RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlI423 2285423-1 SpruchI423 2285423-1/5EI423 2285426-1/7E, I423 2285423-1/5E, I423 2285426-1/7E IM NAMEN DER REPUBL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 13.09.2023 stellte XXXX , im Folgenden als BF2 bezeichnet, an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als „sonstige Schlüsselkraft“. Ein „Certified Copy of an Entry“, ein „Extract of an entry in a Register of Marriages“, ein Schreiben der Police XXXX , einen ab 01.09.2023 gültigen Mietvertrag, mehrere Qualifikationszertifikate in englischer Sprache sowie eine Einstellungszusage vom 07.07.2023 der XXXX , im Folgenden als BF1 bezeichnet, wurden beigelegt. Am 15.09.2023 reichte der BF2 zudem ein „School Transcript“ sowie eine Arbeitgebererklärung der BF1 nach. Nach Mitteilung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 18.09.2023, dass die übermittelte Arbeitgebererklärung einen zu niedrigen Bruttolohn enthalte, reichte der BF2 am selben Tag die Arbeitgebererklärung mit korrigiertem Bruttolohn nach.
- Am 13.09.2023 stellte römisch 40 , im Folgenden als BF2 bezeichnet, an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als „sonstige Schlüsselkraft“. Ein „Certified Copy of an Entry“, ein „Extract of an entry in a Register of Marriages“, ein Schreiben der Police römisch 40 , einen ab 01.09.2023 gültigen Mietvertrag, mehrere Qualifikationszertifikate in englischer Sprache sowie eine Einstellungszusage vom 07.07.2023 der römisch 40 , im Folgenden als BF1 bezeichnet, wurden beigelegt. Am 15.09.2023 reichte der BF2 zudem ein „School Transcript“ sowie eine Arbeitgebererklärung der BF1 nach. Nach Mitteilung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 18.09.2023, dass die übermittelte Arbeitgebererklärung einen zu niedrigen Bruttolohn enthalte, reichte der BF2 am selben Tag die Arbeitgebererklärung mit korrigiertem Bruttolohn nach.
- Mit Parteiengehör vom 21.09.2023 teilte das AMS XXXX , im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, der BF1 mit, dass noch eine Stellungnahme in Hinblick auf die Vermittlung von Ersatzkräften vonnöten sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF2 bereits seit 31.08.2023 im Betrieb der BF1 beschäftigt wäre. Zuletzt wurde noch dargelegt, wie viele Punkte entsprechend der Anlage C vergeben werden können. Mit 05.10.2023 erging telefonisch an das AMS eine Stellungnahme der BF1 zur Vermittlung von Ersatzkräften, eine schriftliche Stellungnahme erfolgte nicht.
- Mit Parteiengehör vom 21.09.2023 teilte das AMS römisch 40 , im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, der BF1 mit, dass noch eine Stellungnahme in Hinblick auf die Vermittlung von Ersatzkräften vonnöten sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF2 bereits seit 31.08.2023 im Betrieb der BF1 beschäftigt wäre. Zuletzt wurde noch dargelegt, wie viele Punkte entsprechend der Anlage C vergeben werden können. Mit 05.10.2023 erging telefonisch an das AMS eine Stellungnahme der BF1 zur Vermittlung von Ersatzkräften, eine schriftliche Stellungnahme erfolgte nicht.
- Mit Bescheiden vom 16.10.2023 wies die belangte Behörde nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß 12b Z 1 AuslBG den Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft hinsichtlich des BF2 im Unternehmen der BF1 ab, was sie damit begründete, dass die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreicht worden wäre.
- Mit Bescheiden vom 16.10.2023 wies die belangte Behörde nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß 12b Ziffer eins, AuslBG den Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft hinsichtlich des BF2 im Unternehmen der BF1 ab, was sie damit begründete, dass die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreicht worden wäre.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die am 22.11.2023 in Einem per E-Mail erhobene Beschwerde, in der zusammengefasst dargelegt wurde, dass an den BF2 keine Punkte für die Universitätsreife, für Arbeitserfahrung und für seine Deutschkenntnisse vergeben wurden. Weiters spreche er Englisch auf Muttersprachniveau, weshalb hier eine höhere Punkteanzahl in Anrechnung zu bringen gewesen wäre. Insgesamt wären dem BF2 66 Punkte, jedenfalls 55 Punkte, zuzuerkennen gewesen. Ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A1 wurde am 30.11.2023 erworben und im Dezember 2023 nachgereicht.
- Mit Schriftsätzen vom 29.01.2024, eingelangt am 30.01.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die BF1 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Geschäftszweig „Erstellung von Forstkonzepten, Holzschlägerung, -bringung und -zerkleinerung“ tätig ist. Als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert seit XXXX XXXX selbständig, seit XXXX weiters auch XXXX .Die BF1 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Geschäftszweig „Erstellung von Forstkonzepten, Holzschlägerung, -bringung und -zerkleinerung“ tätig ist. Als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert seit römisch 40 römisch 40 selbständig, seit römisch 40 weiters auch römisch 40 . Mit 13.09.2023 beantragte der BF2, ein am XXXX in XXXX geborener Staatsangehöriger des Vereinigten Königreiches, die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG, wobei der BF2 bei der BF1 als Forstarbeiter bei einer Entlohnung von letztlich EUR 2.925,00 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt werden sollte. Mit 13.09.2023 beantragte der BF2, ein am römisch 40 in römisch 40 geborener Staatsangehöriger des Vereinigten Königreiches, die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG, wobei der BF2 bei der BF1 als Forstarbeiter bei einer Entlohnung von letztlich EUR 2.925,00 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt werden sollte. Der BF2 hat an der XXXX in XXXX , XXXX , das elfte Schuljahr abgeschlossen. Er erwarb im Jahr 2022 Zertifikate in den Bereichen „Wartung von Kettensägen und Querschneiden; Bewertet im Kontext von: Wartung und Querschneiden“ (März 2022), „Fällung kleiner Bäume bis zu 380 mm; Bewertet im Kontext von: Fällung kleiner Bäume bis zu 380 mm“ (März 2022) und „Verwendung einer Kettensäge an einem Seil und einem Gurt; Bewertet im Kontext von: Kettensäge vom Seil und Gurtzeug aus“ (Mai 2022). Im April 2023 wurde ihm die Qualifikation „Lantra Awards Level 3 Auszeichnung für das Fällen und Verarbeiten von Bäumen über 380 mm“ ausgestellt, weiters auch „Lantra Awards Level 3 Auszeichnung für das Durchtrennen von entwurzelten oder vom Winde verwehten Bäumen mit einer Kettensäge“. Der BF2 hat an der römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , das elfte Schuljahr abgeschlossen. Er erwarb im Jahr 2022 Zertifikate in den Bereichen „Wartung von Kettensägen und Querschneiden; Bewertet im Kontext von: Wartung und Querschneiden“ (März 2022), „Fällung kleiner Bäume bis zu 380 mm; Bewertet im Kontext von: Fällung kleiner Bäume bis zu 380 mm“ (März 2022) und „Verwendung einer Kettensäge an einem Seil und einem Gurt; Bewertet im Kontext von: Kettensäge vom Seil und Gurtzeug aus“ (Mai 2022). Im April 2023 wurde ihm die Qualifikation „Lantra Awards Level 3 Auszeichnung für das Fällen und Verarbeiten von Bäumen über 380 mm“ ausgestellt, weiters auch „Lantra Awards Level 3 Auszeichnung für das Durchtrennen von entwurzelten oder vom Winde verwehten Bäumen mit einer Kettensäge“. Am 30.11.2023 erwarb der BF2 sein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A
- Im Zeitraum
- April 2020 bis
- August 2023 war der BF2 beim Unternehmen „ XXXX “ im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Baumpfleger und Forstarbeiter tätig. Im Zeitraum
- April 2020 bis
- August 2023 war der BF2 beim Unternehmen „ römisch 40 “ im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Baumpfleger und Forstarbeiter tätig. Der BF2 hat ab Februar 2023 ein Modul des Studiums „BA (Honours) Environmental Studies“ gebucht. Für das Studium „BA (Honours) Environmental Studies“ am Institut „ XXXX “ gibt es keine formalen Zugangsvoraussetzungen. Der BF2 hat ab Februar 2023 ein Modul des Studiums „BA (Honours) Environmental Studies“ gebucht. Für das Studium „BA (Honours) Environmental Studies“ am Institut „ römisch 40 “ gibt es keine formalen Zugangsvoraussetzungen. Der Bescheid vom 16.10.2023 wurde vom BF2 am 18.10.2023 persönlich übernommen. Der Bescheid an die BF1 wurde nach dessen Retournierung am 25.10.2023 per E-Mail an diese übermittelt. Am 22.11.2023 wurde die in Einem erhobene Beschwerde per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.
