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{'item': 'W200 2281211-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW200 2281211-1 Spruch, W200 2281211-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 28.06.2023 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss diverser medizinischer Unterlagen. Das dazu vom Sozialministeriumservice eingeholte unfallchirurgische und allgemeinmedizinische Gutachten vom 09.08.2023 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 20% (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, seronegative rheumatoide Arthritis, Z.n. Endgliedamputation Zeige- und Mittelfinger rechts, Bluthochdruck, Diabetes mellitus). Mit Bescheid vom 18.09.2023 wurden der entsprechende Antrag vom 28.06.2023 abgewiesen. Das BVwG holte aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde ein fachärztliches internistisches - rheumatologisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung ein. Dieses Gutachten vom 22.01.2024 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% und gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: seronegative rheumatoide Arthritis - ED 06/2019 Zustand nach Radiosynoviorthese des linken Sternoklavikulargelenks Zustand nach CTS OP der linken Hand und Ringbandspaltung Zustand nach Endgliedamputation Zeige und Mittelfinger rechts Cervikalsyndrom mit Neuroforameneinengung Meniskusschaden Zustand nach Fundoplicatio Reizblase mit imperativen Harndrang, Cystocele Struma nodosa Hypertonie Zustand nach Stent des Truncus Coeliacus Depressio, Müdigkeit, Schlafstörungen chronische Gastritis, Hepatopathie Relevante Befunde aus dem Akt: MRT Diagnosezentrum Favoriten, 24.05.2019, ABL 15/17 Videokinematografie des Schluckaktes, 10.06.2020, ABL 19 Röntgen der Halsorgane, 10.06.2020, ABL 20 Ambulanzkarte Klinik Favoriten, 13.08.2020, ABL 21ff Durchführung eines Coronar CT's Ambulanzkartei rheumatologische Ambulanz, Gesundheitszentrum Favoriten, 19.10.2020, ABL 25ff und 19.04.2021, ABL 33ff Rheumatoide Arthritis - ED 06/2019 art. Hypertonie Hyperlipidämie Prädiabetes chronische Gastritis Hepatopathie Cervikalsyndrom Neuroforameneinengung C6/7 links bei Protrusion 01/20 bek. BSP in HWS und LWS Knie geringer Meniskusschaden 06/2018 Unverträglichkeiten: Fructose, Lyrica (Müdigkeit)Cervikalsyndrom Neuroforameneinengung C6/7 links bei Protrusion 01/20 bek. BSP in HWS und LWS Knie geringer Meniskusschaden 06 aus 2018, Unverträglichkeiten: Fructose, Lyrica (Müdigkeit) Diagnosezentrum Favoriten, Sonografie der Hände, 13.11.2020, ABL 26 und 07.01.2021, ABL 27: Karpaltunnelsyndrom beidseits links > rechts Unfallbericht AUVA 17.02.2021, ABL 28ff CTS Operation und Ringbandspaltung links MRT des Sternoclavikulargelenks, 30.03.2021, ABL 32 arthrotische Veränderungen Befundbericht Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, 27.04.2021, ABL 35 ff:Befundbericht Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, 27.04.2021, ABL 35 ff: Rheuma unter Therapie Müdigkeit, depressive Verstimmung Schlafstörungen Schilddrüsenszintigrafie, Gesundheitszentrum Favoriten, 12.07.2021, ABL 36: inhomogene Speicherung - sonografische Abklärung empfohlen Knochendichtemessung, 28.09.2021, ABL 41 T Wert L1-L4 2.8 Standardabweichung Befundbericht Endokrinologie, Gesundheitszentrum Favoriten, 25.04.2022, ABL 44ff: Verlaufskontrolle bei Struma nodosa seit 10 y Gastroskopie 12.05.2022, ABL 45 ff Barrett Ösophagus, chronische Gastritis, Polyposis ventriculi Ambulanzkartei Rheumaambulanz Klinik Favoriten, 04.07.2022, ABL 48 ff und 02.01.2023, ABL 62 ff und 08.02.2023, ABL 66 ff Kontrolle bei seronegativer rheumatoider Arthritis MRT der LWS, 18.08.2022, ABL 50 ff/111 CT Abdomen, 01.09.2022, ABL 52 ff Duodenaldivertikel, Steatosis