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{'item': 'G315 2283324-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlG315 2283324-1 Spruch, G315 2283324-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 25

K2 und K3 (Stand 01.01.2018, rdb.at)).Der Umstand allein, dass der Behörde eine Abgabestelle nicht bekannt ist, berechtigt sie noch nicht zu einem Vorgehen nach Paragraph 25, Sie hat zumutbare Erhebungen durchzuführen (siehe dazu bei §8), um die Abgabestelle zu ermitteln. Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist nicht zulässig, wenn ein Fall des Paragraph 8, vorliegt. Paragraph 25, setzt voraus, dass der Behörde nie eine Abgabestelle bekannt war vergleiche Bumberger/Schmid,

Paragraph 25, K2 und K3 (Stand 01.01.2018, rdb.at)). Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, welche die Voraussetzungen des § 25 nicht erfüllt, wird mit dem tatsächlichen Zukommen an den Empfänger wirksam (§ 7) (vgl. Bumberger/Schmid,

§ 25

K2 und K3 (Stand 01.01.2018, rdb.at)).Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, welche die Voraussetzungen des Paragraph 25, nicht erfüllt, wird mit dem tatsächlichen Zukommen an den Empfänger wirksam (Paragraph 7,) vergleiche Bumberger/Schmid,

Paragraph 25, K2 und K3 (Stand 01.01.2018, rdb.at)). Die gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG vorzunehmende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch geht jener „durch Anschlag an der Amtstafel“ vor. (VwGH 14.05.2003, 2002/08/0206; 26.06.1996, 95/20/0129). Die von § 23 ZustG geforderte Hinterlegung beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde kann nicht durch eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG ersetzt werden. Es handelt sich nämlich um völlig verschiedene Arten der Zustellung (VwGH 14.05.2003, 2002/08/0206; 26.06.1996, 95/20/0129). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustG ist die Zustellung des Bescheides durch Anschlag gemäß § 25 ZustG unzulässig (VwGH 14.02.2002, 99/18/0406). Auf Grund der Subsidiarität des § 25 ZustG gegenüber § 8 ZustG ist, wenn eine Partei der Behörde die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle entgegen dem § 8 Abs. 1 ZustG nicht mitgeteilt hat, nicht durch öffentliche Bekanntmachung, sondern durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zuzustellen (VwGH 30.05.2007, 2006/19/0322; 24.11.2000, 2000/19/0115) (vgl. Bumberger/Schmid,

§ 25E1 bis E5 (Stand 01.01.2018, rdb.at)).Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Zust

G vorzunehmende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch geht jener „durch Anschlag an der Amtstafel“ vor. (VwGH 14.05.2003, 2002/08/0206; 26.06.1996, 95/20/0129). Die von Paragraph 23, ZustG geforderte Hinterlegung beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde kann nicht durch eine öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG ersetzt werden. Es handelt sich nämlich um völlig verschiedene Arten der Zustellung (VwGH 14.05.2003, 2002/08/0206; 26.06.1996, 95/20/0129). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist die Zustellung des Bescheides durch Anschlag gemäß Paragraph 25, ZustG unzulässig (VwGH 14.02.2002, 99/18/0406). Auf Grund der Subsidiarität des Paragraph 25, ZustG gegenüber Paragraph 8, ZustG ist, wenn eine Partei der Behörde die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle entgegen dem Paragraph 8, Absatz eins, ZustG nicht mitgeteilt hat, nicht durch öffentliche Bekanntmachung, sondern durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zuzustellen (VwGH 30.05.2007, 2006/19/0322; 24.11.2000, 2000/19/0115) vergleiche Bumberger/Schmid,

Paragraph 25, E1 bis E5 (Stand 01.01.2018, rdb.at)). Wurde in der Zustellverfügung eine Zustellung gemäß § 25 ZustG angeordnet, die aber unzulässig war, ist eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides im Wege der Kundmachung nicht erfolgt (VwGH 11.07.2001, 2000/03/0259) (vgl. Bumberger/Schmid,

§ 25E21 (Stand 01.01.2018, rdb.at)).Wurde in der Zustellverfügung eine Zustellung gemäß Paragraph 25, Zust

G angeordnet, die aber unzulässig war, ist eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides im Wege der Kundmachung nicht erfolgt (VwGH 11.07.2001, 2000/03/0259) vergleiche Bumberger/Schmid,

