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{'item': 'W114 2255851-2'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 68§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW114 2255851-2 Spruch, W114 2255851-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 05.10.2021 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte er unter anderem aus, dass er in Damaskus in Syrien geboren sei.
  2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 05.10.2021 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte er unter anderem aus, dass er in Damaskus in Syrien geboren sei. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Aus der Türkei sei er wegen des dort herrschenden Rassismusses ausgereist. Es sei dort nicht gut zu leben, und er habe dort zu viel arbeiten müssen. Befragt nach seinen Befürchtungen bei einer etwaigen Rückkehr nach Syrien legte er dar, dass er Angst habe, getötet zu werden.
  3. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 21.01.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei wies er unter anderem darauf hin, dass er in Syrien, von 2004 bis 2006 den Militärdienst absolviert habe. Als 2011 der Krieg begonnen habe, sei er nach Deir ez-Zor gezogen, wo er mit seinem Bruder einen Bus gekauft, und diesen zu einem Taxi umfunktioniert habe. Bereits damals wies er darauf hin, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien den Reservemilitärdienst ableisten müsse. Er selbst werde vom Regime gesucht. Damals verneinte er ausdrücklich, dass er als Reservist einen schriftichen Einberufungsbefehl erhalten habe. Als er bereits verzogen gewesen wäre, wären „sie“ zu ihm gekommen, um ihn zum Reservedienst mitzunehmen. Persönlich seien „sie“ jedoch nicht an ihn herangetreten. Das Dorf in Deir ez-Zor, in dem er gelebt habe, sei unter der Kontrolle der Freien syrischen Armee gestanden. Im Jahr 2015 sei er aus Syrien ausgereist, weil Syrien kein sicheres Land mehr gewesen sei, und er Angst vor Luftangriffen gehabt habe. Vor dem BFA vorgelegte, aus dem Jahr 2021 stammende Dokumente habe sein in Damaskus lebender Bruder für ihn ausstellen lassen. Da dieser im Jahr 1980 geboren sei, sei er vom Reservemilitärdienst nicht mehr betroffen. Sein Bruder habe vor dem Krieg bereits in Damaskus gearbeitet und lebe nach wie vor dort.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2022, Zahl 1286204309/211461485, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich seines Heimatstaates Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2022, Zahl 1286204309/211461485, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich seines Heimatstaates Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde. Dabei bemängelte er, dass das BFA außer Acht gelassen habe, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei. Dazu wies er erstmals auf eine Kopie eines in arabischer Sprache verfassten Schreibens, welches ein schriftlicher Einberufungsbefel sei, wonach er als Reservist in die syrische Assad-Armee wiedereintreten müsse, hin.
  2. In einer im Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.03.2023 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der BF Fotos vor, auf denen er als Teilnehmer an Demonstrationen in Österreich abgelichtet ist. Er habe am 30.10.2022, am 04.02.2022 und am 09.02.2023 in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Assad-Regime teilgenommen. Die Demonstrationen würden von der Gruppe „Freie Syrer Koordination in Österreich“ organisiert werden. „Die Demonstration“ sei auch gefilmt worden, wobei auch er auf diesen Aufnahmen zu sehen sei. Das Video sei auf Facebook und in einer WhatsApp-Gruppe, zu der auch er gehöre, veröffentlicht worden. Zudem wies er neuerlich auf die Kopie des in arabischer Sprache verfassten Schreibens, welche er erstmals mit der Beschwerde vorgelegt hatte, hin. Dieses Schreiben, welches in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.03.2023 vom anwesenden Dolmetscher übersetzt wurde, weist folgenden Inhalt auf:„Alle Daten des BF wurden handschriftlich eingetragen.Ein Stempelabdruck des Heeres und der Streitkräfte, Rekrutierungsstelle Al Wasita, [syrisches Emblem]Fortlaufende Nummer

