4 B-VG nicht zulässig.B.I.) Die Revision ist
2. beschlossen: A.II.a.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. A.II.b.) Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird als unzulässig zurückgewiesen. B.II.) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B.II.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 12.12.2023 wurde derBeschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihr
1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 12.12.2023 wurde derBeschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ihr
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht gemeldet sei und am 05.03.2021 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt habe, die von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) abgewiesen worden sei. Am 23.01.2023 habe sie neuerlich einen Antrag bei der NAG-Behörde eingebracht, über welchen noch nicht entschieden sei. Laut den Einreisestempeln im Reisepass sei die Beschwerdeführerin zuletzt am 12.12.2022 in den Schengen-Raum eingereist. Am 28.12.2022 sei sie von Beamten der Finanzpolizei einer Kontrolle unterzogen und dabei nicht nur bei der „Schwarzarbeit“, sondern auch beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden. Am 30.12.2022 habe sie die freiwillige unterstützte Ausreise beantragt, die das Bundesamt jedoch nicht bewilligt habe, da gegen sie ein Einreiseverbot erlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe keine beruflichen oder ausreichenden sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben festgestellt werden können und sei sie ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren durch Abgabe einer Stellungnahme nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin halte sich erst kurze Zeit, das aber rechtswidrig, im Bundesgebiet auf. Den bereits zweimal gestellten Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ sei bisher nicht stattgegeben worden. Sie sei wegen des Verdachts der „Schwarzarbeit“ angezeigt worden [sic!] und habe die Bedingungen ihres visumfreien Aufenthalts nicht erfüllt. Es lägen keine schutzwürdigen privaten oder familären Interessen im Bundesgebiet vor. Gegen die Beschwerdeführerin sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat noch dem Vorbringen ergebe sich für die Beschwerdeführerin eine Gefahr iSd. § 50 FPG im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina, sodass die Abschiebung zulässig sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht gemeldet sei und am 05.03.2021 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt habe, die von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) abgewiesen worden sei. Am 23.01.2023 habe sie neuerlich einen Antrag bei der NAG-Behörde eingebracht, über welchen noch nicht entschieden sei. Laut den Einreisestempeln im Reisepass sei die Beschwerdeführerin zuletzt am 12.12.2022 in den Schengen-Raum eingereist. Am 28.12.2022 sei sie von Beamten der Finanzpolizei einer Kontrolle unterzogen und dabei nicht nur bei der „Schwarzarbeit“, sondern auch beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden. Am 30.12.2022 habe sie die freiwillige unterstützte Ausreise beantragt, die das Bundesamt jedoch nicht bewilligt habe, da gegen sie ein Einreiseverbot erlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe keine beruflichen oder ausreichenden sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben festgestellt werden können und sei sie ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren durch Abgabe einer Stellungnahme nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin halte sich erst kurze Zeit, das aber rechtswidrig, im Bundesgebiet auf. Den bereits zweimal gestellten Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ sei bisher nicht stattgegeben worden. Sie sei wegen des Verdachts der „Schwarzarbeit“ angezeigt worden [sic!] und habe die Bedingungen ihres visumfreien Aufenthalts nicht erfüllt. Es lägen keine schutzwürdigen privaten oder familären Interessen im Bundesgebiet vor. Gegen die Beschwerdeführerin sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat noch dem Vorbringen ergebe sich für die Beschwerdeführerin eine Gefahr iSd. Paragraph 50, FPG im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina, sodass die Abschiebung zulässig sei. Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. 2. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 08.01.2024, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass der von der Beschwerdeführerin beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird [sic!], in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung [sic!] zuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführe, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin weder einen Asylantrag gestellt, noch irgendeinen Verstoß gegen die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung verwirklicht. So führe das Bundesamt an, die Beschwerdeführerin hätte am XXXX 2021 und am XXXX .2023 einen Antrag bei der NAG-Behörde eingebracht. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin am 14.10.2020 in Serbien die Ehe mit ihrem bosnischen Ehemann geschlossen, der über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Aufgrund dieser Eheschließung hätte die Beschwerdeführerin mit ihrem serbischen Reisepass einen Antrag auf Familienzusammenführung samt Arbeitserlaubnis gestellt, der bis dato von NAG-Behörde unerledigt sei. Es sei auch nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin wegen der Betretung bei der „Schwarzarbeit“ am 28.12.2022 eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Aufgrund des offenen „Aufenthaltsverfahrens“, welches nur durch Organisationsverschulden der Behörde nicht positiv entschieden worden sei, liege kein Verstoß vor. Deswegen liege auch keinerlei verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand der Beschwerdeführer vor. Das Bundesamt sei bei der im Bescheid getroffenen Abwägung offensichtlich von einer fremden Person ausgegangen und nicht von den tatsachenrelevanten persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin. Es werde in keiner Weise ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 14.10.2020 geheiratet und aufgrund dessen einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung in Österreich gestellt habe. Auch werde vom Bundesamt eine Frist zur Ausreise von 14 Tagen festgelegt, anstatt inhaltlich eine ordentliche Prüfung des Aktes der NAG-Behörde durchzuführen. Es werde daher die Beischaffung des Aktes der NAG-Behörde beantragt. Aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ergebe sich, dass die Behörde selbst kein amtswegiges Beweis- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sondern mangels konkreter Auskunft der Beschwerdeführerin einen abweisenden Bescheid im fremdenpolizeilichen Verfahren erlassen habe, ohne Rücksprache und Akteneinsicht bei der NAG-Behörde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe keine Sorgepflichten und einen Nettolohn in Höhe von EUR 1.800,00 monatlich. Daraus resultiere, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Antrages bei der NAG-Behörde erfüllt seien. Der gegenständliche Bescheid erweise sich als willkürlich und rechtswidrig, da keinerlei Anlasstabestand zur Erlassung desselben gesetzt worden sei. Es werde auch die Vernehmung des Ehemannes zum Beweis ihrer Behauptung der Eheschließung und Wohnsituation in Wien beantragt. Es bestünde durch die Beschwerdeführerin keinerlei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, da sie weder strafrechtlich, polizeilich noch sonst irgendwie negativ auffällig gewsen sei. Bei der Abwägung der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen
EMRK ergebe sich eindeutig eine positive Lebensentwicklung zugunsten der Beschwerdeführerin, die bereits in Österreich integriert sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführe, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin weder einen Asylantrag gestellt, noch irgendeinen Verstoß gegen die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung verwirklicht. So führe das Bundesamt an, die Beschwerdeführerin hätte am römisch 40 2021 und am römisch 40 .2023 einen Antrag bei der NAG-Behörde eingebracht. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin am 14.10.2020 in Serbien die Ehe mit ihrem bosnischen Ehemann geschlossen, der über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Aufgrund dieser Eheschließung hätte die Beschwerdeführerin mit ihrem serbischen Reisepass einen Antrag auf Familienzusammenführung samt Arbeitserlaubnis gestellt, der bis dato von NAG-Behörde unerledigt sei. Es sei auch nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin wegen der Betretung bei der „Schwarzarbeit“ am 28.12.2022 eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Aufgrund des offenen „Aufenthaltsverfahrens“, welches nur durch Organisationsverschulden der Behörde nicht positiv entschieden worden sei, liege kein Verstoß vor. Deswegen liege auch keinerlei verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand der Beschwerdeführer vor. Das Bundesamt sei bei der im Bescheid getroffenen Abwägung offensichtlich von einer fremden Person ausgegangen und nicht von den tatsachenrelevanten persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin. Es werde in keiner Weise ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 14.10.2020 geheiratet und aufgrund dessen einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung in Österreich gestellt habe. Auch werde vom Bundesamt eine Frist zur Ausreise von 14 Tagen festgelegt, anstatt inhaltlich eine ordentliche Prüfung des Aktes der NAG-Behörde durchzuführen. Es werde daher die Beischaffung des Aktes der NAG-Behörde beantragt. Aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ergebe sich, dass die Behörde selbst kein amtswegiges Beweis- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sondern mangels konkreter Auskunft der Beschwerdeführerin einen abweisenden Bescheid im fremdenpolizeilichen Verfahren erlassen habe, ohne Rücksprache und Akteneinsicht bei der NAG-Behörde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe keine Sorgepflichten und einen Nettolohn in Höhe von EUR 1.800,00 monatlich. Daraus resultiere, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Antrages bei der NAG-Behörde erfüllt seien. Der gegenständliche Bescheid erweise sich als willkürlich und rechtswidrig, da keinerlei Anlasstabestand zur Erlassung desselben gesetzt worden sei. Es werde auch die Vernehmung des Ehemannes zum Beweis ihrer Behauptung der Eheschließung und Wohnsituation in Wien beantragt. Es bestünde durch die Beschwerdeführerin keinerlei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, da sie weder strafrechtlich, polizeilich noch sonst irgendwie negativ auffällig gewsen sei. Bei der Abwägung der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen
, EMRK ergebe sich eindeutig eine positive Lebensentwicklung zugunsten der Beschwerdeführerin, die bereits in Österreich integriert sei.
