Obsah (9)
§ 41Art. 133§ 236d§ 26§ 108h§ 108f§ 775§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW217 2286634-1 Spruch, W217 2286634-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 41Abs.
1, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von ADir. iR römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag.a Christine ALTERSBERGER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 04.12.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung des Ruhebezuges ab dem 01.01.2023
Paragraph 41, Absatz eins, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 11.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung über die Pensionserhöhung ab 01.01.
- Die Pensionserhöhung ab 01.01.2023 betrage 5,8%. In seinem Fall sei die Pension lediglich um 2,9%, erhöht worden. Er ersuche daher die ihm ab 01.01.2023 zustehende Pension mit EUR 3.626,04 festzustellen, ab sofort auf Basis dieses Bruttobetrages anzuweisen und den Differenzbetrag rückwirkend ab 01.01.2023 nachzuzahlen.
- Mit Bescheid vom 04.12.2023 stellte die BVAEB fest, dass dem Beschwerdeführer
§ 41Abs.
1, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.526,65 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezuges werde abgewiesen. Begründend führte die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit 30.06.2022
§ 236d
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) erfolgt sei und damit
§ 41Abs. 9 PG 1965 i
Vm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre.2. Mit Bescheid vom 04.12.2023 stellte die BVAEB fest, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 41, Absatz eins, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Bundesgesetzblatt Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.526,65 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezuges werde abgewiesen. Begründend führte die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit 30.06.2022
Paragraph 236 d, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) erfolgt sei und damit
Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Regelungen des § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 würden eine unsachliche Differenzierung enthalten, da sie Beamt:innen benachteilige, die länger im Aktivstand bleiben würden. Die Gesetzesbestimmung des § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 verstoße daher gegen das Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG und des Art 2 StGG und sei zudem in unionsrechtswidriger Weise altersdiskriminierend. Die Gesamtpension des Beschwerdeführers wäre daher ab 01.01.2023 um 5,8% zu erhöhen und mit EUR 3.626,04 festzustellen gewesen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Regelungen des Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 würden eine unsachliche Differenzierung enthalten, da sie Beamt:innen benachteilige, die länger im Aktivstand bleiben würden. Die Gesetzesbestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 verstoße daher gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG und des Artikel 2, StGG und sei zudem in unionsrechtswidriger Weise altersdiskriminierend. Die Gesamtpension des Beschwerdeführers wäre daher ab 01.01.2023 um 5,8% zu erhöhen und mit EUR 3.626,04 festzustellen gewesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2024 wies die BVAEB die Beschwerde ab.
§ 41PG 1965 i
Vm § 775 ASVG seien Ruhe- und Versorgungsbezüge
§ 26
PG 1965 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe. Die erste Anpassung sei dabei vom Monat, in dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, abhängig. Die Prüfung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof sei nunmehr abgeschlossen. lm veröffentlichten Erkenntnis G 197/2023 vom 04.12.2023 habe der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität der Regelungen festgestellt. In seiner Begründung streiche der Verfassungsgerichtshof den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Bezug auf die Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung selbiger hervor. So würden gegen eine verzögerte Pensionsanpassung wie auch die Regelung des ,,Wartejahrs"
§ 108hAbs.
1 letzter Satz ASVG weder in der Judikatur noch in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Eine Unionsrechtswidrigkeit wegen Altersdiskriminierung der Regelung des § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 könne seitens der Behörde nicht erblickt werden.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2024 wies die BVAEB die Beschwerde ab.
Paragraph 41, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, ASVG seien Ruhe- und Versorgungsbezüge
Paragraph 26, PG 1965 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe. Die erste Anpassung sei dabei vom Monat, in dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, abhängig. Die Prüfung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof sei nunmehr abgeschlossen. lm veröffentlichten Erkenntnis G 197 aus 2023, vom 04.12.2023 habe der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität der Regelungen festgestellt. In seiner Begründung streiche der Verfassungsgerichtshof den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Bezug auf die Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung selbiger hervor. So würden gegen eine verzögerte Pensionsanpassung wie auch die Regelung des ,,Wartejahrs"
Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz ASVG weder in der Judikatur noch in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Eine Unionsrechtswidrigkeit wegen Altersdiskriminierung der Regelung des Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 könne seitens der Behörde nicht erblickt werden.
