RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlL518 2287626-1 SpruchL518 2287626-1/4E, L518 2287626-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G ein. römisch eins.3. Am 03.10.2014 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2017, Zahl: 820737003/vz. 140033249 gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist und wurde gem. § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Ruckkehrentscheidung gewährt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2017, Zahl: 820737003/vz. 140033249 gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist und wurde gem. Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Ruckkehrentscheidung gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2019, Zahl: L526 1431456-2/18E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.05.2019, Zahl: E 1522-1525/2019-8, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gem. § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.05.2019, Zahl: E 1522-1525/2019-8, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gem. Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2019, Zahl: E 1522-1525/2019-11, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2019, Zahl: Ra 2019/21/0257 bis 0260-8, wurde die Revision zurückgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 15.03.2019 in Rechtskraft. I.
- Mit Aktenvermerk des BFA, RD OÖ, vom 01.09.2020, Zahl: 820737003-200378111, wurde betreffend Vorliegen von Duldungsgründen im Kartenantragsverfahren festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 vorliegen und eine Karte für Geduldete daher auf Antrag ausgestellt wurde.römisch eins.
- Mit Aktenvermerk des BFA, RD OÖ, vom 01.09.2020, Zahl: 820737003-200378111, wurde betreffend Vorliegen von Duldungsgründen im Kartenantragsverfahren festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, vorliegen und eine Karte für Geduldete daher auf Antrag ausgestellt wurde. Am 02.11.2021 wurde von der armenischen Botschaft ein Heimreisezertifikat mit folgender Personalie für Sie ausgestellt: XXXX , geb.: XXXX , StA: Armenien. Am 04.11.2021 wurde Ihr Bruder XXXX in den Herkunftsstaat Armenien abgeschoben. Der BF und seine Familie waren für die Behörde nicht greifbar, da sie in die Illegalität abgetaucht sind.Am 02.11.2021 wurde von der armenischen Botschaft ein Heimreisezertifikat mit folgender Personalie für Sie ausgestellt: römisch 40 , geb.: römisch 40 , StA: Armenien. Am 04.11.2021 wurde Ihr Bruder römisch 40 in den Herkunftsstaat Armenien abgeschoben. Der BF und seine Familie waren für die Behörde nicht greifbar, da sie in die Illegalität abgetaucht sind. I.
- Mit Bescheid des BFA, ASt Linz, vom 09.11.2021, Zahl: 820737003/211037476, wurde der Antrag des BF auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 29.07.2021 gemäß § 46a Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen.römisch eins.
- Mit Bescheid des BFA, ASt Linz, vom 09.11.2021, Zahl: 820737003/211037476, wurde der Antrag des BF auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 29.07.2021 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 10.12.2021 in Rechtskraft. I.
- Der BF gab sich am 04.07.2022 beim Magistrat Linz mit einem total gefälschten Reisedokument als EU-Bürger mit den Personaldaten: XXXX , geb.: XXXX , StA: Litauen, aus und reichte einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ein. römisch eins.
- Der BF gab sich am 04.07.2022 beim Magistrat Linz mit einem total gefälschten Reisedokument als EU-Bürger mit den Personaldaten: römisch 40 , geb.: römisch 40 , StA: Litauen, aus und reichte einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ein. Am 25.07.2022 wurde dem BF vom Magistrat Linz unter GZ: XXXX , ein Aufenthaltstitel (Anmeldebescheinigung — Arbeitnehmer) ausgestellt. Der BF war sohin mit mit dieser gefälschten Identität im Zentralem Melderegister (ZMR) von 11.04.2022 bis 24.05.2023 in Linz gemeldet.Am 25.07.2022 wurde dem BF vom Magistrat Linz unter GZ: römisch 40 , ein Aufenthaltstitel (Anmeldebescheinigung — Arbeitnehmer) ausgestellt. Der BF war sohin mit mit dieser gefälschten Identität im Zentralem Melderegister (ZMR) von 11.04.2022 bis 24.05.2023 in Linz gemeldet. I.
- Am 25.10.2022 wurden die Eltern des BF nach Armenien abgeschoben. römisch eins.
