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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW227 2266276-1 Spruch, W227 2266276-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom

  1. November 2022, Zl. B/1859/02/21, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom
  2. November 2022, Zl. B/1859/02/21, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Am
  4. September 2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anerkennung der Prüfungen „LVP Marketing (2 Semesterwochenstunden [SSt], 4 ECTS)“, „VUE Statistik (2 SSt, 4 ECTS)“, „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (2 SSt, 4 ECTS)“, „PI Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht (2 SSt, 4 ECTS)“ und „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren (9 ECTS)“ für das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ (Studienplan 2016) an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien). Ihr Anerkennungsbegehren zur „LVP Marketing“ stützte die Beschwerdeführerin auf die im Rahmen des Universitätslehrgangs „Werbung und Verkauf“ an der WU Wien in den Studienjahren XXXX absolvierten Prüfungen „Marketing“ (2 SSt) und „Marketing II/III“ (2 SSt).Ihr Anerkennungsbegehren zur „LVP Marketing“ stützte die Beschwerdeführerin auf die im Rahmen des Universitätslehrgangs „Werbung und Verkauf“ an der WU Wien in den Studienjahren römisch 40 absolvierten Prüfungen „Marketing“ (2 SSt) und „Marketing II/III“ (2 SSt). Ihr Anerkennungsbegehren zur „VUE Statistik“ stützte die Beschwerdeführerin auf die im Rahmen des genannten Universitätslehrgangs absolvierte Prüfung „Statistik“ (1 SSt). Ihr Anerkennungsbegehren zu den Prüfungen „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ und „PI Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht“ stützte die Beschwerdeführerin auf die im Rahmen des genannten Universitätslehrgangs absolvierten Prüfungen „Wirtschaftsverträge“ (1 SSt) und „Wettbewerbsrecht“ (4 SSt). Ihr Anerkennungsbegehren zur Prüfung „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ stützte die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die im Rahmen des genannten Universitätslehrgangs absolvierten Prüfungen „Wirtschaftsverträge“ und „Wettbewerbsrecht“ sowie auf die Prüfung „Werbelehre II/Marke“ (1 SSt).
  5. Am
  6. Oktober 2022 erstattete XXXX hinsichtlich des Anerkennungsbegehrens zu den Prüfungen „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ sowie „PI Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht“ eine gutachterliche Stellungnahme, in welcher er zusammengefasst ausführt:
  7. Am
  8. Oktober 2022 erstattete römisch 40 hinsichtlich des Anerkennungsbegehrens zu den Prüfungen „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ sowie „PI Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht“ eine gutachterliche Stellungnahme, in welcher er zusammengefasst ausführt: Eine Gleichwertigkeit sei nicht gegeben. Die österreichische Rechtsordnung habe sich seit der Ablegung der betreffenden Prüfungen grundlegend geändert. So sei Österreich der Europäischen Union beigetreten und 2006 sei eine Handelsrechtsreform erfolgt. Das Unternehmens-, das Immaterial- und das Kartellrecht hätten sich in der Zwischenzeit mehrfach grundlegend geändert. Auch das Wettbewerbsrecht sei aufgrund des Beitritts zur Europäischen Union „radikal“ umgestaltet worden.
