Delikten nach dem StGB und auch SMG zur Anzeige gebracht worden. Im April 2009 sei er dann erstmals zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt worden. Im September 2011 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels abgelehnt worden. Seither habe er sich rechtwidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Im Mai, Juni und August 2012 sei er jeweils beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet von Polizeibeamten betreten worden. Im September 2012 sei eine weitere strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfolgt. Im Juli 2013 sei der Beschwerdeführer wieder beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden. Daraufhin sei gegen ihn mit Bescheid vom 06.08.2013 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen worden, welches infolge eines Antrages der damaligen Rechtsvertretung mit Bescheid vom 11.12.2014 wieder aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch zwischenzeitig weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Im Juni 2015 sei er zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, davon fünfzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, strafgerichtlich verurteilt worden. Das daraufhin vom Bundesamt eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei mit August 2015
In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht um die Erlangung eines Aufenthaltstitels bemüht. Mit Urteil vom Oktober 2019 sei der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt worden. Er habe seine Identität mehrfach geändert und lägen etliche Verwaltungsstrafen gegen den Beschwerdeführer vor. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2020 sei gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden. Das Einreiseverbot sei bis 25.06.2026 gültig. Daraufhin sei der Beschwerdeführer gemäß § 133a StVG vorzeitig aus der Haft entlassen und nach Serbien abgeschoben worden. Spätestens am 05.02.2021 sei der Beschwerdeführer jedoch wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und neuerlich straffällig geworden. Diesbezüglich sei er mit Urteil vom März 2022 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom April 2022 unter anderem
Diebstahls, Suchmittelhandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die er gerade verbüße. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG sei jedenfalls erfüllt. Es lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsverfestigung iSd. ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 vor. Im Bundesgebiet würden die Eltern, ein Bruder und die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers leben. Ein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis habe aber nicht festgestellt werden können, ebenso wenig ein aufrechtes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Im Falle des Beschwerdeführers könne keinesfalls eine positive Zukunftsprognose getroffen werden und lägen keine Gründe for, warum der Beschwerdeführer nicht wieder nach Serbien zurückkehren könnte. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit etwa ab dem fünften Jahr in Österreich gelebt habe. Im Jänner 1996 sei ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden und in weiterer Folge in den Jahren 2003, 2004 und 2007 Aufenthaltstitel. Rückwirkend habe sich herausgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel seit 1996 bis November 2002 durch Vorlage falscher Beweismittel erschlichen habe. Die angebliche Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger habe nie tatsächlich bestanden. Der Beschwerdeführer selbst habe ab 2001 jedoch eigenverantwortliche die falsche Heiratsurkunde der Mutter weiterhin zum Beweis seines Aufenthaltsrechts vorgelegt. Bereits ab April 2006 sei der Beschwerdeführer wiederholt
Delikten nach dem StGB und auch SMG zur Anzeige gebracht worden. Im April 2009 sei er dann erstmals zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt worden. Im September 2011 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels abgelehnt worden. Seither habe er sich rechtwidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Im Mai, Juni und August 2012 sei er jeweils beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet von Polizeibeamten betreten worden. Im September 2012 sei eine weitere strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfolgt. Im Juli 2013 sei der Beschwerdeführer wieder beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden. Daraufhin sei gegen ihn mit Bescheid vom 06.08.2013 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen worden, welches infolge eines Antrages der damaligen Rechtsvertretung mit Bescheid vom 11.12.2014 wieder aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch zwischenzeitig weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Im Juni 2015 sei er zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, davon fünfzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, strafgerichtlich verurteilt worden. Das daraufhin vom Bundesamt eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei mit August 2015
In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht um die Erlangung eines Aufenthaltstitels bemüht. Mit Urteil vom Oktober 2019 sei der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt worden. Er habe seine Identität mehrfach geändert und lägen etliche Verwaltungsstrafen gegen den Beschwerdeführer vor. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2020 sei gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden. Das Einreiseverbot sei bis 25.06.2026 gültig. Daraufhin sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 133 a, StVG vorzeitig aus der Haft entlassen und nach Serbien abgeschoben worden. Spätestens am 05.02.2021 sei der Beschwerdeführer jedoch wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und neuerlich straffällig geworden. Diesbezüglich sei er mit Urteil vom März 2022 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom April 2022 unter anderem
Diebstahls, Suchmittelhandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die er gerade verbüße. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei jedenfalls erfüllt. Es lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsverfestigung iSd. ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 vor. Im Bundesgebiet würden die Eltern, ein Bruder und die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers leben. Ein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis habe aber nicht festgestellt werden können, ebenso wenig ein aufrechtes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Im Falle des Beschwerdeführers könne keinesfalls eine positive Zukunftsprognose getroffen werden und lägen keine Gründe for, warum der Beschwerdeführer nicht wieder nach Serbien zurückkehren könnte. Das Bundesamt traf weiters aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Serbien zum Stand 04.05.
zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den Spruchpunkt IV. betreffend das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes angemessen herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.3. Mit Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.06.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts
zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den Spruchpunkt römisch vier. betreffend das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes angemessen herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 1990 als fünfjähriges Kind in Österreich eingereist und sei seither – mit kurzen Unterbrechungen – durchgehend in Österreich niedergelassen. Er habe die Volks- und Hauptschule in Österreich absolviert, sei hier aufgewachsen und sozialisiert. Die Kernfamilie – nämlich beide Eltern und der Bruder – würde in Österreich leben und seien alle hier zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt. Der Beschwerdeführer sei insgesamt sechs Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch überwiegend zu bedingten Freiheitsstrafen und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Das Bundesamt habe sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und fallgegenständlich keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen. Insbesondere aber seien Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unterlassen worden. Es bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Vater, jedoch sei die finanzielle Lage generell gut. Der Vater sei Bauunternehmer und verfüge über ein hohes Einkommen. Der Beschwerdeführer erhalte von ihm regelmäßig Geld, sodass er ohne eigenes Erwerbseinkommen und ohne Sozialhilfen auskomme. Auch habe der Beschwerdeführer bis zum Haftantritt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gewohnt und ein sehr inniges Verhältnis zu diesen. In der Interessenabwägung habe das Bundesamt zudem dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 32 Jahren überwiegend im Bundegebiet aufhalte, nicht ausreichend Rechnung getragen. Auch wenn § 9 Abs. 4 BFA-VG inzwischen aufgehoben worden sei, seien dessen Wertungen im Rahmen einer Interessenabwägung dennoch beachtlich. Fallgegenständlich erfülle der Beschwerdeführer zwar nicht die Voraussetzungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, weil sein Aufenthalt nicht rechtmäßig gewesen sei. Dieser Umstand könne jedoch nicht zur Annahme führen, dass überhaupt keine Aufenthaltsverfestigung vorliege und ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhältnismäßig wäre. Im Verhältnis zur zuletzt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren erweise sich zudem ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren als unverhältnismäßig hoch. Weiters werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 1990 als fünfjähriges Kind in Österreich eingereist und sei seither – mit kurzen Unterbrechungen – durchgehend in Österreich niedergelassen. Er habe die Volks- und Hauptschule in Österreich absolviert, sei hier aufgewachsen und sozialisiert. Die Kernfamilie – nämlich beide Eltern und der Bruder – würde in Österreich leben und seien alle hier zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt. Der Beschwerdeführer sei insgesamt sechs Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch überwiegend zu bedingten Freiheitsstrafen und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Das Bundesamt habe sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und fallgegenständlich keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen. Insbesondere aber seien Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unterlassen worden. Es bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Vater, jedoch sei die finanzielle Lage generell gut. Der Vater sei Bauunternehmer und verfüge über ein hohes Einkommen. Der Beschwerdeführer erhalte von ihm regelmäßig Geld, sodass er ohne eigenes Erwerbseinkommen und ohne Sozialhilfen auskomme. Auch habe der Beschwerdeführer bis zum Haftantritt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gewohnt und ein sehr inniges Verhältnis zu diesen. In der Interessenabwägung habe das Bundesamt zudem dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 32 Jahren überwiegend im Bundegebiet aufhalte, nicht ausreichend Rechnung getragen. Auch wenn Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG inzwischen aufgehoben worden sei, seien dessen Wertungen im Rahmen einer Interessenabwägung dennoch beachtlich. Fallgegenständlich erfülle der Beschwerdeführer zwar nicht die Voraussetzungen des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018, weil sein Aufenthalt nicht rechtmäßig gewesen sei. Dieser Umstand könne jedoch nicht zur Annahme führen, dass überhaupt keine Aufenthaltsverfestigung vorliege und ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhältnismäßig wäre. Im Verhältnis zur zuletzt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren erweise sich zudem ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren als unverhältnismäßig hoch. Weiters werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 05.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2022 wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2022 wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt. 6. Infolge eines mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gerichteten Parteiengehörs wurde die Vertretungsvollmacht mit 20.03.2023 zurückgelegt. 7. Der dem Beschwerdeführer eingeräumte Strafaufschub gemäß § 39 Abs. 1 SMG wurde im Verlauf des weiteren Verfahrens vom zuständigen Strafgericht widerrufen und wird die Freiheitsstrafe nunmehr vollzogen.7. Der dem Beschwerdeführer eingeräumte Strafaufschub gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG wurde im Verlauf des weiteren Verfahrens vom zuständigen Strafgericht widerrufen und wird die Freiheitsstrafe nunmehr vollzogen. Seit 29.03.2023 befindet sich der Beschwerdeführer wieder laufend und ununterbrochen in Strafhaft. 8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2023 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer neuerlich die Möglichkeit zum schriftlichen Parteiengehör eingeräumt, er weiters darauf aufmerksam gemacht, dass seitens der ehemaligen Rechtsvertretung die Vertretungsvollmacht aufgelöst worden und er nunmehr im Verfahren unvertreten sei. Dazu langte am 02.05.2023 eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. 9. Während aufrechter Strafhaft wurde der Beschwerdeführer
des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung neuerlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.06.2023, XXXX , nicht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.9. Während aufrechter Strafhaft wurde der Beschwerdeführer
des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung neuerlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.06.2023, römisch 40 , nicht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel in Form der Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (und in weiterer Folge in Form der Berufung an das Oberlandesgericht) wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2023, G315 2256674-1/21Z, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren zur Zahl XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgesetzt.Aufgrund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel in Form der Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (und in weiterer Folge in Form der Berufung an das Oberlandesgericht) wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2023, G315 2256674-1/21Z, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren zur Zahl römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgesetzt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 21.11.2023 zugestellt. 10. Am 16.01.2024 wurde das gegenständliche Strafverfahren rechtskräftig durch Urteil des Oberlandesgerichtes entschieden. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.06.2023, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt wurde, erwuchs damit in Rechtskraft. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.06.2023 sowie das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.01.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 25.01.2024 ein. Das Beschwerdeverfahren ist daher von Amts
fortzusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der Vorlage falscher Beweismittel zur Anzeige gebracht, eine Aufenthaltsbeendigung wurde jedoch nicht mehr für zulässig erachtet (vgl. Schreiben der Bundespolizeidirektion vom 19.06.2004 und vom 01.07.2005, Verwaltungsakt Teil I). Im Zuge des Verfahrens über einen weiteren Antrag der Mutter des Beschwerdeführers bzw. des Beschwerdeführers selbst vom 19.01.2004 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen stellte sich heraus, dass die Mutter des Beschwerdeführers nie rechtsgültig mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen ist. Die Anträge der Mutter (und auch des Beschwerdeführers) wurden dabei auf falsche deutsche Übersetzungen einer angeblichen Heiratsurkunde gestützt, die tatsächlich gar nicht vorlag und von der Mutter des Beschwerdeführers schließlich auch eingestanden wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde
der Vorlage falscher Beweismittel zur Anzeige gebracht, eine Aufenthaltsbeendigung wurde jedoch nicht mehr für zulässig erachtet vergleiche Schreiben der Bundespolizeidirektion vom 19.06.2004 und vom 01.07.2005, Verwaltungsakt Teil römisch eins). Ab 2001 hatte der Beschwerdeführer bei seinen Anträgen auf Aufenthaltstitel eigenverantwortlich ebenfalls die gefälschte Heiratsurkunde der Mutter vorgelegt und damit ebenfalls durch Täuschungshandlungen Aufenthaltstitel erschlichen, da er wissen musste, dass der dort angeführte Mann nie eine Ehe mit seiner Mutter führte (vgl. Vormerkungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vom 14.11.2006, Verwaltungsakt Teil I). Ab 2001 hatte der Beschwerdeführer bei seinen Anträgen auf Aufenthaltstitel eigenverantwortlich ebenfalls die gefälschte Heiratsurkunde der Mutter vorgelegt und damit ebenfalls durch Täuschungshandlungen Aufenthaltstitel erschlichen, da er wissen musste, dass der dort angeführte Mann nie eine Ehe mit seiner Mutter führte vergleiche Vormerkungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vom 14.11.2006, Verwaltungsakt Teil römisch eins). Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin dennoch ein Aufenthaltstitel „jeglicher Aufenthaltszweck“ gemäß § 13 Abs. 2 FrG, gültig von XXXX .2005 bis XXXX .2007, erteilt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 19.06.2006, Verwaltungsakt Teil I). Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin dennoch ein Aufenthaltstitel „jeglicher Aufenthaltszweck“ gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FrG, gültig von römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2007, erteilt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 19.06.2006, Verwaltungsakt Teil römisch eins). Am 23.10.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ sowie in der Folge weitere „Verlängerungsanträge“, die dem Beschwerdeführer jedoch nicht erteilt wurden (vgl. Fremdenregisterauszug vom 04.07.2011, Verwaltungsakt Teil I; Fremdenregisterauszug vom 08.02.2024). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 19.12.2008 wurde von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) am 17.11.2011
Nichtbekanntgabe einer Zustelladresse eingestellt (vgl. aktenkundiges Schreiben vom 17.11.2011, Verwaltungsakt Teil I; Fremdenregisterauszug vom 08.02.2024). Am 23.10.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ sowie in der Folge weitere „Verlängerungsanträge“, die dem Beschwerdeführer jedoch nicht erteilt wurden vergleiche Fremdenregisterauszug vom 04.07.2011, Verwaltungsakt Teil römisch eins; Fremdenregisterauszug vom 08.02.2024). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 19.12.2008 wurde von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) am 17.11.2011
Nichtbekanntgabe einer Zustelladresse eingestellt vergleiche aktenkundiges Schreiben vom 17.11.2011, Verwaltungsakt Teil römisch eins; Fremdenregisterauszug vom 08.02.2024). Der Beschwerdeführer verfügt daher seit zumindest 29.12.2007 über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und hielt sich seither durchgehend rechtswidrig im Bundesgebiet auf. 1.1.
des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaften am 31.08.2007 sowie von 21.02.2009 bis 26.02.2009 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Wochen verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil I; Strafregisterauszug vom 08.02.2024);1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.04.2009, römisch 40 , rechtskräftig am 17.04.2009, wurde der Beschwerdeführer
des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Anrechnung der Vorhaften am 31.08.2007 sowie von 21.02.2009 bis 26.02.2009 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Wochen verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil römisch eins; Strafregisterauszug vom 08.02.2024); Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 31.08.2007 eine Geldbörse mit EUR 20,00 Bargeld und ein Mobiltelefon der Marke Nokia 6020 in einem nicht mehr festzustellenden Gesamtwert sowie alleine am 15.09.2007, am 18.09.2007 und am 29.0.2008 insgesamt fünf Autokennzeichen. Weiters hat er Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter am 31.08.2007 einen Führerschein und eine Sozialversicherungskarte sowie am 28.08.2008 alleine ein Autokennzeichen, unterdrückt. Zusätzlich sichergestelltes Suchtgift wurde eingezogen und der dazu ergänzend ergangene Strafantrag zum Vorgehen nach § 35 SMG ausgeschieden. Zusätzlich sichergestelltes Suchtgift wurde eingezogen und der dazu ergänzend ergangene Strafantrag zum Vorgehen nach Paragraph 35, SMG ausgeschieden. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildern den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis, als erschwerend hingegen die Vielzahl der Angriffe über einen langen Zeitraum. 1.2.
unrechtmäßigem Aufenthalt vom 28.06.2012, Verwaltungsakt Teil I; Fremdenregisterauszug vom 23.10.2013, Verwaltungsakt Teil I). 1.2.4. Am 14.03.2011 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der am im Spetember 2011 abgewiesen wurde vergleiche Anzeige
unrechtmäßigem Aufenthalt vom 28.06.2012, Verwaltungsakt Teil römisch eins; Fremdenregisterauszug vom 23.10.2013, Verwaltungsakt Teil römisch eins). 1.2.5. Am Im Mai, Juni und August 2012 wurde der Beschwerdeführer jeweils unter seiner Identität K.M.
rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht (vgl. Anzeige vom 24.05.2012, vom 28.06.2012 und vom 09.08.2012, Verwaltungsakt Teil I). 1.2.5. Am Im Mai, Juni und August 2012 wurde der Beschwerdeführer jeweils unter seiner Identität K.M.
rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht vergleiche Anzeige vom 24.05.2012, vom 28.06.2012 und vom 09.08.2012, Verwaltungsakt Teil römisch eins). 1.2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.09.2012, XXXX , rechtskräftig am 14.09.2012, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.M.
des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB sowie des Vergehens des Diebstahls zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zur Zahlung von EUR 1.200,00 an die Privatbeteiligte verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil II; Strafregisterauszug vom 08.02.2024).1.2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 10.09.2012, römisch 40 , rechtskräftig am 14.09.2012, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.M.
