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{'item': 'W139 2270453-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW139 2270453-1 Spruch, W139 2270453-1/41E I.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie durch die Richter Mag. Thomas GRUBER und Mag. Hubert REISNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG, Breitwiesergutstraße 10, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, 1000 Wien, Postfach 222, XXXX , vom 17.03.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie durch die Richter Mag. Thomas GRUBER und Mag. Hubert REISNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG, Breitwiesergutstraße 10, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, 1000 Wien, Postfach 222, römisch 40 , vom 17.03.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. II.römisch zwei. BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Anträge der XXXX , vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG, Breitwiesergutstraße 10, 4020 Linz, auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Anträge der römisch 40 , vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG, Breitwiesergutstraße 10, 4020 Linz, auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung beschlossen: A) Die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung werden als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren betreffend die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 21.09.2022, eingebracht beim Bundesministerium für Finanzen, beantragte die XXXX (in der Folge: Antragstellerin oder Beschwerdeführerin), die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die Gewerbeberechtigung der Antragstellerin vom XXXX , diese berechtige, das Pokerspiel im österreichischen Bundesgebiet durchzuführen. In eventu beantragte sie die Feststellung, dass das Glücksspielgesetz (GSpG) im Hinblick auf die Durchführung des Pokerspiels auf die Antragstellerin nicht anzuwenden sei.
  2. Mit Schriftsatz vom 21.09.2022, eingebracht beim Bundesministerium für Finanzen, beantragte die römisch 40 (in der Folge: Antragstellerin oder Beschwerdeführerin), die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die Gewerbeberechtigung der Antragstellerin vom römisch 40 , diese berechtige, das Pokerspiel im österreichischen Bundesgebiet durchzuführen. In eventu beantragte sie die Feststellung, dass das Glücksspielgesetz (GSpG) im Hinblick auf die Durchführung des Pokerspiels auf die Antragstellerin nicht anzuwenden sei. Begründend führte die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes aus: Zur Gewerbeberechtigung der Antragstellerin wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin über eine gewerberechtliche Genehmigung zur Durchführung des Pokerspiels verfüge. Ob das Wort „Poker“ explizit im Gewerbewortlaut aufscheine, sei irrelevant, solange der Gewerbewortlaut Kartenspiele demonstrativ aufzähle. Diese Ansicht ergebe sich zwingend aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes, der den Anträgen auch von Gesellschaften stattgegeben habe, die das Wort „Poker“ nicht im Wortlaut enthalten hätten. Zum Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen habe, dass Art. 56 AEUV der Anwendung des GSpG auf Pokerbetriebe infolge Unterlassens der Ausschreibung für Konzessionen zum Betrieb eines Pokersalons gemäß dem aufgehobenen § 22 GSpG entgegenstehe und somit unionsrechtswidrig sei. Nach diesem Erkenntnis komme es nicht auf die Zielsetzungen des GSpG an, weil Art. 56 AEUV der Anwendung des GSpG auf Unternehmen, die ausschließlich Poker auf gewerberechtlicher Grundlage anbieten würden, schon deshalb entgegenstehe, weil Pokerkonzessionen ohne internationale Ausschreibung an die XXXX als einzige Konzessionärin vergeben worden seien und infolge des Anwendungsvorranges des Unionsrechts die Vorschriften des GSpG auf gewerbliche Betriebe daher nicht angewendet werden dürften. Daher seien auch alle darauf gerichteten Strafmaßnahmen unzulässig, weil diese Strafen schon dem Grunde nach nicht entstehen könnten. Zum Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen habe, dass Artikel 56, AEUV der Anwendung des GSpG auf Pokerbetriebe infolge Unterlassens der Ausschreibung für Konzessionen zum Betrieb eines Pokersalons gemäß dem aufgehobenen Paragraph 22, GSpG entgegenstehe und somit unionsrechtswidrig sei. Nach diesem Erkenntnis komme es nicht auf die Zielsetzungen des GSpG an, weil Artikel 56, AEUV der Anwendung des GSpG auf Unternehmen, die ausschließlich Poker auf gewerberechtlicher Grundlage anbieten würden, schon deshalb entgegenstehe, weil Pokerkonzessionen ohne internationale Ausschreibung an die römisch 40 als einzige Konzessionärin vergeben worden seien und infolge des Anwendungsvorranges des Unionsrechts die Vorschriften des GSpG auf gewerbliche Betriebe daher nicht angewendet werden dürften. Daher seien auch alle darauf gerichteten Strafmaßnahmen unzulässig, weil diese Strafen schon dem Grunde nach nicht entstehen könnten. Zusammengefasst verfüge die Antragstellerin über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter“ und sei daher bis 01.01.2020 berechtigt gewesen, das Pokerspiel anzubieten. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes sei das GSpG auf „übergangene Bieter“ nicht anzuwenden. Die Antragstellerin sei daher nach wie vor berechtigt, das Pokerspiel anzubieten. Zum Feststellungsinteresse wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin das Pokerspiel aufgrund der aufrechten Gewerbeberechtigung weiterhin ausüben wolle. Aufgrund der entgegenstehenden – unionsrechtswidrigen – Bestimmungen des GSpG habe sie ein rechtliches Interesse, dass das Finanzamt Österreich (in der Folge: auch FAÖ bzw. belangte Behörde) als Aufsichtsorgan einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlasse.
  3. Mit Schriftsatz vom 12.01.2023, eingebracht beim Bundesministerium für Finanzen, beantragte die Antragstellerin vom Bundesministerium für Finanzen (wohl gemeint: den Bundesminister für Finanzen; in der Folge: BMF; tatsächlich begehrt wurde eine Entscheidung durch das FAÖ) die Erlassung einer einstweiligen Anordnung, wonach die Antragstellerin bis zur Erledigung über den Antrag vom 21.09.2022 betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides berechtigt sei, im österreichischen Bundesgebiet das Pokerspiel durchzuführen. Sollte der Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Finanzen (wohl gemeint: der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides) ab- oder zurückgewiesen werden und erhebe die Antragstellerin dagegen ein Rechtsmittel, so gelte die einstweilige Anordnung jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsmittelverfahrens. Begründend führte die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes aus: Zum Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit wurde ausgeführt, dass die Gewerbeberechtigung der Antragstellerin vom XXXX diese jedenfalls berechtigt habe, bis einschließlich 31.12.2019 das Pokerspiel im österreichischen Bundesgebiet durchzuführen, und die Antragstellerin habe dies auch getan. Zum Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit wurde ausgeführt, dass die Gewerbeberechtigung der Antragstellerin vom römisch 40 diese jedenfalls berechtigt habe, bis einschließlich 31.12.2019 das Pokerspiel im österreichischen Bundesgebiet durchzuführen, und die Antragstellerin habe dies auch getan. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen habe, dass Art. 56 AEUV der Anwendung des GSpG auf Pokerbetriebe infolge Unterlassens der Ausschreibung für Konzessionen zum Betrieb eines Pokersalons gemäß dem aufgehobenen § 22 GSpG entgegenstehe und somit unionsrechtswidrig sei. Nach diesem Erkenntnis komme es nicht auf die Zielsetzungen des GSpG an, weil Art. 56 AEUV der Anwendung des GSpG auf Unternehmen, die ausschließlich Poker auf gewerberechtlicher Grundlage anbieten würden, schon deshalb entgegenstehe, weil Pokerkonzessionen ohne internationale Ausschreibung an die XXXX als einzige Konzessionärin vergeben worden seien und infolge des Anwendungsvorranges des Unionsrechts die Vorschriften des GSpG auf gewerbliche Betriebe daher nicht angewendet werden dürften. Daher seien auch alle darauf gerichteten Strafmaßnahmen unzulässig, weil diese Strafen schon dem Grunde nach nicht entstehen könnten. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen habe, dass Artikel 56, AEUV der Anwendung des GSpG auf Pokerbetriebe infolge Unterlassens der Ausschreibung für Konzessionen zum Betrieb eines Pokersalons gemäß dem aufgehobenen Paragraph 22, GSpG entgegenstehe und somit unionsrechtswidrig sei. Nach diesem Erkenntnis komme es nicht auf die Zielsetzungen des GSpG an, weil Artikel 56, AEUV der Anwendung des GSpG auf Unternehmen, die ausschließlich Poker auf gewerberechtlicher Grundlage anbieten würden, schon deshalb entgegenstehe, weil Pokerkonzessionen ohne internationale Ausschreibung an die römisch 40 als einzige Konzessionärin vergeben worden seien und infolge des Anwendungsvorranges des Unionsrechts die Vorschriften des GSpG auf gewerbliche Betriebe daher nicht angewendet werden dürften. Daher seien auch alle darauf gerichteten Strafmaßnahmen unzulässig, weil diese Strafen schon dem Grunde nach nicht entstehen könnten. Zur Gewerbeberechtigung der Antragstellerin wurde wiederum ausgeführt, dass es irrelevant sei, ob das Wort „Poker“ explizit im Gewerbewortlaut aufscheine, solange der Gewerbewortlaut Kartenspiele demonstrativ aufzähle. Diese Ansicht ergebe sich zwingend aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes, der den Anträgen auch von Gesellschaften stattgegeben habe, die das Wort „Poker“ nicht im Wortlaut gehabt hätten. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 21.09.2022 sei bis dato nicht behandelt worden. Zum Interesse auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung wurde ausgeführt, dass, nachdem die Antragstellerin einen Antrag beim BMF eingebracht habe, ihr aufgrund der klaren Rechtslage aufschiebende Wirkung bzw. einstweiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung iSd Rechtsprechung des EuGH (EuGH 19.06.1990, C-213/89, Factortame) zu gewähren sei. Die Antragstellerin sei in ihrem Recht auf Eigentum beschränkt, zumal die Finanzpolizei einen Betrieb des Pokerspiels durch die Antragstellerin nicht zulassen würde und sämtliche Pokertische der Antragstellerin in deren Lokal beschlagnahmt worden seien. Es seien die Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG, die Einziehung gemäß § 54 GSpG und Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Dagegen habe die Antragstellerin Beschwerde erhoben. Die Verfahren würden noch beim Verfassungsgerichtshof bzw. dem Verwaltungsgericht XXXX anhängig sein. Ebenso sei eine Androhung der Betriebsschließung ausgesprochen und eine Teilbetriebsschließung verfügt worden. Der Antragstellerin sei es daher nicht möglich, das Pokerspiel rechtmäßig auszuführen, ohne dass sämtliche Tische beschlagnahmt bzw. eingezogen würden, ein Strafverfahren eingeleitet und der Betrieb geschlossen werde. Der Betrieb der Antragstellerin sei seit XXXX geschlossen. Die Antragstellerin sei in ihrem Recht auf Eigentum beschränkt, zumal die Finanzpolizei einen Betrieb des Pokerspiels durch die Antragstellerin nicht zulassen würde und sämtliche Pokertische der Antragstellerin in deren Lokal beschlagnahmt worden seien. Es seien die Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, GSpG, die Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG und Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Dagegen habe die Antragstellerin Beschwerde erhoben. Die Verfahren würden noch beim Verfassungsgerichtshof bzw. dem Verwaltungsgericht römisch 40 anhängig sein. Ebenso sei eine Androhung der Betriebsschließung ausgesprochen und eine Teilbetriebsschließung verfügt worden. Der Antragstellerin sei es daher nicht möglich, das Pokerspiel rechtmäßig auszuführen, ohne dass sämtliche Tische beschlagnahmt bzw. eingezogen würden, ein Strafverfahren eingeleitet und der Betrieb geschlossen werde. Der Betrieb der Antragstellerin sei seit römisch 40 geschlossen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof festgehalten habe, dass das Bundesministerium für Finanzen für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zuständig sei. Das Bundesministerium für Finanzen habe daher dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung stattzugeben.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2023, der Antragstellerin zugestellt am 23.03.2023, wies das FAÖ den Antrag vom 21.09.2022 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und erklärte den Antrag vom 12.01.2023 auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung für gegenstandlos geworden und stellte das Verfahren ein (Spruchpunkt 2.). Der Bescheidbegründung ist zu Spruchpunkt
  5. zusammengefasst zu entnehmen, dass sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Oberste Gerichtshof und der Verfassungsgerichtshof regelmäßig bestätigen würden, dass das österreichische Glücksspielmonopol kohärent und unionsrechtskonform ausgestaltet sei. Vor diesem Hintergrund komme auch den Ausführungen der Antragstellerin zum Wortlaut ihrer Gewerbeberechtigung und der Anwendbarkeit der in § 60 Abs. 36 GSpG verankerten Übergangsregelung keinerlei Relevanz zu: Wieso sie entgegen dem klaren Wortlaut des § 60 Abs. 36 GSpG, dessen Verfassungskonformität bereits bejaht worden sei, berechtigt sein sollte, Pokerspiele zu veranstalten, werde von der Antragstellerin nicht dargetan. Die Antragstellerin vermöge daher nicht aufzuzeigen, dass ihr ein subjektives Recht zukommen sollte, entgegen den eindeutigen und unionsrechtskonformen Regelungen des GSpG Pokerspiele zu veranstalten. Damit sei aber auch jedwede aktuelle oder zukünftige Rechtsgefährdung ausgeschlossen, die mit einem Feststellungsbescheid beseitigt werden könnte, womit auch das rechtliche Interesse der Antragstellerin als Voraussetzung für die Erlassung des gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsbescheides fehle. Der Bescheidbegründung ist zu Spruchpunkt
  6. zusammengefasst zu entnehmen, dass sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Oberste Gerichtshof und der Verfassungsgerichtshof regelmäßig bestätigen würden, dass das österreichische Glücksspielmonopol kohärent und unionsrechtskonform ausgestaltet sei. Vor diesem Hintergrund komme auch den Ausführungen der Antragstellerin zum Wortlaut ihrer Gewerbeberechtigung und der Anwendbarkeit der in Paragraph 60, Absatz 36, GSpG verankerten Übergangsregelung keinerlei Relevanz zu: Wieso sie entgegen dem klaren Wortlaut des Paragraph 60, Absatz 36, GSpG, dessen Verfassungskonformität bereits bejaht worden sei, berechtigt sein sollte, Pokerspiele zu veranstalten, werde von der Antragstellerin nicht dargetan. Die Antragstellerin vermöge daher nicht aufzuzeigen, dass ihr ein subjektives Recht zukommen sollte, entgegen den eindeutigen und unionsrechtskonformen Regelungen des GSpG Pokerspiele zu veranstalten. Damit sei aber auch jedwede aktuelle oder zukünftige Rechtsgefährdung ausgeschlossen, die mit einem Feststellungsbescheid beseitigt werden könnte, womit auch das rechtliche Interesse der Antragstellerin als Voraussetzung für die Erlassung des gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsbescheides fehle. Zu Spruchpunkt
  7. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für eine einstweilige Anordnung kein Raum mehr bleibe, wenn die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen sei; ein solches Verfahren stelle sich als gegenstandslos geworden dar. Die Entscheidung in der Hauptsache – nämlich die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 21.09.2022 – sei unter einem ergangen. Insoweit die Antragstellerin die Geltung der einstweiligen Anordnung für den Fall der Rechtsmittelerhebung gegen die allfällige Abweisung oder Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 21.09.2022 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittelverfahrens begehre, so sei dem entgegenzuhalten, dass bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unzulässig seien. Der Eintritt der Bedingung, unter der die Antragstellerin die Wirkung der begehrten einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsmittelverfahrens aufrechterhalten wolle, hänge von einem Element ab, das ausschließlich in der Sphäre der Antragstellerin selbst gelegen sei, nämlich davon, ob die Antragstellerin ein Rechtsmittel ergreife. Der insoweit bedingte Antrag sei in diesem Umfang unwirksam. Zur Zuständigkeit des FAÖ wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 21.09.2022 beim Bundesministerium für Finanzen eingebracht worden sei, wobei die Antragstellerin allerdings ausdrücklich eine Entscheidung durch das FAÖ begehrt habe.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 19.04.2023, eingebracht sowohl beim FAÖ als auch beim Bundesverwaltungsgericht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin sie beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgeben; zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Zur Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin wurde wiederum ausgeführt, dass es irrelevant sei, ob das Wort „Poker“ explizit im Gewerbewortlaut aufscheine, solange der Gewerbewortlaut Kartenspiele demonstrativ aufzähle. Diese Ansicht ergebe sich zwingend aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes, der den Anträgen auch von Gesellschaften stattgegeben habe, die das Wort „Poker“ nicht im Wortlaut enthalten hätten. Zur Nichtanwendung des GSpG auf Pokerbetriebe, die über eine Gewerbeberechtigung verfügen würden, die bis zum 31.12.2019 gemäß § 60 Abs. 36 GSpG gültig gewesen sei, wurde wiederum ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen habe, dass Art. 56 AEUV der Anwendung des GSpG auf Pokerbetriebe infolge Unterlassens der Ausschreibung für Konzessionen zum Betrieb eines Pokersalons gemäß dem aufgehobenen § 22 GSpG entgegenstehe und somit unionsrechtswidrig sei. Nach diesem Erkenntnis komme es nicht auf die Zielsetzungen des GSpG an, weil Art. 56 AEUV der Anwendung des GSpG auf Unternehmen, die ausschließlich Poker auf gewerberechtlicher Grundlage anbieten würden, schon deshalb entgegenstehe, weil Pokerkonzessionen ohne internationale Ausschreibung an die XXXX als einzige Konzessionärin vergeben worden seien und infolge des Anwendungsvorranges des Unionsrechts die Vorschriften des GSpG auf gewerbliche Betriebe daher nicht angewendet werden dürften. Zur Nichtanwendung des GSpG auf Pokerbetriebe, die über eine Gewerbeberechtigung verfügen würden, die bis zum 31.12.2019 gemäß Paragraph 60, Absatz 36, GSpG gültig gewesen sei, wurde wiederum ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen habe, dass Artikel 56, AEUV der Anwendung des GSpG auf Pokerbetriebe infolge Unterlassens der Ausschreibung für Konzessionen zum Betrieb eines Pokersalons gemäß dem aufgehobenen Paragraph 22, GSpG entgegenstehe und somit unionsrechtswidrig sei. Nach diesem Erkenntnis komme es nicht auf die Zielsetzungen des GSpG an, weil Artikel 56, AEUV der Anwendung des GSpG auf Unternehmen, die ausschließlich Poker auf gewerberechtlicher Grundlage anbieten würden, schon deshalb entgegenstehe, weil Pokerkonzessionen ohne internationale Ausschreibung an die römisch 40 als einzige Konzessionärin vergeben worden seien und infolge des Anwendungsvorranges des Unionsrechts die Vorschriften des GSpG auf gewerbliche Betriebe daher nicht angewendet werden dürften. Zum Feststellungsinteresse wurde ausgeführt, dass nach wie vor ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin bestehe, zumal an sämtlichen Standorten Verfahren gemäß §§ 52, 53, 54 und 56a GSpG eingeleitet und daher auch sämtliche Betriebsmittel von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung (in der Folge: ABB) gemäß § 53 Abs. 2 GSpG beschlagnahmt worden seien. Der Antrag diene der Beschwerdeführerin dazu, dass sie das Pokerspiel im österreichischen Bundesgebiet legal anbieten könne. Das Feststellungsinteresse bestehe daher. Der Beschwerdeführerin könne nicht zugemutet werden, dass sie Monate warten müsse, bis ein anhängiges Verwaltungsstrafverfahren abgeführt worden sei und währenddessen sämtliche Betriebe geschlossen würden. Die Beschwerdeführerin müsse auch nicht die Last von zahlreichen Verwaltungsstrafen auf sich nehmen. Zum Feststellungsinteresse wurde ausgeführt, dass nach wie vor ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin bestehe, zumal an sämtlichen Standorten Verfahren gemäß Paragraphen 52, 53, 54 und 56 a GSpG eingeleitet und daher auch sämtliche Betriebsmittel von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung (in der Folge: ABB) gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG beschlagnahmt worden seien. Der Antrag diene der Beschwerdeführerin dazu, dass sie das Pokerspiel im österreichischen Bundesgebiet legal anbieten könne. Das Feststellungsinteresse bestehe daher. Der Beschwerdeführerin könne nicht zugemutet werden, dass sie Monate warten müsse, bis ein anhängiges Verwaltungsstrafverfahren abgeführt worden sei und währenddessen sämtliche Betriebe geschlossen würden. Die Beschwerdeführerin müsse auch nicht die Last von zahlreichen Verwaltungsstrafen auf sich nehmen. Zur Unionsrechtswidrigkeit des GSpG wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin auch Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung zustehe, weil aufgrund der gleichheitswidrigen Spielerschutzbestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG auch Unionsrechtswidrigkeit des GSpG vorliege. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 14.12.2022, G 259/2022, ausdrücklich und unmissverständlich mitgeteilt, dass er seine Rechtsansicht, wonach das GSpG nicht unionsrechtswidrig sei, darauf aufgebaut habe, dass die Ziele des Spielerschutzes in kohärenter und systematischer Weise verfolgt würden. Nachdem der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht mehr vertrete und die Spielerschutzbestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG teilweise aufgehoben habe, liege nunmehr eine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG vor, das daher nicht anzuwenden sei. Zur Unionsrechtswidrigkeit des GSpG wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin auch Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung zustehe, weil aufgrund der gleichheitswidrigen Spielerschutzbestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG auch Unionsrechtswidrigkeit des GSpG vorliege. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 14.12.2022, G 259 aus 2022,, ausdrücklich und unmissverständlich mitgeteilt, dass er seine Rechtsansicht, wonach das GSpG nicht unionsrechtswidrig sei, darauf aufgebaut habe, dass die Ziele des Spielerschutzes in kohärenter und systematischer Weise verfolgt würden. Nachdem der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht mehr vertrete und die Spielerschutzbestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG teilweise aufgehoben habe, liege nunmehr eine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG vor, das daher nicht anzuwenden sei. Unter einem wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung gestellt, wonach die Beschwerdeführerin bis zur Erledigung über die Beschwerde betreffend den Bescheid vom 17.03.2023 berechtigt sei, im österreichischen Bundesgebiet das Pokerspiel durchzuführen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab- oder zurückweisen, so gelte die einstweilige Anordnung im Falle einer Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof jedenfalls bis zur Entscheidung dieses Rechtsmittelverfahrens. In eventu wurde beantragt, dass das GSpG infolge Vorranges des Unionsrechts vom Bundesministerium für Finanzen, den jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landespolizeidirektionen, den Landesverwaltungsgerichten und vom Bundesverwaltungsgericht betreffend die Beschwerdeführerin nicht angewendet werde. In eventu mögen die §§ 52, 53, 54, 56a GSpG infolge Vorranges des Unionsrechts vom Bundesministerium für Finanzen, den jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landespolizeidirektionen, den Landesverwaltungsgerichten und vom Bundesverwaltungsgericht betreffend die Beschwerdeführerin nicht angewendet werden. Unter einem wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung gestellt, wonach die Beschwerdeführerin bis zur Erledigung über die Beschwerde betreffend den Bescheid vom 17.03.2023 berechtigt sei, im österreichischen Bundesgebiet das Pokerspiel durchzuführen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab- oder zurückweisen, so gelte die einstweilige Anordnung im Falle einer Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof jedenfalls bis zur Entscheidung dieses Rechtsmittelverfahrens. In eventu wurde beantragt, dass das GSpG infolge Vorranges des Unionsrechts vom Bundesministerium für Finanzen, den jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landespolizeidirektionen, den Landesverwaltungsgerichten und vom Bundesverwaltungsgericht betreffend die Beschwerdeführerin nicht angewendet werde. In eventu mögen die Paragraphen 52, 53, 54, 56 a, GSpG infolge Vorranges des Unionsrechts vom Bundesministerium für Finanzen, den jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landespolizeidirektionen, den Landesverwaltungsgerichten und vom Bundesverwaltungsgericht betreffend die Beschwerdeführerin nicht angewendet werden. Zum rechtlichen Rahmen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung direkt beim „sachnächsten“ Gericht, dem Bundesverwaltungsgericht, einbringen könne und dieses „unverzüglich“ zu entscheiden habe. Der Antrag ergehe daher (auch) direkt an das Bundesverwaltungsgericht, damit die Vorlagefrist vom BMF nicht zur Gänze ausgereizt werden könne, zumal das BMF auch beim gegenständlichen Bescheid die Sechsmonatsfrist zur Gänze in Anspruch genommen habe. Zum schweren und nicht wieder gut zu machenden Schaden wurde ausgeführt, dass aufgrund von Beschlagnahmungen gemäß § 53 GSpG und dem Vorgehen des Amtes für Betrugsbekämpfung ein weiterer Betrieb der Lokale nicht möglich sei. Durch die Beschlagnahmungen sei in der Pokercommunity der Ruf der Beschwerdeführerin beinahe zerstört. Der Beschwerdeführerin entstehe ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden, zumal ihre Existenz bedroht sei. Die Beschwerdeführerin könne das Pokerspiel nicht mehr durchführen, zumal an den Standorten bereits sämtliche Pokerutensilien beschlagnahmt worden seien und der Ruf somit angeschlagen sei und es drohe, dass sie völlig ruiniert werde. Der Vermögensschaden greife jedenfalls wesentlich ins Eigentum der Beschwerdeführerin ein, zumal durch das Unterbleiben jedweder Umsätze der wirtschaftliche Fortbestand der Beschwerdeführerin gefährdet sei. Zum schweren und nicht wieder gut zu machenden Schaden wurde ausgeführt, dass aufgrund von Beschlagnahmungen gemäß Paragraph 53, GSpG und dem Vorgehen des Amtes für Betrugsbekämpfung ein weiterer Betrieb der Lokale nicht möglich sei. Durch die Beschlagnahmungen sei in der Pokercommunity der Ruf der Beschwerdeführerin beinahe zerstört. Der Beschwerdeführerin entstehe ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden, zumal ihre Existenz bedroht sei. Die Beschwerdeführerin könne das Pokerspiel nicht mehr durchführen, zumal an den Standorten bereits sämtliche Pokerutensilien beschlagnahmt worden seien und der Ruf somit angeschlagen sei und es drohe, dass sie völlig ruiniert werde. Der Vermögensschaden greife jedenfalls wesentlich ins Eigentum der Beschwerdeführerin ein, zumal durch das Unterbleiben jedweder Umsätze der wirtschaftliche Fortbestand der Beschwerdeführerin gefährdet sei.
  9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des FAÖ langten mit Schreiben vom 14.07.2023 am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zugleich übermittelte das FAÖ eine Stellungnahme, in der beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zurückweisen. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Beschwerde weitgehend dem Erstantrag entspreche. Die Beschwerdeführerin sei – spätestens seit 01.01.2020 – nicht dazu berechtigt, Pokerspiele im österreichischen Bundesgebiet durchzuführen. Betreffend den behaupteten Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit sei darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerungen, welche die Beschwerdeführerin aus dem von ihr zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ableiten wolle, in keinem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Inhalt dieses Erkenntnisses stünden, sondern dessen Inhalt grob übersteigern würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Wortlaut ihrer Gewerbeberechtigung gehe an der Sache vorbei, weil es sich nicht mit der Frage auseinandersetze, weshalb diese Gewerbeberechtigung, entgegen dem klaren Wortlaut von § 60 Abs. 36 GSpG, der ein Ende der Geltungsdauer solcher Gewerbeberechtigungen anordne, trotzdem weiterhin dazu berechtigen sollte, Pokerspiele durchzuführen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Wortlaut ihrer Gewerbeberechtigung gehe an der Sache vorbei, weil es sich nicht mit der Frage auseinandersetze, weshalb diese Gewerbeberechtigung, entgegen dem klaren Wortlaut von Paragraph 60, Absatz 36, GSpG, der ein Ende der Geltungsdauer solcher Gewerbeberechtigungen anordne, trotzdem weiterhin dazu berechtigen sollte, Pokerspiele durchzuführen. Zur jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Besonderen und zur Kohärenz des GSpG wurde ausgeführt, dass das Glücksspielmonopol – wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei – nach einhelliger Rechtsprechung von Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und Oberstem Gerichtshof unionsrechtskonform sei. Zu dieser Beurteilung seien die Höchstgerichte letztmalig zu einem Zeitpunkt gelangt, als die nunmehr durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Teile von § 25 Abs. 3 GSpG noch dem Rechtsbestand angehört hätten. Die Höchstgerichte seien also, ungeachtet dieser zwischenzeitig für nicht dem Sachlichkeitsgebot entsprechend befundenen Spielerschutzbestimmungen, zu der Auffassung gelangt, dass das Glücksspielmonopol unionsrechtskonform sei. Nachdem aber die besagten nicht dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Spielerschutzbestimmungen zum heutigen Tag nicht mehr dem Rechtsbestand angehören würden, müsse ipso facto der Befund, dass das Glücksspielmonopol insgesamt unionsrechtskonform sei, zum heutigen Tag noch deutlicher ausfallen. Zur jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Besonderen und zur Kohärenz des GSpG wurde ausgeführt, dass das Glücksspielmonopol – wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei – nach einhelliger Rechtsprechung von Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und Oberstem Gerichtshof unionsrechtskonform sei. Zu dieser Beurteilung seien die Höchstgerichte letztmalig zu einem Zeitpunkt gelangt, als die nunmehr durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Teile von Paragraph 25, Absatz 3, GSpG noch dem Rechtsbestand angehört hätten. Die Höchstgerichte seien also, ungeachtet dieser zwischenzeitig für nicht dem Sachlichkeitsgebot entsprechend befundenen Spielerschutzbestimmungen, zu der Auffassung gelangt, dass das Glücksspielmonopol unionsrechtskonform sei. Nachdem aber die besagten nicht dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Spielerschutzbestimmungen zum heutigen Tag nicht mehr dem Rechtsbestand angehören würden, müsse ipso facto der Befund, dass das Glücksspielmonopol insgesamt unionsrechtskonform sei, zum heutigen Tag noch deutlicher ausfallen. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt habe, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch auch aus dem Unionsrecht nicht abzuleiten sei bzw. nicht bestehe. Dieselbe Schlussfolgerung sei auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu unionsrechtlich gebotenen vorläufigen Maßnahmen zu ziehen.