- Nach fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 12.02.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er wurde mit Ablauf des 30.06.2022
§ 236dBDG in den Ruhestand versetzt.1.1.
Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er wurde mit Ablauf des 30.06.2022
Paragraph 236 d, BDG in den Ruhestand versetzt. 1.
- Mit Bescheid der BVAEB vom 31.10.2022, GZ XXXX , stellte diese nach Durchführung des pensionsbehördlichen Ermittlungsverfahrens fest, dass dem Beschwerdeführer vom
- Juli 2022 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.427,26 gebührt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.
- Mit Bescheid der BVAEB vom 31.10.2022, GZ römisch 40 , stellte diese nach Durchführung des pensionsbehördlichen Ermittlungsverfahrens fest, dass dem Beschwerdeführer vom
- Juli 2022 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.427,26 gebührt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 04.12.2023, GZ: XXXX wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.01.2023 an ein Ruhebezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.526,65 gebührt.1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 04.12.2023, GZ: römisch 40 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.01.2023 an ein Ruhebezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.526,65 gebührt. 1.
- Mit Schreiben vom 05.12.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den unter II.1.
- genannten Bescheid der BVAEB. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. 1.
- Mit Schreiben vom 05.12.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den unter römisch zwei.1.
- genannten Bescheid der BVAEB. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es handelt sich vorliegend um die Lösung einer Rechtsfrage, konkret der rechtskonformen Anwendung von § 41 Abs. 1, 2, 8 und 9 PG iVm § 775 iVm § 108h Abs. 1a ASVG im Zuge der erstmaligen Anpassung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers zum 01.01.2023.Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es handelt sich vorliegend um die Lösung einer Rechtsfrage, konkret der rechtskonformen Anwendung von Paragraph 41, Absatz eins, 2, 8 und 9 PG in Verbindung mit Paragraph 775, in Verbindung mit Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG im Zuge der erstmaligen Anpassung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers zum 01.01.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur maßgeblichen Rechtslage: § 41 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I 175/2022, lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 41, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, lautete auszugsweise wie folgt: „Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen § 41.
(1)…Paragraph 41,
(1)…
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage
§ 26sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage
Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
- vor dem
- Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
- sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem
- Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
- Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
- Jänner 100%
- Februar 90%
- März 80%
- April 70%
- Mai 60%
- Juni 50%
- Juli 40%
- August 30%
- September 20%
- Oktober 10% Bei Ruhebezügen, die ab
- November oder ab
- Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
- Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.
(3)….
(7)
(8)§ 775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(8)Paragraph 775, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(9)§ 775 Abs. 6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
(9)Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“ § 108h Abs. 1a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung § 108h.
(1)…Paragraph 108 h,
(1)…
(1a)Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:
(1a)Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab
- Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde: Februar 90% März 80% April 70% Mai 60% Juni 50% Juli 40% August 30% September 20% Oktober 10% Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab
- Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
(2)…“ § 775 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2022, lautet wie folgt:Paragraph 775, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,, lautet wie folgt: Pensionsanpassung 2023 § 775.
(1)Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenParagraph 775,
(1)Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a bis 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
- wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;
- wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €. Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 6.Dies gilt auch in den Fällen des Absatz 6,
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
- Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
- Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
- Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
- Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
- Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
- Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
- Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
- Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
- eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
- eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
- eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
- eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat. Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum
- Jänner 2023 unterliegen.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum
- Jänner 2023 unterliegen.
(3)Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(3)Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
(5)Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(5)Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
(6)§ 108h Abs. 1a ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.“
(6)Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.“ 3.2. Erwägungen in der Sache: Im Zuge des PensionsharmonisierungsG BGBl I 2004/142, erfolgte im österreichischen Sozialversicherungsrecht und im Pensionsrecht der Beamten eine Neuregelung der Modalität der jährlichen Wertanpassung von Pensionen. Durch die allg. Bestimmung des § 108h ASVG traf der Gesetzgeber dafür Vorkehrung, dass die Höhe der Pensionsbezüge jährlich verpflichtend an das Ausmaß der Inflationsrate angepasst wird. Ziel der Regelung war es, die Pensionen an der Entwicklung der Verbraucherpreise zu orientieren und solcherart die Erhaltung der Kaufkraft der Pensionisten über den gesamten Bezugszeitraum zu sichern (Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 41 PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 4).Im Zuge des PensionsharmonisierungsG BGBl römisch eins 2004/142, erfolgte im österreichischen Sozialversicherungsrecht und im Pensionsrecht der Beamten eine Neuregelung der Modalität der jährlichen Wertanpassung von Pensionen. Durch die allg. Bestimmung des Paragraph 108 h, ASVG traf der Gesetzgeber dafür Vorkehrung, dass die Höhe der Pensionsbezüge jährlich verpflichtend an das Ausmaß der Inflationsrate angepasst wird. Ziel der Regelung war es, die Pensionen an der Entwicklung der Verbraucherpreise zu orientieren und solcherart die Erhaltung der Kaufkraft der Pensionisten über den gesamten Bezugszeitraum zu sichern (Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 41, PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 4). § 108h Abs. 1 ASVG sieht vor, dass alle Pensionen mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen sind. Der Anpassungsfaktor richtet sich nach dem von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung festzulegenden Richtwert (§ 108f Abs. 1 und § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG). Dieser Richtwert ist
§ 108fAbs.