des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB sowie des Vergehens des Diebstahls zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zur Zahlung von EUR 1.200,00 an die Privatbeteiligte verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Strafregisterauszug vom 08.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.04.2010 eine falsche bzw. verfälschte Urkunde, und zwar einen näher konkretisierten serbischen Führerschein im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Lenkerberechtigung gebrauchte, zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 06.04.2010 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass dieses im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar den Zulassungsschein und zwei Kennzeichentafeln zu einem näher konkretisierten Fahrzeug und weiters am 24.04.2010 unbare Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschaffte, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird sowie am selben Tag derselben Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Bargeld in Höhe von EUR 1.200,00 in drei Angriffen mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte behob. Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der Vorverurteilung wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. 1.2.7. Am 22.07.2013 wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.M. neuerlich
rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht (vgl. Anzeige vom 22.07.2013, Verwaltungsakt Teil I). 1.2.7. Am 22.07.2013 wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.M. neuerlich
rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht vergleiche Anzeige vom 22.07.2013, Verwaltungsakt Teil römisch eins). 1.2.
einer Knie-Verletzung beim Sport wieder aus der Schubhaft entlassen (vgl. Aktenvermerk vom 09.04.2014, Verwaltungsakt Teil II). Am 09.04.2014 wurde der Beschwerdeführer jedoch
einer Knie-Verletzung beim Sport wieder aus der Schubhaft entlassen vergleiche Aktenvermerk vom 09.04.2014, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). 1.2.
des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 09.03.2015 bis 02.06.2015 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, davon fünfzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Ein Betrag in Höhe von EUR 4.330,00 wurde zudem für verfallen erklärt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil II; Strafregisterauszug vom 08.02.2024).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.06.2015, römisch 40 , rechtskräftig am 02.06.2015, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.M.
des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 09.03.2015 bis 02.06.2015 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, davon fünfzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Ein Betrag in Höhe von EUR 4.330,00 wurde zudem für verfallen erklärt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Strafregisterauszug vom 08.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Marihuana (darin enthalten Delta-9-THC und THCA mit einem jeweils zumindest durchschnittlichen Wirkstoffgehalt) in einer die Grenzmenge (§ 28b) jedenfalls übersteigenden Menge einführten und zwar der Beschwerdeführer im Zeitraum von 04.02.2015 bis 09.03.2015 gesamt zumindest 4.000 Gramm brutto im Wert von ca. EUR 8.000,00, indem er es in Tschechien erwarb und nach Österreich brachte. Weiters überließ er die genannte Menge durch gewinnbringenden Verkauf anderen, und zwar in der Nacht von
Verkehrsübertretungen beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. Der Beschwerdeführer wies sich mit einem serbischen Führerschein und einem serbischen Reisepass lautend auf K.G. aus (vgl. aktenkundiger Bericht der LPD Niederösterreich vom 11.04.2018, Verwaltungsakt Teil II). Am 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der Polizei im Rahmen einer Anhaltung
Verkehrsübertretungen beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. Der Beschwerdeführer wies sich mit einem serbischen Führerschein und einem serbischen Reisepass lautend auf K.G. aus vergleiche aktenkundiger Bericht der LPD Niederösterreich vom 11.04.2018, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). 1.2.16. Am 30.01.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet
des Verdachts der Nötigung gemäß § 105 StGB zur Anzeige gebracht (vgl. aktenkundige Meldung vom 27.02.2019, Verwaltungsakt Teil II). 1.2.16. Am 30.01.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet
des Verdachts der Nötigung gemäß Paragraph 105, StGB zur Anzeige gebracht vergleiche aktenkundige Meldung vom 27.02.2019, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). In der Folge wurde vom Bundesamt im März 2019 eine Hauserhebung durch die Polizei veranlasst (vgl. Erhebungsersuchen, Verwaltungsakt Teil II). Die Hauserhebung verlief trotz mehrerer Versuche der Polizei jedoch negativ (vgl. Bericht vom 28.03.2019, Verwaltungsakt Teil II). In der Folge wurde vom Bundesamt im März 2019 eine Hauserhebung durch die Polizei veranlasst vergleiche Erhebungsersuchen, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Die Hauserhebung verlief trotz mehrerer Versuche der Polizei jedoch negativ vergleiche Bericht vom 28.03.2019, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). 1.2.
des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaften von 16.08.2019 bis 03.09.2019 sowie von 20.10.2019 bis 22.10.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten sowie zur Zahlung von EUR 1.226,00 an die Privatbeteiligte verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil II; Strafregisterauszug vom 08.02.2024).1.2.18. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2019, römisch 40 , rechtskräftig am 22.10.2019, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.G.
des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB unter Anrechnung der Vorhaften von 16.08.2019 bis 03.09.2019 sowie von 20.10.2019 bis 22.10.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten sowie zur Zahlung von EUR 1.226,00 an die Privatbeteiligte verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Strafregisterauszug vom 08.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Frau zu einer Handlung nötigte, und zwar am 06.05.2018, indem er sie ergriff und an ihr zerrte, zum Einsteigen in ein Fahrzeug mit näher angeführtem amtlichen Kennzeichen sowie am 30.01.2019, indem er sie an den Haaren zog und an ihr zerrte, zum Verlassen eines Clubs. Dieselbe Frau hat er weiters am 27.01.2019 mit einer Verletzung am Körper und einen Mann mit einer Verletzung am Vermögen gefährlich gedroht und zwar durch die telefonische Äußerung gegenüber einer Angehörigen, das Fahrzeug des Mannes zu beschädigen, wobei die Äußerung in der Absicht getätigt wurde, den Mann in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er hat weiters mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigte, indem er zur Täuschung eine falsche Urkunde benutzte, und zwar am 23.01.2019 eine Frau mit der wahrheitswidrigen Angabe, ein zahlungswilliger und –fähiger Kunde zu sein sowie über eine gültige Lenkerberechtigung zu verfügen, zum Abschluss eines Automietvertrages mit der Übergabe eines Fiat 500, wodurch das Opfer in Höhe von EUR 1.226,00 am Vermögen geschädigt wurde, indem er unter Vorlage eines falschen Führerscheins den Vertrag abschloss und das Fahrzeug bis 23.02.2019 nutzte, ohne die Mietkosten zu zahlen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das teilweise Geständnis, und betreffend den Vorfall vom 27.01.2019 die teils herabgesetzte Diskretionsfähigkeit, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen und die Tatwiederholung. 1.2.
des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 55 ff, Verwaltungsakt Teil III; Strafregisterauszug vom 08.02.2024).1.2.23. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 21.04.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 26.04.2022, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.G.