- Am 25.10.2022 wurden die Eltern des BF nach Armenien abgeschoben. I.
- Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 15.03.2023, Zahl: XXXX , wurde das mit Bescheid vom 04.07.2022 abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gem. § 69 Abs. 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag vom 04.07.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 2005 abgewiesen.römisch eins.
- Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 15.03.2023, Zahl: römisch 40 , wurde das mit Bescheid vom 04.07.2022 abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gem. Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag vom 04.07.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 2005 abgewiesen. Der BF war laut ZMR im Zeitraum vom 24.05.2023 bis 09.02.2024 mit keiner seiner bekannten Identitäten gemeldet, somit unbekannten Aufenthaltes. I.
- Am 09.02.2024 wurde der BF von der Autobahnpolizei Wels im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und dabei festgestellt, dass er sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Zudem gab er sich bei der Kontrolle als XXXX , geb.: XXXX aus.römisch eins.
- Am 09.02.2024 wurde der BF von der Autobahnpolizei Wels im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und dabei festgestellt, dass er sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Zudem gab er sich bei der Kontrolle als römisch 40 , geb.: römisch 40 aus. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes fur Fremdenwesen und Asyl, RD OÖ, vom 09.02.2024, Zahl: 820737003/240238459, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes fur Fremdenwesen und Asyl, RD OÖ, vom 09.02.2024, Zahl: 820737003/240238459, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. I.
- Der BF stellte am 09.02.2024 um 13:25 Uhr, den zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Wels Fremdenpolizei zum Grund der Angragstellung bekannt, dass Armenien für ihn ein fremdes Land wäre und er die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht hättte. Er hätte auch alle Freunde hier. Bei einer Rückkehr nach Armenien müsste er ein komplett neues Leben beginnen.römisch eins.
- Der BF stellte am 09.02.2024 um 13:25 Uhr, den zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Wels Fremdenpolizei zum Grund der Angragstellung bekannt, dass Armenien für ihn ein fremdes Land wäre und er die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht hättte. Er hätte auch alle Freunde hier. Bei einer Rückkehr nach Armenien müsste er ein komplett neues Leben beginnen. Der BF wurde in weiterer Folge am 09.02.2024 um 18:40 Uhr in Schubhaft genommen und in das PAZ Wels verbracht. Am 12.02.2024 erfolgte die Überstellung in das AHZ Vordernberg. I.
- Am 20.02.2024 wurde der BF vom BFA, EAST West, im AHZ Vordernberg, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er hinsichtlich der Gründe bekannt, dass er auf die Ausführungen der Erstbefragung verweise und zusätzlich noch befürchte, bei einer Rückkehr nach Armenien inhaftiert zu werden. Er hätte eine komplett andere Mentalität, wenn er zürückkkehre, wird es nicht leicht führ ihn. Ihm drohe der Militärdienst und auch Gefängnis in Armenien. Weiter führte er aus, dass die Probleme die er früher erzählt hatte (erster Antrag) stimmen. Aber er wäre damals noch ein Kind gewesen und hier aufgewachsen. Er möchte gerne hier in Österreich bleiben. Dezidiert dazu befragt, dass die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe sind, welche er bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben hat, bzw. es keine neuen Fluchtgründe gibt, beantwortete er mit „Ja. Das was ich heute erzähle, alles stimmt, ja“.römisch eins.
- Am 20.02.2024 wurde der BF vom BFA, EAST West, im AHZ Vordernberg, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er hinsichtlich der Gründe bekannt, dass er auf die Ausführungen der Erstbefragung verweise und zusätzlich noch befürchte, bei einer Rückkehr nach Armenien inhaftiert zu werden. Er hätte eine komplett andere Mentalität, wenn er zürückkkehre, wird es nicht leicht führ ihn. Ihm drohe der Militärdienst und auch Gefängnis in Armenien. Weiter führte er aus, dass die Probleme die er früher erzählt hatte (erster Antrag) stimmen. Aber er wäre damals noch ein Kind gewesen und hier aufgewachsen. Er möchte gerne hier in Österreich bleiben. Dezidiert dazu befragt, dass die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe sind, welche er bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben hat, bzw. es keine neuen Fluchtgründe gibt, beantwortete er mit „Ja. Das was ich heute erzähle, alles stimmt, ja“. Dem BF wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. I.
