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{'item': 'W173 2280070-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW173 2280070-1 Spruch, W173 2280070-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margi

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, (in der Folge BVAEB, belangte Behörde) vom 28.12.2022 wurde Herrn Ing. XXXX , Amtsdirektor und Regierungsrat i.R. (in der Folge BF) vom 01.07.2022 an eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.272,84 zugesprochen. In der Folge forderte der BF mit seinem Antrag vom 25.05.2023 einen bescheidmäßigen Abspruch über eine nicht nur aliquote (2,9%), sondern volle Erhöhung seines Ruhebezugs ab Jänner
  2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, (in der Folge BVAEB, belangte Behörde) vom 28.12.2022 wurde Herrn Ing. römisch 40 , Amtsdirektor und Regierungsrat i.R. (in der Folge BF) vom 01.07.2022 an eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.272,84 zugesprochen. In der Folge forderte der BF mit seinem Antrag vom 25.05.2023 einen bescheidmäßigen Abspruch über eine nicht nur aliquote (2,9%), sondern volle Erhöhung seines Ruhebezugs ab Jänner
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2023, Zl XXXX wurde auf Grund des Antrags des BF vom 25.05.2023 zur vollen Anpassung seines Ruhebezugs vom Jänner 2023 an ausgesprochen, dass dem BF ab Jänner 2023 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 3.367,75 gebührt. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezuges ab Jänner 2023 wurde abgewiesen.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2023, Zl römisch 40 wurde auf Grund des Antrags des BF vom 25.05.2023 zur vollen Anpassung seines Ruhebezugs vom Jänner 2023 an ausgesprochen, dass dem BF ab Jänner 2023 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 3.367,75 gebührt. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezuges ab Jänner 2023 wurde abgewiesen. Begründend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 08.09.2023 ausgeführt, dass dem mit Ablauf des 30.06.2022 gemäß § 236d Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) in den Ruhestand versetzten BF bei Ruhebezügen ab dem 01.
  5. oder 01.
  6. des vorangegangenen Kalenderjahres die erstmalige Anpassung ab
  7. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres gebühre. Bei seiner Ruhestandsversetzung mit 30.06.2022 erfolge eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9%. Es ergebe sich daraus bei der erstmaligen Pensionsanpassung 2023 eine Erhöhung seiner Gesamtpension um 2,9% (€ 3.272,84 x 1,029 = Euro 3.367,75). Begründend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 08.09.2023 ausgeführt, dass dem mit Ablauf des 30.06.2022 gemäß Paragraph 236 d, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) in den Ruhestand versetzten BF bei Ruhebezügen ab dem 01.
  8. oder 01.
  9. des vorangegangenen Kalenderjahres die erstmalige Anpassung ab
  10. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres gebühre. Bei seiner Ruhestandsversetzung mit 30.06.2022 erfolge eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9%. Es ergebe sich daraus bei der erstmaligen Pensionsanpassung 2023 eine Erhöhung seiner Gesamtpension um 2,9% (€ 3.272,84 x 1,029 = Euro 3.367,75).
  11. Gegen den Bescheid vom 08.09.2023 erhob der BF mit Schreiben vom 02.10.2023 Beschwerde. Die gesetzlich vorgesehene Aliquotierung bei Pensionserhöhungen sei für die Jahre 2023 und 2024 durch den Gesetzgeber bereits wieder ausgesetzt worden. Die Form der Aliquotierung habe Nachteile zur Folge. Es würde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Dazu werde auf das beim VfGH anhängige Gesetzesprüfungsverfahren verwiesen. Er spreche sich für eine Erhöhung von 5,8% aus und lehne die Erhöhung mit 2,9% ab.
  12. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde des BF vom 02.10.2023 samt Verwaltungsakt unter der Aktenzahl W173 2280070-1 protokolliert. Das Urteil des VfGH vom 04.12.2023, G 197-202-13, G 266-269/2023-11 zur Pensionserhöhung wurde dem Parteiengehör unterzogen.
  13. Mit Schreiben vom 09.01.2024 zog der BF seine Beschwerde vom 02.10.2023 gegen den Bescheid vom 08.09.2023 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  15. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
  16. Zu Spruchpunkt A): Da die gegenständliche Beschwerde vom 2.10.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2023 vom BF mit Schreiben vom 09.01.2024 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Da die gegenständliche Beschwerde vom 2.10.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2023 vom BF mit Schreiben vom 09.01.2024 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
  17. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2280070.1.00

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