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{'item': 'W239 2260103-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW239 2260103-1 Spruch, W239 2260105-1/11E W239 2260102-1/12E W239 2260104-1/12E W239 2260103-1/11E W239 2260108-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2022 zu den Zahlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2022 zu den Zahlen 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Mutter des volljährigen Zweitbeschwerdeführers ( XXXX ) und der volljährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen ( XXXX , XXXX und XXXX ). Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 29.03.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle wird über die Beschwerden der volljährigen Familienmitglieder in einem entschieden.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) ist die Mutter des volljährigen Zweitbeschwerdeführers ( römisch 40 ) und der volljährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ). Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 29.03.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle wird über die Beschwerden der volljährigen Familienmitglieder in einem entschieden. Zu allen Beschwerdeführern liegen jeweils EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Litauen vom 20.08.2021 vor.
  3. Am 30.03.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen statt. Die im Beisein des Zweitbeschwerdeführers begonnene Befragung der Drittbeschwerdeführerin wurde aufgrund ihres mental beeinträchtigten Zustandes abgebrochen. Es wurde festgehalten, dass die Drittbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt schwerst beeinträchtigt sei und trotz Mitwirkens ihres Bruders an der Erstbefragung keine Fragen habe beantworten können. Die Erstbeschwerdeführerin führte im Rahmen der Befragung aus, dass sie gemeinsam mit drei Töchtern und einem Sohn nach Österreich eingereist sei. Ihr Ehemann sei verstorben, eine Schwester lebe in Afghanistan. Zu ihren weiteren Kindern gab sie an, ein Sohn und eine Tochter würden im Iran leben, zwei Töchter seien in Frankreich aufhältig und zwei Söhne würden sich seit neun bzw. 15 Jahren in Österreich aufhalten. Die Erstbeschwerdeführerin habe nach Österreich gewollt, weil eben diese zwei Söhne bereits hier leben würden. Zur gemeinsamen Reiseroute führte sie aus, nach ihrer Ausreise aus Afghanistan hätten sie zunächst zwei Monate im Iran verbracht und sie seien danach über die Türkei und unbekannte Länder nach Litauen gereist, wo sie sieben Monate verbracht hätten. Über unbekannte Länder seien sie im Anschluss nach Österreich gelangt. Zu ihrem Aufenthalt in den durchgereisten Ländern gab sie an, dass es in Litauen nicht gut gewesen sei. Sie hätten in Haft müssen und es habe dort kein Badezimmer und keine eigene Toilette gegeben. Niemand habe sich um sie gekümmert. Der Zweitbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung an, dass er verheiratet sei und fünf Kinder habe, die im Iran leben würden. Er sei mit seinen drei Schwestern und seiner Mutter im Sommer 2021 zunächst illegal in den Iran gereist und danach über die Türkei und Belarus nach Litauen gelangt. Dort hätten sie sich etwa sieben Monate aufgehalten, ehe sie über unbekannte Länder mit dem Flix-Bus direkt nach Österreich gereist seien. Zu Litauen führte er aus, dass es dort schlecht gewesen sei und sie keine medizinische Versorgung erhalten hätten. Niemand habe sich um sie und ihre geistig und körperlich behinderte Schwester gekümmert. Die Viertbeschwerdeführerin machte betreffend ihre Familienangehörigen und ihre Reiseroute gleichlautende Angaben und führte aus, dass sie sich etwa sechs Monate in Litauen aufgehalten hätten. Ihre Schwester und ihre Mutter seien krank und in Litauen gebe es keine ordentliche medizinische Versorgung. Niemand habe sich um sie gekümmert. Die Fünftbeschwerdeführerin machte ebenfalls übereinstimmende Angaben zu den Familienangehörigen und zur Reiseroute und gab zur Lage in Litauen an, dass es schlecht gewesen sei und man keine medizinische Versorgung erhalten habe.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 01.04.2022 betreffend alle Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Litauen.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 01.04.2022 betreffend alle Beschwerdeführer auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Litauen. Mit Schreiben vom 14.04.2022 stimmte Litauen der Aufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zu und gab bekannt, dass den Beschwerdeführern eine von 22.02.2022 bis 22.02.2023 gültige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden sei.Mit Schreiben vom 14.04.2022 stimmte Litauen der Aufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin-III-VO zu und gab bekannt, dass den Beschwerdeführern eine von 22.02.2022 bis 22.02.2023 gültige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden sei.
  6. Am 01.06.2023 fand vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen statt. Die Erstbeschwerdeführerin führte zu Beginn an, dass sie sich psychisch und physisch dazu in der Lage sehe, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Sie sei verwitwet und habe zehn Kinder. Zwei Töchter würden in Frankreich leben. In Österreich habe sie ihre vier mitgereisten Kinder, des Weiteren würden sich zwei Söhne von ihr seit 16 bzw. zehn Jahren als anerkannte Flüchtlinge hier aufhalten. Mit den Söhnen bestehe Kontakt; sie würden miteinander telefonieren und sie hätten sie auch schon öfter im Lager besucht. Die Söhne würden ihnen Kleidung und Essen kaufen. Zu ihrem Aufenthalt in Litauen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Grundversorgung dort sehr schlecht gewesen sei und sie dort auch niemanden habe, der sie unterstützen könne. In weiterer Folge wurde der Erstbeschwerdeführerin die geplante Vorgehensweise des BFA zur Kenntnis gebracht, wonach sie - zusammen mit ihren mitgereisten Kindern - aufgrund der Zuständigkeit Litauens dorthin außer Landes gebracht werden solle; dem entgegnete sie, dass sie bei ihren Söhnen in Österreich bleiben wolle. Der Zweitbeschwerdeführer gab auf Befragung an, dass er sich psychisch und physisch dazu in der Lage sehe, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder; seine Familie lebe im Iran. Darüber hinaus bestätigte er die Angaben seiner Mutter zu den Familienangehörigen und insbesondere zu seinen beiden in Österreich aufhältigen Brüdern. Zur Situation in Litauen führte er aus, dass die Lage sehr schlecht gewesen sei. Sie seien über 150 Personen gewesen, die in einer Schule Unterkunft gehabt hätten. Sie seien nunmehr hierhergekommen, damit die zwei Brüder in Österreich sie unterstützen könnten. Die Viertbeschwerdeführerin gab ebenso an, dass sie sich psychisch und physisch dazu in der Lage sehe, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Zur Lage in Litauen führte sie aus, dass sie dort eingesperrt und schlecht behandelt worden seien. Sie seien in einer Schule untergebracht gewesen, die für Flüchtlinge hergerichtet worden sei, und hätten dieses Areal für sieben Monate nicht verlassen dürfen. Die Fünftbeschwerdeführerin gab auf Befragung ebenfalls an, dass sie sich psychisch und physisch dazu in der Lage sehe, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Zu Litauen führte sie aus, dass sie dort nicht die Unterstützung gehabt hätten, die sie nunmehr in Österreich erleben würden. In Litauen sei sie psychisch angeschlagen gewesen, hier sei sie hingegen glücklich. Sie bitte darum, in Österreich bleiben zu dürfen.
