2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 94, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. erstinstanzliches Verfahren: Der Beschwerdeführer brachte am 07.03.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein und brachte seinen am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten und am XXXX abgelaufenen Konventionsreisepass in Vorlage.Der Beschwerdeführer brachte am 07.03.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein und brachte seinen am römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten und am römisch 40 abgelaufenen Konventionsreisepass in Vorlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 21.03.2023 der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass bei der Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nur bis XXXX einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich hatte und fragte an, ob weitere Aufenthaltstitel vom Beschwerdeführer beantragt worden seien. Laut Antwortschreiben vom selben Tag hatte der Beschwerdeführer keinen gültigen Aufenthaltstitel. Die Rot-Weiß-Rot Karte plus war von XXXX gültig. Nach deren Ablauf wurde kein Verlängerungsantrag eingebracht bzw. hatte der Beschwerdeführer keinen gültigen Aufenthaltstitel von der Bezirkshauptmannschaft XXXX .Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 21.03.2023 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass bei der Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nur bis römisch 40 einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich hatte und fragte an, ob weitere Aufenthaltstitel vom Beschwerdeführer beantragt worden seien. Laut Antwortschreiben vom selben Tag hatte der Beschwerdeführer keinen gültigen Aufenthaltstitel. Die Rot-Weiß-Rot Karte plus war von römisch 40 gültig. Nach deren Ablauf wurde kein Verlängerungsantrag eingebracht bzw. hatte der Beschwerdeführer keinen gültigen Aufenthaltstitel von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fragte im Schreiben vom 21.03.2023 bei der Landespolizeidirektion XXXX , nach, ob im Sinne des § 94 Abs. 3 FPG eine staatspolizeiliche Vormerkung den Beschwerdeführer betreffend vorliege, was mit Antwortschreiben vom 22.03.2023 nach § 60 AsylG verneint wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fragte im Schreiben vom 21.03.2023 bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , nach, ob im Sinne des Paragraph 94, Absatz 3, FPG eine staatspolizeiliche Vormerkung den Beschwerdeführer betreffend vorliege, was mit Antwortschreiben vom 22.03.2023 nach , Paragraph 60, AsylG verneint wurde. Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er sich laut vorliegenden Informationen seit XXXX nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ein rechtmäßiger Aufenthalt sei jedoch eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses
2 FPG. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehörs einen gültigen Aufenthaltstitel bzw. einen Nachweis über die Beantragung eines Aufenthaltstitels und eine Stellungnahme vorzulegen.Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er sich laut vorliegenden Informationen seit römisch 40 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ein rechtmäßiger Aufenthalt sei jedoch eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses
, Paragraph 94, Absatz 2, FPG. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehörs einen gültigen Aufenthaltstitel bzw. einen Nachweis über die Beantragung eines Aufenthaltstitels und eine Stellungnahme vorzulegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wandte sich mit Schreiben vom 17.05.2023 an das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartment EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, in der Schweizer Eidgenossenschaft, erinnerte an eine frühere Nachfrage im Jahr XXXX bezüglich des Beschwerdeführers und fragte nach, ob der Beschwerdeführer nach wie vor den Status des Asylberechtigten habe, oder ob ihm dieser von der Schweizer Eidgenossenschaft erlassene Status aufgrund dessen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, aberkannt worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wandte sich mit Schreiben vom 17.05.2023 an das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartment EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, in der Schweizer Eidgenossenschaft, erinnerte an eine frühere Nachfrage im Jahr römisch 40 bezüglich des Beschwerdeführers und fragte nach, ob der Beschwerdeführer nach wie vor den Status des Asylberechtigten habe, oder ob ihm dieser von der Schweizer Eidgenossenschaft erlassene Status aufgrund dessen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, aberkannt worden sei. Mit Schreiben der Schweizer Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM, Direktionsbereich Asyl, vom 05.06.2023 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz am XXXX erloschen ist, er bleibe jedoch weiterhin Flüchtling. Mit Schreiben der Schweizer Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM, Direktionsbereich Asyl, vom 05.06.2023 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz am römisch 40 erloschen ist, er bleibe jedoch weiterhin Flüchtling. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 19.07.2023, Zahl 1170814708/230490258, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
2 FPG abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 19.07.2023, Zahl 1170814708/230490258, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 2, FPG abgewiesen. 2. Beschwerdeverfahren: Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, zugestellt am 28.07.2023, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.08.2023 gegenständliche Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlage vom 05.09.2023 langte am 07.09.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:
2 FPG. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehörs einen gültigen Aufenthaltstitel bzw. einen Nachweis über die Beantragung eines Aufenthaltstitels und eine Stellungnahme vorzulegen.Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er sich laut vorliegenden Informationen seit römisch 40 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ein rechtmäßiger Aufenthalt sei jedoch eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses
, Paragraph 94, Absatz 2, FPG. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehörs einen gültigen Aufenthaltstitel bzw. einen Nachweis über die Beantragung eines Aufenthaltstitels und eine Stellungnahme vorzulegen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 19.07.2023, Zahl 1170814708/230490258, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
2 FPG abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 19.07.2023, Zahl 1170814708/230490258, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 2, FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.08.2023 gegenständliche Beschwerde erhoben. 2. Beweiswürdigung:
1 FPG, sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.1.
Paragraph 94, Absatz eins, FPG, sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind (§ 94 Abs. 2 FPG).Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind (Paragraph 94, Absatz 2, FPG).
3 FPG hat das Bundesamt bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
Paragraph 94, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen. Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt (§ 94 Abs. 4 FPG).Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt (Paragraph 94, Absatz 4, FPG).
5 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, gelten §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Paragraph 94, Absatz 5, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, gelten Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass,
1 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992 (Passgesetz), in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, uma) sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,
Paragraph 14, Absatz eins, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, (Passgesetz), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn, 1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,, 2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um,
PolG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist. Allerdings gelten
PolG 2005 der § 88 Abs. 4 FrPolG 2005 sowie die §§ 89 bis 93 FrPolG 2005 (insbesondere die Versagungsgründe nach § 92 FrPolG 2005), die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Die genannten innerstaatlichen Bestimmungen sind vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen (vgl. idS Art. 28 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 21.12.2022, Ra 2021/21/0325, unter anderem aus, dass wenn dem Fremden der Status eines Asylberechtigten zukommt, ihm
Paragraph 94, Absatz eins, FrPolG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist. Allerdings gelten
Paragraph 94, Absatz 5, FrPolG 2005 der Paragraph 88, Absatz 4, FrPolG 2005 sowie die Paragraphen 89 bis 93 FrPolG 2005 (insbesondere die Versagungsgründe nach Paragraph 92, FrPolG 2005), die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Die genannten innerstaatlichen Bestimmungen sind vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Artikel 25, Absatz eins, der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen vergleiche idS Artikel 28, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention).
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wird keine Verhandlung beantragt, auf Grund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte
7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wird keine Verhandlung beantragt, auf Grund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass sich der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geforderte Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in 1. RV 582 XXV. GP zu § 94 FPG findet. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass sich der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geforderte Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in 1. Regierungsvorlage 582 römisch 25 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 94, FPG findet. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W215.2277722.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.