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{'item': 'W168 2268649-1'}

Obsah (10)Art. 12§ 3Art. 133§ 8§ 28Art. 130§ 27§ 9§ 6Art. 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW168 2268649-1 Spruch, W168 2268649-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 12Abs.

1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Status-RL) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Status-RL) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Moslem und als Palästinenser staatenlos. Er stellte am 28.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.11.2021 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 17.11.2022 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er als palästinensischer Flüchtling einen syrischen Reisepass für Palestinenser (blauer Flüchtlingspass AS 67-73 in arabischer, englischer bzw. französischer Sprache) besitze. Er wäre ein in Syrien bei UNRWA registrierter palestinensicher Flüchtling. Er sei in Saudi-Arabien geboren, habe dort die Schule besucht und die Matura erlangt. Wegen entsprechender Verbote in Saudi-Arabien habe er von 1995 bis 2000 sein Studium in Syrien in Damaskus, Latakia und Aleppo absolvieren müssen. Nach dem vorgelegten syrischen Wehrbuch wurden ihm damals mehrmals Aufschübe infolge des Studiums bzw. infolge von Freikauf erteilt. Ab 2001 sei er bis 2017 wieder in Saudi-Arabien gewesen und habe bis 2011 in Syrien nur Urlaube verbracht. Am 05.12.2017 habe er Saudi-Arabien verlassen und sei bis 27.02.2020 in die Türkei gegangen, danach bis 07.10.2021 in die VAE. Seine Mutter und mehrere Geschwister seien noch in Saudi-Arabien, sein Vater sei bereits verstorben. Seine Frau und seine vier Kinder befänden sich in der Türkei und würden finanziell von den Verwandten unterstützt. Die VAE habe er vor Ablauf seines bis August 2022 gütligen Visums verlassen müssen, weil er nach der konkursbedingten Kündigung infolge Covid-19 am 10.09.2021 keine Anstellung mehr habe finden können. Er sei palästinensicher Syrer. Die meiste Zeit habe er in Saudi-Arabien verbracht, wo auch seine Kinder geboren seien. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er sein ganzes Leben lang überall Flüchtling gewesen sei. Er habe in Saudi-Arabien nicht studieren dürfen und deshalb nach Syrien gehen müssen. Dort herrsche aber Krieg. Weder wolle er selbst Flüchtling sein, noch wolle der das für seine Kinder. In der Türkei habe seine Tochter zunächst keine Aufenthaltsbewilligung bekommen. Er wolle für sich und seine Kinder eine Heimat haben. Saudi-Arabien habe er verlassen müssen, weil sein Arbeitsvertrag ausgelaufen sei und er leider keine neue Firma habe finden können und daher kein Aufenthaltsrecht mehr habe. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, gehöre keiner politischen Partei an und sei nie wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit etc. persönlich verfolgt worden, weder seitens staatlicher Behörden noch von privater Seite. Die Türkei habe er nach 3 Jahren verlassen, weil er sein Diplom nicht habe nostrifizieren können, man dort rassistisch behandelt werde bzw. er keine fixe Anstellung erlangen habe können sowie um eine bessere Zukunft zu haben. Seine Heimat sei Palästina, dorthin könne er nicht zurück. Er könne nirgendwo hin. Die Türkei habe er verlassen, um ein besseres Leben zu haben und in Saudi-Arabien bekomme er als Palästinenser kein Visum. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er Probleme haben, weil er 2011 ausgereist sei und (zudem) in der Türkei gewesen sei. Der BF legte mehrere Unterlagen und Dokumente (Reisepässe, Personalausweis, Führerschein sowie eine UNRWA-Familienregistrierung in Damaskus-Yarmouk für den BF samt seiner Familie, gedruckt 2018 in der Türkei, Refugee-Date: 01.06.1948 - AS 247-251) vor, wobei die Dokumente nach Überprüfung als echt erachtet wurden.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 2 i

Vm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich subsidiären Schutzes in Bezug auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei bzw. Saudi-Arabien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer gem. § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), seine Abschiebung in die Türkei bzw. Saudi-Arabien für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwililige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich subsidiären Schutzes in Bezug auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei bzw. Saudi-Arabien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), seine Abschiebung in die Türkei bzw. Saudi-Arabien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwililige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt ging begrünend davon aus, dass sich der BF seinen Angaben zufolge bisher in Saudi-Arabien bzw. (zuletzt) in der Türkei aufgehalten habe, wo er eine ihm drohende Verfolgung weder vorgebracht habe, noch eine solche ersichtlich sei. Er habe zwischen 1995 und 2000 in Syrien lediglich studiert und sei danach bis 2017 nach Saudi-Arabien zurückgekehrt und habe dort eine Familie gegründet. Zur vorgelegten UNRWA-Familienregistrierung, ausgestellt am 12.04.2018, wurde festgehalten, dass darin die Daten seiner Kinder teilweise falsch erfasst seien. Da bereits der BF und auch all seine Kinder in Saudi-Arabien geboren seien, sei davon auszugehen, dass er nicht dazu gezwungen gewesen sei, seinen UNRWA-Schutz in Syrien aufzugeben, sondern dies freiwillig erfolgt sei. Er habe auch nicht darlegen können, dass er angesichts seines langen Aufenthaltes in Saudi-Arabien den „ipso facto“-Schutz durch die Status RL 2011/95/EU genieße. Infolge des Wunsches nach einem besseren Leben habe er die Reise nach Europa angetreten. Da sein bisheriger Lebensmittelpunkt in Saudi-Arabien bzw. der Türkei gelegen sei, seien diese Länder als die seines bisherigen Aufenthalts heranzuziehen gewesen. Hinweise auf eine ihm dort im Fall einer Rückkehr drohende existenzbedrohende Situation lägen nicht vor, zumal in beiden Ländern Angehörige bzw. Verwandte lebten.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde vom 21.02.
  2. Darin wurde vorgebracht, der BF habe bis zum Ausbruch des Krieges als palästinensischer Flüchtling in Syrien gelebt und habe daher von dort flüchten müssen. Er sei in Saudi-Arabien geboren und nach der Schule zwecks Studium nach Syrien gezogen, wo er bei der UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert gewesen sei. Die entsprechende Bestätigung habe er bereits vorgelegt. Auf Grund des ausgebrochenen Bürgerkrieges habe er den Schutz der UNRWA in Syrien nicht mehr in Anspruch nehmen können und sei nach Saudi-Arabien zurückgekehrt. Dort habe er jedoch keine Möglichkeit eine dauernde Niederlassung oder Staatsangehörigkeit zu erlangen. Sein bisheriger Aufenthalt sei ledigich infolge seiner Erwerbstätigkeit legal gewesen. Infolge der Covid-19-Pandemie habe er seinen Job verloren und nach einer Gesetzesänderung auch keinen neuen gefunden, sodass er habe ausreisen müssen und in die Türkei gereist sei, wo er kurze Zeit gelebt habe, jedoch als staatenloser Palästienser dort ebenfalls keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen habe. Daher habe er sich über die VAE schlussendlich nach Österreich begeben. Das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen. Nach einer auszugsweise zitierten Anfragebeantwortung hätten die in Saudi-Arabien 2017 eingeführten strengeren Regeln zu höheren Gebüren und höhren Kosten für die Arbeit und das Sonsoring von Personen in Saudi-Arabien geführt, weshalb viele Ausländer erwägen würden, das Land zu verlassen. Auch werde berichtet, dass es für Palästinenser sehr schwierig geworden sei, ein Einreisevisum zu erhalten. Dies könne auch Palästinenser treffen, die das Land verlassen hätten und eine Wiedereinreise anstrebten. Palästinenser, welche Saudi-Arabien für länger als 6 Monate verlassen hätten, dürften ohne einen neuen Arbeitgeber nicht zurückkehren und einen solchen zu finden, sei vom Ausland her fast unmöglich. Die Behörde habe diese Berichte außer Acht gelassen, woraus sich ergebe, dass der BF ohne Arbeitgeber keinen gültigen Aufenthaltstitetel bekomme und der Gefahr der Abschiebung ausgesetzt sei. Die Aufenthaltsberechtigung des BF in Saudi-Arabien sei bereits abgelaufen und er verfüge über syrische Reisedokumente für palästinensische Flüchtlinge sowie eine UNRWA-Registrierungsbestätigung als palästinensischer Flüchtling in Syrien. Die Behörde habe eine Prüfung verabsäumt, ob dem BF bei einer Abschiebung nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung oder eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe. Zur Lage von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen in Syrien werde auf das LIB vom 29.12.2022 verwiesen, wonach sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen manche palästinensichen flüchtlingslager belagert oder beschossen hätten (USDOS 12.04.2022). Im Lager Yarmouk sei es zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen gekommen (DIS 10.2021). Darüber hinaus drohe dem BF im Fall der Rückkehr die Einziehung zum Wehrdienst, da nach dem LIB auch palästinensiche Flüchtlinge von der Wehrpflicht erfasst seien. Die Wehrpflicht des BF ergebe sich schon aus dem vorgelegten syrischen Wehrbuch. Bislang habe er den Wehrdienst nicht abgeleistet und der letzte Aufschub sei bereits einige Jahre abgelaufen. Zudem würden dem BF infolge des anhaltenden innertaatlichen Konflikts in Syrien eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohen. Zur Türkei werde auf die Judikatur des VwGH (03.05.2016, Ra 2016/18/0062) verwiesen, wonach bei fehlender Staatsbürgerschaft subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückzugreifen sei. Der BF habe lediglich zwei Jahre in der Türkei gelebt und seit Anfang 2020 nicht mehr. Im Übrigen habe er dort keinen gesicherten Aufenthaltstitel gehabt. Vielmehr sei er von dort abgeschoben und mit einem Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot belegt worden. Auf die Beilagen wurde verwiesen. Im Übrigen seien Geflüchtete bzw. staatenlose Palästinenser in der Türkei Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt. Nach dem auszugsweise wiedergegebenen Bericht von ECRE vom 28.05.2021 seien über ein Drittland einreisende (in der Türkei) vom temporären Schutz ausgeschlossen; dies gelte auch für syrische Staatsangehörige, selbst wenn ihre Familienangehörigen in der Türkei bereist vom temporären Schutzstatus profitieren würden. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig gewesen und die Behörde habe es unterlassen, die vorgelegten UNRWA-Registrierungskarte zu würdigen. Auch sei angesichts der Länderberichte nicht nachvollziehbar, dass bzw. wie der BF nach Saudi-Arabien zurückkehren könnte. In der Türkei bestehe eine ähnlich prekäre Lage für palästinensische Flüchtlinge. Rechtlich wurde dargelegt, dass die GFK nach Art. 1 D keine Anwendung auf Personen finde, welche von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen (etwa UNRWA) als dem Hockommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) Schutz und Hilfe erhielten. Sofern dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgeneinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Person

