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{'item': 'I414 2284940-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8Art. 2Art. 3§ 28§ 58§ 57§ 55§ 10§ 52§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlI414 2284940-1 SpruchI414 2284940-1/9E, I414 2284940-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 27-jährige, kinderlose, ledige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Ägyptens, reiste mit dem Flugzeug legal mit einem Touristenvisum von Ägypten nach Albanien und reiste weiter über die Balkanroute in das Bundesgebiet ein und stellte am

  1. August 2022 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand zwei Tage nach der Asylantragsstellung –
  2. August 2022 – statt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er vor, dass er Tätowierer sei. In Ägypten sei es Muslimen verboten ein Tattoo-Studio zu betreiben, dies sei ausschließlich Christen vorbehalten. Er habe in Ägypten ein Tattoo-Studio eröffnet, dieses Studio sei von der Regierung zerstört worden. Auf Wunsch seiner Mutter habe er ein Studium begonnen, sein Wunsch sei es jedoch gewesen als Fotograf und Tätowierer tätig zu sein. Er sei als muslimischer Tätowierer verfolgt worden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr nach Ägypten rechne er mit Sanktionen der ägyptischen Regierung, da er muslimischer Tätowierer sei und Ägypten verlassen habe. Er gab weiters an, dass er bei einer Rückkehr nach Ägypten mit keinen Sanktionen zu rechnen habe. Das Bundesamt stellte am
  3. Juni 2023 eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Regelungen bzw. der Berufsausübung und der Situation muslimischer Tätowierer in Ägypten. Die Anfragebeantwortung wurde dem Bundesamt spätestens am
  4. Juli 2023 übermittelt. Der Beschwerdeführer war vom
  5. Juli 2023 bis zum 04.10.2023 in der Justizanstalt XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet.Der Beschwerdeführer war vom
  6. Juli 2023 bis zum 04.10.2023 in der Justizanstalt römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Am
  7. August 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er vor, dass er in Ägypten ein Tattoo-Studio betrieben habe. Im Jänner 2022 sei sein Studio von Polizisten kontrolliert und zerstört worden. Darüber hinaus sei er im Februar 2022 auf seinem Motorrad von einem Auto überfahren worden. Dies sei ein geplanter bzw. gezielter Anschlag gegen seine Person gewesen. Man habe jemanden beauftragt ihn zu töten. Aufgrund dieses Unfalls sei er dreimal an der Schulter operiert worden. Er habe einen Studienkollegen tätowiert und vermute von dessen Vater verfolgt zu werden und vermute, dass dieser den geplanten Verkehrsunfall in Auftrag gegeben habe. Der Beschwerdeführer verneinte in Ägypten mit staatlichen Behörden oder mit der Polizei Probleme gehabt zu haben, er verneinte strafrechtlich oder politisch verfolgt zu werden. Er habe in Ägypten Probleme mit der von ihn zuvor genannten Person gehabt zu haben und als Muslim kein Tattoo-Studio betreiben zu können. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in XXXX vom
  8. Oktober 2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freigesprochen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in römisch 40 vom
  9. Oktober 2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freigesprochen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom
  10. Dezember 2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom
  11. August 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III., IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt VI.). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom
  12. Dezember 2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom
  13. August 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Muslim ein Tattoo-Studio betrieben habe und dies in Ägypten als „haram“ angesehen werde. Der Beschwerdeführer habe einen Sohn eines Politikers tätowiert. Als dieser davon erfahren habe, sei das Tattoo-Studio von der Polizei zerstört und der Beschwerdeführer sei bei einem Verkehrsunfall angefahren und schwer verletzt worden. Aufgrund des Versuches den Beschwerdeführer zu töten, könne der Beschwerdeführer nicht mehr zurück nach Ägypten. Aufgrund der Asylantragsstellung im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten der Gefahr ausgesetzt, inhaftiert zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am
  14. Februar 2024 eine Anfrage hinsichtlich der Konzession, der Ausbildung von Tätowierer und hinsichtlich des Betreibens von Tattoo-Studios in Ägypten an die Außenstelle der Wirtschaftskammer in Kairo. Die Antworten wurden am
  15. Februar 2024 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am
