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{'item': 'W215 2277722-1'}

Obsah (7)§ 94Art. 133§ 92§ 14§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW215 2277722-1 Spruch, W215 2277722-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 94Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 94, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. erstinstanzliches Verfahren: Der Beschwerdeführer brachte am 07.03.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein und brachte seinen am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten und am XXXX abgelaufenen Konventionsreisepass in Vorlage.Der Beschwerdeführer brachte am 07.03.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein und brachte seinen am römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten und am römisch 40 abgelaufenen Konventionsreisepass in Vorlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 21.03.2023 der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass bei der Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nur bis XXXX einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich hatte und fragte an, ob weitere Aufenthaltstitel vom Beschwerdeführer beantragt worden seien. Laut Antwortschreiben vom selben Tag hatte der Beschwerdeführer keinen gültigen Aufenthaltstitel. Die Rot-Weiß-Rot Karte plus war von XXXX gültig. Nach deren Ablauf wurde kein Verlängerungsantrag eingebracht bzw. hatte der Beschwerdeführer keinen gültigen Aufenthaltstitel von der Bezirkshauptmannschaft XXXX .Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 21.03.2023 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass bei der Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nur bis römisch 40 einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich hatte und fragte an, ob weitere Aufenthaltstitel vom Beschwerdeführer beantragt worden seien. Laut Antwortschreiben vom selben Tag hatte der Beschwerdeführer keinen gültigen Aufenthaltstitel. Die Rot-Weiß-Rot Karte plus war von römisch 40 gültig. Nach deren Ablauf wurde kein Verlängerungsantrag eingebracht bzw. hatte der Beschwerdeführer keinen gültigen Aufenthaltstitel von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fragte im Schreiben vom 21.03.2023 bei der Landespolizeidirektion XXXX , nach, ob im Sinne des § 94 Abs. 3 FPG eine staatspolizeiliche Vormerkung den Beschwerdeführer betreffend vorliege, was mit Antwortschreiben vom 22.03.2023 nach § 60 AsylG verneint wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fragte im Schreiben vom 21.03.2023 bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , nach, ob im Sinne des Paragraph 94, Absatz 3, FPG eine staatspolizeiliche Vormerkung den Beschwerdeführer betreffend vorliege, was mit Antwortschreiben vom 22.03.2023 nach , Paragraph 60, AsylG verneint wurde. Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er sich laut vorliegenden Informationen seit XXXX nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ein rechtmäßiger Aufenthalt sei jedoch eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs.

2 FPG. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehörs einen gültigen Aufenthaltstitel bzw. einen Nachweis über die Beantragung eines Aufenthaltstitels und eine Stellungnahme vorzulegen.Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er sich laut vorliegenden Informationen seit römisch 40 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ein rechtmäßiger Aufenthalt sei jedoch eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses

, Paragraph 94, Absatz 2, FPG. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehörs einen gültigen Aufenthaltstitel bzw. einen Nachweis über die Beantragung eines Aufenthaltstitels und eine Stellungnahme vorzulegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wandte sich mit Schreiben vom 17.05.2023 an das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartment EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, in der Schweizer Eidgenossenschaft, erinnerte an eine frühere Nachfrage im Jahr XXXX bezüglich des Beschwerdeführers und fragte nach, ob der Beschwerdeführer nach wie vor den Status des Asylberechtigten habe, oder ob ihm dieser von der Schweizer Eidgenossenschaft erlassene Status aufgrund dessen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, aberkannt worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wandte sich mit Schreiben vom 17.05.2023 an das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartment EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, in der Schweizer Eidgenossenschaft, erinnerte an eine frühere Nachfrage im Jahr römisch 40 bezüglich des Beschwerdeführers und fragte nach, ob der Beschwerdeführer nach wie vor den Status des Asylberechtigten habe, oder ob ihm dieser von der Schweizer Eidgenossenschaft erlassene Status aufgrund dessen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, aberkannt worden sei. Mit Schreiben der Schweizer Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM, Direktionsbereich Asyl, vom 05.06.2023 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz am XXXX erloschen ist, er bleibe jedoch weiterhin Flüchtling. Mit Schreiben der Schweizer Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM, Direktionsbereich Asyl, vom 05.06.2023 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz am römisch 40 erloschen ist, er bleibe jedoch weiterhin Flüchtling. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 19.07.2023, Zahl 1170814708/230490258, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs.