  7. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.08.2022, XXXX , wurde der Zweitbeschwerdeführer zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für die Drittbeschwerdeführerin bestellt. In der Pflegschaftssache erging für den 13.09.2022 die Einladung zur Erstanhörung.
  8. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.08.2022, römisch 40 , wurde der Zweitbeschwerdeführer zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für die Drittbeschwerdeführerin bestellt. In der Pflegschaftssache erging für den 13.09.2022 die Einladung zur Erstanhörung.
  9. Am 02.09.2022 wurde die Drittbeschwerdeführerin im Beisein des Zweitbeschwerdeführers in seiner Funktion als einstweiliger Erwachsenenvertreter vor dem BFA einvernommen. Nachdem aufgrund der geistigen Beeinträchtigung der Drittbeschwerdeführerin eine direkte Befragung nicht möglich war, wurde die Einvernahme durch die Befragung des Zweitbeschwerdeführers fortgeführt. Dieser gab an, dass seine Schwester seit ihrer frühesten Kindheit geistig beeinträchtigt sei. Zum Asylverfahren in Litauen führte er aus, dass sie dort einen Asylantrag gestellt und eine einjährige Aufenthaltsberechtigung erhalten hätten. Sie würden aber nicht dorthin zurückwollen, es gebe keine finanzielle Unterstützung für seine Familie und auch keine medizinische Untersuchung für seine Schwester. Sie hätten von Anfang an zu den beiden Brüdern nach Österreich gewollt. Ohne deren finanzielle Unterstützung seien sie nicht in der Lage, woanders zu leben. Im Verfahren vor dem BFA vorgelegt wurde betreffend die Drittbeschwerdeführerin ein ambulanter Arztbrief vom 25.07.2022 mit der Diagnose „Mäßige mentale Retardierung, F71.9“. Darin wurde festgestellt, dass die Drittbeschwerdeführer an einer geistigen und körperlichen Behinderung leide und im Rollstuhl mobil sei. Die Vorstellung sei erfolgt, da seitens der Verwandten eine Einschätzung zum Behinderungsausmaß gewünscht werde.
  10. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 06.09.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Litauen zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  11. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 06.09.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Litauen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Litauen traf das BFA umfassende Feststellungen, die mittlerweile jedoch in einer aktuelleren Version vorliegen. Begründend führte das BFA aus, dass Litauen gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei und auch ausdrücklich der Aufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt habe. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Die Versorgung von Asylwerbern in Litauen sei gewährleistet und bestehe auch insbesondere ausreichende medizinische Versorgung. Die Einheit der Familie bleibe durch gleichlautende Ausweisungsentscheidungen gewahrt und stellte daher keinen Eingriff in ihr nach Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben dar.Begründend führte das BFA aus, dass Litauen gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei und auch ausdrücklich der Aufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt habe. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Die Versorgung von Asylwerbern in Litauen sei gewährleistet und bestehe auch insbesondere ausreichende medizinische Versorgung. Die Einheit der Familie bleibe durch gleichlautende Ausweisungsentscheidungen gewahrt und stellte daher keinen Eingriff in ihr nach Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben dar.
  12. Gegen die Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung, die BBU GmbH, eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde. Beantragt wurde gleichzeitig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde beigelegt waren Unterlagen hinsichtlich der Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für die Drittbeschwerdeführerin sowie medizinische Unterlagen. Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass im Fall der Erst-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen von einer besonderen Vulnerabilität auszugehen sei. Besonders die Lage für die Drittbeschwerdeführerin sei in Litauen prekär gewesen. Sie sei auf den Rollstuhl angewiesen, die Einrichtung sei nicht barrierefrei gewesen; die Drittbeschwerdeführerin habe auch nur selten medizinische Betreuung erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin sei 71 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen. Des Weiteren seien die Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen in Litauen sexuell belästigt worden wären und befinde sich die Fünftbeschwerdeführerin deshalb auch in psychotherapeutischer Behandlung. Das BFA hätte daher von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
  13. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 26.09.2022; die Rechtssachen wurden gemäß der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W239 zugewiesen. Da die gegenständlichen Rechtssachen derselben Gerichtsabteilung zugeteilt wurden, es sich bei den Beschwerdeführern um eine Mutter und ihre volljährigen Kinder handelt, alle zum selben Zeitpunkt in Österreich illegal einreisten und zahlreiche Verknüpfungen in den zugrundeliegenden Sachverhalten bzw. Vorbringen bestehen, waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Da die gegenständlichen Rechtssachen derselben Gerichtsabteilung zugeteilt wurden, es sich bei den Beschwerdeführern um eine Mutter und ihre volljährigen Kinder handelt, alle zum selben Zeitpunkt in Österreich illegal einreisten und zahlreiche Verknüpfungen in den zugrundeliegenden Sachverhalten bzw. Vorbringen bestehen, waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