(3081)Einberufungsbefehl für den Reservisten((bleibt bei dem Reservist))An den Reservisten XXXX , Sohn von XXXX , seine Mutter XXXX , geb. am 1985, seine Militärnummer: XXXX seine Reservenummer: XXXX , wohnhaft in Deir ez-ZorSie müssen vor der Rekrutierungsstelle Al Wasita oder vor der nächsten in Ihrem Wohnort naheliegenden Rekrutierungsstelle am 27.08.2013 zwecks der Einziehung erscheinen.Im Falle des Nichterscheinens werden gegen Sie die gesetzlichen Strafen ausgesetzt.Frist für die Folgeleistung (sofort) Uhrzeit.Stempelabdruck, archiviert, Computerabteilung, 12.08.2013Der Organisator Muhannad Jandoul (unleserliche Unterschrift)Der Hauptmann Nour Alhoda HAMADA, Leiter der Rekrutierungsstelle Al Wasita in VertretungEin Stempelabdruck des Heeres und der Streitkräfte, Rekrutierungsstelle Al Wasita, [syrisches Emblem](unleserliche Unterschrift)“Zudem wies er neuerlich auf die Kopie des in arabischer Sprache verfassten Schreibens, welche er erstmals mit der Beschwerde vorgelegt hatte, hin. Dieses Schreiben, welches in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.03.2023 vom anwesenden Dolmetscher übersetzt wurde, weist folgenden Inhalt auf:, „Alle Daten des BF wurden handschriftlich eingetragen., Ein Stempelabdruck des Heeres und der Streitkräfte, Rekrutierungsstelle Al Wasita, [syrisches Emblem], Fortlaufende Nummer
(3081), Einberufungsbefehl für den Reservisten, ((bleibt bei dem Reservist)), An den Reservisten römisch 40 , Sohn von römisch 40 , seine Mutter römisch 40 , geb. am 1985, seine Militärnummer: römisch 40 seine Reservenummer: römisch 40 , wohnhaft in Deir ez-Zor, Sie müssen vor der Rekrutierungsstelle Al Wasita oder vor der nächsten in Ihrem Wohnort naheliegenden Rekrutierungsstelle am 27.08.2013 zwecks der Einziehung erscheinen., Im Falle des Nichterscheinens werden gegen Sie die gesetzlichen Strafen ausgesetzt., Frist für die Folgeleistung (sofort) Uhrzeit., Stempelabdruck, archiviert, Computerabteilung, 12.08.2013, Der Organisator Muhannad Jandoul (unleserliche Unterschrift), Der Hauptmann Nour Alhoda HAMADA, Leiter der Rekrutierungsstelle Al Wasita in Vertretung, Ein Stempelabdruck des Heeres und der Streitkräfte, Rekrutierungsstelle Al Wasita, [syrisches Emblem], (unleserliche Unterschrift)“ Diesen „Einberufungsbefehl“ – so der Beschwerdeführer – habe sein Vater nach dem Tod eines Bruders im Juli oder August 2013 in Damaskus entgegengenommen. Ein syrischer Rechtsanwalt in Damaskus, an dessen Namen er sich nicht mehr erinnere, habe ihm diesen Einberufungsbefehl erst nachdem er den Bescheid des BFA bereits erhalten habe, mit WhatsApp als pdf-Datei auf sein Mobiltelefon übermittelt.
  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2023, GZ. W119 2255851-1/11E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dazu stellte das BVwG in dieser Entscheidung fest, dass sich weder das Vorliegen eines (regulären) Einberufungsbefehls bzw. die Gefahr, zur syrischen Armee eingezogen zu werden, als glaubhaft erwiesen hätten. Es hätten sich auch keine ausreichenden Hinweise oder Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer wirklich in den Fokus der syrischen Militärbehörden geraten wäre und dass ihm tatsächlich die unmittelbare Gefahr drohen würde, zur syrischen Armee als Reservist eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer habe sich in Syrien dem Militärdienst nicht „entzogen“. Folglich bestehe auch keine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Wehrdienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, ernsthaft wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung in Folge seines im Ausland gestellten Asylantrages, wegen Demonstrationsteilnahmen in Österreich, oder auch deswegen persönlich als Oppositioneller verfolgt zu werden, weil einem seiner Brüder in Deutschland der Status eines Asylberechtigten und einem anderen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden seien. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen. Beweiswürdigend führte in dieser Entscheidung das BVwG aus, dass sein gesamtes Fluchtvorbringen gerade in den wesentlichen Punkten auch auf konkretes Nachfragen hin ausgesprochen vage und ausweichend, zudem gesteigert, widersprüchlich und insgesamt auch nicht plausibel gewesen sei.