  9. Am
  10. Oktober 2022 erstattete XXXX ein Gutachten hinsichtlich des Anerkennungsbegehrens zur Prüfung „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“, in welchem er im Wesentlichen ausführt:
  11. Am
  12. Oktober 2022 erstattete römisch 40 ein Gutachten hinsichtlich des Anerkennungsbegehrens zur Prüfung „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“, in welchem er im Wesentlichen ausführt: Im Antrag werde nicht ausgeführt, inwiefern durch die genannten Prüfungen der notwendige Stoff – das gesamte Bürgerliche Recht mit Ausnahme des Familien- und Erbrechts – erfüllt werde. Auch stünden die angeführten Kurse mit den Inhalten der „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ in keinem Zusammenhang, weshalb nicht davon ausgegangen werden könnte, dass die notwendigen Kompetenzen erworben worden seien. Zudem handle es sich beim Universitätslehrgang „Werbung und Verkauf“ um kein Studium i.S.d. Universitätsgesetzes 2002 (UG). Im Vergleich zu nicht-juristischen Lehrgängen würden die in der „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ vermittelten Inhalte ein völlig anderes Niveau aufweisen. Auch habe die Beschwerdeführerin die genannten Prüfungen bereits vor fast 30 Jahren absolviert. In der Zwischenzeit sei es – etwa aufgrund des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union – zu erheblichen Veränderungen innerhalb der Lehrinhalte gekommen. Eine Anrechnung sei sohin ausgeschlossen.
  13. Am
  14. November 2022 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Ausführungen der Gutachter und gewährte ihr die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
  15. Am
  16. November 2022 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme, in welcher sie vorbringt, dass von der Universität Wien bereits zwölf Prüfungen für das rechtswissenschaftliche Studium anerkannt worden seien.
  17. Mit Bescheid vom
  18. November 2022 erkannte die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Universitätslehrgangs „Werbung und Verkauf“ positiv beurteilten Prüfungen für die Prüfung „LVP Marketing“ mit der Note „Genügend“ an.
  19. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Anerkennungsantrag gemäß § 78 Abs. 1 UG hinsichtlich der Prüfungen „VUE Statistik“, „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“, „PI Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht“ und „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
  20. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Anerkennungsantrag gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UG hinsichtlich der Prüfungen „VUE Statistik“, „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“, „PI Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht“ und „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe die eingeholten Gutachten nicht entkräften können. Zudem betrage der von der Beschwerdeführerin absolvierte Kurs „Statistik“ lediglich eine SSt, wohingegen die „VUE Statistik“ das doppelte an SSt umfasse. Es bestehe daher ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich des „Workloads“. Bezüglich der Prüfungen „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ und „PI Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht“ schloss sich die belangte Behörde im Wesentlichen der gutachterlichen Stellungnahme vom
  21. Oktober 2022 an und hielt darüber hinaus fest, dass wesentliche Unterschiede zu den von der Beschwerdeführerin absolvierten Kursen bestünden. Auch würden sich die Lehrziele des Universitätslehrgangs „Werbung und Verkauf“ sowie des Bachelorstudiums „Wirtschaftsrecht“ (Studienplan 2016) unterscheiden. Es sei von wesentlichen Unterschieden hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen auszugehen, weshalb eine Anerkennung nicht in Betracht komme. Auch hinsichtlich der Prüfung „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ schloss sich die belangte Behörde dem Gutachten vom
  22. Oktober 2022 an. Zudem führte sie aus, dass Entscheidungen anderer Universitäten keine Präjudizwirkung entfalten würden. Im Ergebnis sei bei allen Prüfungen von wesentlichen Unterschieden hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen auszugehen, weshalb eine Anerkennung nicht in Betracht komme.
