← Österreich

{'item': 'G315 2256674-1'}

Obsah (18)Art. 8§ 1§ 52§ 9§ 4§ 106§ 20§ 23§ 102§ 36§ 103§ 84§ 49§ 5§ 82§ 99§ 37§ 134

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlG315 2256674-1 Spruch, G315 2256674-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Delikten nach dem StGB und auch SMG zur Anzeige gebracht worden. Im April 2009 sei er dann erstmals zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt worden. Im September 2011 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels abgelehnt worden. Seither habe er sich rechtwidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Im Mai, Juni und August 2012 sei er jeweils beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet von Polizeibeamten betreten worden. Im September 2012 sei eine weitere strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfolgt. Im Juli 2013 sei der Beschwerdeführer wieder beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden. Daraufhin sei gegen ihn mit Bescheid vom 06.08.2013 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen worden, welches infolge eines Antrages der damaligen Rechtsvertretung mit Bescheid vom 11.12.2014 wieder aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch zwischenzeitig weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Im Juni 2015 sei er zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, davon fünfzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, strafgerichtlich verurteilt worden. Das daraufhin vom Bundesamt eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei mit August 2015

Art. 8EMRK eingestellt worden.

In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht um die Erlangung eines Aufenthaltstitels bemüht. Mit Urteil vom Oktober 2019 sei der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt worden. Er habe seine Identität mehrfach geändert und lägen etliche Verwaltungsstrafen gegen den Beschwerdeführer vor. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2020 sei gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden. Das Einreiseverbot sei bis 25.06.2026 gültig. Daraufhin sei der Beschwerdeführer gemäß § 133a StVG vorzeitig aus der Haft entlassen und nach Serbien abgeschoben worden. Spätestens am 05.02.2021 sei der Beschwerdeführer jedoch wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und neuerlich straffällig geworden. Diesbezüglich sei er mit Urteil vom März 2022 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom April 2022 unter anderem

Diebstahls, Suchmittelhandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die er gerade verbüße. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG sei jedenfalls erfüllt. Es lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsverfestigung iSd. ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 vor. Im Bundesgebiet würden die Eltern, ein Bruder und die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers leben. Ein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis habe aber nicht festgestellt werden können, ebenso wenig ein aufrechtes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Im Falle des Beschwerdeführers könne keinesfalls eine positive Zukunftsprognose getroffen werden und lägen keine Gründe for, warum der Beschwerdeführer nicht wieder nach Serbien zurückkehren könnte. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit etwa ab dem fünften Jahr in Österreich gelebt habe. Im Jänner 1996 sei ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden und in weiterer Folge in den Jahren 2003, 2004 und 2007 Aufenthaltstitel. Rückwirkend habe sich herausgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel seit 1996 bis November 2002 durch Vorlage falscher Beweismittel erschlichen habe. Die angebliche Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger habe nie tatsächlich bestanden. Der Beschwerdeführer selbst habe ab 2001 jedoch eigenverantwortliche die falsche Heiratsurkunde der Mutter weiterhin zum Beweis seines Aufenthaltsrechts vorgelegt. Bereits ab April 2006 sei der Beschwerdeführer wiederholt

Delikten nach dem StGB und auch SMG zur Anzeige gebracht worden. Im April 2009 sei er dann erstmals zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt worden. Im September 2011 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels abgelehnt worden. Seither habe er sich rechtwidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Im Mai, Juni und August 2012 sei er jeweils beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet von Polizeibeamten betreten worden. Im September 2012 sei eine weitere strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfolgt. Im Juli 2013 sei der Beschwerdeführer wieder beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden. Daraufhin sei gegen ihn mit Bescheid vom 06.08.2013 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen worden, welches infolge eines Antrages der damaligen Rechtsvertretung mit Bescheid vom 11.12.2014 wieder aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch zwischenzeitig weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Im Juni 2015 sei er zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, davon fünfzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, strafgerichtlich verurteilt worden. Das daraufhin vom Bundesamt eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei mit August 2015

Artikel 8, EMRK eingestellt worden.

In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht um die Erlangung eines Aufenthaltstitels bemüht. Mit Urteil vom Oktober 2019 sei der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt worden. Er habe seine Identität mehrfach geändert und lägen etliche Verwaltungsstrafen gegen den Beschwerdeführer vor. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2020 sei gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden. Das Einreiseverbot sei bis 25.06.2026 gültig. Daraufhin sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 133 a, StVG vorzeitig aus der Haft entlassen und nach Serbien abgeschoben worden. Spätestens am 05.02.2021 sei der Beschwerdeführer jedoch wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und neuerlich straffällig geworden. Diesbezüglich sei er mit Urteil vom März 2022 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom April 2022 unter anderem

Diebstahls, Suchmittelhandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die er gerade verbüße. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei jedenfalls erfüllt. Es lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsverfestigung iSd. ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 vor. Im Bundesgebiet würden die Eltern, ein Bruder und die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers leben. Ein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis habe aber nicht festgestellt werden können, ebenso wenig ein aufrechtes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Im Falle des Beschwerdeführers könne keinesfalls eine positive Zukunftsprognose getroffen werden und lägen keine Gründe for, warum der Beschwerdeführer nicht wieder nach Serbien zurückkehren könnte. Das Bundesamt traf weiters aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Serbien zum Stand 04.05.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 31.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 31.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 31.05.2022 durch persönliche Übergabe zugestellt.
  2. Am 24.06.2022 wurde der Beschwerdeführer zur gewährten Suchtmitteltherapie nach § 39 SMG aus der Strafhaft entlassen.
  3. Am 24.06.2022 wurde der Beschwerdeführer zur gewährten Suchtmitteltherapie nach Paragraph 39, SMG aus der Strafhaft entlassen.
  4. Mit Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.06.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts

zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den Spruchpunkt IV. betreffend das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes angemessen herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.3. Mit Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.06.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts

zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den Spruchpunkt römisch vier. betreffend das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes angemessen herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 1990 als fünfjähriges Kind in Österreich eingereist und sei seither – mit kurzen Unterbrechungen – durchgehend in Österreich niedergelassen. Er habe die Volks- und Hauptschule in Österreich absolviert, sei hier aufgewachsen und sozialisiert. Die Kernfamilie – nämlich beide Eltern und der Bruder – würde in Österreich leben und seien alle hier zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt. Der Beschwerdeführer sei insgesamt sechs Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch überwiegend zu bedingten Freiheitsstrafen und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Das Bundesamt habe sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und fallgegenständlich keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen. Insbesondere aber seien Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unterlassen worden. Es bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Vater, jedoch sei die finanzielle Lage generell gut. Der Vater sei Bauunternehmer und verfüge über ein hohes Einkommen. Der Beschwerdeführer erhalte von ihm regelmäßig Geld, sodass er ohne eigenes Erwerbseinkommen und ohne Sozialhilfen auskomme. Auch habe der Beschwerdeführer bis zum Haftantritt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gewohnt und ein sehr inniges Verhältnis zu diesen. In der Interessenabwägung habe das Bundesamt zudem dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 32 Jahren überwiegend im Bundegebiet aufhalte, nicht ausreichend Rechnung getragen. Auch wenn § 9 Abs. 4 BFA-VG inzwischen aufgehoben worden sei, seien dessen Wertungen im Rahmen einer Interessenabwägung dennoch beachtlich. Fallgegenständlich erfülle der Beschwerdeführer zwar nicht die Voraussetzungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, weil sein Aufenthalt nicht rechtmäßig gewesen sei. Dieser Umstand könne jedoch nicht zur Annahme führen, dass überhaupt keine Aufenthaltsverfestigung vorliege und ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhältnismäßig wäre. Im Verhältnis zur zuletzt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren erweise sich zudem ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren als unverhältnismäßig hoch. Weiters werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 1990 als fünfjähriges Kind in Österreich eingereist und sei seither – mit kurzen Unterbrechungen – durchgehend in Österreich niedergelassen. Er habe die Volks- und Hauptschule in Österreich absolviert, sei hier aufgewachsen und sozialisiert. Die Kernfamilie – nämlich beide Eltern und der Bruder – würde in Österreich leben und seien alle hier zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt. Der Beschwerdeführer sei insgesamt sechs Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch überwiegend zu bedingten Freiheitsstrafen und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Das Bundesamt habe sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und fallgegenständlich keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen. Insbesondere aber seien Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unterlassen worden. Es bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Vater, jedoch sei die finanzielle Lage generell gut. Der Vater sei Bauunternehmer und verfüge über ein hohes Einkommen. Der Beschwerdeführer erhalte von ihm regelmäßig Geld, sodass er ohne eigenes Erwerbseinkommen und ohne Sozialhilfen auskomme. Auch habe der Beschwerdeführer bis zum Haftantritt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gewohnt und ein sehr inniges Verhältnis zu diesen. In der Interessenabwägung habe das Bundesamt zudem dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 32 Jahren überwiegend im Bundegebiet aufhalte, nicht ausreichend Rechnung getragen. Auch wenn Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG inzwischen aufgehoben worden sei, seien dessen Wertungen im Rahmen einer Interessenabwägung dennoch beachtlich. Fallgegenständlich erfülle der Beschwerdeführer zwar nicht die Voraussetzungen des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018, weil sein Aufenthalt nicht rechtmäßig gewesen sei. Dieser Umstand könne jedoch nicht zur Annahme führen, dass überhaupt keine Aufenthaltsverfestigung vorliege und ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhältnismäßig wäre. Im Verhältnis zur zuletzt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren erweise sich zudem ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren als unverhältnismäßig hoch. Weiters werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 05.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2022 wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2022 wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt. 6. Infolge eines mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gerichteten Parteiengehörs wurde die Vertretungsvollmacht mit 20.03.2023 zurückgelegt. 7. Der dem Beschwerdeführer eingeräumte Strafaufschub gemäß § 39 Abs. 1 SMG wurde im Verlauf des weiteren Verfahrens vom zuständigen Strafgericht widerrufen und wird die Freiheitsstrafe nunmehr vollzogen.7. Der dem Beschwerdeführer eingeräumte Strafaufschub gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG wurde im Verlauf des weiteren Verfahrens vom zuständigen Strafgericht widerrufen und wird die Freiheitsstrafe nunmehr vollzogen. Seit 29.03.2023 befindet sich der Beschwerdeführer wieder laufend und ununterbrochen in Strafhaft. 8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2023 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer neuerlich die Möglichkeit zum schriftlichen Parteiengehör eingeräumt, er weiters darauf aufmerksam gemacht, dass seitens der ehemaligen Rechtsvertretung die Vertretungsvollmacht aufgelöst worden und er nunmehr im Verfahren unvertreten sei. Dazu langte am 02.05.2023 eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. 9. Während aufrechter Strafhaft wurde der Beschwerdeführer

des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung neuerlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.06.2023, XXXX , nicht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.9. Während aufrechter Strafhaft wurde der Beschwerdeführer