2 FPG abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 19.07.2023, Zahl 1170814708/230490258, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 2, FPG abgewiesen. 2. Beschwerdeverfahren: Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, zugestellt am 28.07.2023, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.08.2023 gegenständliche Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlage vom 05.09.2023 langte am 07.09.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen fest. Er wurde von der Schweizer Eidgenossenschaft als Flüchtling anerkannt und dieser Status ist aktuell nach wie vor gültig. Nach Anerkennung als Flüchtling verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz von der Schweizer Eidgenossenschaft nach Österreich, weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweizer Eidgenossenschaft mit XXXX erlosch.Nach Anerkennung als Flüchtling verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz von der Schweizer Eidgenossenschaft nach Österreich, weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweizer Eidgenossenschaft mit römisch 40 erlosch.
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweizer Eidgenossenschaft als Flüchtling anerkannt wurde, verlegte er seinen Wohnsitz nach Österreich, wo ihm am XXXX ein Konventionsreisepass, gültig bis XXXX , ausgestellt wurde.Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweizer Eidgenossenschaft als Flüchtling anerkannt wurde, verlegte er seinen Wohnsitz nach Österreich, wo ihm am römisch 40 ein Konventionsreisepass, gültig bis römisch 40 , ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer brachte am 07.03.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein. Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er sich laut vorliegenden Informationen seit XXXX nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ein rechtmäßiger Aufenthalt sei jedoch eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs.

2 FPG. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehörs einen gültigen Aufenthaltstitel bzw. einen Nachweis über die Beantragung eines Aufenthaltstitels und eine Stellungnahme vorzulegen.Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er sich laut vorliegenden Informationen seit römisch 40 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ein rechtmäßiger Aufenthalt sei jedoch eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses

, Paragraph 94, Absatz 2, FPG. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehörs einen gültigen Aufenthaltstitel bzw. einen Nachweis über die Beantragung eines Aufenthaltstitels und eine Stellungnahme vorzulegen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 19.07.2023, Zahl 1170814708/230490258, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs.

2 FPG abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 19.07.2023, Zahl 1170814708/230490258, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 2, FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.08.2023 gegenständliche Beschwerde erhoben. 2. Beweiswürdigung:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnten bereits im Verfahren zur Ausstellung des abgelaufenen Konventionsreisepasses vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Seine Anerkennung als Flüchtling in der Schweizer Eidgenossenschaft und spätere Verlegung seines Wohnsitzes nach Österreich ergibt sich aus der im erstinstanzlichen Akt liegen Korrespondenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Schweizer, Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Asyl.
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 94Abs.

1 FPG, sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.1.

Paragraph 94, Absatz eins, FPG, sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind (§ 94 Abs. 2 FPG).Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind (Paragraph 94, Absatz 2, FPG).

§ 94Abs.

3 FPG hat das Bundesamt bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

Paragraph 94, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen. Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt (§ 94 Abs. 4 FPG).Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt (Paragraph 94, Absatz 4, FPG).

§ 94Abs.

5 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, gelten §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Paragraph 94, Absatz 5, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, gelten Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

§ 92Abs.

1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass,

  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;,
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;,
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;,
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;,
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt (§ 92 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt , (Paragraph 92, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

§ 14Abs.

1 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992 (Passgesetz), in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, uma) sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

  1. b)gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,
  2. c)die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,
  3. d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,
  4. e)Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oderf) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

Paragraph 14, Absatz eins, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, (Passgesetz), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn, 1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,, 2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um,

  1. a)sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,,
  2. b)gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,,
  3. c)die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,,
  4. d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen,,
  5. e)Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder,
  6. f)entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder, 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder, 5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 21.12.2022, Ra 2021/21/0325, unter anderem aus, dass wenn dem Fremden der Status eines Asylberechtigten zukommt, ihm

§ 94Abs. 1 Fr

PolG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist. Allerdings gelten

§ 94Abs. 5 Fr

PolG 2005 der § 88 Abs. 4 FrPolG 2005 sowie die §§ 89 bis 93 FrPolG 2005 (insbesondere die Versagungsgründe nach § 92 FrPolG 2005), die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Die genannten innerstaatlichen Bestimmungen sind vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen (vgl. idS Art. 28 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 21.12.2022, Ra 2021/21/0325, unter anderem aus, dass wenn dem Fremden der Status eines Asylberechtigten zukommt, ihm

Paragraph 94, Absatz eins, FrPolG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist. Allerdings gelten

Paragraph 94, Absatz 5, FrPolG 2005 der Paragraph 88, Absatz 4, FrPolG 2005 sowie die Paragraphen 89 bis 93 FrPolG 2005 (insbesondere die Versagungsgründe nach Paragraph 92, FrPolG 2005), die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Die genannten innerstaatlichen Bestimmungen sind vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Artikel 25, Absatz eins, der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen vergleiche idS Artikel 28, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention).