  14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  16. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden sodann folgende medizinische Unterlagen betreffend die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht: Mit Schreiben vom 17.11.2022 wurde eine fachliche Äußerung einer diplomierten Psychologin und Verhaltenstherapeutin vom Verein ZEBRA vom 03.11.2022 vorgelegt, wonach sich die Fünftbeschwerdeführerin am 15.09.2022 mit einer dringenden Anfrage für Psychotherapie gemeldet habe. Seit einem Abklärungsgespräch am 04.10.2022 würden regelmäßig Sitzungen stattfinden. Bei der Fünftbeschwerdeführerin würden Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) vorliegen. Auslöser dieser Symptomatik seien sexuelle Übergriffe in Litauen gewesen, die zu Ängsten und depressiven Symptomen geführt hätten. Ein Suizidversuch sei nur durch das Eingreifen einer anderen Person abgewendet worden. Eine Rückführung nach Litauen könne aufgrund der dortigen traumatischen Erlebnisse zu einer Retraumatisierung und psychischen Destabilisierung führen. Mit Schreiben vom 19.12.2022 wurde eine Kopie des Behindertenpasses der Drittbeschwerdeführerin samt Sachverständigengutachten vorgelegt, wonach sie an ausgeprägter Skoliose sowie ataktischem Bewegungsmuster und einer kognitiven Leistungseinschränkung leide; weiters sei der linke Zeigefinger amputiert. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 80%. Mit Schreiben vom 14.03.2023 wurde betreffend die Fünftbeschwerdeführerin eine Therapiebestätigung einer diplomierten Psychologin und Verhaltenstherapeutin vom Verein ZEBRA übermittelt. Die Fünftbeschwerdeführerin komme seit Oktober 2022 aufgrund ihrer psychischen Probleme zur wöchentlichen Psychotherapie und nehme seit November 2022 das Angebot der Körpertherapie in Anspruch. Es bestehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), die durch traumatische Erlebnisse auf der Flucht ausgelöst worden sei. Mit Schreiben vom 15.05.2023 wurde ein Selbsteintritt betreffend die Beschwerdeführer aus humanitären Gründen angeregt. Es wurde ausgeführt, dass die Drittbeschwerdeführerin schwer behindert sei und im Rollstuhl sitze, die Fünftbeschwerdeführerin sei wegen schwerer Depressionen und Suizidgedanken stationär aufgenommen worden. Für die Familie wäre es eine Katastrophe, in einem anderen Land wieder neu anfangen zu müssen. Mit Schreiben vom 07.07.2023 wurden weitere Unterlagen betreffend die Fünftbeschwerdeführerin vorgelegt:  Ärztlicher Entlassungsbrief vom 12.05.2023 mit den Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und Suizidale Krise (F32.2);  Bestätigung über stationären Krankenhausaufenthalt von 09.05.2023 bis 12.05.2023;  Therapieempfehlung einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 14.06.2023;  Ambulanter Dekurs vom 25.05.2023, 01.06.2023 und 16.06.2023 über Kontrolltermine zur klinischen Verlaufskontrolle. Mit Schreiben vom 06.11.2023 wurden weitere Unterlagen betreffend die Fünftbeschwerdeführerin vorgelegt:  Fachliche Äußerung einer diplomierten Psychologin und Verhaltenstherapeutin vom Verein ZEBRA vom 12.09.2023, wonach bei der Fünftbeschwerdeführerin eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert worden sei und die Fünftbeschwerdeführerin seit 11.10.2022 wöchentlich zur Psychotherapie komme;  Therapieempfehlung einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 14.06.2023 und 20.09.2023;  Ambulanter Dekurs vom 16.06.2023 und 14.07.2023 über Kontrolltermine zur klinischen Verlaufskontrolle.
  17. Am 22.12.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben, die Beschwerdeführer hätten den MigrantInnenverein St. Marx sowie zugleich auch dessen Obmann Dr. Lennart BINDER LL.M. im Verfahren zur Vertretung bevollmächtigt.
  18. Mit Parteiengehör vom 12.02.2024 wurde den Vertretern der Beschwerdeführer, und zwar sowohl der BBU GmBH als auch dem MigrantInnenverein St. Marx, die aktuelle Fassung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Litauen (Stand: 09.09.2022) übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie etwaige aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen.
  19. Mit Stellungnahme der BBU GmBH vom 16.02.2024 wurde zusammengefasst auf die bereits im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen verwiesen und ausgeführt, dass völlig unklar sei, wie die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Litauen dort untergebracht würden. Vor allem die Unterbringung der Fünftbeschwerdeführerin müsse barrierefrei sein. Es müsse bedacht werden, dass die Überstellung zu einer Retraumatisierung führen könne. Die Beschwerdeführer seien seit zwei Jahren in Österreich und sei die Dauer des Verfahrens nicht ihnen zuzurechnen. Sie hätten regelmäßig medizinische Unterlagen vorgelegt, wodurch aufgezeigt worden sei, dass ihnen eine Überstellung nach Litauen massiv schaden werde. Zudem gebe es auch Familienangehörige mit Aufenthaltstitel in Österreich, die den Beschwerdeführern Halt geben würden.
  20. Mit Stellungnahme des MigrantInnenverein St. Marx vom 22.02.2024 wurden neben den bereits im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen auch Integrationsunterlagen hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers und der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen vorgelegt (Besuch eines Basis-Computerkurses, Besuch eines Deutsch-Kurses, Besuch eines Workshops der Polizei, Durchführung von Reinigungsarbeiten etc.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des volljährigen Zweitbeschwerdeführers und der volljährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen; alle sind afghanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam illegal aus Afghanistan aus und hielten sich zunächst zwei Monate im Iran auf, ehe sie über die Türkei und Belarus nach Litauen gelangten. Dort stellten sie am 20.08.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz und erhielten eine von 22.02.2022 bis 22.02.2023 gültige Aufenthaltsberechtigung. Nach einem Aufenthalt von knapp sieben Monaten in Litauen reisten die Beschwerdeführer nach Österreich weiter und stellten hier am 29.03.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 01.04.2022 betreffend alle Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Litauen. Litauen stimmte mit Schreiben vom 14.04.2022 der Aufnahme aller Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 01.04.2022 betreffend alle Beschwerdeführer auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Litauen. Litauen stimmte mit Schreiben vom 14.04.2022 der Aufnahme aller Beschwerdeführer unter Verweis auf Artikel 12, Absatz eins, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Zu Litauen werden folgende aktuelle Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 09.09.2022): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MD o.D.a; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Quellen: - MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): I want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022- MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): römisch eins want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer müssen in folgenden Fällen einen (neuen) Asylantrag stellen:  wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Litauen gestellt hat.  wenn das Verfahren zu einem früheren Antrag eingestellt wurde (wenn sich ein Antragsteller absetzt, wird die Prüfung seines Antrags für neun Monate ausgesetzt und dann eingestellt).  