hepatis CT Angiografie, 15.09.2022, ABL 54 ff Angiografie des Truncus coeliacus - unauffällige Stentposition Röntgen der Schulter und Vorfüsse und Sonographie der Schulter, 10.01.2023, ABL 64 ff Befundbericht KH BB Wien, 21.04.2023, ABL 68ff Komplikationslose Radiosynoviorthese des linken Sternoklavikulargelenks mit 20MBq Ambulanzkarte Klinik Favoriten, 03.04.2023, ABL 71 und 19.05.2023, ABL 76ff Verlaufskontrolle bei rheumatoider Arthritis Befundbericht FÄ für Innere Medizin, Dr. XXXX , 12.04.2023, ABL 73Befundbericht FÄ für Innere Medizin, Dr. römisch 40 , 12.04.2023, ABL 73 St.p. Stent truncus coeliacus 2015, DM 2, Hypertonie, chron. Blasenentzündung Videokinematografie des Schuckaktes, 11.05.2023, ABL 74 Zustand nach Fundoplicatio, unauffälliger Schluckakt Befundbericht Dr. XXXX , FA für Urologie, 23.06.2023, ABL 78 ff:Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Urologie, 23.06.2023, ABL 78 ff: rez. Harnwegsinfekte, Reizblase, imperativer Harndrang, Cystocele MRT des linken Knie, 09.09.2023, ABL 103 horizontaler Einriss im Hinterhorn des med. Meniskus Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , FÄ für Neurologie, 16.08.2023, ABL 105, 18.09.2023, ABL 106 chronischer Infekt, ErschöpfungssymptomatikÄrztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , FÄ für Neurologie, 16.08.2023, ABL 105, 18.09.2023, ABL 106 chronischer Infekt, Erschöpfungssymptomatik Befundbericht Diagnosezentrum Favoriten, 28.09.2021, ABL 107/108 Röntgen Becken und LWS: arthrotische Veränderungen an den Hüften und in der LWS Röntgen EBO und Sternocalvikulargelenk: Epicondylities radiales humeri Ambulanzkarte Klinik Favoriten, 05.12.2022, ABL 109 ff Befundbericht Dr. XXXX , 04.009.2023, ABL 112Ambulanzkarte Klinik Favoriten, 05.12.2022, ABL 109 ff Befundbericht Dr. römisch 40 , 04.009.2023, ABL 112 seit 2 Jahren in psych. Behandlung, rezidivierende depressive Störung unter medikamentöser Therapie, mehrere Therapieversuche bereits erfolgt Medikamente/Hilfsmittel: Roactemra, Ebetrexat, Hyzentra, Ibuprofen, Emac, Amlodipin, Escitalopram, Esomeprazol, T- Ass, Folsan Status: Größe: 167 cm Gewicht: 87 kg Kopf frei beweglich Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normoton Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Abdomen: weich, kein DS, keine Resistenzen tastbar, WS: im Lot, Seitneigung eingeschränkt OE: endlagig schmerzbedingt eingeschränkt, DS über den EBO bds., keine SJ, TP 14/18 UE: endlagig schmerzbedingt eingeschränkt, DS über dem Trochanter bds., Status psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich Frage 1 und Frage 2.) Leiden 1 Seronegative rheumatoid Arthritis PosNr.: 02.02.02 GdB 40% Oberer Rahmensatz bei entzündlichen und degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Einschränkungen, die Veränderungen an der Wirbelsäule sowie die Amputation im Bereich der Finger sind hier miterfasst. Leiden 2 Depressio, Schlafstörungen PosNr.: 03.06.01 GdB 30% Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei stabilem Befund unter Medikation, die soziale Integration ist gegeben, die Fatigue (chronische Müdigkeit ist hier miterfasst). Leiden 3 Chronische Gastritis PosNr.: 07.04.01 GdB 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei etablierter medikamentöser Therapie, der Zustand nach Fundoplicatio ist hier mit abgebildet. Leiden 4 Reizblase, Harninkontinenz Pos Nr.: 08.01.06 GdB 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Dranginkontinenz, die Reizblase sowie die häufigen Harnwegsinfekte sind hier mit abgebildet, eine manuelle Entleerung bis dato nicht indiziert. Leiden 5 Fettleber PosNr.: 07.05.03 GdB 10% Unterer Rahmensatz bei komplikationslosem Zustand. Leiden 6 Hypertonie Pos Nr.: 05.01.