  23. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt: Die Universität Wien habe bereits „sämtliche relevanten Fächer“ für das rechtswissenschaftliche Studium im Ausmaß von 15 ECTS-Anrechnungspunkten anerkannt. Die Rechtsansicht der belangten Behörde spreche dafür, dass auch eine 40 Jahre zurückliegende Reifeprüfung oder ein länger zurückliegendes Studium mit der Zeit die Gültigkeit verliere. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahrzehnten Dolmetscherin für Wirtschaft und Recht und in den letzten Jahren für die Justiz tätig. Sie wolle ihr Studium fortsetzen, da sie den „neuesten Wissensstand auf diesem Gebiet“ für ihren Beruf benötige. Zudem beantragte sie die „zusätzliche Anerkennung“ der „restlichen“ – ihr bereits von der Universität Wien für das rechtswissenschaftliche Studium anerkannten – Prüfungen und darüber hinaus die Anerkennung der „UE Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist derzeit zum Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ (Studienplan 2016) an der WU Wien zugelassen. Am XXXX schloss die Beschwerdeführerin den Universitätslehrgang „Werbung und Verkauf“ an der WU Wien ab. Im Rahmen dieses Universitätslehrgangs absolvierte die Beschwerdeführerin folgende Prüfungen: Am römisch 40 schloss die Beschwerdeführerin den Universitätslehrgang „Werbung und Verkauf“ an der WU Wien ab. Im Rahmen dieses Universitätslehrgangs absolvierte die Beschwerdeführerin folgende Prüfungen:
  25. „Werbelehre“ – 2 SSt
  26. „Statistik“ – 1 SSt
  27. „Volkswirtschaftslehre“ – 1 SSt
  28. „Marketing“ – 1 SSt
  29. „Psychologie“ – 3 SSt
  30. „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ – 2 SSt
  31. „Werbemittelproduktion/Werbetechnik“ – 1 SSt
  32. „Marktforschung“ – 1 SSt
  33. „Marketing II/III“ – 2 SSt
  34. „Werbelehre II/Marke“ – 1 SSt
  35. „Wettbewerbsrecht“ – 4 SSt
  36. „Wirtschaftsverträge“ – 1 SSt Die Lehrinhalte der Prüfungen „Werbelehre II/Marke“, „Statistik“, „Wettbewerbsrecht“ und „Wirtschaftsverträge“ lauten: „WERBELEHRE Wie Sie Ihr Werbeziel erreichen. Einführung in die Werbung (Was versteht man unter Werbung? Erscheinungsformen der Werbung, Werbeziele, Werbeerfolg, Werbemittel und –träger), psychologische Grundlagen der Werbung (Wahrnehmung, Image und Einstellung, Emotionen und Motive). […] STATISTIK Wie Sie Daten effizient nützen. Methoden und Verfahren zur Beurteilung von Fragen aus Werbung und Marktforschung, Inhalt: Verteilung und deren graphische Darstellung, Messtheorie, Streuungsmaße, Normalverteilung, Wahrscheinlichkeitsbegriff, Zufallsstichprobe, Standardfehler, Konfidenzintervall, Stichprobengröße, Hypothesenformulierung, Chi-Quadrat-Test. […] WETTBEWERBSRECHT So bleibt Werbung im gesetzlichen Rahmen. Grundzüge und Systematik des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; Fallgruppen sittenwidrigen Verhaltens (Normverstoß, Täuschung, persönliche/ kritisierende/ vergleichende/ anlehnende Werbung, Rechtsmissbrauch, psychischer Kaufzwang, Telefon-, E-Mail-Werbung, Preisunterbieten); Sondertatbestände des UWG (Irreführung, Herabsetzung eines Unternehmens, Zugabe, Bestechung, Gewinnspiele, Ausverkaufsankündigungen); Sanktionen; Grundzüge des Wettbewerbsprozesses. […] MARKE Verhelfen Sie Ihrem Produkt zur Persönlichkeit. Markenpositionierung, Werbestil, Markenführung und Markenwert, Image, Imagemessung und Imagetransfer, Werbebotschaftsgestaltung und Markenwerbung, Kontrolle der Werbewirkung. […] WIRTSCHAFTSVERTRÄGE So formulieren Sie Wirtschafts-Verträge. Grundzüge und Systematik des Vertragsrechts unter Einbeziehung der speziellen Regelungen für Kaufleute und Konsumenten. Erörterung einzelner Wirtschaftsverträge anhand von Mustern (insb. Kaufvertrag, Gebrauchsüberlassungsverträge, Dienstverträge, Vertriebsverträge).“ Die Ziele, Inhalte und Methoden der „UE Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden“ lauten: „Die Übung dient der Vorbereitung auf die Modulprüfung Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden. Anhand von Fragen und Fällen, die sich an bisherigen Modulprüfungen orientieren, wird der prüfungsrelevante Stoff der StEOP Modulprüfung ‚Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden‘ erarbeitet. In jeder Übungseinheit werden anhand von vorher auf Moodle bereitgestellten Fragen und Fällen, die vorzubereiten sind, verschiedene Kapitel behandelt. Gesetzestexte (unkommentiert) sollen verwendet werden.“ Es bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den beantragten Prüfungen und den Prüfungen „VUE Statistik“, „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“, „PI Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht“ und „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“.