2 ASVG so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht (vgl. OGH 10 Ob S 178/13v mit Verweisungen auf R. Müller, Das österreichische System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 516 [524] und Koch, Das System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 482).Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG sieht vor, dass alle Pensionen mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen sind. Der Anpassungsfaktor richtet sich nach dem von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung festzulegenden Richtwert (Paragraph 108 f, Absatz eins und Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG). Dieser Richtwert ist
Paragraph 108 f, Absatz 2, ASVG so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht vergleiche OGH 10 Ob S 178/13v mit Verweisungen auf R. Müller, Das österreichische System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 516 [524] und Koch, Das System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 482). Der BMSGK hat den Anpassungsfaktor für jedes Kalenderjahr „unter Bedachtnahme auf den Richtwert“ durch Verordnung festzusetzen. Der Richtwert ist dabei wieder an den Verbraucherpreisindex 2000 angebunden, wobei als Beobachtungszeitraum die letzten zwölf Monate vor dem
- Juli des am Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres dienen. Die Anpassung der Pensionen erfolgt immer zum
- eines Kalenderjahres. Die erstmalige Anpassung neu angefallener Eigenpensionen (Alterpensionen oder IP) erfolgte nach § 108h Abs. 1 letzter Satz bis
- 12.2019 erst mit dem Jahresersten des auf den Stichtag zweitfolgenden Jahres: für die im Jahre 2013 angefallenen Pensionen daher erstmals am
- Dieser „Aufwertungsaufschub“ wurde im PAG 2020, BGBl I 2019/98, durch Aufhebung des letzten Satzes des Abs 1 rückgängig gemacht, jedoch mit dem SVÄG 2020, BGBl I 2021/28 in Abs 1a teilweise wieder eingeführt: der Aufwertungsaufschub auf den
- Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahrs gilt für Pensionen, die im November oder Dezember anfallen im vollen Umfang, für alle anderen Pensionen pro rata temporis je nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalls. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden zum nächstfolgenden Jahresersten im vollen Umfang aufgewertet (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 108l ASVG, Rz 10f.).Der BMSGK hat den Anpassungsfaktor für jedes Kalenderjahr „unter Bedachtnahme auf den Richtwert“ durch Verordnung festzusetzen. Der Richtwert ist dabei wieder an den Verbraucherpreisindex 2000 angebunden, wobei als Beobachtungszeitraum die letzten zwölf Monate vor dem
- Juli des am Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres dienen. Die Anpassung der Pensionen erfolgt immer zum
- eines Kalenderjahres. Die erstmalige Anpassung neu angefallener Eigenpensionen (Alterpensionen oder IP) erfolgte nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz bis
- 12.2019 erst mit dem Jahresersten des auf den Stichtag zweitfolgenden Jahres: für die im Jahre 2013 angefallenen Pensionen daher erstmals am
- Dieser „Aufwertungsaufschub“ wurde im PAG 2020, BGBl römisch eins 2019/98, durch Aufhebung des letzten Satzes des Absatz eins, rückgängig gemacht, jedoch mit dem SVÄG 2020, BGBl römisch eins 2021/28 in Absatz eins a, teilweise wieder eingeführt: der Aufwertungsaufschub auf den
- Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahrs gilt für Pensionen, die im November oder Dezember anfallen im vollen Umfang, für alle anderen Pensionen pro rata temporis je nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalls. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden zum nächstfolgenden Jahresersten im vollen Umfang aufgewertet vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 108 l, ASVG, Rz 10f.). Im Detail betrachtet stellt § 108h Abs. 1a ASVG somit auf den Kalendermonat des Pensionsantritts ab. Je nach Kalendermonat, in welchen der Stichtag fällt, werden prozentuelle Abschläge auf den Anpassungsfaktor vorgenommen. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden im vollen Umfang (100 %) aufgewertet. Für die Monate Februar bis Oktober wird die Anpassung – konkret jener Erhöhungsbetrag, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde – um jeweils weitere 10 % reduziert. Für die Kalendermonate November und Dezember ist keine Anpassung zum
