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{'item': 'W176 2278872-1'}

Obsah (9)§ 6§§ 2§ 1Art. 52§ 91§ 24§ 25aArt 133§ 52

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW176 2278872-1 Spruch, W176 2278872-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 6Auskunftspflichtgesetz als unzulässig zurückgewiesen.“„1.

Der Antrag von römisch 40 auf Bescheiderlassung vom 06.07.2023 hinsichtlich dessen Auskunftsbegehren betreffend den Wortlaut römisch 40 wird

Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz als unzulässig zurückgewiesen.“ beschlossen: A.II.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  2. Mit Eingabe vom 06.07.2023 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz an den Bundesminister für Finanzen (belangte Behörde) samt Antrag auf Bescheiderlassung. Gegenstand des Auskunftsbegehrens war der XXXX Mit Eingabe vom 24.08.2023 wiederholte der BF seinen Antrag auf Bescheiderlassung.
  3. Mit Eingabe vom 06.07.2023 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz an den Bundesminister für Finanzen (belangte Behörde) samt Antrag auf Bescheiderlassung. Gegenstand des Auskunftsbegehrens war der römisch 40 Mit Eingabe vom 24.08.2023 wiederholte der BF seinen Antrag auf Bescheiderlassung.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF ab und verweigerte die Auskunft (Spruchpunkt 1.). Begründend führte sie aus, dass dem BF über das Auskunftspflichtgesetz keine Akteneinsicht zustehe und einer Beauskunftung überdies die Amtsverschwiegenheit entgegenstehe, da der Erfolg strafbehördlicher Ermittlungen sowie berechtigte wirtschaftliche Interessen der Republik Österreich im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sonst gefährdet wären. Mit Spruchpunkt
  5. stellte die belangte Behörde fest, dass keine Verwaltungsabgabe zu zu entrichten sei.
  6. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er als Oppositionspolitiker ein „public-watchdog“ iSd Rechtsprechung des EGMR sei und die Erlangung der begehrten Auskunft instrumentell für die Ausübung seiner durch Art. 10 EMRK garantierten Rechte sei. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit gingen daher ins Leere und die Auskunft sei zu erteilen.
  7. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er als Oppositionspolitiker ein „public-watchdog“ iSd Rechtsprechung des EGMR sei und die Erlangung der begehrten Auskunft instrumentell für die Ausübung seiner durch Artikel 10, EMRK garantierten Rechte sei. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit gingen daher ins Leere und die Auskunft sei zu erteilen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Mit Eingabe vom 06.07.2023 begehrte der BF, ein Abgeordneter zum Nationalrat, von der belangten Behörde

§§ 2und 3 Auskunftspflichtgesetz Auskunft über folgende Frage:1.1.

Mit Eingabe vom 06.07.2023 begehrte der BF, ein Abgeordneter zum Nationalrat, von der belangten Behörde

Paragraphen 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz Auskunft über folgende Frage: „Wie ist der Wortlaut XXXX ?“„Wie ist der Wortlaut römisch 40 ?“ 1.