des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung neuerlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.06.2023, römisch 40 , nicht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel in Form der Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (und in weiterer Folge in Form der Berufung an das Oberlandesgericht) wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2023, G315 2256674-1/21Z, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren zur Zahl XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgesetzt.Aufgrund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel in Form der Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (und in weiterer Folge in Form der Berufung an das Oberlandesgericht) wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2023, G315 2256674-1/21Z, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren zur Zahl römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgesetzt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 21.11.2023 zugestellt. 10. Am 16.01.2024 wurde das gegenständliche Strafverfahren rechtskräftig durch Urteil des Oberlandesgerichtes entschieden. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.06.2023, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt wurde, erwuchs damit in Rechtskraft. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.06.2023 sowie das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.01.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 25.01.2024 ein. Das Beschwerdeverfahren ist daher von Amts

fortzusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität bzw. führte in der Vergangenheit die angeführten Alias-Identitäten, und zwar den Geburtsnamen XXXX (nachfolgend: D.G.), nach der Eheschließung den Namen XXXX (nachfolgend: K.M.), nach der Ehescheidung und auch aktuell XXXX (nachfolgend: K.G.) sowie auch den Alias-Namen XXXX (nachfolgend: D.D.). Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien (vgl. aktenkundige Heiratsurkunde, Verwaltungsakt Teil I; aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses lautend auf K.M., Verwaltungsakt Teil I; Identifizierung durch Interpol Belgrad am 17.11.2014, Verwaltungsakt Teil I; Kopie des von 26.12.2017 bis 26.12.2027 gültigen serbischen Reisepasses lautend auf K.G., Verwaltungsakt Teil II; aktenkundige Kopie des Reisepasses lautend auf D.D., AS 7, Verwaltungsakt Teil III; aktenkundige Kopie Reisepass zur Identität K.G., Verwaltungsakt Teil II; Fremdenregisterauszug vom 08.02.2024). 1.1.
  4. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität bzw. führte in der Vergangenheit die angeführten Alias-Identitäten, und zwar den Geburtsnamen römisch 40 (nachfolgend: D.G.), nach der Eheschließung den Namen römisch 40 (nachfolgend: K.M.), nach der Ehescheidung und auch aktuell römisch 40 (nachfolgend: K.G.) sowie auch den Alias-Namen römisch 40 (nachfolgend: D.D.). Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien vergleiche aktenkundige Heiratsurkunde, Verwaltungsakt Teil römisch eins; aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses lautend auf K.M., Verwaltungsakt Teil römisch eins; Identifizierung durch Interpol Belgrad am 17.11.2014, Verwaltungsakt Teil römisch eins; Kopie des von 26.12.2017 bis 26.12.2027 gültigen serbischen Reisepasses lautend auf K.G., Verwaltungsakt Teil römisch zwei; aktenkundige Kopie des Reisepasses lautend auf D.D., AS 7, Verwaltungsakt Teil römisch drei; aktenkundige Kopie Reisepass zur Identität K.G., Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Fremdenregisterauszug vom 08.02.2024). 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren, reiste aber im Alter von rund fünf Jahren in das Bundesgebiet ein und war hier jedenfalls ab September 1992 mit nachfolgenden Wohnsitzen gemeldet (vgl. Auszug der Meldedaten vom 29.03.1999, Verwaltungsakt Teil I; Übermittlung Meldedarstellung Zentralmeldeamt Wien vom 16.08.1999, Verwaltungsakt Teil I; Meldezettel als Beilage zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom November 2000, Verwaltungsakt Teil I ; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zu den Identitäten D.G., K.M. und K.G jeweils vom 08.02.2024):1.1.
  6. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren, reiste aber im Alter von rund fünf Jahren in das Bundesgebiet ein und war hier jedenfalls ab September 1992 mit nachfolgenden Wohnsitzen gemeldet vergleiche Auszug der Meldedaten vom 29.03.1999, Verwaltungsakt Teil römisch eins; Übermittlung Meldedarstellung Zentralmeldeamt Wien vom 16.08.1999, Verwaltungsakt Teil römisch eins; Meldezettel als Beilage zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom November 2000, Verwaltungsakt Teil römisch eins ; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zu den Identitäten D.G., K.M. und K.G jeweils vom 08.02.2024):  16.09.1992 bis 28.12.1993 Hauptwohnsitz (D.G.)  28.12.1993 bis 10.08.1995 Hauptwohnsitz (D.G.)  10.08.1995 bis 13.11.2000 Hauptwohnsitz (D.G.)  13.11.2000 bis 25.11.2008 durchgehende Hauptwohnsitze (D.G.)  21.11.2007 bis 22.11.2007 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum (D.G.)  11.02.2008 bis 20.02.2008 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum (D.G.)  22.02.2009 bis 26.02.2009 Hauptwohnsitz Justizanstalt (D.G.)  24.04.2009 bis 26.03.2010 Hauptwohnsitz (D.G.)  27.07.2009 bis 07.09.2009 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum (D.G.)  05.07.2010 bis 13.08.2010 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum (D.G.)  02.06.2010 bis 29.12.2010 Hauptwohnsitz (D.G.)  24.01.2011 bis 13.07.2011 Hauptwohnsitz (K.M.)  06.08.2012 bis 17.09.2012 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum (K.M.)  01.08.2013 bis 21.08.2013 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum (D.G.)  04.04.2014 bis 09.04.2014 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum (K.M.)  10.03.2015 bis 31.07.2015 Hauptwohnsitz Justizanstalt (K.M.)  01.12.2016 bis 19.12.2018 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum (K.M. und K.G.)  30.06.2017 bis 12.10.2017 Nebenwohnsitz Justizanstalt (K.M.)  12.10.2017 bis 20.10.2017 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum (K.M.)  08.02.2018 bis 15.02.2018 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum (K.G.)  17.08.2019 bis 25.06.2020 Hauptwohnsitz Justizanstalt (K.G.)  20.12.2021 bis 24.06.2022 Hauptwohnsitz Justizanstalt (K.G.)  29.03.2023 bis laufend Hauptwohnsitz Justizanstalt (K.G.) 1.1.
  7. Abgeleitet von seiner Mutter erhielt der Beschwerdeführer als Kind in den 1990er Jahren eine Aufenthaltsbewilligung, deren Verlängerung mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14.08.1996 jedoch abgewiesen wurde, da auch die Aufenthaltsbewilligung für die Mutter nicht verlängert wurde (vgl. aktenkundiger Bescheid, Verwaltungsakt Teil I). 1.1.
  8. Abgeleitet von seiner Mutter erhielt der Beschwerdeführer als Kind in den 1990er Jahren eine Aufenthaltsbewilligung, deren Verlängerung mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14.08.1996 jedoch abgewiesen wurde, da auch die Aufenthaltsbewilligung für die Mutter nicht verlängert wurde vergleiche aktenkundiger Bescheid, Verwaltungsakt Teil römisch eins). Infolge der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hielt sich der Beschwerdeführer jedoch weiter rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Verfahren wurde jedoch mit Beschluss vom 22.01.1999 für gegenstandslos erklärt (vgl. Beschluss des VwGH vom 27.12.1996, Verwaltungsakt Teil I). Infolge der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hielt sich der Beschwerdeführer jedoch weiter rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Verfahren wurde jedoch mit Beschluss vom 22.01.1999 für gegenstandslos erklärt vergleiche Beschluss des VwGH vom 27.12.1996, Verwaltungsakt Teil römisch eins). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer ab 16.11.2000 weitere Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, die ihm von XXXX .1999 bis XXXX .2000, von XXXX .2001 bis XXXX 2002 und von XXXX .2002 bis XXXX .2003 erteilt wurden. Von XXXX .2003 bis XXXX 2004 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 49 Abs. 1 FrG erteilt (vgl. Anträge, Verwaltungsakt Teil I; Auszug aus der Fremdeninformationsdatei, Verwaltungsakt Teil I). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer ab 16.11.2000 weitere Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, die ihm von römisch 40 .1999 bis römisch 40 .2000, von römisch 40 .2001 bis römisch 40 2002 und von römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2003 erteilt wurden. Von römisch 40 .2003 bis römisch 40 2004 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel begünstigte Drittstaatsangehörige nach Paragraph 49, Absatz eins, FrG erteilt vergleiche Anträge, Verwaltungsakt Teil römisch eins; Auszug aus der Fremdeninformationsdatei, Verwaltungsakt Teil römisch eins). Im Zuge des Verfahrens über einen weiteren Antrag der Mutter des Beschwerdeführers bzw. des Beschwerdeführers selbst vom 19.01.2004 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen stellte sich heraus, dass die Mutter des Beschwerdeführers nie rechtsgültig mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen ist. Die Anträge der Mutter (und auch des Beschwerdeführers) wurden dabei auf falsche deutsche Übersetzungen einer angeblichen Heiratsurkunde gestützt, die tatsächlich gar nicht vorlag und von der Mutter des Beschwerdeführers schließlich auch eingestanden wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde

der Vorlage falscher Beweismittel zur Anzeige gebracht, eine Aufenthaltsbeendigung wurde jedoch nicht mehr für zulässig erachtet (vgl. Schreiben der Bundespolizeidirektion vom 19.06.2004 und vom 01.07.2005, Verwaltungsakt Teil I). Im Zuge des Verfahrens über einen weiteren Antrag der Mutter des Beschwerdeführers bzw. des Beschwerdeführers selbst vom 19.01.2004 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen stellte sich heraus, dass die Mutter des Beschwerdeführers nie rechtsgültig mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen ist. Die Anträge der Mutter (und auch des Beschwerdeführers) wurden dabei auf falsche deutsche Übersetzungen einer angeblichen Heiratsurkunde gestützt, die tatsächlich gar nicht vorlag und von der Mutter des Beschwerdeführers schließlich auch eingestanden wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde

der Vorlage falscher Beweismittel zur Anzeige gebracht, eine Aufenthaltsbeendigung wurde jedoch nicht mehr für zulässig erachtet vergleiche Schreiben der Bundespolizeidirektion vom 19.06.2004 und vom 01.07.2005, Verwaltungsakt Teil römisch eins). Ab 2001 hatte der Beschwerdeführer bei seinen Anträgen auf Aufenthaltstitel eigenverantwortlich ebenfalls die gefälschte Heiratsurkunde der Mutter vorgelegt und damit ebenfalls durch Täuschungshandlungen Aufenthaltstitel erschlichen, da er wissen musste, dass der dort angeführte Mann nie eine Ehe mit seiner Mutter führte (vgl. Vormerkungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vom 14.11.2006, Verwaltungsakt Teil I). Ab 2001 hatte der Beschwerdeführer bei seinen Anträgen auf Aufenthaltstitel eigenverantwortlich ebenfalls die gefälschte Heiratsurkunde der Mutter vorgelegt und damit ebenfalls durch Täuschungshandlungen Aufenthaltstitel erschlichen, da er wissen musste, dass der dort angeführte Mann nie eine Ehe mit seiner Mutter führte vergleiche Vormerkungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vom 14.11.2006, Verwaltungsakt Teil römisch eins). Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin dennoch ein Aufenthaltstitel „jeglicher Aufenthaltszweck“ gemäß § 13 Abs. 2 FrG, gültig von XXXX .2005 bis XXXX .2007, erteilt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 19.06.2006, Verwaltungsakt Teil I). Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin dennoch ein Aufenthaltstitel „jeglicher Aufenthaltszweck“ gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FrG, gültig von römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2007, erteilt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 19.06.2006, Verwaltungsakt Teil römisch eins). Am 23.10.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ sowie in der Folge weitere „Verlängerungsanträge“, die dem Beschwerdeführer jedoch nicht erteilt wurden (vgl. Fremdenregisterauszug vom 04.07.2011, Verwaltungsakt Teil I; Fremdenregisterauszug vom 08.02.2024). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 19.12.2008 wurde von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) am 17.11.2011

Nichtbekanntgabe einer Zustelladresse eingestellt (vgl. aktenkundiges Schreiben vom 17.11.2011, Verwaltungsakt Teil I; Fremdenregisterauszug vom 08.02.2024). Am 23.10.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ sowie in der Folge weitere „Verlängerungsanträge“, die dem Beschwerdeführer jedoch nicht erteilt wurden vergleiche Fremdenregisterauszug vom 04.07.2011, Verwaltungsakt Teil römisch eins; Fremdenregisterauszug vom 08.02.2024). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 19.12.2008 wurde von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) am 17.11.2011

Nichtbekanntgabe einer Zustelladresse eingestellt vergleiche aktenkundiges Schreiben vom 17.11.2011, Verwaltungsakt Teil römisch eins; Fremdenregisterauszug vom 08.02.2024). Der Beschwerdeführer verfügt daher seit zumindest 29.12.2007 über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und hielt sich seither durchgehend rechtswidrig im Bundesgebiet auf. 1.1.