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt sei, würden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig. Die Lage der den Beistand der UNRWA genießenden Personen sei bislang nicht endgültig geklärt (Hinweis auf BVwG vom 09.01.2018, W224 2129199-1/7E). Auch der VfGH habe bereits wiederholt betont (29.06.2013, U706/2012, ua.) dass sich die Rechtsstellung von Asylwerbern, welche grunsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnit D GFK erfassten Organisation unterstehen, insofern von anderen Asylwerbern unterscheide, als dieses nach Art. 12 Abs. 1 lit a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen seien. Dies würden dann nach der nicht umgesetzten und daher unmittelbar anwendbaren Bestimmmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs. 1 lit a Status-RL dann „ipso facto“ den Schutz der Status-RL bzw. der GRK genießen, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt werde. Nach der REchtssprechung des EUGH in der Rechtssache Bolbol sei die „Registrierung bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe“ iSd Art.12 Abs 1 lita erster Satz der Status-RL. Die Behörde hätte angesichts der vorgelegten Unterlagen feststellen müssen, dass der BF den Schutz der UNRWA in Syrien nicht mehr in Anspruch habe nehmen können und es der UNRWA derzeit nicht möglich sei, dem BF in Syrien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit den ihr obliegenden Aufgaben im Einklang stünden. Im Fall des BF gebe es zudem keine Hinweise auf andere Ausschlussgründe. Dem BF wäre daher bei richtlinienkonformer Auslegung des österreichsichen Asylgesetzes „ipso facto“ Schutz zu gewähren. In eventu komme dem BF als in Syrien wehrpflichtiger Person bzw. als staatenloser Palästinenser daher der Asylstatus zu. Jedenfalls drohe dem BF in Saudi-Arabeien bzw. der Türkei zufolge fehlender Aufenthaltsberechtigungen eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Außerdem habe die Behörde nicht geprüft, ob die für den BF erforderliche Diabetes-Therapie in diesen drei Ländern gesichert sei, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen wäre. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt. Beigelegt waren Kopien zweier türkischer Schriftstücke (samt behördlicher Übersetzungen, wonach der BF am 18.09.2019 wegen versuchter illegaler Ausreise mit gefälschten amtlichen Dokumenten aus der Türkei ausgewiesen und mit einem fünjährigen Einreiseverbot belegt wurde), sowie zwei Empfehlungsschreiben.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde vom 21.02.
  2. Darin wurde vorgebracht, der BF habe bis zum Ausbruch des Krieges als palästinensischer Flüchtling in Syrien gelebt und habe daher von dort flüchten müssen. Er sei in Saudi-Arabien geboren und nach der Schule zwecks Studium nach Syrien gezogen, wo er bei der UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert gewesen sei. Die entsprechende Bestätigung habe er bereits vorgelegt. Auf Grund des ausgebrochenen Bürgerkrieges habe er den Schutz der UNRWA in Syrien nicht mehr in Anspruch nehmen können und sei nach Saudi-Arabien zurückgekehrt. Dort habe er jedoch keine Möglichkeit eine dauernde Niederlassung oder Staatsangehörigkeit zu erlangen. Sein bisheriger Aufenthalt sei ledigich infolge seiner Erwerbstätigkeit legal gewesen. Infolge der Covid-19-Pandemie habe er seinen Job verloren und nach einer Gesetzesänderung auch keinen neuen gefunden, sodass er habe ausreisen müssen und in die Türkei gereist sei, wo er kurze Zeit gelebt habe, jedoch als staatenloser Palästienser dort ebenfalls keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen habe. Daher habe er sich über die VAE schlussendlich nach Österreich begeben. Das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen. Nach einer auszugsweise zitierten Anfragebeantwortung hätten die in Saudi-Arabien 2017 eingeführten strengeren Regeln zu höheren Gebüren und höhren Kosten für die Arbeit und das Sonsoring von Personen in Saudi-Arabien geführt, weshalb viele Ausländer erwägen würden, das Land zu verlassen. Auch werde berichtet, dass es für Palästinenser sehr schwierig geworden sei, ein Einreisevisum zu erhalten. Dies könne auch Palästinenser treffen, die das Land verlassen hätten und eine Wiedereinreise anstrebten. Palästinenser, welche Saudi-Arabien für länger als 6 Monate verlassen hätten, dürften ohne einen neuen Arbeitgeber nicht zurückkehren und einen solchen zu finden, sei vom Ausland her fast unmöglich. Die Behörde habe diese Berichte außer Acht gelassen, woraus sich ergebe, dass der BF ohne Arbeitgeber keinen gültigen Aufenthaltstitetel bekomme und der Gefahr der Abschiebung ausgesetzt sei. Die Aufenthaltsberechtigung des BF in Saudi-Arabien sei bereits abgelaufen und er verfüge über syrische Reisedokumente für palästinensische Flüchtlinge sowie eine UNRWA-Registrierungsbestätigung als palästinensischer Flüchtling in Syrien. Die Behörde habe eine Prüfung verabsäumt, ob dem BF bei einer Abschiebung nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung oder eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Zur Lage von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen in Syrien werde auf das LIB vom 29.12.2022 verwiesen, wonach sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen manche palästinensichen flüchtlingslager belagert oder beschossen hätten (USDOS 12.04.2022). Im Lager Yarmouk sei es zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen gekommen (DIS 10.2021). Darüber hinaus drohe dem BF im Fall der Rückkehr die Einziehung zum Wehrdienst, da nach dem LIB auch palästinensiche Flüchtlinge von der Wehrpflicht erfasst seien. Die Wehrpflicht des BF ergebe sich schon aus dem vorgelegten syrischen Wehrbuch. Bislang habe er den Wehrdienst nicht abgeleistet und der letzte Aufschub sei bereits einige Jahre abgelaufen. Zudem würden dem BF infolge des anhaltenden innertaatlichen Konflikts in Syrien eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohen. Zur Türkei werde auf die Judikatur des VwGH (03.05.2016, Ra 2016/18/0062) verwiesen, wonach bei fehlender Staatsbürgerschaft subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückzugreifen sei. Der BF habe lediglich zwei Jahre in der Türkei gelebt und seit Anfang 2020 nicht mehr. Im Übrigen habe er dort keinen gesicherten Aufenthaltstitel gehabt. Vielmehr sei er von dort abgeschoben und mit einem Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot belegt worden. Auf die Beilagen wurde verwiesen. Im Übrigen seien Geflüchtete bzw. staatenlose Palästinenser in der Türkei Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt. Nach dem auszugsweise wiedergegebenen Bericht von ECRE vom 28.05.2021 seien über ein Drittland einreisende (in der Türkei) vom temporären Schutz ausgeschlossen; dies gelte auch für syrische Staatsangehörige, selbst wenn ihre Familienangehörigen in der Türkei bereist vom temporären Schutzstatus profitieren würden. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig gewesen und die Behörde habe es unterlassen, die vorgelegten UNRWA-Registrierungskarte zu würdigen. Auch sei angesichts der Länderberichte nicht nachvollziehbar, dass bzw. wie der BF nach Saudi-Arabien zurückkehren könnte. In der Türkei bestehe eine ähnlich prekäre Lage für palästinensische Flüchtlinge. Rechtlich wurde dargelegt, dass die GFK nach Artikel eins, D keine Anwendung auf Personen finde, welche von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen (etwa UNRWA) als dem Hockommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) Schutz und Hilfe erhielten. Sofern dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgeneinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Person

