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{'item': 'W228 2287879-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW228 2287879-1 Spruch, W228 2287879-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 26.06.2023, eingelangt bei der BVAEB am 28.06.2023, beantragte der Beschwerdeführer einen Bescheid gemäß § 367 Abs. 3 ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.

  1. Begründend führte er aus, dass er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, die erste Pensionsanpassung im Jahr 2023 jedoch nur anteilig gewährt worden sei. Diese Vorgangsweise sei gleichheits- und damit verfassungswidrig.Mit Schreiben vom 26.06.2023, eingelangt bei der BVAEB am 28.06.2023, beantragte der Beschwerdeführer einen Bescheid gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.
  2. Begründend führte er aus, dass er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, die erste Pensionsanpassung im Jahr 2023 jedoch nur anteilig gewährt worden sei. Diese Vorgangsweise sei gleichheits- und damit verfassungswidrig. Mit Bescheid vom 07.11.2023, Zl. XXXX , stellte die BVAEB fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340, vom
  3. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.728,73 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung des Ruhebezuges wurde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.06.2022 gemäß § 236d BDG 1979 erfolgt sei und damit gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre.Mit Bescheid vom 07.11.2023, Zl. römisch 40 , stellte die BVAEB fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Bundesgesetzblatt Nr. 340, vom
  4. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.728,73 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung des Ruhebezuges wurde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.06.2022 gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 erfolgt sei und damit gemäß Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 30.11.2023, eingelangt bei der BVAEB am 05.12.2023, fristgerecht Beschwerde erhoben. Da er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, sei die Pension erstmalig im Jahr 2023 nur mit 2,9% angepasst worden. Es hätte aus seiner Sicht eine volle Pensionsanpassung in Höhe von 5,8% vorgenommen werden müssen. § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei daher verfassungswidrig (gleichheitswidrig). Für die in dieser Norm enthaltene, maßgebliche Differenzierung gäbe es keine diese rechtfertigende, sachbezogene Grundlage. Es fehle die Relation beim gegebenen Abfall der Aliquotierungsschritte in 10% auf der einen Seite zum nicht gleicher Maßen ansteigenden Aktivbezug im selben Zeitraum auf der anderen Seite. Der Beamte, der länger gearbeitet habe und Pensionsbeiträge geleistet habe, werde benachteiligt, der Vorteil der länger fortbestehenden Aktivbesoldung sei verschwindend gering im Vergleich zum Pensionsnachteil eines fiktiv ab 01.
  5. des Kalenderjahres in Ruhestand befindlichen Beamten. Die Auffangregelung der Mindesterhöhung von 2,9% im ersten Anpassungsjahr, mildere den Nachteilseffekt, lasse ihn aber überwiegend bestehen. Das Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG und des Art 2 StGG sei auch verletzt. Außerdem sei die Regelung unionsrechtswidrig (unzulässig altersdiskriminierend), da auch hier die zuvor aufgezeigte Gleichheitswidrigkeit immanent sei. Wer zufällig altersbezogen ein wenig später in den Ruhestand gelangte, solle einzig und allein wegen des Altersunterschiedes jahrzehntelang in seinem Pensionsbezug benachteiligt werden. Ein Verstoß gegen die RL 2000/78/EG sei gegeben. Damit sei auch der Bescheid vom 07.11.2023 rechtswidrig. Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid dahin abzuändern, dass ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von € 3.833,81 brutto monatlich gebühre.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 30.11.2023, eingelangt bei der BVAEB am 05.12.2023, fristgerecht Beschwerde erhoben. Da er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, sei die Pension erstmalig im Jahr 2023 nur mit 2,9% angepasst worden. Es hätte aus seiner Sicht eine volle Pensionsanpassung in Höhe von 5,8% vorgenommen werden müssen. Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei daher verfassungswidrig (gleichheitswidrig). Für die in dieser Norm enthaltene, maßgebliche Differenzierung gäbe es keine diese rechtfertigende, sachbezogene Grundlage. Es fehle die Relation beim gegebenen Abfall der Aliquotierungsschritte in 10% auf der einen Seite zum nicht gleicher Maßen ansteigenden Aktivbezug im selben Zeitraum auf der anderen Seite. Der Beamte, der länger gearbeitet habe und Pensionsbeiträge geleistet habe, werde benachteiligt, der Vorteil der länger fortbestehenden Aktivbesoldung sei verschwindend gering im Vergleich zum Pensionsnachteil eines fiktiv ab 01.
