RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW121 2276918-1 Spruch, W121 2276918-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe vom AMS eine zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX als Mitarbeiterin im Qualitätsmanagement zugewiesen bekommen. Den Vorstelltermin am XXXX habe sie nicht wahrgenommen und somit die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe vom AMS eine zumutbare Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 als Mitarbeiterin im Qualitätsmanagement zugewiesen bekommen. Den Vorstelltermin am römisch 40 habe sie nicht wahrgenommen und somit die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe aufgrund eines lange zurückliegenden Ereignisses nicht durch jene XXXX gehen können, die zum Firmengelände führe. Sie habe der potenziellen Dienstgeberin auch angeboten, sich zunächst nur telefonisch vorzustellen. Dies sei von der potenziellen Dienstgeberin aber abgelehnt worden. Sie habe es weiter versucht, die XXXX zu passieren, es sei ihr aber nicht gelungen. Somit habe sie auch keinen neuen Termin für ein Vorstellgespräch vereinbaren können. Der Beschwerde angeschlossen war ein E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der potenziellen Dienstgeberin.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe aufgrund eines lange zurückliegenden Ereignisses nicht durch jene römisch 40 gehen können, die zum Firmengelände führe. Sie habe der potenziellen Dienstgeberin auch angeboten, sich zunächst nur telefonisch vorzustellen. Dies sei von der potenziellen Dienstgeberin aber abgelehnt worden. Sie habe es weiter versucht, die römisch 40 zu passieren, es sei ihr aber nicht gelungen. Somit habe sie auch keinen neuen Termin für ein Vorstellgespräch vereinbaren können. Der Beschwerde angeschlossen war ein E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der potenziellen Dienstgeberin. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Der Tatbestand des § 38 iVm § 10 AlVG sei erfüllt worden. Nachsichtsgründe gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung an sich vor. Mit ihrer Beschwerde habe die Beschwerdeführerin jedoch einen Umstand vorgebracht, der die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle verunmögliche. Ihr Vorbringen hinsichtlich eines traumatischen Erlebnisses sei durchaus glaubwürdig, jedoch seien die Angaben der Beschwerdeführerin zum Umgang damit und zu dessen Bewältigung inkonsistent. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Arbeitsweg zumut- und bewältigbar gewesen wäre. Die XXXX hätte allenfalls auch mit einem PKW passiert werden können. Es müsse der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass potenzielle Dienstgeber von der Einstellung einer Person Abstand nehmen würden, die zu einem Vorstellungsgespräch nicht erscheine. Die Beschwerdeführerin habe durch das Unterlassen eines Vorstellungsgespräches mit zumindest bedingtem Vorsatz in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Der Tatbestand des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG sei erfüllt worden. Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lägen nicht vor. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung an sich vor. Mit ihrer Beschwerde habe die Beschwerdeführerin jedoch einen Umstand vorgebracht, der die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle verunmögliche. Ihr Vorbringen hinsichtlich eines traumatischen Erlebnisses sei durchaus glaubwürdig, jedoch seien die Angaben der Beschwerdeführerin zum Umgang damit und zu dessen Bewältigung inkonsistent. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Arbeitsweg zumut- und bewältigbar gewesen wäre. Die römisch 40 hätte allenfalls auch mit einem PKW passiert werden können. Es müsse der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass potenzielle Dienstgeber von der Einstellung einer Person Abstand nehmen würden, die zu einem Vorstellungsgespräch nicht erscheine. Die Beschwerdeführerin habe durch das Unterlassen eines Vorstellungsgespräches mit zumindest bedingtem Vorsatz in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend gab sie an, sie habe ab XXXX einen Job angeboten bekommen. Die potenzielle Dienstgeberin hätte es ausdrücklich nicht erlaubt, am XXXX zu parken. Somit sei die Option, mit dem Auto durch die XXXX zu fahren, für sie überhaupt nicht infrage gekommen. Seit XXXX befinde sie sich im Krankenstand, da sie aufgrund der Gesamtsituation einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe. Weil sie jetzt auch endlich mit ihrer Hausärztin darüber reden könne, habe sie sich dieser anvertraut. Am XXXX sei sie zum ersten Mal bei einer Psychiaterin vorstellig gewesen. Sie sei immer arbeitswillig gewesen, was hoffentlich auch die Vielzahl an Eigenbewerbungen und Vorstellungsgesprächen zeige. Sie hätte überhaupt keinen anderen Grund gehabt, nicht zum gegenständlichen Bewerbungsgespräch zu gehen, sonst wäre sie auch zu anderen bereits nicht gegangen.Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend gab sie an, sie habe ab römisch 40 einen Job angeboten bekommen. Die potenzielle Dienstgeberin hätte es ausdrücklich nicht erlaubt, am römisch 40 zu parken. Somit sei die Option, mit dem Auto durch die römisch 40 zu fahren, für sie überhaupt nicht infrage gekommen. Seit römisch 40 befinde sie sich im Krankenstand, da sie aufgrund der Gesamtsituation einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe. Weil sie jetzt auch endlich mit ihrer Hausärztin darüber reden könne, habe sie sich dieser anvertraut. Am römisch 40 sei sie zum ersten Mal bei einer Psychiaterin vorstellig gewesen. Sie sei immer arbeitswillig gewesen, was hoffentlich auch die Vielzahl an Eigenbewerbungen und Vorstellungsgesprächen zeige. Sie hätte überhaupt keinen anderen Grund gehabt, nicht zum gegenständlichen Bewerbungsgespräch zu gehen, sonst wäre sie auch zu anderen bereits nicht gegangen. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am XXXX zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am römisch 40 zur Entscheidung vorgelegt. Am XXXX langte ein Konvolut an Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 langte ein Konvolut an Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der vorsitzenden Richterin und den Laienrichter/innen ausführlich befragt. Ein Vertreter des AMS nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen wurden erneut die bisherigen Standpunkte bekräftigt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der vorsitzenden Richterin und den Laienrichter/innen ausführlich befragt. Ein Vertreter des AMS nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen wurden erneut die bisherigen Standpunkte bekräftigt. Mit Schreiben vom XXXX langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wurde erneut beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Mit Schreiben vom römisch 40 langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wurde erneut beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Sie hat mit Schreiben des AMS vom XXXX einen Vermittlungsvorschlag erhalten, demzufolge sie sich bei der XXXX (potenzielle Dienstgeberin) als Mitarbeiterin im Qualitätsmanagement bewerben sollte. Das Mindestentgelt wurde mit XXXX EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angegeben.Sie hat mit Schreiben des AMS vom römisch 40 einen Vermittlungsvorschlag erhalten, demzufolge sie sich bei der römisch 40 (potenzielle Dienstgeberin) als Mitarbeiterin im Qualitätsmanagement bewerben sollte. Das Mindestentgelt wurde mit römisch 40 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angegeben. Die Beschwerdeführerin hatte großes Interesse an dieser Stelle. Sie bewarb sich um diese Stelle und vereinbarte mit der potenziellen Dienstgeberin für den XXXX um XXXX Uhr ein Vorstellungsgespräch.Die Beschwerdeführerin hatte großes Interesse an dieser Stelle. Sie bewarb sich um diese Stelle und vereinbarte mit der potenziellen Dienstgeberin für den römisch 40 um römisch 40 Uhr ein Vorstellungsgespräch. Dieses Vorstellungsgespräch konnte die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund eines in der Vergangenheit liegenden traumatischen Erlebnisses in einer XXXX in XXXX nicht wahrnehmen. Seither hatte sie es vermieden, XXXX zu passieren bzw. durch solche zu gehen. Es war ihr aufgrund der mit dem vergangenen Ereignis zusammenhängenden psychischen Belastung und damit einhergehenden körperlichen Symptome nicht möglich, den Weg zum Betriebssitz der potenziellen Dienstgeberin zurückzulegen. Denn dieser ist ausschließlich über eine XXXX erreichbar. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich noch vor dem vereinbarten Termin bei der potenziellen Dienstgeberin per E-Mail, ob es zunächst möglich sei, sich telefonisch vorzustellen. Dies wurde von der potenziellen Dienstgeberin jedoch abgelehnt. Die Beschwerdeführerin erklärte, sich wegen eines neuen Termins bei der potenziellen Dienstgeberin zu melden. In weiterer Folge versuchte sie es mehrmals, den Weg zur potenziellen Dienstgeberin zurückzulegen. Es gelang ihr aber nicht.Dieses Vorstellungsgespräch konnte die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund eines in der Vergangenheit liegenden traumatischen Erlebnisses in einer römisch 40 in römisch 40 nicht wahrnehmen. Seither hatte sie es vermieden, römisch 40 zu passieren bzw. durch solche zu gehen. Es war ihr aufgrund der mit dem vergangenen Ereignis zusammenhängenden psychischen Belastung und damit einhergehenden körperlichen Symptome nicht möglich, den Weg zum Betriebssitz der potenziellen Dienstgeberin zurückzulegen. Denn dieser ist ausschließlich über eine römisch 40 erreichbar. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich noch vor dem vereinbarten Termin bei der potenziellen Dienstgeberin per E-Mail, ob es zunächst möglich sei, sich telefonisch vorzustellen. Dies wurde von der potenziellen Dienstgeberin jedoch abgelehnt. Die Beschwerdeführerin erklärte, sich wegen eines neuen Termins bei der potenziellen Dienstgeberin zu melden. In weiterer Folge versuchte sie es mehrmals, den Weg zur potenziellen Dienstgeberin zurückzulegen. Es gelang ihr aber nicht. Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS über die Bezugseinstellung informiert. Am XXXX erfolgte eine Niederschrift vor dem AMS zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung (betreffend die Stelle bei der potenziellen Dienstgeberin).Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS über die Bezugseinstellung informiert. Am römisch 40 erfolgte eine Niederschrift vor dem AMS zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung (betreffend die Stelle bei der potenziellen Dienstgeberin). Zu einer neuerlichen Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches mit der potenziellen Dienstgeberin war es nicht mehr gekommen. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile in ärztlicher Behandlung, um ihre Vergangenheit aufzuarbeiten. Sie hatte sich vor dem gegenständlichen Vorfall auf zahlreiche ihr vom AMS übermittelte Vermittlungsvorschläge beworben und auch zahlreiche Eigenbewerbungen dokumentiert. Die Beschwerdeführerin nahm am XXXX eine vollversicherte Beschäftigung auf.Die Beschwerdeführerin nahm am römisch 40 eine vollversicherte Beschäftigung auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt und sind, soweit sie den Notstandshilfebezug, die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle sowie den Inhalt des Vermittlungsvorschlags und die Niederschrift mit der Beschwerdeführerin vor dem AMS am XXXX betreffen, unstrittig. Im Zuge des Stellenangebotes wurde die Beschwerdeführerin auch über die Rechtsfolgen gemäß §10 AlVG belehrt.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt und sind, soweit sie den Notstandshilfebezug, die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle sowie den Inhalt des Vermittlungsvorschlags und die Niederschrift mit der Beschwerdeführerin vor dem AMS am römisch 40 betreffen, unstrittig. Im Zuge des Stellenangebotes wurde die Beschwerdeführerin auch über die Rechtsfolgen gemäß §10 AlVG belehrt. Unstrittig sind zudem die Feststellungen zu den Vermittlungsvorschlägen des AMS und damit zusammenhängenden Bewerbungen der Beschwerdeführerin sowie zu den dokumentierten Eigenbewerbungen. Diese Feststellungen hatte bereits das AMS in der Beschwerdevorentscheidung getroffen. Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin sich um die gegenständliche Stelle bewarb und mit der potenziellen Dienstgeberin einen Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbarte. Dass die potenzielle Dienstgeberin nur über eine XXXX erreichbar ist, wurde nicht bestritten. Diese Feststellung hatte das AMS auch schon in der Beschwerdevorentscheidung getroffen.Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin sich um die gegenständliche Stelle bewarb und mit der potenziellen Dienstgeberin einen Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbarte. Dass die potenzielle Dienstgeberin nur über eine römisch 40 erreichbar ist, wurde nicht bestritten. Diese Feststellung hatte das AMS auch schon in der Beschwerdevorentscheidung getroffen. Die Beschwerdeführerin hat ab der Niederschrift vor dem AMS – im Wesentlichen gleichbleibend und nachvollziehbar – erklärt, warum sie das Vorstellungsgespräch nicht wahrnehmen konnte. Ihre diesbezüglichen Angaben sind absolut glaubhaft. Insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterließ die Beschwerdeführerin einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Das traumatische Erlebnis in einer XXXX wurde auch vom AMS als glaubhaft eingestuft. Jedoch erklärte das AMS in der Beschwerdevorentscheidung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Umgang mit diesem Erlebnis und dessen Bewältigung inkonsistent erscheinen würden. Sie hätte die XXXX allenfalls auch mit einem PKW passieren können.Das traumatische Erlebnis in einer römisch 40 wurde auch vom AMS als glaubhaft eingestuft. Jedoch erklärte das AMS in der Beschwerdevorentscheidung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Umgang mit diesem Erlebnis