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt sei, würden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig. Die Lage der den Beistand der UNRWA genießenden Personen sei bislang nicht endgültig geklärt (Hinweis auf BVwG vom 09.01.2018, W224 2129199-1/7E). Auch der VfGH habe bereits wiederholt betont (29.06.2013, U706/2012, ua.) dass sich die Rechtsstellung von Asylwerbern, welche grunsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnit D GFK erfassten Organisation unterstehen, insofern von anderen Asylwerbern unterscheide, als dieses nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen seien. Dies würden dann nach der nicht umgesetzten und daher unmittelbar anwendbaren Bestimmmung des zweiten Satzes des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL dann „ipso facto“ den Schutz der Status-RL bzw. der GRK genießen, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt werde. Nach der REchtssprechung des EUGH in der Rechtssache Bolbol sei die „Registrierung bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe“ iSd Artikel 12, Absatz eins, lita erster Satz der Status-RL. Die Behörde hätte angesichts der vorgelegten Unterlagen feststellen müssen, dass der BF den Schutz der UNRWA in Syrien nicht mehr in Anspruch habe nehmen können und es der UNRWA derzeit nicht möglich sei, dem BF in Syrien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit den ihr obliegenden Aufgaben im Einklang stünden. Im Fall des BF gebe es zudem keine Hinweise auf andere Ausschlussgründe. Dem BF wäre daher bei richtlinienkonformer Auslegung des österreichsichen Asylgesetzes „ipso facto“ Schutz zu gewähren. In eventu komme dem BF als in Syrien wehrpflichtiger Person bzw. als staatenloser Palästinenser daher der Asylstatus zu. Jedenfalls drohe dem BF in Saudi-Arabeien bzw. der Türkei zufolge fehlender Aufenthaltsberechtigungen eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Außerdem habe die Behörde nicht geprüft, ob die für den BF erforderliche Diabetes-Therapie in diesen drei Ländern gesichert sei, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen wäre. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt. Beigelegt waren Kopien zweier türkischer Schriftstücke (samt behördlicher Übersetzungen, wonach der BF am 18.09.2019 wegen versuchter illegaler Ausreise mit gefälschten amtlichen Dokumenten aus der Türkei ausgewiesen und mit einem fünjährigen Einreiseverbot belegt wurde), sowie zwei Empfehlungsschreiben.

  1. Diese Beschwerde langte am 16.03.2023 samt Verwaltungsakt und einer behördlichen Stellungnahme beim BVwG ein.
  2. Am 03.10.2023 fand beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG)unter Beiziehung eines Dolmetshcer eine Verhandlung statt, zu welcher der BF in Begleitung seines Vertreters sowie ein Vertreter der Behörde erschienen sind. Dabei wurde dem BF ausreichend Gelegenheit gegeben, alle gegen die angefochtene Entscheidung sprechenden Gründe vorzubringen, sowie Unterlagen vorzulegen. Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, dass seine Eltern jeweils 1948 nach ihrer Vertreibung aus Palästina mit ihren Familien bei der UNRWA registriert worden seien. Die Eltern hätten in Syrien geheiratet. Nach dem seine Mutter 1976/1977 in Saudi-Arabien Arbeit bekommen habe, seien seine Eltern dorthin gegangen. Der BF persönlich sei im Flüchtlingslager in Damaskus registriert, bzw. konnte er konkret ein Dokument / eine Karte vorlegen, woraus sich dieser UNRWA-Schutz ergeben würde. Nach Übersetzung der vorgelegten Unterlagen ergibt sich daraus das Flüchtlingslager „Yarmouk“ in Damaskus. Er hätte 2011 aufgrund des zu diesem Zeitpunkt beginnenden Bürgerkrieges zwangsweise Syrien verlassen müssen, bzw. brachte der BF vor, dass er angesichts der aktuellen (Sicherheits- und Versorgungs-) lage nicht dorthin zurückkehren könnte. Der BF führte konkret seine bisherigen Aufenthaltsorte in verschiedenen Staaten aus. Hierzu führte der BF aus, dass er in diesen Staaten kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bessessen hätte, als auch, dass er dorthin nicht zurückkehren könne, bzw. gab dieser die gegen ihn bestehenden Einreiseverbote von Saudi-Arabien und der Türkei zu Protokoll.
  3. Am 03.10.2023 fand beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG)unter Beiziehung eines Dolmetshcer eine Verhandlung statt, zu welcher der BF in Begleitung seines Vertreters sowie ein Vertreter der Behörde erschienen sind. Dabei wurde dem BF ausreichend Gelegenheit gegeben, alle gegen die angefochtene Entscheidung sprechenden Gründe vorzubringen, sowie Unterlagen vorzulegen. Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, dass seine Eltern jeweils 1948 nach ihrer Vertreibung aus Palästina mit ihren Familien bei der UNRWA registriert worden seien. Die Eltern hätten in Syrien geheiratet. Nach dem seine Mutter 1976 aus 1977, in Saudi-Arabien Arbeit bekommen habe, seien seine Eltern dorthin gegangen. Der BF persönlich sei im Flüchtlingslager in Damaskus registriert, bzw. konnte er konkret ein Dokument / eine Karte vorlegen, woraus sich dieser UNRWA-Schutz ergeben würde. Nach Übersetzung der vorgelegten Unterlagen ergibt sich daraus das Flüchtlingslager „Yarmouk“ in Damaskus. Er hätte 2011 aufgrund des zu diesem Zeitpunkt beginnenden Bürgerkrieges zwangsweise Syrien verlassen müssen, bzw. brachte der BF vor, dass er angesichts der aktuellen (Sicherheits- und Versorgungs-) lage nicht dorthin zurückkehren könnte. Der BF führte konkret seine bisherigen Aufenthaltsorte in verschiedenen Staaten aus. Hierzu führte der BF aus, dass er in diesen Staaten kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bessessen hätte, als auch, dass er dorthin nicht zurückkehren könne, bzw. gab dieser die gegen ihn bestehenden Einreiseverbote von Saudi-Arabien und der Türkei zu Protokoll.
  4. Mit Schreiben vom 19.10.2023 erstattete der Vertreter des BF die aufgetragene Stellungnahme. Darin wurde zusammengefasst dargelegt, dass die GFK nicht auf staatenlose Palästinenser anwendbar ist, solange diese tatsächlichen Schutz oder Beistand der UNRWA genießen. Sofern ein solcher Schutz aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, genießt dieser ipso facto Schutz der GFK (Art. 1 Abchnitt D Satz 2). Nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sind (daher) alle palästinesischen Flüchtlinge, die bei UNRWA registriert sind, von der Zuerkennung des Status des Asylberchtigten ausgeschlossen. Aus dem nicht in die österreichische Rechtsordnung umgesetzen Art. 12 Abs 1 lit a Satz 2 der Status-RL folgt, dass dieser Ausschluss jedoch nicht mehr greift, wenn dieser Person, welche internationalen Schutz beantragt, „aus irgendeinem Grund“ kein Shutz oder Beistand von UNRWA mehr gewährt wird. Diese Person genießt dann „ipso facto“-Schutz der Status-RL bzw. der GFK, was eine Privilegierung gegenüber den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bewirke, weil keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnit A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist. Für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach der geltenden Rechtslage ist somit glaubhaft zu machen, dass die Person 1.) unter dem Schutz des UNRWA gestanden ist und 2.) dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist: Die UNRWA-Registrierung sei ein stichhaltiger Beweis für das Vorliegen der Berechtigunsvoraussetzungen von Art. 1 Abschnit D Satz 1 GFK. Diese habe deklarativen Charakter. Der BF sei unter der näher angegebenen Nummer bei UNRWA registriert und tatsächlich unter deren Schutz gestanden. Der BF habe beim BVwG glaubhaft dargelegt, dass er in gerader Linie von Palästianflüchtlingen abstammt und dahr „Nachkomme“ im Sinne von Art. III Abschnitt A Z 1 der „Konsolidierten Anweisungen betreffend die Berchtigungsvoraussetzungen und die Registreirung (CERI) von UNRWA vom 1.Januar 2009“ sei. Nach den UNCHR-Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 13 sind auch Nachkommen umfasst, die wie der BF außerhalb der UNRWA-Einsatzgebiet geboren wurden. Der BF habe beim BVwG angegeben, dass seine Eltern 1948 aus Palästina vertrieben wurden. Der BF sei von 1995 bis 2001 unter dem Schutz von UNRWA gestanden und habe sich zuletzt im Jahr 2001 unter diesem Schutz in Syrien aufgehalten. Zum Wegfall des Schutzes durch UNRWA wurde dargelegt, dass die darunterfallende Person gezwungen gewesen sein müsse, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, was dann der Fall sei, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden habe und es UNRWA unmöglich gewesen sei, ihr in diesem Gebiet Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. UNRWA sei es in Syrien erwiesenermaßen nicht möglich, Lebensbedingunen zu gewährleisten, die mit der Aufgabe, Beistand zu leisten, in Einklang stehen. Dadurch sei der BF in eine sehr unsichere Lage versetzt worden, auf Grund derer er gezwungen gewesen sei, Syrien zu verlassen. Das bloße Verlassen des UNRWA-Einsatzgebietes oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, könne zwar nicht als Wegfall des Bestandes eingestuft werden, jedoch habe der EuGH entschieden, dass der durch UNRWA geleistete Schutz auch dadurch wegfallen kann, dass es dieser Organisation oder Institution unmöglich geworden ist, ihre Aufgabe zu erfüllen. Es genügt der Nachweis, dass der Beistand des UNRWA aus objektiven oder mit der persönlcihen Situation der besagten Person zusammenhängenden Gründen nicht länger in der Lage ist, ihr die Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit dieser Aufgabe in Einklang stehen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 lit d Status-RL ist nicht notwendigerweise nachzuweisen. Zur Frage, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft im Stande ist, den Schutz von UNRWA in Anspruch zu nehmen, hängt auch von der konkreten Möglichkeit ab, in das Operationsgebiet einzureisen bzw. zurückzukehren, falls er es verlassen hat. In Bezug auf Syrien sei nach ständiger Rechtssprechung davon auszugehen, dass die Rückkehr dorthin ausgeschlossen ist und die Versorgungslage gegen Art. 3 EMRK verstoße. Dies stelle eine vom BF nicht zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seien Wegzug dar und sei als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Bestandes von UNRWA anzusehen, was zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen müsse. Dies ergebe sich auch aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, welche aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6.aktualisierte Fassung vom März 2021).
  5. Mit Schreiben vom 19.10.2023 erstattete der Vertreter des BF die aufgetragene Stellungnahme. Darin wurde zusammengefasst dargelegt, dass die GFK nicht auf staatenlose Palästinenser anwendbar ist, solange diese tatsächlichen Schutz oder Beistand der UNRWA genießen. Sofern ein solcher Schutz aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, genießt dieser ipso facto Schutz der GFK (Artikel eins, Abchnitt D Satz 2). Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sind (daher) alle palästinesischen Flüchtlinge, die bei UNRWA registriert sind, von der Zuerkennung des Status des Asylberchtigten ausgeschlossen. Aus dem nicht in die österreichische Rechtsordnung umgesetzen Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Status-RL folgt, dass dieser Ausschluss jedoch nicht mehr greift, wenn dieser Person, welche internationalen Schutz beantragt, „aus irgendeinem Grund“ kein Shutz oder Beistand von UNRWA mehr gewährt wird. Diese Person genießt dann „ipso facto“-Schutz der Status-RL bzw. der GFK, was eine Privilegierung gegenüber den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bewirke, weil keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnit A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist. Für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach der geltenden Rechtslage ist somit glaubhaft zu machen, dass die Person 1.) unter dem Schutz des UNRWA gestanden ist und 2.) dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist: Die UNRWA-Registrierung sei ein stichhaltiger Beweis für das Vorliegen der Berechtigunsvoraussetzungen von Artikel eins, Abschnit D Satz 1 GFK. Diese habe deklarativen Charakter. Der BF sei unter der näher angegebenen Nummer bei UNRWA registriert und tatsächlich unter deren Schutz gestanden. Der BF habe beim BVwG glaubhaft dargelegt, dass er in gerader Linie von Palästianflüchtlingen abstammt und dahr „Nachkomme“ im Sinne von Artikel römisch drei, Abschnitt A Ziffer eins, der „Konsolidierten Anweisungen betreffend die Berchtigungsvoraussetzungen und die Registreirung (CERI) von UNRWA vom 1.Januar 2009“ sei. Nach den UNCHR-Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 13 sind auch Nachkommen umfasst, die wie der BF außerhalb der UNRWA-Einsatzgebiet geboren wurden. Der BF habe beim BVwG angegeben, dass seine Eltern 1948 aus Palästina vertrieben wurden. Der BF sei von 1995 bis 2001 unter dem Schutz von UNRWA gestanden und habe sich zuletzt im Jahr 2001 unter diesem Schutz in Syrien aufgehalten. Zum Wegfall des Schutzes durch UNRWA wurde dargelegt, dass die darunterfallende Person gezwungen gewesen sein müsse, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, was dann der Fall sei, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden habe und es UNRWA unmöglich gewesen sei, ihr in diesem Gebiet Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. UNRWA sei es in Syrien erwiesenermaßen nicht möglich, Lebensbedingunen zu gewährleisten, die mit der Aufgabe, Beistand zu leisten, in Einklang stehen. Dadurch sei der BF in eine sehr unsichere Lage versetzt worden, auf Grund derer er gezwungen gewesen sei, Syrien zu verlassen. Das bloße Verlassen des UNRWA-Einsatzgebietes oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, könne zwar nicht als Wegfall des Bestandes eingestuft werden, jedoch habe der EuGH entschieden, dass der durch UNRWA geleistete Schutz auch dadurch wegfallen kann, dass es dieser Organisation oder Institution unmöglich geworden ist, ihre Aufgabe zu erfüllen. Es genügt der Nachweis, dass der Beistand des UNRWA aus objektiven oder mit der persönlcihen Situation der besagten Person zusammenhängenden Gründen nicht länger in der Lage ist, ihr die Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit dieser Aufgabe in Einklang stehen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel 2, Litera d, Status-RL ist nicht notwendigerweise nachzuweisen. Zur Frage, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft im Stande ist, den Schutz von UNRWA in Anspruch zu nehmen, hängt auch von der konkreten Möglichkeit ab, in das Operationsgebiet einzureisen bzw. zurückzukehren, falls er es verlassen hat. In Bezug auf Syrien sei nach ständiger Rechtssprechung davon auszugehen, dass die Rückkehr dorthin ausgeschlossen ist und die Versorgungslage gegen Artikel 3, EMRK verstoße. Dies stelle eine vom BF nicht zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seien Wegzug dar und sei als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Bestandes von UNRWA anzusehen, was zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen müsse. Dies ergebe sich auch aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, welche aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6.aktualisierte Fassung vom März 2021).
  6. Mit Vorlage vom 18.01.2024 wurde durch den BF und dessen Vertretung die Registrierungsbestätigung der UNRAWA konkret im Qeimar Center in Damaskus, Syrien vom 07.01.2024 den BF selbst, bzw. dessen Familie betreffend, bzw. die hierauf bezogene E – Mail Korrespondenz des BMI, Staatdendokumentation mit UNRAWA zur Durchführung eines „registration verfifikation requests“ als Beweismittel dem BVwG übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der BF ist ein in Saudi-Arabien geborener, staatenloser Palästinenser, der in Syrien in Damaskus bei der UNRWA nachweislich registriert ist. Der BF war gezwungen aufgrund des Bürgerkrieges das Einsatzgebiet der UNRWA in Syrien zu verlassen. Es ist dem BF aufgrund der in Syrien herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage, nicht möglich und zumutbar dorthin zurückzukehren und einen ausreichenden Schutz von UNRWA in Anspruch zu nehmen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt. 1.
  9. Zur Situation palästinensicher Flüchtlinge in Syrien: Palästinensische Flüchtlinge Letzte Änderung 2023-07-13 14:21 Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV

(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2022 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 30.6.2026 (UN 14.12.2022). Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2022 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 30.6.2026 (UN 14.12.2022). Laut UNO befanden sich mit Stand Juli 2022 noch ungefähr 438.000 palästinensische Flüchtlinge von vormals 575.234 Personen im Land. Mehr als die Hälfte der von den verbliebenen PalästinenserInnen ist mindestens einmal intern vertrieben worden und 95 % benötigten humanitäre Hilfe (USDOS 20.3.2023). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind, und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (ÖB Damaskus 12.2022): 1) Die größte Gruppe (rund 85 % der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert (ÖB Damaskus 12.2022). 2) Für jene Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (v. a. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitlich befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert (ÖB Damaskus 12.2022). Diese unter 1) genannten Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB Damaskus 12.2022). Die Identitätskarte für staatenlose PalästinenserInnen in Syrien heißt übersetzt 'Temporäre Aufenthaltskarte für PalästinenserInnen', hat aber kein Ablaufdatum. Voraussetzung für den Erhalt dieser Karte ist die Registrierung bei GAPAR - eine Registrierung bei UNRWA reicht nicht (NMFA 5.2022). Diese Identitätskarte ist nötig, um Zugang zu Basisleistungen wie syrische StaatsbürgerInnen zu erhalten (USDOS 20.3.2023). Zu einem Großteil verfügen Personen, die bei GAPAR registriert sind, auch über eine UNRWA-Registrierung und haben dadurch in der Regel Anspruch auf UNRWA-Leistungen. Da UNRWA eine enger gefasste Definition für Registrierungsberechtigte ('Palästina-Flüchtlinge') zugrunde legt, sowie in bestimmten Zeiträumen keine Neuregistrierungen akzeptierte, kann es sich - trotz späterer Möglichkeiten, sich nachträglich zu registrieren sich nachträglich zu registrieren - ergeben, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien zwar bei GAPAR, nicht aber bei UNRWA registriert sind. GAPAR veröffentlicht daher höhere Zahlen der erfassten palästinensischen Flüchtlinge als UNRWA (BAMF 2.2023). 2) Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen. Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht von Syrien als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihren Aufenthalt in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen Arbeitsgenehmigungen erhalten (ÖB Damaskus 12.2022). Diese PalästinenserInnen ohne GAPAR-Identitätskarte müssen mit ihrer UNRWA-Registrierung oder anderen Dokumenten das Auslangen finden. PalästinenserInnen ohne gültige Identitätsdokumente können mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sein, z. B. bzgl. Bewegungsfreiheit und Zugang zur Gesundheitsversorgung (NMFA 5.2022). Doch auch zwischen einzelnen Profilen in dieser Personengruppe ohne GAPAR-Registrierung finden sich Unterschiede, je nach Zeitpunkt ihrer Migration nach Syrien. Einige, aber nicht alle verfügen über eine Registrierung bei UNRWA. Einige fallen hingegen unter das Mandat des UNHCR, darunter bspw. einige palästinensische Geflüchtete, welche zunächst in den Irak, nach Ägypten, Libyen oder in andere Staaten flohen, die nicht zum UNRWA-Mandatsgebiet zählen (BAMF 2.2023) (Anm.: für nähere Informationen zu weiteren, komplexen Aspekten der verschiedenen Profile in dieser Kategorie siehe BAMF 2.2023).2) Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen. Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht von Syrien als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihren Aufenthalt in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen Arbeitsgenehmigungen erhalten (ÖB Damaskus 12.2022). Diese PalästinenserInnen ohne GAPAR-Identitätskarte müssen mit ihrer UNRWA-Registrierung oder anderen Dokumenten das Auslangen finden. PalästinenserInnen ohne gültige Identitätsdokumente können mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sein, z. B. bzgl. Bewegungsfreiheit und Zugang zur Gesundheitsversorgung (NMFA 5.2022). Doch auch zwischen einzelnen Profilen in dieser Personengruppe ohne GAPAR-Registrierung finden sich Unterschiede, je nach Zeitpunkt ihrer Migration nach Syrien. Einige, aber nicht alle verfügen über eine Registrierung bei UNRWA. Einige fallen hingegen unter das Mandat des UNHCR, darunter bspw. einige palästinensische Geflüchtete, welche zunächst in den Irak, nach Ägypten, Libyen oder in andere Staaten flohen, die nicht zum UNRWA-Mandatsgebiet zählen (BAMF 2.2023) Anmerkung, für nähere Informationen zu weiteren, komplexen Aspekten der verschiedenen Profile in dieser Kategorie siehe BAMF 2.2023). Einige Kategorien von PalästinenserInnen erfüllen zwar nicht die Kriterien für eine Registrierung als palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA, können sich aber für UNRWA-Leistungen registrieren lassen (UNRWA 5.2022). Syrien kooperiert in gewissem Maß mit UNRWA (USDOS 20.3.2023). Weiterhin kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für palästinensische Flüchtling, die in Flüchtlingslagern leben (USDOS 20.3.2023). Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR-registrierte PalästinenserInnen garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete, darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung hat außerdem Militärpersonal und physische Begrenzungen eingesetzt, um die Abgrenzung der Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie sich in Gebieten zwischen den dortigen Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, weil die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, weil ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (DIS 10.2021). Berichten zufolge müssen PalästinenserInnen z. B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte erhalten, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Diese Registrierungsvorschrift führt dazu, dass manche Personen nicht an palästinensische Flüchtlinge vermieten wollen (STDOK 8.2017). Bei GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge unterliegen der Wehrpflicht, Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army, PLA) trägt. Es liegen keine Informationen darüber vor, die besagen, dass wehrdienstpflichtige Palästinenser von Regelungen zum Reservedienst ausgenommen wären (BAMF 2.2023).Bei GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge unterliegen der Wehrpflicht, Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army, PLA) trägt. Es liegen keine Informationen darüber vor, die besagen, dass wehrdienstpflichtige Palästinenser von Regelungen zum Reservedienst ausgenommen wären (BAMF 2.2023)., Frauen können die syrische Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben. Politiker argumentieren hierbei auch, dass Kinder einer syrischen Mutter und eines palästinensischen Vaters keine Syrer werden, sondern Palästinenser bleiben sollen, um das Recht auf Rückkehr in einen palästinensischen Staat zu behalten (STDOK 8.2017). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Laut UN-Schätzung aus dem Jahr 2019 wurden seit 2011 mindestens 120.000 PalästinenserInnen aus Syrien vertrieben (USDOS 20.3.2023). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80 % in und um Damaskus (USAID 8.2.2019). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren diese Personen eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die BewohnerInnen der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu bleiben (NOREF 24.1.2017). Mittlerweile sind die PalästinenserInnen zwischen den Konfliktparteien gespalten. Die PalästinenserInnen sind hauptsächlich SunnitInnen und werden vonseiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie solche behandelt - also mit Misstrauen, wobei es Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden (STDOK 8.2017). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 8.2.2019). Sowohl Regime- als auch Oppositionskräfte belagerten, beschossen oder machten auf eine andere Art einige palästinensischen Flüchtlingslager oder Stadtteile unzugänglich. Das führte zu schwerer Mangelernährung, fehlendem Zugang zu Gesundheitsversorgung und zu humanitärer Hilfe sowie zu zivilen Todesfällen. Laut Action Group of Palestinians of Syria wurden zwischen März 2011 und Oktober 2022 638 PalästinenserInnen, einschließlich Kindern, von Regimekräften gefoltert. 77 der Opfer wurden durch die 'Caesar'-Fotos [Anm.: durch den Fotografen mit Decknamen Caeser hinausgeschmuggelte Fotos von in Haft Getöteten/Verstorbenen] identifiziert (USDOS 20.3.2023). Die palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk, Ain el-Tel und Dara'a wurden im Zuge von Militäroperationen großteils zerstört. Mitte 2021 führten Kampfhandlungen in Dara'a zur Flucht von ungefähr 3.000 PalästinenserInnen. (NMFA 5.2022) Im Lager Yarmouk kam es auch zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gab. Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert und erpresst. Es kam zu Verhaftungen von Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Palästinensern, die zum Militärdienst eingezogen werden sollten und auch von mehr als 50 Kindern. Es wurde auch von nicht-explodierten Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen Flüchtlingslagern berichtet (DIS 10.2021). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten Anm.: Da die Leistungen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort (Stichwort zusätzlicher humanitärer Bedarf durch Erdbeben) abhängen, kann es relativ kurzfristig zu Änderungen kommen - es handelt sich somit eine Skizzierung der Ausgangslage.Anmerkung, Da die Leistungen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort (Stichwort zusätzlicher humanitärer Bedarf durch Erdbeben) abhängen, kann es relativ kurzfristig zu Änderungen kommen - es handelt sich somit eine Skizzierung der Ausgangslage. PalästinenserInnen, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als SyrerInnen waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen: Der Konflikt breitete sich bereits früh auch entlang der Siedlungsgebiete von Palästinensern in Syrien aus, wodurch diese vertrieben wurden und, auch weil Jordanien und der Libanon ihre Grenzen geschlossen haben, Schutz in anderen UNRWA-Lagern und Siedlungen suchten. Wenn dann diese Regionen vom Krieg eingeholt waren, wurden sie erneut vertrieben. Allgemein gesprochen, sind die PalästinenserInnen vulnerabler als der Durchschnitt der SyrerInnen, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). So kehrten internvertriebene PalästinenserInnen in die drei zerstörten Lager zurück, weil sie sich die Miete andernorts nicht leisten konnten (NMFA 5.2022). Laut UNRWA-Schätzung benötigen 90 % der 62.000 PalästinenserInnen in den Lagern in Lattakia, Neirab, Ein el-Tel und Hama aufgrund des Erdbebens Hilfe (UNRWA 7.2.2023). 1.076 Unterkünfte von palästinensischen Flüchtlingen in den Provinzen Aleppo. Lattakia und Hama waren von dem Erdbeben betroffen: 166 wurden schwer und 309 teilweise beschädigt. 601 Unterkünfte wiesen geringe Schäden auf. 75 % der beschädigten Gebäude befinden sich in der Provinz Aleppo, 23 % in Lattakia und 2 % in Hama. Hinzukommen Schäden an elf UNRWA-Gebäuden, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Mit Berichtsstand 13.4.2023 waren nur 6 % des Spendenaufrufs der UNRWA zur Bewältigung der Erdbebenfolgen eingelangt (UNRWA 14.4.2023). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen wie z. B. Mauern eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen BewohnerInnen das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken. Für PalästinenserInnen ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für einen Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017). UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (Syria Direct 4.3.2019) Die Durchführung ihrer Aufgaben ist von der jeweiligen Sicherheitslage und den jeweils vor Ort dominanten Organisationen abhängig (STDOK 8.2017). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager), gibt aber gleichzeitig an, nur Zugang zu zehn der zwölf Lager zu haben (UNRWA 8.2022). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (Anm.: sog. 'inoffizielle Lager') wie z. B. Yarmouk. Die (offiziellen und inoffiziellen) Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung - auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. A). Laut Experteneinschätzung sind die UNRWA-Leistungen zurückgegangen und reichen nicht aus, um den hohen Bedarf durch den Konflikt zu decken (DIS 10.2021).UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (Syria Direct 4.3.2019) Die Durchführung ihrer Aufgaben ist von der jeweiligen Sicherheitslage und den jeweils vor Ort dominanten Organisationen abhängig (STDOK 8.2017). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager), gibt aber gleichzeitig an, nur Zugang zu zehn der zwölf Lager zu haben (UNRWA 8.2022). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete Anmerkung, sog. 'inoffizielle Lager') wie z. B. Yarmouk. Die (offiziellen und inoffiziellen) Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung - auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. A). Laut Experteneinschätzung sind die UNRWA-Leistungen zurückgegangen und reichen nicht aus, um den hohen Bedarf durch den Konflikt zu decken (DIS 10.2021). Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Die Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Im Schuljahr 2021/2022 stellte UNRWA in 102 Schulen Unterricht für ungefähr 50.000 SchülerInnen zur Verfügung. Die Schulen befinden sich in Damaskus, Rif Damaskus, Aleppo, Hama, Homs, Lattakia und Dara’a. Die syrische Regierung lieh zudem UNRWA 39 Schulen für das Schuljahr 2021/ 2022 (UNRWA o.D. B). Laut Expertenauskunft geht die Hälfte der palästinensischen Kinder im Grundschulalter aus Gründen wie hohe Transportkosten und einem Niedergang der Bildungsqualität nicht mehr zur Schule (DIS 10.2021).Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Die Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Im Schuljahr 2021 aus 2022, stellte UNRWA in 102 Schulen Unterricht für ungefähr 50.000 SchülerInnen zur Verfügung. Die Schulen befinden sich in Damaskus, Rif Damaskus, Aleppo, Hama, Homs, Lattakia und Dara’a. Die syrische Regierung lieh zudem UNRWA 39 Schulen für das Schuljahr 2021/ 2022 (UNRWA o.D. B). Laut Expertenauskunft geht die Hälfte der palästinensischen Kinder im Grundschulalter aus Gründen wie hohe Transportkosten und einem Niedergang der Bildungsqualität nicht mehr zur Schule (DIS 10.2021). Die Zukunft von UNRWA gilt als ungewiss (CMI 9.2022). Aufgrund ihrer eigenen Finanzkrise musste UNRWA (2019 z. B.) das Programm für Geldhilfen um die Hälfte reduzieren (MEE 20.2.2020). Es ist daher wichtig, zwischen allgemeinen Leistungen und solchen für bestimmte Zielgruppen zu unterscheiden, für welche die Erfüllung von Kriterien zum Bezug einer Leistung nötig ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme hängt so vom sozioökonomischen Status (Leistbarkeit von Alternativen), Bedürfnissen bei der Gesundheitsversorgung (UNRWA deckt nicht alle Bedarfskategorien ab), Ort der Leistungen in Relation zum Wohnort (Reiseentfernung, -kosten) und der wahrgenommenen Qualität ab (CMI 9.2022). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 %t der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen - das sind 35 % - gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UNOCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben diese Priorität, weshalb 28.622 Personen z. B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten erhalten (ReliefWeb 7.3.2022). Mit Stand März 2022 erhielten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022). Im August 2022 verlautbarte UNRWA (Anm.: ohne nähere Angaben über Höhe und Bezugskriterien), dass 417.000 eine Geldhilfe erhalten würden, und betonte, dass laut einer Studie von 2021 82 % der palästinensischen Flüchtlinge in absoluter Armut (mit weniger als 2 US-Dollar pro Tag) leben. 347.246 palästinensische Flüchtlinge erhielten zudem im Juni 2022 Lebensmittelkörbe, die ein Drittel des täglichen Kalorienbedarfs decken. Es gibt außerdem ein Mikrofinanzierungsprogramm (UNRWA 8.2022). Die Lebensmittel- und Geldhilfen decken in den meisten Fällen nicht die Grundbedürfnisse, und aufgrund der Finanzierungsstrukturen ist viel von der Hilfe schwer vorhersehbar (CMI 9.2022).Die Zukunft von UNRWA gilt als ungewiss (CMI 9.2022). Aufgrund ihrer eigenen Finanzkrise musste UNRWA (2019 z. B.) das Programm für Geldhilfen um die Hälfte reduzieren (MEE 20.2.2020). Es ist daher wichtig, zwischen allgemeinen Leistungen und solchen für bestimmte Zielgruppen zu unterscheiden, für welche die Erfüllung von Kriterien zum Bezug einer Leistung nötig ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme hängt so vom sozioökonomischen Status (Leistbarkeit von Alternativen), Bedürfnissen bei der Gesundheitsversorgung (UNRWA deckt nicht alle Bedarfskategorien ab), Ort der Leistungen in Relation zum Wohnort (Reiseentfernung, -kosten) und der wahrgenommenen Qualität ab (CMI 9.2022). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 %t der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen - das sind 35 % - gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UNOCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben diese Priorität, weshalb 28.622 Personen z. B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten erhalten (ReliefWeb 7.3.2022). Mit Stand März 2022 erhielten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022). Im August 2022 verlautbarte UNRWA Anmerkung, ohne nähere Angaben über Höhe und Bezugskriterien), dass 417.000 eine Geldhilfe erhalten würden, und betonte, dass laut einer Studie von 2021 82 % der palästinensischen Flüchtlinge in absoluter Armut (mit weniger als 2 US-Dollar pro Tag) leben. 347.246 palästinensische Flüchtlinge erhielten zudem im Juni 2022 Lebensmittelkörbe, die ein Drittel des täglichen Kalorienbedarfs decken. Es gibt außerdem ein Mikrofinanzierungsprogramm (UNRWA 8.2022). Die Lebensmittel- und Geldhilfen decken in den meisten Fällen nicht die Grundbedürfnisse, und aufgrund der Finanzierungsstrukturen ist viel von der Hilfe schwer vorhersehbar (CMI 9.2022). UNRWA unterhält zudem in den ihr zugänglichen Lager Wasser- und Sanitärleistungen. UNRWA verfügt über 3.000 Angestellte in Syrien in ungefähr 177 Einrichtungen, darunter ÄrztInnen, LehrerInnen und IngenieurInnen. Allerdings sind die Leistungen vom Konflikt betroffen, und viele Einrichtungen unzugänglich oder schwer beschädigt. So können aktuell ein Viertel der Gesundheitszentren nicht verwendet werden, was UNRWA durch 'health points' (Anm.: improvisierte Arzt-, Behandlungspraxen statt Kliniken) zu kompensieren versucht. Mit Stand August 2022 hat UNRWA 18 Todesfälle unter den UNRWA-Angestellten zu verzeichnen (UNRWA 8.2022).UNRWA unterhält zudem in den ihr zugänglichen Lager Wasser- und Sanitärleistungen. UNRWA verfügt über 3.000 Angestellte in Syrien in ungefähr 177 Einrichtungen, darunter ÄrztInnen, LehrerInnen und IngenieurInnen. Allerdings sind die Leistungen vom Konflikt betroffen, und viele Einrichtungen unzugänglich oder schwer beschädigt. So können aktuell ein Viertel der Gesundheitszentren nicht verwendet werden, was UNRWA durch 'health points' Anmerkung, improvisierte Arzt-, Behandlungspraxen statt Kliniken) zu kompensieren versucht. Mit Stand August 2022 hat UNRWA 18 Todesfälle unter den UNRWA-Angestellten zu verzeichnen (UNRWA 8.2022). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser Je nach Kategorie unterscheidet sich auch die Art der Reisedokumente der in Syrien lebenden PalästinenserInnen. Nur jene PalästinenserInnen, die als palästinensische Flüchtlinge von Syrien anerkannt sind, d.h. nur jene, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, (bzw. deren Nachkommen) erhalten ein von syrischen Behörden ausgestelltes Reisedokument (siehe Liste der EK über visierfähige Dokumente „Syria – Travel Document for Palestinian Refugees“, Anfangsbuchstabe der Dokumentennummer „P“) (ÖB Damaskus 12.2022). Alle anderen Palästinenser, d. h. jene, die ab 1957 nach Syrien gekommen sind, (bzw. deren Nachkommen) hatten/haben in Abhängigkeit nach deren Herkunft (Westbank, Gaza) in der Regel von anderen Staaten ausgestellte Dokumente, meistens von Jordanien oder Ägypten. So hatten beispielsweise die nach dem Schwarzen September 1970 aus Jordanien exilierten PalästinenserInnen bei ihrer Ankunft in Syrien jordanische Reisedokumente, die seither nicht mehr erneuert werden konnten. Ähnlich war die Situation für nach 1991 aus dem Irak nach Syrien eingereiste PalästinenserInnen, die zum Teil noch (alte) ägyptische Reisedokumente und IDs hatten, deren Erneuerung jedoch ebenso mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. PalästinenserInnen, die unter die in 2) genannten – mannigfaltigen – Personengruppen fallen, erhalten daher kein durch syrische Behörden ausgestelltes Reisedokument. Viele leben daher bis heute mit abgelaufenen jordanischen oder ägyptischen Dokumenten. In Einzelfällen anerkennt Syrien zwar auch nach 1956 eingereiste PalästinenserInnen als Flüchtlinge und stattet sie mit dem Status

dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (ÖB Damaskus 12.2022). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Seit 2009 werden biometrische Reisedokumente ausgestellt. Diese von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente werden laut der Liste der visafähigen Dokumente (Stand: 28.09.2016) in ARGUS von allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt (siehe Beilage). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt. Eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich (ÖB Damaskus 12.2022). Zusammenfassend ergibt sich somit folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien vorweisen (ÖB Damaskus 12.2022): ● PalästinenserInnen, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet: blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung 'Travel Document for Palestinian Refugees' (Nummer beginnend mit „P“) (ÖB Damaskus 12.2022). ● PalästinenserInnen, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, weil sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als 'Arabs in Syria' und erhalten keine Reisedokumente von Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah: schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der 'Palestinian Authority' mit der Bezeichnung 'Passport – Travel Document'; Ausstellungsort Ramallah (ÖB Damaskus 12.2022). Diesen palästinensischen Reisepass können Palästinenserinnen und Palästinenser in Syrien und anderen Ländern über die Auslandsvertretung der Autonomiebehörde ausgehändigt bekommen. Er dient in der Praxis als Nachweis einer palästinensischen (Volks-)Identität und als internationales Reisedokument für staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser. Anders aber als „vollwertige“ Reisepässe der Palästinensischen Autonomiebehörde für dort registrierte (das heißt dort wohnhafte bzw. gemeldete) Personen erhalten Palästinenserinnen und Palästinenser im Ausland den Reisepass ohne gültige Identifikationsnummer. Im Feld für die Identifikationsnummer steht dann eine 'fiktive' Nummer, welche üblicherweise mit mehreren Nullen beginnt (BAMF 2.2023). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu verbleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus aufrechtzuhalten sowie folglich Leistungen zu bekommen (STDOK 8.2017). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist, und sich dann in ein anderes Land begibt, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z. B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber z. B. im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (STDOK 8.2017). Anmerkung: Für weitere Informationen zu Einreisemöglichkeiten in Nachbarländer siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“ sowie die jeweiligen Länderinformationsblätter (LIB) zum Libanon und Jordanien, den einzigen Nachbarstaaten, welche ebenfalls Mandatsgebiet von UNRWA sind [Dort finden sich auch Informationen, wonach eine legale Umsiedlung staatenloser palästinensischer Flüchtlingen aus Syrien seit Längerem nicht vorgesehen ist und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht führt, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für PalästinenserInnen aus Syrien illustriert]. Quellen: ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2023): Status palästinensischer Geflüchteter in Syrien, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684464/684546/24088313/-/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Status_pal%C3%A4stinensischer_Gefl%C3%BCchteter_in_Syrien%2C_01%2E02%2E2023._%28Kurzinformation_%2D_%C3%B6ffentlich%29.pdf?nodeid=24088418&vernum=-2, Zugriff 11.5.2023 ● CMI - Chr. Michelsen Institute (9.2022): UNRWA, funding crisis and the way forward, CMI Report Number 4, https://www.cmi.no/publications/8574-unrwa-funding-crisis-and-the-way-forward, Zugriff 12.5.