  2. Diese Entscheidung wurde letztlich vom Beschwerdeführer weder vor dem Verfasungsgerichtshof mit Beschwerde, noch vor dem Verwaltungsgerichtshof mit einer außerordentlichen Revision bekämpft.
  3. Am 07.08.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion in Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, einen Folgeantrag auf Gewährung des Status eines Asylberehtigten. Inhaltlich führte er dazu aus, dass er nun Beweise habe, die belegen würden, dass er als Reservist zum syrischen Militär einberufen worden wäre. Da er den Militärdienst (beim syrischen Assad-Militär) nicht leisten wolle, werde er in Syrien verfolgt. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er eine Haftstrafe. Die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe sei ihm seit dem 11.06.2023 bekannt. Dazu legte er eine Kopie eines in arabischer Sprache verfassten Dokuments samt einer von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die arabische Sprache angefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache vor. Die Übersetzung weist folgenden Inhalt auf:„Arabische Republik SyrienGeneralkommando der Armee und der bewaffneten StreitkräfteGeneraldirektion für RekrutierungRekrutierungsstelle AL WASITANr. 952Datum: 11.06.2023Dazu legte er eine Kopie eines in arabischer Sprache verfassten Dokuments samt einer von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die arabische Sprache angefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache vor. Die Übersetzung weist folgenden Inhalt auf:, „Arabische Republik Syrien, Generalkommando der Armee und der bewaffneten Streitkräfte, Generaldirektion für Rekrutierung, Rekrutierungsstelle AL WASITA, Nr. 952, Datum: 11.06.2023 Sehr geehrte Damen und Herren,, Sehr geehrte Damen und Herren, nach Durchsicht des Wehrdienstbuches des Wehrpflichtigen XXXX , Sohn von XXXX , seine Mutter XXXX , geb. 1985, Rekrutierungsstelle AL FURAT, registriert unter der Wehrdienstnummer XXXX wurde festgestellt, dass dieser den verpflichtenden Wehrdienst absolvierte und der Reservedienst nicht angetreten ist.Diese Erklärung wurde auf seinen Wunsch ausgestellt. Sie gilt nicht hinsichtlich der Ausreise ins Ausland oder bezüglich der Eheschließung.Mit der Bitte um Kenntnisnahme.Der zuständige Beamte (Name, Unterschrift)Der Kontrolleur (Name, Unterschrift)Generalleutnant IMAD ILIAS, Leiter der Rekrutierungsstelle AL WASITA (Unterschrift), nach Durchsicht des Wehrdienstbuches des Wehrpflichtigen römisch 40 , Sohn von römisch 40 , seine Mutter römisch 40 , geb. 1985, Rekrutierungsstelle AL FURAT, registriert unter der Wehrdienstnummer römisch 40 wurde festgestellt, dass dieser den verpflichtenden Wehrdienst absolvierte und der Reservedienst nicht angetreten ist., Diese Erklärung wurde auf seinen Wunsch ausgestellt. Sie gilt nicht hinsichtlich der Ausreise ins Ausland oder bezüglich der Eheschließung., Mit der Bitte um Kenntnisnahme., Der zuständige Beamte (Name, Unterschrift), Der Kontrolleur (Name, Unterschrift), Generalleutnant IMAD ILIAS, Leiter der Rekrutierungsstelle AL WASITA (Unterschrift) Textstempel (Computerarchivierung 11.06.2023)Siegel: Die Armee und die bewaffneten Streitkräfte, Rekrutierungsstelle AL WASITA“, Textstempel (Computerarchivierung 11.06.2023), Siegel: Die Armee und die bewaffneten Streitkräfte, Rekrutierungsstelle AL WASITA“
  4. Am 22.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich neuerlich einvernommen. Das Original des Dokumentes in arabischer Sprache, auf welches der BF am 07.08.2023 hingewiesen hatte, wurde vom BFA in Verwahrung genommen. Dazu führte der BF aus, dass er einen Anwalt in Damaskus, den er nicht namentlich nennen konnte, beauftragt habe, ein solches Dokument ausstellen zu lassen, um damit zu belegen, dass er wegen des Wehrdienstes gesucht werde. Auf die Frage, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, antwortete er, dass er keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten habe; sein Bruder sei von „ihnen“ nach seinem Verbleib gefragt worden. Er habe einen schriftlichen Einberufungsbefehl im Jahr 2013 erhalten, den er in seinem ersten Verfahren vorgelegt habe. Nachdem im Erstverfahren sein Antrag auf