RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW124 2276232-1 Spruch, W124 2276232-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der „Madhiban“ anzugehören und sich zum sunnitischen Islam zu bekennen. Er sei in XXXX geboren und habe dort seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung erhalten, jedoch zuletzt die Berufe des Autowäschers, Frisörs und Schuhmachers ausgeübt. Seine Eltern, zwei Schwestern, seine Ehefrau und sein Sohn würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat leben. Im Jahr XXXX habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Er sei im selben Jahr mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und habe sich dort fünf Monate aufgehalten bevor er über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei (vgl. AS 5f).Am römisch 40 erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der „Madhiban“ anzugehören und sich zum sunnitischen Islam zu bekennen. Er sei in römisch 40 geboren und habe dort seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung erhalten, jedoch zuletzt die Berufe des Autowäschers, Frisörs und Schuhmachers ausgeübt. Seine Eltern, zwei Schwestern, seine Ehefrau und sein Sohn würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat leben. Im Jahr römisch 40 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Er sei im selben Jahr mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und habe sich dort fünf Monate aufgehalten bevor er über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei vergleiche AS 5f). Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Somalia verlassen, weil er von den Angehörigen seiner Frau verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe sie heimlich aus Liebe geheiratet, habe jedoch keine Erlaubnis gehabt. Er sei von ihren Angehörigen davor gewarnt worden, nicht mit ihr gesehen zu werden, da sie ihn sonst umbringen würden und von der Familie seiner Frau mit Hilfe der Polizei inhaftiert worden. Es sei verlangt worden, dass er sich von ihr scheiden lasse. Sein Vater habe für ihn gebürgt und gesagt, dass der BF bei ihm bleiben werde. Wenn er von seiner Frau gebraucht werde, könnten sie ihn von ihm abholen. Dann habe er XXXX verlassen und sei nach Mogadischu gereist. Daraufhin hätten sie seinen Vater in Gefangenschaft genommen. Er sei noch immer inhaftiert. Er habe Kontakt zu seiner Frau, weshalb er wisse, dass ihr Kind gesund zur Welt gekommen sei. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von den Angehörigen seiner Frau getötet zu werden (vgl. AS 10). Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Somalia verlassen, weil er von den Angehörigen seiner Frau verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe sie heimlich aus Liebe geheiratet, habe jedoch keine Erlaubnis gehabt. Er sei von ihren Angehörigen davor gewarnt worden, nicht mit ihr gesehen zu werden, da sie ihn sonst umbringen würden und von der Familie seiner Frau mit Hilfe der Polizei inhaftiert worden. Es sei verlangt worden, dass er sich von ihr scheiden lasse. Sein Vater habe für ihn gebürgt und gesagt, dass der BF bei ihm bleiben werde. Wenn er von seiner Frau gebraucht werde, könnten sie ihn von ihm abholen. Dann habe er römisch 40 verlassen und sei nach Mogadischu gereist. Daraufhin hätten sie seinen Vater in Gefangenschaft genommen. Er sei noch immer inhaftiert. Er habe Kontakt zu seiner Frau, weshalb er wisse, dass ihr Kind gesund zur Welt gekommen sei. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von den Angehörigen seiner Frau getötet zu werden vergleiche AS 10).
- Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung vom XXXX und vom XXXX in Griechenland vor. Am XXXX wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am XXXX eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ XXXX geb., StA. Somalia“ am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der am XXXX für unzulässig befunden wurde (vgl. AS 15ff).
- Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung vom römisch 40 und vom römisch 40 in Griechenland vor. Am römisch 40 wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am römisch 40 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ römisch 40 geb., StA. Somalia“ am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der am römisch 40 für unzulässig befunden wurde vergleiche AS 15ff).
- In weiterer Folge wurde der BF am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen.
- In weiterer Folge wurde der BF am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. Eingangs wiederholte er seinen Namen und das Geburtsdatum. Er gab an in der Stadt XXXX , im Stadtteil XXXX geboren worden sowie Somalier zu sein. Er sei gesund und gehöre der Religion des Islam sowie dem Clan der Madhiban, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX , an. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schuhnäher, Frisör und Autowäscher gearbeitet. Er sei seit XXXX verheiratet, wobei er den Monat nicht wisse, und habe ein Kind (vgl. AS 55f).Eingangs wiederholte er seinen Namen und das Geburtsdatum. Er gab an in der Stadt römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 geboren worden sowie Somalier zu sein. Er sei gesund und gehöre der Religion des Islam sowie dem Clan der Madhiban, Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 , an. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schuhnäher, Frisör und Autowäscher gearbeitet. Er sei seit römisch 40 verheiratet, wobei er den Monat nicht wisse, und habe ein Kind vergleiche AS 55f). Die Befragung zu den Fluchtgründen des BF nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf (vgl. AS 62f):„(…) Die Befragung zu den Fluchtgründen des BF nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf vergleiche AS 62f):, „(…) LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, die Gründe für die Flucht aus Ihrem Heimatland darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie aus Ihrem Heimatland weggegangen sind? VP: Ich wurde von der Familie meiner Frau mit dem Tod bedroht und verfolgt. Ich habe meine Frau heimlich geheiratet, nachdem sie mich abgelehnt haben, sie zu heiraten. Nach der heimlichen Eheschließung ist die Frau schwanger geworden und ihre Eltern haben von dieser Schwangerschaft erfahren. Sie hatten guten Kontakt zum örtlichen Polizeichef, der auch vom selben Clan stammt. Sie haben ihn beauftragt, mich zu verhaften. Zuerst wurde ich aufgefordert, mich von meiner Frau scheiden zu lassen und sie wollten das Kind abtreiben. Das lehnte ich ab, deshalb haben sie mich inhaftiert. Zwischen 4 und 5 Monate war ich für diese Familie im Gefängnis. Im Gefängnis wurde ich geschlagen und mit kaltem Wasser besprüht. Sie haben einmal um meine Hoden eine Schnur gegeben, so als würde man gewürgt werden. Sie haben mir den rechten Arm durch Tritte gebrochen. Sie sagten mir, dass ich es bereuen werde, was ich gemacht habe und sie werden dafür sorgen, dass ich nicht mehr Gefühle für eine Frau entwickeln kann. Sie haben mir den Arm gegipst. Dann haben sie mir gesagt, dass sie mich freilassen werden, wenn ich mich von meiner Frau scheiden lasse. Ich habe immer nein gesagt. Dann haben sie gesagt, dass sie mich frei lassen werden, damit mein Arm richtig medizinisch behandelt werden kann. Es wurde für mich gebürgt und ich sollte in 14 Tagen wieder zurückgebracht werden. Weil der Polizeichef denselben Clan angehört wie meiner Frau haben sie mich immer unter Druck gesetzt, mich von meiner Frau scheiden zu lassen. Sie haben mir versprochen, mir alles zu geben, wenn ich mich von meiner Frau scheiden lasse. Sie wollten verhindern, dass meine Frau ein Kind von einem Midgaan bekommt. Ich entgegnete immer mit den Worten, dass ich meine Frau sehr liebe und ich mich nie von ihr scheiden lassen werde. Sie wiederholten jedoch ihre Forderungen. Die 14 Tage nutzte ich zur Flucht nach Mogadischu. Sie haben mich immer belächelt, beschimpft bei meiner Arbeit. Ich wurde nie wie alle anderen Schüler in der Schulebehandelt, sondern beschimpft. Ich habe auch Schutzgeld bezahlt, damit ich weiter als Autowäscher arbeiten kann. Dann kam ich nach Mogadischu und organisierte meine Ausreise aus Somalia. Ich war im Bezirk XXXX in Mogadischu bei einem Freund, dort war ich einen Monat. Dann verließ ich Somalia.VP: Ich wurde von der Familie meiner Frau mit dem Tod bedroht und verfolgt. Ich habe meine Frau heimlich geheiratet, nachdem sie mich abgelehnt haben, sie zu heiraten. Nach der heimlichen Eheschließung ist die Frau schwanger geworden und ihre Eltern haben von dieser Schwangerschaft erfahren. Sie hatten guten Kontakt zum örtlichen Polizeichef, der auch vom selben Clan stammt. Sie haben ihn beauftragt, mich zu verhaften. Zuerst wurde ich aufgefordert, mich von meiner Frau scheiden zu lassen und sie wollten das Kind abtreiben. Das lehnte ich ab, deshalb haben sie mich inhaftiert. Zwischen 4 und 5 Monate war ich für diese Familie im Gefängnis. Im Gefängnis wurde ich geschlagen und mit kaltem Wasser besprüht. Sie haben einmal um meine Hoden eine Schnur gegeben, so als würde man gewürgt werden. Sie haben mir den rechten Arm durch Tritte gebrochen. Sie sagten mir, dass ich es bereuen werde, was ich gemacht habe und sie werden dafür sorgen, dass ich nicht mehr Gefühle für eine Frau entwickeln kann. Sie haben mir den Arm gegipst. Dann haben sie mir gesagt, dass sie mich freilassen werden, wenn ich mich von meiner Frau scheiden lasse. Ich habe immer nein gesagt. Dann haben sie gesagt, dass sie mich frei lassen werden, damit mein Arm richtig medizinisch behandelt werden kann. Es wurde für mich gebürgt und ich sollte in 14 Tagen wieder zurückgebracht werden. Weil der Polizeichef denselben Clan angehört wie meiner Frau haben sie mich immer unter Druck gesetzt, mich von meiner Frau scheiden zu lassen. Sie haben mir versprochen, mir alles zu geben, wenn ich mich von meiner Frau scheiden lasse. Sie wollten verhindern, dass meine Frau ein Kind von einem Midgaan bekommt. Ich entgegnete immer mit den Worten, dass ich meine Frau sehr liebe und ich mich nie von ihr scheiden lassen werde. Sie wiederholten jedoch ihre Forderungen. Die 14 Tage nutzte ich zur Flucht nach Mogadischu. Sie haben mich immer belächelt, beschimpft bei meiner Arbeit. Ich wurde nie wie alle anderen Schüler in der Schulebehandelt, sondern beschimpft. Ich habe auch Schutzgeld bezahlt, damit ich weiter als Autowäscher arbeiten kann. Dann kam ich nach Mogadischu und organisierte meine Ausreise aus Somalia. Ich war im Bezirk römisch 40 in Mogadischu bei einem Freund, dort war ich einen Monat. Dann verließ ich Somalia. LA: Haben Sie alles angegeben, was Ihnen zu Ihren Fluchtgründen wichtig erscheint? VP: Ja. Anm.: Die Einvernahme wird für 15 Minuten unterbrochen.Anmerkung, Die Einvernahme wird für 15 Minuten unterbrochen. LA: Wer sind die Angehörigen Ihrer Frau? VP: Meinen Sie den Clan? Frage wird wiederholt und erklärt. VP: Leute, die einem anderen Clan angehören als mein Clan. LA: Wer konkret von der Familie Ihrer Frau hatte etwas gegen die Eheschließung? VP: Ihr Vater und Ihre Brüder. LA: Wie viele Brüder hat Ihre Frau? VP. 8 Brüder hat meine Frau. LA: Schildern Sie mir mit sämtlichen Details was passierte, als Sie um die Hand Ihrer Frau angehalten haben. VP: Ich wurde von ihren Angehörigen beschimpft, bespuckt und aufgefordert wegzugehen. LA: Von wem wurden sie beschimpft und bespuckt? VP: Vom Bruder meiner Frau und der Vater stand daneben. LA: Was können Sie sonst über dieses Treffen sagen? VP: Ich habe das alles nicht so erwartet. Ich habe nicht gewusst, dass ich um die Hand meiner Frau nicht anhalten darf. Ich habe nicht erwartet, dass ich dort beschimpft und bespuckt und ich habe nicht gewusst, dass ich weggewiesen werde. LA: Wie erfuhren die Angehörigen Ihrer Frau von der Schwangerschaft? VP: Gleich nach unserer Eheschließung ist sie bald schwanger geworden. Sie bemerkten ihre Schwangerschaft. LA: Wodurch haben sie die Schwangerschaft bemerkt? VP: Sie waren zwischen
- und
