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{'item': 'W232 2282391-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 4a§ 69§ 57§ 10§ 61§ 17§ 9§ 6§ 58Art. 130§ 1§ 3Art. 8§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW232 2282391-1 Spruch, W232 2282391-1/5E BeschlusS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 28.05.2021 wurde ein Informationsersuchen an Rumänien auf Grundlage von Art. 34 Dublin III-VO übermittelt. Rumänien teilte zunächst mit Schreiben vom 28.06.2021 mit, dass der Beschwerdeführer den rumänischen Behörden unbekannt sei. Seinen Eltern und zwei mitgereisten Geschwistern sei der Flüchtlingsstatus hingegen zuerkannt worden. Mit Schreiben vom 25.03.2022 teilte Rumänien anlässlich einer neuerlichen Anfrage mit, dass dem Beschwerdeführer am 02.03.2017 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Am 28.05.2021 wurde ein Informationsersuchen an Rumänien auf Grundlage von Artikel 34, Dublin III-VO übermittelt. Rumänien teilte zunächst mit Schreiben vom 28.06.2021 mit, dass der Beschwerdeführer den rumänischen Behörden unbekannt sei. Seinen Eltern und zwei mitgereisten Geschwistern sei der Flüchtlingsstatus hingegen zuerkannt worden. Mit Schreiben vom 25.03.2022 teilte Rumänien anlässlich einer neuerlichen Anfrage mit, dass dem Beschwerdeführer am 02.03.2017 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2022, G315 2235376-1/39E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2019 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 4aAsyl

G 2005 zurückgewiesen.“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2022, G315 2235376-1/39E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2019 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückgewiesen.“ Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023 wurde

§ 69Abs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 3 und Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 AVG das Asylverfahren zu IFA/Verfahrenszahl: 1256412808/191319856 vom 27.12.2019 (in Bezug auf die Zuerkennung von Subsidiärem Schutz) von Amts wegen wiederaufgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023 wurde

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG das Asylverfahren zu IFA/Verfahrenszahl: 1256412808/191319856 vom 27.12.2019 (in Bezug auf die Zuerkennung von Subsidiärem Schutz) von Amts wegen wiederaufgenommen. Mit Schreiben vom 19.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung) verständigt und er zur Stellungnahme (samt Fragenkatalog) aufgefordert. Laut Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides wurde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingebracht. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83

(2)84 Abs.
(5)Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe (4 Monate) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83,
(2)84 Abs.
(5)Ziffer 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe (4 Monate) verurteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien

§ 61Abs.

2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer überdurchschnittlich gut in Österreich integriert sei. Es müsse daher zum Ergebnis gekommen werden, dass die überdurchschnittliche Verwurzelung eines jungen, sich in Lehre befindlichen Menschen, welcher sich in einem Verein integriert und keinerlei Bindung zum Herkunftsstaat habe, mehr wiege als das Interesse an der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, zumal die überlange Verfahrensdauer in die Sphäre der Republik Österreich falle. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2023 wurde der Beschwerde

§ 17

BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2023 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Irak, verließ mit seinen Eltern und Geschwistern im Oktober 2016 sein Heimatland und stellte im Jahr 2017 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm in Rumänien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie weiter und stellten sie am 16.02.2017 in Deutschland ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Die zuständigen Behörden in Deutschland stellten in der Folge Wiederaufnahmegesuche im Rahmen der Dublin III-VO an Rumänien, welche von Rumänien mit der Begründung, dass der Familie bereits am 02.03.2017 in Rumänien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und demnach die Dublin III-VO nicht mehr anwendbar sei, abgelehnt wurden. Aufgrund der drohenden Abschiebung nach Rumänien verließ der damals noch minderjährige Beschwerdeführer Deutschland und stellte am 27.12.2019 in Österreich einen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers stellten im April 2021 in Österreich ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2023 wurde festgestellt, dass

§ 9BFA-VG idg

F eine Anordnung zur Außerlandesbringung der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei.In der Folge reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie weiter und stellten sie am 16.02.2017 in Deutschland ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Die zuständigen Behörden in Deutschland stellten in der Folge Wiederaufnahmegesuche im Rahmen der Dublin III-VO an Rumänien, welche von Rumänien mit der Begründung, dass der Familie bereits am 02.03.2017 in Rumänien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und demnach die Dublin III-VO nicht mehr anwendbar sei, abgelehnt wurden. Aufgrund der drohenden Abschiebung nach Rumänien verließ der damals noch minderjährige Beschwerdeführer Deutschland und stellte am 27.12.2019 in Österreich einen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers stellten im April 2021 in Österreich ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2023 wurde festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Anordnung zur Außerlandesbringung der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei. Im gegenständlichen Verfahren fand keine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt vor Fremdenwesen und Asyl statt. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer einvernehmen und zu seinen familiären und privaten Anknüpfungspunkten befragen müssen, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, um eine Gefährdung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auszuschließen. Im gegenständlichen Verfahren fand keine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt vor Fremdenwesen und Asyl statt. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer einvernehmen und zu seinen familiären und privaten Anknüpfungspunkten befragen müssen, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, um eine Gefährdung seiner durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auszuschließen.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen über die Asylantragstellungen des Beschwerdeführers sowie den ihm in Rumänien zukommenden Status des Asylberechtigten ergibt sich aus der Konsultation mit der rumänischen Dublin-Behörde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über den Status eines Asylberechtigten verfügt, wurde im Übrigen nicht bestritten. Da die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers noch nicht abschließend beurteilt werden konnten, lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine Entscheidungsreife vor. Insbesondere liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich vor.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1

BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren

§ 3Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asyl

G 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt. Zu A) Zu A) Stattgabe der Beschwerde: § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: „28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Hinblick auf Spruchpunkt III.) auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist: Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei.) auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen. Nach dem Regelungssystem des § 9 Abs. 1 BFA-VG ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafürsprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach Abs. 2 BFA-VG insbesondere – wie oben dargestellt – die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, maßgeblich.Nach dem Regelungssystem des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafürsprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Absatz 2, BFA-VG insbesondere – wie oben dargestellt – die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, maßgeblich. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich näher mit dem in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Insbesondere im Hinblick auf die mittlerweile mehr als vierjährige Aufenthaltsdauer in Österreich, hat die Behörde jedenfalls eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen. Zudem wird sie näher zu prüfen haben, wie sich das Verhältnis zu seinen in Österreich lebenden - mittlerweile über einen Aufenthaltstitel verfügenden - Verwandten darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig wurde. Unbestritten ist, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind, dennoch wäre der Beschwerdeführer von der belangten Behörde auch zu seiner Verurteilung anzuhören gewesen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde im gegenständlichen Verfahren (im Hinblick auf die Anordnung der Außerlandesbringung) nicht ausreichend ermittelt, weshalb der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde im gegenständlichen Verfahren (im Hinblick auf die Anordnung der Außerlandesbringung) nicht ausreichend ermittelt, weshalb der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. Eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W232.2282391.1.00

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