  37. Beweiswürdigung Dass die Beschwerdeführerin derzeit zum Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ (Studienplan 2016) zugelassen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig (siehe OZl. 5). Die Feststellung zu den im Rahmen des Universitätslehrgangs „Werbung und Verkauf“ absolvierten Prüfungen stützt sich auf eine von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung der Executive Academy der WU Wien vom
  38. Juni
  39. Die Lehrinhalte der Prüfungen „Werbelehre II/Marke“, „Statistik“, „Wettbewerbsrecht“ und „Wirtschaftsverträge“ ergeben sich aus dem (von der Beschwerdeführerin vorgelegten) Schreiben des „Program Manager Marketing & Sales“ der Executive Academy der WU Wien. Die Ziele, Inhalte und Methoden der „UE Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden“ ergeben sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien (abgerufen unter „https://ufind.univie.ac.at/de/course.html?lv=030636&semester=2022W“ am
  40. März 2024). Dass wesentliche Unterschiede zwischen den beantragten Prüfungen und den gegenständlichen Prüfungen an der WU Wien bestehen, stützt sich insbesondere auf die schlüssigen und richtigen gutachterlichen Ausführungen von XXXX welchen die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, m.w.N.; siehe dazu weiters die Ausführungen unter Punkt 3.1.3.).Dass wesentliche Unterschiede zwischen den beantragten Prüfungen und den gegenständlichen Prüfungen an der WU Wien bestehen, stützt sich insbesondere auf die schlüssigen und richtigen gutachterlichen Ausführungen von römisch 40 welchen die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist vergleiche VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, m.w.N.; siehe dazu weiters die Ausführungen unter Punkt 3.1.3.).
  41. Rechtliche Beurteilung 3.
  42. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  43. § 78 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2021 lautet:3.1.
  44. Paragraph 78, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, lautet: „Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen § 78.

(1)Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
  1. a)einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;
  2. b)einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
  3. c)einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.Paragraph 78,
(1)Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn, 1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und, 2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:,
  1. a)einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins,;,
  2. b)einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;,
  3. c)einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.
(2)Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
  1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
  2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
  3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.
(2)Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:,
  1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;,
  2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;,
  3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.
(3)Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(3)Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(4)Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:
  1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
  2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.
  3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
  4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs.
  5. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
  7. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
  8. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
  9. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
  10. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
(4)Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:,
  1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.,
  2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Absatz eins bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.,
  3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.,
  4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt Paragraph 46, Absatz 2, Paragraph 60, Absatz 3 a, ist sinngemäß anzuwenden.,
  5. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.,
  6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.,
  7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.,
  8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.,
  9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
(5)Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.