wenn zu einem früheren Antrag bereits eine endgültige Entscheidung ergangen ist. (AQ 2.6.2022) Hingegen kann das Verfahren eines Dublin-Rückkehrers fortgesetzt werden:  wenn die Prüfung des Antrags für weniger als neun Monate ausgesetzt und somit noch nicht eingestellt wurde.  wenn die Entscheidung über den früheren Antrag noch nicht rechtskräftig ist (z. B. weil die Person noch nicht über die Entscheidung der Asylbehörde informiert wurde oder weil noch eine Beschwerde anhängig ist). (AQ 2.6.2022) Wenn eine Person aus einem anderen Mitgliedstaat zurückgeführt wird und am Flughafen einen Asylantrag stellt, erheben die Grenzschutzbeamten, welche die Erstbefragung durchführen, auch Daten über eine etwaige Vulnerabilität der Person (AQ 2.6.2022). Quellen: - AQ – Anonyme Quelle (2.6.2022): Datenbank aus dem supranationalen Bereich, Zugriff 26.7.2022 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Laut Gesetz müssen alle Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters sowie eines Vertreters einer Einrichtung zum Schutz der Rechte von Kindern, eingereicht und durchgeführt werden. Asylanträge von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern haben Vorrang vor anderen in Bearbeitung befindlichen Asylanträgen. Unbegleitete minderjährige Asylwerber werden bei ihren erwachsenen Verwandten oder im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge (in Rukla) untergebracht. Bei der Entscheidung über die Unterbringung eines unbegleiteten minderjährigen Asylwerbers werden seine Meinung, sein Alter und seine Reife berücksichtigt. Der Aufenthaltsort des UM darf sich so wenig wie möglich ändern. Geschwister sollen nicht getrennt werden. Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in der Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge ankommt, wird sein individueller Integrationsplan erstellt. Die Unterstützung für die Integration im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge wird für drei Monate gewährt und kann auf sechs Monate verlängert werden. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen des unbegleiteten Minderjährigen kann die Unterstützung seiner Integration jedoch ausgedehnt werden, bis er 18 Jahre alt wird. Wenn der unbegleitete Minderjährige vom Flüchtlingsaufnahmezentrum in eine Gemeinde umzieht und das
  22. Lebensjahr vollendet, erhält er eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 1.122 EUR. Unbegleitete minderjährige Asylwerber haben das Recht, öffentliche Schulen zu besuchen oder an Berufsausbildungsprogrammen teilzunehmen. Dieses Recht wird unmittelbar bei, bzw. spätestens binnen dreier Monaten nach Einreichung des Asylantrags gewährt. Auch wenn der minderjährige Asylwerber das
  23. Lebensjahr vollendet hat, während er die Schule besucht, hat er das Recht, seine allgemeine oder berufliche Ausbildung abzuschließen (MIPAS 24.11.2017). Das Aufnahmezentrum für Flüchtlinge in Rukla dient auch zur Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger während ihres Asylverfahrens (RPPC o.D.a). Unbegleitete minderjährige Fremde haben unabhängig von der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts in der Republik Litauen u.a. die folgenden Rechte: kostenlose Unterbringung und Unterstützung; das Recht auf Bildung im Rahmen eines allgemeinen oder beruflichen Bildungsprogramms; Anspruch auf kostenlose medizinische Grundversorgung; Anspruch auf kostenlose Sozialleistungen; Anspruch auf staatlich garantierten Rechtsbeistand, sofern die Gesetze der Republik Litauen nichts anderes vorsehen (MD o.D.b). Vulnerable sind ihren Bedürfnissen entsprechend unterzubringen (LRK o.D.; vgl. MD o.D.a).Vulnerable sind ihren Bedürfnissen entsprechend unterzubringen (LRK o.D.; vergleiche MD o.D.a). Minderjährige haben das Recht, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags, eine allgemeinbildende oder Berufsschule zu besuchen (MD o.D.a). Quellen: - LRK – Litauisches Rotes Kreuz (o.D.): Informacija migrantams, https://www.redcross.lt/kaip-padedame/pagalba-pabegeliams-ir-migrantams/informacija-migrantams, Zugriff 23.8.2022 - MIPAS – Platform for Migration Information and Cooperation (24.11.2017): Receipt and Accommodation of Unaccompanied Minors, https://mipas.lt/en/2017/11/24/receipt-and-accommodation-of-unaccompanied-minors/, Zugriff 27.7.2022 - MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): I want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022- MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): römisch eins want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022 - MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum b): Rights of Foreigners, https://www.migracija.lt/u%C5%Besienie%C4%8Di%C5%B3-teis%C4%97s, Zugriff 23.8.2022 - RPPC – Aufnahmezentrum für Flüchtlinge Rukla (ohne Datum a): About center, https://rppc.lt/en/about-center/, Zugriff 8.9.2022 Non-Refoulement Ab Juni 2021 wurden zahlreiche irreguläre Migranten vom Lukaschenka-Regime in Weißrussland ermutigt, die Grenze nach Litauen zu überqueren. Anfang August führte das litauische Innenministerium eine "Pushback-Politik" ein, die es den Grenzbeamten erlaubt, irreguläre Migranten an der grünen Grenze an der Einreise aus Weißrussland zu hindern und die Einreise nur über die offiziellen Grenzkontrollpunkte zu ermöglichen. Die einzigen Migranten, denen nach Einführung dieser Politik die Einreise gewährt wurde, waren offenbar humanitäre Fälle; alle anderen wurden an der Einreise gehindert. Der staatliche Grenzschutzdienst bestätigte, dass er die Pushback-Politik anwendet, um irreguläre Migranten nach Belarus zurückzuschicken (USDOS 12.4.2022; für weitere Informationen siehe Kapitel 3.