- Monat, der Bauch wurde dicker. LA: Wer wollte, dass das Kind abgetrieben werden sollte? VP: Ihr Vater und ihre Brüder. LA: Woher wissen Sie das? VP: Meine Frau sagte mir, dass ihr das gesagt wurde. Als ich dann bei ihrer Familie nachgefragt habe, sagten sie mir, dass ich das wissen soll, dass sie das machen werden. LA: Wie oft kamen Sie in Kontakt mit der Familie Ihrer Frau? VP: Sehr oft, unzählbar. Ich habe immer versucht, die Familie zu überzeugen. Ich wollte auch Geld bezahlen, damit wir offiziell zusammenleben können. Ich habe alles versucht. LA: Was geschah bei Ihren unzähligen Treffen mit der Familie Ihrer Frau? VP: Ich habe nie eine gute Antwort bekommen. LA: Wie kam es zur Entführung Ihres Vaters? VP: Mein Vater war ein armer alter Mann, der zuletzt nur zu Hause war. Er hat früher als Schuster gearbeitet. Frage wird wiederholt. VP: Er hat für mich gebürgt und ohne seines Wissens bin ich von dort weggegangen. Er hat nicht gewusst, dass ich weggegangen bin. Mein Vater wollte, dass ich mich von meiner Frau scheiden lasse, wenn das die Lösung ist, aber ich konnte das nicht. LA: Können Sie mir etwas von der Entführung Ihres Vaters erzählen? VP: Als ich wegging, wurde er weggenommen und inhaftiert. Da bin ich mir sicher. Die Polizei rief mich an und fragte mich, wo ich denn sei. Seit mein Vater mitgenommen wurde, wissen wir von seinem Verbleib nichts, auch meine Mutter und meine Frau wissen nichts. LA: Von wem wissen Sie, dass Ihr Vater entführt bzw. inhaftiert wurde? VP: Meine Mutter und meine Frau haben mir das gesagt. LA: Wofür hat Ihr Vater gebürgt? VP: Er sagte dort, dass er mich jederzeit nach Verlangen zurückbringen wird. LA: Können Sie dies bitte konkretisieren. Wo, wann und zu wem sagte Ihr Vater das? VP: Mein Arm war gebrochen. Ich habe 14 Tage Zeit bekommen, um den Arm behandeln zu lassen. Frage wird wiederholt. VP: Zu den Leuten, die sich als Polizisten ausgaben, die aber auf der Seite der Familienangehörigen meiner Frau waren, sagte mein Vater das. LA: Waren diese Leute nun von der Polizei oder haben die sich nur als Polizisten ausgegeben? VP: Der Bruder meiner Frau, der mir den Arm mit seinen Tritten gebrochen hatte, ist selbst Polizist und die anderen waren auch Polizisten. LA: Sie haben erwähnt, dass sich am XXXX ein Vorfall ereignete. Was ist an diesem Tag passiert?LA: Sie haben erwähnt, dass sich am römisch 40 ein Vorfall ereignete. Was ist an diesem Tag passiert? VP: An diesem Tag wurde ich inhaftiert, weil die Eltern meiner Frau von ihrer Schwangerschaft erfahren haben. LA: Schildern Sie mir Ihre Verhaftung im Detail. VP: Am XXXX wurde ich inhaftiert. Ich wurde am Arbeitsplatz festgenommen. Mein Werkzeug und meine Mittel wurden vertreten und kaputt gemacht. Ich wurde auf die Polizeistation verbracht.VP: Am römisch 40 wurde ich inhaftiert. Ich wurde am Arbeitsplatz festgenommen. Mein Werkzeug und meine Mittel wurden vertreten und kaputt gemacht. Ich wurde auf die Polizeistation verbracht. LA: Was ist auf der Polizeistation passiert? VP: Dort wurde ich geschlagen, meine Eier wurden mit einer Schnur eingezwickt. Darauf sagten sie mir, dass ich keine Gefühle mehr entwickeln darf. Dort hat man mich geschlagen, mit kaltem Wasser beschüttet. LA: Für wie lange waren Sie dort aufhältig? VP: 4 Monate, 5 Monate. LA: Wie war der Raum eingerichtet, wo Sie untergebracht waren? VP: Ein normaler kleiner Raum, ein Sauerstoffentzugsraum. Nur die Tür hat ein kleines Loch, sonst gibt es kein Fenster. LA: Wie war der Raum eingerichtet? VP: Da war gar nichts drinnen. Die Toilette war außerhalb und ich durfte auf die Toilette gehen. Am Boden waren eine Decke und ein Pflanzenteppich. LA: Mit wem waren Sie dort untergebracht? VP: In meinem Raum war ich alleine. LA: Wie viele Personen waren noch inhaftiert? VP: Ich weiß nicht wie viele, aber mehrere Personen waren dort. Einmal wurde eine Person für kurze Zeit zu mir gebracht. Dieser war wegen Clankonflikten festgenommen worden. LA: Was haben Sie während Ihrer Haft dort gemacht? VP: Nichts. LA: Wie kam es dazu, dass Sie freigelassen wurden? VP: Ich erlitt einen Armbruch und deswegen durfte ich für 14 Tage nach draußen für medizinische Behandlung. LA: Wie ging es nach Ihrer Freilassung weiter? VP. Ich blieb zwei Nächte noch dort im Stadtviertel XXXX . Danach reiste ich in der Nacht mit einem Auto mit nach Mogadischu.VP. Ich blieb zwei Nächte noch dort im Stadtviertel römisch 40 . Danach reiste ich in der Nacht mit einem Auto mit nach Mogadischu. LA: Wo befand sich Ihre Frau während Ihrer Haft? VP: Was meinen Sie? LA: Sie haben berichtet, dass Sie für 4 bis 5 Monate in Haft waren. Wo war Ihre Frau zu dieser Zeit? VP: Nachdem die Angehörigen von der Schwangerschaft meiner Frau gehört haben, sind meine Frau und meine Mutter nach XXXX geflohen.VP: Nachdem die Angehörigen von der Schwangerschaft meiner Frau gehört haben, sind meine Frau und meine Mutter nach römisch 40 geflohen. LA: Sie sprachen ebenso von einem örtlichen Polizeichef? Wer war dieser Polizeichef? VP: XXXX , das ist der Polizeichef.VP: römisch 40 , das ist der Polizeichef. LA: Mit wem sind Sie nach Mogadischu gefahren? VP: Alleine. LA: Sie sagten vorhin, Sie wären mit jemanden mitgefahren. VP: Damit meine ich von meiner Familie bin ich alleine gereist, aber ich bin mit anderen Menschen mit einem Auto mitgereist. LA: Wer waren diese Menschen, mit denen Sie mitgereist sind? VP: Andere Menschen, die ich nicht kannte. Ich bin in einem öffentlichen Fahrzeug mitgefahren. Für die Fahrt habe ich 40 USD bezahlt. LA: Wie lange dauerte die Fahrt bis Mogadischu? VP: Einen Tag und eine Nacht. LA: Wie weit liegt Mogadischu von XXXX entfernt?LA: Wie weit liegt Mogadischu von römisch 40 entfernt? VP: Das weiß ich nicht. LA: Kam es während Ihres Aufenthalts in Mogadischu zu weiteren Vorkommnissen? VP: In Mogadischu nicht. Aber ich kenne in Mogadischu außer diesen Bekannten niemanden. LA: Warum haben sie Ihre Frau, Ihr Kind und Ihre Mutter in dieser Situation in Somalia zurückgelassen? VP: Aus finanziellen Gründen, es war nicht möglich. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia? VP: Dass ich von der Familie meiner Frau getötet werde. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf die Gründe für das Verlassen Somalias wichtig erscheint? VP: Ja. LA: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja, alles korrekt. LA: Möchten Sie irgendwelche Beweismittel vorlegen? VP: Nein. LA: Ich beende jetzt die Befragung. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Alles korrekt. Korrektur der VP zu Seite 6: LA: Seit wann wohnt Ihre Mutter in XXXX ?LA: Seit wann wohnt Ihre Mutter in römisch 40 ? VP: Als ich festgenommen wurde, ist sie nach XXXX gegangen, das war im August XXXX . Korrektur der VP zu Seite 7:VP: Als ich festgenommen wurde, ist sie nach römisch 40 gegangen, das war im August römisch 40 . Korrektur der VP zu Seite 7: LA: Wann kam es zu der Entführung Ihres Vaters? VP: Als ich aus der Gefangenschaft kam und nach Mogadischu geflohen bin. LA: Wann war das? VP: Als ich aus der Gefangenschaft freigelassen wurde. Sonst keine weiteren Ergänzungen. (…)“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Einvernahme widersprüchlich, emotionslos und vage geschildert habe, sowie auf Fragen nicht eingegangen sei und nicht nachvollziehbare Antworten gegeben habe. Er habe daher eine Furcht vor Verfolgung aus den im Bescheid näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen können (vgl. AS 73ff). Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Einvernahme widersprüchlich, emotionslos und vage geschildert habe, sowie auf Fragen nicht eingegangen sei und nicht nachvollziehbare Antworten gegeben habe. Er habe daher eine Furcht vor Verfolgung aus den im Bescheid näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen können vergleiche AS 73ff).
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt Verfahrensvorschriften verletzt habe. So seien die Länderfeststellungen vom XXXX zwar im angefochtenen Bescheid zitiert, jedoch insbesondere das Thema der Mischehe nicht ausreichend berücksichtigt worden. Demnach komme es in solchen Fällen weiterhin zu Diskriminierungen. Dennoch würden die Länderberichte keinen Spiegel der Realität darstellen, da dort zwar angeführt sei, dass es bei Mischehen üblicherweise zu keinen Tötungen kommen würde, dies jedoch nicht den Schluss zulasse, dass es nie dazu kommen könne.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt Verfahrensvorschriften verletzt habe. So seien die Länderfeststellungen vom römisch 40 zwar im angefochtenen Bescheid zitiert, jedoch insbesondere das Thema der Mischehe nicht ausreichend berücksichtigt worden. Demnach komme es in solchen Fällen weiterhin zu Diskriminierungen. Dennoch würden die Länderberichte keinen Spiegel der Realität darstellen, da dort zwar angeführt sei, dass es bei Mischehen üblicherweise zu keinen Tötungen kommen würde, dies jedoch nicht den Schluss zulasse, dass es nie dazu kommen könne. Auch die Beweiswürdigung stelle sich als mangelhaft dar. Deren Unschlüssigkeit ergebe sich daraus, dass das Bundesamt dem BF und anderen Akteuren Vernunft und andere Eigenschaften sowie Verhaltensmuster unterstellt habe. Das Enttäuschen dieser Erwartungshaltung stelle keine sachliche Grundlage dar und sei in höchstem Maße spekulativ. Zum Vorwurf, dass der BF lediglich vage, oberflächliche und widersprüchliche Angaben getätigt habe, erwiderte er, dass er traumatisiert sei. Bei einer sensibleren Befragung zu der Inhaftierung hätte der Beschwerdeführer mehr Details angegeben. Des Weiteren sei es lebensfremd, dass sich jeder an das genaue Datum des Kennenlernens seiner Partnerin erinnere. Die Entführung des Vaters betreffend führte der BF aus, dass er sich in keine Widersprüche verstrickt habe, da die Fragen hierzu unklar und nicht übereinstimmend gewesen seien. Betreffend das Datum der Inhaftierung bzw. Entführung meinte der BF, dass er am XXXX verhaftet worden sei, der Vater jedoch erst nach seiner Entlassung. Dabei sei es zu einem Missverständnis gekommen, da der BF die Frage „Wann war das?“ so verstanden habe, dass das Bundesamt habe wissen wollen, wann er festgenommen worden sei. Zum Widerspruch betreffend die Flucht seiner Familie führte der BF aus, dass es sich, wie in der Beschwerde dargestellt, hierbei um keinen Widerspruch handle. Weiters erscheine auch der vermeintliche Widerspruch bezüglich der Fahrt nach Mogadischu konstruiert. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes erscheine insgesamt spekulativ und nicht nachvollziehbar. Der BF habe ein im Kern widerspruchsfreies und stimmiges Vorbringen erstattet.Betreffend das Datum der Inhaftierung bzw. Entführung meinte der BF, dass er am römisch 40 verhaftet worden sei, der Vater jedoch erst nach seiner Entlassung. Dabei sei es zu einem Missverständnis gekommen, da der BF die Frage „Wann war das?“ so verstanden habe, dass das Bundesamt habe wissen wollen, wann er festgenommen worden sei. Zum Widerspruch betreffend die Flucht seiner Familie führte der BF aus, dass es sich, wie in der Beschwerde dargestellt, hierbei um keinen Widerspruch handle. Weiters erscheine auch der vermeintliche Widerspruch bezüglich der Fahrt nach Mogadischu konstruiert. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes erscheine insgesamt spekulativ und nicht nachvollziehbar. Der BF habe ein im Kern widerspruchsfreies und stimmiges Vorbringen erstattet. Es handle sich um asylrelevante Verfolgung, weil die Verfolgungsgefahr von Privatpersonen ausgehe, der somalische Staat den BF jedoch keinen ausreichenden Schutz bieten könne und wolle. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da die Annahme dieser im Widerspruch zur Gewährung des subsidiären Schutzes aufgrund der derzeitigen Situation in Somalia stehen würde. Dem BF wäre internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen (vgl. AS 197ff).Es handle sich um asylrelevante Verfolgung, weil die Verfolgungsgefahr von Privatpersonen ausgehe, der somalische Staat den BF jedoch keinen ausreichenden Schutz bieten könne und wolle. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da die Annahme dieser im Widerspruch zur Gewährung des subsidiären Schutzes aufgrund der derzeitigen Situation in Somalia stehen würde. Dem BF wäre internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen vergleiche AS 197ff).
- Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. OZ 1).
- Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein vergleiche OZ 1).
- Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen (vgl. OZ 4).
- Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen vergleiche OZ 4). Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf (vgl. OZ 5): Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf vergleiche OZ 5): „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er gesund ist. Es geht mir gut, ich kann den Fragen in der Verhandlung folgen. BFV legt einen ärztlichen Befund vom XXXX vor, welcher als Beilage ./A in Kopie zum Akt genommen wird.BFV legt einen ärztlichen Befund vom römisch 40 vor, welcher als Beilage ./A in Kopie zum Akt genommen wird. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Beginn der Befragung: R: Wie ist Ihr Name, wo und wann sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX . Ich bin am XXXX in XXXX geboren, in der Provinz XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 . Ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren, in der Provinz römisch 40 . R: Wo haben Sie von Geburt bis zur Ausreise aus Somalia gelebt? Geben Sie bitte chronologisch an, in welchem Zeitraum Sie in welchem Ort/Stadt/Dörfern gelebt haben. BF: Von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise lebte ich in meinem Heimatdorf XXXX . Ich war einen Monat in Mogadischu. Dann bin ich geflogen.BF: Von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise lebte ich in meinem Heimatdorf römisch 40 . Ich war einen Monat in Mogadischu. Dann bin ich geflogen. R: Haben Sie in XXXX durchgehend gelebt?R: Haben Sie in römisch 40 durchgehend gelebt? BF: Ja. R: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Heimatadresse alleine gelebt? BF: Dort lebte ich zuerst mit meinen Eltern und meinen drei Geschwistern. Zwei meiner Schwestern lebten woanders, nachdem sie geheiratet haben. Mein Bruder ist nach Nordsomalia gegangen. Danach lebte ich mit meinen Eltern gemeinsam in diesem Haus. R: Wann ist Ihr Bruder nach Nordsomalia gegangen? BF: Ich weiß es nicht genau. R: Ungefähr? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube es war im Jahr XXXX .BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube es war im Jahr römisch 40 . R: Warum ist er dort hingegangen? BF: In unserem Dorf war es für ihn schwierig zu leben. Dann hat er einen anderen Ort aufgesucht. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Mein Vater hat drei Schwestern. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: 12 Jahre habe ich die Schule besucht und zwar die Volks- und Mittelschule und dann das Gymnasium. R: Haben Sie das Gymnasium abgeschlossen? BF: Ja. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Mein Vater hat uns zuerst versorgt, er hat als Schuster gearbeitet. Nachdem er älter geworden ist, habe ich angefangen, als Schuster zu arbeiten. R: Wie lange haben Sie den Beruf als Schuster ausgeübt? BF: Von XXXX bis XXXX habe ich als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet und zwar manchmal als Schuster, Frisör und Autowäscher.BF: Von römisch 40 bis römisch 40 habe ich als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet und zwar manchmal als Schuster, Frisör und Autowäscher. R: Konnten Sie mit diesen Arbeiten Ihren Lebensunterhalt bestreiten? BF: Ja. R: Haben Sie für das Gymnasium Schulgeld zahlen müssen? BF: Ja, mein Vater hat es zuerst gezahlt und dann habe ich es selbst bezahlt. R: Sind Sie mithilfe eines Schleppers aus Somalia ausgereist? BF: Ja. R: Hat der Schlepper dafür Geld verlangt? BF: Ja. R: Wie viel haben Sie dem Schlepper für die Ausreise aus Somalia bezahlen müssen? BF: 800 US-Dollar. R: Woher haben Sie so viel Geld gehabt? BF: Das waren meine Ersparnisse. R: Ihre gesamten Ersparnisse? BF: Nein, ich hatte ca. 2200 US-Dollar. R: Was haben Sie mit dem Rest des Geldes gemacht? BF: Den Rest habe ich für die Reise von der Türkei bis hierher verwendet. R: Haben Sie schon mal in einem anderen EU-Staat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Ja, in Griechenland. R: Wie wurde dort über Ihren Antrag auf internationalen Schutz entschieden? BF: Negativ. R: Haben Sie dagegen ein Rechtsmittel erhoben? BF: Ich habe nicht gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, weil ich einen Brief von der Behörde erhalten habe. Darin hat man mich aufgefordert, Griechenland innerhalb von 14 Tagen zu verlassen. R: Warum haben Sie dann nicht erst recht eine Beschwerde erhoben? BF: Die Chance, eine Beschwerde zu erheben, haben sie mir nicht gegeben. R: Wer hat Sie gehindert, eine Beschwerde zu erheben? BF: Die, die in dieser Unterkunft gearbeitet haben, haben es mir so gesagt. Ich habe auch die Unterlagen da, auch den Brief, wo steht, dass ich das Land verlassen soll. R: Haben Sie die Entscheidung der griechischen Behörden mit? BF: Ich glaube schon, dass ich den Bescheid habe. R: Legen Sie mir diesen bitte innerhalb von einer Woche vor. R: Wie geht es Ihren Eltern? BF: Mein Vater wurde getötet und ich habe nur mit meiner Mutter Kontakt. R: Wann wurde Ihr Vater getötet? BF: Wann das genau war, weiß ich nicht. Es war im August XXXX , da habe ich davon erfahren.BF: Wann das genau war, weiß ich nicht. Es war im August römisch 40 , da habe ich davon erfahren. R: Von wem haben Sie davon erfahren? BF: Davon habe ich von meiner Mutter und von meiner jetzigen Frau erfahren. R: Wie oft waren Sie verheiratet? BF: Das ist meine einzige Frau. R: Wie geht es Ihrer Frau? BF: Es geht ihr schlecht. R: Wann hatten Sie mit Ihrer Mutter bzw. wann hatten Sie mit Ihrer Frau den letzten Kontakt? BF: Das war vor ca. elf Tagen. R: Was war der Inhalt des Gespräches mit Ihrer Mutter bzw. mit Ihrer Frau? BF: Meine Mutter, meine Frau und mein Sohn leben gemeinsam in einem Ort zusammen. Ich habe meine Frau zuerst nach meinem Sohn gefragt. Sie sagte mir, dass es meinem Sohn gut geht. Danach habe ich meine Mutter gefragt, wie es ihr gesundheitlich geht. Meine Frau sagte zu mir, dass sie noch immer Angst vor ihrer Familie hat. R: Wie geht es Ihrer Mutter gesundheitlich? BF: Es geht ihr ein bisschen schlecht, wegen den finanziellen Umständen. An dem Ort, wo sie jetzt leben, kennen sie niemanden. R: Wie heißt dieser Ort, wo Ihre Mutter und Ihre Frau leben? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wie weit ist XXXX von Ihrem Heimatort entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 von Ihrem Heimatort entfernt? BF: Das weiß ich nicht. R: Ungefähr. BF: Mit dem Auto braucht man ca. vier Stunden. R: Wo haben Ihre Mutter und Ihre Frau gelebt, bevor sie nach XXXX gezogen sind?R: Wo haben Ihre Mutter und Ihre Frau gelebt, bevor sie nach römisch 40 gezogen sind? BF: In einem Dorf namens XXXX . Das war nicht sehr weit von XXXX entfernt. Von XXXX nach XXXX braucht man mit dem Auto nur eine Stunde.BF: In einem Dorf namens römisch 40 . Das war nicht sehr weit von römisch 40 entfernt. Von römisch 40 nach römisch 40 braucht man mit dem Auto nur eine Stunde. R: Seit wann haben Ihre Frau und Ihre Mutter in XXXX gelebt?R: Seit wann haben Ihre Frau und Ihre Mutter in römisch 40 gelebt? BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, aber ich kann es schätzen. Man hat mich am XXXX verhaftet. Zwei oder drei Tage davor sind sie von XXXX nach XXXX gefahren.BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, aber ich kann es schätzen. Man hat mich am römisch 40 verhaftet. Zwei oder drei Tage davor sind sie von römisch 40 nach römisch 40 gefahren. R: Was heißt „sie sind nach XXXX gefahren“?R: Was heißt „sie sind nach römisch 40 gefahren“? BF: Damit meine ich meine Mutter und meine Frau. R: Warum sind Sie da nicht mitgefahren? BF: Ich bin mit ihnen nicht mitgegangen, weil ich nicht wusste, was da los ist. R: Was heißt „weil ich nicht wusste, was da los ist“? BF: Ich habe nicht gewusst, ob man mich verhaften wird oder mit mir sprechen wird oder ob man mich töten wird. Deshalb bin ich dort geblieben. R: Wieso sind Sie dann an diesem Ort geblieben, wenn Sie davon ausgehen mussten, dass Sie möglicherweise getötet werden oder verhaftet werden? BF: Meine Frau und meine Mutter wussten nicht, was ihnen passieren wird, wenn sie dort hingehen. R: Wie lange bzw. bis wann haben sich Ihre Frau und Ihre Mutter in XXXX aufgehalten?R: Wie lange bzw. bis wann haben sich Ihre Frau und Ihre Mutter in römisch 40 aufgehalten? BF: Die waren dort längere Zeit in XXXX . Meine Mutter und meine Frau haben nicht in XXXX gelebt, sie haben außerhalb von XXXX gelebt. XXXX ist in der Provinz XXXX und die Hauptstadt von XXXX ist XXXX .BF: Die waren dort längere Zeit in römisch 40 . Meine Mutter und meine Frau haben nicht in römisch 40 gelebt, sie haben außerhalb von römisch 40 gelebt. römisch 40 ist in der Provinz römisch 40 und die Hauptstadt von römisch 40 ist römisch 40 . R: Was heißt längere Zeit? Wie lange bzw. bis wann haben sich Ihre Frau und Ihre Mutter in XXXX aufgehalten?R: Was heißt längere Zeit? Wie lange bzw. bis wann haben sich Ihre Frau und Ihre Mutter in römisch 40 aufgehalten? BF: Ich weiß nicht, wie lange sie dort gelebt haben, weil ich nicht dort war. R: Waren Sie mit Ihrer Frau und Ihrer Mutter in Kontakt? BF: Zu diesem Zeitpunkt nein. R: Seit wann haben Ihre Frau und Ihre Mutter in der Nähe von XXXX gelebt?R: Seit wann haben Ihre Frau und Ihre Mutter in der Nähe von römisch 40 gelebt? BF: Nachdem man mich verhaftet hat, seither haben sie in XXXX gelebt. Danach sind sie nach XXXX gezogen.BF: Nachdem man mich verhaftet hat, seither haben sie in römisch 40 gelebt. Danach sind sie nach römisch 40 gezogen. R: Wann sind sie nach XXXX gezogen?R: Wann sind sie nach römisch 40 gezogen? BF: Ich weiß nicht, wann sie nach XXXX gezogen sind, aber beim ersten telefonischen Kontakt haben sie mir gesagt, dass sie seit kurzer Zeit in XXXX sind. BF: Ich weiß nicht, wann sie nach römisch 40 gezogen sind, aber beim ersten telefonischen Kontakt haben sie mir gesagt, dass sie seit kurzer Zeit in römisch 40 sind. R: Wann war der erste telefonische Kontakt zu Ihrer Mutter bzw. Ihrer Frau? BF: Im August XXXX .BF: Im August römisch 40 . R: Wann haben Sie Somalia verlassen? BF: Das war am XXXX .BF: Das war am römisch 40 . R: Warum hat es in der Zeit zwischen XXXX und dem August XXXX keinen telefonischen Kontakt gegeben?R: Warum hat es in der Zeit zwischen römisch 40 und dem August römisch 40 keinen telefonischen Kontakt gegeben? BF: Als sie mich im August XXXX angerufen haben, war nicht das erste Mal, dass sie mich angerufen haben. In der Zeit vom XXXX bis August XXXX haben wir auch zweimal miteinander telefoniert. Meine Mutter und meine Frau haben kein eigenes Handy gehabt. Sie haben von einem Handy einer anderen Person angerufen.BF: Als sie mich im August römisch 40 angerufen haben, war nicht das erste Mal, dass sie mich angerufen haben. In der Zeit vom römisch 40 bis August römisch 40 haben wir auch zweimal miteinander telefoniert. Meine Mutter und meine Frau haben kein eigenes Handy gehabt. Sie haben von einem Handy einer anderen Person angerufen. R: Haben Ihre Frau und Ihre Mutter jetzt ein eigenes Handy? BF: Ja. R: Sie haben zuerst gesagt, Sie sind an dem Ort verblieben, weil Sie nicht gewusst hätten, ob Sie dort getötet oder verhaftet werden würden. Haben Sie entsprechende Vorkehrungen getroffen, falls Sie verhaftet werden würden oder gar getötet werden würden. Wenn ja, welche Vorkehrungen haben Sie getroffen? BF: Ja, ich habe darüber nachgedacht, aber ich konnte zu diesem Zeitpunkt nicht von dort weggehen, weil ich nicht alle meine Ersparnisse gehabt habe. Ich musste das Geld zusammensammeln. Außerdem hatte ich ein kleines Grundstück, wo ich die Autos gewaschen habe. Das dort lagernde Material musste ich auch noch verkaufen. R: Warum mussten Sie das dort noch lagernde Material noch verkaufen? BF: Das war mein Eigentum und ich wollte verkaufen, um meine Ausreise zu finanzieren. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass Sie dort verhaftet werden bzw. dass ein Angriff gegen Sie stattfinden würde, bei dem Sie sogar rechnen, dass Sie getötet worden wären? BF: Nein, ich habe darüber nicht nachgedacht. R: Wie heißt Ihre Frau? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wann ist Ihre Frau geboren? BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 . R: Wo hat Ihre Frau gelebt, bevor sie sich kennengelernt haben? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wie lange hat Ihre Frau dort gelebt? BF: Sie ist dort geboren. R: Wo haben Sie Ihre Frau kennengelernt? BF: Wo ich arbeite, auf meiner Arbeitsstelle, wo ich die Autos wasche. R: Bei welcher Gelegenheit haben Sie Ihre Frau kennengelernt? BF: Sie ist mit dem Auto von Ihrem Bruder dorthin gekommen. Sie wollte das Auto waschen lassen. Dabei haben wir uns kennengelernt. R: War Ihre Frau in Begleitung, als Sie mit dem Autowaschen zu Ihnen gekommen ist? BF: Sie war alleine. R: Kommt Ihre Frau aus einem konservativen oder sehr liberalen Elternhaus? BF: Die Familie war eine sehr strenge Familie. R: Wie ist es dann dazu gekommen, dass Ihre Frau alleine mit dem Auto zu Ihnen zum Autowaschen fährt? BF: Die Bewohner von diesem Ort sind meistens Angehörige von ihrer Familie und sie hat keine Angst und kann sich in dieser Stadt frei bewegen. R: Sind Sie auch Angehöriger dieser Familie? BF: Nein. R: Wieso hat dann die Familie oder ihr Bruder erlaubt, dass sie zu Ihnen zum Autowaschen kommt, im Hinblick dessen, dass es eine sehr konservative Familie war? BF: Sie ist nicht meinetwegen dorthin gekommen, sondern sie wollte ihr Auto waschen. Dabei haben wir uns kennengelernt. R: Wieso hat die Familie Ihrer Frau erlaubt, mit dem Auto ihres Bruders zu Ihnen zum Autowaschen zu kommen, im Hinblick dessen, dass die Familie Ihrer Frau eine konservative war und Sie kein Angehöriger dieser Familie waren? BF: Ich weiß nicht, warum ihre Familie sie an diesem Tag alleine zum Autowaschen fahren lassen hat. In diesem Ort gab es zwei Plätze, wo man die Autos waschen konnte. Sie ist an diesem Tag zu mir gekommen. R: Wie sind Sie dann mit Ihrer Frau in Kontakt getreten bzw. wie haben Sie den Kontakt zu Ihrer Frau aufrechterhalten? BF: Nachdem ich das Auto gewaschen habe und sie das Geld zahlen sollte, in Somalia zahlt man nicht in bar, sondern über Telefon, dann hat sie von ihrem Handy aus das Geld an mein Handy überwiesen. So habe ich ihre Telefonnummer bekommen. Danach habe ich angefangen, sie anzurufen. R: Wann war das, als Ihre Frau zum ersten Mal zum Autowaschen zu Ihnen gekommen ist? BF: Das war XXXX .BF: Das war römisch 40 . R: Wann im Jahr XXXX ?R: Wann im Jahr römisch 40 ? BF: Genau kann ich mich nicht erinnern, ich glaube, es war Mitte XXXX .BF: Genau kann ich mich nicht erinnern, ich glaube, es war Mitte römisch 40 . R: Welcher Wochentag war das? BF: Ich glaube, es war an einem Freitag. An diesem Tag hat es geregnet und daher war ihr Auto sehr schmutzig. R: Warum hat sie ihr Auto waschen lassen, wenn es geregnet hat? BF: Davor hat es geregnet. R: Wie ist dann die Kontaktaufnahme oder der Kontakt mit Ihrer Frau weiter erfolgt? BF: Bei den ersten Anrufen haben wir normal miteinander gesprochen. Es ging mir finanziell damals mittelmäßig und ich hatte gute Kleidung an. Sie hat mich nicht gefragt, welchem Stamm ich angehöre. R: Ist es wichtig, zu wissen, welchem Stamm man angehört? BF: Normalerweise ja, beim ersten Gespräch fragt man sich, welchem Stamm man angehört. Außerdem wird der Beruf, den ich ausgeübt habe, nur von einem Minderheitsstamm ausgeführt. R: Welcher Beruf? Der Beruf des Schusters, der Beruf des Frisörs oder der Beruf des Autowäschers? BF: Diese Berufe werden nur von Angehörigen des Minderheitenstammes ausgeübt. R: Welchem Stamm hat Ihre Frau angehört? BF: Hawiye, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX .BF: Hawiye, Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 . R: Woher haben Sie gewusst, dass Ihre Frau diesem Stamm und diesem Clan angehört? BF: Dieser Ort, wo ich gewohnt habe, gehört dem Subsubclan an, dem meine Frau zugehörig ist. R: Hat es in der Vergangenheit in diesem Gebiet Probleme gegeben, wenn sich eine Frau bzw. ein Mann eines unterschiedlichen Clans, Subsubclans kennengelernt bzw. in der Folge geheiratet haben? BF: Was meinen Sie genau? R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Inwiefern hat es in der Vergangenheit deswegen Probleme gegeben? BF: Diejenigen, die das gemacht haben, sind meistens von dort weggegangen. Aber wenn einem Angehörigen von einem größeren Stamm eine Frau von einem Minderheitsstamm gefällt, nimmt er diese einfach und wir können nichts machen. Wenn es umgekehrt ist, läuft er von dort weg, ansonsten hat er dort Probleme. R: Wie oft ist das in der Vergangenheit in Ihrem Gebiet vorgekommen? BF: XXXX ist keine große Stadt, sondern ein kleines Dorf. Es ist ungefähr zweimal so etwas passiert. Die Bewohner von dort sind ca. 20 Madhibaan Familien. BF: römisch 40 ist keine große Stadt, sondern ein kleines Dorf. Es ist ungefähr zweimal so etwas passiert. Die Bewohner von dort sind ca. 20 Madhibaan Familien. R: Hat Ihre Frau seinerzeit ein eigenes Handy gehabt bzw. hat das Handy, mit dem sie gezahlt hat, ihr gehört? BF: Ja. R: Haben ihre Eltern gewusst, dass Ihre Frau über ein eigenes Handy verfügt? BF: Ja, sie war groß genug und gut ausgebildet. R: Was heißt, sie war gut ausgebildet. Welche Ausbildung hat sie gehabt? BF: Zu diesem Zeitpunkt war sie im Gymnasium. R: In der wievielten Klasse? BF: In der zehnten oder elften Klasse. R: Ist sie in dieselbe Schule wie Sie gegangen? BF: Nein, wir sind in zwei verschiedene Schulen gegangen. R: Sie haben gesagt, Ihre Frau ist aus einer konservativen Familie gekommen. Sind diese Anrufe von Ihrer Frau von der Familie überprüft worden? BF: Das weiß ich nicht, aber die Familie würde wegen meiner Stammeszugehörigkeit gegen mich sein. R: Wie ist dann der Kontakt weiter erfolgt, nachdem die Frau von der Tankstelle weggefahren ist? Wie ist der Kontakt weiter aufrechterhalten worden? BF: Danach haben wir nur telefonischen Kontakt gehabt. Nach ca. vier oder fünf Monaten hat sie mich nach meiner Clanzugehörigkeit gefragt. Nachdem ich ihr das gesagt habe, hat sie nicht etwas dagegen gesagt. Sie sagte zu mir, sie hoffe, dass alles gutgehen würde. R: Was heißt, sie sagte zu mir, dass alles gutgehen würde? BF: Sie hat damit gemeint, dass sie gewusst hat, dass ihre Familie dagegen sein würde, wenn sie sagen würde, dass ich einem Minderheitsstamm angehören würde. Wir haben aber einander geliebt. R: Wie haben Sie gewusst, dass sie sich einander lieben, nachdem sie sich einmal bei Ihrer Autowäsche gesehen haben? BF: Es stimmt, dass wir uns nur einmal gesehen haben, aber wir haben oft miteinander telefoniert und ich wusste schon, dass sie mich liebt. R: Wie haben Sie schon gewusst, dass Ihre Frau Sie schon liebt? BF: Damit meine ich, sie hat mich oft angerufen und gefragt, wie es mir geht. R: Wann haben Sie dann Ihre Frau das zweite Mal gesehen? BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern, aber nach vier oder fünf Monaten haben wir uns wieder getroffen. Es war im Jahr XXXX .BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern, aber nach vier oder fünf Monaten haben wir uns wieder getroffen. Es war im Jahr römisch 40 . R: Wann im Jahr XXXX ?R: Wann im Jahr römisch 40 ? BF: Genau weiß ich es nicht, aber ich glaube, es war Ende XXXX .BF: Genau weiß ich es nicht, aber ich glaube, es war Ende römisch 40 . R: Was heißt Ende XXXX ?R: Was heißt Ende römisch 40 ? BF: Genau weiß ich es nicht, aber es war nach dem Oktober. Es kann Oktober, November oder Dezember gewesen sein. R: Wo haben Sie beim zweiten Treffen XXXX getroffen?R: Wo haben Sie beim zweiten Treffen römisch 40 getroffen? BF: Wir haben uns in einem kleinen Kaffeeshop in unserem Dorf getroffen. R: Welche Uhrzeit bzw. Tageszeit war das? BF: Ich glaube, es war um 16 Uhr. R: Wie lange hat dieses Treffen gedauert? BF: Sie ist damals nicht wegen mir dorthin gekommen, sondern sie war mit ein paar Freunden von ihr dort. Sie hat mich angerufen und gefragt, ob ich vorbeikommen kann. Dann bin ich dorthin gegangen. R: In welcher Begleitung war Ihre Frau dort? BF: Ein paar Freundinnen von ihr waren dort, sie haben dort gefeiert. R: Was haben sie dort gefeiert? BF: Ich weiß es nicht, ich glaube, es war eine Geburtstagsfeier. R: Von wem? BF: Das weiß ich nicht, wer Geburtstag gehabt hat. Sie sind dort hingekommen, um zu feiern. R: Wie viele Frauen bzw. Mädchen waren dort, als sie Geburtstag gefeiert haben? BF: Ich weiß nicht, wie viel sie waren. Als ich dort hingekommen bin, bin ich in einer Ecke gesessen, wo es dunkel war. Sie ist in die dunkle Ecke gekommen und wir haben miteinander geredet. Ich weiß nur, was sie mir gesagt, aber ich weiß nicht, wie viel Freunde von ihr dort waren. Kurze Zeit danach ist sie wieder zu ihren Freundinnen gegangen. R: Sind Sie von jemanden gesehen worden, als Sie in diesen Kaffeeshop gegangen sind? BF: Nein, nur sie. R: Wie haben Sie es gemacht, dass Sie im Kaffeeshop nur von Ihrer Frau gesehen worden sind und von anderen Personen nicht? BF: In diesem Kaffeeshop war kein großer Raum. Es kann sein, dass nur ihre Freunde dort gewesen sind. Als ich reingekommen bin, bin ich in eine dunkle Ecke gegangen und habe mich dort hingesetzt. R: Was haben Sie bestellt? BF: Tee. R: Wann haben Sie sich von Ihrer Frau dort wieder getrennt? BF: Ich