  1. ● DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (10.2021): Syria Palestinians in Damascus and Rural Damascus governorates, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063240/coi_report_prs_october_2021.pdf, Zugriff 11.5.2023, ua ● MEE - Middle East Eye (20.2.2020): 'Poverty everywhere': Palestinians in Syria living in desperate conditions, https://www.middleeasteye.net/news/more-90-percent-palestinians-syria-living-absolute-poverty-says-unrwa, Zugriff 12.5.2023 ● NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 11.3.2023 ● NOREF - Norwegian Centre for Conflict Resolution (24.1.2017): Syrian voices on the Syrian conflict: The plight of Palestinain refugees in Syria in the camps of south Damascus, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/d610abfb75fa0d03434f54b470799b32.pdf, Zugriff 11.5.2023 ● ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2022 (Stand Ende 2022) (in der Staatendokumentation aufliegend) ● ReliefWeb (7.3.2022): UNRWA and EU help Palestine refugees in Syria with emergency cash assistance, Source: UNRWA, 5.3.2022, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unrwa-and-eu-help-palestine-refugees-syria-emergency-cash-assistance, Zugriff 12.5.2023 ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 10.5.2023 ● Syria Direct (4.3.2019): Displaced months ago, ‘undocumented’ Palestinians in Syria’s rebel-held northwest hope for end to civil status limbo, https://syriadirect.org/displaced-months-ago-undocumented-palestinians-in-syrias-rebel-held-northwest-hope-for-end-to-civil-status-limbo/, Zugriff 11.5.2023 ● UN - United Nations (14.12.2022): UN General Assembly Renews UNRWA Mandate – Press Release, https://www.un.org/unispal/document/un-general-assembly-renews-unrwa-mandate-press-release/, Zugriff 10.5.2023 ● UNOCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (22.2.2022): 2022 Humanitarian Needs Overview: Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068524/hno_2022_final_version_210222.pdf, Zugriff 12.5.2023 ● UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (14.4.2023): UNRWA Syria earthquake response Situation report #24 - 13 April 2023, https://www.unrwa.org/resources/reports/unrwa-syria-earthquake-response-situation-report-24-13-april-2023, Zugriff 11.5.2023 ● UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (7.2.2023):United Nations Geneva Palais Briefing: UNRWA response to Türkiye/Syria earthquake, https://www.unrwa.org/newsroom/notes/united-nations-geneva-palais-briefing-unrwa-response-t%C3%BCrkiyesyria-earthquake, Zugriff 11.5.2023 ● UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (Stand: 8.2022): Where We Work - Syria, https://www.unrwa.org/where-we-work/syria, Zugriff 10.5.2023 ● UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (25.3.2022): UNRWA Cash Assistance: Vital Assistance for Palestine Refugees in Syria, https://www.unrwa.org/newsroom/features/unrwa-cash-assistance-vital-assistance-palestine-refugees-syria, Zugriff 12.5.2023 ● UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D. A): Palestine Refugees, https://www.unrwa.org/palestine-refugees, Zugriff 11.5.2023 ● UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D. B): Education in Syria, https://www.unrwa.org/activity/education-syria, Zugriff 12.5.2023 ● USAID - United States Agency for International Development [USA] (8.2.2019): Syria. Complex Emergency. Fact Sheet #3, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458398/1788_1551288520_0802.pdf, Zugriff 11.5.2023 ● USDOS - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 14.4.2023
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des BVwG. Die Feststellungen zur Staatenlosigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft und zur konkreten UNRWA-Registrierung des BF und dessen Familie in Syrien basieren auf dem Vorbringen des BF in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten bzw. Nachweisen, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen. Der BF konnte seine diesbezüglichen Angaben mit entsprechenden Dokumenten (syrischer Reisepass für palästinensische Flüchtlinge, Nachweis einer UNRWA-Registrierung in Kopie) belegen. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus einem zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszug. Die oben getroffenen Feststellungen zur Situation palästinensicher Flüchtlinge in Syrien stützen sich auf die Bezug habenden Ausführungen im Länderinformatonsblatt betreffend Syrien (Stand 11.07.2023). Die Feststellungen, wonach der BF konkret im Qeimar Center in Damaskus, Syrien bei UNRWA registiert worden ist, ergibt sich insbesodere aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF, bzw. insbesondere auch aus der Beweismittelvorlage vom 18.01.
  3. Es ist im gegenständilchen Verfahren insgesamt kein substanzieller Grund ersichtlich, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Die Feststellungen, wonach der BF das Einsatzgebiet der UNRWA in Damaskus in Syrien zuletzt im August 2011 wegen der unmittelbar auch ihn betreffenden fehlenden Sicherheit infolge des beginnenden Bürgerkrieges verlassen hat, stützen sich auf die diesbezüglich insgesamt glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des BF in Zusammenschau mit dem notorischen Wissen des BVwG über den Verlauf des Bürgerkrieges in Syrien. Die Feststellungen betreffend der akutellen Nichtmöglichkeit, bzw. der Nichtzumutbarkeit einer Rückkehr des BF, bzw. der Nichtzumutbarkeit einer Wiederunterschutzstellung unter den UNRAWA Schutz in Syrien beruhen auf den oben angeführten angeführten Länderberichten, bzw. dem auch diesbezüglich notorischen Wissen des Gerichtes über die aktuellen Verhältnisse der UNRAWA Flüchtlinge im Gebiet des syrischen Regimes. Diesbezüglich ist konkret auf die oben angeführten Berichte betreffend die Situation von UNRAWA Flüchtlingen im Gebiet des syrischen Regimes zu verweisen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien gegenwärtig verfahrensmaßgeblich nachhaltig gebessert hätte. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.2.1.