- Der BF wurde am 01.03.2024 neuerlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA einvernommen. Dabei wurde der BF dahingehend aufgeklärt, dass noch keine Vollmacht der Kanzlei Dr. XXXX vorliege. Dazu führte er aus, dass er letzte Woche mit der Kanzlei telefoniert hätte und diese die Vertretung zusicherte. Er erklärte sich zudem bereit, dass, wie in der ersten Einvernahme am 20.02.2024 bereits angeführt, der mündlich verkündete Bescheid auch in Abwesenheit einer Vertretung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weh verkündet und erlassen wird.römisch eins.
- Der BF wurde am 01.03.2024 neuerlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA einvernommen. Dabei wurde der BF dahingehend aufgeklärt, dass noch keine Vollmacht der Kanzlei Dr. römisch 40 vorliege. Dazu führte er aus, dass er letzte Woche mit der Kanzlei telefoniert hätte und diese die Vertretung zusicherte. Er erklärte sich zudem bereit, dass, wie in der ersten Einvernahme am 20.02.2024 bereits angeführt, der mündlich verkündete Bescheid auch in Abwesenheit einer Vertretung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weh verkündet und erlassen wird. Anschließend wurde der gegenständliche Bescheid gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG mündlich verkündet und der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Anschließend wurde der gegenständliche Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mündlich verkündet und der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Vom BFA wurden dabei unter anderm folgende Feststellungen gestroffen: Die Identität des BF steht fest. Er ist armenischer Staatsangehöriger, Sonnenanbeter und Jeside. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte in Hamushlu von 2008 bis 2012 die Schule. Danach reiste er mit seinen Eltern und seinem Bruder zuerst für drei Monate nach Russland und anschließend nach Österreich. Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente. Am 17.06.2012 brachte der Vater für den BF erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Der Vater brachte dabei für die gesamte Familie folgenden Fluchtgrund vor: Am 23.02.2012 sind drei Männer in ihr Geschäft gekommen und haben von Ihrem Vater US$ 10.000,-- verlangt. Sie gaben Ihrem Vater eine 2-Tagesfrist um das Geld zu besorgen. Ihre Mutter war an diesem Tag nicht im Geschäft. Ihr Vater erzählte dies Ihrer Mutter und erstatteten Ihre Eltern am darauffolgenden Tag eine Anzeige bei der Polizei. Diese sagte, dass Ihre Eltern normal weiterarbeiten sollen, sie würden beschützt und beobachtet werden. Am 25.02.2012 gingen Ihre Eltern ins Geschäft und gegen 12:00 Uhr sind drei fremde Männer gekommen und haben Ihren Vater hinausgerufen. Ihr Bruder Edik und ihre Mutter sahen, wie Ihr Vater von zwei Personen geschlagen wurde. Ihr Bruder lief hinaus und als Ihre Mutter sah, dass auch Ihr Bruder geschlagen wurde, lief auch Ihre Mutter hinaus, wobei auch Ihre Mutter geschlagen wurde. Danach gingen alle Drei ins Geschäft und demolierten dieses. Ihre Eltern nutzten diesen Moment um zu flüchten. Sie und Ihr Bruder wurden abgeholt und zur Tante nach XXXX gebracht. Der Mann Ihrer Tante ging zum Geschäft Ihrer Eltern um nachzusehen und sagte bei seiner Rückkehr, dass alles im Geschäft kaputt sei und Ihr Bruder Edik nicht mehr da sei. Aus Angst um das Leben Ihrer Familie verließen Sie den Herkunftsstaat. Da Ihre Eltern keine Hilfe von der Polizei bekamen, gingen diese auch nicht mehr hin.Am 17.06.2012 brachte der Vater für den BF erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Der Vater brachte dabei für die gesamte Familie folgenden Fluchtgrund vor: Am 23.02.2012 sind drei Männer in ihr Geschäft gekommen und haben von Ihrem Vater US$ 10.000,-- verlangt. Sie gaben Ihrem Vater eine 2-Tagesfrist um das Geld zu besorgen. Ihre Mutter war an diesem Tag nicht im Geschäft. Ihr Vater erzählte dies Ihrer Mutter und erstatteten Ihre Eltern am darauffolgenden Tag eine