des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 55 ff, Verwaltungsakt Teil römisch drei; Strafregisterauszug vom 08.02.2024). Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22.07.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter als Mittäter einer Frau fremde bewegliche Sachen, nämlich ihr Mobiltelefon iPhone 11 im Wert von EUR 600,00 sowie eine Ray Ban Sonnenbrille im Wert von ca. EUR 220,00, sohin in einem insgesamt EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz wegnahmen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Unter einem haben sie sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht alleine verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie die Bankomatkarte der Frau an sich nahmen und die Wohnung verließen. Zudem hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 64,77 %) und Cannabiskraut (Wirkstoff THCA mit einem Reinheitsgehalt von 4,6 % und Delta-9-THC mit einem Reinheitsgehalt von 0,4 %) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge am 29.11.2021 einem nicht mehr ausforschbaren Täter angeboten und zwar ein Kilogramm Cannabiskraut zu einem Preis von EUR 3.500,00 sowie ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 nachgenannten Abnehmern nachgenannte Mengen Kokain gegen Entgelt überlassen, und zwar einem Mann seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 in mehreren Angriffen insgesamt fünf Gramm Kokain zu EUR 400,00, einer Frau sei ca. Jänner 2021 bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 43 Gramm brutto zum Gesamtpreis von EUR 3.440,00, einem Mann im Zeitraum Oktober 2021 bis Mitte Dezember 2021 in zwei Angriffen insgesamt drei Kugeln á 0,70 Gramm brutto zum Gesamtpreis von EUR 240,00, drei Männern seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 in zumindest jeweils Angriffen jeweils 2 Gramm Kokain um jeweils EUR 160,
des Verbrechens des Suchtgifthandels verhängten Freiheitsstrafe ein bedingter Strafaufschub bis 27.06.2024 gemäß § 39 SMG gewährt (vgl. aktenkundiger Beschluss, OZ 3). 1.2.25. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 07.06.2022, römisch 40 römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der
des Verbrechens des Suchtgifthandels verhängten Freiheitsstrafe ein bedingter Strafaufschub bis 27.06.2024 gemäß Paragraph 39, SMG gewährt vergleiche aktenkundiger Beschluss, OZ 3). Am 24.06.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Suchtmitteltherapie gemäß § 39 SMG aus der Strafhaft entlassen (vgl. Verständigung von der Entlassung, AS 159 ff/Verwaltungsakt Teil III).Am 24.06.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Suchtmitteltherapie gemäß Paragraph 39, SMG aus der Strafhaft entlassen vergleiche Verständigung von der Entlassung, AS 159 ff/Verwaltungsakt Teil römisch drei). Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.03.2023, XXXX , wurde der Beschluss über den gewährten bedingten Strafaufschub gemäß § 39 SMG widerrufen. Die
des Verbrechens des Suchtgifthandels verhängte Freiheitsstrafe war daraufhin zu vollziehen und befindet sich der Beschwerdeführer seit 29.03.2023 seither durchgehend in Strafhaft (vgl. aktenkundiger Beschluss, OZ 14; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.02.2024 zur Identität K.G.).Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.03.2023, römisch 40 , wurde der Beschluss über den gewährten bedingten Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG widerrufen. Die
des Verbrechens des Suchtgifthandels verhängte Freiheitsstrafe war daraufhin zu vollziehen und befindet sich der Beschwerdeführer seit 29.03.2023 seither durchgehend in Strafhaft vergleiche aktenkundiger Beschluss, OZ 14; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.02.2024 zur Identität K.G.). 1.2.26. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer während andauernder Strafhaft und während des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.06.2023, XXXX ,
des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 28.03.2023 bis 29.03.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren sowie zur Zahlung von EUR 500,00 an die privatbeteiligte Versicherung sowie EUR 2.000,00 an sein Opfer verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 28; Strafregisterauszug vom 08.02.2024).1.2.26. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer während andauernder Strafhaft und während des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.06.2023, römisch 40 ,
des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 28.03.2023 bis 29.03.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren sowie zur Zahlung von EUR 500,00 an die privatbeteiligte Versicherung sowie EUR 2.000,00 an sein Opfer verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 28; Strafregisterauszug vom 08.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2022 einem männlichen Opfer eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) absichtlich zufügte, indem er ihm mit einer Glasflasche zwei Schläge auf den Kopf versetzt, wodurch dieses eine Rissquetschwunde in der linken oberen Stirnregion mit Einblutungen in die weiche Schädeldecke, einen offenen Schädeldachbruch im Bereich des Stirnbeins sowie eine traumatische Blutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut lins (Epiduralhämatom) erlitt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2022 einem männlichen Opfer eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zufügte, indem er ihm mit einer Glasflasche zwei Schläge auf den Kopf versetzt, wodurch dieses eine Rissquetschwunde in der linken oberen Stirnregion mit Einblutungen in die weiche Schädeldecke, einen offenen Schädeldachbruch im Bereich des Stirnbeins sowie eine traumatische Blutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut lins (Epiduralhämatom) erlitt. Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts ergibt sich unter anderem, dass das Opfer infolge der ausgedehnten Kopfverletzungen an Konzentrationsstörungen, Wortfindungsstörungen sowie einer verwaschenen Sprache leidet, die sich seit dem Vorfall bis zur Hauptverhandlung jedoch bereits massiv verbessert hätten und von einer weiteren Verbesserung nach Absolvierung der Neuro-Rehabilitation zu rechnen sein. Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im Rahmen der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Verwendung einer Glasflasche, die eine Waffe im funktionalen Sinn darstelle, das erhöhte Strafmaß gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 2 Z 4 StGB anzuwenden gewesen sei. Weiters erhöhe sich bei Tätern, die schon zwei Mal
vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre (§ 39a Abs. 1a StGB). Demnach sei insgesamt im Fall des Beschwerdeführers von einem Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Der Beschwerdeführer sei im April 2022 unter anderem
des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie
Suchtgifthandels verurteilt worden. Diese Straftaten würden sich gegen dasselbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben richten. Zusätzlich sei er im Oktober 2019
gefährlicher Drohung und Nötigung – sohin strafbaren Handlungen gegen die Freiheit – verurteilt worden. Beide Verurteilungen lägen nicht länger als fünf Jahre zurück, sodass von einem nach § 39a Abs. 1a StGB erhöhten Höchstmaß der Freiheitsstrafe auszugehen sei. Als erschwerend sei bei der Strafbemessung im Fall des Beschwerdeführers die über die Anwendung des § 39 StGB hinausgehende einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall, als mildernd hingegen kein Umstand zu werten gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der neuerlichen Delinquenz des Beschwerdeführers innerhalb offener Probezeit sei auf das massive Gewaltpotenzial es Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Dieser habe dem Opfer ohne vorherige Angriffshandlung zwei wuchtige Schläge auf den Kopf versetzt, wodurch dieses massive Verletzungen davon getragen habe. Auch wenn die dadurch hervorgerufene verwaschene Sprache und die Wortfindungsprobleme noch nicht die Qualifikation der schweren Dauerfolgen erfülle, sei diese Einschränkung des Opfers bei der Bewertung des Unrechts der Tat gewichtig zu berücksichtigen, zumal dieses zum Tatzeitpunkt erst 31 Jahre alt gewesen sei und aufgrund einer zufälligen Begegnung mit dem gewaltbereiten Beschwerdeführer Folgen davongetragen habe, die unter Umständen seine (insbesondere berufliche) Zukunft negativ beeinflussen könnten. Es sei fraglich, ob das Opfer den Beruf des Softwareentwicklers noch weiter ausüben werde könne. Der Beschwerdeführer habe seinen Angriff dadurch zu relativieren versucht, dass dem angebliche eine Provokation vorausgegangen sei und das Opfer selbst daran Schuld habe. Von Reue und Einsicht sei beim Beschwerdeführer nichts zu erkennen, weshalb auch der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zum Tragen gekommen sei. Im Rahmen der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Verwendung einer Glasflasche, die eine Waffe im funktionalen Sinn darstelle, das erhöhte Strafmaß gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, StGB anzuwenden gewesen sei. Weiters erhöhe sich bei Tätern, die schon zwei Mal
vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre (Paragraph 39 a, Absatz eins a, StGB). Demnach sei insgesamt im Fall des Beschwerdeführers von einem Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Der Beschwerdeführer sei im April 2022 unter anderem
des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie
Suchtgifthandels verurteilt worden. Diese Straftaten würden sich gegen dasselbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben richten. Zusätzlich sei er im Oktober 2019
gefährlicher Drohung und Nötigung – sohin strafbaren Handlungen gegen die Freiheit – verurteilt worden. Beide Verurteilungen lägen nicht länger als fünf Jahre zurück, sodass von einem nach Paragraph 39 a, Absatz eins a, StGB erhöhten Höchstmaß der Freiheitsstrafe auszugehen sei. Als erschwerend sei bei der Strafbemessung im Fall des Beschwerdeführers die über die Anwendung des Paragraph 39, StGB hinausgehende einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall, als mildernd hingegen kein Umstand zu werten gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der neuerlichen Delinquenz des Beschwerdeführers innerhalb offener Probezeit sei auf das massive Gewaltpotenzial es Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Dieser habe dem Opfer ohne vorherige Angriffshandlung zwei wuchtige Schläge auf den Kopf versetzt, wodurch dieses massive Verletzungen davon getragen habe. Auch wenn die dadurch hervorgerufene verwaschene Sprache und die Wortfindungsprobleme noch nicht die Qualifikation der schweren Dauerfolgen erfülle, sei diese Einschränkung des Opfers bei der Bewertung des Unrechts der Tat gewichtig zu berücksichtigen, zumal dieses zum Tatzeitpunkt erst 31 Jahre alt gewesen sei und aufgrund einer zufälligen Begegnung mit dem gewaltbereiten Beschwerdeführer Folgen davongetragen habe, die unter Umständen seine (insbesondere berufliche) Zukunft negativ beeinflussen könnten. Es sei fraglich, ob das Opfer den Beruf des Softwareentwicklers noch weiter ausüben werde könne. Der Beschwerdeführer habe seinen Angriff dadurch zu relativieren versucht, dass dem angebliche eine Provokation vorausgegangen sei und das Opfer selbst daran Schuld habe. Von Reue und Einsicht sei beim Beschwerdeführer nichts zu erkennen, weshalb auch der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zum Tragen gekommen sei. 1.2.