  1. Unter der Identität „ XXXX “ (K.M.) (wohl durch Zusammenführung der Identitäten des Beschwerdeführers nach Eheschließung 2010 durch die Sozialversicherung) liegen im Bundesgebiet dennoch nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.02.2024):1.1.
  2. Unter der Identität „ römisch 40 “ (K.M.) (wohl durch Zusammenführung der Identitäten des Beschwerdeführers nach Eheschließung 2010 durch die Sozialversicherung) liegen im Bundesgebiet dennoch nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.02.2024): - 22.10.2001 bis 07.02.2002 Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 AMFG für Arbeiter- 22.10.2001 bis 07.02.2002 Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AMFG für Arbeiter - 01.06.2003 bis 24.06.2003 Arbeiter - 03.07.2003 bis 18.07.2003 Arbeiter - 08.09.2003 bis 07.10.2003 Angestellter - 19.11.2004 bis 01.03.2005 Arbeiter - 19.08.2005 bis 22.08.2005 Arbeiter - 03.10.2005 bis 12.10.2005 Arbeiter - 25.10.2005 bis 05.11.2005 Arbeiter - 20.02.2006 bis 13.03.2006 Angestellter - 18.04.2007 bis 30.04.2007 freier Dienstvertrag Arbeiter - 11.02.2008 bis 12.02.2008 Arbeiter - 03.03.2008 bis 17.03.2008 Arbeiter Hingegen ging der Beschwerdeführer unter der Identität K.G. keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsabfragen vom 08.02.2024).Hingegen ging der Beschwerdeführer unter der Identität K.G. keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Sozialversicherungsabfragen vom 08.02.2024). Der Beschwerdeführer finanzierte seinen Aufenthalt in der Vergangenheit durch finanzielle Zuwendungen seiner Eltern sowie offensichtlich auch durch seine strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und dem Suchtgifthandel. 1.
  3. Zum Verhalten und dem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: 1.2.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.04.2009, XXXX , rechtskräftig am 17.04.2009, wurde der Beschwerdeführer

des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaften am 31.08.2007 sowie von 21.02.2009 bis 26.02.2009 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Wochen verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil I; Strafregisterauszug vom 08.02.2024);1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.04.2009, römisch 40 , rechtskräftig am 17.04.2009, wurde der Beschwerdeführer

des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Anrechnung der Vorhaften am 31.08.2007 sowie von 21.02.2009 bis 26.02.2009 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Wochen verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil römisch eins; Strafregisterauszug vom 08.02.2024); Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 31.08.2007 eine Geldbörse mit EUR 20,00 Bargeld und ein Mobiltelefon der Marke Nokia 6020 in einem nicht mehr festzustellenden Gesamtwert sowie alleine am 15.09.2007, am 18.09.2007 und am 29.0.2008 insgesamt fünf Autokennzeichen. Weiters hat er Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter am 31.08.2007 einen Führerschein und eine Sozialversicherungskarte sowie am 28.08.2008 alleine ein Autokennzeichen, unterdrückt. Zusätzlich sichergestelltes Suchtgift wurde eingezogen und der dazu ergänzend ergangene Strafantrag zum Vorgehen nach § 35 SMG ausgeschieden. Zusätzlich sichergestelltes Suchtgift wurde eingezogen und der dazu ergänzend ergangene Strafantrag zum Vorgehen nach Paragraph 35, SMG ausgeschieden. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildern den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis, als erschwerend hingegen die Vielzahl der Angriffe über einen langen Zeitraum. 1.2.

  1. Gegen den Beschwerdeführer wurde sodann auch ein seit 04.09.2009 rechtskräftiges Waffenverbot der Bundespolizeidirektion Wien zur Zahl XXXX , gültig bis XXXX .2013 verhängt (vgl. Personeninformation vom 05.08.2013, Verwaltungsakt Teil I). 1.2.
  2. Gegen den Beschwerdeführer wurde sodann auch ein seit 04.09.2009 rechtskräftiges Waffenverbot der Bundespolizeidirektion Wien zur Zahl römisch 40 , gültig bis römisch 40 .2013 verhängt vergleiche Personeninformation vom 05.08.2013, Verwaltungsakt Teil römisch eins). 1.2.
  3. In der Folge änderte der Beschwerdeführer zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit 22.11.2010 (Datum der Ausstellung seines serbischen Reisepasses mit dieser Identität) seinen Namen in „ XXXX “ (nachfolgend: K.M). Am 11.03.2011 heiratete er XXXX , geboren am 19.07.1990, in Österreich. Die Ehe wurde etwa 2016 wieder geschieden (vgl. aktenkundige Heiratsurkunde, Verwaltungsakt Teil I; aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses lautend auf K.M., Verwaltungsakt Teil I.). 1.2.
  4. In der Folge änderte der Beschwerdeführer zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit 22.11.2010 (Datum der Ausstellung seines serbischen Reisepasses mit dieser Identität) seinen Namen in „ römisch 40 “ (nachfolgend: K.M). Am 11.03.2011 heiratete er römisch 40 , geboren am 19.07.1990, in Österreich. Die Ehe wurde etwa 2016 wieder geschieden vergleiche aktenkundige Heiratsurkunde, Verwaltungsakt Teil römisch eins; aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses lautend auf K.M., Verwaltungsakt Teil römisch eins.). 1.2.
  5. Am 14.03.2011 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der am im Spetember 2011 abgewiesen wurde (vgl. Anzeige

unrechtmäßigem Aufenthalt vom 28.06.2012, Verwaltungsakt Teil I; Fremdenregisterauszug vom 23.10.2013, Verwaltungsakt Teil I). 1.2.4. Am 14.03.2011 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der am im Spetember 2011 abgewiesen wurde vergleiche Anzeige

unrechtmäßigem Aufenthalt vom 28.06.2012, Verwaltungsakt Teil römisch eins; Fremdenregisterauszug vom 23.10.2013, Verwaltungsakt Teil römisch eins). 1.2.5. Am Im Mai, Juni und August 2012 wurde der Beschwerdeführer jeweils unter seiner Identität K.M.

rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht (vgl. Anzeige vom 24.05.2012, vom 28.06.2012 und vom 09.08.2012, Verwaltungsakt Teil I). 1.2.5. Am Im Mai, Juni und August 2012 wurde der Beschwerdeführer jeweils unter seiner Identität K.M.

rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht vergleiche Anzeige vom 24.05.2012, vom 28.06.2012 und vom 09.08.2012, Verwaltungsakt Teil römisch eins). 1.2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.09.2012, XXXX , rechtskräftig am 14.09.2012, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.M.

des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB sowie des Vergehens des Diebstahls zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zur Zahlung von EUR 1.200,00 an die Privatbeteiligte verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil II; Strafregisterauszug vom 08.02.2024).1.2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 10.09.2012, römisch 40 , rechtskräftig am 14.09.2012, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.M.

des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB sowie des Vergehens des Diebstahls zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zur Zahlung von EUR 1.200,00 an die Privatbeteiligte verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Strafregisterauszug vom 08.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.04.2010 eine falsche bzw. verfälschte Urkunde, und zwar einen näher konkretisierten serbischen Führerschein im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Lenkerberechtigung gebrauchte, zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 06.04.2010 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass dieses im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar den Zulassungsschein und zwei Kennzeichentafeln zu einem näher konkretisierten Fahrzeug und weiters am 24.04.2010 unbare Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschaffte, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird sowie am selben Tag derselben Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Bargeld in Höhe von EUR 1.200,00 in drei Angriffen mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte behob. Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der Vorverurteilung wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. 1.2.7. Am 22.07.2013 wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.M. neuerlich

rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht (vgl. Anzeige vom 22.07.2013, Verwaltungsakt Teil I). 1.2.7. Am 22.07.2013 wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.M. neuerlich

rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht vergleiche Anzeige vom 22.07.2013, Verwaltungsakt Teil römisch eins). 1.2.

  1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 06.08.2013, Zahl: XXXX , rechtskräftig am 21.08.2013, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 FPG mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides festgelegt (vgl. aktenkundiger Bescheid, Verwaltungsakt Teil I). 1.2.
  2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 vom 06.08.2013, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am 21.08.2013, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides festgelegt vergleiche aktenkundiger Bescheid, Verwaltungsakt Teil römisch eins). 1.2.
  3. Der Beschwerdeführer reiste jedoch offensichtlich nicht aus dem Bundesgebiet aus. Stattdessen wurde er am 03.04.2014 unter der Identität D.G. beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Er wies sich dabei mit einem gefälschten slowenischen Führerschein aus, den er sich im Oktober 2013 in Slowenien zum Zweck besorgte, damit in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorzutäuschen. Es erfolgte eine entsprechende Anzeige (vgl. Polizeibericht LPD Burgenland vom 03.04.2014, Verwaltungsakt Teil II; Niederschrift Bundesamt vom 03.04.2014, S 2, Verwaltungsakt Teil II). 1.2.
  4. Der Beschwerdeführer reiste jedoch offensichtlich nicht aus dem Bundesgebiet aus. Stattdessen wurde er am 03.04.2014 unter der Identität D.G. beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Er wies sich dabei mit einem gefälschten slowenischen Führerschein aus, den er sich im Oktober 2013 in Slowenien zum Zweck besorgte, damit in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorzutäuschen. Es erfolgte eine entsprechende Anzeige vergleiche Polizeibericht LPD Burgenland vom 03.04.2014, Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Niederschrift Bundesamt vom 03.04.2014, S 2, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Mit Mandatsbescheid vom 03.04.2014 wurde über den Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Schubhaftbescheid, Verwaltungsakt Teil II). Mit Mandatsbescheid vom 03.04.2014 wurde über den Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Schubhaftbescheid, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). 1.2.
  5. Am 08.04.2014 stellte der Beschwerdeführer – diesmal wieder unter der Identität K.M. – einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes (vgl. aktenkundiger Antrag, Verwaltungsakt Teil I).1.2.
  6. Am 08.04.2014 stellte der Beschwerdeführer – diesmal wieder unter der Identität K.M. – einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes vergleiche aktenkundiger Antrag, Verwaltungsakt Teil römisch eins). Am 09.04.2014 wurde der Beschwerdeführer jedoch

einer Knie-Verletzung beim Sport wieder aus der Schubhaft entlassen (vgl. Aktenvermerk vom 09.04.2014, Verwaltungsakt Teil II). Am 09.04.2014 wurde der Beschwerdeführer jedoch

einer Knie-Verletzung beim Sport wieder aus der Schubhaft entlassen vergleiche Aktenvermerk vom 09.04.2014, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). 1.2.

