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{'item': 'W228 2286552-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 101§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 71§ 72§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW228 2286552-1 Spruch, W228 2286552-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 06.11.2023 begehrte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gestützt auf § 101 ASVG, die Pensionsversicherungsanstalt möge „

101 ASVG den bescheidmäßig mit 02.05.2019 irrtümlich festgestellten Sachverhalt bezüglich des versagten Rehagelds den gesetzlichen Zustand zum Antragsdatum herzustellen und dieses aufgrund vorübergehender Berufsunfähigkeit zu leisten.“ Mit Antrag vom 06.11.2023 begehrte römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) gestützt auf Paragraph 101, ASVG, die Pensionsversicherungsanstalt möge „

101 ASVG den bescheidmäßig mit 02.05.2019 irrtümlich festgestellten Sachverhalt bezüglich des versagten Rehagelds den gesetzlichen Zustand zum Antragsdatum herzustellen und dieses aufgrund vorübergehender Berufsunfähigkeit zu leisten.“ Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (in der Folge: PVA) hat mit Bescheid vom 18.12.2023 den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.11.2023 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 02.05.2019 der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2018 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt worden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.07.2022 zurückgezogen. Der Bescheid vom 02.05.2019 sei somit durch die Erhebung der Klage außer Kraft getreten. Da kein Bescheid vorliege, sei eine inhaltliche Absprache

§ 101

ASVG nicht möglich und sei der Antrag vom 06.11.2023 daher zurückzuweisen.Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (in der Folge: PVA) hat mit Bescheid vom 18.12.2023 den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.11.2023 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 02.05.2019 der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2018 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt worden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.07.2022 zurückgezogen. Der Bescheid vom 02.05.2019 sei somit durch die Erhebung der Klage außer Kraft getreten. Da kein Bescheid vorliege, sei eine inhaltliche Absprache

Paragraph 101, ASVG nicht möglich und sei der Antrag vom 06.11.2023 daher zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin tätigte er eine umfassende Darstellung der Ausgangslage und des Sachverhalts und führte eine Vielzahl an gesetzlichen Bestimmungen an. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.02.2024 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der PVA übermittelt. Am 01.03.2024 langte eine mit 29.02.2024 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Bescheid der PVA vom 02.05.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2018 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliegt. Auch das Vorliegen von vorübergehender Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten wurde verneint und wurde festgestellt, dass daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung besteht. Weiters wurde festgestellt, dass weder ein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation noch ein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 28.07.2019 fristgerecht Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Zl. 7 Cgs 68/19v erhoben. Mit Schreiben vom 27.07.2022 hat der Beschwerdeführer die Klage zurückgezogen.
  2. Beweiswürdigung: Der Bescheid der PVA vom 02.05.2019 liegt im Akt ein. Ebenso liegen die Klage sowie die Klagerückziehung im Akt ein. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig. Es handelt sich um die reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Mit Bescheid der PVA vom 02.05.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2018 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt. Es wurde mit diesem Bescheid der PVA somit über eine Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG entschieden. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der PVA vom 02.05.2019 Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erhoben und hat diese Klage in weiterer Folge zurückgezogen. Mit Bescheid der PVA vom 02.05.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2018 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt. Es wurde mit diesem Bescheid der PVA somit über eine Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG entschieden. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der PVA vom 02.05.2019 Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erhoben und hat diese Klage in weiterer Folge zurückgezogen. Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG rechtzeitig Klage gegen einen Bescheid erhoben, so tritt

§ 71Abs.

1 ASGG der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Wird in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG rechtzeitig Klage gegen einen Bescheid erhoben, so tritt

Paragraph 71, Absatz eins, ASGG der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.

§ 72

Z 1 ASGG tritt der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft. Nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so gilt sein Antrag

§ 72

Z 2 lit b ASGG soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist.

Paragraph 72, Ziffer eins, ASGG tritt der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft. Nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so gilt sein Antrag

Paragraph 72, Ziffer 2, Litera b, ASGG soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist. Der Bescheid der PVA vom 02.05.2019 ist somit durch die Erhebung der Klage außer Kraft getreten. Aufgrund des in der gesetzlichen Pensionsversicherung herrschenden Antragsprinzips ist die Leistungsgewährung ab Antragsstellung im Jahr 2018 mangels Vorliegen eines Antrages daher unzulässig. Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig in Folge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist

§ 101

ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand wiederherzustellen. Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig in Folge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist

, Paragraph 101, ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand wiederherzustellen. § 101 ASVG ist nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2012/08/0189). Der Bescheid vom 02.05.2019 über den Antrag vom 25.06.2018 liegt jedoch in Folge der Erhebung der Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht mehr vor. Da kein Bescheid vorliegend ist, ist eine inhaltliche Absprache

§ 101

ASVG nicht möglich, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches auf die Herstellung des gesetzlichen Zustandes wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt bzw. eines offenkundigen Versehens

§ 101ASVG gerichtet ist, ins Leere geht.

Paragraph 101, ASVG ist nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar vergleiche VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2012/08/0189). Der Bescheid vom 02.05.2019 über den Antrag vom 25.06.2018 liegt jedoch in Folge der Erhebung der Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht mehr vor. Da kein Bescheid vorliegend ist, ist eine inhaltliche Absprache

Paragraph 101, ASVG nicht möglich, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches auf die Herstellung des gesetzlichen Zustandes wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt bzw. eines offenkundigen Versehens

Paragraph 101, ASVG gerichtet ist, ins Leere geht. Die belangte Behörde hat daher mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.12.2023 den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.09.2023 zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2023 war daher als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2286552.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.