  16. März 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe für seine Ausreise aus Ägypten und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  18. Zur Person des Beschwerdeführers: Der 27-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, ist ledig, kinderlos, gehört zur Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Arabisch und darüber hinaus Englisch und etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX in der Metropolregion Kairos, rund 50 Kilometer nördlich von Kairo entfernt, geboren. Aufgewachsen ist er in der Stadt des XXXX , die zum neu gegründeten Gouvernement as-Sadis min Uktubar angehört. Die Stadt XXXX ist ein Vorort der Metropole Kairo. In der Stadt XXXX lebte er bis zu seiner Ausreise.Der Beschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 in der Metropolregion Kairos, rund 50 Kilometer nördlich von Kairo entfernt, geboren. Aufgewachsen ist er in der Stadt des römisch 40 , die zum neu gegründeten Gouvernement as-Sadis min Uktubar angehört. Die Stadt römisch 40 ist ein Vorort der Metropole Kairo. In der Stadt römisch 40 lebte er bis zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat die Schule absolviert und auf einer Privatuniversität das Studium der Informatik begonnen. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seiner Mutter und seiner zwei Schwestern leben in der Stadt XXXX . Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers studieren in Kairo. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Die Familie besitzt in Ägypten Geschäfte und Wohnungen und lebt von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seiner Mutter und seiner zwei Schwestern leben in der Stadt römisch 40 . Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers studieren in Kairo. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Die Familie besitzt in Ägypten Geschäfte und Wohnungen und lebt von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Der Beschwerdeführer hat zu seiner in Ägypten lebenden Familie regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer ist legal mit dem Flugzeug von Ägypten nach Albanien gereist und über die Balkanroute nach Österreich weitergereist, wo er am
  19. August gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er verfügte über ein Touristenvisum für Albanien. Der Reisepass des Beschwerdeführers wurde 2022 in Ägypten verlängert bzw. ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist mit einer XXXX liiert. Diese Partnerschaft möchte er in Zukunft bei einer Personenstandsbehörde (Standesamt) eintragen lassen. Er kennt diese Frau seit etwa einem Jahr. Zuvor hatte er eine Beziehung zu einer Österreicherin. Der Beschwerdeführer lebt in keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin, er ist in einer Asylunterkunft untergebracht.Der Beschwerdeführer ist mit einer römisch 40 liiert. Diese Partnerschaft möchte er in Zukunft bei einer Personenstandsbehörde (Standesamt) eintragen lassen. Er kennt diese Frau seit etwa einem Jahr. Zuvor hatte er eine Beziehung zu einer Österreicherin. Der Beschwerdeführer lebt in keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin, er ist in einer Asylunterkunft untergebracht. Der Beschwerdeführer hält sich etwa seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Er hat weder einen Deutsch- Sprachkurs besucht noch abgeschlossen. Er ist nicht erwerbstätig, bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und spricht ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ist im Bundesgebiet nicht verfestigt. In seiner Freizeit besucht er das Fitnessstudio. In Österreich ist er nicht vorbestraft. 1.
  20. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wird in Ägypten weder aus Gründen seiner politischen oder religiösen Einstellung noch wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Rasse oder Nationalität verfolgt. Der Beschwerdeführer gehörte in Ägypten keiner politischen Organisation oder bewaffneten Gruppierung an. Er hat mit den Gerichten, Behörden oder der Polizei des Herkunftsstaates keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer ist legal aus Ägypten ausgereist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Ägypten einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt war oder dass er im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten von einem Vater verfolgt wird, dessen Sohn er tätowiert haben soll. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Tattoo-Studio des Beschwerdeführers in Ägypten von der ägyptischen Polizei zerstört worden sei. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als muslimischer Tätowierer verfolgt worden wäre oder bei seiner Rückkehr einer Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten weder in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde noch als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. , 1.
  21. Zum Herkunftsstaat: Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten wird zu den Feststellungen erhoben und werden fallbezogen nachstehende Passagen daraus hervorgehoben: Zur aktuellen Lage in Ägypten werden folgende Feststellungen getroffen: COVID Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des AntigenSchnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022). Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022). Der Flugverkehr findet eingeschränkt wieder statt. An Flughäfen sind Temperaturmessungen möglich. Die Weiter- oder Durchreise in andere Länder kann eingeschränkt oder mit einer Testpflicht vor Abreise verbunden sein (AA 22.6.2022).Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des AntigenSchnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022). Der Flugverkehr findet eingeschränkt wieder statt. An Flughäfen sind Temperaturmessungen möglich. Die Weiter- oder Durchreise in andere Länder kann eingeschränkt oder mit einer Testpflicht vor Abreise verbunden sein (AA 22.6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aegypten.html, Zugriff 26.8.2022 Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022) Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 26.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022, Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es

öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die AntiTerrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es

öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die AntiTerrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 - FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 - STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz/ Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Religionsfreiheit 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). [Anm.: zu Kopten siehe folgendes Kapitel] Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022).90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). [Anm.: zu Kopten siehe folgendes Kapitel] Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022 Anfragebeantwortung zu Ägypten: Muslimische Tätowierer·innen (religiös begründete Regelungen bezüglich Berufausübung, gesetzliche (behördliche) Regelungen bzw. Hindernisse, Existenz) [a-12179] vom

  1. Juli 2023, auszugsweise: Es konnten keine Informationen zur Haltung religiöser Autoritäten und staatlicher Behörden speziell gegenüber muslimischen Tätowierer·innen gefunden werden. Daher wurden auch allgemeine Informationen zur Haltung gegenüber Tätowierer·innen beziehungsweise zum Stechen von Tätowierungen in diese Anfragebeantwortung aufgenommen. Religiös begründete Regelungen bezüglich der Berufsausübung als Tätowierer Laut einem von Al-Monitor im November 2016 veröffentlichten Artikel habe die Azhar-Universität, die höchste Institution der sunnitischen islamischen Lehre, gesagt, dass Tätowierungen im Islam verboten seien und Personen, die sich Tattoos stechen lassen würden, von Gott verflucht würden (Al-Monitor,
  2. November 2016). Der britische Rundfunksender BBC News berichtet im August 2021, dass die Azhar-Universität, die höchste religiöse Autorität in Ägypten, kürzlich ein Rechtsgutachten (Fatwa) herausgegeben habe, das Tätowierungen für Frauen und Männer verbiete und diese als „große Sünde“ einstufe. Bei modernen Tätowierungen werde mithilfe von Nadelstichen Farbe unter die Haut gespritzt, die sich dort mit Blut vermische. Die Folgen eines solchen Eingriffs seien lebenslang. Tätowierungen dieser Art seien im Islam verboten. Nur zwei Arten von Tätowierungen seien vom Verbot ausgenommen: Wenn es sich bei der Tätowierung um eine medizinische Behandlung einer Krankheit handle oder wenn das aufgetragene Tattoo wieder leicht entfernt werden könne, wie zum Beispiel bei Henna-Tattoos (BBC News,
  3. August 2021). Vetogate, eine ägyptische Nachrichtenwebseite, gibt im September 2022 die Ansicht von Scheich Ahmad Mamdouh wieder, Direktor für Scharia-Studien an der Dar Al-Ifta‘, der staatlichen Fatwa-Behörde Ägyptens. In einem Video auf der Webseite der Behörde habe er erklärt, dass bei Tätowierungen Nadeln die Haut verletzen und diese Verletzungen dann mit natürlichen oder künstlichen Farbstoffen aufgefüllt würden. Dabei trete auch Blut aus, und daher sei dieser Prozess „haram“
  4. Diejenige Person, die sich ein Tattoo stechen lasse, sei verflucht und setzte sich dem Zorn Gottes aus. Eine Person mit einer Tätowierung trage „Unreinheit“2 in sich und daher seien Tätowierungen verboten. Ähnlich habe sich auch Ali Dschuma, der ehemalige Großmufti Ägyptens, zu Tätowierungen und der daraus resultierenden Unreinheit geäußert. Die Azhar-Universität habe in Onlinefatwas Tätowierungen für Frauen und Männer verboten (Vetogate,
  5. September 2022). Die ägyptische Zeitung Al-Masry Al-Youm berichtet im April 2023, dass die Dar Al-Ifta‘ die islamische Rechtslage im Hinblick auf Gebete von permanent tätowierten Personen erläutert habe. Dabei sei erklärt worden, dass permanente Tätowierungen unrein und daher verboten seien (Al-Masry Al-Youm,
  6. April 2023). Gesetzliche (behördliche) Regelungen bezüglich der Berufsausübung als Tätowierer Das Onlinemagazin Scoop Empire veröffentlicht im Oktober 2018 ein Interview mit Alia Fadaly, der ersten staatlich anerkannten Tattoo-Künstlerin in Ägypten. Alia sei eine zertifizierte Tattoo-Künstlerin und betreibe ein Tattoo-Studio in Zamalek im Zentrum von Kairo. Laut Fadaly habe ihre Zertifizierung eine große Rolle dabei gespielt, ihr zu ermöglichen, in Ägypten legal als Tätowiererin zu arbeiten (Scoop Empire,
  7. Oktober 2018). Im Jahr 2014 sei in Kairo eine Tattoo-Convention veranstaltet worden, bei der sich ägyptische sowie internationale Tattoo-Künstler·innen getroffen hätten (AP,
  8. Dezember 2014; Mada Masr,
  9. Juni 2016). Zunächst hätten sich laut Angaben der Veranstalterin viele Standorte geweigert, die Veranstaltung auszurichten, und die Leute hätten kaum eine Vorstellung davon gehabt, was die Veranstaltung beinhalte. Eine ihrer größten Sorgen sei die Sicherheit gewesen, da sie befürchtet habe, die Polizei könnte die Veranstaltung auflösen. Am Ende sei sie jedoch ein großer Erfolg gewesen (Mada Masr,
  10. Juni 2016). Ein im November 2016 auf Al-Monitor veröffentlichter Artikel sowie ein im April 2015 von Middle East Eye (MEE) veröffentlichter Artikel berichten beide von einem Tattoo-Künstler namens Osama, der ein Geschäft im Stadtviertel Schubra in Kairo betreibe (MEE,
  11. April 2015; Al-Monitor,