- Jänner des Folgejahres vorgesehen. Im Detail betrachtet stellt Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG somit auf den Kalendermonat des Pensionsantritts ab. Je nach Kalendermonat, in welchen der Stichtag fällt, werden prozentuelle Abschläge auf den Anpassungsfaktor vorgenommen. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden im vollen Umfang (100 %) aufgewertet. Für die Monate Februar bis Oktober wird die Anpassung – konkret jener Erhöhungsbetrag, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde – um jeweils weitere 10 % reduziert. Für die Kalendermonate November und Dezember ist keine Anpassung zum
- Jänner des Folgejahres vorgesehen. Für den Ruhebezug öffentlich Bediensteter erfolgte bis zum PAG 2022, BGBl. I Nr. 210/2021, die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs mit Wirksamkeit ab
- Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres (verzögerte Pensionsanpassung). Seit dem PAG 2022 werden nunmehr – wie bei den Pensionen in der gesetzlichen PV –
Abs. 2 Ruhebezüge, die von
- Jänner bis
- Oktober des vorangegangenen Jahres erstmalig angefallen sind, mit Wirksamkeit ab
- Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug folgenden Kalenderjahres angepasst. Ruhebezüge, die am
- November oder
- Dezember des vorangegangenen Jahres angefallen sind, sind weiterhin erstmalig mit Wirksamkeit ab
- Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres anzupassen (vgl. Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 41 PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 12).Für den Ruhebezug öffentlich Bediensteter erfolgte bis zum PAG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs mit Wirksamkeit ab
- Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres (verzögerte Pensionsanpassung). Seit dem PAG 2022 werden nunmehr – wie bei den Pensionen in der gesetzlichen PV –
Absatz 2, Ruhebezüge, die von
- Jänner bis
- Oktober des vorangegangenen Jahres erstmalig angefallen sind, mit Wirksamkeit ab
- Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug folgenden Kalenderjahres angepasst. Ruhebezüge, die am
- November oder
- Dezember des vorangegangenen Jahres angefallen sind, sind weiterhin erstmalig mit Wirksamkeit ab
- Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres anzupassen vergleiche Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 41, PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 12). Wie auch bei der gesetzlichen Pensionsversicherung ergibt sich das konkrete Prozentausmaß aus der im Gesetz enthaltenen Tabelle (vgl. § 41 Abs. 2 PG 1965):Wie auch bei der gesetzlichen Pensionsversicherung ergibt sich das konkrete Prozentausmaß aus der im Gesetz enthaltenen Tabelle vergleiche Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965):
- Jänner 100%
- Februar 90%
- März 80%
- April 70%
- Mai 60%
- Juni 50%
- Juli 40%
- August 30%
- September 20%
- Oktober 10% In der Praxis wurde der Anpassungsfaktor seit 2006 mit Ausnahme jenes für die Jahre 2015 und 2016 just nicht nach diesem vom Gesetzgeber vorgezeichneten Modus festgesetzt, sondern durch einen Gesetzgebungsakt anders gestaltet. Es ist stets ein Mix von Erhöhungen nach Fixbeträgen und prozentuellen Erhöhungen, all dies nach Pensionshöhen gestaffelt, mitunter um Einmalzahlungen ergänzt, wobei die Ausgleichszulage idR überproportional erhöht wurde (vgl. hierzu ausführlich Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 108e-108l, Rz 9.)In der Praxis wurde der Anpassungsfaktor seit 2006 mit Ausnahme jenes für die Jahre 2015 und 2016 just nicht nach diesem vom Gesetzgeber vorgezeichneten Modus festgesetzt, sondern durch einen Gesetzgebungsakt anders gestaltet. Es ist stets ein Mix von Erhöhungen nach Fixbeträgen und prozentuellen Erhöhungen, all dies nach Pensionshöhen gestaffelt, mitunter um Einmalzahlungen ergänzt, wobei die Ausgleichszulage idR überproportional erhöht wurde vergleiche hierzu ausführlich Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 108 e, -, 108 l,, Rz 9.) In diesem Sinne wurde für das Jahr 2023 die Bestimmung des § 775 ASVG normiert, demzufolge abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a bis 2a ASVG die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern für Gesamteinkommen von nicht mehr als 5.670 € monatlich um 5,8%; für Gesamteinkommen über 5.670 € monatlich, um 328,86 € zu erhöhen ist.