  6. des Kalenderjahres in Ruhestand befindlichen Beamten. Die Auffangregelung der Mindesterhöhung von 2,9% im ersten Anpassungsjahr, mildere den Nachteilseffekt, lasse ihn aber überwiegend bestehen. Das Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG und des Artikel 2, StGG sei auch verletzt. Außerdem sei die Regelung unionsrechtswidrig (unzulässig altersdiskriminierend), da auch hier die zuvor aufgezeigte Gleichheitswidrigkeit immanent sei. Wer zufällig altersbezogen ein wenig später in den Ruhestand gelangte, solle einzig und allein wegen des Altersunterschiedes jahrzehntelang in seinem Pensionsbezug benachteiligt werden. Ein Verstoß gegen die RL 2000/78/EG sei gegeben. Damit sei auch der Bescheid vom 07.11.2023 rechtswidrig. Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid dahin abzuändern, dass ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von € 3.833,81 brutto monatlich gebühre. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom
  7. Dezember 2023 zu den Verfahren G 197-202/2023-13, G 266-269/2023-11 ua., und mit dem Hinweis, dass eine Unionsrechtswidrigkeit wegen Altersdiskriminierung nicht erblickt werden könne, abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom
  8. Dezember 2023 zu den Verfahren G 197-202/2023-13, G 266-269/2023-11 ua., und mit dem Hinweis, dass eine Unionsrechtswidrigkeit wegen Altersdiskriminierung nicht erblickt werden könne, abgewiesen. Ein Vorlageantrag, datierend auf 14.02.2024, welcher am 19.02.2024 bei der BVAEB einlangte, wurde fristgerecht gestellt und wurde das Vorbringen zur unionsrechtlichen Diskriminierung und bezüglich dem indirekten Bezug der Regelungen der §§ 13 ff BDG 1979 auf das Geburtsdatum herausgestrichen. Die vom VfGH aufgestellte Regel, dass das Gleichheitsrecht im Beamtenbesoldungsrecht (einschließlich des Beamtenpensionsrechts) nur sehr eingeschränkt gelte, habe im Rahmen des Unionsrechts keinerlei Entsprechung. Auch das Argument der Lebensgesamtsumme könne hier nicht zum Tragen kommen, es gehe darum, wie hoch das Einkommen während des Ruhestandes sei, wie lange dieser im Einzelfall dauern möge.Ein Vorlageantrag, datierend auf 14.02.2024, welcher am 19.02.2024 bei der BVAEB einlangte, wurde fristgerecht gestellt und wurde das Vorbringen zur unionsrechtlichen Diskriminierung und bezüglich dem indirekten Bezug der Regelungen der Paragraphen 13, ff BDG 1979 auf das Geburtsdatum herausgestrichen. Die vom VfGH aufgestellte Regel, dass das Gleichheitsrecht im Beamtenbesoldungsrecht (einschließlich des Beamtenpensionsrechts) nur sehr eingeschränkt gelte, habe im Rahmen des Unionsrechts keinerlei Entsprechung. Auch das Argument der Lebensgesamtsumme könne hier nicht zum Tragen kommen, es gehe darum, wie hoch das Einkommen während des Ruhestandes sei, wie lange dieser im Einzelfall dauern möge. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 07.03.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist am XXXX 05.1960 geboren. Der Beschwerdeführer befindet sich ab dem 30.06.2022 gemäß § 236d BDG 1979 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Ruhestand. Mit nicht angefochtenem Bescheid der BVAEB vom 25.11.2022, Zl. XXXX stellte diese nach Durchführung des pensionsbehördlichen Ermittlungsverfahrens rechtskräftig fest, dass dem Beschwerdeführer vom
  10. Juli 2022 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.623,64 gebühre.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 05.1960 geboren. Der Beschwerdeführer befindet sich ab dem 30.06.2022 gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Ruhestand. Mit nicht angefochtenem Bescheid der BVAEB vom 25.11.2022, Zl. römisch 40 stellte diese nach Durchführung des pensionsbehördlichen Ermittlungsverfahrens rechtskräftig fest, dass dem Beschwerdeführer vom
  11. Juli 2022 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.623,64 gebühre. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.11.2023, Zl. XXXX , stellte die BVAEB auf Antrag fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340, vom
  12. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.728,73 gebührt. Der Ruhebezug wurde unter Anwendung der Bestimmungen zur Parallelrechnung ermittelt. Der Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezuges wurde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.06.2022 gemäß § 236d BDG 1979 erfolgt sei und damit gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.11.2023, Zl. römisch 40 , stellte die BVAEB auf Antrag fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Bundesgesetzblatt Nr. 340, vom