Verwaltungsübertretungen nach dem FSG, KFG, der StVO aber auch des SPG zu Geldstrafen in Höhe von insgesamt rund EUR 41.300,00 sowie zu primären Verwaltungs-Freiheitsstrafe von insgesamt 93 Tagen und 14 Stunden vor, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich überwiegend die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen verbüßte (vgl. aktenkundige Verwaltungsstrafen, Verwaltungsakt Teile I, II und III), und zwar:1.2.29. Neben den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers liegen zudem im Zeitraum von November 2004 bis Juli 2018 insgesamt – soweit aktenkundig – 29 rechtskräftige Verwaltungsstrafen, überwiegend
Verwaltungsübertretungen nach dem FSG, KFG, der StVO aber auch des SPG zu Geldstrafen in Höhe von insgesamt rund EUR 41.300,00 sowie zu primären Verwaltungs-Freiheitsstrafe von insgesamt 93 Tagen und 14 Stunden vor, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich überwiegend die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen verbüßte vergleiche aktenkundige Verwaltungsstrafen, Verwaltungsakt Teile römisch eins, römisch zwei und römisch drei), und zwar: - Strafverfügung von November 2004, rechtskräftig ebenfalls im November 2004,
3 FSG, Geldstrafe EUR 363,00; Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage;- Strafverfügung von November 2004, rechtskräftig ebenfalls im November 2004,
Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Geldstrafe EUR 363,00; Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage; - Straferkenntnis von April 2006, rechtskräftig im Mai 2006,
3 FSG, Geldstrafe EUR 540,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage;- Straferkenntnis von April 2006, rechtskräftig im Mai 2006,
Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Geldstrafe EUR 540,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage; - Straferkenntnis von Mai 2006, rechtskräftig im Juni 2006,
VO Geldstrafe EUR 105,00,
VO Geldstrafe 53,00,
1 KFG Geldstrafe EUR 54,00,
2 KFG Geldstrafe EUR 35,00,
Vm. § 23 Abs. 1 FSG Geldstrafe EUR 363,00, Gesamtgeldstrafe EUR 610,00, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage und 7 Stunden;- Straferkenntnis von Mai 2006, rechtskräftig im Juni 2006,
Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO Geldstrafe EUR 105,00,
Paragraph 9, Absatz 5, StVO Geldstrafe 53,00,
Paragraph 4, Absatz eins, KFG Geldstrafe EUR 54,00,
Paragraph 106, Absatz 2, KFG Geldstrafe EUR 35,00,
Paragraph eins, Absatz 4, FSG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, FSG Geldstrafe EUR 363,00, Gesamtgeldstrafe EUR 610,00, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage und 7 Stunden; - Straferkenntnis von Oktober 2006, rechtskräftig am im November 2006,
3 FSG Geldstrafe EUR 600,00,
VO Geldstrafe EUR 70,00, Gesamtgeldstrafe EUR 670,00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage, 22 Stunden;- Straferkenntnis von Oktober 2006, rechtskräftig am im November 2006,
Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 600,00,
Paragraph 20, Absatz 2, StVO Geldstrafe EUR 70,00, Gesamtgeldstrafe EUR 670,00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage, 22 Stunden; - Strafverfügung von Dezember 2006, rechtskräftig im Jänner 2007,
Vm. § 23 Abs. 1 FSG, Geldstrafe EUR 363,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage;- Strafverfügung von Dezember 2006, rechtskräftig im Jänner 2007,
Paragraph eins, Absatz 4, FSG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, FSG, Geldstrafe EUR 363,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage; - Straferkenntnis von Jänner 2007, rechtskräftig im Februar 2007,
3 FSG, Geldstrafe EUR 900,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage;- Straferkenntnis von Jänner 2007, rechtskräftig im Februar 2007,
Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Geldstrafe EUR 900,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage; - Straferkenntnis von Februar 2007, rechtskräftig im März 2007,
Vm. § 23 Abs. 1 FSG, Geldstrafe EUR 1.308,00, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage;- Straferkenntnis von Februar 2007, rechtskräftig im März 2007,
Paragraph eins, Absatz 4, FSG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, FSG, Geldstrafe EUR 1.308,00, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage; - Straferkenntnis von August 2007, rechtskräftig im September 2007,
1 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00,
10 KFG Geldstrafe EUR 50,00,
2 KFG Geldstrafe EUR 70,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 44 Tage;- Straferkenntnis von August 2007, rechtskräftig im September 2007,
Paragraph 23, Absatz eins, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00,
Paragraph 102, Absatz 10, KFG Geldstrafe EUR 50,00,
Paragraph 106, Absatz 2, KFG Geldstrafe EUR 70,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 44 Tage; - Straferkenntnis von Oktober 2007, rechtskräftig ebenfalls im Oktober 2007,
Vm. § 4 Abs. 4 KDV iVm. § 102 Abs. 1 KFG Geldstrafe EUR 100,00, § 33 Abs. 1 KFG Geldstrafe EUR 60,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.340,00, Freiheitsstrafe 7 Stunden, Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage und 7 Stunden;- Straferkenntnis von Oktober 2007, rechtskräftig ebenfalls im Oktober 2007,
Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Paragraph 7, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG Geldstrafe EUR 100,00, Paragraph 33, Absatz eins, KFG Geldstrafe EUR 60,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.340,00, Freiheitsstrafe 7 Stunden, Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage und 7 Stunden; - Straferkenntnis von Oktober 2007, rechtskräftig ebenfalls im Oktober 2007,
1 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00,
VO Geldstrafe EUR 650,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.830,00, Freiheitsstrafe 7 Stunden, Ersatzfreiheitsstrafe 53 Tage;- Straferkenntnis von Oktober 2007, rechtskräftig ebenfalls im Oktober 2007,
Paragraph 23, Absatz eins, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00,
Paragraph 20, Absatz 2, StVO Geldstrafe EUR 650,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.830,00, Freiheitsstrafe 7 Stunden, Ersatzfreiheitsstrafe 53 Tage; - Straferkenntnis von März 2008, rechtskräftig im Juni 2008,
VO Geldstrafe EUR 80,00, § 15 Abs. 3 StVO Geldstrafe EUR 80,00, § 16 Abs. 1 lit. StVO Geldstrafe EUR 100,00, § 1 Abs. 3 FSG Geldstrafe EUR 900,00, § 106 Abs. 2 KFG Geldstrafe EUR 50,00, § 36 lit. a KFG Geldstrafe EUR 150,00, Gesamtgeldstrafe EUR 1.360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage und 1 Stunde;- Straferkenntnis von März 2008, rechtskräftig im Juni 2008,
Paragraph 9, Absatz eins, StVO Geldstrafe EUR 80,00, Paragraph 15, Absatz 3, StVO Geldstrafe EUR 80,00, Paragraph 16, Absatz eins, lit. StVO Geldstrafe EUR 100,00, Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 900,00, Paragraph 106, Absatz 2, KFG Geldstrafe EUR 50,00, Paragraph 36, Litera a, KFG Geldstrafe EUR 150,00, Gesamtgeldstrafe EUR 1.360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage und 1 Stunde; - Straferkenntnis von Februar 2008, rechtskräftig im Juli 2008,