war nur ca. 30 Minuten dort. Ich bin alleine weggegangen und sie ist dort verblieben. R: Wann haben Sie dann Ihre Frau das nächste Mal gesehen? BF: Es war im Jahr XXXX , als wir uns wieder gesehen haben. Dieses Mal haben wir uns in einem Park getroffen. Mit Park meine ich, wo Kinder gespielt haben und Leute spazieren gegangen sind.BF: Es war im Jahr römisch 40 , als wir uns wieder gesehen haben. Dieses Mal haben wir uns in einem Park getroffen. Mit Park meine ich, wo Kinder gespielt haben und Leute spazieren gegangen sind. R: Wann war das im Jahr XXXX ?R: Wann war das im Jahr römisch 40 ? BF: Genau weiß ich es nicht, aber das war auch Ende XXXX .BF: Genau weiß ich es nicht, aber das war auch Ende römisch 40 . R: Was meinen Sie jetzt mit Ende XXXX ?R: Was meinen Sie jetzt mit Ende römisch 40 ? BF: Damit meine ich Ende des Monats. R: Welchen Monats? BF: Das war ca. ein Monat nach dem Treffen in diesem Kaffeeshop. R: Hat sie beim Treffen in dem Park jemand gesehen? BF: Dort waren ein paar Leute, die an uns vorbeigegangen sind, aber die haben uns nicht interessiert. R: Was war der Inhalt des Gespräches im Park, was haben Sie dort gemacht? BF: Wir waren ca. eine Stunde dort, wir haben über Allgemeines geredet und dann haben wir uns einander verabschiedet. R: Haben Sie ein neuerliches Treffen vereinbart? BF: Nein. R: Haben Sie Ihre Frau später dann noch einmal getroffen? BF: Ja. R: Wann? BF: Im Jahr XXXX , am Anfang.BF: Im Jahr römisch 40 , am Anfang. R: Bei welcher Gelegenheit? BF: Wir haben uns wieder in diesem Park zusammen getroffen. Wir haben diesen Park ausgesucht, weil dort nicht viele Leute hinkommen. R: Was haben Sie bei diesem Treffen gemacht? BF: Es war am späten Nachmittag. Nach der Arbeit bin ich dort hingegangen und haben uns einander getroffen. Wir sind kurze Zeit zusammengeblieben und dann ist jeder nach Hause gegangen. R: Wann war das nächste Treffen? BF: Insgesamt haben wir uns im Jahr XXXX dreimal getroffen. Das erste Treffen habe ich schon erwähnt. Das zweite Treffen war Mitte XXXX und das letzte Treffen war Ende XXXX . Ich glaube, es war der Dezember XXXX .BF: Insgesamt haben wir uns im Jahr römisch 40 dreimal getroffen. Das erste Treffen habe ich schon erwähnt. Das zweite Treffen war Mitte römisch 40 und das letzte Treffen war Ende römisch 40 . Ich glaube, es war der Dezember römisch 40 . R: Was haben Sie bei den Treffen im Dezember XXXX gemacht? Was haben Sie besprochen?R: Was haben Sie bei den Treffen im Dezember römisch 40 gemacht? Was haben Sie besprochen? BF: Wir haben meistens über unsere Zukunft geredet und über unsere Liebe usw. R: Was heißt, wir haben über unsere Zukunft und über unsere Liebe gesprochen? BF: Damit meine ich, wo und wie wir zusammenleben werden und über unsere Kinder usw. R: Was war danach, nachdem sie sich Ende Dezember XXXX das letzte Mal getroffen haben?R: Was war danach, nachdem sie sich Ende Dezember römisch 40 das letzte Mal getroffen haben? BF: Das Jahr XXXX hat angefangen und wir haben über unsere Heirat gesprochen. Im Somalia ist es üblich, dass, wenn jemand heiraten will, dass er die Erlaubnis von den Eltern der Frau bekommt. BF: Das Jahr römisch 40 hat angefangen und wir haben über unsere Heirat gesprochen. Im Somalia ist es üblich, dass, wenn jemand heiraten will, dass er die Erlaubnis von den Eltern der Frau bekommt. R: Wie haben Sie geglaubt, zu der Erlaubnis zu kommen, wenn Sie einem anderen Stamm angehören und es schon entsprechende Probleme in der Vergangenheit gegeben hat? BF: Ich habe gewusst, dass ihre Eltern das nicht erlauben würden, aber meine Freundin hat mir gesagt, es könne sein, dass es ihre Eltern erlauben würden. Ich solle es versuchen. R: Haben Sie es versucht? BF: Ja. R: Wann? BF: Anfang XXXX .BF: Anfang römisch 40 . R: Wie haben ihre Eltern darauf reagiert? BF: Sie haben es abgelehnt. R: War die Reaktion der Eltern für Sie überraschend? BF: Ja, ich habe sie sehr geliebt. R wiederholt die Frage. BF: Ja, nachdem mir meine Freundin erzählt hat, dass sie eine andere Meinung haben könnten, war ich überrascht. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie eine negative Antwort bekommen haben? BF: Ich habe es dann ein zweites Mal versucht. Ich bin das zweite Mal mit meinem Vater dorthin gegangen, um die Erlaubnis zu holen, aber sie haben mich schlecht behandelt. Ihr Bruder und ihr Vater haben mich beschimpft. Der Bruder von ihr hat mich angespuckt. R: Was haben Sie dann gemacht, als das zweite Mal keine Einwilligung erteilt worden ist? BF: Danach habe ich mich entschlossen, sie heimlich zu heiraten. Ich habe sie am XXXX heimlich geheiratet.BF: Danach habe ich mich entschlossen, sie heimlich zu heiraten. Ich habe sie am römisch 40 heimlich geheiratet. R: Wo hat sich Ihre Frau aufgehalten, nachdem Sie beide Male um ihre Hand bei ihren Eltern angehalten haben? BF: Sie war einmal zuhause und beim zweiten Mal war sie wahrscheinlich in der Schule. R: Wie haben die Eltern gegenüber Ihrer Frau reagiert, nachdem Sie zweimal vergeblich versucht haben, um die Hand Ihrer Frau anzuhalten? BF: Sie haben sie nur angeschrien und sie gefragt, warum sie mich, als einen Angehörigen einer Minderheit, zu ihnen gebracht habe. R: Ist außer dem gegenüber Ihrer Frau noch etwas ausgesprochen worden? BF: Sie haben meiner Frau gedroht, sie zu töten, wenn sie den Kontakt weiter mit mir aufrecht hält. R: Haben ab diesem Zeitpunkt die Eltern der Frau eine besondere Aufmerksamkeit auf Ihre Frau gelegt? BF: Ja, das hat die Familie auch gemacht, aber wir haben einander geliebt. Danach haben wir uns entschlossen, zu heiraten. R: Wie hat Ihre Frau die erfolgte Aufmerksamkeit ihrer Eltern dann überwunden? BF: Wenn jemand was machen will, dann macht er das. Wie sie das gemacht hat, weiß ich nicht. R: Haben Sie mit Ihrer Frau ab diesem Zeitpunkt noch telefonieren können? BF: Ja, sie hat immer heimlich telefoniert. R: Warum haben ihre Eltern ihr das Telefon nicht abgenommen? BF: Das weiß ich nicht. R: Wann hat das Treffen zwischen Ihnen und Ihrer Frau stattgefunden, nachdem Sie zweimal bezüglich einer gemeinsamen Heirat abgelehnt worden sind? BF: Ich weiß es nicht, aber nachdem ihre Eltern die Heirat abgelehnt haben und wir uns entschlossen haben, zu heiraten, ist sie zu mir gekommen. R: Wohin ist sie zu Ihnen gekommen? BF: In ein Haus von einem Freund von mir. R: Welchem Clan hat dieser Freund angehört? BF: Dem gleichen Stamm wie meinen. R: Wo war das Haus? In Ihrem Heimatdorf? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie sich mit Ihrer Frau in diesem Haus des Freundes im Heimatdorf aufgehalten? BF: Zwischen zwei und drei Stunden waren wir dort. R: Was haben Sie in dieser Zeit gemacht? BF: Davor habe ich den Freund, dem dieses Haus gehört hat und einem Freund von ihm und einem Scheich informiert, dass ich dort die Heirat durchführen wolle. Diese zwei Männer habe ich als Zeugen eingeladen. R: Sind die Eltern Ihrer Frau dieser gefolgt, als sie das Haus verlassen hat? BF: Nein. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass die Eltern Ihrer Frau in Ihrem Heimatdorf im Haus Ihres Freundes erscheinen würden? BF: Nein, ich habe darüber nicht nachgedacht und an diesem Tag wollte ich nur mein Ziel erreichen, um diese Heirat durchzuführen. R: Haben Sie es an diesem Tag in Kauf genommen, dass Sie damit das Leben Ihrer Frau in Gefahr bringen hätten können? BF: Nein. R: Warum haben Sie dann im Heimatdorf im Haus Ihres Freundes die Heirat vollzogen? BF: Ich wusste schon, dass, wenn ich die Heirat durchführe, dass ich Probleme mit der Familie der Frau bekomme, aber ich habe sie geliebt und wollte sie heiraten. R: Wenn Sie sie geliebt haben, warum haben Sie dann in Kauf genommen, dass Ihre Frau durch die Heirat in Ihrem Heimatdorf einer großen Gefahr ausgesetzt gewesen ist? BF: Ausgemacht haben wir, dass wir heimlich heiraten und niemand davon weitererzählen soll. Ich wollte dazwischen meine Ersparnisse sammeln und das Material auf meinem kleinen Grundstück verkaufen, um dann von dort wegzugehen. Aber inzwischen ist sie schwanger geworden. Das ist der Grund, warum ihre Familie davon erfahren hat. R: Wo haben Sie mit Ihrer Frau nach Ihrer Heirat zusammengelebt? BF: Wir haben nicht zusammengelebt, aber getroffen haben wir uns in diesem Haus des Freundes, wo die Heirat durchgeführt wurde. R: Wie lange sind Sie bzw. Ihre Frau nach dieser Heirat noch in Ihrem Heimatdorf verblieben? BF: Genau weiß ich es nicht, aber meine Frau war im vierten oder fünften Monat schwanger, als ihre Familie davon erfahren hat. R wiederholt die Frage. BF: Sie war dort, bis die Familie ihrer Frau davon erfahren hat. R: Welcher Religion gehört Ihr Freund, dem das Haus gehört, an? BF: Islam. R: Welche Richtung? BF: Sunnit. R: War das ein praktizierender Moslem? BF: Nein, er ist nicht strenggläubig, er ist normal. Er betet fünfmal am Tag. R: Sie haben gesagt, Ihre Frau ist schwanger gewesen. Wann wurde Ihre Frau schwanger? BF: Ich weiß nicht, wann sie schwanger geworden ist. Aber, nachdem wir im März geheiratet haben, haben wir in diesem Monat dreimal miteinander Geschlechtsverkehr gehabt. Es kann sein, dass sie danach schwanger geworden ist. R: Wann hat Ihnen Ihre Frau erzählt, dass sie schwanger geworden ist? BF: Ich weiß es nicht, aber meine Frau hat von ihrer Familie erfahren, dass sie schwanger ist. Sie wusste auch nicht, dass sie schwanger ist, bevor ihr ihre Familie davon erzählt hat. R: Wie hat die Familie der Frau gewusst, dass Ihre Frau schwanger ist? BF: Meine Frau war damals nicht sehr alt und wusste nicht genau, dass sie schwanger ist, aber ihre Familie hat sie gefragt, ob sie schwanger ist. Ihr war zu diesem Zeitpunkt übel usw. R: Was heißt usw. in diesem Zusammenhang? BF: Damit meine ich, übergeben usw. Das macht man nur, wenn eine Frau schwanger ist. Dann hat sie einen Schwangerschaftstest gemacht. R: Wo hat sie diesen Schwangerschaftstest gemacht? BF: Sie hat das mit dem Urin gemacht. R: Hat sie diesen Schwangerschaftstest freiwillig gemacht oder wurde sie von ihren Eltern gezwungen? BF: Sie hat es freiwillig gemacht, aber die Familie hat vorgehabt, sie in ein Spital zu bringen. R: Hat sie das Ergebnis des Schwangerschaftstestes ihrer Familie mitgeteilt? BF: Nein. R: Woher wusste die Familie dann, dass Ihre Frau schwanger ist? BF: Die Familie hat dieses Ergebnis nicht gesehen, aber aus ihrem Verhalten haben sie es geschlossen. R: Welches Verhalten hat sie genau gehabt? BF: Sie hat sich übergeben und ihr war übel und sie hatte keinen Appetit. R: Hat eine Frau solche Symptome nur dann, wenn sie schwanger ist? BF: Ja, aber die Familie hat meine Frau gefragt, ob sie schwanger ist. R: Was hat sie darauf geantwortet? BF: Sie hat es verneint. R: Haben die Eltern Ihrer Frau jetzt gewusst, dass sie schwanger ist? BF: Nachdem meine Frau diesen Test gemacht hat und dieser positiv verlaufen ist, hat sie ihre Familie verlassen. Nach dem Verlassen der Familie ist diese daraufgekommen, dass sie schwanger ist. R: Wohin ist Ihre Frau dann gegangen, nachdem sie ihre Familie verlassen hat? BF: Nachdem sie diese Tests gemacht hat und ihre Familie vorhatte, sie in ein Spital zu bringen, hat sie mich angerufen und alles erzählt. Ich habe meine Mutter angerufen und habe meiner Mutter davon erzählt. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt etwas Geld und ich habe zu meiner Mutter gesagt, dass sie beide vom Heimatdorf weggehen sollen. Ich habe meiner Mutter das Geld gegeben und sind dann beide Richtung XXXX gefahren.BF: Nachdem sie diese Tests gemacht hat und ihre Familie vorhatte, sie in ein Spital zu bringen, hat sie mich angerufen und alles erzählt. Ich habe meine Mutter angerufen und habe meiner Mutter davon erzählt. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt etwas Geld und ich habe zu meiner Mutter gesagt, dass sie beide vom Heimatdorf weggehen sollen. Ich habe meiner Mutter das Geld gegeben und sind dann beide Richtung römisch 40 gefahren. R: Warum haben die Eltern Ihrer Frau diese gehen bzw. ziehen lassen? BF: Die Familie hat sie nicht einfach gehen lassen, sondern sie hat das Elternhaus heimlich verlassen. R: Wie ist ihr das ab diesem Zeitpunkt gelungen, nachdem die Eltern den Verdacht gehabt haben, dass Ihre Frau schwanger sein könnte? BF: Ihre Familie hat auf meine Frau aufgepasst, aber eines Abends hat sie das Haus heimlich verlassen. R wiederholt die Frage. BF: Meine Frau hat so viele Brüder, sie hat ca. acht Brüder. Ihre Mutter war sehr nett zu ihr, aber die immer dagegen waren, waren ihre Brüder und ihr Vater. Ich weiß es nicht, wie sie die Chance gehabt hat, von dort zu entkommen. Sie hat aber eine Chance gehabt und diese genützt. R: Wohin ist Ihre Frau gegangen, an dem Tag oder an dem Abend, als sie die Chance genutzt hat? BF: Sie hat mich angerufen, nachdem sie das Haus verlassen hat. Sie ist kurze Zeit zu Fuß gegangen und dann nahm sie ein Tuktuk und dieses Tuktuk brachte sie an einen vereinbarten Ort, wo wir einen Treffpunkt vereinbart haben. Dort bin ich eingestiegen und fuhren weiter in das Haus meiner Tante. Dort war auch meine Mutter anwesend. Ich habe meiner Mutter das Geld gegeben und rief ein Auto an. Das ist gekommen und er hat meine Mutter und meine Frau nach XXXX geführt. BF: Sie hat mich angerufen, nachdem sie das Haus verlassen hat. Sie ist kurze Zeit zu Fuß gegangen und dann nahm sie ein Tuktuk und dieses Tuktuk brachte sie an einen vereinbarten Ort, wo wir einen Treffpunkt vereinbart haben. Dort bin ich eingestiegen und fuhren weiter in das Haus meiner Tante. Dort war auch meine Mutter anwesend. Ich habe meiner Mutter das Geld gegeben und rief ein Auto an. Das ist gekommen und er hat meine Mutter und meine Frau nach römisch 40 geführt. R: Wo haben Ihre Frau und Ihre Mutter in XXXX gewohnt?R: Wo haben Ihre Frau und Ihre Mutter in römisch 40 gewohnt? BF: Ich weiß es nicht, ich war nicht dort. R: Haben Sie Vorsorge getroffen, dass Ihre Frau unter ihren Umständen eine entsprechende Unterkunft hat? BF: Ja, ich habe Sorge gehabt, aber davor habe ich mit einer weitschichtigen Verwandten meiner Mutter gesprochen, die in XXXX lebt. Ich weiß nicht, wo sie meine Mutter und meine Frau danach hingebracht hat. BF: Ja, ich habe Sorge gehabt, aber davor habe ich mit einer weitschichtigen Verwandten meiner Mutter gesprochen, die in römisch 40 lebt. Ich weiß nicht, wo sie meine Mutter und meine Frau danach hingebracht hat. R: Wo haben Ihre Frau und Ihre Mutter in XXXX dann gewohnt?R: Wo haben Ihre Frau und Ihre Mutter in römisch 40 dann gewohnt? BF: Sie haben am Stadtrand, außerhalb von XXXX gelebt. Sie haben auf einem Grundstück eine Holzhütte gebaut. Dort haben sie gelebt. BF: Sie haben am Stadtrand, außerhalb von römisch 40 gelebt. Sie haben auf einem Grundstück eine Holzhütte gebaut. Dort haben sie gelebt. R: Haben Sie Sorge um Ihre Frau gehabt, nachdem Sie nicht gewusst haben, wo Ihre Frau unter ihren Umständen in XXXX unterkommen soll?R: Haben Sie Sorge um Ihre Frau gehabt, nachdem Sie nicht gewusst haben, wo Ihre Frau unter ihren Umständen in römisch 40 unterkommen soll? BF: Ja, bevor man mich verhaftet hat, habe ich mit meiner Mutter gesprochen. Sie hat mir erzählt, dass sie nicht länger dort leben können. Ich wollte ihnen auch nachfahren, aber davor musste ich mein Geld sammeln. R: Wie lange sind Sie noch in Ihrem Heimatort verblieben? BF: Drei Tage, nachdem meine Frau und meine Mutter weggegangen sind, hat man mich verhaftet. Ich war ca. vier oder fünf Monate in Haft. R: Wo? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wie weit ist das von Ihrem Heimatort entfernt? BF: Von meinem Elternhaus bis zu diesem Gefängnis braucht man ca. zwischen 20 und 30 Minuten. R: Warum wurden Sie überhaupt verhaftet? BF: Man hat mich verhaftet, weil ich eine Frau geheiratet habe und ihre Familie dagegen war. R: Was wollte man mit dieser Haft erreichen? BF: Die Familie wollte erreichen, dass ich ihre Tochter zurückbringe und mich von ihr scheiden lasse. Ich hätte alle Forderungen von der Familie erfüllen müssen. R: Welche Forderungen wären das gewesen? BF: Damit meine ich, dass ich meine Frau in Ruhe lassen hätte sollen und nicht in ihre Nähe kommen hätte sollen und ich nicht versuchen würde, wieder Kontakt mit ihr herzustellen. R: Haben Sie diese Forderungen erfüllt? BF: Nein. R: Wieso sind Sie dann nicht länger als vier, fünf Monate in Haft geblieben? BF: Nach vier, fünf Monaten in Haft haben sie mich an einem Tag geschlagen. Dadurch wurde mein rechter Oberarm gebrochen. Deswegen musste man mich in ein Spital bringen. Mein Vater ist dort hingekommen und sagte, dass er mich in ein Spital bringen würde. Sie haben dann verlangt, dass mich dann mein Vater innerhalb von 14 Tagen zurückbringen würde. Mein Vater hat dies versprochen. Danach hat mich mein Vater in ein Spital gebracht. Die Verhandlung wird um 11:59 Uhr unterbrochen und um 12:09 Uhr fortgesetzt. R: Wie haben Sie auf die Aufforderungen hin reagiert, Ihre Frau in Ruhe zu lassen bzw. den Kontakt abzubrechen? BF: Die Familie hat nur vermutet, dass ihre Tochter bei mir ist. Ich habe immer wieder nur verneint, dass deren Tochter bei mir ist. R: Wie haben Sie darauf reagiert, dass man von Ihnen verlangt hat, dass Sie sich scheiden lassen sollen und nicht mehr mit ihr in Kontakt treten sollen? BF: Ich habe sie geliebt und ich wollte mich auch nicht scheiden lassen. Ich wollte versuchen, der Familie Geld zu geben, wenn sie Geld wollen. Ich musste alles Mögliche machen, dass wir zusammenbleiben. R: Wie haben Sie auf die Aufforderung reagiert, dass Sie mit Ihrer Frau nicht mehr zusammen sein dürfen, sich scheiden lassen müssen und keinen Kontakt mehr zu ihr haben dürfen? Was haben Sie da gesagt? BF: Das wollte ich nicht. Ich wollte mich nicht scheiden lassen. R: Haben Sie der Familie bzw. den Personen, die Sie gefangen gehalten haben, dann dies auch so erklärt? BF: Nein. Als sie mich gefragt haben, ob ich sie geheiratet hätte, habe ich dies immer verneint. R: Haben die Leute, die Sie gefangen gehalten haben, gewusst, dass Ihre Frau schwanger ist? BF: Wen meinen Sie? R wiederholt die Frage. BF: Ja, sie haben es vermutet. R: Was haben sie zu der Schwangerschaft gesagt? BF: Während ich in diesem Gefängnis war, haben sie mich sehr schlecht behandelt. In der Früh haben sie kaltes Wasser auf mich geschüttet und mich immer wieder geschlagen. Sie haben mir auch die gleiche Frage gestellt. R: Welche Frage? BF: Die Frage war, wo meine Frau ist. Sie haben mir immer wieder gesagt, ich soll mich scheiden lassen und sie zu ihrer Familie zurückbringen. R: Haben sie darüber hinaus irgendwelche Forderungen Ihnen gegenüber gestellt, außer sich scheiden zu lassen, keinen Kontakt mehr zu haben, die Frau zurückzubringen? BF: Ja, sie haben mich aufgefordert, dass ich 5.000 US-Dollar bezahle, weil ich den Namen der Familie ruiniert habe. R: Wie haben Sie auf diese Forderungen reagiert? BF: Ich habe gesagt, dass ich das Geld nicht habe. R: Haben die Leute, die Sie angehalten haben, Sanktionen für den Fall ausgesprochen, dass Sie deren Forderungen nicht erfüllen? BF: Ja, sie haben gesagt, dass sie mich töten werden oder ich kein Gefühl mehr für eine Frau haben werde. R: Warum hat man Sie dann freigelassen, nachdem Sie nicht bereit waren, die Forderungen zu erfüllen? BF: Sie haben mich nicht freigelassen, sondern ich war verletzt und mein Vater hat versprochen, mich innerhalb von 14 Tagen zurückzubringen. Diese Chance habe ich genützt. R: Was wurde ausgemacht, wenn Ihr Vater Sie nicht nach diesen 14 Tagen zurückbringen würde? BF: Das weiß ich nicht, was sie mit meinem Vater ausgemacht haben. R: Wenn man etwas ausmacht, dass er garantiert, dass Sie innerhalb von 14 Tagen zurückgebracht werden, dann muss etwas ausgemacht worden sein, was passieren würde, wenn er Sie nicht zurückbringen würde. BF: Ich weiß es nicht, was mit meinem Vater ausgemacht wurde. R: Warum hat man Sie eigentlich freigelassen, wo man Sie doch töten wollte, nachdem Sie die Forderungen der anhaltenden Personen nicht einhalten wollten? BF: Meine Hand wurde gebrochen und man musste diese behandeln. Eigentlich wollten sie mich zu diesem Zeitpunkt nicht töten, weil sie nicht gewusst haben, wo sich ihre Tochter aufhält. Deswegen haben sie mich vielleicht zum Arzt geschickt. R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Sie freigelassen worden sind? BF: Mein Vater hat mich zu einem Arzt gebracht und der Arzt hat meine Hand behandelt. Danach brachte mein Vater mich zu uns ins Haus. Am nächsten Tag habe ich angefangen, mein Geld zu holen. Nachdem ich mein Geld gesammelt habe, bin ich von dort weggegangen. In unserem Elternhaus habe ich nur drei Nächte verbracht. R: Haben Sie sich von Ihrem Vater verabschiedet? BF: Nein, ich habe ihm auch nicht gesagt, dass ich von dort weggehe. R: Warum haben Sie sich von Ihrem Vater nicht verabschiedet? BF: Wenn ich ihm das gesagt hätte, hätte er mich nicht gehen lassen. R: Hat er in der Zwischenzeit schon nach Ihrer Mutter bzw. seiner Frau gesucht? BF: Ja, ich habe mit meiner Frau gesprochen und sie hat mir damals gesagt, dass es ihnen finanziell schlecht gehen würde und sie dort nicht länger leben könnten. R: Wohin haben Sie sich nach diesen drei Tagen bzw. drei Nächten Aufenthalt in Ihrem Elternhaus begeben? BF: Ich bin mit einem Auto nach Mogadischu gefahren. R: Warum sind Sie nicht zu Ihrer Mutter und zu Ihrer Frau gefahren, nachdem Sie ja bereits das Geld sammeln konnten und