  10. Am 16.08.2023 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen der belangten Behörde ergänzend Stellung und führte im Wesentlichen aus wie folgt: Beim Antrag auf Zuerkennung einstweiligen Rechtsschutzes handle es sich um einen eigenständigen Rechtsbehelf und nicht um die „nationale Klage“ im Hauptverfahren. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, aus der Entscheidung des VwGH, Ra 2016/17/0304, ergebe sich die Unzulässigkeit eines solchen Antrages, sei daher grob falsch. Das Finanzamt übersehe, dass im hier gegenständlichen Fall nicht mehr eine Abwägung der Interessen zwischen öffentlicher Hand und Antragsteller vorzunehmen sei, weil schon auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 14.12.2022, G 259/2022, entschieden sei, dass das GSpG nicht unionsrechtskonform sei und daher nach der Judikatur des VwGH nicht nur das Verwaltungsgericht verpflichtet sei, die anzuwendenden Bestimmungen des GSpG hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, von Amts wegen zu beurteilen, sondern im Falle einer bereits ergangenen Rechtsprechung des VfGH von Amtswegen den unionsrechtlich gebotene Zustand herzustellen. Das Finanzamt übersehe, dass im hier gegenständlichen Fall nicht mehr eine Abwägung der Interessen zwischen öffentlicher Hand und Antragsteller vorzunehmen sei, weil schon auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 14.12.2022, G 259 aus 2022,, entschieden sei, dass das GSpG nicht unionsrechtskonform sei und daher nach der Judikatur des VwGH nicht nur das Verwaltungsgericht verpflichtet sei, die anzuwendenden Bestimmungen des GSpG hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, von Amts wegen zu beurteilen, sondern im Falle einer bereits ergangenen Rechtsprechung des VfGH von Amtswegen den unionsrechtlich gebotene Zustand herzustellen. Der Verfassungsgerichtshof habe zusammengefasst die Aufhebung von Bestimmungen in § 25 Abs. 3 GSpG damit begründet, dass der unionsrechtlich gebotene Spielerschutz in der angefochtenen Bestimmung des § 25 Abs. 3 GSpG nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise verwirklicht sei, weil im Glücksspielgesetz die Ziele, insbesondere hier des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise nicht verfolgt werden würden. Somit seien die unionsrechtlichen Vorgaben zur Rechtfertigung des nationalen Glücksspielmonopols jedenfalls im Geltungszeitraum dieser Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG (vom 01.03.2014 bis 24.01.2023) nicht erfüllt gewesen, die Bestimmungen des GSpG betreffend das Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG und dessen Sicherung durch die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen der §§ 52 ff GSpG und abgabenrechtliche Bestimmungen der §§ 57 ff GSpG in diesem Zeitraum daher unionsrechtswidrig. Die unter der Voraussetzung, dass alle obgenannten Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, ergangene Judikatur der Höchstgerichte aus dem Jahr 2016 sei somit für den Zeitraum 01.03.2014 bis 24.01.2023 auf Sachverhalte, die in diesem Zeitraum nach den Bestimmungen des GSpG verfolgt worden seien, nicht oder nicht mehr anwendbar. Der Verfassungsgerichtshof habe zusammengefasst die Aufhebung von Bestimmungen in Paragraph 25, Absatz 3, GSpG damit begründet, dass der unionsrechtlich gebotene Spielerschutz in der angefochtenen Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise verwirklicht sei, weil im Glücksspielgesetz die Ziele, insbesondere hier des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise nicht verfolgt werden würden. Somit seien die unionsrechtlichen Vorgaben zur Rechtfertigung des nationalen Glücksspielmonopols jedenfalls im Geltungszeitraum dieser Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG (vom 01.03.2014 bis 24.01.2023) nicht erfüllt gewesen, die Bestimmungen des GSpG betreffend das Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 3, GSpG und dessen Sicherung durch die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 52, ff GSpG und abgabenrechtliche Bestimmungen der Paragraphen 57, ff GSpG in diesem Zeitraum daher unionsrechtswidrig. Die unter der Voraussetzung, dass alle obgenannten Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, ergangene Judikatur der Höchstgerichte aus dem Jahr 2016 sei somit für den Zeitraum 01.03.2014 bis 24.01.2023 auf Sachverhalte, die in diesem Zeitraum nach den Bestimmungen des GSpG verfolgt worden seien, nicht oder nicht mehr anwendbar. Durch die Beseitigung der aus der Unionsrechtswidrigkeit der aufgehobenen Bestimmungen resultierenden Verfassungswidrigkeit des GSpG könnte auch die Unionsrechtskonformität des GSpG hergestellt werden, sofern auch alle anderen nach dem Unionsrecht geforderten Ziele der Kriminalitätsbekämpfung etc. in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden würden. Es sei aber nicht nur das Ziel des Spielerschutzes nicht erfüllt, sondern es werde durch die Aufhebung des § 22 GSpG auch das Ziel der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise nicht verfolgt, was durch die Ausführungen im Bericht über die Tätigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung im Bereich verbotener Ausspielungen 2019 bis 2021 und im Bericht des Bundesministers für Inneres über die Innere Sicherheit in Österreich, Kriminalität, 2021, bestätigt werde, wonach es nach der Beseitigung des § 22 GSpG vielmehr zu einer Ausweitung der Kriminalität komme. Durch die Beseitigung der aus der Unionsrechtswidrigkeit der aufgehobenen Bestimmungen resultierenden Verfassungswidrigkeit des GSpG könnte auch die Unionsrechtskonformität des GSpG hergestellt werden, sofern auch alle anderen nach dem Unionsrecht geforderten Ziele der Kriminalitätsbekämpfung etc. in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden würden. Es sei aber nicht nur das Ziel des Spielerschutzes nicht erfüllt, sondern es werde durch die Aufhebung des Paragraph 22, GSpG auch das Ziel der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise nicht verfolgt, was durch die Ausführungen im Bericht über die Tätigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung im Bereich verbotener Ausspielungen 2019 bis 2021 und im Bericht des Bundesministers für Inneres über die Innere Sicherheit in Österreich, Kriminalität, 2021, bestätigt werde, wonach es nach der Beseitigung des Paragraph 22, GSpG vielmehr zu einer Ausweitung der Kriminalität komme.
  11. Am 23.08.2023 nahm die belangte Behörde erneut Stellung und führte erneut aus, dass dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin in den Beschlagnahme-, Entziehungs- und Verwaltungsstrafverfahren zum Durchbruch verholfen werden könne, weswegen ihr kein Rechtsschutzdefizit drohe und nach der Rechtsprechung des VwGH folglich der Antrag zurückzuweisen sei (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069 ua). Von der Beschwerdeführerin werde weiters übersehen, dass ihr auch im Geltungsbereich des VStG vergleichbare Möglichkeiten eines vorläufigen Rechtsschutzes, etwa eines angemessenen Aufschubes oder Teilzahlung bei Verwaltungsstrafen, offenstehen. Aus dem VfGH-Erkenntnis vom 14.12.2022, G 259/2022, sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder in Form eines obiter dictums, noch in Form von Andeutungen und auch nicht „implizit“ abzuleiten, dass das GSpG nicht unionsrechtskonform sei. Der VfGH habe nur einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, sohin einen Verstoß gegen nationales Verfassungsrecht festgestellt. Unionsrechtliche Anforderungen habe der VfGH nur zur Begründung des Umfangs seiner Aufhebung von Bestimmungen des GSpG herangezogen, mit dem Ziel, nach Aufhebung von Teilen des § 25 Abs. 3 GSpG aF eine im größtmöglichen Ausmaß unionsrechtskonforme Rechtslage zu belassen. Die Beschwerdeführerin vermenge damit die vom VfGH festgestellte Unsachlichkeit von Teilen des § 25 Abs. 3 GSpG aF mit einem Verstoß jener Bestimmungen gegen Unionsrecht. Aus dem VfGH-Erkenntnis vom 14.12.2022, G 259 aus 2022,, sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder in Form eines obiter dictums, noch in Form von Andeutungen und auch nicht „implizit“ abzuleiten, dass das GSpG nicht unionsrechtskonform sei. Der VfGH habe nur einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, sohin einen Verstoß gegen nationales Verfassungsrecht festgestellt. Unionsrechtliche Anforderungen habe der VfGH nur zur Begründung des Umfangs seiner Aufhebung von Bestimmungen des GSpG herangezogen, mit dem Ziel, nach Aufhebung von Teilen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG aF eine im größtmöglichen Ausmaß unionsrechtskonforme Rechtslage zu belassen. Die Beschwerdeführerin vermenge damit die vom VfGH festgestellte Unsachlichkeit von Teilen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG aF mit einem Verstoß jener Bestimmungen gegen Unionsrecht. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Inländerdiskriminierung sei auszuschließen, weil auch Inländer „Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ – in verfassungsmäßiger Interpretation – im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG seien, und somit gleich behandelt würden mit Bürgern anderer Mitgliedstaaten der EU. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Inländerdiskriminierung sei auszuschließen, weil auch Inländer „Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ – in verfassungsmäßiger Interpretation – im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG seien, und somit gleich behandelt würden mit Bürgern anderer Mitgliedstaaten der EU. Im Übrigen verkenne die Beschwerdeführerin, dass dem Spieleschutz nicht nur partikulär die vom VfGH aufgehobenen Teile von § 25 Abs. 3 GSpG dienen würden, sondern gerade eine Vielzahl sehr unterschiedlicher, beispielhaft wiedergegebener Detailregelungen des GSpG, welche erst in einer Gesamtschau die Schlussfolgerung zulassen würden, ob bzw. dass der Gesetzgeber des GspG das Ziel des Spielerschutzes kohärent und systematisch verfolge. Im Übrigen verkenne die Beschwerdeführerin, dass dem Spieleschutz nicht nur partikulär die vom VfGH aufgehobenen Teile von Paragraph 25, Absatz 3, GSpG dienen würden, sondern gerade eine Vielzahl sehr unterschiedlicher, beispielhaft wiedergegebener Detailregelungen des GSpG, welche erst in einer Gesamtschau die Schlussfolgerung zulassen würden, ob bzw. dass der Gesetzgeber des GspG das Ziel des Spielerschutzes kohärent und systematisch verfolge. Es sei zu betonen, dass der VfGH lediglich Teile von § 25 Abs. 3 GSpG aF aufgehoben habe, jene Norm aber im Übrigen für sachgerecht – für tatsächlich dem Anliegen des Spielerschutzes dienend – befunden habe, und dass nunmehr ein Regelungszustand bestehe, der in noch größerem Maße unionsrechtkonform sei als derjenige Regelungszustand, der bereits zuvor von den Höchstgerichten einhellig als unionsrechtskonform beurteilt worden sei. Es sei zu betonen, dass der VfGH lediglich Teile von Paragraph 25, Absatz 3, GSpG aF aufgehoben habe, jene Norm aber im Übrigen für sachgerecht – für tatsächlich dem Anliegen des Spielerschutzes dienend – befunden habe, und dass nunmehr ein Regelungszustand bestehe, der in noch größerem Maße unionsrechtkonform sei als derjenige Regelungszustand, der bereits zuvor von den Höchstgerichten einhellig als unionsrechtskonform beurteilt worden sei. Was den für eine Ausweitung der Kriminalität ins Treffen geführten „Glücksspielbericht 2019-2021“ des Amtes für Betrugsbekämpfung betreffe, sehe die Beschwerdeführerin über den zeitlichen Kontext bzw. über die Ursache dieser „Ausweitung der Kriminalität“ hinweg. Ehemalige Pokeranbieter würden sich mit der Änderung der Rechtslage mit 01.01.2020 und damit mit dem Verbot des Angebotes von Pokerspielen auf der Grundlage gewerberechtlicher Bewilligungen nicht abfinden und hätten weiterhin (rechtswidrig) Pokerspiele, welche weniger hohe Standards erfüllen müssten, veranstaltet, was in den betreffenden Bericht eingeflossen sei. Gleichzeitig beklage die Beschwerdeführerin eine „Ausweitung der Kriminalität“ im Pokerbereich. Dies entbehre nicht einer gewissen Ironie. Es sei auch nicht zu erwarten, dass das kurzfristig aufgetretene Phänomen illegaler Pokerangebote in demselben Ausmaß mittel- und langfristig erhalten bleibe, was die Erfahrungen bezüglich der Einschränkung des „kleinen Automatenglücksspiels“ ab 2015 belegen würden. So werde im Glücksspielbericht insofern festgehalten, dass „auf Grund eines behördenübergreifend konzertierten Verfolgungs- und Sanktionierungsdrucks [...] österreichweit gelungen [ist], das illegale Glücksspiel zu unterbinden“. Damit bezeuge der Glücksspielbericht einen durchaus erfolgreichen Vollzug des GSpG im Hinblick auf illegales Automatenglücksspiel und ein Problembewusstsein in Bezug auf das kurzfristig infolge der Stichtagsregelung mit 01.01.2020 aufgetretene Phänomen illegaler Pokerangebote. Nichts Anderes sei dem „Sicherheitsbericht 2021“ des BMI zu entnehmen. Die Stichtagsregelung habe zu höheren Spielerschutzstandards im Pokerbereich geführt.