  1. Dabei trat der BF ausdrücklich in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat auf und gab an, die Auskünfte für seine weitere parlamentarische Tätigkeit zu brauchen. 1.
  2. Zuvor hatte der BF in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat am XXXX .02.2023 mit vier weiteren Abgeordneten folgende Anfrage an die belangte Behörde gestellt ( XXXX ):1.
  3. Zuvor hatte der BF in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat am römisch 40 .02.2023 mit vier weiteren Abgeordneten folgende Anfrage an die belangte Behörde gestellt ( römisch 40 ): „
  4. Wie ist der Wortlaut des XXXX ?“„
  5. Wie ist der Wortlaut des römisch 40 ?“ 1.
  6. Diese parlamentarische Anfrage wurde von der belangten Behörde am XXXX .04.2023 zusammengefasst wie folgt beantwortet: Der XXXX sei bereits (in der Beantwortung einer vorangegangenen parlamentarischen Anfrage) übermittelt und in weiterer Folge auch veröffentlicht worden. Einer Veröffentlichung des Anhangs stünden insofern wesentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen, als die Bekanntmachung aller enthaltener Details die Rechtsposition der Republik Österreich bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen schmälern würde.1.
  7. Diese parlamentarische Anfrage wurde von der belangten Behörde am römisch 40 .04.2023 zusammengefasst wie folgt beantwortet: Der römisch 40 sei bereits (in der Beantwortung einer vorangegangenen parlamentarischen Anfrage) übermittelt und in weiterer Folge auch veröffentlicht worden. Einer Veröffentlichung des Anhangs stünden insofern wesentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen, als die Bekanntmachung aller enthaltener Details die Rechtsposition der Republik Österreich bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen schmälern würde.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen zum Inhalt des Auskunftsbegehrens des BF basieren auf dessen am 06.07.2023 eingebrachten Schreiben vom 03.07.2023, das Teil des Akteninhalts ist. 2.
  10. Dass der BF Abgeordneter zum Nationalrat ist, ist gerichtsnotorisch und geht auch aus seinem eigenen Vorbringen hervor. Dass er das Verfahren ausdrücklich in seiner Funktion als Abgeordneter führt, ergibt sich daraus, dass er für das Auskunftsbegehren das offizielle Briefpapier von Abgeordneten zum Nationalrat verwendete, auf dem Briefumschlag die Adresse des österreichischen Parlaments als Absender angab, den Antrag mit „Abg. z. NR XXXX “ unterschrieb und im Auskunftsbegehren selbst darlegte, er benötige die Auskünfte für die Vorbereitung seiner weiteren parlamentarischen Tätigkeit.2.
  11. Dass der BF Abgeordneter zum Nationalrat ist, ist gerichtsnotorisch und geht auch aus seinem eigenen Vorbringen hervor. Dass er das Verfahren ausdrücklich in seiner Funktion als Abgeordneter führt, ergibt sich daraus, dass er für das Auskunftsbegehren das offizielle Briefpapier von Abgeordneten zum Nationalrat verwendete, auf dem Briefumschlag die Adresse des österreichischen Parlaments als Absender angab, den Antrag mit „Abg. z. NR römisch 40 “ unterschrieb und im Auskunftsbegehren selbst darlegte, er benötige die Auskünfte für die Vorbereitung seiner weiteren parlamentarischen Tätigkeit. 2.
  12. Die Feststellungen zur parlamentarischen Anfrage vom XXXX .02.2023 und deren Beantwortung ergeben sich aus der über die Website des Parlaments öffentlich einsehbaren Unterlagen zu Zl. XXXX .2.
  13. Die Feststellungen zur parlamentarischen Anfrage vom römisch 40 .02.2023 und deren Beantwortung ergeben sich aus der über die Website des Parlaments öffentlich einsehbaren Unterlagen zu Zl. römisch 40 .
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A.I.): 3.
  15. Zu den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen:

§ 1Abs.

1 Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden (vgl § 6 Auskunftspflichtgesetz).Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz). Das AuskunftspflichtG 1987 räumt in seinem § 2 das Recht auf Auskunftserteilung – in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 4 B-VG – „jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Nicht anzunehmen ist aber, dass durch Art. 20 Abs. 4 B-VG bzw. den in Ausführung dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen – gleichsam in Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten (vgl. zB Art. 22 B-VG) – (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).Das AuskunftspflichtG 1987 räumt in seinem Paragraph 2, das Recht auf Auskunftserteilung – in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 4, B-VG – „jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Nicht anzunehmen ist aber, dass durch Artikel 20, Absatz 4, B-VG bzw. den in Ausführung dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen – gleichsam in Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten vergleiche zB Artikel 22, B-VG) – (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte vergleiche VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).

Art. 52

B-VG ist der Nationalrat unter anderem befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

§ 91Abs.