Ihre Frau und Ihre Mutter finanziell unterstützen hätten können? BF: Ich habe damals auch geholfen, als meine Mutter und meine Frau das Heimatdorf verlassen habe. Während ich in Mogadischu war, habe ich ihnen auch Geld gesendet, so wie jetzt. Ich schicke ihnen auch jetzt etwas Geld. R: Wieso haben Sie Ihre Frau und Ihre Mutter nicht nach Mogadischu mitgenommen? BF: Ich war zu diesem Zeitpunkt nervös und im Stress. Außerdem wusste man nicht, wo sich meine Frau und meine Mutter aufhalten. R: Warum haben Sie Ihre Frau und Ihre Mutter nicht angerufen? BF: Die Strecke, die ich von meinem Heimatdorf nach Mogadischu gefahren bin und wo sie sich aufgehalten haben, war an zwei verschiedenen Orten. Außerdem war die finanzielle Situation nicht für alle drei ausreichend. R: Sie haben gesagt, Sie waren an zwei verschiedenen Orten. Von welchen zwei verschiedenen Orten sprechen wir jetzt? BF: Wenn ich nach Mogadischu fahren würde, müsste ich eine andere Strecke wählen und ich konnte bei ihnen nicht vorbeifahren. R: Wo haben Sie sich jetzt aufgehalten, nachdem Sie nicht bei ihnen vorbeifahren konnten? BF: Sie waren in XXXX und ich war in XXXX .BF: Sie waren in römisch 40 und ich war in römisch 40 . R: Haben Sie für die Fahrt von XXXX nach Mogadischu Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie von Leuten, die Sie im Gefängnis angehalten haben bzw. von Familienmitgliedern Ihrer Frau angetroffen werden würden?R: Haben Sie für die Fahrt von römisch 40 nach Mogadischu Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie von Leuten, die Sie im Gefängnis angehalten haben bzw. von Familienmitgliedern Ihrer Frau angetroffen werden würden? BF: Ja, ich wollte von ihnen weglaufen, falls sie mich hätten töten wollen. R: Mit welchem Verkehrsmittel waren Sie auf dieser Strecke unterwegs? BF: Ich habe eine normale Buslinie benützt, aber ich hatte ein Busticket, welches ein Freund von mir besorgt hat. Es hat sich dabei um den Freund gehandelt, der in dem Haus gelebt hat, wo ich und meine Frau geheiratet haben. R: Wo haben Sie sich mit diesem Freund getroffen? BF: Ich habe ihn angerufen und er hat mir oft geholfen. Wenn ich seine Hilfe gebraucht habe, hat er mir immer geholfen. Außerdem wollte ich nicht, dass man uns beide sieht. R: Wie hat er Ihnen das Busticket geben können, ohne dass man Sie beide zusammen gesehen hat? BF: Er ist zur Kassa gegangen und hat dieses Busticket gekauft. Es war dunkel. Er ist dann zu mir gekommen und hat mir das Busticket gegeben. Ich bin in die Reihe gegangen, von wo aus der Bus abgefahren ist. R: Wie lange waren Sie mit diesem Bus unterwegs, bis Sie nach Mogadischu gekommen sind? BF: Wir sind kurz vor 1 Uhr in der Früh von XXXX weggefahren und waren bis am nächsten Tag unterwegs. In Mogadischu sind wir am nächsten Tag am Abend angekommen.BF: Wir sind kurz vor 1 Uhr in der Früh von römisch 40 weggefahren und waren bis am nächsten Tag unterwegs. In Mogadischu sind wir am nächsten Tag am Abend angekommen. R: Ist es auf der Fahrt von XXXX nach Mogadischu Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen?R: Ist es auf der Fahrt von römisch 40 nach Mogadischu Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Was haben Sie dann an dem Abend gemacht, als Sie in Mogadischu angekommen sind? BF: Mein Freund, der mir immer geholfen hat, hat einen Freund von ihm in Mogadischu angerufen. Ich habe mich an der Bushaltestelle, bei der ich in Mogadischu angekommen bin, bis am nächsten Tag in der Früh aufgehalten. Der Freund meines Freundes hat mich dann von der Bushaltestelle abgeholt und brachte mich zu seiner Wohnung. Ich war ca. ein Monat bei ihm. Dann bin ich von dort weggeflogen. R: Ist es in der Zeit, während Sie sich einen Monat in Mogadischu aufgehalten haben, Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Warum sind Sie nicht länger in Mogadischu geblieben? BF: Ich konnte dort nicht weiter bleiben. Ich kannte niemanden dort. Ich war das erste Mal in Mogadischu. R: Wie sind Sie dann von der Wohnung des Freundes Ihres Freundes zum Flughafen gelangt? BF: Ich war in der Nähe vom Flughafen. Bis zum Flughafen bin ich mit dem Tuktuk gefahren. R: Haben Sie in Mogadischu Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass die Familienangehörigen bzw. die Personen, die Sie im Gefängnis angehalten haben, angetroffen hätten? BF: Ja, ich würde alles machen, um vor ihnen wegzulaufen. Ich wollte nicht mehr in dieses Gefängnis zurückkehren. Es war mir egal, ob sie mich auf der Stelle töten oder nicht. R an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Sie haben in der Einvernahme beim BFA gesagt, dass Ihre Frau und Ihre Mutter, nachdem die Familie der Frau von der Schwangerschaft erfahren hat, nach XXXX gegangen sind. Heute habe ich Sie so verstanden, dass die Familie der Frau erst nachdem Ihre Frau das Elternhaus verlassen hat, von der Schwangerschaft erfahren hat. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?BFV: Sie haben in der Einvernahme beim BFA gesagt, dass Ihre Frau und Ihre Mutter, nachdem die Familie der Frau von der Schwangerschaft erfahren hat, nach römisch 40 gegangen sind. Heute habe ich Sie so verstanden, dass die Familie der Frau erst nachdem Ihre Frau das Elternhaus verlassen hat, von der Schwangerschaft erfahren hat. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF: Ich bitte, die Frage zu wiederholen. Fragewiederholung. BF: Meine heutige Angabe ist die Wahrheit und ich habe damals auch dasselbe wie heute gesagt. R: Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt und es wurde diesbezüglich von Ihrer Seite bzw. dann in der Folge in der eingebrachten Beschwerde von Ihnen diesbezüglich nichts moniert. BF: Ich habe es damals nicht gesehen. Bei der Rückübersetzung wurde mir damals das Protokoll so übersetzt, wie ich es heute in der Verhandlung gesagt habe. BFV: Können Sie sagen, wann genau an welchem Datum Sie verhaftet wurden? BF: Das war am XXXX .BF: Das war am römisch 40 . BFV: Wieso haben Sie dann heute gesagt, am XXXX ?BFV: Wieso haben Sie dann heute gesagt, am römisch 40 ? BF: Ich habe heute gesagt XXXX . BF: Ich habe heute gesagt römisch 40 . BFV: Können Sie sagen, in welchem Verhältnis der Polizeichef, der Ihre Verhaftung veranlasst hat, zur Familie Ihrer Frau steht? BF: Die beiden sind zueinander verwandt. Ich glaube, dass der Vater vom Chef des Gefängnisses und der Großvater von meiner Frau Geschwister sind. BFV Nachfrage: Chef des Gefängnisses oder der Polizeichef? BF: Ich meine den Chef von der Polizei. Außerdem wollte ich noch sagen, dass ein Bruder von meiner Frau im Gefängnis arbeitet. R: Woher wissen Sie, dass ein Bruder Ihrer Frau im Gefängnis arbeitet? BF: Ich habe ihn gekannt. Er war jene Person, die mir die Verletzung zugefügt hat. R: Woher haben Sie den Bruder Ihrer Frau gekannt? BF: Ich kannte ihn, wir haben uns gekannt. Er war jener, der mich angespuckt hat. BFV: In der Einvernahme beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie nach Mogadischu mit anderen Menschen mit einem Auto mitgereist sind. Heute haben Sie von einem Bus gesprochen. Können Sie zu diesem Widerspruch etwas sagen? BF: Ich habe auch damals gesagt, dass ich mit einem Auto mit anderen Menschen gefahren bin. Das waren keine Menschen, die ich gekannt habe, sondern es waren Menschen, die auch an der Bushaltestelle gestanden sind. BFV: Wenn Sie sich theoretisch vorstellen, dass Sie nach Somalia zu Ihrem Heimatort XXXX zurückkehren müssten, was würden Sie befürchten?BFV: Wenn Sie sich theoretisch vorstellen, dass Sie nach Somalia zu Ihrem Heimatort römisch 40 zurückkehren müssten, was würden Sie befürchten? BF: Überall in Somalia kann ich kein normales Leben führen. Die Familie der Frau wird mich töten so wie sie meinen Vater getötet haben. Außerdem muss ich mich von meiner Frau scheiden lassen und das will ich nicht. BFV bringt folgende Stellungnahme vor: In Ergänzung zum ins Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt zu Somalia darf darüber hinaus darauf hingewiesen werden, dass auch die aktuelle Guidance Note der EUAA zu Somalia (Stand August 2023) entscheidungswesentlich ist. Dies deswegen, weil in diesem Bericht weiterführende Ausführungen zum Minderheitenclan des BF enthalten sind, aber auch weiterführende Informationen zum Clan jenes Mädchens, durch deren Familie der BF asylrelevant verfolgt wurde und ihm diese angesichts der Berichtslage auch weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht: 1 EUAA –European Union Agency for Asylum (formerly: European Asylum Support Office, EASO)(Author): Country Guidance: Somalia, August 2023https://www.ecoi.net/en/file/local/2095978/2023_Country_Guidance_Somalia.pdf
- Zur Clanzugehörigkeit des BF: Ab Seite 31 der EUAA Guidance Note zu Somalia ergibt sich aus dem Kapitel “Low status occupational minorities”, dass der Clan des BF (Madhiban) gesellschaftlich als besonders niedrig angesehen/eingeordnet wird und als Minderheit angesehen wird. Der Guidance Note zufolge können gegen Angehörige dieses Clans gerichtete Handlungen als „Verfolgung“ angesehen werden, unter notwendiger Beachtung der Schwere dieser Handlungen. Asylrelevanz kann sich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit als ethnisch motivierte Verfolgung oder auch wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ergeben. Dies deswegen, da Angehörige dieses Minderheitenclans durch die Gesellschaft in Somalia als „anders(-artig)“ angesehen werden: This sub-profile refers to persons who belong to low status occupational minorities. These minorities include the Gabooye (Madhibaan and Muse Diriye sub-groups), the Yibir, the Tumal, the Galgale, the Gahayle, the Yahar, the Ugaadhyahan/Ugaaryahan, the Eyle, the Hawle and the Hawrasame. Persecution: legal qualification Some acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. physical and sexual violence). When the acts in question are (solely) of discriminatory nature, the individual assessment of whether discrimination could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures.Well-founded fear: risk analysis The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution in the whole of Somalia, including South-Central Somalia, Puntland and Somaliland should take into account risk-impacting circumstances, such as: gender, their area of origin and the local clan dynamics, financial situation, etc. Potential nexus to a reason for persecution Where well-founded fear of persecution is substantiated, available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of race and/or membership of a particular social 31 EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM group, based on an innatecharacteristic or common background which cannot be changed (the