dem Schengen-Calculator (https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/calculator.htm?lang=en, Zugriff am 16.02.2024) nachfolgende Überschreitungen der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer von jeweils 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen der Beschwerdeführerin im Schengen-Raum: - Overstay von 16.01.2021 bis 16.01.2021 1 Tag - Overstay von 12.10.2022 bis 14.12.2022 64 Tage - Overstay von 29.03.2023 bis 08.04.2023 11 Tage - Overstay von 10.04.2023 bis 18.05.2023 39 Tage - Overstay von 21.08.2023 bis 16.02.2024 180 Tage Die Beschwerdeführerin hat erwachsene Kinder und ist mit XXXX , geboren am XXXX , bosnischer Staatsangehöriger, verheiratet, der in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht „Daueraufenthalt-EU“ verfügt (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 29.01.2024, OZ 4; aktenkundige Kopie serbische Heiratsurkunde, OZ 5; Fremdenregisterauszug zum Ehemann vom 16.02.2024).Die Beschwerdeführerin hat erwachsene Kinder und ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , bosnischer Staatsangehöriger, verheiratet, der in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht „Daueraufenthalt-EU“ verfügt vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 29.01.2024, OZ 4; aktenkundige Kopie serbische Heiratsurkunde, OZ 5; Fremdenregisterauszug zum Ehemann vom 16.02.2024). Am XXXX .2021 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der XXXX zur Geschäftszahl XXXX die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)
1 Z 2 NAG zur Familienzusammenführung. Der Antrag wurde am XXXX .2022 wegen mangelnder Unterkunft bzw. fehlendem Lebensunterhalt abgewiesen (vgl. Fremdenregisterauszug vom 16.02.2024).Am römisch 40 .2021 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur Familienzusammenführung. Der Antrag wurde am römisch 40 .2022 wegen mangelnder Unterkunft bzw. fehlendem Lebensunterhalt abgewiesen vergleiche Fremdenregisterauszug vom 16.02.2024). Am 23.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat XXXX zur Geschäftszahl XXXX neuerlich die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)
1 Z 2 NAG zur Familienzusammenführung. Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden (vgl. Fremdenregisterauszug vom 16.02.2024).Am 23.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 neuerlich die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur Familienzusammenführung. Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden vergleiche Fremdenregisterauszug vom 16.02.2024). Die Beschwerdeführerin verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht (vgl. Fremdenregisterauszug vom 16.02.2024).Die Beschwerdeführerin verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht vergleiche Fremdenregisterauszug vom 16.02.2024). Sie weist im Bundesgebiet seit XXXX 2021 durchgehend eine Hauptwohnsitzmeldung bei ihrem Ehemann im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister 16.02.2024).Sie weist im Bundesgebiet seit römisch 40 2021 durchgehend eine Hauptwohnsitzmeldung bei ihrem Ehemann im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister 16.02.2024). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Ehemann als Angehörige in der Sozialversicherung mitversichert. Darüber hinaus liegt aufgrund der Betretung bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit und der nachfolgenden von Amts wegen vorgenommenen Versicherungsmeldung eine Versicherung als geringfügig beschäftigte Arbeiterin von XXXX .2023 bis XXXX .2023 vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.02.2024).Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Ehemann als Angehörige in der Sozialversicherung mitversichert. Darüber hinaus liegt aufgrund der Betretung bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit und der nachfolgenden von Amts wegen vorgenommenen Versicherungsmeldung eine Versicherung als geringfügig beschäftigte Arbeiterin von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.02.2024). Der Ehemann der Beschwerdeführerin geht seit XXXX .2022 durchgehend einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und brachte dabei zuletzt im Dezember 2023 brutto EUR 1.867,10 ins Verdienen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug des Ehemannes vom 16.02.2024).Der Ehemann der Beschwerdeführerin geht seit römisch 40 .2022 durchgehend einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und brachte dabei zuletzt im Dezember 2023 brutto EUR 1.867,10 ins Verdienen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug des Ehemannes vom 16.02.2024). Die erwachsenen Kinder sowie die Mutter der Beschwerdeführerin leben in Serbien (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 29.01.2024, OZ 4).Die erwachsenen Kinder sowie die Mutter der Beschwerdeführerin leben in Serbien vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 29.01.2024, OZ 4). 1.
FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
1 BFA-VG bzw. § 39 Abs. 2a AVG zur Mitwirkung und Verfahresförderung verpflichtet ist. Umstände im Privat- und Familienleben können ohnedies nur von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht werden, sofern sich sonst keine anderweitigen tragfähigen Anhaltspunkte darauf ergeben. Ein konkretes und näher substanziiertes Vorbringen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bzw. der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes – abgesehen davon, dass sie mit einem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten bosnischen Staatsangehörigen verheiratet ist - nicht erstattet, zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird. Ein behaupteter Ermittlungsmangel in Bezug auf das Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin ist somit nicht erkennbar.Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und keine oder nur ansatzweise Ermittlungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durchgeführt, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt im Rahmen des schriftlich gewährten Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur Erstattung von relevantem Vorbringen zu ihrem Privat- und Familienleben eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht, obwohl sie
Paragraph 13, Absatz eins, BFA-VG bzw. Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG zur Mitwirkung und Verfahresförderung verpflichtet ist. Umstände im Privat- und Familienleben können ohnedies nur von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht werden, sofern sich sonst keine anderweitigen tragfähigen Anhaltspunkte darauf ergeben. Ein konkretes und näher substanziiertes Vorbringen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bzw. der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes – abgesehen davon, dass sie mit einem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten bosnischen Staatsangehörigen verheiratet ist - nicht erstattet, zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird. Ein behaupteter Ermittlungsmangel in Bezug auf das Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin ist somit nicht erkennbar. 3.2.2. Rechtsgrundlagen: Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, lautet: „§ 31.
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 9. wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit
BG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;9. wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit
Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet; 10. wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels
1 oder 3 NAG, oder10. wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder 11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise
eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
G idgF BGBl. I Nr. 54/2021 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG idgF BGBl. I Nr. 86/2021 lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, lautet: „§ 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
G idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG idgF BGBl. I Nr. 110/2019 lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, lautet wie folgt: § 52.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.3. Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehörige
4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehörige
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die Beschwerdeführerin ist bosnische Staatsangehörige und als solche wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehörige
4 Z 10 FPG. Sie verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.Die Beschwerdeführerin ist bosnische Staatsangehörige und als solche wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehörige
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin diese visumfreie Aufenthaltsdauer jedoch bereits mehrfach überschritten, sodass sie sich schon mehrmals rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. Zuletzt ist sie zudem seit Anfang August 2023 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig, sodass sich ihr aktueller Aufenthalt wegen der festgestellten massiven Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer zum 16.02.2024 von 180 Tagen jedenfalls schon deswegen als rechtswidrig erweist. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch insofern die Bedingungen und Befristungen des ihr grundsätzlich zukommenden visumfreien Aufenthaltsrechts iSd. angeführten Bestimmungen nicht eingehalten, als sie bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten wurde:
BG darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. So wurde sie unstrittig – ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel und eine damit einhergehende Beschäftigungsbewilligung zu verfügen - am 12.09.2023 von Beamten der Finanzpolizei in einem Friseursalon arbeitend angetroffen, wobei sie einer Kundin des Salons die Haare föhnte und bereits am Tag zuvor am 11.09.2023 dort gearbeitet hat. Sofern dazu in der Beschwerde vorgebracht wird, es habe sich lediglich um „Probearbeit“ gehandelt, so ist die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, wonach als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 20.03.2019, Ro 2018/09/0007), soweit nicht eine unentgeltliche Gefälligkeit vorliegt (VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0005, mwN). Insoweit sich der Revisionswerber auf das Vorliegen einer „Probearbeit“ oder eines „Schnuppertags“ beruft, behauptet er nicht eine ausdrücklich vereinbarte Unentgeltlichkeit (vgl. etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0257; 24.01.2008, 2004/09/0062; 30.01.2006, 2004/09/0217, mwN). Eine solche ist auch nicht zu erkennen, sollte die Arbeitsleistung doch zu einer künftigen ordnungsgemäßen Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn führen (vgl. VwGH 15.02.2013, 2013/09/0004). Darüber hinaus kommt im Falle von keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten eine „Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten“ nicht in Betracht (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031) (vgl. VwGH 15.07.2020, Ra 2020/09/0023).Sofern dazu in der Beschwerde vorgebracht wird, es habe sich lediglich um „Probearbeit“ gehandelt, so ist die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, wonach als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen ist vergleiche etwa VwGH 20.03.2019, Ro 2018/09/0007), soweit nicht eine unentgeltliche Gefälligkeit vorliegt (VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0005, mwN). Insoweit sich der Revisionswerber auf das Vorliegen einer „Probearbeit“ oder eines „Schnuppertags“ beruft, behauptet er nicht eine ausdrücklich vereinbarte Unentgeltlichkeit vergleiche etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0257; 24.01.2008, 2004/09/0062; 30.01.2006, 2004/09/0217, mwN). Eine solche ist auch nicht zu erkennen, sollte die Arbeitsleistung doch zu einer künftigen ordnungsgemäßen Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn führen vergleiche VwGH 15.02.2013, 2013/09/0004). Darüber hinaus kommt im Falle von keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten eine „Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten“ nicht in Betracht (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031) vergleiche VwGH 15.07.2020, Ra 2020/09/0023). Richtig ist zwar, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Aufnahme der unerlaubten Erwerbstätigkeit nicht selbst nach dem AuslBG verwaltungsstrafrechtlich strafbar gemacht hat (sondern ihr Dienstgeber), sie jedoch dennoch gegen das AuslBG sowie auch gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und dabei von Beamten der Finanzpolizei betreten wurde, sodass grundsätzlich sogar der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu fünf Jahren erfüllt wäre, das Bundesamt jedoch von der Erlassung eines Einreiseverbotes im angefochtenen Bescheid Abstand genommen hat. Richtig ist zwar, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Aufnahme der unerlaubten Erwerbstätigkeit nicht selbst nach dem AuslBG verwaltungsstrafrechtlich strafbar gemacht hat (sondern ihr Dienstgeber), sie jedoch dennoch gegen das AuslBG sowie auch gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und dabei von Beamten der Finanzpolizei betreten wurde, sodass grundsätzlich sogar der Tatbestand des , Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu fünf Jahren erfüllt wäre, das Bundesamt jedoch von der Erlassung eines Einreiseverbotes im angefochtenen Bescheid Abstand genommen hat. Lediglich der Vollständigkeit halber wird diesbezüglich noch darauf hingewiesen, dass
1 NAG Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet, wie jener der Beschwerdeführerin vom 23.01.2023, bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist.
2 Z 5 NAG sind Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts auch zur Antragstellung im Inland berechtigt.Lediglich der Vollständigkeit halber wird diesbezüglich noch darauf hingewiesen, dass
Paragraph 21, Absatz eins, NAG Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet, wie jener der Beschwerdeführerin vom 23.01.2023, bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts auch zur Antragstellung im Inland berechtigt.