  1. Im Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundegebiet beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen und angezeigt (vgl. aktenkundige Anzeige, Verwaltungsakt Teil I). Nach Aufnahme einer Niederschrift vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer jedoch am 29.10.2014 wieder aus der Festnahme entlassen (vgl. Niederschrift vom 29.10.2014 und Entlassungsschein, Verwaltungsakt Teil I).1.2.
  2. Im Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundegebiet beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen und angezeigt vergleiche aktenkundige Anzeige, Verwaltungsakt Teil römisch eins). Nach Aufnahme einer Niederschrift vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer jedoch am 29.10.2014 wieder aus der Festnahme entlassen vergleiche Niederschrift vom 29.10.2014 und Entlassungsschein, Verwaltungsakt Teil römisch eins). 1.2.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 11.12.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.04.2014 stattgegeben und die gegen ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 06.08.2013 erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben (vgl. aktenkundiger Bescheid, Verwaltungsakt Teil I). 1.2.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 11.12.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.04.2014 stattgegeben und die gegen ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 06.08.2013 erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben vergleiche aktenkundiger Bescheid, Verwaltungsakt Teil römisch eins). 1.2.
  5. Im März 2015 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn in der Folge ebenfalls im März 2015 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Vollzugsinformation vom 07.07.2015, Verwaltungsakt Teil II). 1.2.
  6. Im März 2015 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn in der Folge ebenfalls im März 2015 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Vollzugsinformation vom 07.07.2015, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.06.2015, XXXX , rechtskräftig am 02.06.2015, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.M.

des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 09.03.2015 bis 02.06.2015 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, davon fünfzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Ein Betrag in Höhe von EUR 4.330,00 wurde zudem für verfallen erklärt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil II; Strafregisterauszug vom 08.02.2024).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.06.2015, römisch 40 , rechtskräftig am 02.06.2015, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.M.

des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 09.03.2015 bis 02.06.2015 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, davon fünfzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Ein Betrag in Höhe von EUR 4.330,00 wurde zudem für verfallen erklärt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Strafregisterauszug vom 08.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Marihuana (darin enthalten Delta-9-THC und THCA mit einem jeweils zumindest durchschnittlichen Wirkstoffgehalt) in einer die Grenzmenge (§ 28b) jedenfalls übersteigenden Menge einführten und zwar der Beschwerdeführer im Zeitraum von 04.02.2015 bis 09.03.2015 gesamt zumindest 4.000 Gramm brutto im Wert von ca. EUR 8.000,00, indem er es in Tschechien erwarb und nach Österreich brachte. Weiters überließ er die genannte Menge durch gewinnbringenden Verkauf anderen, und zwar in der Nacht von

  1. auf 13.01.2015 ca. 400 Gramm brutto im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter an einen unbekannten Abnehmer; im Zeitraum 04.02.2015 bis 09.03.2015 gesamt ca. 2.500 Gramm brutto zu einem Gesamtpreis von EUR 7.500,00 an seinen Mittäter, am 16.02.2015 ca. 200 Gram brutto zu einem Pries von EUR 600,00 an einen unbekannten Abnehmer und über Vermittlung des Mittäters am 06.03.2015 ca. 200 Gramm brutto zu einem Gesamtpreis von EUR 600,00 an zwei näher konkretisierte Personen. Zudem erwarb und besaß der Beschwerdeführer in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum von Frühjahr 2014 bis 09.03.2015 eine nicht mehr feststellbare Menge und am 09.03.2015 499,5 Gramm brutto. Der Beschwerdeführer hat weiters am 03.04.2014 eine verfälschte Urkunde, und zwar einen slowenischen Führerschein, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich um darüber hinweg zu täuschen, dass gegen ihn ein aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengenraum besteht, gebraucht.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Marihuana (darin enthalten Delta-9-THC und THCA mit einem jeweils zumindest durchschnittlichen Wirkstoffgehalt) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) jedenfalls übersteigenden Menge einführten und zwar der Beschwerdeführer im Zeitraum von 04.02.2015 bis 09.03.2015 gesamt zumindest 4.000 Gramm brutto im Wert von ca. EUR 8.000,00, indem er es in Tschechien erwarb und nach Österreich brachte. Weiters überließ er die genannte Menge durch gewinnbringenden Verkauf anderen, und zwar in der Nacht von
  2. auf 13.01.2015 ca. 400 Gramm brutto im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter an einen unbekannten Abnehmer; im Zeitraum 04.02.2015 bis 09.03.2015 gesamt ca. 2.500 Gramm brutto zu einem Gesamtpreis von EUR 7.500,00 an seinen Mittäter, am 16.02.2015 ca. 200 Gram brutto zu einem Pries von EUR 600,00 an einen unbekannten Abnehmer und über Vermittlung des Mittäters am 06.03.2015 ca. 200 Gramm brutto zu einem Gesamtpreis von EUR 600,00 an zwei näher konkretisierte Personen. Zudem erwarb und besaß der Beschwerdeführer in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum von Frühjahr 2014 bis 09.03.2015 eine nicht mehr feststellbare Menge und am 09.03.2015 499,5 Gramm brutto. Der Beschwerdeführer hat weiters am 03.04.2014 eine verfälschte Urkunde, und zwar einen slowenischen Führerschein, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich um darüber hinweg zu täuschen, dass gegen ihn ein aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengenraum besteht, gebraucht. Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd das umfassende reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen die zwei Vorstrafen, die Faktenmehrheit und das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen berücksichtigt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer am 31.07.2015 unter Nachsicht von weiteren neun Tagen Haft bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen (vgl. Beschluss, Verwaltungsakt Teil II). Die restliche Freiheitsstrafe wurde im März 2019 endgültig nachgesehen (vgl. Strafregisterauszug vom 08.02.2024).Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer am 31.07.2015 unter Nachsicht von weiteren neun Tagen Haft bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen vergleiche Beschluss, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Die restliche Freiheitsstrafe wurde im März 2019 endgültig nachgesehen vergleiche Strafregisterauszug vom 08.02.2024). 1.2.
  3. Das inzwischen vom Bundesamt eingeleitete Verfahren zur neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot wurde im Hinblick auf Art. 8 EMRK am 03.08.2015 wieder eingestellt (vgl. aktenkundiges Schreiben, Verwaltungsakt Teil II). 1.2.
  4. Das inzwischen vom Bundesamt eingeleitete Verfahren zur neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot wurde im Hinblick auf Artikel 8, EMRK am 03.08.2015 wieder eingestellt vergleiche aktenkundiges Schreiben, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). 1.2.
  5. Der Beschwerdeführer hielt sich in weiterer Folge wieder unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und änderte seine Identität neuerlich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 infolge der Scheidung von seiner Ehefrau auf seine aktuelle Identität, nämlich „ XXXX “ (nachfolgend: K.G.) (vgl. aktenkundiger Bericht der LPD Niederösterreich vom 11.04.2018 sowie Kopie des von 26.12.2017 bis 26.12.2027 gültigen serbischen Reisepasses, Verwaltungsakt Teil II).1.2.
  6. Der Beschwerdeführer hielt sich in weiterer Folge wieder unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und änderte seine Identität neuerlich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 infolge der Scheidung von seiner Ehefrau auf seine aktuelle Identität, nämlich „ römisch 40 “ (nachfolgend: K.G.) vergleiche aktenkundiger Bericht der LPD Niederösterreich vom 11.04.2018 sowie Kopie des von 26.12.2017 bis 26.12.2027 gültigen serbischen Reisepasses, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Am 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der Polizei im Rahmen einer Anhaltung

Verkehrsübertretungen beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. Der Beschwerdeführer wies sich mit einem serbischen Führerschein und einem serbischen Reisepass lautend auf K.G. aus (vgl. aktenkundiger Bericht der LPD Niederösterreich vom 11.04.2018, Verwaltungsakt Teil II). Am 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der Polizei im Rahmen einer Anhaltung

Verkehrsübertretungen beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. Der Beschwerdeführer wies sich mit einem serbischen Führerschein und einem serbischen Reisepass lautend auf K.G. aus vergleiche aktenkundiger Bericht der LPD Niederösterreich vom 11.04.2018, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). 1.2.16. Am 30.01.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet

des Verdachts der Nötigung gemäß § 105 StGB zur Anzeige gebracht (vgl. aktenkundige Meldung vom 27.02.2019, Verwaltungsakt Teil II). 1.2.16. Am 30.01.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet

des Verdachts der Nötigung gemäß Paragraph 105, StGB zur Anzeige gebracht vergleiche aktenkundige Meldung vom 27.02.2019, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). In der Folge wurde vom Bundesamt im März 2019 eine Hauserhebung durch die Polizei veranlasst (vgl. Erhebungsersuchen, Verwaltungsakt Teil II). Die Hauserhebung verlief trotz mehrerer Versuche der Polizei jedoch negativ (vgl. Bericht vom 28.03.2019, Verwaltungsakt Teil II). In der Folge wurde vom Bundesamt im März 2019 eine Hauserhebung durch die Polizei veranlasst vergleiche Erhebungsersuchen, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Die Hauserhebung verlief trotz mehrerer Versuche der Polizei jedoch negativ vergleiche Bericht vom 28.03.2019, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). 1.2.