  24. Situation an der Grenze zu Belarus). Quellen: - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lithuania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071334.html, Zugriff 27.7.2022 Versorgung Asylwerber haben in der Republik Litauen u.a. folgende Rechte: Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen (Unterkunft, Verpflegung und Kleidung), wenn Sie sich in den zugewiesenen Unterkünften, Gewahrsamseinrichtungen usw. aufhalten; die Inanspruchnahme von staatlich garantierter Prozesskostenhilfe; kostenlose Inanspruchnahme der Dienste eines Dolmetschers und das Recht auf Arbeit, wenn die Migrationsbehörde ohne Verschulden des Asylwerbers nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Asylantrags eine Entscheidung im Asylverfahren getroffen hat (MD o.D.a). Quellen: - MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): I want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022- MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): römisch eins want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022 Unterbringung In Litauen gibt es verschiedene Arten von Unterbringungseinrichtungen:  3 Registrierungszentren für Ausländer (Pabradė, Medininkai und Kybartai). Dies sind geschlossene Einrichtungen (EASO 13.1.2022).  1 Aufnahmezentrum für Flüchtlinge (Rukla). Es handelt sich grundsätzlich um eine Einrichtung für Schutzberechtigte. Seit Oktober 2021 gibt es mit Naujininkai ein neues Zentrum für Asylwerber in Vilnius, das formell Teil des Zentrums in Rukla ist (EASO 13.1.2022).  Alternative und vorübergehende Unterkünfte werden bereitgestellt, wenn in den Ausländerregistrierungszentren keine Plätze verfügbar sind (EASO 13.1.2022). Seit Oktober 2021 sind in Litauen alle Zeltlager abgebaut, in denen die ca. 4.000 illegal aus Belarus angekommenen Migranten unter anderem untergebracht wurden, und die Betreffenden auf die genannten Zentren aufgeteilt, wo sie weiterhin de facto geschlossen untergebracht wurden (IFRC 11.11.2021; vgl. LRT 15.9.2021).Seit Oktober 2021 sind in Litauen alle Zeltlager abgebaut, in denen die ca. 4.000 illegal aus Belarus angekommenen Migranten unter anderem untergebracht wurden, und die Betreffenden auf die genannten Zentren aufgeteilt, wo sie weiterhin de facto geschlossen untergebracht wurden (IFRC 11.11.2021; vergleiche LRT 15.9.2021). Antragsteller im Rahmen des Zulässigkeits- oder beschleunigten Verfahrens können bis zu 28 Tage an der Grenze geschlossen untergebracht werden, bis eine Entscheidung über die Einreise getroffen wird. Während eines Notstands kann diese Frist verlängert werden. Wenn eine Entscheidung über die Einreise in das Hoheitsgebiet getroffen wird, sollten die Antragsteller grundsätzlich in ein Ausländerregistrierungszentrum gebracht werden; je nach Verfügbarkeit können die Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens auch in alternativen oder vorübergehenden Unterbringungseinrichtungen untergebracht werden. Während eines Notstands bleiben die Antragsteller in der Regel für die gesamte Dauer des Verfahrens in derselben geschlossenen Einrichtung untergebracht, nachdem eine Entscheidung über die Einreise erfolgt ist. Schutzberechtigte - und seit Sommer 2021 auch asylsuchende Familien - werden im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge in Rukla untergebracht (EASO 13.1.2022). Quellen: - EASO – European Asylum Support Office (13.1.2022): Situational Update No 8, Overview of the organisation of reception systems in EU+ countries, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-01/2021_situational_update_issue8_reception_systems_EN_0.pdf, Zugriff 23.8.2022 - IFRC – International Federation of the Red Cross (11.11.2021): INFORMATION BULLETIN. Central and Northeastern Europe. Migration, https://prddsgofilestorage.blob.core.windows.net/api/event-featured-documents/file/IB_Europe_BY.LT.PL.Migration2021.pdf, Zugriff 24.8.2022 - LRT – Lithuanian Radio and Television (15.9.2021): Migrants in Lithuania to be moved out of tent camps by October, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1497150/migrants-in-lithuania-to-be-moved-out-of-tent-camps-by-october, Zugriff 24.8.2022 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung, sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum (LRK o.D.; vgl. MD o.D.a).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung, sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum (LRK o.D.; vergleiche MD o.D.a). Während eines Aufenthalts in einer Unterkunft, die von den Behörden der Republik Litauen zur Verfügung gestellt wird, hat ein Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung im Zentrum (MIPAS 24.11.2017). NGOs berichten, dass Flüchtende aufgrund der Sprachbarriere Probleme beim Zugang zu medizinischen und psychologischen Beratungsdiensten haben (USDOS 12.4.2022) Asylsuchende und Flüchtlinge sind in das nationale Impfprogramm einbezogen und haben auf Anfrage Anspruch auf die kostenlose COVID-19-Impfung inklusive Auffrischung. Es ist in dieser Gruppe jedoch eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Impfung zu beobachten (UNHCR 2.2022). Quellen: - LRK – Litauisches Rotes Kreuz (o.D.): Informacija migrantams, https://www.redcross.lt/kaip-padedame/pagalba-pabegeliams-ir-migrantams/informacija-migrantams, Zugriff 23.8.2022 - MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): I want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022- MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): römisch eins want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022 - MIPAS – Platform for Migration Information and Cooperation (24.11.2017): Receipt and Accommodation of Unaccompanied Minors, https://mipas.lt/en/2017/11/24/receipt-and-accommodation-of-unaccompanied-minors/, Zugriff 27.7.2022 - UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (2.2022): Lithuania Fact Sheet February 2022, https://www.unhcr.org/623469c8f.pdf, Zugriff 8.9.2022 - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lithuania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071334.html, Zugriff 27.7.2022 Schutzberechtigte Die Integration beginnt im Unterbringungszentrum mit der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Zentrum und dem Asylberechtigten über die Integrationsunterstützung und wird danach auf dem Gebiet der Wohnsitzgemeinde fortgesetzt. Die Integrationsunterstützung im Zentrum läuft für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten ab Unterzeichnung des Integrationsvertrages (
  25. Integrationsphase). Vulnerable und unbegleitete Minderjährige (UM) können auch länger im Zentrum bleiben, UM bis zur Vollendung des
  26. Lebensjahres. Die Asylberechtigten erhalten im Zentrum folgende Unterstützungsleistungen für die Integration: kostenloser Aufenthalt, psychologische Betreuung, die notwendigsten Sozial-, Gesundheits- und Rechtsdienstleistungen, Intensivkurse für Erwachsene in litauischer Sprache und litauischer Kultur, Bewertung der beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Qualitäten, Bereitstellung von Arbeitsmarktdienstleistungen und Durchführung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen. Es gibt monatliche Zuschüsse für Verpflegung und Taschengeld (Min 15.7.2020). In der
  27. Integrationsphase tritt an die Stelle der Integrationsförderung im Zentrum, die Integrationsförderung auf dem Gebiet einer Gemeinde. Sie dauert bis zu 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Auszugs des Asylberechtigten aus dem Zentrum. Für Vulnerable kann dieser Zeitraum verlängert werden. Derzeit bieten zwei NGOs (Caritas und Litauisches Rotes Kreuz) Unterstützung bei der Integration von Asylwerbern in den Gemeinden an, genauer Mentorendienste, welche bei Anmietung von Wohnungen, Auszahlung von Geldleistungen, Litauisch-Sprachkursen, Organisation von Kinderbetreuung bzw. Schulbesuch, allgemeiner Beratung, Arbeitssuche usw. Hilfe leisten. Während der