  12. November 2016). Osama habe ein Schlupfloch ausgenutzt, um sein Geschäft zu eröffnen, indem er eine Lizenz für einen Barbershop erworben habe (MEE,
  13. April 2015). Auch Antoan, ein jordanischer, in Ägypten tätiger Tätowierer, habe berichtet, das Tätowierer·innen in Ägypten mit vielen Herausforderungen konfrontiert seien, wenn sie offen in einer so konservativen Gesellschaft und inmitten von staatlicher Bürokratie tätig würden. Tätowierungsstudios seien in Ägypten nur geringfügig reguliert und die meisten Tattoo-Künstlerlnnen würden ihre Tätigkeiten mithilfe von Lizenzen für Barbershops und Schönheitssalons ausführen (Al-Monitor,
  14. November 2016). Ein weiteres Problem von Osama, dem Tätowierer aus Schubra, sei gewesen, dass beim Versuch, Tätowierfarbe und einige Geräte aus dem Ausland einzuführen, der ägyptische Zoll die Einfuhr nicht genehmigt habe. Auch das Gesundheitsministerium habe die Genehmigung verweigert und das Innenministerium habe gesagt, dass die Geräte gefährlich seien. Mangels alternativer Möglichkeiten habe Osama seither Verwandte, die im Ausland leben, darum gebeten, die Dinge, die er benötige, auf ihren Reisen nach Ägypten mitzunehmen (MEE,
  15. April 2015). Laut einem im Juni 2023 vom Reiseinformationsportal Travel Snippet veröffentlichten Artikel sei es absolut legal, sich in Ägypten tätowieren zu lassen. Wie in den meisten Ländern sei es auch in Ägypten Tätowierer·innen gesetzlich verboten, Personen unter 18 Jahren zu tätowieren. Der/die Tätowiererin könne eine Ausnahme machen, wenn die Person unter 18 Jahren von einem einwilligenden Erwachsenen begleitet werde. Die Verantwortung liege in den Händen der Tätowierer·innen und sie würden sich strafbar machen, wenn Tätowierungen an Minderjährigen vorgenommen würden (Travel Snippet, Juni 2023). Gibt es Tattoo-Studios in Ägypten, die von Muslim·innen betrieben werden? Es konnten keine Informationen zu dieser Fragestellung gefunden werden. In den oben angeführten Artikeln werden mehrere Personen mit arabischen Namen genannt, die im muslimischen Kulturkreis verwendet werden. Dies bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass es sich bei den Personen um Muslim·innen handelt. Der Artikel von Travel Snippet präsentiert zudem eine Liste mit den sieben besten Tattoo-Studios in Kairo. Eines davon im Stadtteil in Maadi werde von einem angesehenen Tattoo-Künstler namens Mohammed Abd El-Sattar geführt (Travel Snippet, Juni 2023). Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
  16. Juli 2023) • Al-Masry Al-Youm: Was ist das Urteil zu Gebeten mit bleibenden Tätowierungen? Al-Ifta‘ antwortet [Arabisch],
  17. April 2023, https://www.almasryalyoum.com/news/details/2872082 • Al-Monitor: Tattoo artists work to stamp out social stereotypes in Egypt,
  18. November 2016 https://www.al-monitor.com/originals/2016/11/egypt-tattoo-artist-taboo-cairo-stereotypes.html • AP - Associated Press: Egypt tattoo artists meet in Cairo, aim to break taboos,
  19. Dezember 2014, https://apnews.com/article/7b32dc0e2f3a4449ad19c23eb559de2b • BBC News: Tätowierungen in Ägypten – zwischen persönlicher Freiheit, religiöser Ablehnung und der gesellschaftlichen Sicht [Arabisch],
  20. August 2021 https://www.bbc.com/arabic/middleeast-58321291, • Mada Masr: An Emerging Tattoo Culture in Egypt,
  21. Juni 2016, https://www.madamasr.com/en/2016/06/02/panorama/u/an-emerging-tattoo-culture-in-egypt/ • MEE – Middle East Eye: The taboo tattoos of Egypt,
  22. April 2015 https://www.middleeasteye.net/features/taboo-tattoos-egypt • Scoop Empire: Meet Alia Fadaly: The Only Tattoo Artist Recognized by the Egyptian Government,
  23. Oktober 2018 https://scoopempire.com/meet-alia-fadaly-the-only-tattoo-artist-recognized-by-the-egyptian-government/ • Travel Snippet: Best Tattoo Studios in Cairo: 7 Parlours to Visit, Juni 2023 https://travelsnippet.com/europe/egypt/best-tattoo-studios-in-cairo/ • Vetogate: Was ist das Urteil zu Tätowierungen bei Männern und was ist der Unterschied zu Tattoos? [Arabisch],
  24. September 2022 https://www.vetogate.com/4688607 Anfragebeantwortung der Wirtschaftskammer in Kairo, vom 19.02.2024, auszugsweise: Ausbildung zum Tätowierer: Es gibt in Ägypten keine spezialisierte Ausbildung für Tätowierer. Die Betreiber von Tattoo-Studios haben, wenn überhaupt, eine Ausbildung im Ausland genossen. Wir haben uns z.B. mit dem Inhaber des Tattoo Studios „Attitude Art Factory“ in Hurghada in Verbindung gesetzt (siehe https://www.instagram.com/attitudebydan/), Herrn D. I., der eine Ausbildung in Helsinki, Finnland, erhalten hat (und dort ebenso ein lizensiertes Tattoo Studio betreibt).Es gibt in Ägypten keine spezialisierte Ausbildung für Tätowierer. Die Betreiber von Tattoo-Studios haben, wenn überhaupt, eine Ausbildung im Ausland genossen. Wir haben uns z.B. mit dem Inhaber des Tattoo Studios „Attitude Art Factory“ in Hurghada in Verbindung gesetzt (siehe https://www.instagram.com/attitudebydan/), Herrn D. römisch eins., der eine Ausbildung in Helsinki, Finnland, erhalten hat (und dort ebenso ein lizensiertes Tattoo Studio betreibt). Behördliche Bewilligungen zum Betrieb eines Tattoo Studios: In Ägypten ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen permanenten und temporären Tätowierungen. Es gilt, dass Inhaber einer Friseurlizenz automatisch Henna und temporäre Tattoos anfertigen dürfen. Für Tattoo Studios, in denen permanente