  1. GdB 10% Fixer Richtsatz Leiden 7 Diabetes mellitus Pos Nr.: 09.02.01 GdB 10% Unterer Rahmensatz bei Kostbeschränkung ohne Medikation. Gesamtgrad der Behinderung Das führende Leiden 1 wird aufgrund der negativen Leidenszusammenwirkung der Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht. Leiden 5 bis 7 erhöhen bei ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter. Frage 3.) Nach neuerlicher Durchsicht der Befunde sowie der körperlichen Untersuchung werden die Leiden wie oben genannt nach EVO in der entsprechenden Positionsnummer abgebildet und eingeschätzt. Leiden 1 umfasst die Leiden 1 bis 3 aus dem SVGA vom 09.08.2023 (ABL 87-92) und wird aufgrund der Befundkonstellation höher eingeschätzt. Insbesondere wird in dieser Positionsnummer dem rheumatologischen Leiden eine höhere Einschätzung beigemessen, da funktionelle Defizite aufgrund der Erkrankung objektivierbar sind. Leiden 2 bis 5 werden neu aufgenommen. Leiden 6 und 7 sind idem dem Vorgutachten. Frage 4.) Die Antragstellerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Frage 5.) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin gab im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten eine positive Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.1.: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.1.1.: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  3. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 28.06.2023 beim Sozialministeriumservice eingelangt. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von
  4. 1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normoton Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Abdomen: weich, kein DS, keine Resistenzen tastbar, WS: im Lot, Seitneigung eingeschränkt OE: endlagig schmerzbedingt eingeschränkt, DS über den EBO bds., keine SJ, TP 14/18 UE: endlagig schmerzbedingt eingeschränkt, DS über dem Trochanter bds., Status psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent 1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Seronegative rheumatoid Arthritis Oberer Rahmensatz bei entzündlichen und degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Einschränkungen, die Veränderungen an der Wirbelsäule sowie die Amputation im Bereich der Finger sind hier miterfasst. 02.02.02 40% 2 Depressio, Schlafstörungen Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei stabilem Befund unter Medikation, die soziale Integration ist gegeben, die Fatigue (chronische Müdigkeit) ist hier miterfasst. 03.06.01 30% 3 Chronische Gastritis Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei etablierter medikamentöser Therapie, der Zustand nach Fundoplicatio ist hier mit abgebildet. 07.04.01 20% 4 Reizblase, Harninkontinenz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Dranginkontinenz, die Reizblase sowie die häufigen Harnwegsinfekte sind hier mit abgebildet, eine manuelle Entleerung bis dato nicht indiziert. 08.01.06 20% 5 Fettleber Unterer Rahmensatz bei komplikationslosem Zustand. 07.05.03 10 6 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 7 Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz bei Kostbeschränkung ohne Medikation. 09.02.01 10% Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird aufgrund der negativen Leidenszusammenwirkung der Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht. Leiden 5 bis 7 erhöhen bei ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom BVwG eingeholte Gutachten einer bisher nicht mit dem Akt befassten Fachärztin für Innere Medizin, Rheumatologie. Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Dem Gutachten liegen eine Untersuchung und auch insbesondere sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen zu Grunde. Die darin allerdings festgestellte Änderung im Vergleich zu dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten vom 09.08.2023 beschreibt die Gutachterin dahingehend, dass Leiden 1 nunmehr die Leiden 1 bis 3 aus dem Gutachten vom 09.08.2023 umfasse und aus rheumatologischer Sicht aufgrund der Befundkonstellation höher (mit 40%) eingeschätzt werde. Konkret argumentiert sie – ihren Fachbereich betreffend – dass dem rheumatologischen Leiden eine höhere Einschätzung wegen der aufgrund der Erkrankung objektivierbaren funktionellen Defizite beigemessen werde. Es wurden unter Pos. Nr. 02.02.02 nunmehr sowohl die entzündliche als auch die degenerative Komponente des Leidens samt deren funktionellen Einschränkungen – inklusive amputierter Finger - umfasst. Die Depression, Schlafstörung (Leiden 2) wurde – da nunmehr von der Beschwerdeführerin seit der Beschwerdeerhebung auch belegt – von der Gutachterin unter Pos.Nr. 03.06.01 eingestuft, da der Zustand der Beschwerdeführerin unter Medikation stabil ist und sie noch sozial integriert ist Die neue Einstufung sowohl der chronischen Blasenentzündung (Leiden 3: 20%) als auch der Fettleber (Leiden 4: 10%) erfolgte basierend auf bereits im Verfahren des SMS vorgelegten Befunden. Einem fixen Richtsatz entsprechend erfolgte die Einstufung der Hypertonie mit 10%, der nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus wurde - bei Kostbeschränkung ohne Medikation - ebenfalls mit 10% eingestuft. Betreffend den Gesamtgrad der Behinderung sieht die Fachärztin für Innere Medizin, Rheumatologie nachvollziehbar ein negatives Leidenszusammenwirken von Leiden 1 mit den Leiden 2 – 4, wodurch sich eine Erhöhung auf 50% ergibt. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH abzuweichen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1
  8. Satz BEinstG).Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins,
  9. Satz BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das
  10. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Da im gegenständlichen Fall ein Grad der Behinderung von 50 vH durch ein vom BVwG eingeholtes internistisches – rheumatologisches Gutachten festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes war vom BVwG ein internistisches – rheumatologisches fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden. In diesem Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2281211.1.00

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