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt in seinem Bescheid zur Versagung des Konventionsreisepasses auszugsweise aus: „…Sie haben am 07.03.2023 bei der Behörde einen Konventionsreisepass gem. § 94 Abs. 2 FPG beantragt. Einen Nachweis, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig ist, haben Sie auch nach schriftlicher Aufforderung nicht erbracht. Ihr Aufenthaltsrecht ist am XXXX abgelaufen. Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 2 FPG ist ein gültiger, aufrechter Aufenthalt im Bundesgebiet. Diesen haben Sie nicht nachgewiesen, weshalb Sie nicht berechtigt sind, den angestrebten Konventionsreisepass gem. § 94 Abs. 2 FPG zu erhalten„…Sie haben am 07.03.2023 bei der Behörde einen Konventionsreisepass gem. Paragraph 94, Absatz 2, FPG beantragt. Einen Nachweis, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig ist, haben Sie auch nach schriftlicher Aufforderung nicht erbracht. Ihr Aufenthaltsrecht ist am römisch 40 abgelaufen. Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. , Paragraph 94, Absatz 2, FPG ist ein gültiger, aufrechter Aufenthalt im Bundesgebiet. Diesen haben Sie nicht nachgewiesen, weshalb Sie nicht berechtigt sind, den angestrebten Konventionsreisepass gem. Paragraph 94, Absatz 2, FPG zu erhalten Ihnen wurde auf Ihren Antrag am 07.02.2018 der Konventionsreisepass XXXX , gültig bis XXXX ausgestellt. Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Konventionsreisepasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gegeben sind. (VwGH-Entscheidung vom 19.03.2013, Zl. 2011/21/0242).Ihnen wurde auf Ihren Antrag am 07.02.2018 der Konventionsreisepass römisch 40 , gültig bis römisch 40 ausgestellt. Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Konventionsreisepasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gegeben sind. (VwGH-Entscheidung vom 19.03.2013, Zl. 2011/21/0242). Sie haben den erforderlichen Nachweis nicht erbracht. Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 2 FPG nicht.Sie haben den erforderlichen Nachweis nicht erbracht. Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. Paragraph 94, Absatz 2, FPG nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und Ihr Antrag abzuweisen. Nachdem Sie auf die Aufforderung der Behörde, einen gültigen Aufenthaltstitel vorzulegen, nicht reagiert haben und sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird die Angelegenheit an die fremdenpolizeiliche Abteilung weitergegeben…“ In § 94 Abs. 2 FPG ist zwar der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geforderter Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht angeführt, jedoch geht aus
  2. RV 582 XXV. GP zu § 94 FPG hervor, dass sich bei Fremden, bei denen von einem anderen Staat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde und die sich nun mit einem Aufenthaltstitel rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben (§ 94 Abs. 2), die Gültigkeitsdauer des Konventionsreisepasses nach dem jeweiligen Aufenthaltstitel richten wird.In Paragraph 94, Absatz 2, FPG ist zwar der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geforderter Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht angeführt, jedoch geht aus ,
  3. Regierungsvorlage 582 römisch 25 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 94, FPG hervor, dass sich bei Fremden, bei denen von einem anderen Staat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde und die sich nun mit einem Aufenthaltstitel rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben (Paragraph 94, Absatz 2,), die Gültigkeitsdauer des Konventionsreisepasses nach dem jeweiligen Aufenthaltstitel richten wird. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweizer Eidgenossenschaft als Flüchtling anerkannt, besitzt kein gültiges Reisedokument, ist vor Ausstellung seines letzten Konventionsreisepasses ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist und es liegt auch kein Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG vor, allerdings ist aktuell nicht davon auszugehen, dass er sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel in Österreich niedergelassen hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweizer Eidgenossenschaft als Flüchtling anerkannt, besitzt kein gültiges Reisedokument, ist vor Ausstellung seines letzten Konventionsreisepasses ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist und es liegt auch kein Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG vor, allerdings ist aktuell nicht davon auszugehen, dass er sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel in Österreich niedergelassen hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wird keine Verhandlung beantragt, auf Grund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wird keine Verhandlung beantragt, auf Grund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass sich der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geforderte Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in 1. RV 582 XXV. GP zu § 94 FPG findet. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass sich der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geforderte Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in 1. Regierungsvorlage 582 römisch 25 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 94, FPG findet. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W215.2277722.1.00

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