Anzeige bei der Polizei. Diese sagte, dass Ihre Eltern normal weiterarbeiten sollen, sie würden beschützt und beobachtet werden. Am 25.02.2012 gingen Ihre Eltern ins Geschäft und gegen 12:00 Uhr sind drei fremde Männer gekommen und haben Ihren Vater hinausgerufen. Ihr Bruder Edik und ihre Mutter sahen, wie Ihr Vater von zwei Personen geschlagen wurde. Ihr Bruder lief hinaus und als Ihre Mutter sah, dass auch Ihr Bruder geschlagen wurde, lief auch Ihre Mutter hinaus, wobei auch Ihre Mutter geschlagen wurde. Danach gingen alle Drei ins Geschäft und demolierten dieses. Ihre Eltern nutzten diesen Moment um zu flüchten. Sie und Ihr Bruder wurden abgeholt und zur Tante nach römisch 40 gebracht. Der Mann Ihrer Tante ging zum Geschäft Ihrer Eltern um nachzusehen und sagte bei seiner Rückkehr, dass alles im Geschäft kaputt sei und Ihr Bruder Edik nicht mehr da sei. Aus Angst um das Leben Ihrer Familie verließen Sie den Herkunftsstaat. Da Ihre Eltern keine Hilfe von der Polizei bekamen, gingen diese auch nicht mehr hin. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamters vom 30.11.2012, Zl. 12 07.370-BAS, gemäß der §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß § 10 AsylG nach Armenien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, E9 431456-1/2012/3E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 06.05.2013 in Rechtskraft. Der BF verblieb dessen ungeachtet im Bundesgebiet und stellte am 03.10.2014 einen Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2017, Zahl: 820737003/vz. 140033249 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2019, Zahl: L526 1431456-2/18E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2019, Zahl: E 1522-1525/2019-11, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2019, Zahl: Ra 2019/21/0257 bis 0260-8, wurde die Revision zurückgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamters vom 30.11.2012, Zl. 12 07.370-BAS, gemäß der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, AsylG nach Armenien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, E9 431456-1/2012/3E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 06.05.2013 in Rechtskraft. Der BF verblieb dessen ungeachtet im Bundesgebiet und stellte am 03.10.2014 einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2017, Zahl: 820737003/vz. 140033249 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2019, Zahl: L526 1431456-2/18E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2019, Zahl: E 1522-1525/2019-11, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2019, Zahl: Ra 2019/21/0257 bis 0260-8, wurde die Revision zurückgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs sohin am 15.03.2019 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im neuerlichen Asylverfahren wurden keine asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt und wird dieser Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufgrund seines Verhaltens in dem Vorverfahren, dem langen unbekannten Aufenthalt in Österreich, der Antragstellung auf internationalen Schutz lediglich auf Grund des Aufgriffs durch die Polizei im Zuge einer Fahrzeugkontrolle und der Tatsache, dass dem BF schon immer bekannt war, dass männliche armenische Staatsbürger den Militärdienst im Herkunftsstaat leisten müssen, er dies trotzdem niemals in seinem Verfahren vorgebracht hat, ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag um eine missbräuchliche Asylantragstellung handelt um seine drohende Abschiebung zu vereiteln und seinen Aufenthalt in Osterreich zu verlängern. Zudem ist die Ableistung eines Wehrersatzdienstes in Armenien möglich und hat der BF mit keiner strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen. Im Bundesgebiet leben eine Schwester und ein Onkel des BF. Die Schwester ist im Besitz eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gültig bis 20.11.2024, der Onkel ist im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, gültig bis 28.12.