Tätowierungen durchgeführt werden, gibt es in Ägypten keine eigene spezielle Lizenzkategorie. Es wird eine entsprechende Lizenz für künstlerische Aktivitäten formfrei bei der Gründung des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen (Wortlaut: „creative, arts and entertainment activities, excluding internet services). Ein besonderer Befähigungsnachweis muss nicht erbracht werden. Die ägyptische Regierung bietet diese Lizenz unter Einbeziehung eines sogenannten Codes 9.000 an, der sowohl Tattoo-Studios als auch Schönheitssalons gewährt wird. Diese Art der Lizenz für das Handelsregister (die den Code 9.000 enthalten) kosten EGP 25.000 (dzt. ca. EUR 750) und benötigen im Vergleich zu anderen Registrierungen mehr Zeit (4–5 Monate) für die Erstellung. Inhaber dieser Lizenz werden auch gelegentlich vom Gesundheitsministerium und der Touristenpolizei auf die Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen überprüft. Als Beispiel senden wir Ihnen im Anhang einen Teil des Handelsregisters des Studios „Attitude Art Factory“ (im Anhang, leider auf Arabisch) mit, der den Code 9.000 enthält. In der Praxis führen nach unserer Recherche viele Friseure jedoch auch permanente Tätowierungen durch, meist in versteckten Räumen, obwohl sie über die notwendige Lizenz nicht verfügen (vor allem aus Kostengründen). Fazit: In Ägypten gibt es keine spezielle/obligatorische Ausbildung zum Tätowieren. Tattoo-Lizenzen werden als Teil der Eintragung ins Handelsregister vergeben, wenn das Studio die Eintragung des Codes 9.000 beantragt hat. , Beweiswürdigung: 2.
  25. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte an die Außenvertretung der Wirtschaftskammer in Kairo eine Anfrage. Darüber hinaus wurde am
  26. März 2024 eine mündliche Verhandlung abgehalten. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  27. Zur Person: Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Lebensumstände, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers über den Verbleib seines Reisepasses. So behauptete er in der Erstbefragung, dass er seinen Reisepass zu seiner in Ägypten lebenden Familie zurückgeschickt habe. Dementgegen brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor, dass sein Reisepass und die übrigen Dokumente ihm in Serbien abgenommen worden seien. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und stimmen mit seinen Angaben aus der Erstbefragung sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme überein. Die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers und zum Aufenthaltsort in der Stadt XXXX , ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers und zum Aufenthaltsort in der Stadt römisch 40 , ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und aus seinen Vorbringen vor dem Bundesamt. So brachte er am
  28. März 2024 vor, gesund und arbeitsfähig zu sein. Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers in Ägypten ergeben sich aus den gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seiner in Ägypten lebenden Familie, ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen. Die Feststellungen hinsichtlich des Besuchs der Universität seiner beiden Schwestern in Ägypten, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen, wonach die Familie des Beschwerdeführers Eigentum in Form von Immobilien besitzt und von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung lebt, ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zu seiner in Ägypten lebenden Familie regelmäßig Kontakt hat, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll sowie aus der Verhandlungsschrift. Widersprüchlich sind hingegen die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Todes seines Vaters. So gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sein Vater im Juli 2022 verstorben sei. Im Gegensatz dazu gab er in der Verhandlung an, dass sein Vater am
  29. Februar 2022 verstorben sei. Aufgrund der Widersprüchlichen Angaben konnte der Zeitpunkt des Todes seines Vaters nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur legalen Ausreise mit einem Visum von Ägypten nach Albanien und seiner Weiterreise über die Balkanroute nach Österreich, ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der Einvernahme und in der Verhandlung. Die Feststellung zur Verlängerung bzw. Ausstellung des Reisepasses vor seiner Ausreise aus Ägypten, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers sowie den Wunsch die Partnerschaft zu einer in Österreich lebenden Frau bei einer Personenstandsbehörde eintragen zu lassen und zu seiner vorhergehenden Beziehung zu einer Österreicherin, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststelllungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer und zur Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, ergeben sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung. Die Angaben hinsichtlich des Leistungsbezuges aus der staatlichen Grundversorgung und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist, ergibt auch aus dem Grundversorgungsregisterauszug. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf der schweren Körperverletzung mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom
  30. Oktober 2023, Zl. XXXX , freigesprochen.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf der schweren Körperverletzung mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom
  31. Oktober 2023, Zl. römisch 40 , freigesprochen. 2.
  32. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe, wonach der Beschwerdeführer als muslimischer Tätowierer in Ägypten einer Verfolgung durch staatliche Behörden und durch eine Privatperson, respektive er aus Ägypten ausgereist sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhält und daher nicht glaubhaft ist. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben. Vorab ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Reisepasses widersprüchliche Angaben machte. So behauptete er in der Erstbefragung am
  33. August 2022, dass er seinen Reisepass zu seiner in Ägypten lebenden Familie zurückgeschickt habe. Im Widerspruch dazu brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor, dass sein Reisepass und seine Dokumente ihm in Serbien abgenommen worden wären. Widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Todes seines Vaters. So gab er vor dem Bundesamt an, dass sein Vater im Juli 2022 verstorben sei. Im Gegensatz dazu gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Vater am
  34. Februar 2022 verstorben sei. Hinsichtlich seines Entschlusses zur Ausreise aus Ägypten ist das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich. So gab er in der Erstbefragung an, dass er den Entschluss Ägypten zu verlassen im April 2022 gefasst habe. Befragt danach in der Verhandlung brachte er im Widerspruch dazu vor, sich etwa einen Monat nach dem Tode seines Vaters dazu entschlossen habe Ägypten zu verlassen. Geht man nun davon aus, dass der Vater im Juli 2022 verstorben wäre, so hätte der Beschwerdeführer seinen Entschluss im August 2022 gefasst, wobei der Beschwerdeführer Ägypten am
  35. Juli 2022 bzw. Ende Juni 2022 verlassen hat. Geht man davon aus, dass sein Vater am
  36. Februar 2022 verstorben wäre, hätte er im März den Entschluss gefasst aus Ägypten auszureisen. Ebenfalls sind die Angaben hinsichtlich seiner tatsächlichen Ausreise aus Ägypten nicht gleichbleibend. So gab er in der Erstbefragung an, Ägypten am
  37. Juli 2022 und in der Verhandlung Ende Juni 2022 verlassen zu haben. In der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass er als muslimischer Tätowierer verfolgt werde. In Ägypten dürften nur Christen ein Tattoo-Studio führen. Er habe ein Tattoo-Studio eröffnet und dieses Studio sei von den ägyptischen Behörden zerstört worden. Aus Angst vor den ägyptischen Behörden habe er seine Heimat verlassen. Dabei fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer ausschließlich eine staatliche Verfolgung geltend machte. Er erwähnte in der Erstbefragung nicht von einer Privatperson bedroht worden zu sein und erwähnte auch nicht, dass es einen Mordanschlag gegen seine Person gegeben habe. Darüber hinaus brachte er vor, bei einer Rückkehr mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienlich vorzubringen. Weshalb der Beschwerdeführer die Bedrohung durch eine Privatperson bzw. den Mordversuch gegen seine Person nicht erwähnte ist nicht glaubhaft. In der niederschriftlichen Einvernahme am
  38. August 2023 gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass im Jänner 2022 sein Tattoo-Studio von ägyptischen Polizisten zerstört worden sei und es im Februar 2022 einen Mordversuch gegen seine Person stattgefunden habe. Im Februar 2022 sei er beim nach Hause fahren von einem Auto ohne Nummernschild überfahren worden und das Auto sei nicht stehengeblieben, sondern weitergefahren. Er vermute, dass es sich hierbei, um einen Mordanschlag gehandelt habe. In der mündlichen Verhandlung am
  39. März 2024 vermeinte der Beschwerdeführer trotz Nachfrage, ob er sich sicher sei, dass der Mordanschlag im Dezember 2021 stattgefunden habe. Auf Vorhalt, brachte er vor, dass die Einvernahme des Bundesamtes während seines Aufenthalts in der Justizanstalt stattgefunden habe. Auf Vorhalt, ob die Einvernahme in der Justizanstalt Auswirkungen gehabt hätten, brachte er vor, dass es nicht sein könne, dass der Mordanschlag im gleichen Monat – Februar 2022 - wie der Tod seines Vaters stattgefunden habe können. Weshalb dies nicht möglich gewesen wäre, blieb offen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vorbrachte, dass sein Vater im Juli 2022 verstorben sei. In der niederschriftlichen Einvernahme am
  40. August 2023 erwähnte der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch den Vater, dessen Sohn er tätowiert habe, und der gegen ihn einen Mordanschlag verübt bzw. beauftragt habe, mit keinem Wort. In der Verhandlung am
  41. März 2024 brachte er erstmals vor. Eine Woche vor dem Verkehrsunfall eine telefonische Drohung erhalten zu haben. Ebenfalls wurde erstmals vorgebracht, dass seine in Ägypten lebenden Familie Anfang Juni 2022 bedroht worden seien. Auf Vorhalt brachte er vor, nie nach Bedrohungen gefragt worden zu sein. Ebenfalls in diesem Fall ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienlich vorzubringen. Weshalb der Beschwerdeführer die Bedrohungen gegen seine Person und die Bedrohung gegen seine Familie nicht erwähnte, ist nicht glaubhaft. Widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes nach dem Verkehrsunfall. In der Verhandlung brachte er vor, fünf Monate im Krankenhaus gewesen zu sein. Andererseits brachte er vor Ende März 2022 aus dem Krankenhaus entlassen worden zu sein. Wenn man davon ausgeht, dass der Unfall im Dezember 2021 oder im Februar 2022 stattgefunden habe, stimmen diese Angaben nicht überein. Wie erwähnt machte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung eine Verfolgung durch die ägyptischen staatlichen Behörden geltend. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, keine Probleme mit der ägyptischen Polizei oder Behörden gehabt zu haben. Ebenfalls in der Verhandlung gab er an, mit den staatlichen Behörden in Ägypten keine Probleme gehabt zu haben. Bei der Kontrolle seines Tattoo- Studios hätte die Polizei nur nach seiner Konzession gefragt. Dass sein Tattoo-Studio zerstört worden sei, erwähnte er nicht. Eine staatliche Verfolgung ist aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers daher auszuschließen. Aus der Anfragebeantwortung vom
