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{'item': 'W179 2284066-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW179 2284066-2 Spruch, W179 2284066-1/6E W179 2284066-2/6EW179 2284066-2/6E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde einerseits – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück, andererseits – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – seinen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags ab. Dagegen wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG die angefochtenen Bescheide zu bezeichnen, die belangte Behörde anzuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
  3. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG die angefochtenen Bescheide zu bezeichnen, die belangte Behörde anzuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
  4. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt. Dem Verbesserungsauftrag wurde schon deshalb nicht erfüllt, weil es der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsversuchs weiterhin unterließ, die belangte Behörde zu bezeichnen und Angaben über die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu machen. Ferner wurde er im hg Mängelbehebungsauftrag aufgefordert, die Geschäftszahlen der angefochtenen Bescheide anzugeben, weil zwei Bescheide vom selben Tage als Anfechtungsobjekt in Frage kommen; woraufhin der Beschwerdeführer dem BVwG jedoch nur die eigenen hg Geschäftszahlen der vorliegenden Beschwerdeverfahren nennt, nicht jedoch die Zahlen der angefochtenen Bescheide.
  5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt. Dem Verbesserungsauftrag wurde schon deshalb nicht erfüllt, weil es der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsversuchs weiterhin unterließ, die belangte Behörde zu bezeichnen und Angaben über die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu machen. Ferner wurde er im hg Mängelbehebungsauftrag aufgefordert, die Geschäftszahlen der angefochtenen Bescheide anzugeben, weil zwei Bescheide vom selben Tage als Anfechtungsobjekt in Frage kommen; woraufhin der Beschwerdeführer dem BVwG jedoch nur die eigenen hg Geschäftszahlen der vorliegenden Beschwerdeverfahren nennt, nicht jedoch die Zahlen der angefochtenen Bescheide. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
  6. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  7. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
  8. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Beschwerdeführer die aufgezeigten Mängel nicht erfolgreich verbesserte, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Beschwerdeführer die aufgezeigten Mängel nicht erfolgreich verbesserte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  11. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  12. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2284066.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.