  13. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.728,73 gebührt. Der Ruhebezug wurde unter Anwendung der Bestimmungen zur Parallelrechnung ermittelt. Der Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezuges wurde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.06.2022 gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 erfolgt sei und damit gemäß Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre. Die Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid wegen Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, Zl XXXX wurde die Beschwerde unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom
  14. Dezember 2023 zu den Verfahren G 197-202/2023-13, G 266-269/2023-11 ua., und mit dem Hinweis, dass eine Unionsrechtswidrigkeit wegen Altersdiskriminierung nicht erblickt werden könne, abgewiesen.Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, Zl römisch 40 wurde die Beschwerde unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom
  15. Dezember 2023 zu den Verfahren G 197-202/2023-13, G 266-269/2023-11 ua., und mit dem Hinweis, dass eine Unionsrechtswidrigkeit wegen Altersdiskriminierung nicht erblickt werden könne, abgewiesen. Ein Vorlageantrag, datierend auf 14.02.2024, welcher am 19.02.2024 bei der BVAEB einlangte, wurde fristgerecht gestellt und wurde das Vorbringen zur unionsrechtlichen Diskriminierung und bezüglich dem indirekten Bezug der Regelungen der §§ 13 ff BDG 1979 auf das Geburtsdatum herausgestrichen. Die vom VfGH aufgestellte Regel, dass das Gleichheitsrecht im Beamtenbesoldungsrecht (einschließlich des Beamtenpensionsrechts) nur sehr eingeschränkt gelte, habe im Rahmen des Unionsrechts keinerlei Entsprechung. Auch das Argument der Lebensgesamtsumme könne hier nicht zum Tragen kommen, es gehe darum, wie hoch das Einkommen während des Ruhestandes sei, wie lange dieser im Einzelfall dauern möge.Ein Vorlageantrag, datierend auf 14.02.2024, welcher am 19.02.2024 bei der BVAEB einlangte, wurde fristgerecht gestellt und wurde das Vorbringen zur unionsrechtlichen Diskriminierung und bezüglich dem indirekten Bezug der Regelungen der Paragraphen 13, ff BDG 1979 auf das Geburtsdatum herausgestrichen. Die vom VfGH aufgestellte Regel, dass das Gleichheitsrecht im Beamtenbesoldungsrecht (einschließlich des Beamtenpensionsrechts) nur sehr eingeschränkt gelte, habe im Rahmen des Unionsrechts keinerlei Entsprechung. Auch das Argument der Lebensgesamtsumme könne hier nicht zum Tragen kommen, es gehe darum, wie hoch das Einkommen während des Ruhestandes sei, wie lange dieser im Einzelfall dauern möge.
  16. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des seitens der BVAEB vorgelegten Verwaltungsaktes und ist unstrittig.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur maßgeblichen Rechtslage: § 41 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I 175/2022, lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 41, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, lautete auszugsweise wie folgt: „Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen § 41.

(1)…Paragraph 41,
(1)
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
  1. vor dem
  2. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  3. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem
  4. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
  5. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
  6. Jänner 100%
  7. Februar 90%
  8. März 80%
  9. April 70%
  10. Mai 60%
  11. Juni 50%
  12. Juli 40%
  13. August 30%
  14. September 20%
  15. Oktober 10% Bei Ruhebezügen, die ab
  16. November oder ab
  17. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
  18. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.
(3)….
(7)
(8)§ 775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(8)Paragraph 775, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(9)§ 775 Abs. 6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
(9)Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“ § 108h Abs. 1a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung § 108h.
(1)…Paragraph 108 h,
(1)
(1a)Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:
(1a)Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab
  1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde: Februar 90% März 80% April 70% Mai 60% Juni 50% Juli 40% August 30% September 20% Oktober 10% Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab
  2. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
(2)…“ , § 775 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2022, lautet wie folgt:Paragraph 775, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,, lautet wie folgt: „Pensionsanpassung 2023 § 775.