(6)Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie
  1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
  2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
  3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
  4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
  5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.“
(6)Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie,
  1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,,
  2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,,
  3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,,
  4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder,
  5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.“ Der Anhang zum Studienplan 2016 für das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ an der WU Wien, MBl. vom
  6. März 2023,
  7. Stück, Nr. 146, lautet (auszugsweise): „Statistik Die Studierenden haben nach Absolvierung des Faches „Statistik“ vertieftes Wissen, um auf Basis gesammelter bzw. erhobener Daten Theorien über die dahinterliegenden Prozesse zu überprüfen. Diese Umsetzung von Daten in wissenschaftliche Theorien erfolgt unter Einsatz von statistischen Methoden. Die Studierenden sind insbesondere in der Lage: • univariate und multivariate Datensätze mit Hilfe statistischer Methoden zu beschreiben (deskriptive Statistik), insbesondere hinsichtlich Häufigkeit, Lage und Streuung sowie Plots zur Beschreibung einer metrischen Variablen selbstständig zu interpretieren; • umfangreiche Datensätze zu analysieren, etwa mittels Schätzen von Anteils- und Erwartungswerten bei metrischen Variablen, Varianzanalysemodellen sowie dem Verfahren der linearen Regression; • für Daten eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Problems selbständig die passende statistische Methode auszuwählen (z.B. Mittelwertvergleich zwischen zwei Gruppen, einfache und zweifache ANOVA, Häufigkeitstabellen bzw. Kontingenztafeln); • quantitative Analysen mithilfe von statistischer Software (z.B. Statistik-Software R) erzeugten Resultaten eigenständig durchzuführen und die Ergebnisse dieser Analysen zu interpretieren. […] Privatrecht Nach Absolvierung des Faches Privatrecht verfügen die Studierenden über grundlegende Kenntnisse des Bürgerlichen Recht (mit Ausnahme des Erb- und Familienrechts). Sie sind in der Lage, dieses Wissen für die Lösung komplexer Fälle praktisch umzusetzen. Das im gesamten Studium erlernte Wissen wird im Rahmen der Fachprüfung schriftlich und mündlich demonstriert. Im Detail sind Studierende in der Lage: • die maßgebenden Wertungen des Gesetzgebers hinsichtlich des Bürgerlichen Rechts zu identifizieren, Meinungsstreitigkeiten in Lehre und Rechtsprechung zu verstehen und sich im Rahmen einer kritischen Würdigung eine eigene, rechtsdogmatisch fundierte Meinung zu bilden; • Probleme des Bürgerlichen Rechts selbstständig zu erkennen und zu lösen; • die privatrechtliche Methodenlehre anzuwenden; • den Allgemeinen und den Besonderen Teil des Schuldrechts, also Vertragsschuldverhältnisse und die gesetzlichen Schuldverhältnisse (insbesondere Schadenersatzrecht, Bereicherungsrecht und Geschäftsführung ohne Auftrag) sowie mehrpersonale Schuldverhältnisse und das Sachenrecht zu erläutern; • die österreichischen Rechtsgrundlagen gemeinsam mit deren internationalen und europäischen Bezügen (IPR, UNK) sowie deren Querverbindungen zum Unternehmensrecht und der Rechtsdurchsetzung zu deuten; • zentrale Fragen und Elemente des Unternehmensrechts zu definieren, insbesondere Unternehmerbegriff, Unternehmen, Anwendungsbereich UGB, Firmenbuch, Firma, Prokura, Unternehmenserwerb, Unternehmensübergang und Absatzmittler; • zentrale Fragen und Elemente des Gesellschaftsrechts zu definieren, insbesondere Allgemeiner Teil, Personengesellschaften (OG, KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie Finanzierung und stille Gesellschaft; • umfangreichere Fälle der wirtschaftlichen Praxis des Unternehmens- und Gesellschaftsrecht zu lösen; • mit Immaterialgüterrechten umzugehen, insbesondere Schutzfähigkeit, Schutzumfang, Rechtsverletzung und Rechtsschutz, mit Schwerpunkt auf Urheberrecht und Markenrecht; • selbständig lauterkeits- und kartellrechtliche Fragestellungen zu erarbeiten, mit Schwerpunkt auf Kartellverbot, das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und Fusionskontrolle; • die Bedeutung des Wirtschaftsguts „Geistiges Eigentum“ im betriebswirtschaftlichen Kontext einzuschätzen und zweckmäßig zu verwerten; • die theoretischen Grundlagen zur UWG-konformen Geschäftsausübung auszuführen; • wettbewerbsrechtlichen Analysen durchzuführen, mit Schwerpunkt auf dem UWG und der Analyse von Geschäftspraktiken im geschäftlichen Verkehr. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienplans für das Diplomstudium „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien, MBl. vom
  8. Juni 2017,
  9. Stück, Nr. 139, lauten (auszugsweise): „§ 3 Einführungsmodul […] Modulziele Das Einführungsmodul soll den Studierenden ermöglichen, ihr Interesse an den Rechtswissenschaften und ihre Eignung für das Studium der Rechtswissenschaften zu überprüfen. Daher sollen die Studierenden Einblick in grundlegende Fragestellungen, Methoden und Vernetzungen der grundlegenden rechtswissenschaftlichen Fächer und der philosophischen Grundlagen des Rechts erhalten. […] § 17 WahlfachmodulParagraph 17, Wahlfachmodul […] Modulziele Im Wahlfachmodul soll den Studierenden die Möglichkeit geboten werden, Schwerpunkte ihres Studiums nach eigenen Interessen und im Hinblick auf eine Berufswahl zu setzen und aufbauend auf erworbenem Grundwissen, Kompetenzen nach Wunsch zu vertiefen und zu erweitern. Im Rahmen dieses Moduls soll auch die Möglichkeit bestehen, rasch aktuelle Inhalte in das Studienprogramm aufzunehmen. […]“ 3.1.