  28. Integrationsphase erhalten die Asylberechtigten eine monatliche Geldleistung zur Deckung der Grundbedürfnisse (Wohnungsmiete, Nebenkosten, Lebensmittel, Transport usw.) (Min 15.7.2020). Das Aufnahmezentrum für Flüchtlinge in Rukla ist eine offene Einrichtung für Schutzberechtigte. Seit Oktober 2021 gibt es mit Naujininkai ein neues Zentrum für Asylwerber in Vilnius, das formell Teil des Zentrums in Rukla ist (EASO 13.1.2022). Es ist einerseits zuständig für Unterbringung von Asylberechtigten, sowie die Organisation und Durchführung von deren sozialer Integration (zusammen mit den Gemeinden). Die Unterstützung für die Integration im Zentrum wird zunächst bis zu acht Monaten gewährt. Wenn diese Zeit aus objektiven Gründen nicht ausreicht um Asylberechtigte auf die Integration in der Gemeinde vorzubereiten, kann die Dauer auf 12 Monate verlängert werden. Für Vulnerable ist auf Antrag eine Verlängerung auf 18 Monate möglich. In unvorhergesehenen Situationen kann die Betreuung im Zentrum länger fortgesetzt werden (RPPC o.D.a). Die Integrationsförderung startet verpflichtend im Zentrum und wird dann in der Gemeinde fortgesetzt. Diese kann nur einmal beantragt und muss vollständig konsumiert werden. In der Gemeinde umfasst die Unterstützung Sprachtraining, die Anmietung einer Unterkunft, Betriebskosten, Krankenversicherung, Schulbeihilfe für Kinder, usw. (RPPC o.D.d). Im Zentrum Rukla erhalten die Asylberechtigten Verpflegung oder Essensgeld, sowie ein Taschengeld (RPPC o.D.b). Medizinische Versorgung wird von der medizinischen Station des Zentrums gewährleistet (RPPC o.D.b). Psychologische Versorgung bietet der psychologische Dienst im Zentrum. Wenn nötig werden Patienten an Spezialisten überwiesen. Die Kosten für medizinische Leistungen im Zentrum bzw. außerhalb (wenn eine Überweisung vorliegt) übernimmt das Zentrum. Schutzberechtigte sind eine der Personengruppen, für die der litauische Staat die obligatorische Krankenversicherung übernimmt (RPPC o.D.c). Schutzberechtigte sind ebenso wie Asylsuchende in das nationale Impfprogramm einbezogen und haben auf Anfrage Anspruch auf die kostenlose COVID-19-Impfung inklusive Auffrischung. Es ist in dieser Gruppe jedoch eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Impfung zu beobachten (UNHCR 2.2022). Quellen: - EASO – European Asylum Support Office (13.1.2022): Situational Update No 8, Overview of the organisation of reception systems in EU+ countries, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-01/2021_situational_update_issue8_reception_systems_EN_0.pdf, Zugriff 23.8.2022 - Min - Ministry of Social Security and Labour (15.7.2020): Integration of Asylum Beneficiaries, https://socmin.lrv.lt/en/activities/social-integration/integration-of-foreigners/integration-of-asylum-beneficiaries, Zugriff 25.8.2022 - RPPC – Aufnahmezentrum für Flüchtlinge Rukla (ohne Datum a): About center, https://rppc.lt/en/about-center/, Zugriff 8.9.2022 - RPPC – Aufnahmezentrum für Flüchtlinge Rukla (ohne Datum b): THE PRIMARY INTEGRATION OF THE FOREIGNERS GRANTED ASYLUM IN THE REFUGEES RECEPTION CENTER. Information for the foreigners granted asylum, https://rppc.lt/wp-content/uploads/2021/12/pradine-integracija.pdf, Zugriff 8.9.2022 - RPPC – Aufnahmezentrum für Flüchtlinge Rukla (ohne Datum c): GRANTED ASYLUM IN LITHUANIA THE HEALTH CARE AND THE PSYCHOLOGICAL ASSISTANCE FOR THE FOREIGNERS GRANTED ASYLUM IN LITHUANIA. Information for the foreigners granted asylum, https://rppc.lt/wp-content/uploads/2021/12/sveikatos-prieziura.pdf, Zugriff 8.9.2022 - RPPC – Aufnahmezentrum für Flüchtlinge Rukla (ohne Datum d): THE PROGRAM OF THE SOCIAL INTEGRATION FOR THE FOREIGNERS GRANTED ASYLUM IN THE MUNICIPALITIES. Information for the foreigners granted asylum, https://rppc.lt/wp-content/uploads/2021/12/sveikatos-prieziura.pdf, Zugriff 8.9.2022 - UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (2.2022): Lithuania Fact Sheet February 2022, https://www.unhcr.org/623469c8f.pdf, Zugriff 8.9.2022 Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor., Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin leiden an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Drittbeschwerdeführerin ist seit Geburt mental und körperlich beeinträchtigt und weist einen Gesamtbehinderungsgrad von 80% auf. Sie leidet an ausgeprägter Skoliose, ataktischem Bewegungsmuster und einer kognitiven Leistungseinschränkung (mäßige mentale Retardierung, F71.9). Zudem ist ihr linker Zeigefinger amputiert. Die Drittbeschwerdeführerin verfügt in Österreich über einen Behindertenpass; aufgrund ihrer verminderten kognitiven Leistungsbreite wurde der Zusatz „öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar“ und „Begleitperson erforderlich“ vermerkt. Die Beschwerdeführerin nimmt einmal täglich Duloxetin und bedarfsweise Quetiapin bei Anspannung. Sie war in Österreich nicht stationär aufhältig und benötigt keine regelmäßigen Untersuchungen. Für die Drittbeschwerdeführerin wurde mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 19.09.2022 der Zweitbeschwerdeführer zum Erwachsenenvertreter in behördlichen und medizinischen Angelegenheiten bestellt. Die Fünftbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), ist in psychotherapeutischer Behandlung und nimmt Medikamente zu sich. Sie wandte sich erstmals am 15.09.2022 mit einer dringenden Anfrage für Psychotherapie an den Verein ZEBRA und begann nach einem psychotherapeutischen Abklärungsgespräch am 04.10.2022 mit wöchentlichen psychotherapeutischen Sitzungen. Von 09.05.2023 bis 12.05.2023 befand sich die Fünftbeschwerdeführerin wegen einer suizidalen Krise (F32.2) in stationärer Krankenhausbehandlung. Am 25.05.2023, 01.06.2023, 16.06.2023 und 14.07.2023 fanden Termine zur klinischen Verlaufskontrolle statt, in denen als Therapie klinische Exploration, Entlastungsgespräch, Evaluierung der Medikation und Casemanagement festgehalten wurden. In der zuletzt vorgelegten Therapieempfehlung vom 20.09.2023 wurden einmal täglich Risperidon, Mutan und Quetiapin sowie bis zu zwei Mal täglich Passedan angeführt und eine Kontrolle in vier Monaten angeraten. Zum Entscheidungszeitpunkt gibt es keine Hinweise darauf, dass die Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen nicht überstellungsfähig im Sinne einer Reisefähigkeit wären, oder, dass sie akut stationär behandlungsbedürftig wären. Erforderliche medizinische Behandlungen können auch in Litauen erfolgen, es ist insbesondere auch eine psychologische Behandlung verfügbar. Vulnerable sind außerdem ihren Bedürfnissen entsprechend unterzubringen. Gegen die Beschwerdeführer, die sich gemeinsam als Familie im Bundesgebiet aufhalten, ergeht eine gleichlautende Entscheidung. Die Beschwerdeführer haben in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form von zwei volljährigen Söhnen bzw. Brüdern. Diese leben bereits seit etwa zehn bzw. 16 Jahren im Bundesgebiet. Zwischen den Familienangehörigen besteht telefonischer Kontakt und es fanden auch Besuche in der Asylunterkunft statt. Zudem unterstützen die Söhne bzw. Brüder die Beschwerdeführer und kaufen ihnen Kleidung und Nahrungsmittel. Die Beschwerdeführer leben mit den Söhnen bzw. Brüdern nicht in einem gemeinsamen Haushalt, sondern sind durchgehend in Betreuungseinrichtungen im Rahmen der Grundversorgung untergebracht. Es bestehen keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich hat nicht stattgefunden.
