GG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Am
PflG) als verspätet zurück und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus.Mit Bescheid vom 16. November 2023, Zl. 9132.203/0100-Präs3b2/2023, wies die Revisionswerberin diese Anzeige
Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als verspätet zurück und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. Dagegen erhob XXXX Beschwerde.Dagegen erhob römisch 40 Beschwerde. Mit Erkenntnis vom
GG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.„
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einerseits darin begründet, dass, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht (vgl. VwGH vom 09.08.2010, AW 2010/10/0025 und VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046).Im gegenständlichen Fall ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einerseits darin begründet, dass, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht vergleiche VwGH vom 09.08.2010, AW 2010/10/0025 und VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046). Im vorliegenden Fall ist nicht sichergestellt, dass der Schulpflichtige im Ausland einen Nachweis des zureichenden Erfolges erwirbt, der ihn berechtigen würde, im österreichischen Schulsystem aufzusteigen. Dies vor allem auch deswegen, da seit dem Schuljahr 2016/17 keine rechtskonforme Erfüllung der Schulpflicht stattgefunden hat. Ein Fernhalten des Schulpflichtigen vom Schulbesuch droht aus Sicht der Behörde Konsequenzen für den positiven Erwerb des Pflichtschulabschlusses und das weitere Fortkommen des Kindes zu haben. Es ist daher aus Sicht der Behörde jedenfalls vorerst für eine reguläre gesetzliche Erfüllung der Schulpflicht durch Schulbesuch zu sorgen, da dies auch mit den zu wahrenden Rechten des Minderjährigen korrespondiert und keinen weiteren Aufschub duldet. Darüber hinaus, kann aus der gesetzeskonformen Schulpflichterfüllung kein Nachteil entstehen und ist dies auch nicht vorgebracht, weshalb auch keine sachlichen Gründe der Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der damit einhergehenden Verpflichtung zur unverzüglichen Einschulung des Schulpflichtigen in einer in § 5 SchPflG genannten Schule entgegenstehen.“Darüber hinaus, kann aus der gesetzeskonformen Schulpflichterfüllung kein Nachteil entstehen und ist dies auch nicht vorgebracht, weshalb auch keine sachlichen Gründe der Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der damit einhergehenden Verpflichtung zur unverzüglichen Einschulung des Schulpflichtigen in einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule entgegenstehen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Revisionswerberin machte in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gesetzliche Schulpflicht der minderjährigen XXXX und das damit einhergehende öffentliche Interesse an der ausreichenden Beschulung von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich geltend. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes räumt die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels jedoch niemandem eine Rechtsposition ein, die er vorher nicht innehatte (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 VwGVG, [Stand 1.3.2022, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. insbes. VwGH 11.10.2007, AW 2007/10/0050). Die Revisionswerberin machte in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gesetzliche Schulpflicht der minderjährigen römisch 40 und das damit einhergehende öffentliche Interesse an der ausreichenden Beschulung von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich geltend. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes räumt die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels jedoch niemandem eine Rechtsposition ein, die er vorher nicht innehatte vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, VwGVG, [Stand 1.3.2022, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche insbes. VwGH 11.10.2007, AW 2007/10/0050). Mit dem oben angeführten Bescheid vom 16. November 2023, Zl. 9132.203/0100-Präs3b2/2023, veranlasste die Revisionswerberin keine Einschulung, sondern wies lediglich die Anzeige für einen Schulbesuch im Ausland für das Schuldjahr 2023/2024 zurück. Die Zurückweisung dieser Anzeige ist somit keinem Vollzug zugänglich (vgl. Twardosz in Twardosz [Hrsg], Handbuch VwGH-Verfahren5
PflG. Auch vor der Erlassung des bekämpften Erkenntnisses hat die Revisionswerberin keine Erfüllung der Schulpflicht durch Schulbesuch mittels Bescheid veranlasst. Somit ändert die aufschiebende Wirkung der ersatzlosen Behebung des Bescheides weder Sach- noch Rechtslage hinsichtlich der gesetzlich normierten Schuldpflicht
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG. Auch vor der Erlassung des bekämpften Erkenntnisses hat die Revisionswerberin keine Erfüllung der Schulpflicht durch Schulbesuch mittels Bescheid veranlasst. Der Spruch des bekämpften Bescheides über die Zurückweisung der Anzeige für einen Schulbesuch im Ausland für das Schuljahr 2023/2024 kann damit nicht Grundlage einer Durchsetzung der Einschulung der Schulpflichtigen in einer in § 5 SchPflG genannten Schule sein.Der Spruch des bekämpften Bescheides über die Zurückweisung der Anzeige für einen Schulbesuch im Ausland für das Schuljahr 2023 aus 2024, kann damit nicht Grundlage einer Durchsetzung der Einschulung der Schulpflichtigen in einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule sein. Folglich ist dem Antrag nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2284268.1.01
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