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{'item': 'W202 2286508-1'}

Obsah (13)§ 7Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28Art. 130§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW202 2286508-1 Spruch, W202 2286508-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernha

§ 7Abs. 4 i

Vm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, stellte am 23.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der BF am 07.02.2024 eine Beschwerde. In der Folge brachte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: „In Angelegenheit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2023, Zl. XXXX , wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass sich auf Grund des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.„In Angelegenheit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2023, Zl. römisch 40 , wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass sich auf Grund des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Der Bescheid wurde am 18.12.2023 Herrn XXXX durch Hinterlegung am zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von 4 Wochen endete mit Ablauf des 15.01.2024.Der Bescheid wurde am 18.12.2023 Herrn römisch 40 durch Hinterlegung am zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von 4 Wochen endete mit Ablauf des 15.01.

  1. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft. Herr XXXX hat den Bescheid vom Postamt nicht behoben und wurde dieser dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert.Herr römisch 40 hat den Bescheid vom Postamt nicht behoben und wurde dieser dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert. Die abermalige Zustellung des Bescheides an Herrn XXXX am 15.01.2024 ändert nichts an der Sachlage der ordnungsgemäßen Zustellung am 18.12.2023 und entfaltet diese zweite Zustellung somit auch keinerlei Rechtswirkungen. Die abermalige Zustellung des Bescheides an Herrn römisch 40 am 15.01.2024 ändert nichts an der Sachlage der ordnungsgemäßen Zustellung am 18.12.2023 und entfaltet diese zweite Zustellung somit auch keinerlei Rechtswirkungen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von der BBU als Vertreter am 07.02.2024 und damit verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ, Außenstelle Wr. Neustadt, eingebracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.“ Eine Stellungnahme langte bislang nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 2.
  4. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 ZustG lautet: Der mit "Hinterlegung" betitelte Paragraph 17, ZustG lautet: „§ 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Die Zustellung obgenannten Bescheides vom 10.12.2023 wurde mit Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 18.12.2023 bewirkt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.12.2023 endete sohin mit Ablauf des 15.01.2024, zumal die neuerliche Versendung und Hinterlegung des in Rede stehenden Bescheides daran nichts zu ändern vermag. Die Beschwerde vom 07.02.2024 stellt sich daher als verspätet dar und war somit

§ 7Abs. 4 i

Vm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen, zumal die Parteien diesem Sachverhalt nicht entgegen traten.Die Zustellung obgenannten Bescheides vom 10.12.2023 wurde mit Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 18.12.2023 bewirkt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.12.2023 endete sohin mit Ablauf des 15.01.2024, zumal die neuerliche Versendung und Hinterlegung des in Rede stehenden Bescheides daran nichts zu ändern vermag. Die Beschwerde vom 07.02.2024 stellt sich daher als verspätet dar und war somit

Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen, zumal die Parteien diesem Sachverhalt nicht entgegen traten. Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. 2.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W202.2286508.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.