GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 24.09.2019, verbessert mit Schriftsatz vom 10.10.2019 aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages der Datenschutzbehörde, brachte der Antragsteller eine Datenschutzbeschwerde gegen den Bürgermeister der Stadtgemeinde XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und im Folgenden: Bürgermeister genannt) ein, weil er in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Mit Schreiben vom 24.09.2019, verbessert mit Schriftsatz vom 10.10.2019 aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages der Datenschutzbehörde, brachte der Antragsteller eine Datenschutzbeschwerde gegen den Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und im Folgenden: Bürgermeister genannt) ein, weil er in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlich damit, dass ihm zuvor eine unvollständige Auskunft in Bezug auf seine bei der Stadtgemeinde XXXX gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf jene Bedienstete, die darauf zugegriffen hätten, erteilt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlich damit, dass ihm zuvor eine unvollständige Auskunft in Bezug auf seine bei der Stadtgemeinde römisch 40 gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf jene Bedienstete, die darauf zugegriffen hätten, erteilt worden sei. Die Datenschutzbehörde wies mit Bescheid vom 04.01.2022, GZ. D124.1431, 2021-0.766.405, die Datenschutzbeschwerde ab (Anm.: Im Bescheid war die Stadtgemeinde XXXX als Beschwerdegegnerin bezeichnet worden.).Die Datenschutzbehörde wies mit Bescheid vom 04.01.2022, GZ. D124.1431, 2021-0.766.405, die Datenschutzbeschwerde ab Anmerkung, Im Bescheid war die Stadtgemeinde römisch 40 als Beschwerdegegnerin bezeichnet worden.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht eine Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 12.12.2022, Zl. W101 2252039-1/11E, die Beschwerde
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet ab (= Spruchteil A.) und sprach gleichzeitig aus, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig sei (= Spruchteil B.). Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 12.12.2022, Zl. W101 2252039-1/11E, die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet ab (= Spruchteil A.) und sprach gleichzeitig aus, dass die Revision
Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus: Der Bürgermeister habe dem Antragsteller eine umfassende Datenauskunft auf seine Auskunftsbegehren erteilt. Wenn der Antragsteller meine, der Bürgermeister sei verpflichtet, alle seine Bediensteten zu benennen, die auf seine personenbezogenen Daten zugegriffen hätten, sei dem entgegenzuhalten, dass Abfragen durch Mitarbeiter eines Verantwortlichen, die sich innerhalb ihres ursprünglichen Aufgabengebietes bewegen, nicht der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO unterliegen würden. Der Bürgermeister habe dem Antragsteller eine umfassende Datenauskunft auf seine Auskunftsbegehren erteilt. Wenn der Antragsteller meine, der Bürgermeister sei verpflichtet, alle seine Bediensteten zu benennen, die auf seine personenbezogenen Daten zugegriffen hätten, sei dem entgegenzuhalten, dass Abfragen durch Mitarbeiter eines Verantwortlichen, die sich innerhalb ihres ursprünglichen Aufgabengebietes bewegen, nicht der Auskunftspflicht nach Artikel 15, DSGVO unterliegen würden. Auch das Argument des Beschwerdeführers, die Bediensteten der mitbeteiligten Partei hätten Verarbeitungen vorgenommen, die sich außerhalb ihres Aufgabengebietes bewegen würden, weil seine personenbezogenen Daten an einen „externen Rechtsanwalt“ übermittelt worden seien, gehe ins Leere, weil die Weitergabe von rechtlich relevanten Daten an einen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Verfahrensführung vor Behörden/Gerichten keine unzulässige Weitergabe darstellt, weil
2 lit. f DSGVO die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (hier: Offenlegung durch Übermittlung) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zulässig sei. Auch das Argument des Beschwerdeführers, die Bediensteten der mitbeteiligten Partei hätten Verarbeitungen vorgenommen, die sich außerhalb ihres Aufgabengebietes bewegen würden, weil seine personenbezogenen Daten an einen „externen Rechtsanwalt“ übermittelt worden seien, gehe ins Leere, weil die Weitergabe von rechtlich relevanten Daten an einen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Verfahrensführung vor Behörden/Gerichten keine unzulässige Weitergabe darstellt, weil
, Absatz 2, Litera f, DSGVO die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (hier: Offenlegung durch Übermittlung) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zulässig sei. Wenn der Beschwerdeführer durch diese Übermittlung Bedenken hinsichtlich des Schutzes seiner personenbezogenen Daten habe, sei hierzu anzumerken, dass der Rechtsanwalt
2 RAO zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet sei.Wenn der Beschwerdeführer durch diese Übermittlung Bedenken hinsichtlich des Schutzes seiner personenbezogenen Daten habe, sei hierzu anzumerken, dass der Rechtsanwalt
Paragraph 9, Absatz 2, RAO zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet sei. Mit Schriftsatz vom 05.07.2023 (hg eingelangt am 06.07.2023) stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 12.12.2022, Zl. W101 2252039-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Durch die dem Rechtsvertreter des Antragsstellers am 30.06.2023 übermittelte Stellungnahme der Stadtgemeinde XXXX vom 12.06.2023 im Verfahren zur Zl. W256 2261835-1 habe der Antragsteller erstmals Kenntnis vom Stadtsenatsbeschluss der Landeshauptstadt XXXX vom 08.03.2017, Zl. GSB-4143/2017, erlangt, in dem eine Generalermächtigung enthalten sei, die es einzelnen städtischen Bediensteten (zweier Dienststellen des Stadtmagistrates) gestatte, in sämtlichen Verfahren, die ihn betreffen würden, den (externen) Rechtsanwalt XXXX mit der Abwicklung der Verfahren zu beauftragen. Durch diesen Stadtsenatsbeschluss sei nun spät, aber doch erwiesen, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts XXXX nicht – wie bisher behauptet – durch den Bürgermeister selbst, sondern durch Bedienstete des Stadtmagistrates erfolgt sei.Durch die dem Rechtsvertreter des Antragsstellers am 30.06.2023 übermittelte Stellungnahme der Stadtgemeinde römisch 40 vom 12.06.2023 im Verfahren zur Zl. W256 2261835-1 habe der Antragsteller erstmals Kenntnis vom Stadtsenatsbeschluss der Landeshauptstadt römisch 40 vom 08.03.2017, Zl. GSB-4143/2017, erlangt, in dem eine Generalermächtigung enthalten sei, die es einzelnen städtischen Bediensteten (zweier Dienststellen des Stadtmagistrates) gestatte, in sämtlichen Verfahren, die ihn betreffen würden, den (externen) Rechtsanwalt römisch 40 mit der Abwicklung der Verfahren zu beauftragen. Durch diesen Stadtsenatsbeschluss sei nun spät, aber doch erwiesen, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts römisch 40 nicht – wie bisher behauptet – durch den Bürgermeister selbst, sondern durch Bedienstete des Stadtmagistrates erfolgt sei. Dieser den Antragsteller betreffende Stadtsenatsbeschluss sei ihm allerdings weder im Verfahren vor der Datenschutzbehörde noch im Beschwerdeverfahren beauskunftet worden, obwohl er zuvor mehrere Auskunftsersuchen eingebracht habe. Daher stelle sich die (ihm zuvor erteilte) Auskunft
DSGVO nachträglich im Hinblick auf den erstmals dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Stadtsenatsbeschluss als tatsächlich unvollständig iSd Art. 15 DSGVO heraus, was den Wiederaufnahmeantrag und die Abänderung des Erkenntnisses vom 12.12.2022, Zl. W101 2252039-1/11E, rechtfertige. Dieser den Antragsteller betreffende Stadtsenatsbeschluss sei ihm allerdings weder im Verfahren vor der Datenschutzbehörde noch im Beschwerdeverfahren beauskunftet worden, obwohl er zuvor mehrere Auskunftsersuchen eingebracht habe. Daher stelle sich die (ihm zuvor erteilte) Auskunft
, DSGVO nachträglich im Hinblick auf den erstmals dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Stadtsenatsbeschluss als tatsächlich unvollständig iSd Artikel 15, DSGVO heraus, was den Wiederaufnahmeantrag und die Abänderung des Erkenntnisses vom 12.12.2022, Zl. W101 2252039-1/11E, rechtfertige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 27 Abs. 1 DSG (vgl. auch VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, DSG vergleiche auch VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.
GVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.3.3.1.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Voraussetzung ist das Vorliegen eines – von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten – Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichtes. Abgestellt wird auf sog. nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind keine „Tatsachen“, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist mithin, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen (siehe Fister/Fuchs/ Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 32 VwGVG, Anm. 9 auf S. 230f mwN; vgl. auch VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526, mwN).Voraussetzung ist das Vorliegen eines – von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten – Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichtes. Abgestellt wird auf sog. nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind keine „Tatsachen“, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist mithin, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen (siehe Fister/Fuchs/ Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 9 auf S. 230f mwN; vergleiche auch VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, rechtfertigen hingegen keinen Antrag auf Wiederaufnahme, sondern es ist ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Entscheidungen nicht entgegensteht (vgl. VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, rechtfertigen hingegen keinen Antrag auf Wiederaufnahme, sondern es ist ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Entscheidungen nicht entgegensteht vergleiche VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096). Der
GVG rechtzeitig eingebrachte Wiederaufnahmeantrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022, Zl. W101 2252039-1/11E, rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen. Als neues Beweismittel machte der Antragsteller einen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W256 2261835-1 im Rahmen einer Stellungnahme übermittelten Stadtsenatsbeschluss vom 08.03.2017 geltend. Der
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG rechtzeitig eingebrachte Wiederaufnahmeantrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022, Zl. W101 2252039-1/11E, rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen. Als neues Beweismittel machte der Antragsteller einen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W256 2261835-1 im Rahmen einer Stellungnahme übermittelten Stadtsenatsbeschluss vom 08.03.2017 geltend. Im Wiederaufnahmeantrag wird dazu konkret ausgeführt: Ihm sei der Stadtsenatsbeschluss vom 08.03.2017 zuvor nicht beauskunftet worden, in dem eine Generalermächtigung enthalten sei, die es einzelnen städtischen Bediensteten (zweier Dienststellen des Stadtmagistrates) gestatte, in sämtlichen Verfahren, die ihn betreffen würden, den (externen) Rechtsanwalt XXXX mit der Abwicklung der Verfahren zu beauftragen. Durch diesen Stadtsenatsbeschluss sei nun spät, aber doch erwiesen, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts XXXX nicht – wie bisher behauptet – durch den Bürgermeister selbst, sondern durch Bedienstete des Stadtmagistrates erfolgt sei. Auf diesen sei in keiner Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen worden. Daraus ergebe sich (zusammengefasst), dass nicht – wie im Erkenntnis vom 12.12.2022 angenommen – die „anwaltliche Verschwiegenheitspflicht“ des Rechtsanwalts, sondern vielmehr die „beamtete Verschwiegenheitspflicht“ einzelner städtischer Bediensteter des Stadtmagistrates maßgebend gewesen sei. Nach Meinung des Antragstellers wäre im Erkenntnis vom 12.12.2022 an Stelle des „Bürgermeisters der Stadtgemeinde XXXX “ als mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht richtigerweise die „Stadtgemeinde XXXX , vertreten durch den Stadtmagistrat XXXX “ heranzuziehen gewesen. Aus diesen Gründen stelle sich die ihm zuvor erteilte Auskunft als unvollständig iSd Art. 15 DSGVO dar. Das vorgelegte Beweismittel sei dazu geeignet, im Hauptinhalt des Spruches ein anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen.Im Wiederaufnahmeantrag wird dazu konkret ausgeführt: Ihm sei der Stadtsenatsbeschluss vom 08.03.2017 zuvor nicht beauskunftet worden, in dem eine Generalermächtigung enthalten sei, die es einzelnen städtischen Bediensteten (zweier Dienststellen des Stadtmagistrates) gestatte, in sämtlichen Verfahren, die ihn betreffen würden, den (externen) Rechtsanwalt römisch 40 mit der Abwicklung der Verfahren zu beauftragen. Durch diesen Stadtsenatsbeschluss sei nun spät, aber doch erwiesen, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts römisch 40 nicht – wie bisher behauptet – durch den Bürgermeister selbst, sondern durch Bedienstete des Stadtmagistrates erfolgt sei. Auf diesen sei in keiner Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen worden. Daraus ergebe sich (zusammengefasst), dass nicht – wie im Erkenntnis vom 12.12.2022 angenommen – die „anwaltliche Verschwiegenheitspflicht“ des Rechtsanwalts, sondern vielmehr die „beamtete Verschwiegenheitspflicht“ einzelner städtischer Bediensteter des Stadtmagistrates maßgebend gewesen sei. Nach Meinung des Antragstellers wäre im Erkenntnis vom 12.12.2022 an Stelle des „Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch 40 “ als mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht richtigerweise die „Stadtgemeinde römisch 40 , vertreten durch den Stadtmagistrat römisch 40 “ heranzuziehen gewesen. Aus diesen Gründen stelle sich die ihm zuvor erteilte Auskunft als unvollständig iSd Artikel 15, DSGVO dar. Das vorgelegte Beweismittel sei dazu geeignet, im Hauptinhalt des Spruches ein anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen. Der Antragsteller verkennt bei seiner Argumentation im Wesentlichen Folgendes: Vorauszuschicken ist, dass im Beschwerdeverfahren zu Zl. W101 2252039-1 der „Bürgermeisters der Stadtgemeinde XXXX “ als mitbeteiligte Partei herangezogen wurde, weil sich das (erste) Auskunftsersuchen des Antragstellers ausdrücklich an den „Bürgermeister“ gerichtet hat, wie den Feststellungen der Datenschutzbehörde zum Sachverhalt auf S. 3 des o.a. Bescheides vom 04.01.2022 zu entnehmen ist. Insofern handelt es sich hierbei um ein Sachverhaltselement, das laut der oben u.a. genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin keine „Tatsache“ iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darstellt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermag.Vorauszuschicken ist, dass im Beschwerdeverfahren zu Zl. W101 2252039-1 der „Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch 40 “ als mitbeteiligte Partei herangezogen wurde, weil sich das (erste) Auskunftsersuchen des Antragstellers ausdrücklich an den „Bürgermeister“ gerichtet hat, wie den Feststellungen der Datenschutzbehörde zum Sachverhalt auf S. 3 des o.a. Bescheides vom 04.01.2022 zu entnehmen ist. Insofern handelt es sich hierbei um ein Sachverhaltselement, das laut der oben u.a. genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin keine „Tatsache“ iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG darstellt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermag. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist in den den Antragsteller betreffenden Beschwerdeverfahren der Bürgermeister als Vertreter der Stadtgemeinde XXXX nach außen aufgetreten und hat sich selbst durch Rechtsanwalt XXXX vertreten lassen. Dieser wiederum hat sich vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf seine vom Bürgermeister erteilte Vollmacht berufen.Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist in den den Antragsteller betreffenden Beschwerdeverfahren der Bürgermeister als Vertreter der Stadtgemeinde römisch 40 nach außen aufgetreten und hat sich selbst durch Rechtsanwalt römisch 40 vertreten lassen. Dieser wiederum hat sich vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf seine vom Bürgermeister erteilte Vollmacht berufen.
1 RAO kann sich ein Rechtsanwalt vor Gericht grundsätzlich auf seine Bevollmächtigung des Mandanten berufen (leg.cit. lautet: „Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.“). D.h. auch im – wie hier vorliegenden – Falle einer schriftlichen Vollmachtserteilung muss ein Rechtsanwalt diese nicht vorlegen.
Paragraph 8, Absatz eins, RAO kann sich ein Rechtsanwalt vor Gericht grundsätzlich auf seine Bevollmächtigung des Mandanten berufen (leg.cit. lautet: „Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.“). D.h. auch im – wie hier vorliegenden – Falle einer schriftlichen Vollmachtserteilung muss ein Rechtsanwalt diese nicht vorlegen.
XXXX Stadtrecht 1975 besteht der Stadtsenat aus dem Bürgermeister, dem ersten und zweiten Bürgermeister-Stellvertreter sowie mindestens vier und höchstens sechs weiteren Mitgliedern (Stadträte). Demzufolge ist der Bürgermeister der Leiter des Stadtsenats.
Paragraph 11, römisch 40 Stadtrecht 1975 besteht der Stadtsenat aus dem Bürgermeister, dem ersten und zweiten Bürgermeister-Stellvertreter sowie mindestens vier und höchstens sechs weiteren Mitgliedern (Stadträte). Demzufolge ist der Bürgermeister der Leiter des Stadtsenats. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist es als legitim anzusehen, dass der Bürgermeister als Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und als Leiter des XXXX Stadtsenats per Stadtsenatsbeschluss vom 08.03.2017 bestimmte städtische Bedienstete zweier Dienststellen des Stadtmagistrates ermächtigt hat, Rechtsanwalt XXXX in sämtlichen den Antragsteller betreffenden Verfahren zu beauftragen.Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist es als legitim anzusehen, dass der Bürgermeister als Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und als Leiter des römisch 40 Stadtsenats per Stadtsenatsbeschluss vom 08.03.2017 bestimmte städtische Bedienstete zweier Dienststellen des Stadtmagistrates ermächtigt hat, Rechtsanwalt römisch 40 in sämtlichen den Antragsteller betreffenden Verfahren zu beauftragen. Sofern der Antragsteller den Stadtsenatsbeschluss vom 08.03.2017 als neues Beweismittel erachtet, sodass ihm zuvor durch den Bürgermeister eine unvollständige Auskunft erteilt worden sei, ist festzuhalten, dass bereits in der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses vom 12.12.2022 ausgesprochen worden ist, dass Abfragen hinsichtlich seiner Person durch Mitarbeiter eines Verantwortlichen, die sich innerhalb ihres ursprünglichen Aufgabengebietes bewegen, nicht der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO unterliegen. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass der Bürgermeister selbst bei der Vertretung der Stadtgemeinde XXXX nach außen bzw. als Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Aufgabengebiet agiert hat. Sofern der Antragsteller den Stadtsenatsbeschluss vom 08.03.2017 als neues Beweismittel erachtet, sodass ihm zuvor durch den Bürgermeister eine unvollständige Auskunft erteilt worden sei, ist festzuhalten, dass bereits in der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses vom 12.12.2022 ausgesprochen worden ist, dass Abfragen hinsichtlich seiner Person durch Mitarbeiter eines Verantwortlichen, die sich innerhalb ihres ursprünglichen Aufgabengebietes bewegen, nicht der Auskunftspflicht nach Artikel 15, DSGVO unterliegen. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass der Bürgermeister selbst bei der Vertretung der Stadtgemeinde römisch 40 nach außen bzw. als Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Aufgabengebiet agiert hat. Weiters wurde bereits in der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses vom 12.12.2022 ausgesprochen, dass ferner die Übermittlung von personenbezogenen Daten an einen „externen Rechtsanwalt“ im Zusammenhang mit der Verfahrensführung vor Behörden/Gerichten
2 lit. f DSGVO keine unzulässige Weitergabe dar stellt, weshalb die diesbezüglichen Verarbeitungen sich jedenfalls innerhalb des Aufgabengebietes der Bediensteten des Bürgermeisters bewegen würden. Weiters wurde bereits in der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses vom 12.12.2022 ausgesprochen, dass ferner die Übermittlung von personenbezogenen Daten an einen „externen Rechtsanwalt“ im Zusammenhang mit der Verfahrensführung vor Behörden/Gerichten
, Absatz 2, Litera f, DSGVO keine unzulässige Weitergabe dar stellt, weshalb die diesbezüglichen Verarbeitungen sich jedenfalls innerhalb des Aufgabengebietes der Bediensteten des Bürgermeisters bewegen würden. Aus diesen Gründen steht fest, dass aufgrund des vom Antragsteller vorgelegten Stadtsenatsbeschlusses die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht erfüllt sind. Aus diesen Gründen steht fest, dass aufgrund des vom Antragsteller vorgelegten Stadtsenatsbeschlusses die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht erfüllt sind. Folglich ist der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 12.12.2022 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens
als § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG unbegründet abzuweisen.Folglich ist der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 12.12.2022 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens
als Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG unbegründet abzuweisen. 3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht und die zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst grundsätzlich auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC (vgl. VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom rechtsanwaltlich vertretenen Antragsteller auch nicht gestellt.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht und die zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst grundsätzlich auch nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC vergleiche VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom rechtsanwaltlich vertretenen Antragsteller auch nicht gestellt. 3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2252039.2.00
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