§ 775Abs.
6 ASVG ist § 108h Abs. 1a ASVG so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.In diesem Sinne wurde für das Jahr 2023 die Bestimmung des Paragraph 775, ASVG normiert, demzufolge abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a bis 2 a ASVG die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern für Gesamteinkommen von nicht mehr als 5.670 € monatlich um 5,8%; für Gesamteinkommen über 5.670 € monatlich, um 328,86 € zu erhöhen ist.
Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.
§ 41Abs.
8 und 9 PG 1965 sind § 775 bzw. § 775 Abs. 6 ASVG bei der Anpassung des Ruhebezuges im Regime des PG 1965 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 41, Absatz 8 und 9 PG 1965 sind Paragraph 775, bzw. Paragraph 775, Absatz 6, ASVG bei der Anpassung des Ruhebezuges im Regime des PG 1965 sinngemäß anzuwenden. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sowie auch im Vorlageantrag eine Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen vorbrachte, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2023, G 197-202/2023-13, G 266-269/2023-11 ua, zu verweisen. In seiner dortigen Entscheidung hat sich der Verfassungsgerichtshof ausführlich mit den auch hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen (ua § 41 Abs. 2 PG und § 108h Abs. 1a ASVG) in identen Sachverhaltsausgangslagen befasst und ausgesprochen, dass die anzuwendenden Bestimmungen, insb. die in § 41 PG normierte Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung, nicht verfassungswidrig ist. Konkret führte er im oben zitierten Erkenntnis wie folgt aus:Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sowie auch im Vorlageantrag eine Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen vorbrachte, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2023, G 197-202/2023-13, G 266-269/2023-11 ua, zu verweisen. In seiner dortigen Entscheidung hat sich der Verfassungsgerichtshof ausführlich mit den auch hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen (ua Paragraph 41, Absatz 2, PG und Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG) in identen Sachverhaltsausgangslagen befasst und ausgesprochen, dass die anzuwendenden Bestimmungen, insb. die in Paragraph 41, PG normierte Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung, nicht verfassungswidrig ist. Konkret führte er im oben zitierten Erkenntnis wie folgt aus: „Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. […]„Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg. 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. […] Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen vergleiche VfSlg. 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,, 20.244 aus 2018,, 20.270 aus 2018,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl zB VfSlg 14.841/1997, 16.124/2001, 16.771/2002 und 20.298/2018); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg 11.615/1988, 14.841/1997); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg 8871/1980).Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche zB VfSlg 14.841 aus 1997,, 16.124 aus 2001,, 16.771 aus 2002, und 20.298 aus 2018,); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg 11.615 aus 1988,, 14.841 aus 1997,); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg 8871 aus 1980,). Insbesondere bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfSlg 18.885/2009, 20.244/2018, 20.270/2018, 20.359/2019). […]Insbesondere bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu vergleiche VfSlg 18.885 aus 2009,, 20.244 aus 2018,, 20.270 aus 2018,, 20.359 aus 2019,). […] Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I 71, wurde eine verzögerte Pensionsanpassung für den Erstbezug in Geltung gesetzt, indem in § 108h Abs. 1 letzter Satz ASVG vorgesehen wurde, dass die erstmalige Anpassung erst mit Wirksamkeit ab
- Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist. Die Regelungen betreffend dieses ‚Wartejahr‘ bewirkten, dass Personen, die im Jänner ihre Pension antraten, 24 Monate auf ihre erstmalige Pensionsanpassung warteten, Personen, die etwa im Dezember desselben Jahres ihren Pensionsantritt hatten, hingegen nur 13 Monate. Die gleiche Regelung wurde auch in § 41 Abs. 2 PG 1965 aufgenommen. In den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2003 wurden diese budgetwirksamen Maßnahmen mit der mittel- und langfristigen Sicherung der Pensionen begründet (vgl. ErläutRV 59 BlgNR