§ 6Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1).

3.2.1.

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,).

Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG 2005 gilt.

Absatz 2, leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG 2005 gilt. Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

Art. 12Abs.

1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13.01.2021 in der Rechtssache C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, hinsichtlich der unionsrechtlichen Situation eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, klargestellt, dass es „wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser nach Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen ist, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden. Allerdings folgt aus Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt“ (vgl. VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13.01.2021 in der Rechtssache C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, hinsichtlich der unionsrechtlichen Situation eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, klargestellt, dass es „wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz der Richtlinie 2011/95, der Artikel eins, Abschnitt D Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen ist, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden. Allerdings folgt aus Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Richtlinie 2011/95, der Artikel eins, Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt“ vergleiche VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage der Bestimmungen des § 3 AsylG 2005, der GFK und der Richtlinie 2011/95/EU bereits geklärt, dass Voraussetzungen für den „ipso-facto Schutz“ lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden sind, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt. Für die Frage der Zuerkennung des „ipso facto-Schutzes“ ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist. Für die zur Klärung dieser Frage erforderliche Feststellung, ob dieser Beistand tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. zu allem VwGH 01.03.2018, Zl. Ra 2017/19/0273, mwN, unter anderem auf EuGH 19.12.2012, El Kott, Zl. C-364/11, Rn. 61).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG 2005, der GFK und der Richtlinie 2011/95/EU bereits geklärt, dass Voraussetzungen für den „ipso-facto Schutz“ lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden sind, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt. Für die Frage der Zuerkennung des „ipso facto-Schutzes“ ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist. Für die zur Klärung dieser Frage erforderliche Feststellung, ob dieser Beistand tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche zu allem VwGH 01.03.2018, Zl. Ra 2017/19/0273, mwN, unter anderem auf EuGH 19.12.2012, El Kott, Zl. C-364/11, Rn. 61). Der Verwaltungsgerichtshof hielt insbesodere im Erkenntnis vom 23.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0274, fest, dass von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Statusrichtlinie auszugehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hielt insbesodere im Erkenntnis vom 23.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0274, fest, dass von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Statusrichtlinie auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 13.01.2021 müssen zudem „die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen [...] Ergibt sich aus der Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts, zu denen insbesondere die in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Umstände zählen, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA, in denen diese Organisation imstande war, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011).Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 13.01.2021 müssen zudem „die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen [...] Ergibt sich aus der Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts, zu denen insbesondere die in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Umstände zählen, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA, in denen diese Organisation imstande war, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011). Bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Das Einsatzgebiet des UN-Hilfswerks umfasst Jordanien, Syrien, Libanon, den Gazastreifen und das Westjordanland. Weiters ist festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist (vgl. auch EuGH 19.12.2012, Zl. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54). Bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Das Einsatzgebiet des UN-Hilfswerks umfasst Jordanien, Syrien, Libanon, den Gazastreifen und das Westjordanland. Weiters ist festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist vergleiche auch EuGH 19.12.2012, Zl. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54). Auch ist festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand der UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist (vgl. auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54).Auch ist festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand der UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist vergleiche auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54). 3.2.2. Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der BF aufgrund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarte nachgewiesen hat, dass dieser tatsächlich unter dem Schutz/Beistand von UNRWA in Syrien gestanden ist (vgl. EuGH 17.06.2010, Zl. C-31/09, Bobol, Rdnr. 52, wonach die Registrierung bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe ist). 3.2.2. Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der BF aufgrund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarte nachgewiesen hat, dass dieser tatsächlich unter dem Schutz/Beistand von UNRWA in Syrien gestanden ist vergleiche EuGH 17.06.2010, Zl. C-31/09, Bobol, Rdnr. 52, wonach die Registrierung bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe ist). Für die Frage der Zuerkennung des „ipso facto-Schutzes“ ist ferner maßgeblich, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA tatsächlich nicht länger gewährt wird. Dazu reicht wie bereits ausgeführt ein bloßes oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch von den Betroffenen nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe, die sie dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. EuGH 19.12.2012, Zl. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.). Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche EuGH 19.12.2012, Zl. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.). UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner „Note on UNHCR's Interpretation of Article 1 D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12

