm verlangte Aktenbereinigung nicht durchgeführt wurde und möchte der BF seine persönlichen Daten dem AMS nicht zur Verfügung stellen. Er müsse aufgrund der gesetzlichen Lage und des Bezuges der Notstandshilfe bereit sein, eine Stelle anzunehmen und entsprechende Bewerbungen zu tätigen. Am römisch 40 .2023 wurde mit dem BF – mangels Zustimmung zur Betreuungsvereinbarung – ein Betreuungsplan erstellt. Darin wurde festgehalten, dass der BF seine letzte längere Beschäftigung im Jahr 2010 hatte. Der BF vertrete die Ansicht, nicht am AMS Vermittlungsprozess teilnehmen zu müssen, solange die von ihm verlangte Aktenbereinigung nicht durchgeführt wurde und möchte der BF seine persönlichen Daten dem AMS nicht zur Verfügung stellen. Er müsse aufgrund der gesetzlichen Lage und des Bezuges der Notstandshilfe bereit sein, eine Stelle anzunehmen und entsprechende Bewerbungen zu tätigen. 1.
  2. Am 09.03.2023 wurde dem BF über sein eAMS-Konto eine Beschäftigung als Bürokaufmann zugewiesen. Der BF hat den Vermittlungsvorschlag nachweislich am 09.03.2023 gelesen. Am 20.03.2023 führte die Firma schriftlich an, dass der BF sich auf die Stelle nicht beworben hätte. Der BF gab hierzu am XXXX .2023 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass die belangte Behörde seit 2015 verweigere, einen ordentlichen, fehlerfreien und im Sachverhalt nachvollziehbaren Akt zu führen. Sowohl seine schriftlichen als auch seine mündlichen Aufforderungen seien ignoriert worden und seien dementsprechend die Verwendung seiner Daten am XXXX .2021 eingeschränkt worden. Die Daten des BF blieben zur Gänze eingeschränkt und mache dies eine Vereinbarung bzw. einen Betreuungsplan rechtlich unmöglich, da die persönlichen Daten des BF verwendet werden müssten. Es gäbe seinerseits weder eine Versagung noch einen Unwillen zur Zusammenarbeit, lediglich gäbe es eine Ablehnung von bewussten Lügen, Falschaussagen und Unrecht, dies liege in der Verantwortung der belangten Behörde. Die belangte Behörde habe zu versuchen, mit dem BF eine Vereinbarung zu erzielen, diese habe jedoch den Betreuungsplan vom XXXX .2023 willkürlich erstellt, ohne Termin und somit ohne Versuch eine Einigung zu erreichen. Die Bezugseinstellung sei unter diesen Aspekten rechtswidrig.Der BF gab hierzu am römisch 40 .2023 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass die belangte Behörde seit 2015 verweigere, einen ordentlichen, fehlerfreien und im Sachverhalt nachvollziehbaren Akt zu führen. Sowohl seine schriftlichen als auch seine mündlichen Aufforderungen seien ignoriert worden und seien dementsprechend die Verwendung seiner Daten am römisch 40 .2021 eingeschränkt worden. Die Daten des BF blieben zur Gänze eingeschränkt und mache dies eine Vereinbarung bzw. einen Betreuungsplan rechtlich unmöglich, da die persönlichen Daten des BF verwendet werden müssten. Es gäbe seinerseits weder eine Versagung noch einen Unwillen zur Zusammenarbeit, lediglich gäbe es eine Ablehnung von bewussten Lügen, Falschaussagen und Unrecht, dies liege in der Verantwortung der belangten Behörde. Die belangte Behörde habe zu versuchen, mit dem BF eine Vereinbarung zu erzielen, diese habe jedoch den Betreuungsplan vom römisch 40 .2023 willkürlich erstellt, ohne Termin und somit ohne Versuch eine Einigung zu erreichen. Die Bezugseinstellung sei unter diesen Aspekten rechtswidrig. Die belangte Behörde äußerte sich zu dieser Stellungnahme mit Schreiben vom XXXX .2023 und nahm hier konkret zur Verwendung von personenbezogenen Daten Stellung und führte nochmals aus, welche Möglichkeiten der BF hinsichtlich der Löschung solcher Daten hätte und welche Folgen diese habe. Hinsichtlich des Betreuungsplans führte die belangte Behörde aus, dass dieser auch einseitig festgelegt werden könne, wenn ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person nicht erzielt werden kann. Der Betreuungsplan könne von der regionalen Geschäftsstelle unter weitest möglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person sohin einseitig festgelegt werden.Die belangte Behörde äußerte sich zu dieser Stellungnahme mit Schreiben vom römisch 40 .2023 und nahm hier konkret zur Verwendung von personenbezogenen Daten Stellung und führte nochmals aus, welche Möglichkeiten der BF hinsichtlich der Löschung solcher Daten hätte und welche Folgen diese habe. Hinsichtlich des Betreuungsplans führte die belangte Behörde aus, dass dieser auch einseitig festgelegt werden könne, wenn ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person nicht erzielt werden kann. Der Betreuungsplan könne von der regionalen Geschäftsstelle unter weitest möglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person sohin einseitig festgelegt werden. Am XXXX 2024 übermittelte die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme samt weiterer Unterlagen