Vm. § 102 Abs. 1 KFG Geldstrafe EUR 100,00, § 1 Abs. 3 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, § 36 lit. a KFG Geldstrafe EUR 250,00, § 19 KFG iVm. § 102 Abs. 1 KFG Geldstrafe EUR 100,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.630,00, Freiheitsstrafe 21 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 51 Tage;- Straferkenntnis von Februar 2008, rechtskräftig im Juli 2008,
Paragraph 4, Absatz 2, KFG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG Geldstrafe EUR 100,00, Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Paragraph 36, Litera a, KFG Geldstrafe EUR 250,00, Paragraph 19, KFG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG Geldstrafe EUR 100,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.630,00, Freiheitsstrafe 21 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 51 Tage; - Straferkenntnis von Februar 2009, rechtskräftig im März 2009,
a KFG Geldstrafe EUR 300,00, § 23 Abs. 1 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.480,00, Freiheitsstrafe 28 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Tage;- Straferkenntnis von Februar 2009, rechtskräftig im März 2009,
Paragraph 36, Litera a, KFG Geldstrafe EUR 300,00, Paragraph 23, Absatz eins, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.480,00, Freiheitsstrafe 28 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Tage; - Straferkenntnis von April 2009, rechtskräftig im Juni 2009,
Vm. § 37 FSG EUR 2.180,00, Freiheitsstrafe 14 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage;- Straferkenntnis von April 2009, rechtskräftig im Juni 2009,
Paragraph 23, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, FSG EUR 2.180,00, Freiheitsstrafe 14 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage; - Straferkenntnis von Juni 2009, rechtskräftig im Juli 2009,
VO EUR 70,00,
VO EUR 70,00, § 13 Abs. 1 StVO EUR 56,00, § 11 Abs. 1 StVO EUR 50,00, § 11 Abs. 2 StVO EUR 50,00, § 1 Abs. 3 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.476,00, Ersatzfreiheitsstrafe 49 Tage, 7 Stunden;- Straferkenntnis von Juni 2009, rechtskräftig im Juli 2009,
Paragraph 9, Absatz 6, StVO EUR 70,00,
Paragraph 9, Absatz 6, StVO EUR 70,00, Paragraph 13, Absatz eins, StVO EUR 56,00, Paragraph 11, Absatz eins, StVO EUR 50,00, Paragraph 11, Absatz 2, StVO EUR 50,00, Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.476,00, Ersatzfreiheitsstrafe 49 Tage, 7 Stunden; - Straferkenntnis von August 2010, rechtskräftig im Juni 2010,
a KFG Geldstrafe EUR 400,00, § 36 lit. d KFG Geldstrafe EUR 400,00, § 1 Abs. 3 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.980,00, Freiheitsstrafe 30 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 58 Tage;- Straferkenntnis von August 2010, rechtskräftig im Juni 2010,
Paragraph 36, Litera a, KFG Geldstrafe EUR 400,00, Paragraph 36, Litera d, KFG Geldstrafe EUR 400,00, Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.980,00, Freiheitsstrafe 30 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 58 Tage; - Straferkenntnis von September 2010, rechtskräftig im Dezember 2010, § 1 Abs. 3 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage;- Straferkenntnis von September 2010, rechtskräftig im Dezember 2010, Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage; - Straferkenntnis von Oktober 2010, rechtskräftig im Dezember 2010,
3 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage;- Straferkenntnis von Oktober 2010, rechtskräftig im Dezember 2010,
Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage; - Straferkenntnis von November 2010, rechtskräftig im Dezember 2010,
3 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage;- Straferkenntnis von November 2010, rechtskräftig im Dezember 2010,
Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage; - Strafverfügung von September 2012, rechtskräftig im Oktober 2012,
3 FSG Geldstrafe EUR 363,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage;- Strafverfügung von September 2012, rechtskräftig im Oktober 2012,
Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 363,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage; - Strafverfügung von April 2011
1 Z 3 lit. a KFG Geldstrafe EUR 150,00- Strafverfügung von April 2011
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG Geldstrafe EUR 150,00 - Strafverfügung von August 2011
Vm. § 103 Abs. 1 KFG iVm. § 9 PBStVO Geldstrafe EUR 84,00- Strafverfügung von August 2011
Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, PBStVO Geldstrafe EUR 84,00 - Strafverfügung von Juli 2012
1 Z 2 SPG Geldstrafe EUR 80,00- Strafverfügung von Juli 2012
Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, SPG Geldstrafe EUR 80,00 - Strafverfügung von Mai 2009
a KFG Geldstrafe EUR 100,00,
6 KFG Geldstrafe EUR 100,00,
VO EUR 70,00, Gesamtgeldstrafe EUR 270,00;- Strafverfügung von Mai 2009
Paragraph 36, Litera a, KFG Geldstrafe EUR 100,00,
Paragraph 49, Absatz 6, KFG Geldstrafe EUR 100,00,
Paragraph 20, Absatz 2, StVO EUR 70,00, Gesamtgeldstrafe EUR 270,00; - Strafverfügung von Oktober 2010
VO iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO, Geldstrafe EUR 1.600,00;- Strafverfügung von Oktober 2010
Paragraph 5, Absatz 4, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, Geldstrafe EUR 1.600,00; - Straferkenntnis von August 2014, rechtskräftig 11.09.2014,
1 SPG Geldstrafe EUR 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage;- Straferkenntnis von August 2014, rechtskräftig 11.09.2014,
Paragraph 82, Absatz eins, SPG Geldstrafe EUR 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage; - Straferkenntnis von Mai 2017, rechtskräftig 27.06.2017,
VO Geldstrafe EUR 76,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden,
Vm. § 37 Abs. 3 Z 1 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage;- Straferkenntnis von Mai 2017, rechtskräftig 27.06.2017,
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Geldstrafe EUR 76,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage; - Strafverfügung von Oktober 2019, rechtskräftig 12.11.2019,
1 SPG, Geldstrafe EUR 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage- Strafverfügung von Oktober 2019, rechtskräftig 12.11.2019,
Paragraph 82, Absatz eins, SPG, Geldstrafe EUR 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage - Straferkenntnis von Juli 2018, rechtskräftig seit Nobember 2019,
Vm. § 37 Abs. 3 Z 1 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage;
VO Geldstrafe EUR 800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage;
3d KFG Geldstrafe EUR 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden;
1 KFG Geldstrafe EUR 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, Gesamtgeldstrafe EUR 3.130,00, Gesamtersatzfreiheitsstrafe 29 Tage und 16 Stunden;- Straferkenntnis von Juli 2018, rechtskräftig seit Nobember 2019,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage;
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO Geldstrafe EUR 800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage;
Paragraph 134, Absatz 3 d, KFG Geldstrafe EUR 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden;
Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafe EUR 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, Gesamtgeldstrafe EUR 3.130,00, Gesamtersatzfreiheitsstrafe 29 Tage und 16 Stunden; 1.2.
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