  1. Im August 2019 wurde der Beschwerdeführer wieder festgenommen, jedoch im September 2019 wieder entlassen. Im Oktober 2019 wurde er neuerlich festgenommen (vgl. Feststellungen im Urteil vom Oktober 2019, Verwaltungsakt Teil II).1.2.
  2. Im August 2019 wurde der Beschwerdeführer wieder festgenommen, jedoch im September 2019 wieder entlassen. Im Oktober 2019 wurde er neuerlich festgenommen vergleiche Feststellungen im Urteil vom Oktober 2019, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). 1.2.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.10.2019, XXXX , rechtskräftig am 22.10.2019, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.G.

des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaften von 16.08.2019 bis 03.09.2019 sowie von 20.10.2019 bis 22.10.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten sowie zur Zahlung von EUR 1.226,00 an die Privatbeteiligte verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil II; Strafregisterauszug vom 08.02.2024).1.2.18. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2019, römisch 40 , rechtskräftig am 22.10.2019, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.G.

des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB unter Anrechnung der Vorhaften von 16.08.2019 bis 03.09.2019 sowie von 20.10.2019 bis 22.10.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten sowie zur Zahlung von EUR 1.226,00 an die Privatbeteiligte verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Strafregisterauszug vom 08.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Frau zu einer Handlung nötigte, und zwar am 06.05.2018, indem er sie ergriff und an ihr zerrte, zum Einsteigen in ein Fahrzeug mit näher angeführtem amtlichen Kennzeichen sowie am 30.01.2019, indem er sie an den Haaren zog und an ihr zerrte, zum Verlassen eines Clubs. Dieselbe Frau hat er weiters am 27.01.2019 mit einer Verletzung am Körper und einen Mann mit einer Verletzung am Vermögen gefährlich gedroht und zwar durch die telefonische Äußerung gegenüber einer Angehörigen, das Fahrzeug des Mannes zu beschädigen, wobei die Äußerung in der Absicht getätigt wurde, den Mann in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er hat weiters mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigte, indem er zur Täuschung eine falsche Urkunde benutzte, und zwar am 23.01.2019 eine Frau mit der wahrheitswidrigen Angabe, ein zahlungswilliger und –fähiger Kunde zu sein sowie über eine gültige Lenkerberechtigung zu verfügen, zum Abschluss eines Automietvertrages mit der Übergabe eines Fiat 500, wodurch das Opfer in Höhe von EUR 1.226,00 am Vermögen geschädigt wurde, indem er unter Vorlage eines falschen Führerscheins den Vertrag abschloss und das Fahrzeug bis 23.02.2019 nutzte, ohne die Mietkosten zu zahlen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das teilweise Geständnis, und betreffend den Vorfall vom 27.01.2019 die teils herabgesetzte Diskretionsfähigkeit, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen und die Tatwiederholung. 1.2.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist, gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. 1.2.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung und infolge der geltenden COVID-19- Verfahrensvorschriften mit 29.05.2020 in Rechtskraft (vgl. E-Mail vom 25.05.2020, Verwaltungsakt Teil II). Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung und infolge der geltenden COVID-19- Verfahrensvorschriften mit 29.05.2020 in Rechtskraft vergleiche E-Mail vom 25.05.2020, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). 1.2.
  3. In weiterer Folge wurde gemäß § 133a StVG mit Beschluss des Landesgerichtes St. XXXX vom 09.06.2020 vom weiteren Strafvollzug abgesehen (vgl. Strafregisterauszug vom 08.02.2024; aktenkundiger Beschluss, Verwaltungsakt Teil II).1.2.
  4. In weiterer Folge wurde gemäß Paragraph 133 a, StVG mit Beschluss des Landesgerichtes St. römisch 40 vom 09.06.2020 vom weiteren Strafvollzug abgesehen vergleiche Strafregisterauszug vom 08.02.2024; aktenkundiger Beschluss, Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Nach der Haftentlassung am 25.06.2020 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Serbien aus, kehrte jedoch etwa sechs Monate später, im Jänner 2021 wieder in das Bundesgebiet zurück (vgl. Ausreisebestätigung, Verwaltungsakt Teil II; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9; Feststellungen des Landesgerichtes im Strafurteil vom 21.04.2022, AS 57, Verwaltungsakt Teil III). Nach der Haftentlassung am 25.06.2020 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Serbien aus, kehrte jedoch etwa sechs Monate später, im Jänner 2021 wieder in das Bundesgebiet zurück vergleiche Ausreisebestätigung, Verwaltungsakt Teil römisch zwei; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9; Feststellungen des Landesgerichtes im Strafurteil vom 21.04.2022, AS 57, Verwaltungsakt Teil römisch drei). 1.2.
  5. Am 22.03.2021 ließ sich der Beschwerdeführer in Serbien einen auf den Namen „ XXXX “ (nachfolgend: D.D.) lautenden, bis März 2031 gültigen, neuen Reisepass ausstellen (vgl. aktenkundige Kopie des Reisepasses, AS 7, Verwaltungsakt Teil III).1.2.
  6. Am 22.03.2021 ließ sich der Beschwerdeführer in Serbien einen auf den Namen „ römisch 40 “ (nachfolgend: D.D.) lautenden, bis März 2031 gültigen, neuen Reisepass ausstellen vergleiche aktenkundige Kopie des Reisepasses, AS 7, Verwaltungsakt Teil römisch drei). Mit diesem Reisepass reiste der Beschwerdeführer im März 2021 auf dem Luftweg trotz des bestehenden sechsjährigen Einreiseverbotes und der bedingten Haftentlassung gemäß § 133a StVG wieder aus Serbien in das Bundesgebiet ein (vgl. Einreisestempel, AS 7, Verwaltungsakt Teil III).Mit diesem Reisepass reiste der Beschwerdeführer im März 2021 auf dem Luftweg trotz des bestehenden sechsjährigen Einreiseverbotes und der bedingten Haftentlassung gemäß Paragraph 133 a, StVG wieder aus Serbien in das Bundesgebiet ein vergleiche Einreisestempel, AS 7, Verwaltungsakt Teil römisch drei). 1.2.
  7. Am 18.12.2021 wurde der Beschwerdeführer wieder zum Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX in Strafhaft genommen (vgl. Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden, AS 5, Verwaltungsakt Teil III). 1.2.
  8. Am 18.12.2021 wurde der Beschwerdeführer wieder zum Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 in Strafhaft genommen vergleiche Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden, AS 5, Verwaltungsakt Teil römisch drei). 1.2.
  9. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.04.2022, XXXX , rechtskräftig am 26.04.2022, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.G.

des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 55 ff, Verwaltungsakt Teil III; Strafregisterauszug vom 08.02.2024).1.2.23. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 21.04.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 26.04.2022, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.G.

des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 55 ff, Verwaltungsakt Teil römisch drei; Strafregisterauszug vom 08.02.2024). Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22.07.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter als Mittäter einer Frau fremde bewegliche Sachen, nämlich ihr Mobiltelefon iPhone 11 im Wert von EUR 600,00 sowie eine Ray Ban Sonnenbrille im Wert von ca. EUR 220,00, sohin in einem insgesamt EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz wegnahmen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Unter einem haben sie sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht alleine verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie die Bankomatkarte der Frau an sich nahmen und die Wohnung verließen. Zudem hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 64,77 %) und Cannabiskraut (Wirkstoff THCA mit einem Reinheitsgehalt von 4,6 % und Delta-9-THC mit einem Reinheitsgehalt von 0,4 %) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge am 29.11.2021 einem nicht mehr ausforschbaren Täter angeboten und zwar ein Kilogramm Cannabiskraut zu einem Preis von EUR 3.500,00 sowie ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 nachgenannten Abnehmern nachgenannte Mengen Kokain gegen Entgelt überlassen, und zwar einem Mann seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 in mehreren Angriffen insgesamt fünf Gramm Kokain zu EUR 400,00, einer Frau sei ca. Jänner 2021 bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 43 Gramm brutto zum Gesamtpreis von EUR 3.440,00, einem Mann im Zeitraum Oktober 2021 bis Mitte Dezember 2021 in zwei Angriffen insgesamt drei Kugeln á 0,70 Gramm brutto zum Gesamtpreis von EUR 240,00, drei Männern seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 in zumindest jeweils Angriffen jeweils 2 Gramm Kokain um jeweils EUR 160,

  1. Weiters hat er am 17.12.2021 3,7 Gramm brutto Cannabiskraut und 1,8 Gramm Kokain für den ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben und bis 18.12.2021 besessen.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22.07.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter als Mittäter einer Frau fremde bewegliche Sachen, nämlich ihr Mobiltelefon iPhone 11 im Wert von EUR 600,00 sowie eine Ray Ban Sonnenbrille im Wert von ca. EUR 220,00, sohin in einem insgesamt EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz wegnahmen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Unter einem haben sie sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht alleine verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie die Bankomatkarte der Frau an sich nahmen und die Wohnung verließen. Zudem hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 64,77 %) und Cannabiskraut (Wirkstoff THCA mit einem Reinheitsgehalt von 4,6 % und Delta-9-THC mit einem Reinheitsgehalt von 0,4 %) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge am 29.11.2021 einem nicht mehr ausforschbaren Täter angeboten und zwar ein Kilogramm Cannabiskraut zu einem Preis von EUR 3.500,00 sowie ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 nachgenannten Abnehmern nachgenannte Mengen Kokain gegen Entgelt überlassen, und zwar einem Mann seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 in mehreren Angriffen insgesamt fünf Gramm Kokain zu EUR 400,00, einer Frau sei ca. Jänner 2021 bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 43 Gramm brutto zum Gesamtpreis von EUR 3.440,00, einem Mann im Zeitraum Oktober 2021 bis Mitte Dezember 2021 in zwei Angriffen insgesamt drei Kugeln á 0,70 Gramm brutto zum Gesamtpreis von EUR 240,00, drei Männern seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 in zumindest jeweils Angriffen jeweils 2 Gramm Kokain um jeweils EUR 160,
  2. Weiters hat er am 17.12.2021 3,7 Gramm brutto Cannabiskraut und 1,8 Gramm Kokain für den ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben und bis 18.12.2021 besessen. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie vier einschlägige Vorstrafen gewertet. Der Beschwerdeführer stellte im Zuge dieser Strafverhandlung einen Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 SMG.Der Beschwerdeführer stellte im Zuge dieser Strafverhandlung einen Antrag auf Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG. 1.2.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2022 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist, gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.1.2.
  4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2022 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist, gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. 1.2.
  5. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 07.06.2022, XXXX XXXX , wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der

des Verbrechens des Suchtgifthandels verhängten Freiheitsstrafe ein bedingter Strafaufschub bis 27.06.2024 gemäß § 39 SMG gewährt (vgl. aktenkundiger Beschluss, OZ 3). 1.2.25. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 07.06.2022, römisch 40 römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der

des Verbrechens des Suchtgifthandels verhängten Freiheitsstrafe ein bedingter Strafaufschub bis 27.06.2024 gemäß Paragraph 39, SMG gewährt vergleiche aktenkundiger Beschluss, OZ 3). Am 24.06.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Suchtmitteltherapie gemäß § 39 SMG aus der Strafhaft entlassen (vgl. Verständigung von der Entlassung, AS 159 ff/Verwaltungsakt Teil III).Am 24.06.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Suchtmitteltherapie gemäß Paragraph 39, SMG aus der Strafhaft entlassen vergleiche Verständigung von der Entlassung, AS 159 ff/Verwaltungsakt Teil römisch drei). Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.03.2023, XXXX , wurde der Beschluss über den gewährten bedingten Strafaufschub gemäß § 39 SMG widerrufen. Die

des Verbrechens des Suchtgifthandels verhängte Freiheitsstrafe war daraufhin zu vollziehen und befindet sich der Beschwerdeführer seit 29.03.2023 seither durchgehend in Strafhaft (vgl. aktenkundiger Beschluss, OZ 14; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.02.2024 zur Identität K.G.).Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.03.2023, römisch 40 , wurde der Beschluss über den gewährten bedingten Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG widerrufen. Die

des Verbrechens des Suchtgifthandels verhängte Freiheitsstrafe war daraufhin zu vollziehen und befindet sich der Beschwerdeführer seit 29.03.2023 seither durchgehend in Strafhaft vergleiche aktenkundiger Beschluss, OZ 14; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.02.2024 zur Identität K.G.). 1.2.26. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer während andauernder Strafhaft und während des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.06.2023, XXXX ,

des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 28.03.2023 bis 29.03.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren sowie zur Zahlung von EUR 500,00 an die privatbeteiligte Versicherung sowie EUR 2.000,00 an sein Opfer verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 28; Strafregisterauszug vom 08.02.2024).1.2.26. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer während andauernder Strafhaft und während des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.06.2023, römisch 40 ,