an das BVwG. Die Behörde führte hierzu aus, dass der BF keinen Berufsschutz mehr habe, da er seit XXXX .2009 Notstandshilfe beziehe, somit könne man dem BF jegliche Stelle übermitteln, man könne ihm auch Hilfstätigkeiten zuweisen. Der BF habe kaum Bemühungen zur Erreichung einer Beschäftigung gesetzt, er habe sich für die Stellen teilweise nicht beworben bzw. rückgemeldet. Auch eigeninitiativ habe sich der BF nicht auf Stellen beworben. Die Eingaben des BF würden den Vermittlungsprozess hemmen bzw. verhindern, da die regionale Geschäftsstelle hauptsächlich mit der Bearbeitung der Eingaben des BF beschäftigt wäre. Zusammen mit der Stellungnahme übermittelte die belangte Behörde auch etliche Vermittlungsvorschläge, welche an den BF ergangen sind, welche jedoch zu keiner Beschäftigung geführt haben.Am römisch 40 2024 übermittelte die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme samt weiterer Unterlagen an das BVwG. Die Behörde führte hierzu aus, dass der BF keinen Berufsschutz mehr habe, da er seit römisch 40 .2009 Notstandshilfe beziehe, somit könne man dem BF jegliche Stelle übermitteln, man könne ihm auch Hilfstätigkeiten zuweisen. Der BF habe kaum Bemühungen zur Erreichung einer Beschäftigung gesetzt, er habe sich für die Stellen teilweise nicht beworben bzw. rückgemeldet. Auch eigeninitiativ habe sich der BF nicht auf Stellen beworben. Die Eingaben des BF würden den Vermittlungsprozess hemmen bzw. verhindern, da die regionale Geschäftsstelle hauptsächlich mit der Bearbeitung der Eingaben des BF beschäftigt wäre. Zusammen mit der Stellungnahme übermittelte die belangte Behörde auch etliche Vermittlungsvorschläge, welche an den BF ergangen sind, welche jedoch zu keiner Beschäftigung geführt haben. 1.
  3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF ab dem 20.03.2023 keine Notstandshilfe erhalte.1.
  4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF ab dem 20.03.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Nachrichteneingang im eAMS-Konto vom XXXX .2023 gab der BF bekannt, dass die belangte Behörde die volle Verantwortung bei gesundheitlichen Schäden übernehmen müsse, welche durch die Willkür ihrer Gewalt entstehen könnten.Mit Nachrichteneingang im eAMS-Konto vom römisch 40 .2023 gab der BF bekannt, dass die belangte Behörde die volle Verantwortung bei gesundheitlichen Schäden übernehmen müsse, welche durch die Willkür ihrer Gewalt entstehen könnten. Mit zweiten Nachrichteneingang im eAMS-Konto vom XXXX .2023 forderte der BF die Erstellung eines Bescheides bezüglich der Zahlungseinstellung. Dieser Bescheid habe den Termin und die Weigerung zur Vereinbarung, die Erstellung des Planes, die Beanstandung und deren Bearbeitung sowie einen neuen Plan inkl. der Angaben des BF, warum es zu keiner Vereinbarung kam, zu beinhalten. Mit zweiten Nachrichteneingang im eAMS-Konto vom römisch 40 .2023 forderte der BF die Erstellung eines Bescheides bezüglich der Zahlungseinstellung. Dieser Bescheid habe den Termin und die Weigerung zur Vereinbarung, die Erstellung des Planes, die Beanstandung und deren Bearbeitung sowie einen neuen Plan inkl. der Angaben des BF, warum es zu keiner Vereinbarung kam, zu beinhalten. 1.
  5. Das Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächlich und hat der BF mit zumindest bedingtem Vorsatz die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Der BF hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden weder vom BF vorgebracht noch sind diese sonst hervorgekommen. Somit liegen verfahrensgegenständlich keine Nachsichtsgründe vor. Die zugewiesene Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.Die zugewiesene Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar.
  6. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem AJ-Web, ergeben. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Äußerung im Vorlageantrag, die zitierten Korrespondenzen und durch dessen Einvernahmen vor dem BVwG am XXXX .2023 und XXXX .2024.Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Äußerung im Vorlageantrag, die zitierten Korrespondenzen und durch dessen Einvernahmen vor dem BVwG am römisch 40 .2023 und römisch 40 .
  7. Auf dieser Grundlage waren die Feststellungen zu treffen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 3 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 3, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBI. I Nr. 33/2013 idF. BGBI. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBI. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBI. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI. Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBI. Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBI. Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für den Zeitraum 20.03.2023 bis 09.05.2023 bzw. 20.03.2023 bis 30.04.2023