Gewährung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen worden sei, habe er seinen Vater ersucht, ein solches Dokument ausstellen zu lassen. Er habe sich gezwungen gesehen, etwas zu machen. Zusätzlich zu diesem Dokument vom 11.06.2023 legte er auch eine Kopie eines Schriftstückes des Vereins „Die Freien Syrerinnen in Österreich Der Österreichische Koordinationsrat zur Unterstützung der syrischen Revolution Unterstützung der syrischen Revolution“ vor, in dem bestätigt wird, dass er ein Mitglied dieses Vereines sei. Dieses Dokument weist folgenden Inhalt aus: „Die Freien Syrerinnen in Österreich Der Österreichischer Koordinationsrat zur Unterstützung der syrischen Revolution Unterstützung der syrischen Revolution ZVR-Zahl: 434551342 Wien, am 19.05.2023 Bestätigung Wir, der Verein „Die Freien Syrerinnen in Österreich, der österreichische Koordinationsrat zur Unterstützung der syrischen Revolution“ bestätigt hiermit, dass XXXX ein Mitglied unseres Vereins ist und an unseren Projekten ehrenamtlich aktiv mitgewirkt hat.Wir, der Verein „Die Freien Syrerinnen in Österreich, der österreichische Koordinationsrat zur Unterstützung der syrischen Revolution“ bestätigt hiermit, dass römisch 40 ein Mitglied unseres Vereins ist und an unseren Projekten ehrenamtlich aktiv mitgewirkt hat. Unsere Aktivität erstrecken sich auf: - Politische Kundgebungen für Freiheit und Demokratie in Syrien. - Info-Tische über die Opfer, Fluchtströme und dessen Ursachen und die Politische Gefangene in Syrien. - Politische Veranstaltungen. - Unterstützung der syrischen Flüchtlinge in Österreich bei der Kommunikation mit den Behörden (Übersetzungen, Asylanträge, Krankenversicherung, erforderliche Dokumente usw.) Wohnraumsuche, Organisation von Disskussionsrunden (Einführung in die mitteleuropäischen Gesellschaftskonventionen, Werte und Demokratie), Arztbesuche. Obmann Obmannstellvertreter Ammar ALWAHAB Faisal ALAZEM (Unterschrift (Unterschrift)“ Die Frage, ob dieser Verein über einen Internetaufritt (Internetseite) verfüge, vermochte der BF nicht zu beantworten. Er folge dem Verein über Facebook. Der Beschwerdeführer vermochte den Namen des Obmannes dieses Vereins, jedoch nicht den Namen des Schriftführers dieses Vereins zu benennen. Als Veranstaltungen dieses Vereins verwies der Beschwerdeführer lediglich auf Demonstrationen, wobei er nicht wisse, wie viele Demonstrationen der Verein durchführe. Der Mitgliedsbeitrag betrage monatlich EUR 10.--. Er sei seit Mai 2023 Mitglied dieses Vereins. Er habe jedoch auch bereits vor seiner Mitgliedschafft in diesem Verein an Demonstrationen in Österreich teilgenommen.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2024, Zl. 1286204309/231517162, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2024, Zl. 1286204309/231517162, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

  1. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2024 durch Hinterlegung zugestellt.
  2. Mit Beschwerde vom 23.02.2024, eingebracht beim BFA am 23.02.2024 mit E-Mail, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, Beschwerde. Darin weist der Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammenfassend darauf hin, dass sich das BFA mit den von ihm im Folgeverfahren vorgelegten Dokumenten inhaltlich in keinster Weise auseinandergesetzt habe. Das BFA habe unterlassen amtliche Ermittlungen anzustellen. Das BFA habe die vorgelegten Beweismittel auch nicht rechtlich gewürdigt. Unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 in der Rs C-18/20, XY gegen BFA, hätte bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Sachverhaltes und bei richtiger Würdigung und rechtlicher Beurteilung der Angaben des BF das BFA feststellen müssen, dass ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vorliege, der dazu führen müsse, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zu gewähren sei. Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache sei nur dann zulässig, soweit das Vorbringen im Rahmen eines Folgeantrages dem Vorbringen in einem früheren Antrag entspreche oder die Änderungen der Umstände von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Zuerkennung eines Schutzstatusses haben könnten.