(1)Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenParagraph 775,
(1)Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a bis 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
  1. wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;
  2. wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €. Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 6.Dies gilt auch in den Fällen des Absatz 6,
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  4. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  4. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
  5. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
  6. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
  7. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  8. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat. Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum
  9. Jänner 2023 unterliegen.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum
  10. Jänner 2023 unterliegen.
(3)Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(3)Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
(5)Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(5)Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
(6)§ 108h Abs. 1a ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.“
(6)Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.“ Für den gegenständlichen Fall folgt daraus: Im Zuge des PensionsharmonisierungsG BGBl I 2004/142, erfolgte im österreichischen Sozialversicherungsrecht und im Pensionsrecht der Beamten eine Neuregelung der Modalität der jährlichen Wertanpassung von Pensionen. Durch die allg. Bestimmung des § 108h ASVG traf der Gesetzgeber dafür Vorkehrung, dass die Höhe der Pensionsbezüge jährlich verpflichtend an das Ausmaß der Inflationsrate angepasst wird. Ziel der Regelung war es, die Pensionen an der Entwicklung der Verbraucherpreise zu orientieren und solcherart die Erhaltung der Kaufkraft der Pensionisten über den gesamten Bezugszeitraum zu sichern (Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 41 PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 4).Im Zuge des PensionsharmonisierungsG BGBl römisch eins 2004/142, erfolgte im österreichischen Sozialversicherungsrecht und im Pensionsrecht der Beamten eine Neuregelung der Modalität der jährlichen Wertanpassung von Pensionen. Durch die allg. Bestimmung des Paragraph 108 h, ASVG traf der Gesetzgeber dafür Vorkehrung, dass die Höhe der Pensionsbezüge jährlich verpflichtend an das Ausmaß der Inflationsrate angepasst wird. Ziel der Regelung war es, die Pensionen an der Entwicklung der Verbraucherpreise zu orientieren und solcherart die Erhaltung der Kaufkraft der Pensionisten über den gesamten Bezugszeitraum zu sichern (Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 41, PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 4). § 108h Abs. 1 ASVG sieht vor, dass alle Pensionen mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen sind. Der Anpassungsfaktor richtet sich nach dem von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung festzulegenden Richtwert (§ 108f Abs. 1 und § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG). Dieser Richtwert ist gemäß § 108f Abs. 2 ASVG so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht (vgl. OGH 10 Ob S 178/13v mit Verweisungen auf R. Müller, Das österreichische System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 516 [524] und Koch, Das System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 482).Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG sieht vor, dass alle Pensionen mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen sind. Der Anpassungsfaktor richtet sich nach dem von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung festzulegenden Richtwert (Paragraph 108 f, Absatz eins und Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG). Dieser Richtwert ist gemäß Paragraph 108 f, Absatz 2, ASVG so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht vergleiche OGH 10 Ob S 178/13v mit Verweisungen auf R. Müller, Das österreichische System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 516 [524] und Koch, Das System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 482). Der BMSGK hat den Anpassungsfaktor für jedes Kalenderjahr „unter Bedachtnahme auf den Richtwert“ durch Verordnung festzusetzen. Der Richtwert ist dabei wieder an den Verbraucherpreisindex 2000 angebunden, wobei als Beobachtungszeitraum die letzten zwölf Monate vor dem
  1. Juli des am Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres dienen. Die Anpassung der Pensionen erfolgt immer zum
  2. eines Kalenderjahres. Die erstmalige Anpassung neu angefallener Eigenpensionen (Alterspensionen oder IP) erfolgte nach § 108h Abs. 1 letzter Satz bis
  3. 12.2019 erst mit dem Jahresersten des auf den Stichtag zweitfolgenden Jahres: für die im Jahre 2013 angefallenen Pensionen daher erstmals am
  4. Dieser „Aufwertungsaufschub“ wurde im PAG 2020, BGBl I 2019/98, durch Aufhebung des letzten Satzes des Abs 1 rückgängig gemacht, jedoch mit dem SVÄG 2020, BGBl I 2021/28 in Abs 1a teilweise wieder eingeführt: der Aufwertungsaufschub auf den