§ 10i

Vm § 38 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für den Zeitraum 20.03.2023 bis 09.05.2023 bzw. 20.03.2023 bis 30.04.2023

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2023, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem BF die Notstandshilfe nicht gebühre, gründet im Wesentlichen darauf, dass dem BF eine zumutbare Stelle bei der besagten Firma zugewiesen wurde und er die Aufnahme der Beschäftigung aufgrund seiner Nichtbewerbung, vereitelt hat. Der BF hingegen rechtfertigt sich damit, dass seit dem Jahr 2015 sein Akt, hinsichtlich der zu verwendenden Daten, noch immer nicht berichtigt wurde. Auch sei der Betreuungsplan vom XXXX .2023 ohne seine Zustimmung vereinbart worden.Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .2023, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem BF die Notstandshilfe nicht gebühre, gründet im Wesentlichen darauf, dass dem BF eine zumutbare Stelle bei der besagten Firma zugewiesen wurde und er die Aufnahme der Beschäftigung aufgrund seiner Nichtbewerbung, vereitelt hat. Der BF hingegen rechtfertigt sich damit, dass seit dem Jahr 2015 sein Akt, hinsichtlich der zu verwendenden Daten, noch immer nicht berichtigt wurde. Auch sei der Betreuungsplan vom römisch 40 .2023 ohne seine Zustimmung vereinbart worden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am XXXX .2023 gab der BF an wie folgt:In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am römisch 40 .2023 gab der BF an wie folgt: „VR: Sie hätten sich bei der Firma XXXX als Bürokaufmann bewerben sollen, die Stellenzuweisung vom AMS ist am 09.03.2023 an Sie ergangen, ist das richtig?„VR: Sie hätten sich bei der Firma römisch 40 als Bürokaufmann bewerben sollen, die Stellenzuweisung vom AMS ist am 09.03.2023 an Sie ergangen, ist das richtig? BF: Ja. VR: Sie haben sich bei der Firma aber nicht beworben. Ist das auch richtig? BF: Ja, das stimmt. VR: Was war der Grund Ihrer Nichtbewerbung? BF: Der Grund war, dass eine Betreuungsvereinbarung mit mir abgeschlossen wurde, ohne dass ich überhaupt anwesend war. (….) VR: Haben sie seitens des AMS bei der Firma XXXX einen Vorstellungstermin als Bürokaufmann bekommen?VR: Haben sie seitens des AMS bei der Firma römisch 40 einen Vorstellungstermin als Bürokaufmann bekommen? BF: Nein. Ich habe ein Stellenangebot bei einem Kunden der XXXX bekommen, nicht bei XXXX .BF: Nein. Ich habe ein Stellenangebot bei einem Kunden der römisch 40 bekommen, nicht bei römisch 40 . VR an BehV: Ist XXXX eine Arbeitskräfteüberlassung?VR an BehV: Ist römisch 40 eine Arbeitskräfteüberlassung? BehV: Ja. (….) VR: Ihnen wurde seitens des AMS eine Jobvermittlung am 09.03.2023 bei XXXX übermittelt. Haben Sie dazu dem AMS sofort rückgemeldet, dass sie sich auf die Stelle nicht beworben haben, da Sie nicht wissen, was mit: „Direktanstellung beim Kunden“ gemeint ist?VR: Ihnen wurde seitens des AMS eine Jobvermittlung am 09.03.2023 bei römisch 40 übermittelt. Haben Sie dazu dem AMS sofort rückgemeldet, dass sie sich auf die Stelle nicht beworben haben, da Sie nicht wissen, was mit: „Direktanstellung beim Kunden“ gemeint ist? BF: Nein, ich haben den Betreuungsplan beanstandet. LR2: Was ist in dem Betreuungsplan drinnen, den Sie beanstandet haben? BF: Der Plan ist nicht verbindlich vereinbart, sondern die Vereinbarung. Im Plan habe ich das Recht anzugeben, was richtig ist und was falsch ist. Dadurch, dass ich nicht anwesend bin, konnte ich dies nicht angeben. (….) VR: Sie müssen sich beim AMS über eine Jobrückmittlung melden. BF: Ich bekomme ja überhaupt keine Informationen. Es gibt zurzeit eine Blockade vom AMS. Und dann kommt vom AMS, dass ich das und das machen soll. (….)