  3. Mit Begleitschreiben vom 26.02.2024 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 01.03.2024 die Beschwerde und die wesentlichen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. II. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht:römisch zwei. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht:
  4. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf der Grundlage des verfahrensgegenständlichen Folgeantrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten vom 07.08.2023, der diesbezüglichen Erstbefragung am 07.08.2023 und der Einvernahme des BF vor dem BFA am 22.01.2024, des Bescheides des BFA vom 12.05.2022, Zl. 1286204309/211461485, mit dem dem Beschwerdeführer rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Arabischen Republik Syrien gewährt wurde, der unbekämpft gebliebenen Entscheidung des BVwG vom 08.05.2023, GZ. W119 2255851-1/11E, womit die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde, des verfahrensgegenständlichen Bescheides des BFA vom 28.01.2024, Zl. 1286204309/231517162, mit dem der Folgeantrag vom 07.08.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten

§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, einer Einsichtnahme in die vom BFA dem BVw

G vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere in die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahren vorgelegten beiden Dokumente:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf der Grundlage des verfahrensgegenständlichen Folgeantrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten vom 07.08.2023, der diesbezüglichen Erstbefragung am 07.08.2023 und der Einvernahme des BF vor dem BFA am 22.01.2024, des Bescheides des BFA vom 12.05.2022, Zl. 1286204309/211461485, mit dem dem Beschwerdeführer rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Arabischen Republik Syrien gewährt wurde, der unbekämpft gebliebenen Entscheidung des BVwG vom 08.05.2023, GZ. W119 2255851-1/11E, womit die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde, des verfahrensgegenständlichen Bescheides des BFA vom 28.01.2024, Zl. 1286204309/231517162, mit dem der Folgeantrag vom 07.08.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, einer Einsichtnahme in die vom BFA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere in die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahren vorgelegten beiden Dokumente: - Dokument in arabischer Sprache vom 11.06.2023 samt Übersetzung dieses Dokumentes in die deutsche Sprache durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die arabische Sprache - Kopie einer Bestätigung vom 19.05.2023 des Vereines „Die Freien Syrerinnen in Österreich Der Österreichische Koordinationsrat zur Unterstützung der syrischen Revolution“ über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in diesem Verein sowie einer Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister des Beschwerdeführers, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Auf der Grundlage der im Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2023, GZ. W119 2255851-1/11E, getroffenen Feststellungen steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Er ist syrischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er wurde in Damaskus geboren, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern im Familienverband lebte, die Schule besuchte, und als Landwirt sowie Schneider tätig war. Im Jahr 2013 zog er nach Deir ez-Zor, die ursprüngliche Herkunftsprovinz der Familie, und lebte dort im Ort At-Tub, westlich des Euphrat. Dieser Ort befindet sich aktuell unter Kontrolle des syrischen Assad-Regimes. Der BF hat seinen Wehrdienst in der syrischen Assad-Armee zwischen 2004 und 2006 als Soldat abgeleistet, wobei er eine gewöhnliche Grundausbildung erhalten hatte und als einfacher Wachsoldat in einem Regiment eingesetzt wurde. Im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus, in der sich derzeit noch seine Ehefrau und seine vier Kinder aufhalten. Am 04.10.2021 stellte er in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.05.2022, Zl. 1286204309/211461485, insofern abgesprochen, als dieser Antrag hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als susidiär Schutzberechtigter erteilt wurde. Eine gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Erteilung des Status eines Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 08.05.2023, GZ. W119 2255851-1/11E, als unbegründet abgeiesen. Für den Ausgang dieses Verfahrens wurde damals vom BVwG festgestellt, dass Im konkreten Fall sich weder das Vorliegen eines (regulären) Einberufungsbefehls bzw. die Gefahr, zur syrischen Armee eingezogen zu werden, als glaubhaft erwiesen hätten. Es hätten sich auch keine ausreichenden Hinweise