  10. Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 78 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2017 ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen (siehe Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 78 Rz 7 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.1.
  11. Die Gleichwertigkeitsprüfung nach Paragraph 78, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen (siehe Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 78, Rz 7 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Aus den parlamentarischen Materialien zu BGBl. I Nr. 93/2021 (RV 662 dBNR, XXVII. GP S 27) ergibt sich Folgendes:Aus den parlamentarischen Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, Regierungsvorlage 662 dBNR, römisch 27 . Gesetzgebungsperiode S 27) ergibt sich Folgendes: Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens wurde völlig neugestaltet und erweitert. § 78 UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Abs. 1 abgebildet:Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens wurde völlig neugestaltet und erweitert. Paragraph 78, UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Absatz eins, abgebildet: Gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 UG sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Z 2 lit. a UG sind demnach insbesondere:Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, UG sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, Litera a, UG sind demnach insbesondere:
  12. Qualität (Qualitätssicherung des Studienprogramms)
  13. Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)
  14. Workload (Lernpensum)
  15. Profil (Zweck oder Inhalt)
  16. Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen). 3.1.
  17. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Zum (erst in der Beschwerde gestellten) Antrag der Beschwerdeführerin auf „zusätzliche Anerkennung der restlichen Prüfungen“ („Public Relations und Medienarbeit“, „Immaterialgüterrecht“ und „Wirtschaftsprivatrecht“), welche ihr bereits für das Diplomstudium „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien anerkannt wurden, ist vorab festzuhalten: Bei den anerkannten „restlichen Prüfungen“ handelt es sich – im Gegensatz zu den gegenständlichen Prüfungen an der WU Wien – lediglich um Lehrveranstaltungen des Wahlfachmoduls bzw. einzelne Wahlfachkörbe des Diplomstudiums „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien. Ziel des Wahlfachmoduls ist es, Studierenden die Möglichkeit zu geben „Schwerpunkte ihres Studiums nach eigenen Interessen und im Hinblick auf eine Berufswahl zu setzen und aufbauend auf erworbenem Grundwissen, Kompetenzen nach Wunsch zu vertiefen und zu erweitern“. Die beantragten „restlichen Prüfungen“ vermitteln somit lediglich vertiefendes Wissen in einzelnen Fachbereichen des Bürgerlichen Rechts. Ziel der gegenständlichen Prüfungen an der WU Wien ist hingegen die Vermittlung von Grundlagenkenntnissen des Bürgerlichen Rechts sowie des zivilgerichtlichen Verfahrens. Damit decken diese Prüfungen – im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin beantragten Prüfungen – weit mehr als bloß einzelne Fachbereiche des Bürgerlichen Rechts ab. Folglich besteht ein wesentlicher Unterschied im Hinblick auf Ziel, Zweck und erworbene Kompetenzen zwischen den von der Beschwerdeführerin abgelegten Prüfungen und den gegenständlichen Prüfungen an der WU Wien. Eine – wie von der Beschwerdeführerin (erst) in der Beschwerde beantragte – „zusätzliche Anerkennung der restlichen Prüfungen“ ist daher ausgeschlossen. Zur „VUE Statistik“: Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde zutreffend aus, dass zwischen der von der Beschwerdeführerin abgelegten Prüfung „Statistik“ und der „VUE Statistik“ wesentliche Unterschiede in Bezug auf das vom Gesetzgeber definierte Kriterium des „Workloads“ bestehen. So umfasste die von der Beschwerdeführerin abgelegte Prüfung lediglich eine SSt, die „VUE Statistik“ hingegen zwei SSt. Auch in Bezug auf das Kriterium der „Lernergebnisse“ ergeben sich wesentliche Unterschiede, da sich die Lehrinhalte des Universitätslehrgangs „Werbung und Verkauf“ lediglich auf Fragen der Werbung und der Marktforschung beziehen. Im Rahmen der „VUE Statistik“ wird hingegen „vertieftes Wissen, um auf Basis gesammelter bzw. erhobener Daten Theorien über die dahinterliegenden Prozesse zu überprüfen“ erworben. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde zu einer Ungültigkeit eines Studiums nach Ablauf einer gewissen Zeit führen würde, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin – wie schon oben in der Beweiswürdigung ausgeführt –damit den schlüssigen und richtigen gutachterlichen Ausführungen von XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, m.w.N.).Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde zu einer Ungültigkeit eines Studiums nach Ablauf einer gewissen Zeit führen würde, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin – wie schon oben in der Beweiswürdigung ausgeführt –damit den schlüssigen und richtigen gutachterlichen Ausführungen von römisch 40 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat vergleiche VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, m.w.N.). Zur „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“: Wie im Gutachten von XXXX schlüssig und richtig ausgeführt, stehen die von der Beschwerdeführerin angeführten Kurse („Wirtschaftsverträge“, „Wettbewerbsrecht“ und „Werbelehre“) mit den Inhalten der „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ in keinem Zusammenhang. So ergibt sich aus den Lehrinhalten des Kurses „Wirtschaftsverträge“ etwa keine Lösung von vertragsrechtlichen Fällen durch Subsumtion. Dies stellt hingegen einen wesentlichen Unterschied zur Prüfung „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ dar. Weiters stehen die Kurse „Wettbewerbsrecht“ und „Werbelehre“ mit der „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ in keinem inhaltlichen Zusammenhang. An der Unmöglichkeit der Anrechnung vermag auch das ergänzende Vorbringen hinsichtlich der „UE Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihrer Methoden“ nichts zu ändern. Zwar steht diese Übung in einem gewissen inhaltlichen Zusammenhang mit der „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“, die Lernergebnisse unterscheiden sich jedoch wesentlich, da die „UE Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihrer Methoden“ lediglich „grundlegende Fragestellungen, Methoden und Vernetzungen“ – als Vorbereitung auf die Modulprüfung „Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden“ – behandelt. Nach Absolvierung des Faches Privatrecht – an dessen Ende die „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ steht – im Rahmen des Bachelorstudiums „Wirtschaftsrecht“ sollen Studierende hingegen über grundlegende Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts einschließlich des zivilgerichtlichen Verfahrens verfügen.Wie im Gutachten von römisch 40 schlüssig und richtig ausgeführt, stehen die von der Beschwerdeführerin angeführten Kurse („Wirtschaftsverträge“, „Wettbewerbsrecht“ und „Werbelehre“) mit den Inhalten der „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ in keinem Zusammenhang. So ergibt sich aus den Lehrinhalten des Kurses „Wirtschaftsverträge“ etwa keine Lösung von vertragsrechtlichen Fällen durch Subsumtion. Dies stellt hingegen einen wesentlichen Unterschied zur Prüfung „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ dar. Weiters stehen die Kurse „Wettbewerbsrecht“ und „Werbelehre“ mit der „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ in keinem inhaltlichen Zusammenhang. An der Unmöglichkeit der Anrechnung vermag auch das ergänzende Vorbringen hinsichtlich der „UE Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihrer Methoden“ nichts zu ändern. Zwar steht diese Übung in einem gewissen inhaltlichen Zusammenhang mit der „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“, die Lernergebnisse unterscheiden sich jedoch wesentlich, da die „UE Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihrer Methoden“ lediglich „grundlegende Fragestellungen, Methoden und Vernetzungen“ – als Vorbereitung auf die Modulprüfung „Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden“ – behandelt. Nach