“ In der Verhandlung wurde sodann an die belangte Behörde aufgetragen, den gesamten Akt seit 2009 vorzulegen, insbesondere den ersten Antrag auf Arbeitslosengeld. In der zweiten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2024 gab der BF nunmehr an wie folgt:In der zweiten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .2024 gab der BF nunmehr an wie folgt: „VR: Die heutige Verhandlung geht noch immer um den Vereitelungstatbestand bei der Firma XXXX . Daran hat sich nichts geändert.„VR: Die heutige Verhandlung geht noch immer um den Vereitelungstatbestand bei der Firma römisch 40 . Daran hat sich nichts geändert. VR: Wenn man sich den Akt anschaut, kann festgestellt werden, dass Sie seit 2009 Notstandshilfe beziehen. Derzeit arbeiten Sie geringfügig? BF: Ja. (….) VR: Gesehen habe ich im Akt, dass Sie Verfahren zuvor bei uns gehabt haben wegen Nichteinhaltung von Kontrollterminen beim AMS. BF: Ja. VR: Das letzte Mal haben wir in der Verhandlung festgestellt, dass die Vermittlung der Firma XXXX zumutbar war, dagegen haben Sie nichts vorgebracht, außer dass Sie nicht wissen, wer der Kunde ist. Dazu ist festzuhalten, dass es Ihre Aufgabe gewesen wäre, mit XXXX Kontakt aufzunehmen und sich dort zu erkundigen, bei wem die Anstellung genau erfolgen hätte können. Das haben Sie aber nicht gemacht. Stimmt das?VR: Das letzte Mal haben wir in der Verhandlung festgestellt, dass die Vermittlung der Firma römisch 40 zumutbar war, dagegen haben Sie nichts vorgebracht, außer dass Sie nicht wissen, wer der Kunde ist. Dazu ist festzuhalten, dass es Ihre Aufgabe gewesen wäre, mit römisch 40 Kontakt aufzunehmen und sich dort zu erkundigen, bei wem die Anstellung genau erfolgen hätte können. Das haben Sie aber nicht gemacht. Stimmt das? BF: Nein. Ich habe bei XXXX nicht angerufen.BF: Nein. Ich habe bei römisch 40 nicht angerufen. VR: Es ist für Sie zumutbar sich bei XXXX zu erkundigen, wer der Dienstgeber ist.VR: Es ist für Sie zumutbar sich bei römisch 40 zu erkundigen, wer der Dienstgeber ist. BehV: Die Stelle ist zumutbar, daran gibt es keine Zweifel. Er hätte sich um die Stelle erkundigen können. (….) VR: Es geht konkret darum, dass Sie den Job bei XXXX vereitelt haben.VR: Es geht konkret darum, dass Sie den Job bei römisch 40 vereitelt haben. BF: Wie kann es sein, dass ich nicht weiß, wie ich dorthin komme und wer der Arbeitgeber ist. VR: Diesbezüglich habe ich Sie vorhin belehrt, dass Sie sich bei XXXX erkundigen hätten können.VR: Diesbezüglich habe ich Sie vorhin belehrt, dass Sie sich bei römisch 40 erkundigen hätten können. (….) BehV: Eine Betreuungsvereinbarung war nicht möglich, da der Kunde das Büro verlassen hat, weil er angab vom AMS nur Unwahrheiten gesagt zu bekommen und er sich mein gesamtes Lächeln nicht weiter anzusehen braucht. (….) VR: Nein, es geht heute um XXXX , dass haben wir heute schon besprochen. Es ist Ihre persönliche Angelegenheit gewesen, sich dort zu erkundigen. Haben Sie das gemacht? Ja oder Nein?VR: Nein, es geht heute um römisch 40 , dass haben wir heute schon besprochen. Es ist Ihre persönliche Angelegenheit gewesen, sich dort zu erkundigen. Haben Sie das gemacht? Ja oder Nein? BF: Nein. Es gibt für mich keine Verpflichtung, das bei XXXX zu erfragen.BF: Nein. Es gibt für mich keine Verpflichtung, das bei römisch 40 zu erfragen. (….)“ Der mit „Arbeitslosengeld“ betitelte § 7 AlVG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Arbeitslosengeld“ betitelte Paragraph 7, AlVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 7