oder Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer wirklich in den Fokus der syrischen Militärbehörden geraten wäre und dass ihm tatsächlich die unmittelbare Gefahr drohen würde, zur syrischen Armee als Reservist eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer habe sich in Syrien dem Militärdienst nicht „entzogen“. Folglich bestehe auch keine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Wehrdienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, ernsthaft wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung in Folge seines im Ausland gestellten Asylantrages, wegen Demonstrationsteilnahmen in Österreich, oder auch deswegen persönlich als Oppositioneller verfolgt zu werden, weil einem seiner Brüder in Deutschland der Status des Asylberechtigten und einem anderen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wären. Dem Beschwerdeführer – so damals das BVwG - würde bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen. Die Entscheidung des BVwG vom 08.05.2023, GZ. W119 2255851-1/11E, blieb unangefochten. Am 07.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten. Dabei legte er auch - ein Dokument in arabischer Sprache vom 11.06.2023 samt Übersetzung dieses Dokumentes in die deutsche Sprache durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die arabische Sprache und eine - Kopie einer Bestätigung vom 19.05.2023 des Vereines „Die Freien Syrerinnen in Österreich Der Österreichische Koordinationsrat zur Unterstützung der syrischen Revolution“ über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in diesem Verein vor. Ausgelöst durch die Vorlage dieser Dokumente (die vom BFA in der angefochtenen Entscheidung selbst als Beweismittel bezeichnet wurden) und der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 08.05.2023 zu GZ. W119 2255851-1/11E, Mitglied des Vereines „Die Freien Syrerinnen in Österreich Der Österreichische Koordinationsrat zur Unterstützung der syrischen Revolution“ wurde, liegt in der gegenständlichen Angelegenheit ein neuer Sachverhalt vor, der einer Auseinandersetzung durch das BFA bedarf, zumal – sofern die entsprechenden Dokumente und der vorgebrachte geänderte Sachverhalt entsprechend gewürdigt werden würde – sich hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten ein von der Entscheidung im Erkenntnis des des BVwG vom 08.05.2023 zu GZ. W119 2255851-1/11E, abweichendes Ergebnis ergeben könnte. Damit wird vom BVwG in der gegenständlichen Entscheidung jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass die vom BF vorgelegten Dokumente bzw. eine behauptete Mitgliedschaft des BF im Verein „Die Freien Syrerinnen in Österreich Der Österreichische Koordinationsrat zur Unterstützung der syrischen Revolution“ dazu führt, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zu gewähren sei! 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Inhalt der dem BVwG vom BFA vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bzw. aus dem im Zuge des gegenständlichen Verfahrens eingesehenen Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2023 zu GZ. W119 2255851-1/11E. Sofern auch in der gegenständlichen Entscheidungen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers erfolgten, wurden diese Feststellungen der rechtskräftigen und unangefochten gebliebenen Entscheidung des BVwG vom 08.05.2023 zu GZ. W119 2255851-1/11E entnommen. Auch die Vorlage der im Folgeverfahren durch den BF vorgelegten Dokumente ist unbestreitbar. Diese befinden sich bei den vom BFA mitvorgelegten Verfahrensunterlagen. Der im Verfahren eingeholte Auszug des Beschwerdeführers aus dem Strafregister der Republik Österreich wies keinen Eintrag aus. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dabei stellt die Beurteilung, ob eine entschiedene Sache vorliegt, eine Rechtsfrage dar (VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0060).3.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dabei stellt die Beurteilung, ob eine entschiedene Sache vorliegt, eine Rechtsfrage dar (VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0060). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 06.09.2005, 2005/03/0065; VwGH 17.05.2015, Ra 2014/09/0029).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 06.09.2005, 2005/03/0065; VwGH 17.05.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0149). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0149). Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). 3.2.

§ 21

Abs 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 3). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 2).3.2.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 3). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 2). 3.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren: 3.3.
