Vm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, stellte am 23.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der BF am 07.02.2024 eine Beschwerde. In der Folge brachte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: „In Angelegenheit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2023, Zl. XXXX , wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass sich auf Grund des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.„In Angelegenheit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2023, Zl. römisch 40 , wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass sich auf Grund des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Der Bescheid wurde am 18.12.2023 Herrn XXXX durch Hinterlegung am zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von 4 Wochen endete mit Ablauf des 15.01.2024.Der Bescheid wurde am 18.12.2023 Herrn römisch 40 durch Hinterlegung am zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von 4 Wochen endete mit Ablauf des 15.01.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt
GVG mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 ZustG lautet: Der mit "Hinterlegung" betitelte Paragraph 17, ZustG lautet: „§ 17.
Vm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen, zumal die Parteien diesem Sachverhalt nicht entgegen traten.Die Zustellung obgenannten Bescheides vom 10.12.2023 wurde mit Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 18.12.2023 bewirkt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.12.2023 endete sohin mit Ablauf des 15.01.2024, zumal die neuerliche Versendung und Hinterlegung des in Rede stehenden Bescheides daran nichts zu ändern vermag. Die Beschwerde vom 07.02.2024 stellt sich daher als verspätet dar und war somit
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen, zumal die Parteien diesem Sachverhalt nicht entgegen traten. Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. 2.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W202.2286508.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.