Paragraph 25, E21 (Stand 01.01.2018, rdb.at)). Die Zulässigkeit einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt nicht nur voraus, dass zumutbare Erhebungen der Behörde zur Feststellung der Wohnung zu keinem Erfolg geführt haben, sondern auch, dass die Wohnung der Partei, an die zugestellt werden soll, der Behörde unbekannt ist. Die bloße Vermutung, ein Schriftstück werde unter der bekannten Anschrift des Adressatenwahrscheinlich nicht zugestellt werden können, rechtfertigt noch nicht ein „vorsorgliches“ Vorgehen nach § 29 Abs. 1 AVG (jetzt: § 25 ZustG) (VwGH 8.3.1983, 1832/79, VwSlg 10993 A/1983) (vgl. Bumberger/Schmid,

§ 25

E23 (Stand 01.01.2018, rdb.at)).Die Zulässigkeit einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt nicht nur voraus, dass zumutbare Erhebungen der Behörde zur Feststellung der Wohnung zu keinem Erfolg geführt haben, sondern auch, dass die Wohnung der Partei, an die zugestellt werden soll, der Behörde unbekannt ist. Die bloße Vermutung, ein Schriftstück werde unter der bekannten Anschrift des Adressatenwahrscheinlich nicht zugestellt werden können, rechtfertigt noch nicht ein „vorsorgliches“ Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz eins, AVG (jetzt: Paragraph 25, ZustG) (VwGH 8.3.1983, 1832/79, VwSlg 10993 A/1983) vergleiche Bumberger/Schmid,

Paragraph 25, E23 (Stand 01.01.2018, rdb.at)). Demnach ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass eine bekannte Abgabestelle des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina aktenkundig war (vgl. abermals AS 3 f). Das Bundesamt hat – schon ausweislich der aktenkundigen Zustellverfügung (vgl. AS 150), wo unmittelbar die Zustellung nach § 25 ZustG verfügt wurde – aber weder einen Zustellversuch an die Adresse des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina vorgenommen, noch gehen aus dem – dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden – Verwaltungsakt irgendwelche Erhebungen dahingehend hervor (abgesehen von einer ergebnislosen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister). Demnach ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass eine bekannte Abgabestelle des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina aktenkundig war vergleiche abermals AS 3 f). Das Bundesamt hat – schon ausweislich der aktenkundigen Zustellverfügung vergleiche AS 150), wo unmittelbar die Zustellung nach Paragraph 25, ZustG verfügt wurde – aber weder einen Zustellversuch an die Adresse des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina vorgenommen, noch gehen aus dem – dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden – Verwaltungsakt irgendwelche Erhebungen dahingehend hervor (abgesehen von einer ergebnislosen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister). Das Bundesamt hat auch die im Parteiengehör vom 29.1.2024 gesetzte Frist ungenützt verstreichen lassen und ist weder der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegengetreten noch wurde den vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Fakten entgegengetreten. Das Bundesamt wäre verpflichtet gewesen, zunächst einen Zustellversuch an der bosnischen Adresse des Beschwerdeführers vorzunehmen und im Falle einer nicht möglichen Zustellung allfällige Erhebungen bei der zuständigen ausländischen Behörde zumindest zu veranlassen. In weiterer Folge wäre – falls eine aktuelle Zustelladresse dann nicht ermittelt hätte werden können – eine Zustellung nach § 8 Abs. 2 iVm. § 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt vorzunehmen gewesen, da der Beschwerdeführer dann offensichtlich die Änderung seiner Abgabestelle gemäß § 8 Abs. 2 ZustG entgegen der diesbezüglichen Verpflichtung nicht gemeldet hat.Das Bundesamt wäre verpflichtet gewesen, zunächst einen Zustellversuch an der bosnischen Adresse des Beschwerdeführers vorzunehmen und im Falle einer nicht möglichen Zustellung allfällige Erhebungen bei der zuständigen ausländischen Behörde zumindest zu veranlassen. In weiterer Folge wäre – falls eine aktuelle Zustelladresse dann nicht ermittelt hätte werden können – eine Zustellung nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung im Akt vorzunehmen gewesen, da der Beschwerdeführer dann offensichtlich die Änderung seiner Abgabestelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG entgegen der diesbezüglichen Verpflichtung nicht gemeldet hat. Somit erweist sich die – unmittelbare – Zustellung nach § 25 ZustG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls als rechtswidrig und unzulässig. Es ist zudem nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 20.09.2021 über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf anderem Wege (etwa per E-Mail) zugekommen wäre oder er diesen beim Bundesamt tatsächlich behoben hätte. Eine Heilung iSd. § 7 ZustG kommt demnach gegenständlich nicht in Betracht und wurde das vom Bundesamt auch nicht vorgebracht.Somit erweist sich die – unmittelbare – Zustellung nach Paragraph 25, ZustG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls als rechtswidrig und unzulässig. Es ist zudem nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 20.09.2021 über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf anderem Wege (etwa per E-Mail) zugekommen wäre oder er diesen beim Bundesamt tatsächlich behoben hätte. Eine Heilung iSd. Paragraph 7, ZustG kommt demnach gegenständlich nicht in Betracht und wurde das vom Bundesamt auch nicht vorgebracht. Im Ergebnis wurde der Bescheid vom 20.09.2021 somit nie rechtswirksam erlassen, sodass gegenständlich überhaupt keine gültige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorlag. 3.1.2. Ablauf der Frist des Einreiseverbotes vom 20.09.2021 von 18 Monaten zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes: Darüber hinaus ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass – geht man ungeachtet der zu Punkt 3.1.1. ergangenen Ausführungen zum Zustellmangel hypothetisch davon aus, dass der Bescheid vom 20.09.2021 gültig erlassen worden wäre – die Frist des Einreiseverbotes in der Dauer von 18 Monaten zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes (aber auch bereits des Bundesamtes) jedenfalls bereits abgelaufen war und daher kein Einreiseverbot (mehr) vorliegt: Die öffentliche Bekanntmachung der Zustellung des Bescheides vom 20.09.2021 erfolgte durch Kundmachung an der Amtstafel am 27.09.2021 um 09:16 Uhr (vgl. AS 159). Die öffentliche Bekanntmachung der Zustellung des Bescheides vom 20.09.2021 erfolgte durch Kundmachung an der Amtstafel am 27.09.2021 um 09:16 Uhr vergleiche AS 159). Behebt der Empfänger das Dokument nicht schon zuvor bei der Behörde, gilt das Dokument – Zulässigkeit der Zustellung nach § 25 Abs. 1 ZustG vorausgesetzt (siehe Rz 3