Absolvierung des Faches Privatrecht – an dessen Ende die „FPS Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ steht – im Rahmen des Bachelorstudiums „Wirtschaftsrecht“ sollen Studierende hingegen über grundlegende Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts einschließlich des zivilgerichtlichen Verfahrens verfügen. Zu den „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ und „PI Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht“: Wesentliche Unterschiede bestehen auch zwischen den von der Beschwerdeführerin abgelegten Prüfungen („Wirtschaftsverträge“ und „Wettbewerbsrecht“) und den Prüfungen „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ und „PI Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht“. Wie vom Gutachter XXXX nachvollziehbar dargelegt, ist es in den vergangenen 30 Jahren zu wesentlichen Änderungen in den betreffenden Rechtsgebieten gekommen (etwa der Beitritt zur Europäischen Union und die Handelsrechtsreform), weshalb sich die Lernergebnisse der abgelegten Prüfungen (allein schon deshalb) wesentlich von denen der Prüfungen „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ und „PI Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht“ unterscheiden. Auch eine Anrechnung der „UE Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihrer Methoden“ auf eine der gegenständlichen Prüfungen ist nicht möglich, da hier bereits aufgrund der vermittelten Inhalte ein wesentlicher Unterschied besteht. So behandeln die gegenständlichen Prüfungen spezifisch Sonderprivatrechte, wohingegen die „UE Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihrer Methoden“ lediglich einen Einblick in grundlegende Fragestellungen (etwa) des Privatrechts ermöglicht.Wesentliche Unterschiede bestehen auch zwischen den von der Beschwerdeführerin abgelegten Prüfungen („Wirtschaftsverträge“ und „Wettbewerbsrecht“) und den Prüfungen „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ und „PI Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht“. Wie vom Gutachter römisch 40 nachvollziehbar dargelegt, ist es in den vergangenen 30 Jahren zu wesentlichen Änderungen in den betreffenden Rechtsgebieten gekommen (etwa der Beitritt zur Europäischen Union und die Handelsrechtsreform), weshalb sich die Lernergebnisse der abgelegten Prüfungen (allein schon deshalb) wesentlich von denen der Prüfungen „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ und „PI Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht“ unterscheiden. Auch eine Anrechnung der „UE Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihrer Methoden“ auf eine der gegenständlichen Prüfungen ist nicht möglich, da hier bereits aufgrund der vermittelten Inhalte ein wesentlicher Unterschied besteht. So behandeln die gegenständlichen Prüfungen spezifisch Sonderprivatrechte, wohingegen die „UE Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihrer Methoden“ lediglich einen Einblick in grundlegende Fragestellungen (etwa) des Privatrechts ermöglicht. Folglich ist die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der gegenständliche Teil des Anerkennungsantrags abzuweisen ist. Demnach ist auch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  18. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  19. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  20. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  21. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere inwieweit sich die Gleichwertigkeitsprüfung nach der alten Rechtslage und die Prüfung wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen nach der neuen Rechtslage unterscheiden. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt, bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.3.2.
  22. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere inwieweit sich die Gleichwertigkeitsprüfung nach der alten Rechtslage und die Prüfung wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen nach der neuen Rechtslage unterscheiden. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt, bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2266276.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.