  42. Juli 2023 sind keine Informationen zur Haltung religiöser Autoritäten und staatlicher Behörden gegenüber muslimischer Tätowierer zu finden. Der Beschwerdeführer macht daher eine private Verfolgung geltend. Er habe in Ägypten den Sohn eines einflussreichen Mannes tätowiert. Dieser Mann habe in bedroht, veranlasst sein Tattoo-Studio zu zerstören und einen Mord gegen den Beschwerdeführer beauftragt. In der niederschriftlichen Einvernahme brachte er vor, dass dieser Mann einflussreich und mächtig sei, welche Funktion dieser ausübe wisse er nicht, jedoch wisse er, dass dieser Mann versuche an den Wahlen mit zu machen. In der Verhandlung brachte er erstmals vor, dass es sich hierbei um einen Parlamentarier handle. Weshalb der Beschwerdeführer in der Verhandlung nunmehr wusste, dass dieser Mann im ägyptischen Parlament tätig sei, blieb offen. Der Beschwerdeführer zeigte den Verkehrsunfall bei der ägyptischen Polizei an bzw. nach dem Unfall wurden von der ägyptischen Polizei Ermittlungen eingeleitet. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass der einflussreiche Mann von der ägyptischen Polizei einvernommen worden sei. Er brachte in der Verhandlung vor, dass dieser Mann von der Polizei einvernommen worden sei. Dieser Mann hätte bestritten mit dem Unfall etwas zu tun zu haben. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers ist der ägyptische Staat gegenüber seinen Bürgern schutzfähig und schutzwillig. Selbst der vom Beschwerdeführer als einflussreicher und mächtiger beschriebener Mann wurde von der ägyptischen Polizei einvernommen und hinsichtlich des Unfalls seien Ermittlungen eingeleitet worden. Das Bundesamt stellte eine Anfrage hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen muslimischer Tätowierer in Ägypten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte eine Anfrage an die Außenstelle der Wirtschaftskammer in Kairo. In Ägypten wird grundsätzlich zwischen permanenten und temporären Tätowierungen unterschieden. Inhaber einer Friseurlizenz dürfen automatisch („Nebenrechte“) temporäre Tattoos anfertigen. Es gibt in Ägypten keine spezialisierte Ausbildung für Tätowierer. Betreiber von Tattoo-Studios in Ägypten habe, wenn überhaupt, eine Ausbildung im Ausland genossen. Eine spezielle Konzession für Tätowierer gibt es nicht, jedoch wird eine Konzession für künstlerische Aktivitäten formfrei bei der Gründung eines Unternehmens in das ägyptische Handelsregister mit dem Wortlaut „creative, arts an entertainment activities, excluding internet services“ eingetragen. Dieser Gewerbewortlaut gilt für Tattoo-Studies und für Schönheitssalons. Die Konzession kostet 25.000 ägyptische Pfund. Die Betriebe werden in Ägypten durch die Polizei und das Gesundheitsministerium kontrolliert. ACCORD schreibt in der Anfragebeantwortung, dass keine Informationen religiöser Autoritäten und staatlicher Behörden speziell gegenüber muslimischen Tätowierer gefunden wurden. Es wird auf allgemeine Informationen verwiesen. Imame erklärten, dass Tattoos unrein seien. Nur temporäre oder aus medizinischen Gründen indizierte Tattoos sind erlaubt. Eine staatlich anerkannte Tattoo-Künstlerin, welche ein Studio in Kairo betreibt, veranstaltete in Kairo eine Tattoo-Convention. Die Befürchtung die Polizei würde die Tattoo-Convention in Kairo auflösen, bestätigte sich nicht. Am Ende sei die Tattoo-Convention ein großer Erfolg gewesen. Laut einem Reiseinformationsportal, sei es in Ägypten legal, sich tätowieren zu lassen. Wie in den meisten Ländern sei es verboten, Personen unter 18 Jahren zu tätowieren. Es gibt in Ägypten mehrere Tattoo- Studios mit arabischen Namen, die im muslimischen Kulturkreis verwendet werden. Zusammenfassend geht aus den Berichten hervor, dass für den Betrieb eines Tattoo-Studios eine Konzession erforderlich ist. Dass islamische Geistliche Tätowierungen als „haram“ einstufen ist unstrittig, jedoch besteht kein gesatztes/positives Recht bzw. gesetzliche Bestimmung, welches Muslime verbietet ein Tattoo-Studio in Ägypten zu betreiben. ACCORD schreibt dazu, dass zur Haltung religiöser Autoritäten und staatlichen Behörden gegenüber muslimischen Tätowierern keine Informationen vorliegen würden. Der Beschwerdeführer gibt in der Verhandlung selbst an, keine Konzession innegehabt zu haben. Bei der Kontrolle durch die Polizei sei nur nach der Konzession gefragt worden, sonst sei nichts geschehen („Es ist ein persönliches Problem zwischen mir und dem Vater des Ahmed. Als die Polizei zu mir kam, fragten sie nur nach der Konzession und sonst nichts. Eigentlich ist nach der Scharia sowohl das Tätowieren als auch das tätowieren lassen verboten „haram“. Es gibt auch eine Diskussion in der Scharia in Ägypten, dass das Tätowieren nur für Frauen verboten und für Männer erlaubt sein soll. Darüber wird noch diskutiert“). Die Behauptung in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt, dass die Polizei sein Tattoo-Studio zerstört habe, hielt der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht aufrecht. Auch aus den Berichten geht nicht hervor, dass muslimische Tätowierer einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wären. Darüber hinaus wurde dies auch nicht vom Beschwerdeführer in der Verhandlung behauptet. Dass von den islamischen Glaubensvertretern Tattoos als „haram“ gelten wird vom erkennenden Richter nicht bezweifelt. Muslimische Tätowierer sind keiner staatlichen Verfolgung in Ägypten ausgesetzt. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass viele muslimische Ägypter tätowiert seien und er die für das Tätowieren notwendige Gerät und Produkte legal in Ägypten erworben hat. Insgesamt ist daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder eine konkrete Verfolgung noch eine konkrete Rückkehrgefährdung zu entnehmen. Aufgrund der Widersprüchlichkeiten ist dem Vorbringen insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Doch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung durch Verfolgung einer Privatperson ist gegenständlich keine Asylrelevanz gegeben. Ägypten ist ein Staat, der hinsichtlich seiner Bürger schutzfähig und schutzwillig ist. Die Befürchtung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten aufgrund der Asylantragsstellung in Österreich Probleme mit den ägyptischen Behörden bekommen würde, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer legal mit einem Visum ausgereist ist und er keiner gefährdeten Gruppe, wie zum Beispiel Angehörige der Opposition, Muslimbrüderschaft, religiöse Minderheiten, LGBT- Personen, Frauen usw. angehört. Dazu wird im Länderbericht ausgeführt, dass nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrages im Ausland ausgesetzt sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der 27-jährige gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben über eine Schulausbildung sowie über Berufserfahrung als Fotograf verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in Ägypten über ein familiäres Netzwerk verfügt und seine Familie in Ägypten mehrere Immobilien besitzt. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
  43. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass eigentlich das Tätowieren „haram“ sei. Es gäbe jedoch unter den Geistlichen die Diskussion, Männern zu erlauben sich tätowieren zu lassen. Die Rechtsvertretung verwies auf das aktuelle Länderberichtsblatt zu Ägypten, aus dem hervorgehe, dass führende Vertreter des staatlichen Islams Einfluss auf die Politik besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen haben würden.
  44. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  45. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)3.
  46. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden nicht begründet ist. Nach Ansicht des Richters sind im Falle des Beschwerdeführers die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine den Beschwerdeführer betreffende aktuelle, unmittelbare und konkrete Verfolgungsgefahr in Ägypten aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). In der Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.In der Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN). Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnte, ist ein "ernsthafter Schaden" iSd Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnte, ist ein "ernsthafter Schaden" iSd Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Ägypten ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatstadt Gizeh, wo er über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und hat ein Informatik Studium begonnen, er ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über eine Ausbildung als Fotograf, in Ägypten arbeitete er als Fotograf, zudem lebt seine Mutter und seine beiden Schwestern in Banha. Die Familie besitzt gewerbliche Immobilien in Ägypten. Daher ist die Existenz durch seine Arbeitsfähigkeit und durch die familiäre Unterstützung gesichert. Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs. 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seit etwa eineinhalb Jahren im Bundesgebiet und führt seit etwa einem Jahr eine Beziehung zu einer Österreicherin. Vor dieser Beziehung war der Beschwerdeführer mit einer anderen Österreicherin in einer Beziehung. Kurz vor der Einvernahme vor dem Bundesamt wurde diese Beziehung beendet. Die nunmehrige Partnerschaft möchte der Beschwerdeführer am 18. März bei einer Personenstandsbehörde eintragen lassen. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt, der Beschwerdeführer ist in einer Asylunterkunft wohnhaft. Seiner nunmehrigen Partnerin musste bewusst sein, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unsicher war und nicht gesichert erschien, nachdem das Bundesamt seinen Asylantrag bereits am 18. Dezember 2023 negativ entschied. Dem trägt auch die ständige Rechtsprechung Rechnung, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH, 28.02.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Allerdings lässt das erkennende Gericht auch nicht unberücksichtigt, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0535). Ungeachtet dessen ist darauf zu verweisen, dass die Beziehung, durch moderne Kommunikationsmedien bzw. auch durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden und sich der Beschwerdeführer um eine legale (Wieder) Einreise und einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet bemühen kann.Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seit etwa eineinhalb Jahren im Bundesgebiet und führt seit etwa einem

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