- Beweiswürdigung Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere die darin einliegenden angefochtenen Bescheide sowie die in Einem dagegen erhobene Beschwerde. Daneben wurde ein Firmenbuchauszug zur BF1 von Amts wegen eingeholt. Die Feststellungen zur BF1 sowie deren handelsrechtlichen Geschäftsführern fußen auf dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug zu FN XXXX .Die Feststellungen zur BF1 sowie deren handelsrechtlichen Geschäftsführern fußen auf dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 . Hinsichtlich des BF2 liegt eine Reisepasskopie im Verwaltungsakt ein, die seine Staatsangehörigkeit sowie sein Geburtsdatum bestätigt. Der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG ist ebenso im Verwaltungsakt befindlich. Die Feststellungen zur angestrebten Tätigkeit, der monatlichen Entlohnung und der wöchentlichen Arbeitszeit des BF2 wurden der mit 13.09.2023 datierten, im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitgebererklärung der BF1 entnommen. Hinsichtlich des BF2 liegt eine Reisepasskopie im Verwaltungsakt ein, die seine Staatsangehörigkeit sowie sein Geburtsdatum bestätigt. Der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ist ebenso im Verwaltungsakt befindlich. Die Feststellungen zur angestrebten Tätigkeit, der monatlichen Entlohnung und der wöchentlichen Arbeitszeit des BF2 wurden der mit 13.09.2023 datierten, im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitgebererklärung der BF1 entnommen. Sämtliche Zeugnisse bzw. Zertifikate des BF2 liegen im Verwaltungsakt ein, ebenso das am 30.11.2023 erlangte ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Sprachniveau A
- Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Baumpfleger und Forstarbeiter beim Unternehmen „ XXXX “ im Ausmaß von 40 Wochenstunden im Zeitraum
- April 2020 bis
- August 2023 wurde ein Bestätigungsschreiben des Unternehmens, datiert mit
- Oktober 2023, im Zuge der Beschwerde in Vorlage gebracht. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Baumpfleger und Forstarbeiter beim Unternehmen „ römisch 40 “ im Ausmaß von 40 Wochenstunden im Zeitraum
- April 2020 bis
- August 2023 wurde ein Bestätigungsschreiben des Unternehmens, datiert mit
- Oktober 2023, im Zuge der Beschwerde in Vorlage gebracht. Die Modulbuchung ab Februar 2023 hinsichtlich des Studiums „BA (Honours) Environmental Studies“ wurde im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegt. Dass es für das Studium „BA (Honours) Environmental Studies“ am Institut „ XXXX “ keine formalen Zugangsvoraussetzungen gibt, lässt sich den öffentlich zugänglichen Informationen „Entry Requirements“ der Website entnehmen (vgl. https://www. XXXX , Zugriff am 05.03.2024), zudem liegt dazu auch ein Auszug aus der Website im Verwaltungsakt ein.Die Modulbuchung ab Februar 2023 hinsichtlich des Studiums „BA (Honours) Environmental Studies“ wurde im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegt. Dass es für das Studium „BA (Honours) Environmental Studies“ am Institut „ römisch 40 “ keine formalen Zugangsvoraussetzungen gibt, lässt sich den öffentlich zugänglichen Informationen „Entry Requirements“ der Website entnehmen vergleiche https://www. römisch 40 , Zugriff am 05.03.2024), zudem liegt dazu auch ein Auszug aus der Website im Verwaltungsakt ein. Die Feststellung zur persönlichen Übernahme des Bescheids vom 16.10.2023 durch den BF2 am 18.10.2023 ergibt sich aus einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 04.12.2023, ebenso die Feststellung zur Bescheidzustellung an die BF1 letztlich mit E-Mail vom 25.10.
