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{'item': 'W141 2275401-1'}

Obsah (11)§§ 1b§ 28Art. 133§ 45Art. 130§ 3§ 58§ 17§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW141 2275401-1 Spruch, W141 2275401-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerha

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 02.06.2023, OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 17.02.2023, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass sie nach ihrer zweiten Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX / XXXX am XXXX 07.2021 an der Autoimmunerkrankung immunmediierte thrombotisch-thrombozytopenische Purpura (TTP) erkrankt sei. römisch eins. Verfahrensgang:,
  2. Die Beschwerdeführerin hat am 17.02.2023, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass sie nach ihrer zweiten Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 / römisch 40 am römisch 40 07.2021 an der Autoimmunerkrankung immunmediierte thrombotisch-thrombozytopenische Purpura (TTP) erkrankt sei. Sie habe zu dieser Zeit einen Magenbypass (Omega Loop) erhalten und anfangs gedacht, dass ihre Beschwerden darauf zurückzuführen seien. Deshalb habe sie auch nicht früher einen Arzt aufgesucht. Den ganzen September habe sie nichts essen können, weil sie nach jedem Bissen extreme Schmerzen in der Magengegend gehabt habe. Ende September sei sie dann mit der Rettung ins Krankenhaus XXXX gefahren, weil sie nicht mehr ohne Probleme atmen habe können. Dort sei sie mit einer schweren Nierenbeckenentzündung entlassen worden und habe Antibiotika verordnet bekommen. Anfang Oktober, am XXXX 10.2021, habe sie sich den gesamten Tag übergeben müssen und sei es zu einer starken Sehschwäche am linken Auge gekommen. Sie habe ihre Fingerspitzen nicht mehr spüren können und ihr Urin habe nur mehr aus Blut bestanden. Deshalb habe sie erneut die Rettung gerufen und sei rasch auf die Intensivstation gekommen. Es habe Lebensgefahr bestanden. Auf der Intensivstation sei dann die Diagnose TTP gestellt worden, woraufhin sie über zwei Wochen, bis XXXX 10.2021, auf der Nephrologie verbracht habe. Dies habe sie auch psychisch schwer belastet. Von weiteren Impfungen gegen COVID-19 sei ihr außerdem von ihren behandelnden Ärzten abgeraten worden. Nun müsse sie nach wie vor zur laufenden Kontrolle ins Krankenhaus, was viel Zeit in Anspruch nehme, und bestehe immer die Gefahr eines neuerlichen Ausbruchs der Krankheit.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.05.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass aufgrund der langen Latenz zwischen Impfung und dem Auftreten der Erkrankung eine primäre TTP, also eine von der Impfung unabhängige TTP, wahrscheinlicher sei als eine sekundäre, durch die Impfung ausgelöste TTP, und ein Impfschaden somit nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliege.
  4. Mit Schreiben vom 10.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde

§ 45

AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 17.02.2023 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG) abgewiesen.Sie habe zu dieser Zeit einen Magenbypass (Omega Loop) erhalten und anfangs gedacht, dass ihre Beschwerden darauf zurückzuführen seien. Deshalb habe sie auch nicht früher einen Arzt aufgesucht. Den ganzen September habe sie nichts essen können, weil sie nach jedem Bissen extreme Schmerzen in der Magengegend gehabt habe. Ende September sei sie dann mit der Rettung ins Krankenhaus römisch 40 gefahren, weil sie nicht mehr ohne Probleme atmen habe können. Dort sei sie mit einer schweren Nierenbeckenentzündung entlassen worden und habe Antibiotika verordnet bekommen. Anfang Oktober, am römisch 40 10.2021, habe sie sich den gesamten Tag übergeben müssen und sei es zu einer starken Sehschwäche am linken Auge gekommen. Sie habe ihre Fingerspitzen nicht mehr spüren können und ihr Urin habe nur mehr aus Blut bestanden. Deshalb habe sie erneut die Rettung gerufen und sei rasch auf die Intensivstation gekommen. Es habe Lebensgefahr bestanden. Auf der Intensivstation sei dann die Diagnose TTP gestellt worden, woraufhin sie über zwei Wochen, bis römisch 40 10.2021, auf der Nephrologie verbracht habe. Dies habe sie auch psychisch schwer belastet. Von weiteren Impfungen gegen COVID-19 sei ihr außerdem von ihren behandelnden Ärzten abgeraten worden. Nun müsse sie nach wie vor zur laufenden Kontrolle ins Krankenhaus, was viel Zeit in Anspruch nehme, und bestehe immer die Gefahr eines neuerlichen Ausbruchs der Krankheit., 2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.05.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass aufgrund der langen Latenz zwischen Impfung und dem Auftreten der Erkrankung eine primäre TTP, also eine von der Impfung unabhängige TTP, wahrscheinlicher sei als eine sekundäre, durch die Impfung ausgelöste TTP, und ein Impfschaden somit nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliege., 3. Mit Schreiben vom 10.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde

Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt., 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 17.02.2023 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, ein kausaler Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und der angeschuldigten Impfung nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, da die Latenz zwischen der erhaltenen Impfung und dem Auftreten der TTP mit 65 Tagen deutlich länger gewesen sei als die bisher in der Literatur angegebene Latenz.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit 17.07.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, ein kausaler Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und der angeschuldigten Impfung nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, da die Latenz zwischen der erhaltenen Impfung und dem Auftreten der TTP mit 65 Tagen deutlich länger gewesen sei als die bisher in der Literatur angegebene Latenz.,
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit 17.07.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie, neben der Wiedergabe ihres bisherigen Vorbringens, insbesondere aus, dass sie bereits Anfang September Probleme mit der Nahrungszufuhr gehabt habe und davon ausgegangen sei, dass diese auf die Magen-Bypass-Operation zurückzuführen gewesen seien. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, wonach die TTP 65 Tage nach der angeschuldigten Impfung aufgetreten sei, seien somit unzutreffend. Er verkenne daher, dass die Beschwerden bereits einige Wochen früher, nämlich Anfang September 2021, eingetreten seien. Die Vorstellung beim Arzt bzw. im Krankenhaus könne schließlich nicht das alleinige Indiz für das erstmalige Auftreten einer Krankheit darstellen. Ungeachtet dessen, dass es hinsichtlich der COVID-19 Impfung im Zusammenhang mit TTP noch keine wissenschaftlich fundierten Forschungsergebnisse gebe und daher eine finale Aussage hinsichtlich der Latenzzeit gar nicht getroffen werden könne, seien im vorliegenden Fall die Beschwerden bereits innerhalb der bekannten bis zu 49-tägigen Latenzzeit aufgetreten, weshalb das Vorliegen einer sekundären – durch die Impfung ausgelösten – TTP als höher wahrscheinlich eingestuft hätte werden müsse.
  3. Am 20.07.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich erst Anfang Oktober an TTP erkrankt sei. Die Latenz betrage somit mehr als 60 Tage und sei ein kausaler Zusammenhang mit der verabreichten Impfung aus wissenschaftlicher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen.Ungeachtet dessen, dass es hinsichtlich der COVID-19 Impfung im Zusammenhang mit TTP noch keine wissenschaftlich fundierten Forschungsergebnisse gebe und daher eine finale Aussage hinsichtlich der Latenzzeit gar nicht getroffen werden könne, seien im vorliegenden Fall die Beschwerden bereits innerhalb der bekannten bis zu 49-tägigen Latenzzeit aufgetreten, weshalb das Vorliegen einer sekundären – durch die Impfung ausgelösten – TTP als höher wahrscheinlich eingestuft hätte werden müsse.,
  5. Am 20.07.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.,
  6. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich erst Anfang Oktober an TTP erkrankt sei. Die Latenz betrage somit mehr als 60 Tage und sei ein kausaler Zusammenhang mit der verabreichten Impfung aus wissenschaftlicher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen.
  7. Mit per E-Mail am 29.02.2024 eingelangter Eingabe gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihre Beschwerde zurückziehen zu wollen.
  8. Am 05.03.2024 langte eine wortgleiche Eingabe der Beschwerdeführerin postalisch beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat am 17.02.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt. Mit Bescheid vom 02.06.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 17.02.2023 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG) abgewiesen.Mit Bescheid vom 02.06.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 17.02.2023 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen. Am 17.07.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.

  1. Am 20.07.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit per E-Mail am 29.02.2024 sowie am 05.03.2024 postalisch eingelangter Eingabe gab die Beschwerdeführerin bekannt:„BESCHWERDERÜCKZUG ZU W141 2275401-1/10ZMit per E-Mail am 29.02.2024 sowie am 05.03.2024 postalisch eingelangter Eingabe gab die Beschwerdeführerin bekannt:, „BESCHWERDERÜCKZUG ZU W141 2275401-1/10Z Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich gerne meine Beschwerde zu W141 2275401-1/10Z zurückziehen. Ich bitte höflich um Einstellung des Verfahrens und Absage der geplanten mündlichen Verhandlung am 07.03.
  2. Besten Dank im Voraus, XXXX “ römisch 40 “ Die Eingaben weisen die handschriftliche Unterschrift der Beschwerdeführerin auf.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Eingaben vom 29.02.2024 und vom 05.03.2024 sind eindeutig formuliert und lassen keinen Zweifel am Willen, die Beschwerde zurückzuziehen, erkennen.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i

Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn bei dem Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn bei dem Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu Paragraph 63, mwN). Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben. Mit Eingaben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.02.2024 und am 05.03.2024, erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich und zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde vom 17.07.2023 zurückziehen zu wollen. Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten; diese Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offenlassen (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192). Im vorliegenden Fall kann keinerlei Zweifel daran entstehen, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin objektiv als Rückziehung der Beschwerde zu verstehen sind und dies von der Beschwerdeführerin auch gewollt war. Mangels Vorliegens einer Beschwerde war das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren daher einzustellen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Im vorliegenden Fall steht aufgrund der eindeutigen Erklärungen zweifelsfrei fest, dass das Verfahren einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von der Auslegung der Eingaben vom 29.02.2024 und vom 05.03.2024 ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung eine Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077, mwN). So geht die - vertretbare - Auslegung eines Antrages in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084). Im vorliegenden Fall geht der objektive Erklärungswert der gegenständlichen Eingaben unmissverständlich aus diesen hervor. Somit wurden diese im Rahmen der Rechtsprechung jedenfalls auf vertretbare Weise ausgelegt.Vielmehr hängt die Entscheidung von der Auslegung der Eingaben vom 29.02.2024 und vom 05.03.2024 ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung eine Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077, mwN). So geht die - vertretbare - Auslegung eines Antrages in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084). Im vorliegenden Fall geht der objektive Erklärungswert der gegenständlichen Eingaben unmissverständlich aus diesen hervor. Somit wurden diese im Rahmen der Rechtsprechung jedenfalls auf vertretbare Weise ausgelegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2275401.1.00

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