  12. Am 25.08.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin führte in Replik auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.08.2023 aus, dass ihr Rechtsschutzbedürfnis ausschließlich auf unionsrechtlicher Grundlage gegeben sei, da die nationalen Behörden rechtsirrig davon ausgehen würden, dass das Glücksspiel-Monopol unionsrechtskonform sei. Durch das aufhebende Erkenntnis des VfGH könne eine unionsrechtskonforme Rechtslage nicht fortbestehen, sondern nur wieder hergestellt werden. Der VfGH habe festgehalten, dass die Regelung des § 25 Abs. 3 GSpG aF nicht nur vor dem Hintergrund der in seinem Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sondern auch vor dem folgenden unionsrechtlichen Hintergrund zu verstehen sei, wonach der EuGH wiederholt festgehalten habe, dass die Ziele, die von den Mitgliedstaaten mit den Glücksspielsektor beschränkenden Rechtsvorschriften regelmäßig verfolgt würden (insbesondere der Spielerschutz), zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören würden, die Eingriffe in die Grundfreiheiten rechtfertigen könnten. Eine nationale Regelung sei allerdings nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden würde, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Es würden auch die unionsrechtlichen Vorgaben der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden.
  13. Am 25.08.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin führte in Replik auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.08.2023 aus, dass ihr Rechtsschutzbedürfnis ausschließlich auf unionsrechtlicher Grundlage gegeben sei, da die nationalen Behörden rechtsirrig davon ausgehen würden, dass das Glücksspiel-Monopol unionsrechtskonform sei. Durch das aufhebende Erkenntnis des VfGH könne eine unionsrechtskonforme Rechtslage nicht fortbestehen, sondern nur wieder hergestellt werden. Der VfGH habe festgehalten, dass die Regelung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG aF nicht nur vor dem Hintergrund der in seinem Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sondern auch vor dem folgenden unionsrechtlichen Hintergrund zu verstehen sei, wonach der EuGH wiederholt festgehalten habe, dass die Ziele, die von den Mitgliedstaaten mit den Glücksspielsektor beschränkenden Rechtsvorschriften regelmäßig verfolgt würden (insbesondere der Spielerschutz), zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören würden, die Eingriffe in die Grundfreiheiten rechtfertigen könnten. Eine nationale Regelung sei allerdings nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden würde, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Es würden auch die unionsrechtlichen Vorgaben der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Die belangte Behörde sprach sich wiederholt gegen die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dargestellte Interpretation des genannten VfGH-Erkenntnisses aus. Eine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG sei dem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin begehre die Feststellung, dass die §§ 52, 53, 54 und 56a GSpG bis zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes nicht auf die Beschwerdeführerin anzuwenden seien. Ihrer Ansicht nach sei das gesamte Glücksspielgesetz generell aufgrund des Wegfalls der wichtigsten Kohärenzsäule nach dem Unionsrecht, nämlich dem Spielerschutz, unanwendbar. Die Beschwerdeführerin begehre die Feststellung, dass die Paragraphen 52, 53, 54 und 56 a GSpG bis zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes nicht auf die Beschwerdeführerin anzuwenden seien. Ihrer Ansicht nach sei das gesamte Glücksspielgesetz generell aufgrund des Wegfalls der wichtigsten Kohärenzsäule nach dem Unionsrecht, nämlich dem Spielerschutz, unanwendbar. Der Beschwerdeführerin wurde eine dreitägige Frist zur Nachreichung der Unterlagen betreffend sämtliche abgeführten und anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren eingeräumt.
  14. Am 28.08.2023 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und führte sämtliche anhängigen Verfahren an den jeweiligen Standorten an. Betreffend das Unionsrecht wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht habe von Amts wegen zu prüfen, ob die Regelungen des GSpG den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen würden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter welchen das GSpG erlassen worden sei und durchgeführt werde, seien auch Studien über Spielsucht, mit Glücksspiel verbundene Kriminalität, Geschäftspolitik und Werbemaßnahmen des Monopolinhabers und deren Auswirkungen einzuholen, wobei all diese Studien räumlich gesehen österreichweit und zeitlich gesehen für den entscheidungserheblichen Zeitraum zu erstellen wären. Wie der EuGH in der Rs C-685/15, Online Games Handels GmbH, ausführe, sei es allein Sache der Behörde, darzulegen, warum ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit im entscheidungsrelevanten Zeitraum ausnahmsweise gerechtfertigt und zudem verhältnismäßig gewesen sei. Im Sinne dieser Entscheidung beantrage die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Entscheidung keine Beweismittel zugrunde legen, die nicht von der belangten Behörde bei Gericht vorgelegt worden seien. Im Sinne der vom EuGH geforderten dynamischen Kohärenzprüfung (vgl. C-464/15), wonach der Ansatz des vorlegenden Gerichts im Rahmen dieser Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein dürfe, müsse das Gericht die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der genannten Regelung berücksichtigen.Wie der EuGH in der Rs C-685/15, Online Games Handels GmbH, ausführe, sei es allein Sache der Behörde, darzulegen, warum ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit im entscheidungsrelevanten Zeitraum ausnahmsweise gerechtfertigt und zudem verhältnismäßig gewesen sei. Im Sinne dieser Entscheidung beantrage die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Entscheidung keine Beweismittel zugrunde legen, die nicht von der belangten Behörde bei Gericht vorgelegt worden seien. Im Sinne der vom EuGH geforderten dynamischen Kohärenzprüfung vergleiche C-464/15), wonach der Ansatz des vorlegenden Gerichts im Rahmen dieser Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein dürfe, müsse das Gericht die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der genannten Regelung berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass der VfGH mit der Aufhebung von Teilen des § 25 Abs. 3 GSpG klar ausgesprochen habe, dass das gesamte österreichische System des Glücksspielrechts im Zeitraum von 01.03.2014 bis 24.01.2023 mangels Kohärenz unionsrechtswidrig gewesen sei und auch die bislang in diesem Zeitraum ergangene höchstgerichtliche Judikatur nicht mehr anwendbar sei.Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass der VfGH mit der Aufhebung von Teilen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG klar ausgesprochen habe, dass das gesamte österreichische System des Glücksspielrechts im Zeitraum von 01.03.2014 bis 24.01.2023 mangels Kohärenz unionsrechtswidrig gewesen sei und auch die bislang in diesem Zeitraum ergangene höchstgerichtliche Judikatur nicht mehr anwendbar sei. Zur Nichtausschreibung von Pokersalon-Konzessionen finde sich die Argumentation des BMF zur Unterlassung einer internationalen Ausschreibung zusammengefasst im Bericht des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss), wonach im Rahmen der Durchführung einer internationalen Ausschreibung für die drei noch nicht vergebenen Spielbank-Konzessionen nach § 21 GSpG und Pokersalon-Konzessionen nach § 22 GSpG nach Auffassung des BMF, nicht abschätzbar gewesen wäre, wer den Zuschlag bekommen würde. Das klare Ziel der Konzessionsvergabe sei bereits nach der Erlassung der GSpG-Novellen 2008 und 2010 die Absicherung der Wertbeständigkeit der Beteiligungen an der XXXX gewesen. Betreffend die Ausschreibung habe es daher auch ein geheimes Lobbying-Dossier XXXX der XXXX gegeben, in welchem festgelegt worden sei, wie die Ausschreibung des BMF in Richtung „Paketvergabe“ beeinflusst werden sollte. Die Ausschreibung der drei Konzessionen sei im Jahr 2016 aufgrund grober Mängel im Vergabeverfahren aufgehoben worden und würden diese vom BMF nicht neuerlich ausgeschrieben werden. Daraus könne man eine Absicht der Politik und des BMF erkennen, unter dem Deckmantel des Spielerschutzes ausschließlich die finanziellen Interessen der Aktionäre der XXXX , somit der Republik Österreich (Anteil XXXX %) und – mehr als befremdend – der ausländischen Aktionäre zu fördern. Der BMF würde zudem die hierzu erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen mit der Politik, den Behörden und den Gerichten abstimmen. Die „Information“ des BMF zu Strafbemessungen nach § 52 Abs. 2 GSpG könnte durchaus als Weisung verstanden werden.Zur Nichtausschreibung von Pokersalon-Konzessionen finde sich die Argumentation des BMF zur Unterlassung einer internationalen Ausschreibung zusammengefasst im Bericht des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss), wonach im Rahmen der Durchführung einer internationalen Ausschreibung für die drei noch nicht vergebenen Spielbank-Konzessionen nach Paragraph 21, GSpG und Pokersalon-Konzessionen nach Paragraph 22, GSpG nach Auffassung des BMF, nicht abschätzbar gewesen wäre, wer den Zuschlag bekommen würde. Das klare Ziel der Konzessionsvergabe sei bereits nach der Erlassung der GSpG-Novellen 2008 und 2010 die Absicherung der Wertbeständigkeit der Beteiligungen an der römisch 40 gewesen. Betreffend die Ausschreibung habe es daher auch ein geheimes Lobbying-Dossier römisch 40 der römisch 40 gegeben, in welchem festgelegt