- Die in Einem erhobene Beschwerde, welche das Datum 22.11.2023 ausweist, liegt ebenso wie das E-Mail vom 22.11.2023, mit dem die Beschwerde (sowie die weiteren Dokumente) in der Anlage übermittelt wurde, in den Verwaltungsakten ein. Die Feststellung zur persönlichen Übernahme des Bescheids vom 16.10.2023 durch den BF2 am 18.10.2023 ergibt sich aus einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 04.12.2023, ebenso die Feststellung zur Bescheidzustellung an die BF1 letztlich mit E-Mail vom 25.10.
- Die in Einem erhobene Beschwerde, welche das Datum 22.11.2023 ausweist, liegt ebenso wie das E-Mail vom 22.11.2023, mit dem die Beschwerde (sowie die weiteren Dokumente) in der Anlage übermittelt wurde, in den Verwaltungsakten ein.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Berufsrichter zu entscheiden. Zu A) I. Zurückweisung der Beschwerde des BF2 wegen VerspätungZu A) römisch eins. Zurückweisung der Beschwerde des BF2 wegen Verspätung Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG). Die Frist beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG). Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden unter anderem nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG). Die Frist beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden unter anderem nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wie unter Punkt II.
- festgestellt, wurde der Bescheid vom 16.10.2023 vom BF2 persönlich am 18.10.2023 übernommen. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde begann mit dem Tag der Zustellung, somit am 18.10.2023, zu laufen und endete mit Ablauf des 15.11.2023.Wie unter Punkt römisch zwei.
- festgestellt, wurde der Bescheid vom 16.10.2023 vom BF2 persönlich am 18.10.2023 übernommen. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde begann mit dem Tag der Zustellung, somit am 18.10.2023, zu laufen und endete mit Ablauf des 15.11.
- Die in Einem erhobenen Beschwerde vom 22.11.2022 wurde somit hinsichtlich dem BF2 verspätet eingebracht und war aus diesem Grunde zurückzuweisen. Ungeachtet dessen wäre auch bei einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung für den BF2 nichts gewonnen, wie die inhaltliche Befassung der gleichzeitig erhobenen Beschwerde der BF1, deren Rechtsmittelfrist bei Zustellung am 25.10.2023 und Beschwerdeerhebung am 22.11.2023 gewahrt wurde, aufzeigt: Zu A) II. Abweisung der Beschwerde der BF1Zu A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde der BF1 3.