des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 28.03.2023 bis 29.03.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren sowie zur Zahlung von EUR 500,00 an die privatbeteiligte Versicherung sowie EUR 2.000,00 an sein Opfer verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 28; Strafregisterauszug vom 08.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2022 einem männlichen Opfer eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) absichtlich zufügte, indem er ihm mit einer Glasflasche zwei Schläge auf den Kopf versetzt, wodurch dieses eine Rissquetschwunde in der linken oberen Stirnregion mit Einblutungen in die weiche Schädeldecke, einen offenen Schädeldachbruch im Bereich des Stirnbeins sowie eine traumatische Blutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut lins (Epiduralhämatom) erlitt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2022 einem männlichen Opfer eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zufügte, indem er ihm mit einer Glasflasche zwei Schläge auf den Kopf versetzt, wodurch dieses eine Rissquetschwunde in der linken oberen Stirnregion mit Einblutungen in die weiche Schädeldecke, einen offenen Schädeldachbruch im Bereich des Stirnbeins sowie eine traumatische Blutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut lins (Epiduralhämatom) erlitt. Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts ergibt sich unter anderem, dass das Opfer infolge der ausgedehnten Kopfverletzungen an Konzentrationsstörungen, Wortfindungsstörungen sowie einer verwaschenen Sprache leidet, die sich seit dem Vorfall bis zur Hauptverhandlung jedoch bereits massiv verbessert hätten und von einer weiteren Verbesserung nach Absolvierung der Neuro-Rehabilitation zu rechnen sein. Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im Rahmen der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Verwendung einer Glasflasche, die eine Waffe im funktionalen Sinn darstelle, das erhöhte Strafmaß gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 2 Z 4 StGB anzuwenden gewesen sei. Weiters erhöhe sich bei Tätern, die schon zwei Mal

vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre (§ 39a Abs. 1a StGB). Demnach sei insgesamt im Fall des Beschwerdeführers von einem Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Der Beschwerdeführer sei im April 2022 unter anderem

des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie

Suchtgifthandels verurteilt worden. Diese Straftaten würden sich gegen dasselbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben richten. Zusätzlich sei er im Oktober 2019

gefährlicher Drohung und Nötigung – sohin strafbaren Handlungen gegen die Freiheit – verurteilt worden. Beide Verurteilungen lägen nicht länger als fünf Jahre zurück, sodass von einem nach § 39a Abs. 1a StGB erhöhten Höchstmaß der Freiheitsstrafe auszugehen sei. Als erschwerend sei bei der Strafbemessung im Fall des Beschwerdeführers die über die Anwendung des § 39 StGB hinausgehende einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall, als mildernd hingegen kein Umstand zu werten gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der neuerlichen Delinquenz des Beschwerdeführers innerhalb offener Probezeit sei auf das massive Gewaltpotenzial es Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Dieser habe dem Opfer ohne vorherige Angriffshandlung zwei wuchtige Schläge auf den Kopf versetzt, wodurch dieses massive Verletzungen davon getragen habe. Auch wenn die dadurch hervorgerufene verwaschene Sprache und die Wortfindungsprobleme noch nicht die Qualifikation der schweren Dauerfolgen erfülle, sei diese Einschränkung des Opfers bei der Bewertung des Unrechts der Tat gewichtig zu berücksichtigen, zumal dieses zum Tatzeitpunkt erst 31 Jahre alt gewesen sei und aufgrund einer zufälligen Begegnung mit dem gewaltbereiten Beschwerdeführer Folgen davongetragen habe, die unter Umständen seine (insbesondere berufliche) Zukunft negativ beeinflussen könnten. Es sei fraglich, ob das Opfer den Beruf des Softwareentwicklers noch weiter ausüben werde könne. Der Beschwerdeführer habe seinen Angriff dadurch zu relativieren versucht, dass dem angebliche eine Provokation vorausgegangen sei und das Opfer selbst daran Schuld habe. Von Reue und Einsicht sei beim Beschwerdeführer nichts zu erkennen, weshalb auch der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zum Tragen gekommen sei. Im Rahmen der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Verwendung einer Glasflasche, die eine Waffe im funktionalen Sinn darstelle, das erhöhte Strafmaß gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, StGB anzuwenden gewesen sei. Weiters erhöhe sich bei Tätern, die schon zwei Mal

vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre (Paragraph 39 a, Absatz eins a, StGB). Demnach sei insgesamt im Fall des Beschwerdeführers von einem Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Der Beschwerdeführer sei im April 2022 unter anderem

des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie

Suchtgifthandels verurteilt worden. Diese Straftaten würden sich gegen dasselbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben richten. Zusätzlich sei er im Oktober 2019

gefährlicher Drohung und Nötigung – sohin strafbaren Handlungen gegen die Freiheit – verurteilt worden. Beide Verurteilungen lägen nicht länger als fünf Jahre zurück, sodass von einem nach Paragraph 39 a, Absatz eins a, StGB erhöhten Höchstmaß der Freiheitsstrafe auszugehen sei. Als erschwerend sei bei der Strafbemessung im Fall des Beschwerdeführers die über die Anwendung des Paragraph 39, StGB hinausgehende einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall, als mildernd hingegen kein Umstand zu werten gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der neuerlichen Delinquenz des Beschwerdeführers innerhalb offener Probezeit sei auf das massive Gewaltpotenzial es Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Dieser habe dem Opfer ohne vorherige Angriffshandlung zwei wuchtige Schläge auf den Kopf versetzt, wodurch dieses massive Verletzungen davon getragen habe. Auch wenn die dadurch hervorgerufene verwaschene Sprache und die Wortfindungsprobleme noch nicht die Qualifikation der schweren Dauerfolgen erfülle, sei diese Einschränkung des Opfers bei der Bewertung des Unrechts der Tat gewichtig zu berücksichtigen, zumal dieses zum Tatzeitpunkt erst 31 Jahre alt gewesen sei und aufgrund einer zufälligen Begegnung mit dem gewaltbereiten Beschwerdeführer Folgen davongetragen habe, die unter Umständen seine (insbesondere berufliche) Zukunft negativ beeinflussen könnten. Es sei fraglich, ob das Opfer den Beruf des Softwareentwicklers noch weiter ausüben werde könne. Der Beschwerdeführer habe seinen Angriff dadurch zu relativieren versucht, dass dem angebliche eine Provokation vorausgegangen sei und das Opfer selbst daran Schuld habe. Von Reue und Einsicht sei beim Beschwerdeführer nichts zu erkennen, weshalb auch der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zum Tragen gekommen sei. 1.2.

  1. Die gegen dieses Urteil vom 28.06.2023 vom Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 08.11.2023 zur Zahl XXXX , zurückgewiesen (vgl. Urteil des Oberlandesgerichtes vom 16.01.2024, S 2, OZ 28). 1.2.
  2. Die gegen dieses Urteil vom 28.06.2023 vom Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 08.11.2023 zur Zahl römisch 40 , zurückgewiesen vergleiche Urteil des Oberlandesgerichtes vom 16.01.2024, S 2, OZ 28). 1.2.
  3. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.01.2024, XXXX , wurde sowohl der Berufung des Beschwerdeführers als auch jener der Staatsanwaltschaft keine Folge gegeben. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.06.2023 erwuchs daher mit 16.01.2024 in Rechtskraft (vgl. Urteil des Oberlandesgerichtes vom 16.01.2024, OZ 28; Strafregisterauszug vom 08.02.2024).1.2.
  4. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.01.2024, römisch 40 , wurde sowohl der Berufung des Beschwerdeführers als auch jener der Staatsanwaltschaft keine Folge gegeben. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.06.2023 erwuchs daher mit 16.01.2024 in Rechtskraft vergleiche Urteil des Oberlandesgerichtes vom 16.01.2024, OZ 28; Strafregisterauszug vom 08.02.2024). In den Entscheidungsgründen hielt das Oberlandesgericht zudem zusammengefasst fest, dass die Strafzumessungsgründe insofern zu ergänzen wären, dass der Beschwerdeführer innerhalb offener Probezeit delinquiert habe, die Tatfolgen besonders schwer gewesen seien, das Opfer gegen den Angriff von hinten kaum Vorsicht gebrauchen habe können und die Tat durch zwei wuchtige Schlägen gegen den Kopf besonders rücksichtslos ausgeführt worden sei. Die Berufung des Beschwerdeführers habe ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen zudem keinen zusätzlichen Milderungsgrund anzuführen vermocht. Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses liege nicht vor, habe der Beschwerdeführer doch weder Reue noch Einsicht gezeigt. Eine gemäß § 35 StGB relevante Berauschung sei nicht festgestellt worden und wäre eine solche im Hinblick auf das bescholtene Vorleben auch nicht mildernd zu berücksichtigen gewesen. Hinweise für eine allgemein begreifliche Gemütsbewegung seien dem konstatierten Sachverhalt nicht zu entnehmen, eine Alkoholisierung und ein „aufwühlendes“ Gespräche würden dafür nicht hinreichen. Auch generalpräventive Erwägungen würden einer Reduktion der Unrechtsfolgen entgegenstehen, weil derartig massiver und ohne erkennbaren Anlass gezeigter Gewalt in der Öffentlichkeit unter Verwendung einer Waffe durch empfindliche Sanktionen entgegenzuwirken sei. In den Entscheidungsgründen hielt das Oberlandesgericht zudem zusammengefasst fest, dass die Strafzumessungsgründe insofern zu ergänzen wären, dass der Beschwerdeführer innerhalb offener Probezeit delinquiert habe, die Tatfolgen besonders schwer gewesen seien, das Opfer gegen den Angriff von hinten kaum Vorsicht gebrauchen habe können und die Tat durch zwei wuchtige Schlägen gegen den Kopf besonders rücksichtslos ausgeführt worden sei. Die Berufung des Beschwerdeführers habe ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen zudem keinen zusätzlichen Milderungsgrund anzuführen vermocht. Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses liege nicht vor, habe der Beschwerdeführer doch weder Reue noch Einsicht gezeigt. Eine gemäß Paragraph 35, StGB relevante Berauschung sei nicht festgestellt worden und wäre eine solche im Hinblick auf das bescholtene Vorleben auch nicht mildernd zu berücksichtigen gewesen. Hinweise für eine allgemein begreifliche Gemütsbewegung seien dem konstatierten Sachverhalt nicht zu entnehmen, eine Alkoholisierung und ein „aufwühlendes“ Gespräche würden dafür nicht hinreichen. Auch generalpräventive Erwägungen würden einer Reduktion der Unrechtsfolgen entgegenstehen, weil derartig massiver und ohne erkennbaren Anlass gezeigter Gewalt in der Öffentlichkeit unter Verwendung einer Waffe durch empfindliche Sanktionen entgegenzuwirken sei. 1.2.
  5. Neben den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers liegen zudem im Zeitraum von November 2004 bis Juli 2018 insgesamt – soweit aktenkundig – 29 rechtskräftige Verwaltungsstrafen, überwiegend

Verwaltungsübertretungen nach dem FSG, KFG, der StVO aber auch des SPG zu Geldstrafen in Höhe von insgesamt rund EUR 41.300,00 sowie zu primären Verwaltungs-Freiheitsstrafe von insgesamt 93 Tagen und 14 Stunden vor, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich überwiegend die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen verbüßte (vgl. aktenkundige Verwaltungsstrafen, Verwaltungsakt Teile I, II und III), und zwar:1.2.29. Neben den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers liegen zudem im Zeitraum von November 2004 bis Juli 2018 insgesamt – soweit aktenkundig – 29 rechtskräftige Verwaltungsstrafen, überwiegend

Verwaltungsübertretungen nach dem FSG, KFG, der StVO aber auch des SPG zu Geldstrafen in Höhe von insgesamt rund EUR 41.300,00 sowie zu primären Verwaltungs-Freiheitsstrafe von insgesamt 93 Tagen und 14 Stunden vor, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich überwiegend die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen verbüßte vergleiche aktenkundige Verwaltungsstrafen, Verwaltungsakt Teile römisch eins, römisch zwei und römisch drei), und zwar: - Strafverfügung von November 2004, rechtskräftig ebenfalls im November 2004,

§ 1Abs.