- Es besteht zu keinem der Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis, dem BF ist nicht einmal die genaue Wohnadresse bekannt. Rechtlich ging das BFA davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen, weshalb der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.Rechtlich ging das BFA davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen, weshalb der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Die Sicherheitslage in Armenien kann, von der Problemzone Nagorny-Karabach abgesehen, als unbedenklich bezeichnet werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage in Armenien nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des BF dort davon ausgegangen werden muss, dass er wahrscheinlich Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder sonstiger Gewalt, wie etwa einem Ehrenmord oder Blutrache, würde. Zudem ist die Republik Armenien sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG und der Herkunftsstaaten-Verordnung.Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Die Sicherheitslage in Armenien kann, von der Problemzone Nagorny-Karabach abgesehen, als unbedenklich bezeichnet werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage in Armenien nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des BF dort davon ausgegangen werden muss, dass er wahrscheinlich Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder sonstiger Gewalt, wie etwa einem Ehrenmord oder Blutrache, würde. Zudem ist die Republik Armenien sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG und der Herkunftsstaaten-Verordnung. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er wurde am XXXX in Armenien geboren. Der BF ist armenischer Staatsangehöriger, Sonnenanbeter und Jeside. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte in XXXX von 2008 bis 2012 die Schule. Danach reiste er mit seinen Eltern und seinem Bruder zuerst für drei Monate nach Russland und anschließend nach Österreich. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er wurde am römisch 40 in Armenien geboren. Der BF ist armenischer Staatsangehöriger, Sonnenanbeter und Jeside. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte in römisch 40 von 2008 bis 2012 die Schule. Danach reiste er mit seinen Eltern und seinem Bruder zuerst für drei Monate nach Russland und anschließend nach Österreich. In Armenien halten sich noch seine Eltern, ein Bruder und zumindest ein Onkel. Die Eltern und der Bruder leben in einem den Großeltern gehörendem Haus. Der Onkel besitzt zwei Häuser, in einem davon lebt er selbst. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigen Kontakt. Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente. Der BF stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und gehört keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es dem BF auch vor dem Verlassen des Herkunftsstaates möglich, dort sein Leben zu meistern. In Österreich hält sich eine Schwester und ein Onkel des BF auf, zu beiden besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Dem BF ist nicht einmal die Wohnadresse geläufig. Der BF besuchte im Bundesgebiet drei Jahre lang die Hauptschule und ein Jahr lang das Polytechnikum, das Lehrfach Deutsch wurde mit der Note Befriedigend abgeschlossen. Der BF ging keiner legalen Tätigkeit im Bundesgebiet nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er war vor Jahren in einem Fußballverein aktiv und leistete keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Er verfügt über normale soziale Kontakte. Eine besondere gesellschaftliche Integration kann nicht erkannt werden. Festgestellt wird, dass sich im Privat- und Familienleben seit der letzten Entscheidung am 15.03.2019 keine Änderungen ergaben. Am 17.06.2012 brachte der Vater für den BF erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamters vom 30.11.2012, Zl. 12 07.370-BAS, gemäß der §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß § 10 AsylG nach Armenien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, E9 431456-1/2012/3E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 06.05.2013 in Rechtskraft. Am 17.06.2012 brachte der Vater für den BF erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamters vom 30.11.2012, Zl. 12 07.370-BAS, gemäß der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, AsylG nach Armenien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, E9 431456-1/2012/3E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 06.05.2013 in Rechtskraft. Der BF verblieb dessen ungeachtet im Bundesgebiet und stellte am 03.10.2014 einen Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2017, Zahl: 820737003/vz. 140033249 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2019, Zahl: L526 1431456-2/18E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2019, Zahl: E 1522-1525/2019-11, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2019, Zahl: Ra 2019/21/0257 bis 0260-8, wurde die Revision zurückgewiesen.Der BF verblieb dessen ungeachtet im Bundesgebiet und stellte am 03.10.2014 einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2017, Zahl: 820737003/vz. 140033249 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2019, Zahl: L526 1431456-2/18E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2019, Zahl: E 1522-1525/2019-11, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2019, Zahl: Ra 2019/21/0257 bis 0260-8, wurde die Revision zurückgewiesen. Mit Aktenvermerk des BFA, RD OÖ, vom 