- Rechtslage Der mit „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen“ titulierte § 12b AuslBG lautet wie folgt:Der mit „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen“ titulierte Paragraph 12 b, AuslBG lautet wie folgt: „§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
- ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“ Die in der Anlage C angeführten Kriterien stellen sich dar wie folgt: Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Gegenständlich ist strittig, ob der BF2 die in § 12b Z 1 AuslBG normierten Kriterien zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als „sonstige Schlüsselkraft“ erfüllt und die dafür erforderliche Mindestpunkteanzahl der in Anlage C angeführten Kriterien erreicht, oder nicht. Gegenständlich ist strittig, ob der BF2 die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG normierten Kriterien zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als „sonstige Schlüsselkraft“ erfüllt und die dafür erforderliche Mindestpunkteanzahl der in Anlage C angeführten Kriterien erreicht, oder nicht. Dazu gilt auszuführen wie folgt: In Anbetracht des in Vorlage gebrachten ÖSD-Zertifikates auf dem Niveau A1 sind dem BF2 5 (und nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, 10) Punkte anzurechnen. Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 vermochte der BF2 nämlich nicht urkundlich nachzuweisen. Zumal der BF2 muttersprachlich Englisch spricht, sind weitere 10 Punkte für seine Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) hinzuzuaddieren. 15 Punkte, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht, sind entsprechend der Anlage C für Englischkenntnisse nicht vorgesehen, sondern liegt die Begrenzung bei 10 Punkten. Aufgrund seines Alters von 33 Jahren sind weitere 10 Punkte in Anschlag zu bringen. In Anbetracht seiner Berufserfahrung im Ausland in der Dauer von etwas über drei Jahren kommen noch weitere sechs Punkte dazu. Weder die Nichtberücksichtigung der Deutschkenntnisse, noch die Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung sind der belangten Behörde dabei anzulasten, wurden die diesbezüglichen Urkunden doch erstmalig im Zuge der Beschwerdeerhebung bzw. überhaupt noch später vorgelegt. In Summe liegt damit ein Zwischenergebnis von 31 Punkten vor. Das Kriterium der allgemeinen Universitätsreife stellt auf die Bestimmung des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, ab. Das Kriterium der allgemeinen Universitätsreife stellt auf die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, ab. § 64 Abs. 1 UG lautet derart:Paragraph 64, Absatz eins, UG lautet derart: „§ 64
(1)Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
- ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,
- ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
- eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
- eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien,
- ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
- ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.“
- ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.“ Derartige Urkunden wurden zum BF2 jedoch nicht in Vorlage gebracht, sondern ausschließlich ein Zeugnis aus der elften Klasse der XXXX in XXXX , XXXX , das jedoch unter keine der in § 64 Abs. 1 UG normierten Ziffern fällt. Seine Buchung zu einem im Februar 2024 gestarteten Modul des „BA (Honours) Environmental Studies“, zu dessen Zulassung es keiner formalen Zugangsvoraussetzungen bedarf, entspricht dem Erfordernis der allgemeinen Universitätsreife nach § 64 Abs. 1 UG nicht. Nicht zuletzt merkte der BF2 im Antragsformular betreffend seine höchste abgeschlossene Schulausbildung auch selbst an, dass er mit seinem Abschluss nicht an einer Universität oder Hochschule studieren dürfe.Derartige Urkunden wurden zum BF2 jedoch nicht in Vorlage gebracht, sondern ausschließlich ein Zeugnis aus der elften Klasse der römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , das jedoch unter keine der in Paragraph 64, Absatz eins, UG normierten Ziffern fällt. Seine Buchung zu einem im Februar 2024 gestarteten Modul des „BA (Honours) Environmental Studies“, zu dessen Zulassung es keiner formalen Zugangsvoraussetzungen bedarf, entspricht dem Erfordernis der allgemeinen Universitätsreife nach Paragraph 64, Absatz eins, UG nicht. Nicht zuletzt merkte der BF2 im Antragsformular betreffend seine höchste abgeschlossene Schulausbildung auch selbst an, dass er mit seinem Abschluss nicht an einer Universität oder Hochschule studieren dürfe. Vor diesem Hintergrund können dem BF2 keine 25 Punkte aufgrund des Vorliegens einer allgemeinen Universitätsreife angerechnet werden. In weiterer Folge kann die Frage, ob die von ihm in Vorlage gebrachten drei Zertifikate aus dem Jahr 2022 bzw. die beiden „Lantra Awards Level 3 Awards“ vom April 2023 ausreichen, um dem Kriterium „spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten" zu entsprechen, hintanstehen. Die hierfür in Anschlag zu bringenden 20 Punkte gereichen nämlich nicht, um die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 zu erreichen, kommt der BF2 selbst unter Miteinbeziehung doch in Summe „nur“ auf gesamt 51 Punkte. Die in Einem erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2023 war hinsichtlich der BF1 daher als unbegründet abzuweisen.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenständlich erachtet der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Verspätung eines Rechtsmittels und zu den Qualifikationskriterien in der Anlage C des AuslBG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Verspätung eines Rechtsmittels und zu den Qualifikationskriterien in der Anlage C des AuslBG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I423.2285423.1.00