5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.01.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 10.05.2023 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei
Mit Spruchpunkt VI. wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt und den Beschwerdeführern gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Darüber hinaus wurde gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ein für die Dauer eines Jahres befristetetes Einreiseverbot erlassen (Sprauchpunkt VIII. der angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin). Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.01.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 10.05.2023 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt und den Beschwerdeführern gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Darüber hinaus wurde gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ein für die Dauer eines Jahres befristetetes Einreiseverbot erlassen (Sprauchpunkt römisch acht. der angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin). Mit Schriftsatz vom 29.02.2024, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diese Bescheide, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es die belangte Behörde unterlassen habe ihrer Ermittlungspflicht nachzukommen weshalb ihr es auch vorzuwerfen sei, dass sie sich mit dem von der Zweitbeschwerdeführerin als Beweismittel vorgelegten Fahndungsschreiben nicht auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde habe auch keinen Grund geannnt, weshalb sie an der Echtheit dieses Beweismittels zweifelt und die Unglaubwürdigkeit des Beweismittels bloß phrasenhaft begründet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A)
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In den vorliegenden Fällen kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Die Beschwerdeführer bringen in ihren Beschwerden vor, dass sich die belangte Behörde mit dem von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel, einem ihr von einem Freund übermittelten polizeilichen Fahndungsplakat, nicht auseinandergesetzt und dessen Echtheit sie angezweifelt habe, ohne dafür aber Gründe anzuführen. Die Haftbedingungen in der Mongolei seien laut den in den angefochtenen Bescheiden abgebildeten Länderinformationen, lebensbedrohlich und würden Gefangene viele Jahre in Einzelhaft angehalten und seien einem sehr strengen Verhaltensregime unterworfen. Somit machen die Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK - geltend. In den vorliegenden Fällen kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Die Beschwerdeführer bringen in ihren Beschwerden vor, dass sich die belangte Behörde mit dem von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel, einem ihr von einem Freund übermittelten polizeilichen Fahndungsplakat, nicht auseinandergesetzt und dessen Echtheit sie angezweifelt habe, ohne dafür aber Gründe anzuführen. Die Haftbedingungen in der Mongolei seien laut den in den angefochtenen Bescheiden abgebildeten Länderinformationen, lebensbedrohlich und würden Gefangene viele Jahre in Einzelhaft angehalten und seien einem sehr strengen Verhaltensregime unterworfen. Somit machen die Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - insbesondere im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt, zumal die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Bezug auf das von der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte Fahndungsschreiben der ständigen Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die Vorlage von Urkunden nicht gerecht wird. Denn die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin aus, dass dem Fahndungsschreiben keinerlei Bedeutung beigemessen werde, zumal davon auszugehen sei, dass derartige Beweismittel mit gegebenem Inhalt zur Verbesserung der Asylausgangssituation ausgestellt werden können (vgl. S 38 des angefochtenen Bescheids). Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung festhält, genügt allerdings ein bloß allgemeiner Verdacht, um im Verfahren vorgelegten Ukunden generell den Beweiswert abzusprechen nicht (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356 mwN). Hinsichtlich der Haftbedingungen in der Mongolei berichten die akutellen Länderinformationen über die Mongolei davon, dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt gewesen seien. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt, zumal die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Bezug auf das von der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte Fahndungsschreiben der ständigen Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die Vorlage von Urkunden nicht gerecht wird. Denn die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin aus, dass dem Fahndungsschreiben keinerlei Bedeutung beigemessen werde, zumal davon auszugehen sei, dass derartige Beweismittel mit gegebenem Inhalt zur Verbesserung der Asylausgangssituation ausgestellt werden können vergleiche S 38 des angefochtenen Bescheids). Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung festhält, genügt allerdings ein bloß allgemeiner Verdacht, um im Verfahren vorgelegten Ukunden generell den Beweiswert abzusprechen nicht vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356 mwN). Hinsichtlich der Haftbedingungen in der Mongolei berichten die akutellen Länderinformationen über die Mongolei davon, dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt gewesen seien. Daher war den Beschwerden
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.Daher war den Beschwerden
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W233.2240853.3.00
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