3 FSG, Geldstrafe EUR 363,00; Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage;- Strafverfügung von November 2004, rechtskräftig ebenfalls im November 2004,

Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Geldstrafe EUR 363,00; Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage; - Straferkenntnis von April 2006, rechtskräftig im Mai 2006,

§ 1Abs.

3 FSG, Geldstrafe EUR 540,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage;- Straferkenntnis von April 2006, rechtskräftig im Mai 2006,

Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Geldstrafe EUR 540,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage; - Straferkenntnis von Mai 2006, rechtskräftig im Juni 2006,

§ 52lit. a Z 1 St

VO Geldstrafe EUR 105,00,

§ 9Abs. 5 St

VO Geldstrafe 53,00,

§ 4Abs.

1 KFG Geldstrafe EUR 54,00,

§ 106Abs.

2 KFG Geldstrafe EUR 35,00,

§ 1Abs. 4 FSG i

Vm. § 23 Abs. 1 FSG Geldstrafe EUR 363,00, Gesamtgeldstrafe EUR 610,00, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage und 7 Stunden;- Straferkenntnis von Mai 2006, rechtskräftig im Juni 2006,

Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO Geldstrafe EUR 105,00,

Paragraph 9, Absatz 5, StVO Geldstrafe 53,00,

Paragraph 4, Absatz eins, KFG Geldstrafe EUR 54,00,

Paragraph 106, Absatz 2, KFG Geldstrafe EUR 35,00,

Paragraph eins, Absatz 4, FSG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, FSG Geldstrafe EUR 363,00, Gesamtgeldstrafe EUR 610,00, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage und 7 Stunden; - Straferkenntnis von Oktober 2006, rechtskräftig am im November 2006,

§ 1Abs.

3 FSG Geldstrafe EUR 600,00,

§ 20Abs. 2 St

VO Geldstrafe EUR 70,00, Gesamtgeldstrafe EUR 670,00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage, 22 Stunden;- Straferkenntnis von Oktober 2006, rechtskräftig am im November 2006,

Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 600,00,

Paragraph 20, Absatz 2, StVO Geldstrafe EUR 70,00, Gesamtgeldstrafe EUR 670,00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage, 22 Stunden; - Strafverfügung von Dezember 2006, rechtskräftig im Jänner 2007,

§ 1Abs. 4 FSG i

Vm. § 23 Abs. 1 FSG, Geldstrafe EUR 363,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage;- Strafverfügung von Dezember 2006, rechtskräftig im Jänner 2007,

Paragraph eins, Absatz 4, FSG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, FSG, Geldstrafe EUR 363,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage; - Straferkenntnis von Jänner 2007, rechtskräftig im Februar 2007,

§ 1Abs.

3 FSG, Geldstrafe EUR 900,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage;- Straferkenntnis von Jänner 2007, rechtskräftig im Februar 2007,

Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Geldstrafe EUR 900,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage; - Straferkenntnis von Februar 2007, rechtskräftig im März 2007,

§ 1Abs. 4 FSG i

Vm. § 23 Abs. 1 FSG, Geldstrafe EUR 1.308,00, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage;- Straferkenntnis von Februar 2007, rechtskräftig im März 2007,

Paragraph eins, Absatz 4, FSG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, FSG, Geldstrafe EUR 1.308,00, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage; - Straferkenntnis von August 2007, rechtskräftig im September 2007,

§ 23Abs.

1 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00,

§ 102Abs.

10 KFG Geldstrafe EUR 50,00,

§ 106Abs.

2 KFG Geldstrafe EUR 70,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 44 Tage;- Straferkenntnis von August 2007, rechtskräftig im September 2007,

Paragraph 23, Absatz eins, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00,

Paragraph 102, Absatz 10, KFG Geldstrafe EUR 50,00,

Paragraph 106, Absatz 2, KFG Geldstrafe EUR 70,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 44 Tage; - Straferkenntnis von Oktober 2007, rechtskräftig ebenfalls im Oktober 2007,

§ 1Abs. 3 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, § 7 Abs. 1 KFG i

Vm. § 4 Abs. 4 KDV iVm. § 102 Abs. 1 KFG Geldstrafe EUR 100,00, § 33 Abs. 1 KFG Geldstrafe EUR 60,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.340,00, Freiheitsstrafe 7 Stunden, Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage und 7 Stunden;- Straferkenntnis von Oktober 2007, rechtskräftig ebenfalls im Oktober 2007,

Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Paragraph 7, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG Geldstrafe EUR 100,00, Paragraph 33, Absatz eins, KFG Geldstrafe EUR 60,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.340,00, Freiheitsstrafe 7 Stunden, Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage und 7 Stunden; - Straferkenntnis von Oktober 2007, rechtskräftig ebenfalls im Oktober 2007,

§ 23Abs.

1 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00,

§ 20Abs. 2 St

VO Geldstrafe EUR 650,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.830,00, Freiheitsstrafe 7 Stunden, Ersatzfreiheitsstrafe 53 Tage;- Straferkenntnis von Oktober 2007, rechtskräftig ebenfalls im Oktober 2007,

Paragraph 23, Absatz eins, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00,

Paragraph 20, Absatz 2, StVO Geldstrafe EUR 650,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.830,00, Freiheitsstrafe 7 Stunden, Ersatzfreiheitsstrafe 53 Tage; - Straferkenntnis von März 2008, rechtskräftig im Juni 2008,

§ 9Abs. 1 St

VO Geldstrafe EUR 80,00, § 15 Abs. 3 StVO Geldstrafe EUR 80,00, § 16 Abs. 1 lit. StVO Geldstrafe EUR 100,00, § 1 Abs. 3 FSG Geldstrafe EUR 900,00, § 106 Abs. 2 KFG Geldstrafe EUR 50,00, § 36 lit. a KFG Geldstrafe EUR 150,00, Gesamtgeldstrafe EUR 1.360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage und 1 Stunde;- Straferkenntnis von März 2008, rechtskräftig im Juni 2008,

Paragraph 9, Absatz eins, StVO Geldstrafe EUR 80,00, Paragraph 15, Absatz 3, StVO Geldstrafe EUR 80,00, Paragraph 16, Absatz eins, lit. StVO Geldstrafe EUR 100,00, Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 900,00, Paragraph 106, Absatz 2, KFG Geldstrafe EUR 50,00, Paragraph 36, Litera a, KFG Geldstrafe EUR 150,00, Gesamtgeldstrafe EUR 1.360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage und 1 Stunde; - Straferkenntnis von Februar 2008, rechtskräftig im Juli 2008,

§ 4Abs. 2 KFG i

Vm. § 102 Abs. 1 KFG Geldstrafe EUR 100,00, § 1 Abs. 3 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, § 36 lit. a KFG Geldstrafe EUR 250,00, § 19 KFG iVm. § 102 Abs. 1 KFG Geldstrafe EUR 100,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.630,00, Freiheitsstrafe 21 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 51 Tage;- Straferkenntnis von Februar 2008, rechtskräftig im Juli 2008,

Paragraph 4, Absatz 2, KFG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG Geldstrafe EUR 100,00, Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Paragraph 36, Litera a, KFG Geldstrafe EUR 250,00, Paragraph 19, KFG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG Geldstrafe EUR 100,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.630,00, Freiheitsstrafe 21 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 51 Tage; - Straferkenntnis von Februar 2009, rechtskräftig im März 2009,

§ 36lit.

a KFG Geldstrafe EUR 300,00, § 23 Abs. 1 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.480,00, Freiheitsstrafe 28 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Tage;- Straferkenntnis von Februar 2009, rechtskräftig im März 2009,

Paragraph 36, Litera a, KFG Geldstrafe EUR 300,00, Paragraph 23, Absatz eins, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.480,00, Freiheitsstrafe 28 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Tage; - Straferkenntnis von April 2009, rechtskräftig im Juni 2009,

§ 23Abs. 1 FSG i

Vm. § 37 FSG EUR 2.180,00, Freiheitsstrafe 14 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage;- Straferkenntnis von April 2009, rechtskräftig im Juni 2009,

Paragraph 23, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, FSG EUR 2.180,00, Freiheitsstrafe 14 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage; - Straferkenntnis von Juni 2009, rechtskräftig im Juli 2009,

§ 9Abs. 6 St

VO EUR 70,00,

§ 9Abs. 6 St

VO EUR 70,00, § 13 Abs. 1 StVO EUR 56,00, § 11 Abs. 1 StVO EUR 50,00, § 11 Abs. 2 StVO EUR 50,00, § 1 Abs. 3 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.476,00, Ersatzfreiheitsstrafe 49 Tage, 7 Stunden;- Straferkenntnis von Juni 2009, rechtskräftig im Juli 2009,

Paragraph 9, Absatz 6, StVO EUR 70,00,

Paragraph 9, Absatz 6, StVO EUR 70,00, Paragraph 13, Absatz eins, StVO EUR 56,00, Paragraph 11, Absatz eins, StVO EUR 50,00, Paragraph 11, Absatz 2, StVO EUR 50,00, Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.476,00, Ersatzfreiheitsstrafe 49 Tage, 7 Stunden; - Straferkenntnis von August 2010, rechtskräftig im Juni 2010,

§ 36lit.

a KFG Geldstrafe EUR 400,00, § 36 lit. d KFG Geldstrafe EUR 400,00, § 1 Abs. 3 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.980,00, Freiheitsstrafe 30 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 58 Tage;- Straferkenntnis von August 2010, rechtskräftig im Juni 2010,

Paragraph 36, Litera a, KFG Geldstrafe EUR 400,00, Paragraph 36, Litera d, KFG Geldstrafe EUR 400,00, Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Gesamtgeldstrafe EUR 2.980,00, Freiheitsstrafe 30 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe 58 Tage; - Straferkenntnis von September 2010, rechtskräftig im Dezember 2010, § 1 Abs. 3 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage;- Straferkenntnis von September 2010, rechtskräftig im Dezember 2010, Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage; - Straferkenntnis von Oktober 2010, rechtskräftig im Dezember 2010,

§ 1Abs.

3 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage;- Straferkenntnis von Oktober 2010, rechtskräftig im Dezember 2010,

Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage; - Straferkenntnis von November 2010, rechtskräftig im Dezember 2010,

§ 1Abs.