4 Geschäftsordnungsgesetz 1975 hat der Befragte innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten.

Artikel 52

, B-VG ist der Nationalrat unter anderem befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Paragraph 91, Absatz 4, Geschäftsordnungsgesetz 1975 hat der Befragte innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. 3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Aus § 6 Auskunftspflichtgesetz ergibt sich, dass dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Das aus dem Auskunftspflichtgesetz herrührende Auskunftsrecht tritt folglich als subsidiär hinter anderen, spezielleren Auskunftsrechten zurück. Eine solche besondere Auskunftspflicht ergibt sich aus Art. 52 Abs. 1 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975, zumal aus der oben zitierten Literatur hervorgeht, dass darauf gestützte Anfragen obligatorisch zu beantworten sind und das daraus resultierende Auskunftsrecht logischerweise einem engeren Berechtigtenkreis zukommt als das „jedermann“ zukommende Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz.Aus Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz ergibt sich, dass dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Das aus dem Auskunftspflichtgesetz herrührende Auskunftsrecht tritt folglich als subsidiär hinter anderen, spezielleren Auskunftsrechten zurück. Eine solche besondere Auskunftspflicht ergibt sich aus Artikel 52, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 90, Geschäftsordnungsgesetz 1975, zumal aus der oben zitierten Literatur hervorgeht, dass darauf gestützte Anfragen obligatorisch zu beantworten sind und das daraus resultierende Auskunftsrecht logischerweise einem engeren Berechtigtenkreis zukommt als das „jedermann“ zukommende Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz. Da der BF im gegenständlichen Fall in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat aufgetreten ist und die Kontrollbefugnis des Nationalrats wie oben bereits dargelegt nur mit den Mitteln, die das B-VG vorsieht, ausgeübt werden darf, konnte er sein Auskunftsbegehren lediglich auf Art. 52 Abs. 1 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 stützen, sodass das Auskunftspflichtgesetz

§ 6leg.cit.

im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist.Da der BF im gegenständlichen Fall in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat aufgetreten ist und die Kontrollbefugnis des Nationalrats wie oben bereits dargelegt nur mit den Mitteln, die das B-VG vorsieht, ausgeübt werden darf, konnte er sein Auskunftsbegehren lediglich auf Artikel 52, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 90, Geschäftsordnungsgesetz 1975 stützen, sodass das Auskunftspflichtgesetz