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.“Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.“ Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 9

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist

§ 9Abs. 2 Al

VG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind

§ 38Al

VG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Unstrittig ist, dass dem BF eine Beschäftigung als Bürokaufmann bei der besagten Firma zugewiesen wurde und das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist. Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist

Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist

Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom

  1. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  2. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  3. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  4. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 16.03.2016, ZI. Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 16.03.2016, ZI. Ra 2015/08/0100). Unter „Vereitelung“ iSd § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.06.2014, ZI. 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH vom 19.10.2011, ZI. 2008/08/0251).Unter „Vereitelung“ iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH vom 18.06.2014, ZI. 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH vom 19.10.2011, ZI. 2008/08/0251). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, ZI. 2007/09/0268). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung iSd § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gem. § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2011/08/0337). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH vom 16.03.2019, Ra 2015/08/0100).Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gem. Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2011/08/0337). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH vom 16.03.2019, Ra 2015/08/0100).

§ 9Abs. 3 Al

VG gelten während des Bezuges von Arbeitslosengeld zeitlich abgestufte Kriterien für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit. Diese gelten jedoch nicht mehr während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.9.2017, 2006/08/0252, bestätigt, in dem er ausführt: „Durch die Novelle des AlVG BGBI. I Nr. 77/2004 wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im § 9 Abs. 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuen zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr.“