und dessen Bewältigung inkonsistent erscheinen würden. Sie hätte die römisch 40 allenfalls auch mit einem PKW passieren können. Aus Sicht des erkennenden Senates kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht ihr Umgang mit einem traumatischen Erlebnis vorgeworfen werden. Letztendlich hat sie sich – wenn auch nicht unmittelbar nach dem nicht stattgefundenen Vorstellungsgespräch – in ärztliche Behandlung begeben, um dieses Erlebnis aufzuarbeiten. Dies hat sie glaubhaft im Verfahren – insbesondere im Vorlageantrag – vorgebracht. Zudem wurde ein Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom XXXX vorgelegt, der u. a. die Diagnose XXXX enthält.Aus Sicht des erkennenden Senates kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht ihr Umgang mit einem traumatischen Erlebnis vorgeworfen werden. Letztendlich hat sie sich – wenn auch nicht unmittelbar nach dem nicht stattgefundenen Vorstellungsgespräch – in ärztliche Behandlung begeben, um dieses Erlebnis aufzuarbeiten. Dies hat sie glaubhaft im Verfahren – insbesondere im Vorlageantrag – vorgebracht. Zudem wurde ein Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom römisch 40 vorgelegt, der u. a. die Diagnose römisch 40 enthält. Dem Vorhalt des AMS, wonach sie auch mit einem PKW die XXXX passieren hätte können, konnte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag glaubhaft entgegenhalten, dass dies nicht möglich war, weil es seitens der potenziellen Dienstgeberin nicht erlaubt worden sei, am XXXX , wo auch der Betriebssitz der potenziellen Dienstgeberin liegt, zu parken.Dem Vorhalt des AMS, wonach sie auch mit einem PKW die römisch 40 passieren hätte können, konnte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag glaubhaft entgegenhalten, dass dies nicht möglich war, weil es seitens der potenziellen Dienstgeberin nicht erlaubt worden sei, am römisch 40 , wo auch der Betriebssitz der potenziellen Dienstgeberin liegt, zu parken. Wenn das AMS ihr ebenfalls vorwirft, dass sie nicht sofort bei der potenziellen Dienstgeberin angerufen hat und sich stattdessen per E-Mail gemeldet hat, so kann auch darin kein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin erkannt werden. Trotz der Ausnahmesituation war sie bemüht darum, dass das Vorstellungsgespräch noch irgendwie zustande kommen kann. Im gesamten Verfahren hat sie glaubhaft dargelegt, dass sie die Tätigkeit an sich jedenfalls interessiert hätte. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin zum traumatischen Erlebnis in einer XXXX in der Vergangenheit und der damit einhergehenden massiven psychischen Belastung, die sich bei der Beschwerdeführerin – insbesondere im gegenständlichen Bewerbungsverfahren – auch körperlich bemerkbar machte, wird davon ausgegangen, dass ihr nicht zugemutet werden konnte, den Weg zur potenziellen Dienstgeberin über die XXXX für das Vorstellungsgespräch zurückzulegen und in weiterer Folge (täglich) einen Arbeitsweg zurückzulegen, auf dem sie ständig mit ihrer Vergangenheit konfrontiert und retraumatisiert wird.Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin zum traumatischen Erlebnis in einer römisch 40 in der Vergangenheit und der damit einhergehenden massiven psychischen Belastung, die sich bei der Beschwerdeführerin – insbesondere im gegenständlichen Bewerbungsverfahren – auch körperlich bemerkbar machte, wird davon ausgegangen, dass ihr nicht zugemutet werden konnte, den Weg zur potenziellen Dienstgeberin über die römisch 40 für das Vorstellungsgespräch zurückzulegen und in weiterer Folge (täglich) einen Arbeitsweg zurückzulegen, auf dem sie ständig mit ihrer Vergangenheit konfrontiert und retraumatisiert wird. Die Feststellungen zur Beschäftigung ab XXXX ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, die sie auch mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln belegen konnte.Die Feststellungen zur Beschäftigung ab römisch 40 ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, die sie auch mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln belegen konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten samt Überschrift: „Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine iSd § 9 AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine iSd Paragraph 9, AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 9 AlVG Rz 209/1). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 2 AlVG nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion.Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 9, AlVG Rz 209/1). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion. Die gesundheitliche Eignung der Tätigkeit ist gegeben, wenn einerseits objektiv keine Gesundheitsgefährdung vorliegt und andererseits die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Das AMS hat daher die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (vgl. VwGH 09.03.2001, 2000/02/0116). Grundsätzlich ist bei der Frage nach der Zumutbarkeit einer Beschäftigung auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellten Leistungsprofil gegenüberzustellen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu § 9 AlVG Rz 224).Die gesundheitliche Eignung der Tätigkeit ist gegeben, wenn einerseits objektiv keine Gesundheitsgefährdung vorliegt und andererseits die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Das AMS hat daher die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen vergleiche VwGH 09.03.2001, 2000/02/0116). Grundsätzlich ist bei der Frage nach der Zumutbarkeit einer Beschäftigung auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellten Leistungsprofil gegenüberzustellen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu Paragraph 9, AlVG Rz 224). Im vorliegenden Fall übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot für eine Stelle als Mitarbeiterin im Qualitätsmanagement bei der XXXX und forderte die Beschwerdeführerin auf, sich entsprechend dem Stellenangebot zu bewerben. Dies tat die Beschwerdeführerin auch. Sie konnte jedoch das vereinbarte Vorstellungsgespräch – wie festgestellt – aufgrund eines in der Vergangenheit liegenden traumatischen Ereignisses in einer XXXX in XXXX nicht wahrnehmen.Im vorliegenden Fall übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot für eine Stelle als Mitarbeiterin im Qualitätsmanagement bei der römisch 40 und forderte die Beschwerdeführerin auf, sich entsprechend dem Stellenangebot zu bewerben. Dies tat die Beschwerdeführerin auch. Sie konnte jedoch das vereinbarte Vorstellungsgespräch – wie festgestellt – aufgrund eines in der Vergangenheit liegenden traumatischen Ereignisses in einer römisch 40 in römisch 40 nicht wahrnehmen. Dieses Ereignis ist bis heute für die Beschwerdeführerin psychisch stark beeinträchtigend. Sie hatte es seither immer vermieden, XXXX zu passieren bzw. durch solche zu gehen. Für die vorliegende Stelle hätte die Beschwerdeführerin jedoch wieder eine XXXX passieren müssen.Dieses Ereignis ist bis heute für die Beschwerdeführerin psychisch stark beeinträchtigend. Sie hatte es seither immer vermieden, römisch 40 zu passieren bzw. durch solche zu gehen. Für die vorliegende Stelle hätte die Beschwerdeführerin jedoch wieder eine römisch 40 passieren müssen. Aufgrund der dargestellten Vorgeschichte wäre es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, ein Dienstverhältnis mit der potenziellen Dienstgeberin einzugehen. Die psychische Belastung hätte sich weiter verschlimmert, wenn sie auf dem Arbeitsweg immer wieder mit ihrer Vergangenheit konfrontiert bzw. retraumatisiert worden wäre. Der erkennende Senat konnte sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen. Sie war absolut glaubwürdig und erklärte auch nachvollziehbar, dass die Tätigkeit an sich sehr ansprechend für sie gewesen wäre, jedoch der Weg zur potenziellen Dienstgeberin für sie – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht bewältigbar war.Der erkennende Senat konnte sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen. Sie war absolut glaubwürdig und erklärte auch nachvollziehbar, dass die Tätigkeit an sich sehr ansprechend für sie gewesen wäre, jedoch der Weg zur potenziellen Dienstgeberin für sie – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht bewältigbar war. In einer Gesamtschau kommt der erkennende Senat daher zum Schluss, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen – konkret der massiven psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin – um keine zumutbare Beschäftigung im Sinne von § 9 AlVG handelt, sodass keine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG vorliegt.In einer Gesamtschau kommt der erkennende Senat daher zum Schluss, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen – konkret der massiven psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin – um keine zumutbare Beschäftigung im Sinne von Paragraph 9, AlVG handelt, sodass keine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG vorliegt. Es ist daher der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben. Abschließend wird der Vollständigkeit halber zu den Ausführungen des AMS zur Langzeitarbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin – wie auch das AMS feststellte – stets um Stellen beworben hatte. Es liegt nicht nur an der arbeitslosen Person, wenn eine Beschäftigung dann nicht zustande kommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2276918.1.00