RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW237 2287544-1 Spruch, W237 2287544-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 24.10.2023 stellte das Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS) fest, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 23.10.2023 gebühre.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 11.12.2023 Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2024 wies das AMS die Beschwerde vom 11.12.2023 als verspätet zurück. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer laut Sendeprotokoll den Bescheid via eAMS-Konto am 25.10.2023 empfangen habe. Die vierwöchige Beschwerdefrist sei dementsprechend am 22.11.2023, abgelaufen; die erst am 11.12.2023 beim AMS eingebrachte Beschwerde sei damit verfristet.
- Nach einem Vorlageantrag des Beschwerdeführers legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 11.12.2023 unter Anschluss des Verwaltungsakts am 01.03.2024 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid vom 24.10.2023 stellte das AMS fest, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 23.10.2023 gebühre. Das AMS versendete dem Beschwerdeführer die Verlinkung zum elektronischen Bescheiddokument auf sein eAMS-Konto. Diese empfing er mittels einer darauf hinweisenden Nachricht auf seinem eAMS-Konto am 25.10.2023; der Beschwerdeführer las das elektronische Bescheiddokument sodann am selben Tag. Am 11.12.2023 erhob der Beschwerdeführer beim AMS eine eigenhändig verfasste Beschwerde gegen den genannten Bescheid.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. Der Vorgang der Bescheidübermittlung ist aus einem dem Akt inneliegenden Screenshot des eAMS-Sendeprotokolls zu ersehen. Der Beschwerdeführer hat diesen Vorgang in seinem Vorlageantrag auch nicht bestritten. Die Beschwerdeerhebung ergibt sich klar aus dem Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 7 VwGVG lautet:3.
- Paragraph 7, VwGVG lautet: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist §
- […]Paragraph 7, […]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
- in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
- in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“ §§ 32 und 33 AVG lauten:Paragraphen 32 und 33 AVG lauten: „§ 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. 3.
- Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde vom 11.12.2023 gegen den Bescheid des AMS vom 24.10.
- Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheids festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).3.
- Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde vom 11.12.2023 gegen den Bescheid des AMS vom 24.10.
- Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheids festgestellt wird vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
- Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Bescheidübermittlung über das eAMS-Konto keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinne des § 37 ZustG darstellt, weil sich dieses nicht in der gemäß § 37 Abs. 2a ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat. Die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung kommen daher nicht zum Tragen.3.
- Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Bescheidübermittlung über das eAMS-Konto keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinne des Paragraph 37, ZustG darstellt, weil sich dieses nicht in der gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat. Die in Paragraph 37, Absatz eins, ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung kommen daher nicht zum Tragen. Allerdings ist durch das Lesen des angefochtenen Bescheids am 25.10.2023 und das damit verbundene Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheids im Sinne des § 7 ZustG auszugehen. Der Bescheid des AMS vom 24.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer sohin am 25.10.2023 zugestellt.Allerdings ist durch das Lesen des angefochtenen Bescheids am 25.10.2023 und das damit verbundene Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheids im Sinne des Paragraph 7, ZustG auszugehen. Der Bescheid des AMS vom 24.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer sohin am 25.10.2023 zugestellt. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG endete die mit dem Tag der Zustellung beginnende vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid mit Ablauf des 22.11.
- Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 11.12.2023 beim AMS erhob, erweist sich diese als verfristet.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete die mit dem Tag der Zustellung beginnende vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid mit Ablauf des 22.11.
- Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 11.12.2023 beim AMS erhob, erweist sich diese als verfristet. Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2023 tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2023 tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ist unstrittig und wurde dem Beschwerdeführer spätestens in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht; im Vorlageantrag wurde weder der Zeitpunkt des Erhalts des angefochtenen Bescheids noch der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bestritten. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1.) ist unstrittig und wurde dem Beschwerdeführer spätestens in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht; im Vorlageantrag wurde weder der Zeitpunkt des Erhalts des angefochtenen Bescheids noch der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bestritten. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist § 7 Abs. 4 VwGVG klar zu entnehmen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG klar zu entnehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2287544.1.00