Paragraph 6, leg.cit. im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist. Soweit sich der BF auf Art. 10 EMRK beruft, ist nicht erkennbar, wie die fehlende Möglichkeit des BF in seiner Funktion als Nationalratsabgeordneter nach dem Auskunftspflichtgesetz vorzugehen, seine Freiheit der Meinungsäußerung einschränken sollte, zumal ihm – wie bereits erwähnt – die Möglichkeit zur Verfügung steht, parlamentarische Anfragen zu stellen. Diesbezüglich ist auch aus dem Verweis auf das EGMR Urteil vom 08.11.2016, Szanyi, Nr. 35493/13, nichts gewonnen, da der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt von einem Oppositionspolitiker im ungarischen Parlament handelt, dessen schriftliche Anfragen vom Präsidenten des Parlaments abgelehnt wurden, was eine Verletzung von Art. 10 EMRK darstellte. Genau das liegt hier nicht vor, da es dem BF möglich war, sein ihm zukommendes parlamentarisches Interpellationsrecht wahrzunehmen.Soweit sich der BF auf Artikel 10, EMRK beruft, ist nicht erkennbar, wie die fehlende Möglichkeit des BF in seiner Funktion als Nationalratsabgeordneter nach dem Auskunftspflichtgesetz vorzugehen, seine Freiheit der Meinungsäußerung einschränken sollte, zumal ihm – wie bereits erwähnt – die Möglichkeit zur Verfügung steht, parlamentarische Anfragen zu stellen. Diesbezüglich ist auch aus dem Verweis auf das EGMR Urteil vom 08.11.2016, Szanyi, Nr. 35493/13, nichts gewonnen, da der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt von einem Oppositionspolitiker im ungarischen Parlament handelt, dessen schriftliche Anfragen vom Präsidenten des Parlaments abgelehnt wurden, was eine Verletzung von Artikel 10, EMRK darstellte. Genau das liegt hier nicht vor, da es dem BF möglich war, sein ihm zukommendes parlamentarisches Interpellationsrecht wahrzunehmen. Die belangte Behörde hätte das Auskunftsbegehren des BF bzw. dessen Antrag auf Bescheiderlassung somit mangels Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes als unzulässig zurückweisen müssen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des BF auf Bescheiderlassung zurückgewiesen wird. Zu Spruchpunkt A.II.): 3.
  2. Hinsichtlich des ebenfalls angefochtenen Ausspruches der belangten Behörde in Spruchpunkt 2., wonach der BF keine Verwaltungsabgabe zu entrichten hat, fehlt es dem BF an einem konkreten Rechtsschutzinteresse. Es macht für den BF keinen Unterschied, ob dieser Ausspruch, der ihm keinerlei Verpflichtungen auferlegt, aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Darüber hinaus finden sich in der Beschwerde des BF keine konkreten Ausführungen, die sich gegen Spruchpunkt
  3. richten. Da das Verwaltungsgericht nicht dazu berufen ist, lediglich abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu lösen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommt, war die diesbezügliche Beschwerde zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139).3.
  4. Hinsichtlich des ebenfalls angefochtenen Ausspruches der belangten Behörde in Spruchpunkt 2., wonach der BF keine Verwaltungsabgabe zu entrichten hat, fehlt es dem BF an einem konkreten Rechtsschutzinteresse. Es macht für den BF keinen Unterschied, ob dieser Ausspruch, der ihm keinerlei Verpflichtungen auferlegt, aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Darüber hinaus finden sich in der Beschwerde des BF keine konkreten Ausführungen, die sich gegen Spruchpunkt
  5. richten. Da das Verwaltungsgericht nicht dazu berufen ist, lediglich abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu lösen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommt, war die diesbezügliche Beschwerde zurückzuweisen vergleiche in diesem Sinne VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: 3.
  7. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 1. und 2. Fall Vw

GVG entfallen, da bereits der verfahrenseinleitende Antrag bzw. die Beschwerde zurückzuweisen waren. Hinzu kommt, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF in seiner Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt oder Beweisanträge gestellt hat, weshalb von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen war (VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191).3.4. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,

  1. und
  2. Fall VwGVG entfallen, da bereits der verfahrenseinleitende Antrag bzw. die Beschwerde zurückzuweisen waren. Hinzu kommt, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF in seiner Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt oder Beweisanträge gestellt hat, weshalb von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen war (VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191). Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision: 3.5.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar – bislang noch nicht mit der Frage der Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes im Fall einer Anfrage eines Abgeordneten zum Nationalrat und einer allfälligen Subsidiarität im Sinne des § 6 AuskunftspflichtG gegenüber dem Interpellationsrecht

§ 52Abs.

1 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 befasst. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt insofern eine grundsätzliche Bedeutung zu, als denkbar ist, dass es zu einer Vielzahl gleich bzw. ähnlich gelagerter Fälle, in denen Abgeordnete zum Nationalrat in Ausübung ihrer Funktion Auskünfte auf Grundlage des Auskunftspflichtgesetzes anstatt unter Berufung auf andere Rechtsgrundlagen begehren, kommen könnte.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar – bislang noch nicht mit der Frage der Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes im Fall einer Anfrage eines Abgeordneten zum Nationalrat und einer allfälligen Subsidiarität im Sinne des Paragraph 6, AuskunftspflichtG gegenüber dem Interpellationsrecht

Paragraph 52, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 90, Geschäftsordnungsgesetz 1975 befasst. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt insofern eine grundsätzliche Bedeutung zu, als denkbar ist, dass es zu einer Vielzahl gleich bzw. ähnlich gelagerter Fälle, in denen Abgeordnete zum Nationalrat in Ausübung ihrer Funktion Auskünfte auf Grundlage des Auskunftspflichtgesetzes anstatt unter Berufung auf andere Rechtsgrundlagen begehren, kommen könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W176.2278872.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.