Paragraph 9, Absatz 3, AlVG gelten während des Bezuges von Arbeitslosengeld zeitlich abgestufte Kriterien für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit. Diese gelten jedoch nicht mehr während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.9.2017, 2006/08/0252, bestätigt, in dem er ausführt: „Durch die Novelle des AlVG BGBI. römisch eins Nr. 77 aus 2004, wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im Paragraph 9, Absatz 3, AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in Paragraph 38, AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuen zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mehr.“ Im gegenständlichen Fall stand der BF seit XXXX .2009 bis XXXX .2023 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Konkret bestand seit XXXX .2012 bis XXXX .2023 ein Bezug von Notstandshilfe. Als Notstandshilfebezieher war der BF daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden.Im gegenständlichen Fall stand der BF seit römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2023 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Konkret bestand seit römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2023 ein Bezug von Notstandshilfe. Als Notstandshilfebezieher war der BF daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Sämtliche Bemühungen der belangten Behörde, den BF wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sind bislang gescheitert. Auch das vorgeschlagenen Stellenprofil vom 09.03.2023 weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für den BF auf und wurden diesbezüglich auch keine Einwände erhoben. Die angebotenen Beschäftigungen waren für den BF somit sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom BF die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH vom 17.10.2007, ZI. 2006/08/0016).Sämtliche Bemühungen der belangten Behörde, den BF wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sind bislang gescheitert. Auch das vorgeschlagenen Stellenprofil vom 09.03.2023 weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für den BF auf und wurden diesbezüglich auch keine Einwände erhoben. Die angebotenen Beschäftigungen waren für den BF somit sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom BF die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH vom 17.10.2007, ZI. 2006/08/0016). Das Vorbringen des BF – er habe sich auf die Stelle nicht beworben, da nicht angegeben wurde, wer der direkte Arbeitgeber ist, geht ins Leere. Die angebotene Stelle muss für den Arbeitsuchenden zumutbar sein, das heißt, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Das war laut Stellenbeschreibung der Fall und wurde dem seitens des BF auch nicht widersprochen. Hätte der BF doch die Möglichkeit gehabt, sich direkt an die Firma XXXX oder die belangte Behörde zu wenden, wer der direkte Arbeitgeber und wo der genaue Arbeitsort ist. Laut seiner eigenen Aussage in der zweiten Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2024 hat er dies jedoch unterlassen. Das Vorbringen des BF – er habe sich auf die Stelle nicht beworben, da nicht angegeben wurde, wer der direkte Arbeitgeber ist, geht ins Leere. Die angebotene Stelle muss für den Arbeitsuchenden zumutbar sein, das heißt, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Das war laut Stellenbeschreibung der Fall und wurde dem seitens des BF auch nicht widersprochen. Hätte der BF doch die Möglichkeit gehabt, sich direkt an die Firma römisch 40 oder die belangte Behörde zu wenden, wer der direkte Arbeitgeber und wo der genaue Arbeitsort ist. Laut seiner eigenen Aussage in der zweiten Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .2024 hat er dies jedoch unterlassen. Weiters beanstandete der BF, neben der Berichtigung seines Aktes seit dem Jahr 2015, was aber nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist, dass der Betreuungsplan vom XXXX .2023 ohne seine Zustimmung erfolgte. Dazu ist auszuführen, dass dem § 38 c AMSG, der den Betreuungsplan bzw. die Betreuungsvereinbarung regelt, zu entnehmen ist, dass die regionale Geschäftsstelle ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über die Betreuungsvereinabarung anzustreben hat. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Aus dem dritten Satz des § 38a AMSG ergibt sich klar, dass der Arbeitslose keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf die dort in Aussicht genommenen Maßnahmen hat. Daraus ergibt sich jedoch auch, mangels einer gesetzlichen Anordnung, die anderes bestimmt, dass weiterhin die Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 3 AlVG maßgeblich sind. Da der Arbeitslose aber gerade (und nur) „Anspruch“ auf die Einhaltung der Zumutbarkeitsbestimmung hat, kann er sich nicht auf die mit dem AMS getroffenen „Vereinbarung“ berufen (vgl. Pfeil, Die Regelung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung seit der Arbeitsmarktreform 2004, DRdA 2006, Seite 105).Weiters beanstandete der BF, neben der Berichtigung seines Aktes seit dem Jahr 2015, was aber nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist, dass der Betreuungsplan vom römisch 40 .2023 ohne seine Zustimmung erfolgte. Dazu ist auszuführen, dass dem Paragraph 38, c AMSG, der den Betreuungsplan bzw. die Betreuungsvereinbarung regelt, zu entnehmen ist, dass die regionale Geschäftsstelle ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über die Betreuungsvereinabarung anzustreben hat. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Aus dem dritten Satz des Paragraph 38 a, AMSG ergibt sich klar, dass der Arbeitslose keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf die dort in Aussicht genommenen Maßnahmen hat. Daraus ergibt sich jedoch auch, mangels einer gesetzlichen Anordnung, die anderes bestimmt, dass weiterhin die Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG maßgeblich sind. Da der Arbeitslose aber gerade (und nur) „Anspruch“ auf die Einhaltung der Zumutbarkeitsbestimmung hat, kann er sich nicht auf die mit dem AMS getroffenen „Vereinbarung“ berufen vergleiche Pfeil, Die Regelung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung seit der Arbeitsmarktreform 2004, DRdA 2006, Seite 105). Es ist Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (das heißt nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und vorheriger Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und die belangte Behörde zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (VwGH vom 15.10.2014, ZI. 2013/08/0248). Dem BF wurden mehrere Stellen angeboten, die er jedenfalls durch sein gesetztes Verhalten nicht in die nähere Auswahl kommen ließ. Auch gilt das für die zugemittelte Stelle bei XXXX .Dem BF wurden mehrere Stellen angeboten, die er jedenfalls durch sein gesetztes Verhalten nicht in die nähere Auswahl kommen ließ. Auch gilt das für die zugemittelte Stelle bei römisch 40 . Diese Verhaltensweise ist ohne den geringsten Zweifel geeignet, den Dienstgeber von seiner Einstellung abzuhalten. Dementsprechend hat der Dienstgeber den BF auch aufgrund seines Verhaltens, nämlich der nicht Bewerbung auch gar nicht möglich, nicht eingestellt. Die Angaben des Dienstgebers sind glaubhaft und unbedenklich. Der BF hat kein Verhalten gesetzt, sich überhaupt auf die Stelle zu bewerben. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH vom 04.09.2013, ZI. 2011/08/0201). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist vergleiche VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH vom 04.09.2013, ZI. 2011/08/0201). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, ZI. 2012/08/0176).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, ZI. 2012/08/0176). Die Erteilung der Nachsicht kann durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. Der BF hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Der Beschwerde wird insofern teilweise stattgegeben, dass der Zeitraum von 20.03.2023 bis 30.04.2023, zu lauten hat. Dies vor dem Hintergrund, dass der § 10 Bescheid vom 26.8.2015 und der § 10 Bescheid vom 25.1.2017 aufgehoben wurden. Sohin war die Ausschlussfrist auf 6 Wochen herabzusetzen. Der Beschwerde wird insofern teilweise stattgegeben, dass der Zeitraum von 20.03.2023 bis 30.04.2023, zu lauten hat. Dies vor dem Hintergrund, dass der Paragraph 10, Bescheid vom 26.8.2015 und der Paragraph 10, Bescheid vom 25.1.2017 aufgehoben wurden. Sohin war die Ausschlussfrist auf 6 Wochen herabzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2274477.1.00

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