(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection“ vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz von UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen. Festzuhalten ist, dass bei dem BF, der seine Registrierung bei der UNRWA bescheinigt hat, damit keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen ist, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob der Beschwerdeführer

Art. 12Abs.

1 lit. a Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob der Beschwerdeführer unter dem Schutz oder dem Beistand der UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.Festzuhalten ist, dass bei dem BF, der seine Registrierung bei der UNRWA bescheinigt hat, damit keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen ist, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob der Beschwerdeführer

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob der Beschwerdeführer unter dem Schutz oder dem Beistand der UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt. Im gegenständilchen Verfahren wurde durch den BF insbesondere mit Vorlage vom 18.01.2024 die Registrierungsbestätigung der UNRAWA des BF konkret im Qeimar Center in Damaskus, Syrien vom 07.01.2024 in Vorlage gebracht, wodurch ersichtlich ist, dass der BF bzw. auch dessen Familie konkret in Syrien bei UNRAWA registriert worden ist. Es ist weiter zu prüfen, ob von einer aktuellen ("zurzeit") tatsächlich möglichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung der UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK) auszugehen (vgl. EuGH vom17.06.2010, Bobol, C-31/09, wonach die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der GFK eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen) ausgegangen werden kann.Es ist weiter zu prüfen, ob von einer aktuellen ("zurzeit") tatsächlich möglichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung der UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GFK) auszugehen vergleiche EuGH vom17.06.2010, Bobol, C-31/09, wonach die Ausschlussklausel des Artikel eins, Abschnitt D der GFK eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen) ausgegangen werden kann. Ebenso ist die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus "irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht länger gewährt wird. Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.). UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12

(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Oktober 2014 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz der UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen (siehe dazu auch das h.g. Erkenntnis vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E). Der BF hat insbesondere im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausreichend nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass dieser als in Syrien bei der UNRWA Syrien registrierter palästinensicher Flüchtling das Land im August 2011 aufgrund des beginnenden Bürgerkrieges Syrien aufrund der damit einhergehenden Bedrohungen unfreiwillig verlassen hat müssen. Der BF hat somit nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft dargelegt, dass dieser zwangsweise das Einsatzgebiet der UNRWA in Syrien aufgrund der Folgen des Bürgerkriegs und der fehlenden Sicherheit jedenfalls nicht freiwillig verlassen hat. Der BF hat im Verfahren zudem nachvollziehbar dargelegt, warum ihm eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich bzw. zumutbar ist. In Bezug auf die oben angeführten Länderfeststellungen, insbesodere konkret bezogen auf die, die sich auf die die Situation palästinensicher Flüchtlinge in Syrien, war fallbezogen zu erkennen,dass mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF aufgund der allgemeinen Sicherheits – als auch Versorgungslage als palestinensicher Flüchtling, dorthin gegenwärtig zurückkehren kann, bzw. sich wieder unter der Schutz der UNRAWA zu begeben, ohne dass damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden sein würde. Zutreffend verweist zudem auch die Stellungnahme des Vertreters vom 19.10.2023 darauf, dass in Bezug auf Syrien nach ständiger Rechtssprechung davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr -insbesondere für palestinensische UNRWA Flüchtlinge- gegenwärtig auch aufgrund von erwartbaren Eingriffen in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechtsgüter derzeit nicht möglich bzw. zumutbar ist. Zutreffend hält die Stellungnahme auch fest, dass diese Umstände einen vom BF nicht zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seien Wegzug darstellen und dies als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Bestandes von UNRWA anzusehen sei, was zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen müsse. Dies ergebe sich ergänzend auch aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, welche aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6.aktualisierte Fassung vom März 2021).Der BF hat im Verfahren zudem nachvollziehbar dargelegt, warum ihm eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich bzw. zumutbar ist. In Bezug auf die oben angeführten Länderfeststellungen, insbesodere konkret bezogen auf die, die sich auf die die Situation palästinensicher Flüchtlinge in Syrien, war fallbezogen zu erkennen,dass mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF aufgund der allgemeinen Sicherheits – als auch Versorgungslage als palestinensicher Flüchtling, dorthin gegenwärtig zurückkehren kann, bzw. sich wieder unter der Schutz der UNRAWA zu begeben, ohne dass damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden sein würde. Zutreffend verweist zudem auch die Stellungnahme des Vertreters vom 19.10.2023 darauf, dass in Bezug auf Syrien nach ständiger Rechtssprechung davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr -insbesondere für palestinensische UNRWA Flüchtlinge- gegenwärtig auch aufgrund von erwartbaren Eingriffen in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechtsgüter derzeit nicht möglich bzw. zumutbar ist. Zutreffend hält die Stellungnahme auch fest, dass diese Umstände einen vom BF nicht zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seien Wegzug darstellen und dies als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Bestandes von UNRWA anzusehen sei, was zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen müsse. Dies ergebe sich ergänzend auch aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, welche aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6.aktualisierte Fassung vom März 2021). Es ist - zumal eine fallgegenständlich seit 2011 eine unveränderte Tatsachenlage hinsichtlich einer faktisch allgemein prekären Sicherheits- bzw. Versorgungslage anzunehmen ist - auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350), dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich der Beschwerdeführer in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da er insbesondere dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich sein kann, nach Syrien an den dortigen Wohnort zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand der UNRWA zu stellen, bzw. es dort der UNRWA auch nicht möglich ist, dem Beschwerdeführer Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Somit ist mit konkreten Verweis auf die aktuelle allgemeine Sicherheitslage in Syrien als auch die persönlichen Verhältnisse des BF als palestinensischer Flüchtling in Syrien daher fallgegenständlich davon auszugehen, dass der BF konkret dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für ihn nicht möglich sein kann, nach Syrien (das Herkunftsgebiet in Syrien oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen, bzw. UNRWA in Syrien auch nicht möglich ist, dem BF dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Es ist - zumal eine fallgegenständlich seit 2011 eine unveränderte Tatsachenlage hinsichtlich einer faktisch allgemein prekären Sicherheits- bzw. Versorgungslage anzunehmen ist - auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen vergleiche dazu auch VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350), dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich der Beschwerdeführer in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da er insbesondere dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich sein kann, nach Syrien an den dortigen Wohnort zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand der UNRWA zu stellen, bzw. es dort der UNRWA auch nicht möglich ist, dem Beschwerdeführer Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Somit ist mit konkreten Verweis auf die aktuelle allgemeine Sicherheitslage in Syrien als auch die persönlichen Verhältnisse des BF als palestinensischer Flüchtling in Syrien daher fallgegenständlich davon auszugehen, dass der BF konkret dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für ihn nicht möglich sein kann, nach Syrien (das Herkunftsgebiet in Syrien oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen, bzw. UNRWA in Syrien auch nicht möglich ist, dem BF dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Dem BF ist daher eine Rückkehr nach Syrien ist dem BF aufgrund der vorliegenden Länderinformationen zu Syrien in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von verfahrensrelevant erheblichen Sicherheitsdefiziten maßgeblicher Intensität und einer Bedrohung seines Lebens infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes nicht möglich und zumutbar, bzw. ist dort vielmehr tatsächlich von einer verfahrensrelevanten allgemeinen Bedrohung des BF als palestinensicher UNRAWA Flüchtling auszugehen. Im Ergebnis hat der BF damit fallbezogen konket dargelegt, dass dieser das Gebiet der UNRWA in Syrien, zwangsweise aufgrund der damaligen Bürgerkiegssituation, als auch die weiteren Gebiete seines Aufenthaltes nicht freiwillig, sondern aufgrund der ihm dort nicht, bzw. nicht mehr zustehenden rechtlichen und faktischen Aufenthaltsmöglichkeiten verlassen hat und ihm eine Rückkehr dorthin auch gegenwärtig nicht zumutbar bzw. nicht möglich ist. Fallbezogen sind somit vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes der UNRWA in Syrien zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt der Beschwerdeführer daher

Art. 12Abs.

1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie. Fallbezogen sind somit vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes d

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