W173 2276878-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW173 2276878-1 Spruch, W173 2276878-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren zur Beschwerde von Mag. XXXX , Professor i.R., geb. am XXXX , vom 07.08.2023 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 31.07.2023, Zl XXXX , betreffend Erhöhung des Ruhebezuges im Jahr 2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren zur Beschwerde von Mag. römisch 40 , Professor i.R., geb. am römisch 40 , vom 07.08.2023 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 31.07.2023, Zl römisch 40 , betreffend Erhöhung des Ruhebezuges im Jahr 2023, beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Begründend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 31.07.2023 ausgeführt, dass dem mit Ablauf des 31.05.2022 gemäß § 13 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) in den Ruhestand versetzten BF bei Ruhebezügen ab dem 01.11. oder 01.12. des vorangegangenen Kalenderjahres die erstmalige Anpassung ab 01. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres gebühre. Bei seiner Ruhestandsversetzung mit 31.05.2022 erfolge eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9%. Es ergebe sich daraus bei der erstmaligen Pensionsanpassung 2023 eine Erhöhung seiner Gesamtpension um 2,9% (€ 4.642,57 x 1,029 = Euro 4.777,20). Begründend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 31.07.2023 ausgeführt, dass dem mit Ablauf des 31.05.2022 gemäß Paragraph 13, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) in den Ruhestand versetzten BF bei Ruhebezügen ab dem 01.11. oder 01.12. des vorangegangenen Kalenderjahres die erstmalige Anpassung ab 01. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres gebühre. Bei seiner Ruhestandsversetzung mit 31.05.2022 erfolge eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9%. Es ergebe sich daraus bei der erstmaligen Pensionsanpassung 2023 eine Erhöhung seiner Gesamtpension um 2,9% (€ 4.642,57 x 1,029 = Euro 4.777,20).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Da die gegenständliche Beschwerde vom 07.08.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2023 vom BF mit Schreiben vom 10.01.2024 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Da die gegenständliche Beschwerde vom 07.08.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2023 vom BF mit Schreiben vom 10.01.2024 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2276878.1.00