family they are born into/inherited occupational status) and distinct identity in Somalia, as they are perceived as different in the Somali society. Ab Seite 108 der EUAA Guidance Note zu Somalia wird dazu ausgeführt, dass Angehörigen des Clans des BF in Somalia lediglich eingeschränkter Schutz („limited protection“) zur Verfügung steht. Schutz durch staatliche Institutionen steht der Guidance Note zufolge nicht zur Verfügung, unter anderem in Süd-Somalia. Angehörige der Madhiban (zugeordnet den Gabooye) werden als “unrein” angesehen und sind auch deswegen Diskriminierung ausgesetzt. Staatliche Institutionen sind der Guidance Note zufolge in der Regel von mächtigen bzw. Mehrheits-Clans dominiert: This sub-profile refers to persons who belong to low status occupational minorities. These minorities include the Gabooye (Madhibaanand Muse Diriye sub-groups), the Yibir, the Tumal, the Galgale, the Gahayle, the Yahar, the Ugaadhyahan/Ugaaryahan, the Eyle, the Hawle and the Hawrasame. COI summary Gabooye The Gabooye (Madhibaan together with Muse Diriye) are the most numerous occupational minority in Somaliland. They also live, in smaller numbers, in Ethiopia, Puntland and southern Somalia. Traditionally, Madhibaan and Muse Diriye were hunters, shoemakers, tanners, well diggers and water carriers for their hosts. Muse Diriye also traditionally worked as basket makers. [Targeting, 4.1., pp. 61-62] Members of the Gabooye enjoy limited protection throughout Somalia. They are considered ‘unclean’ by dominant clans and experience discrimination as a consequence. State institutions, which are dominated by majority group members, do not offer protection to Gabooye for injustices and violations they experienced (including sexual violence, looting or physical assaults), especially in Somaliland and southern Somalia. Only in Puntland, occupational minorities such as the Gabooye, enjoy more rights and are in a slightly better position vis-à-vis majority group members. Furthermore, the Gabooye lack access to formal education (except Islamic learning), to economic resources and are largely politically excluded. Intermarriages between them and members of majority groups are shunned. [Targeting, 4.1., p. 63]
- Zur Clan-Zugehörigkeit der Ehefrau des BF Aus der Guidance Note der EUAA zu Somalia ergibt sich, dass die Hawiye, als mächtiger Clan großen politischen Einfluss ausüben sowie auch auf das Justiz- und Sicherheitssystem. Dominant clans have so far maintained an ‘artificial’ balance in terms of political power in the Federal State of Somalia, with the presidency and premiership alternating between the Hawiye and the Darood, the speakership of the parliament assigned to the Rahanweyn and the supreme court to the Dir. The FMS’ administrations function, in general, with clearer clan affiliation, with all main power functions gathered in the hands of the locally dominant clans. [Actors, 1, p. 19; 2.1., p. 24] Ab Seite 15 der EUAA Guidance Note ergibt sich außerdem, die Hawiyw Darood zu den fünf Hauptclans in Somalia gehören, die sich den Zugang zu Ressourcen, politischen EInfluss, sowie Einfluss auf Justiz- und Sicherheitswesen aufteilen. Layered in all aspects of life, the clan is both a tool for identification and a way of life. Clans define the relationship between people and belonging to a strong clan matters in terms of access to resources, political influence, justice, and security. Somalis are roughly divided in five large family clans: the Dir, the Isaaq, the Darood, the Hawiye and the Rahanweyn. Large segments of the Somali population are considered as minorities, either in local context or in Somalia in general, living amongst larger clans. Somalis are traditionally attached to a territory where their kin are supposed to be more numerous. Until today, most Somalis still rely on support from patrilineal clan relatives. Clans often compete against each other, as well as against other actors. Clan militias are also important actors of political life across Somalia. Under the xeer system, clan elders act as mediators or arbiters, and play a central role in the resolution of local and intra-clan disputes. Zur gesellschaftlichen Wahrnehmung bzw. Akzeptanz von sog. Mischehen ergibt sich ab Seite 116 der EUAA Guidance Note, dass diese insbesondere zwischen Angehörigen von mächtigen Clans und (unter anderem) Madhibaan ein Tabu darstellen. Wenn es allerdings zu derartigen Verbindungen kommt, führt dies oft zu gewaltsamen Konflikten. Besonders problematisch sind Verbindungen zwischen weiblichen Angehörigen von mächtigen Mehrheits-Clans und männlichen Angehörigen von Minderheiten bzw. Minderheitenclans. 3.11.
- Individuals in mixed marriages Intermarriage between majority clans and Madhibaan, Muse Diriye, Tumal, Yibir, Yahar, Eyle, and particularly Bantu are taboo; if they happen, they often provoke violent conflict. Intermarriage between majority groups and Ashraf or Sheikhal is possible and does not normally produce resistance among majority group members. Rahanweyn and members of other majority groups do intermarry. Benadiri also enjoy some prestige and occasionally, majority group members in Mogadishu and surroundings marry especially women from Benadiri groups. [Targeting, 4.5., p. 75] It is most problematic if a man belonging to a minority group marries a woman from a majority group. Intermarriage between majority clans and Madhibaan, Muse Diriye, Tumal, Yibir, Yahar, Eyle, and particularly Bantu are taboo; if they happen, they often provoke violent conflict. Intermarriage between majority groups and Ashraf or Sheikhal is possible and does not normally produce resistance among majority group members. Rahanweyn and members of other majority groups do intermarry. Benadiri also enjoy some prestige and occasionally, majority group members in Mogadishu and surroundings marry especially women from Benadiri groups. [Targeting, 4.5., p. 75] römisch eins t is most problematic if a man belonging to a minority group marries a woman from a majority group. (…)The family of the husband would also discourage such a relationship, because they would fear revenge by the relatives of the woman. Conclusions and guidance Do the acts qualify as persecution under Article 9 QD? Some acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. killing, physical violence). When the acts in question are (solely) of discriminatory nature, the individual assessment of whether this could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. What is the level of risk of persecution (well-founded fear)? The individualassessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution in the whole of Somalia, including South-Central Somalia, Puntland and Somaliland, should take into account risk-impacting circumstances, such as: gender, the clan of the partners (in particular whether one of the partnersbelongs to a minority clan), specific minority group that the applicant belongs to, area of origin, etc. Are the reasons for persecution falling within Article 10 QD (nexus)? Where well-founded fear of persecution is substantiated, available information indicates that persecution of this profile is highly likely to be for reasons of race. Persecution of individuals in mixed marriages may also be for reasons of membership of a particular social group, based on a common background which cannot be changed (entering in a mixed marriage) and distinct identity in Somalia, as they are perceived as different in the Somali society. Das Vorbringen des BF, Verfolgung wegen seiner Beziehung als Madhiban mit einer Angehörigen der Hawiye zu befürchten, steht daher im Einklang mit den einschlägigen Länderberichten. (…)“
- Am XXXX legte der BF dem BVwG die ihm verfügbaren Dokumente aus seinem Verfahren in Griechenland vor (vgl. OZ 6).
- Am römisch 40 legte der BF dem BVwG die ihm verfügbaren Dokumente aus seinem Verfahren in Griechenland vor vergleiche OZ 6). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist der berufsständischen Gruppe der Gabooye, Untergruppe Madhiban, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX , zugehörig. Er stammt aus dem Dorf XXXX , in der Provinz XXXX . Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist der berufsständischen Gruppe der Gabooye, Untergruppe Madhiban, Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 , zugehörig. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , in der Provinz römisch 40 . Seine Muttersprache ist Somalisch. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
- Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er von der Familie seiner Frau verfolgt worden sei, da diese nicht mit der „Mischehe“ einverstanden gewesen wären, und in Folge der Flucht des BF dessen Vater festgenommen hätten, ist nicht glaubhaft. Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur berufsständischen Gruppe der Gabooye, Untergruppe Madhiban, verfolgt zu werden. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2023-03-15 08:12 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 […] Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2023-03-15 09:58 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Absatz 36,; vergleiche Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022). Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022). Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vgl. Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023).Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vergleiche Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023). Durch Konflikte Vertriebene: Alleine in den ersten zehn Monaten 2022 wurden fast 1,6 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land, eine Million davon aufgrund von Dürre und 500.000 aufgrund von Konflikten. Fast die Hälfte dieser 500.000 wurde im Rahmen der Offensive lokaler Milizen und der Bundesarmee in Hiiraan vertrieben (VOA 15.12.2022). Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es im Jahr 2022 in den Regionen Hiiraan (255.350), Galgaduud (120.610), Lower Shabelle (73.910), Bakool (56.510), Middle Shabelle (46.620) und Bay (21.370). Dahingegen wurden in Bari
(200), Benadir
(590), Nugaal
(890)und Middle Juba
(900)deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 31.12.2022). Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022).Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022). Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vgl. AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Abs. 10). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vergleiche AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Absatz 10,). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentat