← Österreich

{'item': 'W255 2281206-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW255 2281206-1 Spruch, W255 2281206-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) steht seit 09.05.2021 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 10.12.2021 bezieht sie Notstandshilfe. 1.
  3. Am 10.01.2023 und 13.07.2023 wurde zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) jeweils verbindlich ein Betreuungsplan vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderen, dass die BF selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen setzt, sich auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, bewirbt, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt und auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen die in direkten Kontakt mit ihr treten, reagiert. 1.
  4. Am 10.01.2023 und 13.07.2023 wurde zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) jeweils verbindlich ein Betreuungsplan vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderen, dass die BF selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen setzt, sich auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, bewirbt, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt und auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen die in direkten Kontakt mit ihr treten, reagiert. 1.
  5. Am 11.07.2023 übermittelte das AMS der BF einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Reinigungskraft bei der Firma XXXX im Ausmaß einer 40-Stunden-Woche und einem Gehalt von EUR 1.800,- brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung und forderte die BF auf, sich umgehend für die Stelle zu bewerben. Die Bewerbung sollte telefonische bei Frau XXXX oder per Mail unter XXXX erfolgen. 1.
  6. Am 11.07.2023 übermittelte das AMS der BF einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 im Ausmaß einer 40-Stunden-Woche und einem Gehalt von EUR 1.800,- brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung und forderte die BF auf, sich umgehend für die Stelle zu bewerben. Die Bewerbung sollte telefonische bei Frau römisch 40 oder per Mail unter römisch 40 erfolgen. 1.
  7. Am 16.07.2023 bewarb sich die BF per E-Mail auf den unter Punkt 1.
  8. genannten Vermittlungsvorschlag. 1.
  9. Am 09.08.2023 wurde die BF von der Firma XXXX angerufen. Im Telefonat gab die BF an, dass sie von 11-14 Uhr einen ECDL-Kurs besuche und nur danach als Dienstnehmerin zur Verfügung stehen würde. Es kam kein Dienstverhältnis zwischen der BF und der Firma XXXX zustande.1.
  10. Am 09.08.2023 wurde die BF von der Firma römisch 40 angerufen. Im Telefonat gab die BF an, dass sie von 11-14 Uhr einen ECDL-Kurs besuche und nur danach als Dienstnehmerin zur Verfügung stehen würde. Es kam kein Dienstverhältnis zwischen der BF und der Firma römisch 40 zustande. 1.
  11. Am 07.09.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der sich bietenden Beschäftigung aufgenommen. Die BF gab an, sich beworben zu haben. Sie sei von der Firma angerufen worden und habe gesagt, dass sie derzeit einen Kurs besuche und erst dann Interesse an der Stelle habe, wenn der Kurs fertig sei. Sie habe nicht gewusst, dass sie einen Kurs abbrechen können, wenn sie einen Kurs besuche. Das Gespräch (Telefonat) sei sehr kurz gewesen und sie habe sich gerade im Bus auf dem Weg zu dem ECDL Kurs befunden. 1.
  12. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.08.2023 bis 03.10.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass das AMS Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  13. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.08.2023 bis 03.10.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass das AMS Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  14. Am 22.09.2023 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  15. genannten Bescheid des AMS ein. Darin wiederholte sie ihr Vorbringen, demzufolge sie nach ihrer Bewerbung vom potentiellen Dienstgeber angerufen worden sei und im Telefonat gesagt habe, dass sie zwischen 11:00 und 14:00 Uhr einen ECDL Kurs besuche und erst nach dem Kurs arbeiten könne. 1.
  16. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 28.09.2023, GZ: WF 2023-0566-9-034832, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.09.2023, GZ: XXXX , bestätigt. 1.
  17. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 28.09.2023, GZ: WF 2023-0566-9-034832, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.09.2023, GZ: römisch 40 , bestätigt. 1.
  18. Am 09.10.2023 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  19. Am 14.11.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache sowie eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurde die AMS-Beraterin der BF als Zeugin einvernommen.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  22. Feststellungen 2.1.
  23. Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist seit 04.06.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
  24. Die BF ist am römisch 40 geboren. Sie ist seit 04.06.2018 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
  25. Die BF steht seit 09.05.2021 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 10.12.2021 bezieht sie Notstandshilfe. 2.1.
  26. Am 10.01.2023 und 13.07.2023 wurde zwischen der BF und dem AMS jeweils verbindlich ein Betreuungsplan vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderen, dass die BF selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen setzt, sich auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, bewirbt, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt und auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen die in direkten Kontakt mit ihr treten, reagiert. 2.1.
  27. Am 11.07.2023 übermittelte das AMS der BF einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Reinigungskraft bei der Firma XXXX im Ausmaß einer 40-Stunden-Woche und einem Gehalt von EUR 1.800,- brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung und forderte die BF auf, sich umgehend für die Stelle zu bewerben. Die Bewerbung sollte telefonische bei Frau XXXX oder per Mail unter XXXX erfolgen. 2.1.
  28. Am 11.07.2023 übermittelte das AMS der BF einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 im Ausmaß einer 40-Stunden-Woche und einem Gehalt von EUR 1.800,- brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung und forderte die BF auf, sich umgehend für die Stelle zu bewerben. Die Bewerbung sollte telefonische bei Frau römisch 40 oder per Mail unter römisch 40 erfolgen. 2.1.
  29. Am 16.07.2023 bewarb sich die BF per E-Mail auf den unter Punkt 2.1.
  30. genannten Vermittlungsvorschlag. 2.1.
  31. Am 09.08.2023 wurde die BF von der Firma XXXX angerufen. Im Telefonat gab die BF an, dass sie von 11-14 Uhr einen ECDL-Kurs besuche und nur danach als Dienstnehmerin zur Verfügung stehen würde. Aufgrund dieser Aussage der BF kam kein Dienstverhältnis zwischen der BF und der Firma XXXX zustande.2.1.
  32. Am 09.08.2023 wurde die BF von der Firma römisch 40 angerufen. Im Telefonat gab die BF an, dass sie von 11-14 Uhr einen ECDL-Kurs besuche und nur danach als Dienstnehmerin zur Verfügung stehen würde. Aufgrund dieser Aussage der BF kam kein Dienstverhältnis zwischen der BF und der Firma römisch 40 zustande. 2.1.
  33. Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
  34. Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
  35. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.08.2023 bis 03.10.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.2.1.
  36. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.08.2023 bis 03.10.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
  37. Die BF brachte am 22.09.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  38. genannten Bescheid ein. 2.1.
  39. Der unter Punkt 2.1.
  40. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.09.2023, GZ: WF 2023-0566-9-034832, bestätigt und diese der BF per Hinterlegung am 04.10.2023 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  41. Gegen die unter Punkt 2.1.
  42. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 09.10.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  43. Beweiswürdigung 2.2.
  44. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  45. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  46. Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe der BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  47. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarungen (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf die im Verfahrensakt einliegenden Betreuungspläne vom 10.01.2023 und 13.07.2023 und sind unstrittig. 2.2.
  48. Die Feststellungen zum Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den im Akt befindlichen Vermittlungsvorschlag. Die BF hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.03.2024 bestätigt, diesen Vermittlungsvorschlag am 11.07.2023 erhalten zu haben. 2.2.
  49. Es ist unstrittig, dass sich die BF per E-Mail auf die Stelle beworben hat (Punk 2.1.5.). 2.2.
  50. Die Feststellungen zum Telefonat vom 09.08.2023 (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS, demzufolge die BF auf ihren von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr stattfindenden ECDL Kurs hingewiesen und gesagt habe, nur nach dem Kurs zur Arbeit zur Verfügung zu stehen. Dies wurde von der BF mehrfach gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Die Feststellung, dass aufgrund dieser Aussage der BF kein Dienstverhältnis zustande kam, stützt sich auf die diesbezüglich klare Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS. Die BF gab damit übereinstimmend an, nach dem Telefonat vom 09.08.2023 keinen Kontakt mit der Firma mehr gehabt zu haben. 2.2.
  51. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  52. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  53. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  54. und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  55. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  56. Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  57. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  58. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.
  5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
  6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Im gegenständlichen Fall wurde der BF eine Anstellung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX im Ausmaß einer 40-Stunden-Woche und einem Gehalt von EUR 1.800,- brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten. Die BF gab an, aufgrund ihres ECDL-Kurses, der täglich von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr stattfinde, nur unter Berücksichtigung ihrer Kursteilnahme und daher erst nach Ende der täglichen Kurszeiten für eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung zustehen. Im gegenständlichen Fall wurde der BF eine Anstellung als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 im Ausmaß einer 40-Stunden-Woche und einem Gehalt von EUR 1.800,- brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten. Die BF gab an, aufgrund ihres ECDL-Kurses, der täglich von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr stattfinde, nur unter Berücksichtigung ihrer Kursteilnahme und daher erst nach Ende der täglichen Kurszeiten für eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung zustehen. Die BF hat durch ihr Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
  7. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.
  8. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Die BF hat keine Einwendungen gegen die Stelle erhoben und sind auch sonst keine Anzeichen für eine Unzumutbarkeit hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
  9. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.
  10. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die Behauptung der BF, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie den ECDL Kurs abbrechen hätte können, ist nicht glaubhaft. Den zwischen dem BF und dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarungen ist klar zu entnehmen, dass die BF verpflichtet ist, sich um die schnellstmögliche Arbeitsaufnahme zu bemühen. Es wurde der BF nie zugesagt, dass sie erst den ECDL Kurs abschließen dürfe/solle und erst danach eine Erwerbstätigkeit aufnehmen soll. Ebensowenig wurde der BF zugesagt, dass sie nur dann eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müsse, wenn sich diese in zeitlicher Hinsicht mit dem ECDL Kurs vereinbaren ließe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.03.2024 wurde die AMS-Beraterin der BF als Zeugin einvernommen und hat glaubhaft ausgesagt, dass die BF den Kurs jederzeit beenden hätte können, sich die BF nie erkundigt hätte, ob sie den Kurs vorzeitig beenden könne oder nicht und die BF mehrfach über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt worden sei. Die Behauptung der BF, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie den ECDL Kurs abbrechen hätte können, ist nicht glaubhaft. Den zwischen dem BF und dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarungen ist klar zu entnehmen, dass die BF verpflichtet ist, sich um die schnellstmögliche Arbeitsaufnahme zu bemühen. Es wurde der BF nie zugesagt, dass sie erst den ECDL Kurs abschließen dürfe/solle und erst danach eine Erwerbstätigkeit aufnehmen soll. Ebensowenig wurde der BF zugesagt, dass sie nur dann eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müsse, wenn sich diese in zeitlicher Hinsicht mit dem ECDL Kurs vereinbaren ließe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.03.2024 wurde die AMS-Beraterin der BF als Zeugin einvernommen und hat glaubhaft ausgesagt, dass die BF den Kurs jederzeit beenden hätte können, sich die BF nie erkundigt hätte, ob sie den Kurs vorzeitig beenden könne oder nicht und die BF mehrfach über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt worden sei. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
  11. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.
  12. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. 2.3.
  13. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.2.3.
  14. Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2281206.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.