  1. ff)– grundsätzlich zwei Wochen nach der Kundmachung der Mitteilung an der Amtstafel - konkreter: mit Beginn des der zweiwöchigen Frist folgenden Tages – als bewirkt (sog fiktive Zustellung; VwGH 10.05.1949, 41/49; 13.11.1970, 1918, 1964/70). Dies selbst dann, wenn die Behörde eine längere Kundmachung angeordnet hat (VwGH 13.11.1970, 1918, 1964/70). Es handelt sich um eine gesetzlich vorgesehene, behördlich nicht verlängerbare prozessuale Frist (vgl. §§ 32 f AVG, §§ 108 ff BAO, §§ 125 f ZPO; vgl VwSlg 812 A/1949) vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht: Kommentar zu § 25 ZustG Rz 7 (lexisnexis, Stand April 2023)).Behebt der Empfänger das Dokument nicht schon zuvor bei der Behörde, gilt das Dokument – Zulässigkeit der Zustellung nach Paragraph 25, Absatz eins, ZustG vorausgesetzt (siehe Rz 3
  2. ff)– grundsätzlich zwei Wochen nach der Kundmachung der Mitteilung an der Amtstafel - konkreter: mit Beginn des der zweiwöchigen Frist folgenden Tages – als bewirkt (sog fiktive Zustellung; VwGH 10.05.1949, 41/49; 13.11.1970, 1918, 1964/70). Dies selbst dann, wenn die Behörde eine längere Kundmachung angeordnet hat (VwGH 13.11.1970, 1918, 1964/70). Es handelt sich um eine gesetzlich vorgesehene, behördlich nicht verlängerbare prozessuale Frist vergleiche Paragraphen 32, f AVG, Paragraphen 108, ff BAO, Paragraphen 125, f ZPO; vergleiche VwSlg 812 A/1949) vergleiche Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht: Kommentar zu Paragraph 25, ZustG Rz 7 (lexisnexis, Stand April 2023)). Ausgehend von der Kundmachung am 27.09.2021 und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Bescheid nicht zuvor bei der Behörde erhoben hat, galt dieser daher (wenn überhaupt) nach Ablauf von zwei Wochen ab 28.09.2021, somit ab 12.10.2021 als zugestellt. Darauf, dass das Bundesamt die Kundmachung an der Amtstafel offensichtlich erst am 10.11.2021 (vgl. abermals AS 150) abgenommen hat, kommt es nämlich entsprechend der dargelegten Judikatur nicht an. Ausgehend von der Kundmachung am 27.09.2021 und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Bescheid nicht zuvor bei der Behörde erhoben hat, galt dieser daher (wenn überhaupt) nach Ablauf von zwei Wochen ab 28.09.2021, somit ab 12.10.2021 als zugestellt. Darauf, dass das Bundesamt die Kundmachung an der Amtstafel offensichtlich erst am 10.11.2021 vergleiche abermals AS 150) abgenommen hat, kommt es nämlich entsprechend der dargelegten Judikatur nicht an. Da einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 20.09.2021 die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde, wurde die Rückkehrentscheidung und damit verbunden auch das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot von 18 Monaten mit bewirkter Zustellung am 12.10.2021 jedenfalls gemäß § 52 Abs. 8 FPG iVm. § 16 Abs. 4 BFA-VG, der analog auch auf Verfahren betreffend Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG) anwendbar ist (vgl. dazu VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175, Rz 17), durchsetzbar.Da einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 20.09.2021 die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt wurde, wurde die Rückkehrentscheidung und damit verbunden auch das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot von 18 Monaten mit bewirkter Zustellung am 12.10.2021 jedenfalls gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FPG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG, der analog auch auf Verfahren betreffend Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) anwendbar ist vergleiche dazu VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175, Rz 17), durchsetzbar. Der Beschwerdeführer reiste – wie auch das Bundesamt zuletzt nicht mehr in Frage gestellt hatte – jedenfalls nachweislich am 24.10.2021 und damit nach Durchsetzbarkeit der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem Schengen-Raum aus, sodass die Frist des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 4 FPG, wonach diese mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt, mit 25.10.2021 zu laufen begonnen und das Einreiseverbot ausweislich seiner Dauer von 18 Monaten somit mit 25.04.2023 geendet hat. Der Beschwerdeführer reiste – wie auch das Bundesamt zuletzt nicht mehr in Frage gestellt hatte – jedenfalls nachweislich am 24.10.2021 und damit nach Durchsetzbarkeit der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem Schengen-Raum aus, sodass die Frist des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG, wonach diese mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt, mit 25.10.2021 zu laufen begonnen und das Einreiseverbot ausweislich seiner Dauer von 18 Monaten somit mit 25.04.2023 geendet hat. Weder zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes noch zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt lag daher ein (noch) gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer vor, sodass sich der gegenständliche Antrag auf Aufhebung/Herabsetzung eines nicht (mehr) bestehenden Einreiseverbotes als unzulässig erweist. Im Ergebnis war daher die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag nach § 60 FPG auf Aufhebung eines Einreiseverbotes als unzulässig zurückzuweisen war.Im Ergebnis war daher die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag nach Paragraph 60, FPG auf Aufhebung eines Einreiseverbotes als unzulässig zurückzuweisen war. Vor dem Hintergrund der hier getroffenen rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes wird das Bundesamt jedoch ehestmöglich den gesetzlichen Zustand herzustellen haben und insbesondere eine entsprechende Korrektur der Eintragungen in SIS und Fremdenregister vorzunehmen haben. 3.2. Zu Spruchpunkt II: Bundesverwaltungsabgaben: § 78 AVG idgF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 78, AVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „§ 78.