worden sei, wie die Ausschreibung des BMF in Richtung „Paketvergabe“ beeinflusst werden sollte. Die Ausschreibung der drei Konzessionen sei im Jahr 2016 aufgrund grober Mängel im Vergabeverfahren aufgehoben worden und würden diese vom BMF nicht neuerlich ausgeschrieben werden. Daraus könne man eine Absicht der Politik und des BMF erkennen, unter dem Deckmantel des Spielerschutzes ausschließlich die finanziellen Interessen der Aktionäre der römisch 40 , somit der Republik Österreich (Anteil römisch 40 %) und – mehr als befremdend – der ausländischen Aktionäre zu fördern. Der BMF würde zudem die hierzu erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen mit der Politik, den Behörden und den Gerichten abstimmen. Die „Information“ des BMF zu Strafbemessungen nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG könnte durchaus als Weisung verstanden werden. Das BMF und die XXXX würden bestätigen, dass einerseits Poker im Lebendspiel in den Betrieben gespielt werde und dass Poker lediglich im Konzessionenbescheid als Glücksspiel aufgezählt sei, nicht jedoch in den Ausschreibungsunterlagen zur Vergabe der Konzessionen aufgelistet werde. Aus dieser Unvollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.06.2016, Ra 2015/17/0082, die Verletzung des Transparenzgebotes und des Gleichheitssatzes geschlossen, weil nicht sicher gewesen sei, dass bei Aufnahme der Pokerspiele in die Ausschreibungsunterlagen nicht auch andere Bewerber an der Ausschreibung teilgenommen hätten. Wenn eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat grundsätzlich als zulässig angesehen werde, so würde ein Ausschluss anderer (potenziellen) Marktteilnehmer von dieser Tätigkeit einen Eingriff in deren Dienstleistungs- und/oder Niederlassungsfreiheit darstellen, der grundsätzlich unionsrechtswidrig und nur ausnahmsweise zulässig wäre. Auch daraus könne eine unionsrechtliche Pflicht zur Ausschreibung resultieren, da das Kartenspiel „Poker“ nunmehr faktisch monopolisiert sei. Potenziellen Marktteilnehmern, die von ihrer Dienstleistungs- und/oder Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen wollten, müsste ein diskriminierungsfreier Marktzugang angeboten werden. Die Beschwerdeführerin verwies diesbezüglich auf die EuGH-Entscheidungen C-338/04, C-359/04 und C-360/04.Das BMF und die römisch 40 würden bestätigen, dass einerseits Poker im Lebendspiel in den Betrieben gespielt werde und dass Poker lediglich im Konzessionenbescheid als Glücksspiel aufgezählt sei, nicht jedoch in den Ausschreibungsunterlagen zur Vergabe der Konzessionen aufgelistet werde. Aus dieser Unvollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.06.2016, Ra 2015/17/0082, die Verletzung des Transparenzgebotes und des Gleichheitssatzes geschlossen, weil nicht sicher gewesen sei, dass bei Aufnahme der Pokerspiele in die Ausschreibungsunterlagen nicht auch andere Bewerber an der Ausschreibung teilgenommen hätten. Wenn eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat grundsätzlich als zulässig angesehen werde, so würde ein Ausschluss anderer (potenziellen) Marktteilnehmer von dieser Tätigkeit einen Eingriff in deren Dienstleistungs- und/oder Niederlassungsfreiheit darstellen, der grundsätzlich unionsrechtswidrig und nur ausnahmsweise zulässig wäre. Auch daraus könne eine unionsrechtliche Pflicht zur Ausschreibung resultieren, da das Kartenspiel „Poker“ nunmehr faktisch monopolisiert sei. Potenziellen Marktteilnehmern, die von ihrer Dienstleistungs- und/oder Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen wollten, müsste ein diskriminierungsfreier Marktzugang angeboten werden. Die Beschwerdeführerin verwies diesbezüglich auf die EuGH-Entscheidungen C-338/04, C-359/04 und C-360/
  15. Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass sich der VwGH mit der aktuellen Rechtsprechung des VfGH zu GZ G259/2022 materiellrechtlich auseinandergesetzt habe, so würde es eine divergierende Judikatur der Höchstgerichte des Systems des österreichischen Glücksspielrechts geben, sodass eine Vorlagepflicht des Bundesverwaltungsgerichtes an den EuGH im Sinne eines Vorabentscheidungsersuchens bestehe. Zudem erhebe die Beschwerdeführerin die Seiten 5 bis einschließlich 43 des Rechtsgutachtens XXXX von XXXX zu ihrem Vorbringen.Zudem erhebe die Beschwerdeführerin die Seiten 5 bis einschließlich 43 des Rechtsgutachtens römisch 40 von römisch 40 zu ihrem Vorbringen.
  16. Am 13.10.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Verwaltungsgericht XXXX nunmehr der ständigen Judikatur des EuGH gefolgt sei und dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Das Bundesverwaltungsgericht möge sich der Judikatur des Verwaltungsgerichtes XXXX anschließen und ebenso eine einstweilige Anordnung erlassen. Als Beilage wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 03.10.2023 zu XXXX , sowie XXXX vorgelegt.
  17. Am 13.10.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Verwaltungsgericht römisch 40 nunmehr der ständigen Judikatur des EuGH gefolgt sei und dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Das Bundesverwaltungsgericht möge sich der Judikatur des Verwaltungsgerichtes römisch 40 anschließen und ebenso eine einstweilige Anordnung erlassen. Als Beilage wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 03.10.2023 zu römisch 40 , sowie römisch 40 vorgelegt.
  18. Am 06.11.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Finanzpolizei am XXXX eine Kontrolle durchgeführt habe und das Lokal (am Standort XXXX ) observiere, sodass ein Spielbetrieb nicht möglich sei.
  19. Am 06.11.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Finanzpolizei am römisch 40 eine Kontrolle durchgeführt habe und das Lokal (am Standort römisch 40 ) observiere, sodass ein Spielbetrieb nicht möglich sei.
  20. Am 15.11.2023 replizierte die belangte Behörde und führte aus, dass die Beschwerdeführerin rechtsirrig annehmen würde, dass sie aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Pokerspiele rechtmäßig veranstalten dürfe sowie, dass sich die Bundesfinanzverwaltung darüber hinwegsetzen würde. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Beschluss sei im Zuge eines Strafverfahrens wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG ergangen. Dem Beschluss sei zu entnehmen, dass die verhängten Geldstrafen bestätigt worden seien, das Gericht sei sohin nicht zur Beurteilung gelangt, dass die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sei, die Pokerspiele zu veranstalten. Gegen diesen Beschluss habe die Beschwerdeführerin eine Revision und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (der Revision) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der VwGH habe den Antrag dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt. Das Gericht habe somit lediglich der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies begründet aufgrund des Unionsrechtes und nicht etwa auf Grundlage von § 30 VwGG, was den Beschluss hinterfragenswürdig mache.
  21. Am 15.11.2023 replizierte die belangte Behörde und führte aus, dass die Beschwerdeführerin rechtsirrig annehmen würde, dass sie aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Pokerspiele rechtmäßig veranstalten dürfe sowie, dass sich die Bundesfinanzverwaltung darüber hinwegsetzen würde. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Beschluss sei im Zuge eines Strafverfahrens wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG ergangen. Dem Beschluss sei zu entnehmen, dass die verhängten Geldstrafen bestätigt worden seien, das Gericht sei sohin nicht zur Beurteilung gelangt, dass die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sei, die Pokerspiele zu veranstalten. Gegen diesen Beschluss habe die Beschwerdeführerin eine Revision und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (der Revision) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der VwGH habe den Antrag dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt. Das Gericht habe somit lediglich der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies begründet aufgrund des Unionsrechtes und nicht etwa auf Grundlage von Paragraph 30, VwGG, was den Beschluss hinterfragenswürdig mache. Das Verwaltungsgericht habe sohin lediglich die aufschiebende Wirkung hinsichtlich einer Geldstrafe bewilligt und nicht der Beschwerdeführerin gestattet, rechtmäßig Pokerspiele zu veranstalten. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung könne für die Beschwerdeführerin keine Rechte begründen, da sie sich nur auf die Hauptsache beschränke. Auch die Begründung des besagten Beschlusses könne keine normative Wirkung entfalten. Die belangte Behörde werde zudem eine Amtsrevision gegen den genannten Spruch erheben. Das GSpG werde sohin weiterhin zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin vollzogen.
  22. Am 16.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin den von der belangten Behörde zitierten Antrag nicht gestellt habe, es habe diesbezüglich auch kein Verfahren beim VwGH gegeben und es müsse sich seitens des Verwaltungsgerichtes XXXX offenbar um eine Verwechslung handeln. Das Verwaltungsgericht XXXX habe mit dem gegenständlichen Beschluss vom 03.10.2023 allen Anträgen vollinhaltlich stattgegeben. Aufgrund dieses (vollstreckbaren) Beschlusses sei die Beschwerdeführerin berechtigt, im österreichischen Bundesgebiet das Pokerspiel durchzuführen. Die §§ 52, 53, 54 und 56a GSpG dürften in Folge weder von der Finanzpolizei noch von anderen Behörden angewendet werden. Die Beschwerdeführerin machte weiters allgemeine Ausführungen zum Unionsrecht und zitierte die EuGH Entscheidungen C-213/89 Factortame und C-453/00 Kühne Heitz.