  5. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahrs gilt für Pensionen, die im November oder Dezember anfallen im vollen Umfang, für alle anderen Pensionen pro rata temporis je nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalls. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden zum nächstfolgenden Jahresersten im vollen Umfang aufgewertet (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 108l ASVG, Rz 10f.).Der BMSGK hat den Anpassungsfaktor für jedes Kalenderjahr „unter Bedachtnahme auf den Richtwert“ durch Verordnung festzusetzen. Der Richtwert ist dabei wieder an den Verbraucherpreisindex 2000 angebunden, wobei als Beobachtungszeitraum die letzten zwölf Monate vor dem
  6. Juli des am Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres dienen. Die Anpassung der Pensionen erfolgt immer zum
  7. eines Kalenderjahres. Die erstmalige Anpassung neu angefallener Eigenpensionen (Alterspensionen oder IP) erfolgte nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz bis
  8. 12.2019 erst mit dem Jahresersten des auf den Stichtag zweitfolgenden Jahres: für die im Jahre 2013 angefallenen Pensionen daher erstmals am
  9. Dieser „Aufwertungsaufschub“ wurde im PAG 2020, BGBl römisch eins 2019/98, durch Aufhebung des letzten Satzes des Absatz eins, rückgängig gemacht, jedoch mit dem SVÄG 2020, BGBl römisch eins 2021/28 in Absatz eins a, teilweise wieder eingeführt: der Aufwertungsaufschub auf den
  10. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahrs gilt für Pensionen, die im November oder Dezember anfallen im vollen Umfang, für alle anderen Pensionen pro rata temporis je nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalls. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden zum nächstfolgenden Jahresersten im vollen Umfang aufgewertet vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 108 l, ASVG, Rz 10f.). Im Detail betrachtet stellt § 108h Abs. 1a ASVG somit auf den Kalendermonat des Pensionsantritts ab. Je nach Kalendermonat, in welchen der Stichtag fällt, werden prozentuelle Abschläge auf den Anpassungsfaktor vorgenommen. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden im vollen Umfang (100 %) aufgewertet. Für die Monate Februar bis Oktober wird die Anpassung – konkret jener Erhöhungsbetrag, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde – um jeweils weitere 10 % reduziert. Für die Kalendermonate November und Dezember ist keine Anpassung zum
  11. Jänner des Folgejahres vorgesehen.Im Detail betrachtet stellt Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG somit auf den Kalendermonat des Pensionsantritts ab. Je nach Kalendermonat, in welchen der Stichtag fällt, werden prozentuelle Abschläge auf den Anpassungsfaktor vorgenommen. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden im vollen Umfang (100 %) aufgewertet. Für die Monate Februar bis Oktober wird die Anpassung – konkret jener Erhöhungsbetrag, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde – um jeweils weitere 10 % reduziert. Für die Kalendermonate November und Dezember ist keine Anpassung zum
  12. Jänner des Folgejahres vorgesehen. Für den Ruhebezug öffentlich Bediensteter erfolgte bis zum PAG 2022, BGBl. I Nr. 210/2021, die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs mit Wirksamkeit ab
  13. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres (verzögerte Pensionsanpassung). Seit dem PAG 2022 werden nunmehr – wie bei den Pensionen in der gesetzlichen PV – gemäß Abs. 2 Ruhebezüge, die von
  14. Jänner bis
  15. Oktober des vorangegangenen Jahres erstmalig angefallen sind, mit Wirksamkeit ab
  16. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug folgenden Kalenderjahres angepasst. Ruhebezüge, die am
  17. November oder
  18. Dezember des vorangegangenen Jahres angefallen sind, sind weiterhin erstmalig mit Wirksamkeit ab
  19. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres anzupassen (vgl. Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 41 PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 12).Für den Ruhebezug öffentlich Bediensteter erfolgte bis zum PAG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs mit Wirksamkeit ab
  20. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres (verzögerte Pensionsanpassung). Seit dem PAG 2022 werden nunmehr – wie bei den Pensionen in der gesetzlichen PV – gemäß Absatz 2, Ruhebezüge, die von
  21. Jänner bis
  22. Oktober des vorangegangenen Jahres erstmalig angefallen sind, mit Wirksamkeit ab
  23. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug folgenden Kalenderjahres angepasst. Ruhebezüge, die am
  24. November oder
  25. Dezember des vorangegangenen Jahres angefallen sind, sind weiterhin erstmalig mit Wirksamkeit ab
