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{'item': 'W217 2284143-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 2§ 14§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 28§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW217 2284143-1 Spruch, W217 2284143-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer gehört seit 01.06.2009 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.
  2. Mit Bescheid vom 07.11.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

§ 2Abs. 2 lit. c BEinst

G würden behinderte Personen nicht als begünstigte Behinderte im Sinne dieser Bestimmung gelten, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen. Die Begünstigungen würden

§ 14Abs. 2 BEinst

G mit Ablauf des Monates erlöschen, der auf die Zustellung des Bescheides folge, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen werde. Da der Beschwerdeführer eine Geldleistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, seien nach § 2 Abs. 2 BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr gegeben.2. Mit Bescheid vom 07.11.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG würden behinderte Personen nicht als begünstigte Behinderte im Sinne dieser Bestimmung gelten, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen. Die Begünstigungen würden

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG mit Ablauf des Monates erlöschen, der auf die Zustellung des Bescheides folge, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen werde. Da der Beschwerdeführer eine Geldleistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, seien nach Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr gegeben.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht mit Eingabe vom 22.11.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er zusammenfassend aus, dass mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 28.08.2009 seine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sowie ein Grad der Behinderung mit 50% festgestellt worden sei und dieser Bescheid Grundlage diverser steuerlicher Begünstigungen sei. Die festgestellten Behinderungen seien andauernd und irreversibel, es seien sogar noch diverse Leiden hinzugekommen. Wenn nun die gesetzliche Grundlage aufgehoben werde, könne der Bescheid wohl nicht als Nachweis für die Behinderung dienen. Daher sei ein Bescheid erforderlich, der die andauernde Behinderung seit 2009 bestätige.
  2. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2024 einlangend zur Entscheidung vor.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2024 eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger durch. Demzufolge bezieht der Beschwerdeführer seit 01.07.2022 eine Alterspension.
  4. Mit hg. Mängelbehebungsauftrag vom 15.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde im Hinblick auf die Beschwerdegründe, sowie das Begehren zu verbessern.
  5. Mit Eingabe vom 31.01.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Bezieher einer Alterspension unbegrenzt dazuverdienen dürfe. Es sei also nicht auszuschließen, dass er künftig einen Nebenerwerb haben werde. Auch im Nebenerwerb sei es ihm wichtig, den besonderen Schutz des begünstigten Behinderten zu genießen. Der Bescheid des Bundessozialamtes vom 28.08.2009 halte auch fest, dass seine Behinderung seit 1990 ein Dauerzustand sei. Aus diesem Titel würden ihm auch steuerliche Begünstigungen erwachsen, die bei Aberkennung keine Grundlage mehr hätten. Die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten würde ihm also künftig Nachteile bringen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er gehört zum Entscheidungszeitpunkt mit einem Grad der Behinderung von 50% dem Kreis der begünstigten Behinderten an.1.
  8. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er gehört zum Entscheidungszeitpunkt mit einem Grad der Behinderung von 50% dem Kreis der begünstigten Behinderten an. 1.
  9. Der Beschwerdeführer hat das
  10. Lebensjahr überschritten, bezieht seit 01.07.2022 eine Alterspension seitens der Pensionsversicherungsanstalt und steht in keinem Beschäftigungsverhältnis.
  11. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  12. Die Feststellungen zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten und zum Grad der Behinderung (Punkt II.1.1.) ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.2.
  13. Die Feststellungen zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten und zum Grad der Behinderung (Punkt römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. 2.
  14. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer derzeit eine Alterspension bezieht und in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, ergeben sich aus einer am 12.01.2024 durchgeführten Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Weder in der Beschwerde, noch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.01.2024 wurde Gegenteiliges vorgebracht, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt insofern unstrittig ist.
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) 1. Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Z4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
(4)… Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)…“ Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren stellte die belangte Behörde von Amts wegen mit Bescheid vom 07.11.2023

§ 2Abs. 2 lit. c i

Vm § 14 Abs. 2 BEinstG fest, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre, da der Beschwerdeführer eine Geldleistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, und daher nach § 2 Abs. 2 BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr gegeben seien.Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren stellte die belangte Behörde von Amts wegen mit Bescheid vom 07.11.2023

Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG fest, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre, da der Beschwerdeführer eine Geldleistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, und daher nach Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr gegeben seien. Nach § 2 Abs. 2 lit. b und lit. c BEinstG sind Personen dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht zuzuzählen, wenn sie das

