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{'item': 'W165 2271724-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 21§ 14§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW165 2271724-1 Spruch, W165 2271724-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse

den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Das Verfahren wird

den Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Madagaskars, brachte am 09.03.2023 unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines für 180 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums D bei der österreichischen Botschaft Pretoria (im Folgenden: ÖB Pretoria), ein. Als Reisezweck wurde die Absolvierung mehrerer Deutschkurse im Zeitraum 03.04.2023 - 28.09.2023 bei einer namentlich genannten „Sprachschulung“ angegeben. Mit Schreiben der ÖB Pretoria vom 14.03.2023 wurden dem BF gegen die Erteilung des beantragten Visums sprechende Bedenken zur Stellungnahme vorgehalten. Die Stellungnahme des BF vom 16.03.2023 vermochte die vorgehaltenen Bedenken der Botschaft nicht zu zerstreuen. In der Folge wurde die Erteilung des beantragten Visums mit Bescheid der Botschaft vom 22.03.2023

§ 21FPG untersagt.

Begründend wurde angeführt, dass die Wiederausreise des BF in den Heimatstaat nicht gesichert erscheine. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF. Der BF gebe an, sich für eine Tätigkeit in einem Unternehmen Deutschkenntnisse aneignen zu wollen. Gleichzeitig gebe der BF an, dass er ehestmöglich in Wien studieren wolle.In der Folge wurde die Erteilung des beantragten Visums mit Bescheid der Botschaft vom 22.03.2023

Paragraph 21, FPG untersagt. Begründend wurde angeführt, dass die Wiederausreise des BF in den Heimatstaat nicht gesichert erscheine. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF. Der BF gebe an, sich für eine Tätigkeit in einem Unternehmen Deutschkenntnisse aneignen zu wollen. Gleichzeitig gebe der BF an, dass er ehestmöglich in Wien studieren wolle. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 30.03.2023 fristgerecht Beschwerde ein. Am 25.04.2023, vom BF übernommen am 28.04.2023, erließ die ÖB Pretoria eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.Am 25.04.2023, vom BF übernommen am 28.04.2023, erließ die ÖB Pretoria eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 28.04.2023 stellte der BF einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG.Mit Schreiben vom 28.04.2023 stellte der BF einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG. Mit Schreiben vom 02.05.2003 erteilte der BF seiner in Österreich lebenden Schwester Vollmacht, ihn in der Angelegenheit des Antrages auf Erteilung eines Visums der Kategorie D und damit im Zusammenhang Stehendem zu vertreten. Eine Zustellvollmacht wurde nicht erteilt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.05.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.05.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Mit Schreiben der bevollmächtigten Vertreterin vom 02.01.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.01.2024, wurde die Zurückziehung der Beschwerde bekanntgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG); vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Mit Zurückziehung der Beschwerde mit beim Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2024 eingelangtem Schreiben seiner bevollmächtigten Vertreterin hat der BF dargetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht, sodass das Verfahren als gegenstandslos geworden einzustellen war. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W165.2271724.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.