(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“ Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend. Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), BGBl. Nr. 235/1984 idgF BGBl. II Nr. 371/2006, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.Gemäß Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2006,, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes kann weder nach § 60 Abs. 1 noch Abs. 2 FPG von Amts wegen erfolgen, auch wenn die Behörde Grund zur Annahme hätte, ein von ihr verhängtes Einreiseverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005 Anm. 4 (Stand 01.01.2015, rdb.at)).Die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes kann weder nach Paragraph 60, Absatz eins, noch Absatz 2, FPG von Amts wegen erfolgen, auch wenn die Behörde Grund zur Annahme hätte, ein von ihr verhängtes Einreiseverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 60, FPG 2005 Anmerkung 4 (Stand 01.01.2015, rdb.at)). Demnach liegt die Erlassung des gegenständlichen Bescheides über den Antrag des Beschwerdeführers in seinem Privatinteresse, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.Demnach liegt die Erlassung des gegenständlichen Bescheides über den Antrag des Beschwerdeführers in seinem Privatinteresse, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt. Da die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückweisen ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtswirksamen Zustellung und Erlassung von Bescheiden noch zum Beginn des Fristlaufes eines Einreiseverbotes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtswirksamen Zustellung und Erlassung von Bescheiden noch zum Beginn des Fristlaufes eines Einreiseverbotes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2283324.1.00

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