  2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die von einem Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen „glaubhaften Kern“ aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar – in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden – unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des BFA zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Hat das Bundesamt die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, kann dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den „glaubhaften Kern“ abspricht. Vielmehr ist der Beschwerde – in einem nicht zugelassenen Verfahren – im Sinne des § 21 Abs 3 BFA-VG 2014 stattzugeben (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).3.3.
  3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die von einem Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen „glaubhaften Kern“ aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar – in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden – unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des BFA zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Hat das Bundesamt die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, kann dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den „glaubhaften Kern“ abspricht. Vielmehr ist der Beschwerde – in einem nicht zugelassenen Verfahren – im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). 3.3.
  4. Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen vor, dass die bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorgebrachten Gründe, nämlich eine ihm drohende Verfolgung aufgrund einer Zwangsrekrutierung als Reservist zur syrischen Assad-Armee und eine ihm drohende Verfolgung aufgrund der in Österreich erfolgten politischen Betätigung bzw. Teilnahmen an Demonstrationen, die gegen das syrische Assad-Regime gerichtet sind, und damit eine damit verbundene Verfolgung aufgrund einer ihm zumindest unterstellten politischen Gesinnung bei seiner Rückkehr nach Syrien auslösen würden, nach wie vor bestehen würden. Bei dem diesbezüglichen Vorbringen handelt es sich jedenfalls um Tatsachen, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben und damit nicht zu einer neuen Sachentscheidung führen können (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). 3.3.
  5. Allerdings liegt fallbezogen dennoch eine vergleichbare Konstellation, wie sie der zuvor zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, zugrunde lag, vor. Der Beschwerdeführer brachte nämlich auch durch die Vorlage neuer Dokumente und seinem Vorbringen, dass er nunmehr auch Mitglied im Verein „Die Freien Syrerinnen in Österreich, Der Österreichischer Koordinationsrat zur Unterstützung der syrischen Revolution Unterstützung der syrischen Revolution“ in der Erstbefragung am 07.08.2023 nämlich darüber hinaus auch Geschehnisse bzw. neue Beweismittel vor, die sich zeitlich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens (mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2023 zu GZ. W119 2255851-1/11E) ereignet haben sollen. Warum das BFA in der angefochtenen Entscheidung feststellt, dass die „im Rahmen des gegenständlichen Antrages vorgebrachten Fluchtgründe keine neue Sachlage darstellen“ würden, ist, abgesehen von einer nicht gut gewählten Formulierung dieser Feststellung, nicht nachvollziehbar. Es fehlen Feststellungen zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument in arabischer Sprache, eine entsprechende Beweiswürdigung zu diesem Dokument und eine daraus sich ergebende rechtliche Schlussfolgerung. Allenfalls könnte das BFA im Rahmen einer Auseinandersetzung mit diesem Dokument auch zum Ergebnis kommen, dass es echt und inhaltlich so zu qualifizieren sei, dass damit nachgewiesen werde, dass der BF tatsächlich auch aktuell immer noch vom syrischen Assad-Militär als Reservist gesucht werden würde und damit bei einer Rückkehr nach Syrien auch aktuell zu gewärtigen hätte, dass er festgenommen, allenfalls bestraft und allenfalls auch als Reservist eingezogen werden würde und als Soldat des syrischen Assad-Militärs Menschenrechtsverletzungen begehen würde. Genauso gut könnte das BFA auch nach Befassung mit diesem Dokument zur Auffassung gelangen, dass es sich um eine bloße Gefälligkeitsbestätigung handelt, die gegen Bezahlung eines Geldbetrages ausgestellt wurde bzw. auch zur Auffassung gelangen, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Voraussetzung solcher Ergebnisse ist jedoch eine Auseinandersetzung mit diesem Beweismittel. Nur zur Vollständigkeit wird vom erkennenden Gericht in diesem Zusammenhang auf den aktuellsten Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2024 hingewiesen, wonach einige Quellen berichtet hätten, dass im Jahr 2023 keine Reservisten zum syrischen Assad-Regime einberufen worden wären, da es weniger bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Kriegsparteien gegeben habe (s. Danish Immigration Service, Syria – Military Service, Seite 6 oben; der Hinweis im Original lautet: A few sources reported though that there had been no call for reservists in 2023, as there were less armed confrontations between the warring parties.). Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die vom BFA in der angefochtenen Entscheidung unbeantwortet gebliebene Frage, ob dem Beschwerdeführer, der Syrien im Jahr 2013 verlassen hat und allenfalls damals als Reservist vom syrischen Militär gesucht wurde, aktuell deswegen bei einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Es fehlt im Verfahren vor dem BFA bzw. in der angefochtenen Entscheidung des BFA aber auch eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der BF nach dem 08.05.2023 dem Verein „Die Freien Syrerinnen in Österreich, Der Österreichischer Koordinationsrat zur Unterstützung der syrischen Revolution Unterstützung der syrischen Revolution“ als Mitglied beigetreten ist. In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich auch die ebenfalls in der gegenständlichen Entscheidung unbeantwortet gebliebene Frage, warum eine Mitgliedschaft in diesem Verein nicht dazu führt, dass der BF bei einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet, das jedenfalls unter Kontrolle des syrischen Assad-Regimes steht, vom syrischen Regime nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Wenn das BFA allenfalls dazu ausführt, dass der BF eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe, könnte allenfalls ein überprüfendes BVwG sich dieser Auffassung anschließen. Das BVwG weist jedoch darauf hin, dass das BFA derartige Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht einmal ansatzweise getätigt hat. Die vom BF im Folgeverfahren eingebrachten Beweismittel wurden nur aufgelistet. Eine inhaltliche bzw. beweiswürdigende Auseinandersetzung und eine darauf beruhende rechtliche Schlussfolgerung ist der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmbar. Der Beschwerdeführer hat mit diesen Ausführungen jedenfalls ein neues Vorbringen erstattet. Dass dieses neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem Vorbringen steht, dass bereits von der Rechtskraftwirkung des abgeschlossenen Erstverfahrens umfasst ist (obgleich in jenem nicht vorgebracht wurde), ändert nichts an dem Umstand, dass dieses neue Vorbringen daraufhin zu überprüfen ist, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist oder nicht. Dies wurde von der belangten Behörde unterlassen und dem Bundesverwaltungsgericht ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt, diesen Mangel selbst zu beheben. Im angefochtenen Bescheid begnügt sich das BFA diesbezüglich lediglich mit einem Verweis auf die Begründung des Erkenntnisses des BVwG vom 08.05.2023 zu GZ. W119 2255851-1/11E, ohne weitere Nachforschungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sei es welche Aktivitäten der Verein tatsächlich setzt, ob diese Tätigkeiten allenfalls in Syrien bekannt sind und allenfalls dazu führen, dass die Mitglieder des Vereins bei einer Rückkehr nach Syrien tatsächlich aufrund einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung tatsächlich verfolgt werden, oder ob die ausgestellte Bestätigung, wenn sie als echt und richtig qualifiziert werden würde, nunmehr dazu führt, dass der BF allenfalls erst durch das Ausstellen dieser Bestätigung überhaupt in den Focus der Assad-Administration in Syrien geraten ist. 3.3.
  6. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das BFA allenfalls nach nochmaliger Befragung des Beschwerdeführers und/oder von Mitgliedern des Vorstandes des Vereines „Die Freien Syrerinnen in Österreich, Der Österreichischer Koordinationsrat zur Unterstützung der syrischen Revolution Unterstützung der syrischen Revolution“ sich mit den vom BF vorgelegten Dokumenten inhaltlich auseinanderzusetzen haben. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung allfälliger ergänzender Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, wobei die vom Beschwerdeführer dabei behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben, vom BFA daraufhin zu überprüfen sein werden, ob diese einen „glaubhaften Kern“ im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes aufweisen oder nicht. 3.3.
  7. Der Beschwerde ist daher

§ 21Abs 3 BFA-VG stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist aufzuheben.

Das Verfahren ist somit zugelassen.3.3.5. Der Beschwerde ist daher

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist aufzuheben. Das Verfahren ist somit zugelassen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: 4.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.4.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. 4.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt und der Beschwerdeführer für den Fall, dass seinem Beschwerdebegehren stattgegeben werde, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass

§ 21Abs.

7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.4.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt und der Beschwerdeführer für den Fall, dass seinem Beschwerdebegehren stattgegeben werde, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2255851.2.00

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