  29. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen bzw. familiären Umständen der Beschwerdeführer lassen sich den gleichlautenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen entnehmen. Die Feststellungen zur gemeinsamen Reiseroute über den Iran, die Türkei und Belarus nach Litauen und der dortigen Antragstellung ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer sowie aus den vorliegenden EURODAC-Treffern zu Litauen vom 20.08.
  30. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Litauen und der anschließenden Weiterreise nach Österreich und hiesigen Antragstellung ergeben sich ebenfalls aus ihren gleichlautenden Angaben. Die Feststellungen zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Litauens basieren auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der litauischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Litauen resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen (Stand: 09.09.2022), die den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten wurden. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Litauen beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das litauische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zur Versorgungssituation in Litauen ist auf die Länderberichte zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass Asylwerber in der Republik Litauen u.a. folgende Rechte haben: Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen (Unterkunft, Verpflegung und Kleidung), wenn sie sich in den zugewiesenen Unterkünften, Gewahrsamseinrichtungen usw. aufhalten; die Inanspruchnahme von staatlich garantierter Prozesskostenhilfe; kostenlose Inanspruchnahme der Dienste eines Dolmetschers und das Recht auf Arbeit, wenn die Migrationsbehörde ohne Verschulden des Asylwerbers nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Asylantrags eine Entscheidung im Asylverfahren getroffen hat (MD o.D.a). Asylwerber haben außerdem das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum. Vulnerable sind ihren Bedürfnissen entsprechend unterzubringen. Dass Asylwerber in Litauen tatsächlich versorgt werden, lässt sich auch den Aussagen der Beschwerdeführer entnehmen, zumal sie selbst angaben, dort bei ihrem Vorenthalt grundsätzlich untergebracht und versorgt worden zu sein. Dass der Standard der litauischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückverbringung nach Litauen im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK gerieten.Dass Asylwerber in Litauen tatsächlich versorgt werden, lässt sich auch den Aussagen der Beschwerdeführer entnehmen, zumal sie selbst angaben, dort bei ihrem Vorenthalt grundsätzlich untergebracht und versorgt worden zu sein. Dass der Standard der litauischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückverbringung nach Litauen im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK gerieten. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass sie zwecks besserer Unterstützung zu ihren hier lebenden Söhnen bzw. Brüdern hätten gelangen wollen, ist festzuhalten, dass sich dieser Wunsch zwar menschlich nachvollziehen lässt, es aber nicht an den Beschwerdeführern liegt, sich das Zielland ihrer Wahl auszusuchen. Der zuständige Mitgliedstaat ist nach den in der Dublin-III-VO festgesetzten Kriterien zu bestimmen, die im gegenständlichen Fall klar die Zuständigkeit Litauens ergeben. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten sexuellen Übergriffen in Litauen ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten an die litauischen Sicherheitsbehörden wenden können und diese daraufhin entsprechende Maßnahmen zu setzen haben. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Vorfall in einer Polizeiunterkunft stattgefunden habe, die Fünftbeschwerdeführerin bei der Meldung des Vorfalls abgewiesen worden sei und der Polizist die gesamte Zeit in der Unterkunft anwesend gewesen sei und diese nonverbal bedroht habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sieben Monate in Litauen aufgehalten haben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es in dieser Zeit zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sein soll, eine entsprechende Meldung zu erstatten, bzw. dass der Polizist die gesamte Zeit anwesend gewesen sein soll. Selbst wenn der sexuelle Übergriff durch einen Polizisten erfolgt sein sollte, was die Tat angesichts der Ausnützung seines Autoritätsverhältnisses umso verwerflicher erscheinen lässt, liegen dennoch in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte vor, an der generellen Schutzfähigkeit- und willigkeit der litauischen Behörden zu zweifeln. Den Länderberichten zufolge bestehen auch in Litauen soziale Dienste und es gibt Zugang zu Dolmetschern, die die Fünftbeschwerdeführerin in Anspruch nehmen kann und die sie beim Erstatten einer Meldung unterstützen könnten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden kann. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen sich auf ihre Angaben und die vorgelegten medizinischen Unterlagen. Wie oben dargelegt, haben die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin im Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht. Der gesundheitliche Zustand der Drittbeschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben ihrer Familienangehörigen im Verfahren, insbesondere aus der Befragung ihres zum Erwachsenenvertreters bestellten Bruders, sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Daraus geht hervor, dass die Drittbeschwerdeführerin seit Geburt mental und körperlich beeinträchtigt ist und gemäß dem Sachverständigengutachten zur Erlangung eines Behindertenpasses einen Gesamtbehinderungsgrad von 80% aufweist. Sie leidet demzufolge an ausgeprägter Skoliose, ataktischem Bewegungsmuster und einer kognitiven Leistungseinschränkung (mäßige mentale Retardierung, F71.9); zudem ist ihr linker Zeigefinger amputiert. Aus den vorgelegten Unterlagen zum Behindertenpass geht hervor, dass aufgrund ihrer verminderten kognitiven Leistungsbreite der Zusatz „öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar“ und „Begleitperson erforderlich“ vermerkt ist. Begründend wurde angeführt, dass die Drittbeschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke zurücklegen könne, ein selbständiges Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln jedoch aufgrund der verminderten geistigen Leistungsbreite und ohne Kenntnisse des Landes und der Sprache, die kaum erlernt werden könne, nicht möglich erscheine. Gemäß den medizinischen Unterlagen nimmt die Drittbeschwerdeführerin einmal täglich Duloxetin und bedarfsweise Quetiapin bei Anspannung. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Drittbeschwerdeführerin im Rahmen eines organisierten Transportes und in Begleitung ihrer Familienangehörigen derzeit nicht transportfähig oder etwa akut stationär behandlungsbedürftig wäre. Den Länderberichten zufolge sind Vulnerable in Litauen ihren Bedürfnissen entsprechend unterzubringen, sodass davon auszugehen ist, dass die körperliche und mentale Einschränkung der Drittbeschwerdeführerin entsprechend berücksichtigt wird. Der gesundheitliche Zustand der Fünftbeschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Aus diesen ergibt sich, dass die Fünftbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leidet, in psychotherapeutischer Behandlung ist und Medikamente zu sich nimmt. Sie besucht seit Oktober 2022 wöchentlich psychotherapeutische Sitzungen. Von 09.05.2023 bis 12.05.2023 befand sich die Fünftbeschwerdeführerin wegen einer suizidalen Krise (F32.2) in stationärer Krankenhausbehandlung. Am 25.05.2023, 01.06.2023, 16.06.2023 und 14.07.2023 fanden Termine zur klinischen Verlaufskontrolle statt, in denen als Therapie klinische Exploration, Entlastungsgespräch, Evaluierung der Medikation und Casemanagement festgehalten wurden. In der zuletzt vorgelegten Therapieempfehlung vom 20.09.2023 wurden einmal täglich Risperidon, Mutan und Quetiapin sowie bis zu zwei Mal täglich Passedan angeführt und eine Kontrolle in vier Monaten angeraten. Wenngleich es sich bei der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit den vorliegenden Symptomen zweifellos um eine belastende Krankheit handelt, die sogar zu einer suizidalen Krise führte, liegen derzeit keine Hinweise auf eine mangelnde Überstellungsfähigkeit oder einen lebensbedrohlichen Zustand vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass Asylwerber in Litauen das Recht auf notwendige medizinische und psychologische Behandlung haben und eine solche auch verfügbar ist. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass eine potenziell durchzuführende Überstellung von Österreich nach Litauen nur nach Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und insbesondere der Transportfähigkeit samt Ergreifung allfällig erforderlicher Maßnahmen erfolgt. Im Zuge der Überstellung werden den Beschwerdeführern zudem bei bekannten Erkrankungen ausreichend Medikamente zur Verfügung gestellt. Seitens der Beschwerdeführer wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens der Beschwerdeführer wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Festgehalten wird, dass gegenüber sämtlichen mitgereisten Familienangehörigen eine gleichlautende Entscheidung ergeht; diese werden somit nicht voneinander getrennt. Dass zwei Söhne bzw. Brüder in Österreich leben und zu den Verwandten Kontakt besteht, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA. Dass zwischen den Beschwerdeführern und ihren hier lebenden Verwandten kein gemeinsamer Haushalt vorliegt, lässt sich dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnehmen. Eine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführer zu ihren hier lebenden Angehörigen kann angesichts des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Grundversorgung und ihrer Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht erkannt werden. Zudem leben die Söhne bzw. Brüder bereits seit vielen Jahren getrennt von den nun eingereisten Beschwerdeführern in Österreich und können auch vor diesem Hintergrund keine wechselseitigen Abhängigkeiten erkannt werden. Wenngleich mit Stellungnahme vom 22.02.2024 nun hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers und der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen Belege für erste Integrationsbemühungen vorgelegt wurden, so ist daraus dennoch noch keine derartige Integrationsverfestigung abzuleiten, die einer Überstellung nach Litauen entgegenstünde.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. (…) Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Die Zuständigkeit Litauens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz ist in Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel in Litauen verfügten. Litauen hat auf dieser Grundlage der Aufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt.Die Zuständigkeit Litauens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz ist in Artikel 12, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel in Litauen verfügten. Litauen hat auf dieser Grundlage der Aufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Litauens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist die Zuständigkeit nicht nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen haben.Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Litauens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist die Zuständigkeit nicht nach Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III-VO erloschen, da die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen haben. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels ausgeprägter familiärer Anknüpfungspunkte und mangels entsprechender Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels ausgeprägter familiärer Anknüpfungspunkte und mangels entsprechender Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,)., Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden., Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37). Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - (subjektiv) in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - (subjektiv) in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK und/oder Artikel 8, EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Der angefochtene Bescheid enthält ausreichende Feststellungen zum litauische Asylwesen; diese liegen mittlerweile in aktuellerer Form vor und wurden den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welches zur Objektivität verpflichtet ist. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils Quellenangaben angeführt und es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.
  3. ausführlich dargelegt, kann anhand der vorliegenden Länderberichte nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Litauen überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.
  4. ausführlich dargelegt, kann anhand der vorliegenden Länderberichte nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Litauen überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel - die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 - sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel - die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 - sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Litauen im Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Zum übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auf die ausführlichen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.
  5. zu verweisen. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Litauen im Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Zum übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auf die ausführlichen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.
  6. zu verweisen. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Litauen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Litauen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-III-VO zwingend auszuüben. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall Paposhvili/Belgium hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Derartige in der Judikatur geforderte „außergewöhnliche Umstände“ sind gegenständlich nicht erkennbar; weder die Drittbeschwerdeführerin noch die Fünftbeschwerdeführerin befinden sich derzeit in akut notwendiger stationärer Behandlung, von daher sind beide auch überstellungsfähig. Die übrigen Beschwerdeführer sind völlig gesund. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Litauen gesichert ist, zumal Asylwerber das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung, sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum haben. Von daher ist davon auszugehen, dass insbesondere die körperlich und geistig beeinträchtigte Drittbeschwerdeführerin und die derzeit in psychotherapeutischer Behandlung befindliche Fünftbeschwerdeführerin dort die ärztliche Behandlung erhalten werden, die sie benötigen. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Insgesamt gesehen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt gesehen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Litauen und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Litauen und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist., Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel

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