  1. Lebensjahr überschritten haben oder Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen, in beiden Fällen unter der Voraussetzung, dass sie nicht in Beschäftigung stehen. Nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und Litera c, BEinstG sind Personen dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht zuzuzählen, wenn sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben oder Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen, in beiden Fällen unter der Voraussetzung, dass sie nicht in Beschäftigung stehen. Der Zweck des BEinstG liegt in der Eingliederung von Behinderten in das Erwerbsleben. Der Begriff der „Beschäftigung“ in Abs. 2 lit b und lit c zielt nach der Rsp des VwGH auf unselbständige Erwerbstätigkeit ab, sodass eine selbständige Tätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension bzw. eines Ruhegenusses einer Aberkennung des Status eines begünstigten Behinderten nicht entgegensteht (VwGH 23.3.1994, 93/09/0377). Nach der Judikatur des VwGH lässt bereits die Bezeichnung des Gesetzes als Behinderteneinstellungsgesetz erkennen, dass Zweck des Gesetzes in erster Linie die Einstellung von begünstigten Behinderten in ein Beschäftigungsverhältnis und damit jedenfalls nicht primär deren selbständige Erwerbstätigkeit ist. Gestützt wird diese Auffassung durch die Gesetzesmaterialien, die zu § 2 Abs 2 generell festhalten, dass die Bestimmungen des BEinstG grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für begünstigte Behinderte zum Ziel haben und die in § 2 Abs. 2 aufgezählten Personengruppen eines derartigen arbeitsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen (vgl. dazu Schrattbauer in Widy, Behinderteneinstellungsgesetz,
  3. Auflage, § 2 BEinstG Rz 28f).Der Zweck des BEinstG liegt in der Eingliederung von Behinderten in das Erwerbsleben. Der Begriff der „Beschäftigung“ in Absatz 2, Litera b und Litera c, zielt nach der Rsp des VwGH auf unselbständige Erwerbstätigkeit ab, sodass eine selbständige Tätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension bzw. eines Ruhegenusses einer Aberkennung des Status eines begünstigten Behinderten nicht entgegensteht (VwGH 23.3.1994, 93/09/0377). Nach der Judikatur des VwGH lässt bereits die Bezeichnung des Gesetzes als Behinderteneinstellungsgesetz erkennen, dass Zweck des Gesetzes in erster Linie die Einstellung von begünstigten Behinderten in ein Beschäftigungsverhältnis und damit jedenfalls nicht primär deren selbständige Erwerbstätigkeit ist. Gestützt wird diese Auffassung durch die Gesetzesmaterialien, die zu Paragraph 2, Absatz 2, generell festhalten, dass die Bestimmungen des BEinstG grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für begünstigte Behinderte zum Ziel haben und die in Paragraph 2, Absatz 2, aufgezählten Personengruppen eines derartigen arbeitsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen vergleiche dazu Schrattbauer in Widy, Behinderteneinstellungsgesetz,
  4. Auflage, Paragraph 2, BEinstG Rz 28f). Der Beschwerdeführer hat das
  5. Lebensjahr vollendet, steht nicht in Beschäftigung und ist seit 01.07.2022 in Bezug einer Alterspension. Er erfüllt somit sowohl den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 lit b BEinstG als auch denjenigen der § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG und ist dem Kreis der begünstigten Behinderten demnach nicht zuzuzählen.Der Beschwerdeführer hat das
  6. Lebensjahr vollendet, steht nicht in Beschäftigung und ist seit 01.07.2022 in Bezug einer Alterspension. Er erfüllt somit sowohl den Ausschlusstatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, BEinstG als auch denjenigen der Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG und ist dem Kreis der begünstigten Behinderten demnach nicht zuzuzählen. Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG entsprechend erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG entsprechend erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Daher hat die belangte Behörde nach § 14 Abs. 2 BEinstG richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.Daher hat die belangte Behörde nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Auszuführen ist weiters, dass die Aberkennung der Stellung als begünstigter Behinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG nicht die Ausstellung eines Behindertenpasses nach § 40 BBG und die Inanspruchnahme der damit verbundenen Begünstigungen ausschließt (vgl. VwGH vom 23.03.1994, 93/09/0377).Auszuführen ist weiters, dass die Aberkennung der Stellung als begünstigter Behinderter im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht die Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraph 40, BBG und die Inanspruchnahme der damit verbundenen Begünstigungen ausschließt vergleiche VwGH vom 23.03.1994, 93/09/0377).
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten. Weder in der vorliegenden Beschwerde, noch in der nach Verbesserungsauftrag eingebrachten Stellungnahme vom 31.01.2024 wurden Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2284143.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.