  26. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres anzupassen vergleiche Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 41, PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 12). Wie auch bei der gesetzlichen Pensionsversicherung ergibt sich das konkrete Prozentausmaß aus der im Gesetz enthaltenen Tabelle (vgl. § 41 Abs. 2 PG 1965):Wie auch bei der gesetzlichen Pensionsversicherung ergibt sich das konkrete Prozentausmaß aus der im Gesetz enthaltenen Tabelle vergleiche Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965):
  27. Jänner 100%
  28. Februar 90%
  29. März 80%
  30. April 70%
  31. Mai 60%
  32. Juni 50%
  33. Juli 40%
  34. August 30%
  35. September 20%
  36. Oktober 10% In der Praxis wurde der Anpassungsfaktor seit 2006 mit Ausnahme jenes für die Jahre 2015 und 2016 just nicht nach diesem vom Gesetzgeber vorgezeichneten Modus festgesetzt, sondern durch einen Gesetzgebungsakt anders gestaltet. Es ist stets ein Mix von Erhöhungen nach Fixbeträgen und prozentuellen Erhöhungen, all dies nach Pensionshöhen gestaffelt, mitunter um Einmalzahlungen ergänzt, wobei die Ausgleichszulage idR überproportional erhöht wurde (vgl. hierzu ausführlich Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 108e-108l, Rz 9.)In der Praxis wurde der Anpassungsfaktor seit 2006 mit Ausnahme jenes für die Jahre 2015 und 2016 just nicht nach diesem vom Gesetzgeber vorgezeichneten Modus festgesetzt, sondern durch einen Gesetzgebungsakt anders gestaltet. Es ist stets ein Mix von Erhöhungen nach Fixbeträgen und prozentuellen Erhöhungen, all dies nach Pensionshöhen gestaffelt, mitunter um Einmalzahlungen ergänzt, wobei die Ausgleichszulage idR überproportional erhöht wurde vergleiche hierzu ausführlich Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 108 e, -, 108 l,, Rz 9.) In diesem Sinne wurde für das Jahr 2023 die Bestimmung des § 775 ASVG normiert, demzufolge abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a bis 2a ASVG die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern für Gesamteinkommen von nicht mehr als 5.670 € monatlich um 5,8%; für Gesamteinkommen über 5.670 € monatlich, um 328,86 € zu erhöhen ist. Gemäß § 775 Abs. 6 ASVG ist § 108h Abs. 1a ASVG so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.In diesem Sinne wurde für das Jahr 2023 die Bestimmung des Paragraph 775, ASVG normiert, demzufolge abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a bis 2 a ASVG die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern für Gesamteinkommen von nicht mehr als 5.670 € monatlich um 5,8%; für Gesamteinkommen über 5.670 € monatlich, um 328,86 € zu erhöhen ist. Gemäß Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen. Gemäß § 41 Abs. 8 und 9 PG 1965 sind § 775 bzw. § 775 Abs. 6 ASVG bei der Anpassung des Ruhebezuges im Regime des PG 1965 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 8 und 9 PG 1965 sind Paragraph 775, bzw. Paragraph 775, Absatz 6, ASVG bei der Anpassung des Ruhebezuges im Regime des PG 1965 sinngemäß anzuwenden. Im Zuge eines Antrages eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates sowie von diversen Gerichts- und Parteianträgen wurden die genannten Bestimmungen dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Der VfGH führt in seinem Erkenntnis vom
  37. Dezember 2023 zu den Verfahren G 197-202/2023-13, G 266-269/2023-11 ua. wie folgt aus (im Folgenden auszugsweise zitiert): „Der Gesetzgeber belastet die angefochtenen Bestimmungen nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet. Die dabei auftretenden Ungleichbehandlungen sind auch Folge der – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten (vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen VfSlg. 19.884/2014 mwN) – jährlichen Pensionsanpassung mit
  38. Jänner (vgl. § 108h Abs. 1 ASVG sowie das Parallelrecht). Der Verfassungsgerichtshof vermag keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu erkennen, zumal der Gesetzgeber im vorliegenden Fall infolge des Auftretens von Veränderungen der von ihm – unbedenklicherweise – für maßgeblich erachteten Parameter, die das Erreichen des angestrebten Zieles vereiteln, durch Gesetzesänderungen eingegriffen hat, um unerwünschte Auswirkungen abzumildern oder hintanzuhalten (vgl. BGBl. I 175/2022 für das Kalenderjahr 2023 sowie BGBl. I 36/2023 für die Kalenderjahre 2024 und 2025).“„Der Gesetzgeber belastet die angefochtenen Bestimmungen nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet. Die dabei auftretenden Ungleichbehandlungen sind auch Folge der – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten vergleiche im Übrigen zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen VfSlg. 19.884 aus 2014, mwN) – jährlichen Pensionsanpassung mit