  23. Am 16.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin den von der belangten Behörde zitierten Antrag nicht gestellt habe, es habe diesbezüglich auch kein Verfahren beim VwGH gegeben und es müsse sich seitens des Verwaltungsgerichtes römisch 40 offenbar um eine Verwechslung handeln. Das Verwaltungsgericht römisch 40 habe mit dem gegenständlichen Beschluss vom 03.10.2023 allen Anträgen vollinhaltlich stattgegeben. Aufgrund dieses (vollstreckbaren) Beschlusses sei die Beschwerdeführerin berechtigt, im österreichischen Bundesgebiet das Pokerspiel durchzuführen. Die Paragraphen 52, 53, 54 und 56 a GSpG dürften in Folge weder von der Finanzpolizei noch von anderen Behörden angewendet werden. Die Beschwerdeführerin machte weiters allgemeine Ausführungen zum Unionsrecht und zitierte die EuGH Entscheidungen C-213/89 Factortame und C-453/00 Kühne Heitz. Die Ausführungen der belangten Behörde seien falsch, da mit besagtem Beschluss des Verwaltungsgerichtes XXXX jeglichen Anträgen der Beschwerdeführerin stattgegeben worden sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht mit „erga omnes“ Wirkung entschieden. Die Beschwerdeführerin sei daher berechtigt, das Pokerspiel rechtmäßig zu veranstalten. Das Verwaltungsgericht habe sich der Meinung der belangten Behörde nicht angeschlossen.Die Ausführungen der belangten Behörde seien falsch, da mit besagtem Beschluss des Verwaltungsgerichtes römisch 40 jeglichen Anträgen der Beschwerdeführerin stattgegeben worden sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht mit „erga omnes“ Wirkung entschieden. Die Beschwerdeführerin sei daher berechtigt, das Pokerspiel rechtmäßig zu veranstalten. Das Verwaltungsgericht habe sich der Meinung der belangten Behörde nicht angeschlossen.
  24. Am 24.11.2023 replizierte die belangte Behörde und führte erneut aus, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes XXXX missdeute. Die belangte Behörde sei tatsächlich von anderen Anträgen ausgegangen, da die Beschwerdeführerin tatsächlich mehrere Anträge gestellt habe. Daher habe wohl das Verwaltungsgericht irrtümlich angenommen, dass ihm ausschließlich ein Antrag auf aufschiebende Wirkung vorliege. Nichts desto trotz könne dem Beschluss nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin rechtmäßig Pokerspiele veranstalten dürfe. Dem Spruch sei lediglich die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zu entnehmen.
  25. Am 24.11.2023 replizierte die belangte Behörde und führte erneut aus, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes römisch 40 missdeute. Die belangte Behörde sei tatsächlich von anderen Anträgen ausgegangen, da die Beschwerdeführerin tatsächlich mehrere Anträge gestellt habe. Daher habe wohl das Verwaltungsgericht irrtümlich angenommen, dass ihm ausschließlich ein Antrag auf aufschiebende Wirkung vorliege. Nichts desto trotz könne dem Beschluss nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin rechtmäßig Pokerspiele veranstalten dürfe. Dem Spruch sei lediglich die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zu entnehmen.
  26. Am 29.11.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der BMF am 22.11.2023 eine Weisung an den Landeshauptmann von XXXX erteilt habe, wonach dieser die Bezirksverwaltungsbehörde anzuweisen habe, Pokertische in XXXX zu beschlagnahmen. Betreffend die Stellungnahme des BMF an die XXXX vom 22.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin wiederholend vor, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtes XXXX missinterpretiert werde sowie, dass mit keinem Satz auf die im Spruch befindliche „erga omnes“ Wirkung eingegangen werde.
  27. Am 29.11.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der BMF am 22.11.2023 eine Weisung an den Landeshauptmann von römisch 40 erteilt habe, wonach dieser die Bezirksverwaltungsbehörde anzuweisen habe, Pokertische in römisch 40 zu beschlagnahmen. Betreffend die Stellungnahme des BMF an die römisch 40 vom 22.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin wiederholend vor, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtes römisch 40 missinterpretiert werde sowie, dass mit keinem Satz auf die im Spruch befindliche „erga omnes“ Wirkung eingegangen werde.
  28. Am 05.12.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Amt für Betrugsbekämpfung am 30.11.2023 sämtliche Pokergegenstände im Lokal in XXXX vorläufig beschlagnahmt habe.
  29. Am 05.12.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Amt für Betrugsbekämpfung am 30.11.2023 sämtliche Pokergegenstände im Lokal in römisch 40 vorläufig beschlagnahmt habe.
  30. Am 12.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in welcher sie das Bundesverwaltungsgericht auffordert, zu hinterfragen, dass das im Spruch angeführte „erga omnes“ Prinzip vom BMF ignoriert werde. Der BMF habe die Möglichkeit gehabt, eine Stellungnahme abzugeben, dieser sei das Verwaltungsgericht XXXX nicht gefolgt und sei der BMF als unterlegene Partei anzusehen. Der Beschluss stütze sich ausschließlich auf die Grundlage des Unionsrechts und sei daher ausschließlich die Spruchpraxis des EuGH zum „erga-omnes“ Prinzip heranzuziehen.
  31. Am 12.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in welcher sie das Bundesverwaltungsgericht auffordert, zu hinterfragen, dass das im Spruch angeführte „erga omnes“ Prinzip vom BMF ignoriert werde. Der BMF habe die Möglichkeit gehabt, eine Stellungnahme abzugeben, dieser sei das Verwaltungsgericht römisch 40 nicht gefolgt und sei der BMF als unterlegene Partei anzusehen. Der Beschluss stütze sich ausschließlich auf die Grundlage des Unionsrechts und sei daher ausschließlich die Spruchpraxis des EuGH zum „erga-omnes“ Prinzip heranzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  32. Feststellungen (Sachverhalt): Aufgrund der vorliegenden Beschwerde und der Stellungnahmen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, der bezugnehmenden Beilagen, des vorgelegten Aktes des Verwaltungsverfahrens sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2023 wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch des XXXX eingetragene Kapitalgesellschaft, hat ihren Sitz in der Gemeinde XXXX und verfügt seit XXXX über eine rechtskräftig erteilte, nicht entzogene und damit aufrechte Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter“, XXXX , welches bis 31.12.2019 auch das Kartenspiel Poker und dessen Varianten umfasste. Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch des römisch 40 eingetragene Kapitalgesellschaft, hat ihren Sitz in der Gemeinde römisch 40 und verfügt seit römisch 40 über eine rechtskräftig erteilte, nicht entzogene und damit aufrechte Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter“, römisch 40 , welches bis 31.12.2019 auch das Kartenspiel Poker und dessen Varianten umfasste. Die Beschwerdeführerin veranstaltete auch nach dem 31.12.2019 weiterhin das Pokerspiel an ihren Standorten 1.) XXXX , 2.) XXXX , und 3.) XXXX . Die Antragstellerin verfügt über keine Konzession zum Betrieb einer Spielbank. Die Beschwerdeführerin veranstaltete auch nach dem 31.12.2019 weiterhin das Pokerspiel an ihren Standorten 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , und 3.) römisch 40 . Die Antragstellerin verfügt über keine Konzession zum Betrieb einer Spielbank. Das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß § 21 iVm § 22 GSpG zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel wurde nie übertragen. § 22 GSpG wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, aufgehoben. Das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 22, GSpG zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel wurde nie übertragen. Paragraph 22, GSpG wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, aufgehoben. Mit Straferkenntnis der XXXX vom XXXX , XXXX , wurden in Bezug auf den Standort XXXX , über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 (
  33. Fall) iVm § 2 Abs. 3 und 4 und § 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG verhängt. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG sowie die Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG betreffend Kartenpoker Spieltische am Standort XXXX , ausgesprochen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX . Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , erhob die Beschwerdeführerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin anhängig. Mit Straferkenntnis der römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurden in Bezug auf den Standort römisch 40 , über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
  34. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3 und 4 und Paragraph 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verhängt. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG sowie die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG betreffend Kartenpoker Spieltische am Standort römisch 40 , ausgesprochen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 . Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , erhob die Beschwerdeführerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin anhängig. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX , XXXX , wurde über das Spiellokal am Standort XXXX , gemäß § 56a Abs. 3 GSpG die Teilbetriebsschließung verfügt. Ob die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben hat, konnte nicht festgestellt werden. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde über das Spiellokal am Standort römisch 40 , gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG die Teilbetriebsschließung verfügt. Ob die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben hat, konnte nicht festgestellt werden. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG sowie die Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG betreffend Kartenpoker Spieltische am Standort XXXX , ausgesprochen. Mit Straferkenntnis der XXXX vom XXXX , XXXX , wurden in Bezug auf den Standort XXXX , über die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 (
  35. Fall) iVm § 2 Abs. 3 und 4 und § 4 GSpG iVm§ 9 Abs. 1 VStG verhängt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX . Gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , sowie vom XXXX , XXXX , erhob die Beschwerdeführerin jeweils außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellte überdies Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung bzw. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an das Verwaltungsgericht XXXX . Die Verfahren sind beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin anhängig. Über die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung bzw. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschloss das Verwaltungsgericht XXXX , „I. Gemäß § 31 VwGVG wird dem Antrag auf einstweilige Anordnungen, mit dem Zweck die volle Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, als Ausfluss des im Unionsrecht verankerten erga omnes Prinzipes stattgegeben und aufschiebende Wirkung zuerkannt“. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG sowie die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG betreffend Kartenpoker Spieltische am Standort römisch 40 , ausgesprochen. Mit Straferkenntnis der römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurden in Bezug auf den Standort römisch 40 , über die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
  36. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3 und 4 und Paragraph 4, GSpG iVm§ 9 Absatz eins, VStG verhängt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 . Gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , sowie vom römisch 40 , römisch 40 , erhob die Beschwerdeführerin jeweils außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellte überdies Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung bzw. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an das Verwaltungsgericht römisch 40 . Die Verfahren sind beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin anhängig. Über die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung bzw. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschloss das Verwaltungsgericht römisch 40 , „I. Gemäß Paragraph 31, VwGVG wird dem Antrag auf einstweilige Anordnungen, mit dem Zweck die volle Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, als Ausfluss des im Unionsrecht verankerten erga omnes Prinzipes stattgegeben und aufschiebende Wirkung zuerkannt“. Mit Straferkenntnis der XXXX vom XXXX , XXXX , wurden in Bezug auf den Standort XXXX , über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 (
  37. Fall) iVm § 2 Abs. 3 und 4 und § 4 GSpG verhängt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX . Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 01.03 2022, E 209/2022-5, ablehnte und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2023, Ra 2022/12/0043 bis 0044, zurückgewiesen. Mit Straferkenntnis der römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurden in Bezug auf den Standort römisch 40 , über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
