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{'item': 'W173 2276878-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW173 2276878-1 Spruch, W173 2276878-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margi

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, (in der Folge BVAEB, belangte Behörde) vom 13.06.2023 wurde Herrn Mag. XXXX , Professor i.R. (in der Folge BF) vom XXXX an eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € XXXX zugesprochen.
  2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, (in der Folge BVAEB, belangte Behörde) vom 13.06.2023 wurde Herrn Mag. römisch 40 , Professor i.R. (in der Folge BF) vom römisch 40 an eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € römisch 40 zugesprochen.
  3. Bereits mit 27.06.2023 datiertem und bei der belangten Behörde 29.06.2023 eingelangtem Schreiben brachte der BF vor, die gesetzlich vorgesehene Aliquotierung bei Pensionserhöhungen gemäß § 108h Abs. 1a ASVG bei einer erstmaligen Anpassung im Jahr 2023 gemäß § 775 Abs. 1 iVm Abs. 6 ASVG sei gleichheits- und verfassungswidrig, sodass auch der Bescheid vom 13.06.2023 rechtswidrig sei. Dazu wurde auf das beim VfGH anhängige Gesetzesprüfungsverfahren verwiesen. Aufgrund dieser Verfassungswidrigkeit werde die Anrufung des VfGH angeregt, andernfalls werde das Ruhen des Verfahrens gemäß § 168 ZPO angeboten.
  4. Bereits mit 27.06.2023 datiertem und bei der belangten Behörde 29.06.2023 eingelangtem Schreiben brachte der BF vor, die gesetzlich vorgesehene Aliquotierung bei Pensionserhöhungen gemäß Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG bei einer erstmaligen Anpassung im Jahr 2023 gemäß Paragraph 775, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ASVG sei gleichheits- und verfassungswidrig, sodass auch der Bescheid vom 13.06.2023 rechtswidrig sei. Dazu wurde auf das beim VfGH anhängige Gesetzesprüfungsverfahren verwiesen. Aufgrund dieser Verfassungswidrigkeit werde die Anrufung des VfGH angeregt, andernfalls werde das Ruhen des Verfahrens gemäß Paragraph 168, ZPO angeboten.
  5. Die belangte Behörde teilte dazu dem BF mit Schreiben vom 07.07.2023 mit, der angefochtene Bescheid vom 13.06.2023 enthalte keinen Abspruch zur Pensionsanpassung im Jahr 2023 und könne daher auf Grund dieses Vorbringens nicht bekämpft werden. Das Schreiben vom 27.06.2023 werde als Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe des Ruhegenusses ab 01.01.2023 gewertete.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2023, Zl XXXX , wurde zur aliquoten Anpassung seines Ruhebezugs vom Jänner 2023 an ausgesprochen, dass dem BF ab Jänner 2023 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 4.777,20 gebührt. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezuges ab Jänner 2023 wurde abgewiesen.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2023, Zl römisch 40 , wurde zur aliquoten Anpassung seines Ruhebezugs vom Jänner 2023 an ausgesprochen, dass dem BF ab Jänner 2023 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 4.777,20 gebührt. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezuges ab Jänner 2023 wurde abgewiesen. Begründend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 31.07.2023 ausgeführt, dass dem mit Ablauf des 31.05.2022 gemäß § 13 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) in den Ruhestand versetzten BF bei Ruhebezügen ab dem 01.
  8. oder 01.
  9. des vorangegangenen Kalenderjahres die erstmalige Anpassung ab
  10. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres gebühre. Bei seiner Ruhestandsversetzung mit 31.05.2022 erfolge eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9%. Es ergebe sich daraus bei der erstmaligen Pensionsanpassung 2023 eine Erhöhung seiner Gesamtpension um 2,9% (€ 4.642,57 x 1,029 = Euro 4.777,20). Begründend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 31.07.2023 ausgeführt, dass dem mit Ablauf des 31.05.2022 gemäß Paragraph 13, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) in den Ruhestand versetzten BF bei Ruhebezügen ab dem 01.
  11. oder 01.
  12. des vorangegangenen Kalenderjahres die erstmalige Anpassung ab
  13. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres gebühre. Bei seiner Ruhestandsversetzung mit 31.05.2022 erfolge eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9%. Es ergebe sich daraus bei der erstmaligen Pensionsanpassung 2023 eine Erhöhung seiner Gesamtpension um 2,9% (€ 4.642,57 x 1,029 = Euro 4.777,20).
  14. Gegen den Bescheid vom 31.07.2023 erhob der BF mit 07.08.2023 datiertem Schreiben, bei der belangten Behörde am 14.08.2023 eingelangt Beschwerde. Wiederum brachte der BF vor, die gesetzlich vorgesehene Aliquotierung bei Pensionserhöhungen gemäß § 108h Abs. 1a ASVG bei einer erstmaligen Anpassung im Jahr 2023 gemäß § 775 Abs. 1 iVm Abs. 6 ASVG sei gleichheits- und verfassungswidrig. Dazu werde auf das beim VfGH anhängige Gesetzesprüfungsverfahren verwiesen. Aufgrund dieser Verfassungswidrigkeit werde die Anrufung des VfGH angeregt, andernfalls werde das Ruhen des Verfahrens gemäß § 168 ZPO angeboten.
  15. Gegen den Bescheid vom 31.07.2023 erhob der BF mit 07.08.2023 datiertem Schreiben, bei der belangten Behörde am 14.08.2023 eingelangt Beschwerde. Wiederum brachte der BF vor, die gesetzlich vorgesehene Aliquotierung bei Pensionserhöhungen gemäß Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG bei einer erstmaligen Anpassung im Jahr 2023 gemäß Paragraph 775, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ASVG sei gleichheits- und verfassungswidrig. Dazu werde auf das beim VfGH anhängige Gesetzesprüfungsverfahren verwiesen. Aufgrund dieser Verfassungswidrigkeit werde die Anrufung des VfGH angeregt, andernfalls werde das Ruhen des Verfahrens gemäß Paragraph 168, ZPO angeboten.
  16. Am 22.08.2023 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde des BF dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  17. Nach Durchführung des Parteiengehörs zur Entscheidung des VfGH vom 04.12.2023, G 197-202-13 und G 266-269/2023-11 zog der BF mit Schreiben vom 10.01.2024 seine Beschwerde vom 07.08.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2023 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  19. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
  20. Zu Spruchpunkt A): Da die gegenständliche Beschwerde vom 07.08.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2023 vom BF mit Schreiben vom 10.01.2024 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Da die gegenständliche Beschwerde vom 07.08.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2023 vom BF mit Schreiben vom 10.01.2024 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
  21. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2276878.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.