- GP, 1, 3, 75 und 175 f.). Gegen eine solche verzögerte Pensionsanpassung sind weder in der Judikatur (vgl. OGH 26.7.2007, 10 ObS 86/07f; 9.10.2007, 10 ObS 99/07t; 19.1.2010, 10 ObS 213/09k; VwGH 5.9.2008, 2008/12/0080; zur unionsrechtlichen Perspektive vgl. EuGH 20.4.2023, C-52/22, BVAEB) noch in der Literatur (Altersberger, § 41 PG, in: Reissner/Neumayr [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht,
- Lfg., 2023, Rz 12) verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden.Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. römisch eins 71, wurde eine verzögerte Pensionsanpassung für den Erstbezug in Geltung gesetzt, indem in Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz ASVG vorgesehen wurde, dass die erstmalige Anpassung erst mit Wirksamkeit ab
- Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist. Die Regelungen betreffend dieses ‚Wartejahr‘ bewirkten, dass Personen, die im Jänner ihre Pension antraten, 24 Monate auf ihre erstmalige Pensionsanpassung warteten, Personen, die etwa im Dezember desselben Jahres ihren Pensionsantritt hatten, hingegen nur 13 Monate. Die gleiche Regelung wurde auch in Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 aufgenommen. In den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2003 wurden diese budgetwirksamen Maßnahmen mit der mittel- und langfristigen Sicherung der Pensionen begründet vergleiche ErläutRV 59 BlgNR
- GP, 1, 3, 75 und 175 f.). Gegen eine solche verzögerte Pensionsanpassung sind weder in der Judikatur vergleiche OGH 26.7.2007, 10 ObS 86/07f; 9.10.2007, 10 ObS 99/07t; 19.1.2010, 10 ObS 213/09k; VwGH 5.9.2008, 2008/12/0080; zur unionsrechtlichen Perspektive vergleiche EuGH 20.4.2023, C-52/22, BVAEB) noch in der Literatur (Altersberger, Paragraph 41, PG, in: Reissner/Neumayr [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht,
- Lfg., 2023, Rz 12) verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden. Mit dem SVÄG 2020, BGBl. I 28/2021, hat der Gesetzgeber nunmehr ein – im Vergleich zum ‚Wartejahr‘ revidiertes – System geschaffen, in dem der Anpassungsfaktor unter Bezugnahme auf den jeweiligen Monat des Pensionsantrittes und der erstmaligen Anpassung differenzierter gestaltet wird (vgl. auch die Begründung des Gesamtändernden Abänderungsantrages, AA-83 BlgNR
- GP, 9). In diesem System beträgt der längste Zeitraum bis zu ersten Pensionsanpassung (für jene Personen, die im November ihren Stichtag haben) 14 Monate.Mit dem SVÄG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021,, hat der Gesetzgeber nunmehr ein – im Vergleich zum ‚Wartejahr‘ revidiertes – System geschaffen, in dem der Anpassungsfaktor unter Bezugnahme auf den jeweiligen Monat des Pensionsantrittes und der erstmaligen Anpassung differenzierter gestaltet wird vergleiche auch die Begründung des Gesamtändernden Abänderungsantrages, AA-83 BlgNR
- GP, 9). In diesem System beträgt der längste Zeitraum bis zu ersten Pensionsanpassung (für jene Personen, die im November ihren Stichtag haben) 14 Monate. In ihrer Äußerung weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Aliquotierung auf statistischen Überlegungen beruhe und ihre sachliche Grundlage in der Betrachtung der Lebenspensionssumme habe. Die herangezogenen Standardannahmen (insbesondere: gleiche Lebenserwartung und konstante Inflation) bewirkten bei Pensionsbeziehenden des gleichen Zugangsjahrgangs ein annähernd gleiches Lebenspensionseinkommen. Dieses Modell führe jedoch zu Einbußen, wenn der Pensionsbeginn näher am Jahresende liege und der (erste) Anpassungsfaktor besonders hoch sei. Der Gesetzgeber belastet die angefochtenen Bestimmungen nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet. Die dabei auftretenden Ungleichbehandlungen sind auch Folge der – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten (vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen VfSlg. 19.884/2014 mwN) – jährlichen Pensionsanpassung mit
