Der Antrag von römisch 40 auf Bescheiderlassung vom 06.07.2023 hinsichtlich dessen Auskunftsbegehren betreffend den Wortlaut römisch 40 wird
Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz als unzulässig zurückgewiesen.“ beschlossen: A.II.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
Mit Eingabe vom 06.07.2023 begehrte der BF, ein Abgeordneter zum Nationalrat, von der belangten Behörde
Paragraphen 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz Auskunft über folgende Frage: „Wie ist der Wortlaut XXXX ?“„Wie ist der Wortlaut römisch 40 ?“ 1.
1 Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden (vgl § 6 Auskunftspflichtgesetz).Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz). Das AuskunftspflichtG 1987 räumt in seinem § 2 das Recht auf Auskunftserteilung – in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 4 B-VG – „jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Nicht anzunehmen ist aber, dass durch Art. 20 Abs. 4 B-VG bzw. den in Ausführung dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen – gleichsam in Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten (vgl. zB Art. 22 B-VG) – (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).Das AuskunftspflichtG 1987 räumt in seinem Paragraph 2, das Recht auf Auskunftserteilung – in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 4, B-VG – „jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Nicht anzunehmen ist aber, dass durch Artikel 20, Absatz 4, B-VG bzw. den in Ausführung dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen – gleichsam in Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten vergleiche zB Artikel 22, B-VG) – (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte vergleiche VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).
B-VG ist der Nationalrat unter anderem befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
4 Geschäftsordnungsgesetz 1975 hat der Befragte innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten.
, B-VG ist der Nationalrat unter anderem befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Paragraph 91, Absatz 4, Geschäftsordnungsgesetz 1975 hat der Befragte innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. 3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Aus § 6 Auskunftspflichtgesetz ergibt sich, dass dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Das aus dem Auskunftspflichtgesetz herrührende Auskunftsrecht tritt folglich als subsidiär hinter anderen, spezielleren Auskunftsrechten zurück. Eine solche besondere Auskunftspflicht ergibt sich aus Art. 52 Abs. 1 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975, zumal aus der oben zitierten Literatur hervorgeht, dass darauf gestützte Anfragen obligatorisch zu beantworten sind und das daraus resultierende Auskunftsrecht logischerweise einem engeren Berechtigtenkreis zukommt als das „jedermann“ zukommende Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz.Aus Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz ergibt sich, dass dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Das aus dem Auskunftspflichtgesetz herrührende Auskunftsrecht tritt folglich als subsidiär hinter anderen, spezielleren Auskunftsrechten zurück. Eine solche besondere Auskunftspflicht ergibt sich aus Artikel 52, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 90, Geschäftsordnungsgesetz 1975, zumal aus der oben zitierten Literatur hervorgeht, dass darauf gestützte Anfragen obligatorisch zu beantworten sind und das daraus resultierende Auskunftsrecht logischerweise einem engeren Berechtigtenkreis zukommt als das „jedermann“ zukommende Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz. Da der BF im gegenständlichen Fall in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat aufgetreten ist und die Kontrollbefugnis des Nationalrats wie oben bereits dargelegt nur mit den Mitteln, die das B-VG vorsieht, ausgeübt werden darf, konnte er sein Auskunftsbegehren lediglich auf Art. 52 Abs. 1 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 stützen, sodass das Auskunftspflichtgesetz
im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist.Da der BF im gegenständlichen Fall in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat aufgetreten ist und die Kontrollbefugnis des Nationalrats wie oben bereits dargelegt nur mit den Mitteln, die das B-VG vorsieht, ausgeübt werden darf, konnte er sein Auskunftsbegehren lediglich auf Artikel 52, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 90, Geschäftsordnungsgesetz 1975 stützen, sodass das Auskunftspflichtgesetz
Paragraph 6, leg.cit. im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist. Soweit sich der BF auf Art. 10 EMRK beruft, ist nicht erkennbar, wie die fehlende Möglichkeit des BF in seiner Funktion als Nationalratsabgeordneter nach dem Auskunftspflichtgesetz vorzugehen, seine Freiheit der Meinungsäußerung einschränken sollte, zumal ihm – wie bereits erwähnt – die Möglichkeit zur Verfügung steht, parlamentarische Anfragen zu stellen. Diesbezüglich ist auch aus dem Verweis auf das EGMR Urteil vom 08.11.2016, Szanyi, Nr. 35493/13, nichts gewonnen, da der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt von einem Oppositionspolitiker im ungarischen Parlament handelt, dessen schriftliche Anfragen vom Präsidenten des Parlaments abgelehnt wurden, was eine Verletzung von Art. 10 EMRK darstellte. Genau das liegt hier nicht vor, da es dem BF möglich war, sein ihm zukommendes parlamentarisches Interpellationsrecht wahrzunehmen.Soweit sich der BF auf Artikel 10, EMRK beruft, ist nicht erkennbar, wie die fehlende Möglichkeit des BF in seiner Funktion als Nationalratsabgeordneter nach dem Auskunftspflichtgesetz vorzugehen, seine Freiheit der Meinungsäußerung einschränken sollte, zumal ihm – wie bereits erwähnt – die Möglichkeit zur Verfügung steht, parlamentarische Anfragen zu stellen. Diesbezüglich ist auch aus dem Verweis auf das EGMR Urteil vom 08.11.2016, Szanyi, Nr. 35493/13, nichts gewonnen, da der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt von einem Oppositionspolitiker im ungarischen Parlament handelt, dessen schriftliche Anfragen vom Präsidenten des Parlaments abgelehnt wurden, was eine Verletzung von Artikel 10, EMRK darstellte. Genau das liegt hier nicht vor, da es dem BF möglich war, sein ihm zukommendes parlamentarisches Interpellationsrecht wahrzunehmen. Die belangte Behörde hätte das Auskunftsbegehren des BF bzw. dessen Antrag auf Bescheiderlassung somit mangels Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes als unzulässig zurückweisen müssen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
GVG entfallen, da bereits der verfahrenseinleitende Antrag bzw. die Beschwerde zurückzuweisen waren. Hinzu kommt, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF in seiner Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt oder Beweisanträge gestellt hat, weshalb von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen war (VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191).3.4. Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar – bislang noch nicht mit der Frage der Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes im Fall einer Anfrage eines Abgeordneten zum Nationalrat und einer allfälligen Subsidiarität im Sinne des § 6 AuskunftspflichtG gegenüber dem Interpellationsrecht
1 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 befasst. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt insofern eine grundsätzliche Bedeutung zu, als denkbar ist, dass es zu einer Vielzahl gleich bzw. ähnlich gelagerter Fälle, in denen Abgeordnete zum Nationalrat in Ausübung ihrer Funktion Auskünfte auf Grundlage des Auskunftspflichtgesetzes anstatt unter Berufung auf andere Rechtsgrundlagen begehren, kommen könnte.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar – bislang noch nicht mit der Frage der Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes im Fall einer Anfrage eines Abgeordneten zum Nationalrat und einer allfälligen Subsidiarität im Sinne des Paragraph 6, AuskunftspflichtG gegenüber dem Interpellationsrecht
Paragraph 52, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 90, Geschäftsordnungsgesetz 1975 befasst. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt insofern eine grundsätzliche Bedeutung zu, als denkbar ist, dass es zu einer Vielzahl gleich bzw. ähnlich gelagerter Fälle, in denen Abgeordnete zum Nationalrat in Ausübung ihrer Funktion Auskünfte auf Grundlage des Auskunftspflichtgesetzes anstatt unter Berufung auf andere Rechtsgrundlagen begehren, kommen könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W176.2278872.1.00
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