  38. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3 und 4 und Paragraph 4, GSpG verhängt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 . Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 01.03 2022, E 209/2022-5, ablehnte und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2023, Ra 2022/12/0043 bis 0044, zurückgewiesen. Mit Antrag vom 21.09.2022 an das Bundesministerium für Finanzen stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit welchem diese die Feststellung des Inhalts begehrte, dass die Gewerbeberechtigung der Antragstellerin vom XXXX , diese berechtige, das Pokerspiel im österreichischen Bundesgebiet durchzuführen, in eventu dass das Glücksspielgesetz im Hinblick auf die Durchführung des Pokerspiels auf die Antragstellerin nicht anzuwenden sei. Zusammenfassend führt die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag aus: „Die XXXX verfügt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung – ident mit jener Antragstellerin im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zu W131 2247950-1/19E für das ,Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter‘ und war daher bis 01.01.2020 berechtigt, das Pokerspiel anzubieten. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Judikatur des BVwG zu GZ W131 2247950-1/19E, ist das Glücksspielgesetz auf ,übergangene Bieter‘ nicht anzuwenden. Die Antragstellerin ist daher nach wie vor berechtigt, das Pokerspiel anzubieten.“ Zum Feststellungsinteresse führt die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auszugsweise aus: „Die Antragstellerin möchte das Pokerspiel aufgrund der aufrechten Gewerbeberechtigung weiterhin ausüben. Aufgrund der entgegenstehenden (unionsrechtswidrigen) Bestimmungen des Glücksspielgesetzes hat sie ein rechtliches Interesse, dass das Finanzamt Österreich als Aufsichtsorgan einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlässt.“Mit Antrag vom 21.09.2022 an das Bundesministerium für Finanzen stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit welchem diese die Feststellung des Inhalts begehrte, dass die Gewerbeberechtigung der Antragstellerin vom römisch 40 , diese berechtige, das Pokerspiel im österreichischen Bundesgebiet durchzuführen, in eventu dass das Glücksspielgesetz im Hinblick auf die Durchführung des Pokerspiels auf die Antragstellerin nicht anzuwenden sei. Zusammenfassend führt die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag aus: „Die römisch 40 verfügt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung – ident mit jener Antragstellerin im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zu W131 2247950-1/19E für das ,Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter‘ und war daher bis 01.01.2020 berechtigt, das Pokerspiel anzubieten. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Judikatur des BVwG zu GZ W131 2247950-1/19E, ist das Glücksspielgesetz auf ,übergangene Bieter‘ nicht anzuwenden. Die Antragstellerin ist daher nach wie vor berechtigt, das Pokerspiel anzubieten.“ Zum Feststellungsinteresse führt die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auszugsweise aus: „Die Antragstellerin möchte das Pokerspiel aufgrund der aufrechten Gewerbeberechtigung weiterhin ausüben. Aufgrund der entgegenstehenden (unionsrechtswidrigen) Bestimmungen des Glücksspielgesetzes hat sie ein rechtliches Interesse, dass das Finanzamt Österreich als Aufsichtsorgan einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlässt.“ Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, wies diese Anträge (Hauptantrag und Eventualantrag) mit Bescheid vom 17.03.2023, XXXX , als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt: „Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass für die von der Antragstellerin begehrten Feststellungen schon allein aufgrund der einhellig von allen drei Höchstgerichten bejahten Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes keinerlei Raum verbleibt und ein rechtliches Interesse an einer gegenteiligen Feststellung schon aus diesem Grund denkunmöglich ist. Hieran vermag weder das von der Antragstellerin bemühte Erkenntnis des BVwG, noch deren – an der Sache gänzlich vorbeigehendes – Vorbringen zu ihrer Gewerbeberechtigung etwas zu ändern. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Antragstellerin ein entsprechendes Feststellungsinteresse zuzubilligen ist, so ergibt sich die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags jedenfalls aus dem Umstand, dass die Antragstellerin die Tätigkeit, auf welche die begehrten Feststellungen abzielen, bereits aufgenommen hat: Diesfalls ist die abweichende Rechtsansicht der Antragstellerin aufgrund der Subsidiarität des Feststellungsverfahrens ausschließlich im hierüber abzuführenden Verwaltungsstrafverfahren zu überprüfen.“ Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, wies diese Anträge (Hauptantrag und Eventualantrag) mit Bescheid vom 17.03.2023, römisch 40 , als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt: „Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass für die von der Antragstellerin begehrten Feststellungen schon allein aufgrund der einhellig von allen drei Höchstgerichten bejahten Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes keinerlei Raum verbleibt und ein rechtliches Interesse an einer gegenteiligen Feststellung schon aus diesem Grund denkunmöglich ist. Hieran vermag weder das von der Antragstellerin bemühte Erkenntnis des BVwG, noch deren – an der Sache gänzlich vorbeigehendes – Vorbringen zu ihrer Gewerbeberechtigung etwas zu ändern. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Antragstellerin ein entsprechendes Feststellungsinteresse zuzubilligen ist, so ergibt sich die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags jedenfalls aus dem Umstand, dass die Antragstellerin die Tätigkeit, auf welche die begehrten Feststellungen abzielen, bereits aufgenommen hat: Diesfalls ist die abweichende Rechtsansicht der Antragstellerin aufgrund der Subsidiarität des Feststellungsverfahrens ausschließlich im hierüber abzuführenden Verwaltungsstrafverfahren zu überprüfen.“ Mit Antrag vom 12.01.2023 an das Bundesministerium für Finanzen stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass sie bis zur Erledigung über den Antrag vom 21.09.2022 berechtigt sei, im österreichischen Bundesgebiet das Pokerspiel durchzuführen, dies mit Geltung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Rechtsmittelverfahren für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen eine ab- oder zurückweisende Erledigung ihres Feststellungsantrags erhebt. Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, erklärte diesen Antrag mit Bescheid vom 17.03.2023, XXXX , für gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren ein.Mit Antrag vom 12.01.2023 an das Bundesministerium für Finanzen stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass sie bis zur Erledigung über den Antrag vom 21.09.2022 berechtigt sei, im österreichischen Bundesgebiet das Pokerspiel durchzuführen, dies mit Geltung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Rechtsmittelverfahren für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen eine ab- oder zurückweisende Erledigung ihres Feststellungsantrags erhebt. Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, erklärte diesen Antrag mit Bescheid vom 17.03.2023, römisch 40 , für gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren ein. Gegen den Bescheid vom 17.03.2023, XXXX , erhob die Antragstellerin am 19.04.2023 die gegenständliche Beschwerde, eingebracht beim Finanzamt Österreich. Sie stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgeben. Sie beantragte überdies die Erlassung einer einstweiligen Anordnung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gegen den Bescheid vom 17.03.2023, römisch 40 , erhob die Antragstellerin am 19.04.2023 die gegenständliche Beschwerde, eingebracht beim Finanzamt Österreich. Sie stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgeben. Sie beantragte überdies die Erlassung einer einstweiligen Anordnung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde und der bezugnehmende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Finanzamtes Österreich vom 14.07.2023, eingelangt am selben Tag, vorgelegt.
  39. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den eingangs (unter II.1.) angeführten Beweismitteln und ist unstrittig. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der der vorgelegten Beilagen keine Bedenken ergeben. Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den eingangs (unter römisch zwei.1.) angeführten Beweismitteln und ist unstrittig. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der der vorgelegten Beilagen keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin folgen aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren gestellten Antrag sowie deren Ausführungen in der Beschwerde und sind unstrittig.
  40. Rechtliche Beurteilung: 3.
  41. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  42. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lauten: Artikel 131.

(1)Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(6)... 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG) lauten: Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes § 1.
(1)Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.Paragraph eins,
(1)Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 25 Z 1 lit. a, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 25, Ziffer eins, Litera a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)
(3)Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören
  1. Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,
  2. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind,
  3. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten,
  4. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019,
  5. Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß § 42 EU-BStbG.
  6. Entscheidungen über Vollzugsbeschwerden gemäß § 6a der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949.
(3)Zu den sonstigen Angelegenheiten (Absatz eins,) gehören,
  1. Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Absatz 2,) zu erheben sind,,
  2. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Absatz eins,) oder der Beiträge (Ziffer eins,) betroffen sind,,
  3. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten,,
  4. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,,,
  5. Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß Paragraph 42, EU-BStbG.,
  6. Entscheidungen über Vollzugsbeschwerden gemäß Paragraph 6 a, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,. 3.1.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit §
  8. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Erkenntnisse§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Erkenntnisse, Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(7)… Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(3)... 3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG) lauten: Abschnitt IAbschnitt römisch eins Glücksspielgesetz Allgemeiner Teil Glücksspiele § 1.
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Paragraph eins,
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.
(4)... Ausspielungen § 2.
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und,
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und,
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)...
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. Glücksspielmonopol § 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).Paragraph 3, Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol § 4.
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
  1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
  2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oderb) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.Paragraph 4,
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie, 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und, 2.
  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder,
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, „Glücksrades“, „Blinkers“, „Fische- oder Entenangelns“, „Plattenangelns“, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten“, „Plattenangelns mit Magneten“, „Zahlenkesselspiels“, „Zetteltopfspiels“ sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, „Glücksrades“, „Blinkers“, „Fische- oder Entenangelns“, „Plattenangelns“, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten“, „Plattenangelns mit Magneten“, „Zahlenkesselspiels“, „Zetteltopfspiels“ sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
  1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
  2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
  3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und
  4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn,
  1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und,
  2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und,
  3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und,
  4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab
  5. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt Österreich in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Spielbanken Konzession § 21.
(1)Das Finanzamt Österreich kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Das Finanzamt Österreich kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.Paragraph 21,
(1)Das Finanzamt Österreich kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Das Finanzamt Österreich kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.
(4)...
(5)Insgesamt dürfen höchstens fünfzehn Konzessionen im Sinne des Abs. 1 erteilt werden.
(5)Insgesamt dürfen höchstens fünfzehn Konzessionen im Sinne des Absatz eins, erteilt werden.
(11)... Verwaltungsstrafbestimmungen § 52.
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
  2. ...Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;,
  2. ...
(5)... Beschlagnahmen § 53.
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
  1. der Verdacht besteht, dassa) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oderb) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
  2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder
  3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.Paragraph 53,
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn, 1. der Verdacht besteht, dass,
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder,
  2. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder, 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder, 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)... Einziehung § 54.
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Paragraph 54,
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2)Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(4)... Betriebsschließung § 56a.
(1)Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.Paragraph 56 a,
(1)Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
(2)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 1 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(2)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz eins, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(3)Über eine Verfügung nach Abs. 1 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberech

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