6 NAG schafft eine Inlandsantragsstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und Abs. 5 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragsstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und Absatz 5, NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenständlich am 23.01.2023 (bereits zum zweiten Mal, der erste Antrag wurde 2022 bereits abgewiesen) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen NAG-Behörde gestellt hat und über diesen bis dato noch nicht entschieden wurde, berechtigte sie daher weder zum Verbleib im Bundesgebiet über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinaus (und schon gar nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit), noch steht diese der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – im gegenständlichen Fall einer Rückkehrentscheidung – entgegen. Sofern in der Beschwerde bzw. der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme daher moniert wird, es läge alleine am Organisationsverschulden der NAG-Behörde (konkret: der Magistratsabteilung 35), dass der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel noch nicht erteilt worden sei, obwohl sie verheiratet sei und ihr Ehemann über entsprechende Unterhaltsmittel verfüge, sodass sie weder ein Verschulden an der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung noch am weiteren (rechtswidrigen) Verbleib im Bundesgebiet treffe, entspricht dies weder der Rechtslage noch kann dieses Vorbringen die Beschwerdeführerin gegenständlich aus den oben dargelegten Gründen zum Erfolg führen. Im Übrigen obliegt es der Beschwerdeführerin, bei Verletzung der Entscheidungspflicht der zuständigen NAG-Behörde allenfalls eine Säumnisbeschwerde zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat somit die Bedingungen und Befristungen ihres Aufenthalts in Österreich in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten und hält sich auch jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor rechtswidrig im Bundesgebiet auf. 3.2.4. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G:3.2.4. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG: Sofern in der Beschwerde weiters moniert wird, das Bundesamt hätte zu Unrecht einen Ausspruch
G getroffen, da die Beschwerdeführerin keinen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt habe und auch sonst kein Handeln entfaltet habe, welches der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstünde (diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.3. verwiesen) ist auf die eindeutige und klare Rechtslage zu verweisen, wonach das Bundesamt
G verpflichtet ist, von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG zu prüfen, wenn ein Fremder – wie im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin – sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Sofern in der Beschwerde weiters moniert wird, das Bundesamt hätte zu Unrecht einen Ausspruch
Paragraph 57, AsylG getroffen, da die Beschwerdeführerin keinen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt habe und auch sonst kein Handeln entfaltet habe, welches der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstünde (diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.3. verwiesen) ist auf die eindeutige und klare Rechtslage zu verweisen, wonach das Bundesamt
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG verpflichtet ist, von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG zu prüfen, wenn ein Fremder – wie im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin – sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
G), ihr Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war sie ausweislich ihres Vorbringens auch nicht Zeugin oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG) und wurde sie auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (§ 57 Abs. 1 Z 3 AsylG). Ihr Aufenthalt in Österreich ist nicht
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), ihr Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war sie ausweislich ihres Vorbringens auch nicht Zeugin oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) und wurde sie auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG). Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht vor, sodass die dagegen (implizit) erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vor, sodass die dagegen (implizit) erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.2.5. Rückkehrentscheidung und Privat- und Familienleben: Die Beschwerdeführerin hält sich – wie bereits ausgeführt – rechtswidrig im Bundesgebiet auf und war ihr auch kein Aufenthaltstitel
G zu erteilen.Die Beschwerdeführerin hält sich – wie bereits ausgeführt – rechtswidrig im Bundesgebiet auf und war ihr auch kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen. Darauf, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kommt es gegenständlich mangels Erlassung eines Einreiseverbotes auch gar nicht an. Das Bundesamt hat daher grundsätzlich gegen die Beschwerdeführerin zu Recht eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen.Das Bundesamt hat daher grundsätzlich gegen die Beschwerdeführerin zu Recht eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der Beschwerdeführerin ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der
, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der Beschwerdeführerin ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Wie sich aus den Feststellungen ergibt, reiste die Beschwerdeführerin bereits zumindest im Februar 2020 in das Bundesgebiet ein und zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wieder aus. Am 14.10.2020 heiratete sie in Serbien den in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehemann, reiste in der Folge offensichtlich in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2021 ihren ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ aufgrund der Ehe, der jedoch am 27.01.2022 mangels Unterkunft und ausreichenden Unterhaltsmitteln von der zuständigen NAG-Behörde abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hielt sich schon zumindest seit 2021 nicht an die Bedingungen und Befristungen ihres visumfreien Aufenthaltsrechts, indem sie die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum regelmäßig, zum Teil qualifiziert überschritt und seit August 2023 off
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