- Jänner (vgl. § 108h Abs. 1 ASVG sowie das Parallelrecht). Der Verfassungsgerichtshof vermag keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu erkennen, zumal der Gesetzgeber im vorliegenden Fall infolge des Auftretens von Veränderungen der von ihm – unbedenklicherweise – für maßgeblich erachteten Parameter, die das Erreichen des angestrebten Zieles vereiteln, durch Gesetzesänderungen eingegriffen hat, um unerwünschte Auswirkungen abzumildern oder hintanzuhalten (vgl. BGBl. I 175/2022 für das Kalenderjahr 2023 sowie BGBl. I 36/2023 für die Kalenderjahre 2024 und 2025). […]“Der Gesetzgeber belastet die angefochtenen Bestimmungen nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet. Die dabei auftretenden Ungleichbehandlungen sind auch Folge der – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten vergleiche im Übrigen zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen VfSlg. 19.884 aus 2014, mwN) – jährlichen Pensionsanpassung mit
- Jänner vergleiche Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG sowie das Parallelrecht). Der Verfassungsgerichtshof vermag keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu erkennen, zumal der Gesetzgeber im vorliegenden Fall infolge des Auftretens von Veränderungen der von ihm – unbedenklicherweise – für maßgeblich erachteten Parameter, die das Erreichen des angestrebten Zieles vereiteln, durch Gesetzesänderungen eingegriffen hat, um unerwünschte Auswirkungen abzumildern oder hintanzuhalten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, für das Kalenderjahr 2023 sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2023, für die Kalenderjahre 2024 und 2025). […]“ Vor diesem Hintergrund vermag das erkennende Gericht entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen weder eine Verfassungs- noch Unionsrechtswidrigkeit (vgl. diesbzgl. beispielsweise EuGH vom 20.04.2023, Rs C-52/22) zu erblicken.Vor diesem Hintergrund vermag das erkennende Gericht entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen weder eine Verfassungs- noch Unionsrechtswidrigkeit vergleiche diesbzgl. beispielsweise EuGH vom 20.04.2023, Rs C-52/22) zu erblicken. Die erstmalige Erhöhung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers ist daher wie folgt zu berechnen: Da dem Beschwerdeführer seit
- Juli 2022 ein Ruhebezug gebührt, wäre der Ruhebezug nach § 41 Abs. 2 ab
- Jänner 2023 mit (nur) 40% des Anpassungsfaktors von 1,058 (5,8%), somit um (nur) 2,32% zu vervielfachen gewesen.
§ 41Abs. 9 PG i
Vm. § 775 Abs. 6 ASVG gebührt die erstmalige Anpassung nach § 41 Abs. 2 PG jedoch mindestens in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt.Da dem Beschwerdeführer seit
- Juli 2022 ein Ruhebezug gebührt, wäre der Ruhebezug nach Paragraph 41, Absatz 2, ab
- Jänner 2023 mit (nur) 40% des Anpassungsfaktors von 1,058 (5,8%), somit um (nur) 2,32% zu vervielfachen gewesen.
Paragraph 41, Absatz 9, PG in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG gebührt die erstmalige Anpassung nach Paragraph 41, Absatz 2, PG jedoch mindestens in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt. Folglich gebührt dem Beschwerdeführer nach der oben dargestellten Regelung (§ 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG) eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % und damit ein Ruhebezug in Höhe von brutto EUR 3.526,65 (EUR 3.427,26 x 1,029).Folglich gebührt dem Beschwerdeführer nach der oben dargestellten Regelung (Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG) eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % und damit ein Ruhebezug in Höhe von brutto EUR 3.526,65 (EUR 3.427,26 x 1,029). Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der BVAEB vom 04.12.2023, GZ: XXXX , wurde daher zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.01.2023 an ein Ruhebezug nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.526,65 gebührt.Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der BVAEB vom 04.12.2023, GZ: römisch 40 , wurde daher zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.01.2023 an ein Ruhebezug nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.526,65 gebührt. Die Beschwerde war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage, konkret der rechtskonformen Anwendung von § 41 Abs. 1, 2, 8 und 9 PG iVm. § 775 iVm § 108h Abs. 1a ASVG, ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Insofern konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage, konkret der rechtskonformen Anwendung von Paragraph 41, Absatz eins, 2, 8 und 9 PG in Verbindung mit Paragraph 775, in Verbindung mit Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG, ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Insofern konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2286634.1.00