  39. Jänner vergleiche Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG sowie das Parallelrecht). Der Verfassungsgerichtshof vermag keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu erkennen, zumal der Gesetzgeber im vorliegenden Fall infolge des Auftretens von Veränderungen der von ihm – unbedenklicherweise – für maßgeblich erachteten Parameter, die das Erreichen des angestrebten Zieles vereiteln, durch Gesetzesänderungen eingegriffen hat, um unerwünschte Auswirkungen abzumildern oder hintanzuhalten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, für das Kalenderjahr 2023 sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2023, für die Kalenderjahre 2024 und 2025).“ Vor diesem Hintergrund erweisen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen § 108h Abs. 1a ASVG (bzw. § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 sowie § 775 ASVG) als unbegründet.Vor diesem Hintergrund erweisen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG (bzw. Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 sowie Paragraph 775, ASVG) als unbegründet. Soweit sich die Argumente des Beschwerdeführers auf eine unionsrechtliche Altersdiskriminierung der §§ 13 ff BDG 1979 und eine Verletzung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG beziehen, da die gegenständliche Regelung indirekt auf den Pensionsstichtag abstellen, ist zu erwidern, dass die Meinung des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird. Der EuGH führt im Urteil vom
  40. Juni 2016, Rs C-159/15, Lesar, in Randnummer 30 aus (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):Soweit sich die Argumente des Beschwerdeführers auf eine unionsrechtliche Altersdiskriminierung der Paragraphen 13, ff BDG 1979 und eine Verletzung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG beziehen, da die gegenständliche Regelung indirekt auf den Pensionsstichtag abstellen, ist zu erwidern, dass die Meinung des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird. Der EuGH führt im Urteil vom
  41. Juni 2016, Rs C-159/15, Lesar, in Randnummer 30 aus (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „Unter diesen Umständen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ausdruck der den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 zuerkannten Freiheit, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem oder den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems festzusetzen. Die Mitgliedstaaten können nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten festsetzen, sondern auch im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit eine einheitliche Altersgrenze für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente festsetzen.“ „Unter diesen Umständen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ausdruck der den Mitgliedstaaten in Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2000/78 zuerkannten Freiheit, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem oder den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems festzusetzen. Die Mitgliedstaaten können nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten festsetzen, sondern auch im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit eine einheitliche Altersgrenze für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente festsetzen.“ In Randnummer 32 wird ausgeführt: „Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des
  42. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll.“„Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 2, Absatz eins,, Artikel 2, Absatz 2, Buchst. a und Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des
  43. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll.“ Des Weiteren ist auf die jüngst dazu ergangene Entscheidung des EuGH vom 20.04.2023, Rs C-52/22, zu verweisen, in welcher der EuGH auch legitime „Zielsetzungen in Form der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen und der Verringerung des Unterschieds bei der Höhe staatlich finanzierter Pensionen können als legitime sozialpolitische Ziele angesehen werden, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Alters zu tun haben“ darlegt. Auch die Angemessenheit und Erforderlichkeit der dortigen Regelung wurde bejaht und ist auf die hier gegenständliche übertragbar. Auf Basis dieser Entscheidungen liegt für das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Unionsrechtswidrigkeit und ebenso ein acte éclairé vor. Die erstmalige Erhöhung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers ist daher wie folgt zu berechnen: Die Ruhestandsversetzung erfolgte mit Ablauf des 30.06.
  44. Folglich gebührt dem Beschwerdeführer nach der oben dargestellten Regelung (§ 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG) eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 %.Die Ruhestandsversetzung erfolgte mit Ablauf des 30.06.
  45. Folglich gebührt dem Beschwerdeführer nach der oben dargestellten Regelung (Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG) eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 %. Aufgrund dieser erstmaligen Pensionsanpassung 2023 wurde die Gesamtpension des Beschwerdeführers zum Jänner 2023 zu Recht um 2,9 % erhöht (EUR 3.623,64 x 1,029 = EUR 3.728,73). Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der potenziellen Unionsrechtswidrigkeit der Pensionsanpassung 2023 wegen Altersdiskriminierung fehlt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der potenziellen Unionsrechtswidrigkeit der Pensionsanpassung 2023 wegen Altersdiskriminierung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2287879.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.