3 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage;- Straferkenntnis von November 2010, rechtskräftig im Dezember 2010,

Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage; - Strafverfügung von September 2012, rechtskräftig im Oktober 2012,

§ 1Abs.

3 FSG Geldstrafe EUR 363,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage;- Strafverfügung von September 2012, rechtskräftig im Oktober 2012,

Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafe EUR 363,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage; - Strafverfügung von April 2011

§ 103Abs.

1 Z 3 lit. a KFG Geldstrafe EUR 150,00- Strafverfügung von April 2011

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG Geldstrafe EUR 150,00 - Strafverfügung von August 2011

§ 36lit. e i

Vm. § 103 Abs. 1 KFG iVm. § 9 PBStVO Geldstrafe EUR 84,00- Strafverfügung von August 2011

Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, PBStVO Geldstrafe EUR 84,00 - Strafverfügung von Juli 2012

§ 84Abs.

1 Z 2 SPG Geldstrafe EUR 80,00- Strafverfügung von Juli 2012

Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, SPG Geldstrafe EUR 80,00 - Strafverfügung von Mai 2009

§ 36lit.

a KFG Geldstrafe EUR 100,00,

§ 49Abs.

6 KFG Geldstrafe EUR 100,00,

§ 20Abs. 2 St

VO EUR 70,00, Gesamtgeldstrafe EUR 270,00;- Strafverfügung von Mai 2009

Paragraph 36, Litera a, KFG Geldstrafe EUR 100,00,

Paragraph 49, Absatz 6, KFG Geldstrafe EUR 100,00,

Paragraph 20, Absatz 2, StVO EUR 70,00, Gesamtgeldstrafe EUR 270,00; - Strafverfügung von Oktober 2010

§ 5Abs. 4 St

VO iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO, Geldstrafe EUR 1.600,00;- Strafverfügung von Oktober 2010

Paragraph 5, Absatz 4, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, Geldstrafe EUR 1.600,00; - Straferkenntnis von August 2014, rechtskräftig 11.09.2014,

§ 82Abs.

1 SPG Geldstrafe EUR 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage;- Straferkenntnis von August 2014, rechtskräftig 11.09.2014,

Paragraph 82, Absatz eins, SPG Geldstrafe EUR 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage; - Straferkenntnis von Mai 2017, rechtskräftig 27.06.2017,

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO Geldstrafe EUR 76,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden,

§ 37Abs. 1 i

Vm. § 37 Abs. 3 Z 1 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage;- Straferkenntnis von Mai 2017, rechtskräftig 27.06.2017,

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Geldstrafe EUR 76,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden,

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage; - Strafverfügung von Oktober 2019, rechtskräftig 12.11.2019,

§ 82Abs.

1 SPG, Geldstrafe EUR 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage- Strafverfügung von Oktober 2019, rechtskräftig 12.11.2019,

Paragraph 82, Absatz eins, SPG, Geldstrafe EUR 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage - Straferkenntnis von Juli 2018, rechtskräftig seit Nobember 2019,

§ 37Abs. 1 i

Vm. § 37 Abs. 3 Z 1 FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage;

§ 99Abs. 1b St

VO Geldstrafe EUR 800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage;

§ 134Abs.

3d KFG Geldstrafe EUR 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden;

§ 134Abs.

1 KFG Geldstrafe EUR 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, Gesamtgeldstrafe EUR 3.130,00, Gesamtersatzfreiheitsstrafe 29 Tage und 16 Stunden;- Straferkenntnis von Juli 2018, rechtskräftig seit Nobember 2019,

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG Geldstrafe EUR 2.180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage;

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO Geldstrafe EUR 800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage;

Paragraph 134, Absatz 3 d, KFG Geldstrafe EUR 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden;

Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafe EUR 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, Gesamtgeldstrafe EUR 3.130,00, Gesamtersatzfreiheitsstrafe 29 Tage und 16 Stunden; 1.2.

  1. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile und der aktenkundigen Verwaltungsstrafen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die dort festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.
  2. Zur Lage des Beschwerdeführers im Rückkehrfall nach Serbien: Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Rückkehrbefürchtungen geäußert (vgl. Beschwerde, AS 171 ff, Verwaltungsakt Teil III, schriftliche Stellungnahme vom 02.05.2023, OZ 9). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Rückkehrbefürchtungen geäußert vergleiche Beschwerde, AS 171 ff, Verwaltungsakt Teil römisch drei, schriftliche Stellungnahme vom 02.05.2023, OZ 9). Es sind keinerlei konkrete Gründe hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Serbien zurückkehren könnte. Weiters ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in Serbien der konkreten Gefahr einer von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehenden individuellen Gefährdung und/oder physischer Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Serbien. Der Beschwerdeführer ist eine arbeitsfähige Person mit bestehenden Unterkunftsmöglichkeiten durch das im Eigentum des Vaters befindliche Haus im Herkunftsstaat. Er ist zudem infolge der Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot mit Bescheid vom 27.03.2020 und der dadurch bewilligten bedingten Entlassung gemäß § 133a StVG am 25.06.2020 freiwillig nach Serbien ausgereist und hat dort etwa sechs Monate bis zur neuerlichen Einreise in den Schengen-Raum in das Bundesgebiet etwa im Jänner 2021 aufgehalten gelebt. Außerdem reiste der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrfach nach Serbien und ließ sich neue Reisepässe ausstellen (vgl. etwa Ausreisebestätigung, Verwaltungsakt Teil II; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9; aktenkundige Kopien der verschiedenen serbischen Reisepässe).Der Beschwerdeführer ist eine arbeitsfähige Person mit bestehenden Unterkunftsmöglichkeiten durch das im Eigentum des Vaters befindliche Haus im Herkunftsstaat. Er ist zudem infolge der Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot mit Bescheid vom 27.03.2020 und der dadurch bewilligten bedingten Entlassung gemäß Paragraph 133 a, StVG am 25.06.2020 freiwillig nach Serbien ausgereist und hat dort etwa sechs Monate bis zur neuerlichen Einreise in den Schengen-Raum in das Bundesgebiet etwa im Jänner 2021 aufgehalten gelebt. Außerdem reiste der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrfach nach Serbien und ließ sich neue Reisepässe ausstellen vergleiche etwa Ausreisebestätigung, Verwaltungsakt Teil römisch zwei; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9; aktenkundige Kopien der verschiedenen serbischen Reisepässe). 1.
  3. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien: Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.
  4. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder. Er ist weiters gesund und arbeitsfähig. In der Haft erhält der Beschwerdeführer keinerlei Suchtmitteltherapie (vgl. schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9; E-Mail-Auskunft der Justizanstalt vom 13.06.2023, OZ 12).Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder. Er ist weiters gesund und arbeitsfähig. In der Haft erhält der Beschwerdeführer keinerlei Suchtmitteltherapie vergleiche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9; E-Mail-Auskunft der Justizanstalt vom 13.06.2023, OZ 12). Er hat in Österreich die Volks- und Hauptschule (1997/98 bis 2000/01) besucht sowie eine Lehre als Maurer und eine Lehre als Kellner begonnen, diese jedoch jeweils nicht abgeschlossen (vgl. schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9; Schulbesuchsbestätigung aus 1995, Verwaltungsakt Teil I; Bestätigung über Maurerlehre aus November 2001, Verwaltungsakt Teil I; Hauptschulabschlusszeugnis aus 2001, Verwaltungsakt Teil I; Bestätigung der Neuen Mittelschule vom 08.04.2014).Er hat in Österreich die Volks- und Hauptschule (1997/98 bis 2000/01) besucht sowie eine Lehre als Maurer und eine Lehre als Kellner begonnen, diese jedoch jeweils nicht abgeschlossen vergleiche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9; Schulbesuchsbestätigung aus 1995, Verwaltungsakt Teil römisch eins; Bestätigung über Maurerlehre aus November 2001, Verwaltungsakt Teil römisch eins; Hauptschulabschlusszeugnis aus 2001, Verwaltungsakt Teil römisch eins; Bestätigung der Neuen Mittelschule vom 08.04.2014). In Österreich leben sein Vater, seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester mit deren beiden Kindern sowie ein Großvater und eine Großmutter (vgl. schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9).In Österreich leben sein Vater, seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester mit deren beiden Kindern sowie ein Großvater und eine Großmutter vergleiche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9). Weiters hat der Beschwerdeführer nicht näher bekannte Verwandte in Deutschland (vgl. schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9).Weiters hat der Beschwerdeführer nicht näher bekannte Verwandte in Deutschland vergleiche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9). Der Beschwerdeführer lebte lange Zeit mit seinen Eltern in Österreich im gemeinsamen Haushalt und lebte schon in Österreich von der finanziellen Unterstützung seines Vaters bzw. seinen strafbaren Handlungen. Die finanzielle Unterstützung des Vaters erhielt er auch während seines rund sechs Monate andauernden Aufenthalts in Serbien. Dem Vater gehört in Serbien zudem ein Haus, in welchem der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts zwischen 2020 und 2021 wohnte. Der Beschwerdeführer verfügt damit in Serbien über eine Unterkunft und ist nicht hervorgekommen, dass er keine finanzielle Unterstützung des Vaters mehr erhalten würde (vgl. schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9).Der Beschwerdeführer lebte lange Zeit mit seinen Eltern in Österreich im gemeinsamen Haushalt und lebte schon in Österreich von der finanziellen Unterstützung seines Vaters bzw. seinen strafbaren Handlungen. Die finanzielle Unterstützung des Vaters erhielt er auch während seines rund sechs Monate andauernden Aufenthalts in Serbien. Dem Vater gehört in Serbien zudem ein Haus, in welchem der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts zwischen 2020 und 2021 wohnte. Der Beschwerdeführer verfügt damit in Serbien über eine Unterkunft und ist nicht hervorgekommen, dass er keine finanzielle Unterstützung des Vaters mehr erhalten würde vergleiche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9). Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und Serbisch (vgl. schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9).Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und Serbisch vergleiche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2023, OZ 9). Angesichts des insgesamt über 30-jährigen (im Ergebnis aber überwiegend rechtswidrigen) Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über entsprechende private und soziale Bindungen zu Freunden und Bekannten verfügt. Darüber hinaus konnte jedoch keine maßgebliche Integration in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, zumal weder hervorgekommen noch vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer hätte sich maßgeblich ehrenamtlich oder gemeinnützig bzw. in Vereinen engagiert. Weiters hat sich der Beschwerdeführer zumindest seit 2011 nicht mehr um die Legalisierung seines Aufenthalts gekümmert.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde sowie der nachgereichten Beilagen, ferner durch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.05.2023, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante sowie entsprechend substanziierte Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Serbien ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung. 2.
  7. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Weiters liegen Kopien der verschiedenen gültigen serbischen Reisepässe zu den unterschiedlichen Identitäten des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers unter seinen verschiedenen Identitäten Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Das Beschwerdevorbringen sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.05.2023 zu seinen privaten und familiären Bindungen sowie Lebensumständen werden der gegenständlichen Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugrunde gelegt. Dass sich der Beschwerdeführer zumindest ab November 2011 infolge der Nichterteilung der beantragten Verlängerung seines letzten Aufenthaltstitels (gültig bis Dezember 2007) jedenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, ist auch seitens des

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.