01.09.2020, Zahl: 820737003-200378111, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 vorliegen und eine Karte für Geduldete daher auf Antrag ausgestellt wurde. Mit Bescheid des BFA, ASt Linz, vom 09.11.2021, Zahl: 820737003/211037476, wurde der Antrag des BF auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 29.07.2021 gemäß § 46a Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 FPG, abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 10.12.2021 in Rechtskraft.Mit Aktenvermerk des BFA, RD OÖ, vom 01.09.2020, Zahl: 820737003-200378111, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, vorliegen und eine Karte für Geduldete daher auf Antrag ausgestellt wurde. Mit Bescheid des BFA, ASt Linz, vom 09.11.2021, Zahl: 820737003/211037476, wurde der Antrag des BF auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 29.07.2021 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 FPG, abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 10.12.2021 in Rechtskraft. Der BF gab sich am 04.07.2022 beim Magistrat Linz mit einem total gefälschten Reisedokument als EU-Bürger mit den Personaldaten: XXXX , geb.: XXXX , StA: Litauen, aus und reichte einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ein. Am 25.07.2022 wurde ihm deswegen vom Magistrat Linz unter GZ: 00143665-01, ein Aufenthaltstitel (Anmeldebescheinigung — Arbeitnehmer) ausgestellt. Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 15.03.2023, Zahl: BA-4-00143665-01, wurde das mit Bescheid vom 04.07.2022 abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gem. § 69 Abs. 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag vom 04.07.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 2005 abgewiesen.Der BF gab sich am 04.07.2022 beim Magistrat Linz mit einem total gefälschten Reisedokument als EU-Bürger mit den Personaldaten: römisch 40 , geb.: römisch 40 , StA: Litauen, aus und reichte einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ein. Am 25.07.2022 wurde ihm deswegen vom Magistrat Linz unter GZ: 00143665-01, ein Aufenthaltstitel (Anmeldebescheinigung — Arbeitnehmer) ausgestellt. Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 15.03.2023, Zahl: BA-4-00143665-01, wurde das mit Bescheid vom 04.07.2022 abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gem. Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag vom 04.07.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 2005 abgewiesen. Der BF kam seiner, aufgrund der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen, gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes bis dato beharrlich nicht nach, sondern setzte er vielmehr seinen Aufenthalt nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise rechtswidrigerweise fort und erlangte zudem unter Verwendung einer falschen Identität einen Aufenthaltstitel. Mit der abermaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt offensichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden. Aus dem Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Befürchtung, den Militärdienst ableisten zu müssen, bzw. wegen Nichtableistung inhaftiert zu werden, kann kein neuer Sachverhalt, bzw. glaubhafter Kern festgestellt werden. Bereits im ersten Verfahren wurde festgestellt, dass der BF bzw. seine Eltern und sein Bruder keine Gründe anführten, welche zu einer Gewährung von internationalen Schutz führen könnten. Trotz rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens am 06.05.2013 verblieb der BF beharrlich im Bundesgebiet und kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der vom BF am 03.10.2014 eingebrachte Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G wurde mit Bescheid des BFA vom 25.08.2017, abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt. Diese Entscheidung erwuchs nach Erkenntniss des BVwG und der Ablehnung der Beschwerde durch den VfGH am 15.03.2019 in Rechtskraft. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben erkannt werden kann. Zudem wurde festgehalten, dass die Furcht des BF vor der Ableistung des Wehrdienstes kein relevantes Abschiebehindernis darstellt. So würde nicht einmal die Verweigerung des Wehrdienstes die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigen. Zudem besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst, sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes.Der vom BF am 03.10.2014 eingebrachte Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G wurde mit Bescheid des BFA vom 25.08.2017, abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt. Diese Entscheidung erwuchs nach Erkenntniss des BVwG und der Ablehnung der Beschwerde durch den VfGH am 15.03.2019 in Rechtskraft. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben erkannt werden kann. Zudem wurde festgehalten, dass die Furcht des BF vor der Ableistung des Wehrdienstes kein relevantes Abschiebehindernis darstellt. So würde nicht einmal die Verweigerung des Wehrdienstes die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigen. Zudem besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst, sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus dem Gerichtsakt. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb im Wesentlichen in Bezug auf den BF gleich. Am 09.02.2024 wurde der BF von der Autobahnpolizei Wels im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und dabei festgestellt, dass er sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Zudem gab er sich bei der Kontrolle als XXXX , geb. XXXX , aus. Nachdem er in weiterer Folge in Schubhaft genommen wurde, stellte er im Stande dieser Schubhaft im Anhaltezentrum Vordernberg den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.Am 09.02.2024 wurde der BF von der Autobahnpolizei Wels im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und dabei festgestellt, dass er sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Zudem gab er sich bei der Kontrolle als römisch 40 , geb. römisch 40 , aus. Nachdem er in weiterer Folge in Schubhaft genommen wurde, stellte er im Stande dieser Schubhaft im Anhaltezentrum Vordernberg den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF begründete seinen Antrag grundsätzlich mit den seinerzeitigen Ausführungen im ersten Antrag („Die Probleme die ich früher erzählt habe, stimmen. Aber wie gesagt, ich war damals noch ein Kind und ich bin hier aufgewachsen und möchte gerne hier in Österreich bleiben“.) Auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stellt, bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren verändert hat, gaben er an, Armenien sei für ihn ein fremdes Land und er hätte die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht. Er hätte hier auch Freunde. Bei einer Rückkehr nach Armenien müsste er ein komplett neues Leben beginnen. Er würde keine Arbeit finden, so würde auch sein seit zwei Jahren in Armenien befindlicher Bruder keine Arbeit finden. Auch brachte er, wie schon bereits im Verfahren hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG vor, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte, dass er den Militärdienst leisten und an Kämpfen teilnehmen müsste.Der BF begründete seinen Antrag grundsätzlich mit den seinerzeitigen Ausführungen im ersten Antrag („Die Probleme die ich früher erzählt habe, stimmen. Aber wie gesagt, ich war damals noch ein Kind und ich bin hier aufgewachsen und möchte gerne hier in Österreich bleiben“.) Auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stellt, bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren verändert hat, gaben er an, Armenien sei für ihn ein fremdes Land und er hätte die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht. Er hätte hier auch Freunde. Bei einer Rückkehr nach Armenien müsste er ein komplett neues Leben beginnen. Er würde keine Arbeit finden, so würde auch sein seit zwei Jahren in Armenien befindlicher Bruder keine Arbeit finden. Auch brachte er, wie schon bereits im Verfahren hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG vor, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte, dass er den Militärdienst leisten und an Kämpfen teilnehmen müsste. Bezüglich konkreter Hinweise, dass ihm bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe droht, bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an, dass er Beweise nachholen könne, dass er den Militärdienst in Armenien leisten müsse. Ab dem
- Lebensjahr muss man zwei Jahre diesen Dienst verrichten, zu diesem Zeitpunkt war er nicht dort. Er würde daher Probleme in Armenien bekommen. Dazu bleibt festzuhalten, dass bereits vom BFA richtigerweise ausgeführt wurde, dass er Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.09.2021 diesbezüglich zu entnehmen ist, dass es einen Ersatzdienst in Armenien gibt. Dessen Voraussetzungen und Durchführung sind im Gesetz der Republik Armenien über den alternativen Dienst vom 17.12.2003 in der Fassung vom 09.07.2018 (armAltDstG) geregelt. Nach Art. 2 armAltDstG gliedert sich der Alternativdienst in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst. Nach Artikel 3 armAltDstG ist man berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie Tragen, Halten, Aufbewahrung und Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widerspricht. Der alternative Wehrdienst dauert gemäß Art. 5 armAltDstG 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering. Somit kann festgehalten werden, dass der BF auch einen Wehrersatzdienst in Anspruch nehmen kann.Dazu bleibt festzuhalten, dass bereits vom BFA richtigerweise ausgeführt wurde, dass er Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.09.2021 diesbezüglich zu entnehmen ist, dass es einen Ersatzdienst in Armenien gibt. Dessen Voraussetzungen und Durchführung sind im Gesetz der Republik Armenien über den alternativen Dienst vom 17.12.2003 in der Fassung vom 09.07.2018 (armAltDstG) geregelt. Nach Artikel 2, armAltDstG gliedert sich der Alternativdienst in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst. Nach Artikel 3 armAltDstG ist man berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie Tragen, Halten, Aufbewahrung und Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widerspricht. Der alternative Wehrdienst dauert gemäß Artikel 5, armAltDstG 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering. Somit kann festgehalten werden, dass der BF auch einen Wehrersatzdienst in Anspruch nehmen kann. Aufgrund des Verhaltens des BF in den Vorverfahren, sein langer unbekannter Aufenthalt in Österreich, die gegenständliche Antragstellung auf internationalen Schutz lediglich auf Grund des Aufgriffs durch die Polizei im Zuge einer Fahrzeugkontrolle und der Tatsache, dass ihm schon immer bekannt war, dass männliche armenische Staatsbürger den Militärdienst im Herkunftsstaat leisten müssen und dies bereits im letzten Verfahren behandelt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag um eine missbräuchliche Asylantragstellung handelt, um die drohende Abschiebung abermals zu vereiteln und so seinen Aufenthalt in Osterreich zu verlängern. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist, und es wird auf die Begründung im Vorverfahren (Erster Antrag und Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG) verwiesen. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist, und es wird auf die Begründung im Vorverfahren (Erster Antrag und Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG) verwiesen. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.). Betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergeben sich aus der Aktenlage bzw. den insoweit glaubwürdigen Angaben des BF. Über die Rückkehrentscheidung nach Armenien wurde nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im ersten Asylverfahren und im Verfahren hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G abgesprochen und diese für zulässig erklärt. Da seither keine Änderung des Privat- und Familienlebens in Österreich vorgebracht wurde und der BF auch keine solchen behauptete, kann eine Rückkehr in das Heimatland daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Über die Rückkehrentscheidung nach Armenien wurde nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im ersten Asylverfahren und im Verfahren hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgesprochen und diese für zulässig erklärt. Da seither keine Änderung des Privat- und Familienlebens in Österreich vorgebracht wurde und der BF auch keine solchen behauptete, kann eine Rückkehr in das Heimatland daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen. Betreffend die Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation bzw. dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese aufgrund der sich nicht wesentlich geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor. Den Länderfeststellungen zu Armenien ist der BF nicht substanziell entgegengetreten bzw. zeigte er auch keinerlei Interesse daran. Diese Feststellungen stammen aus verschiedenen verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Im Ergebnis konnte der BF sohin keinen Sachverhalt glaubhaft dartun, auf Grund dessen die Behörde Zweifel an den vorliegenden Informationen, welche auf verschiedenen und objektiven Quellen basieren, hegen hätte müssen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass beim BF auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass er bei einer Rückkehr nach Armenien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass beim BF auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass er bei einer Rückkehr nach Armenien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens des BF zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestehen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich auch keine relevanten Änderungen.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens des BF zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestehen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich auch keine relevanten Änderungen. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Herkunftsstaat bzw. in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchteil A) Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet: „
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht." Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Grundsätzlich ist festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
- GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900)Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900) Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Es ist auch, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass der nunmehrige Antrag des BF auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergeben hat. Dem nunmehrigen Vorbringen des BF kann kein glaubhafter Kern entnommen werden und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417). Bereits in den Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde.Bereits in den Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert.Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
- Oktober 2011, 2011/22/0065). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
- Oktober 2011, 2011/22/0065). - Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
- Juli 2011, 2011/22/0112). - Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
- Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften. Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung in den Herkunftsstaat als aussichtsreich anzusehen ist und die gegenständliche Antragstellung offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde als rechtmäßig dar. Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde als rechtmäßig dar. Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Behörde im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Behörde im Lichte des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG wegen hinreichender Klärung der Sach- und Rechtslage unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG wegen hinreichender Klärung der Sach- und Rechtslage unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Beschluss entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf ein Privat- und Familienlebens bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.Aus den dem gegenständlichen Beschluss entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf ein Privat- und Familienlebens bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L518.2287626.1.02