GG bestimmt, dass über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss entscheidet, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat,
Da sich der vorliegende Antrag auf Verfahrenshilfe auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht, in dem ausgesprochen wurde,
4 B-VG zulässig ist, ist die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom Bundesverwaltungsgericht zu treffen.Da sich der vorliegende Antrag auf Verfahrenshilfe auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht, in dem ausgesprochen wurde,
, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung des Antrages. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision vom 28.02.2024 mit Schriftsatz vom 04.03.2024 zurückzog, ging sein Erledigungsanspruch verloren. Das Verfahren über den – nicht auf alle Zulässigkeitsvoraussetzungen hin geprüften – Verfahrenshilfeantrag ist daher durch Einstellung zu beenden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 2 Z 3 VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 61 Abs. 2 VwGG nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W112.2284269.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.