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{'item': 'I422 2283992-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlI422 2283992-1 SpruchI422 2284001-1/8EI422 2283992-1/5EI422 2284003-1/5EI422 2284002-1/5EI422 2283995-1/5EI422 2283999-1/5EI422 2283994-1/5EI422 2283997-1/5EI422 2284004-1/5E, I422 2284001-1/8E, I422 2283992-1/5E, I422 2284003-1/5E, I422 2284002-1/5E, I422 2283995-1/5E, I422 2283999-1/5E, I422 2283994-1/5E, I422 2283997-1/5E, I422 2284004-1/5E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des

  1. XXXX , geb. XXXX , der
  2. XXXX , geb. XXXX , des
  3. minderjährigen XXXX , geb. XXXX , des
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  5. minderjährigen XXXX , geb. XXXX , der
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  7. minderjährigen XXXX , geb. XXXX , der
  8. minderjährigen XXXX , geb. XXXX , und der
  9. minderjährigen XXXX , geb. XXXX , die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle Staatsangehörige von Syrien und vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.11.2023, Zl.en XXXX, XXXX , XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, sowie jeweils vom 13.09.2023, Zl.en XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des
  10. römisch 40 , geb. römisch 40 , der
  11. römisch 40 , geb. römisch 40 , des
  12. minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , des
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  16. minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , der
  17. minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , und der
  18. minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle Staatsangehörige von Syrien und vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.11.2023, Zl.en römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , sowie jeweils vom 13.09.2023, Zl.en römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2024 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX und XXXX sowie deren minderjährigen Kindern XXXX , XXXX , XXXX , Jana MUSTAFA, Abdelrazak MUSTAFA, Elin MUSTAFA und Silina MUSTAFA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines/einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 sowie deren minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Jana MUSTAFA, Abdelrazak MUSTAFA, Elin MUSTAFA und Silina MUSTAFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines/einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX sowie deren minderjährigen Kindern XXXX , XXXX , XXXX , Jana MUSTAFA, Abdelrazak MUSTAFA, Elin MUSTAFA und Silina MUSTAFA damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 sowie deren minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Jana MUSTAFA, Abdelrazak MUSTAFA, Elin MUSTAFA und Silina MUSTAFA damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I422.2283992.1.00

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