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{'item': 'W269 2274259-2'}

Obsah (14)§§ 1bArt. 133§ 6§ 3§ 88a§ 58§ 17Art. 130§§ 21§ 24§ 27§ 30§§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW269 2274259-2 Spruch, W269 2274259-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 1b

und 3 Impfschadengesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 21.06.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.02.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) und führte zusammengefasst aus, ca. sieben Tage nach der ersten Impfung gegen COVID-19 habe sie zunächst ein leichtes Ziehen in den Oberarmen verspürt, danach seien die Schmerzen immer stärker geworden. Die zweite Impfung sei in den anderen Arm verabreicht worden und seien auch dieses Mal nach einiger Zeit Schmerzen aufgetreten. Es sei eine Neuropathie diagnostiziert worden, welche durch die Impfung ausgelöst worden sei. Die Schmerzen seien einmal stärker und einmal schwächer. In der linken Hand verspüre sie ein starkes Ziehen von der Schulter bis in die Finger, auf der rechten Seite verlaufe das Ziehen von der Schulter bis zum Ellenbogen. Der Schmerz sei stechend und könne sie ihren Beruf nicht mehr ausüben, sollten die Schmerzen weiterhin anhalten.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.02.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) und führte zusammengefasst aus, ca. sieben Tage nach der ersten Impfung gegen COVID-19 habe sie zunächst ein leichtes Ziehen in den Oberarmen verspürt, danach seien die Schmerzen immer stärker geworden. Die zweite Impfung sei in den anderen Arm verabreicht worden und seien auch dieses Mal nach einiger Zeit Schmerzen aufgetreten. Es sei eine Neuropathie diagnostiziert worden, welche durch die Impfung ausgelöst worden sei. Die Schmerzen seien einmal stärker und einmal schwächer. In der linken Hand verspüre sie ein starkes Ziehen von der Schulter bis in die Finger, auf der rechten Seite verlaufe das Ziehen von der Schulter bis zum Ellenbogen. Der Schmerz sei stechend und könne sie ihren Beruf nicht mehr ausüben, sollten die Schmerzen weiterhin anhalten.
  3. Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin durch und forderte medizinische Unterlagen der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte an. In weiterer Folge wurde die Erstattung eines Gutachtens bei einem Facharzt für Innere Medizin beauftragt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.02.2023 führte der Sachverständige Folgendes aus: „Anamnese/Vorgeschichte: Nach der
  4. Schwangerschaft 2002 ist es zu einer progredienten Gewichtszunahme gekommen bis auf 126 kg Körpergewicht bei einer Körpergröße von 172 cm. Mitte 2002 wurde ein Magenband versucht, welches wegen Komplikationen (und auch fehlender Gewichtsabnahme) wieder entfernt werden musste. 2017 Diagnose einer Hashimoto-Thyreopathie mit seither vorliegender Schilddrüsenhormonsubstitutionstherapie und Feststellung eines Lipödems Stadium Il (Dr. XXXX ) mit nachfolgenden Rehabilitationen und vielfachen LymphdrainagenBehandlungen.2017 Diagnose einer Hashimoto-Thyreopathie mit seither vorliegender Schilddrüsenhormonsubstitutionstherapie und Feststellung eines Lipödems Stadium römisch eins l (Dr. römisch 40 ) mit nachfolgenden Rehabilitationen und vielfachen LymphdrainagenBehandlungen. Ein operatives Vorgehen (Liposuction/lokale Fettabsaugung) wurde bezüglich Kostenübernahme von der ÖGK abgelehnt Derzeit besteht ein neuropathisches Schmerzbild mit diffusen Dysästhesien (Empfindungsstörungen) bei einer nur mäßig erfolgreichen antineuropathischen Medikation. Anamnestisch liegt ca 2011/2012 eine vorübergehende Gesichtsnervenlähmung (idiopathische Facialisparese) vor.Anamnestisch liegt ca 2011 aus 2012, eine vorübergehende Gesichtsnervenlähmung (idiopathische Facialisparese) vor. Impfanamnese: Es wurden 3 Impfungen mit BionTech/Pfizer-Comirnaty durchgeführt, datierend am 01.06.2021, am 09.07.2021 sowie am 28.01.
  5. Zusätzlich ist 3/2022 eine asymptomatische Covid19-lnfektion mit positiver PCR-Testung vorgelegen, wobei die Testung ohne Symptome erfolgt ist „weil der Gatte krank gewesen ist".Es wurden 3 Impfungen mit BionTech/Pfizer-Comirnaty durchgeführt, datierend am 01.06.2021, am 09.07.2021 sowie am 28.01.
  6. Zusätzlich ist 3 aus 2022, eine asymptomatische Covid19-lnfektion mit positiver PCR-Testung vorgelegen, wobei die Testung ohne Symptome erfolgt ist „weil der Gatte krank gewesen ist". Nach der
  7. Impfung sind Schmerzen am Impfarm aufgetreten mit Ausstrahlungsschmerzen vom Oberarm bis in den Schulterbereich und weiter übergreifend dann auf den Unterarm bis zu den Fingern. Die Beschwerden sind in wechselnder Ausprägung weiter vorhanden, aber „nicht permanent". Bei der
  8. Impfung wurde rechtsseitig am Oberarm geimpft mit demselben auftretenden Beschwerdebild, „das auch geblieben ist". Für die
  9. Impfung wurde wieder der linke Oberarm gewählt. Die Schmerzen sind dabei „nicht mehr schlechter geworden, weil es ohnehin vorher schon ganz schlecht gewesen sei" Derzeitige Beschwerden: Von Seiten der weiter persistierenden Beschwerden wird angegeben: „Beide Arme schmerzen in wechselnder Intensität von ertragbar (VAS/visualisierter Schmerzscore 3) bis nahezu unerträglich (VAS 10)". Es würden nun auch die Füße immer wieder einschlafen und hypästhetisch (beruhigungsunempfindlicher) sein. Diese Beschwerden werden subjektiv „als ein bisschen anders als an den Armen angegeben". Eine Polyneuropathie an den Beinen „habe sie schon jahrelang" und könne damit schon umgehen. An den Armen sei die Kraft erhalten, aber „beim Drücken und Festhalten" würden Schmerzen auftreten. Es liegen neurologische Befunde vor: -) vom Mai 2022 (Dr. XXXX ) vor, wobei hier die Dysästhesien an allen vier Extremitäten als „mutmaßlich auf Basis eines bekannten Lipödems" eingeschätzt wurden, bei „weiterhin elektrophysiologisch ohne eindeutig nachweisbare Nervenschädigung"-) vom Mai 2022 (Dr. römisch 40 ) vor, wobei hier die Dysästhesien an allen vier Extremitäten als „mutmaßlich auf Basis eines bekannten Lipödems" eingeschätzt wurden, bei „weiterhin elektrophysiologisch ohne eindeutig nachweisbare Nervenschädigung" -) vom 03.112022 (Dr. XXXX ) mit der Feststellung einer leichtgradigen axonalen, sensomotorischen Polyneuropathie, wobei hier ebenfalls das Lipödem ursächlich diskutiert wird, und-) vom 03.112022 (Dr. römisch 40 ) mit der Feststellung einer leichtgradigen axonalen, sensomotorischen Polyneuropathie, wobei hier ebenfalls das Lipödem ursächlich diskutiert wird, und -) ein Kontrollbefund vom 19.012023 (Dr. XXXX ) mit einer eingeleiteten Saroten-Therapie und einer eventl. weiterführenden Abklärung inkl. Lumbalpunktion am Neuromed. Camp. Linz bezüglich Abklärung einer angeborenen Stoffwechselstörung (Mb. Fabry).-) ein Kontrollbefund vom 19.012023 (Dr. römisch 40 ) mit einer eingeleiteten Saroten-Therapie und einer eventl. weiterführenden Abklärung inkl. Lumbalpunktion am Neuromed. Camp. Linz bezüglich Abklärung einer angeborenen Stoffwechselstörung (Mb. Fabry). Sozialanamnese: Sie war im Verkauf (Fa. XXXX ) tätig, derzeit ist sie in einer Umschulung (BBRZ) wegen der Neuropathie an den Armen und Ödemen an den Beinen.Sie war im Verkauf (Fa. römisch 40 ) tätig, derzeit ist sie in einer Umschulung (BBRZ) wegen der Neuropathie an den Armen und Ödemen an den Beinen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurologischer Befund Dr. XXXX /Linz vom 23.05.2022 (Abl. 64f):Neurologischer Befund Dr. römisch 40 /Linz vom 23.05.2022 (Abl. 64f): Anamnese: Die Pat. Kommt heute zur Kontrolle. August 2021 war sie h.o. vorstellig zur Abklärung von unangenehmen Missempfindungen an der oberen und unteren Extremität. Damals war empfohlen worden eine antineuropathische Schmerzmedikation mit Pregabalin einzunehmen. Die Pat. Selbst gibt an, sie habe 2x100 mg eingenommen, woraufhin dann keine Linderung stattfand, sodass die Medikation wieder beendet wurde. Sie kommt heute zur eletrophysiologischen Verlaufskontrolle. ENG-Untersuchung vom 23.05.2022: Allenfalls incipientes CTS re., ansonsten unauff. Nervenleitgeschwindigkeiten im Bereich der oberen Extremitäten. Im Bereich der unteren Extremitäten allenfalls geringgradige sensible Polyneuropathie — DD ableitungsbedingt bei chron. Lymphödem Diagnosen: - Dysasthesien an allen 4 Extremitäten - mutmaßlich auf Basis eines - bekannten Lipödems im Bereich der oberen und unteren Extremitäten, - Hashimoto-Thyreoiditis. Medikamente: Euthyrox 75 ug 1-0-0 Stellungnahme: Insgesamt sollte eine antineurpathische Medikation doch nochmals ernsthaft versucht werden. Ein Aufdosieren auf zumind. 2x150 mg (noch besser 2x200 mg) wäre sicherlich sinnvoll. Von neurolog. Seite ist weiterhin elektrophysiologisch keine eindeutige Nervenschädigung nachweisbar (die geringgradig herbgesetzte sens. Nervenleitgeschwindigkeit der unteren Extremität ist sicherlich den schlechten Ableitbedingungen geschuldet). Arztbrief Dr. XXXX vom 03.11.2022:Arztbrief Dr. römisch 40 vom 03.11.2022: Anamnese: „Unverändert neuropathische Schmerzen und diffuse Dysästhesien. ENG-Untersuchung: „Elektroneurografisch ist eine leichtgradige axonale motorische Polyneuropathie zu objektivieren. Diagnosen: Leichtgrad. Axonale sensomotor, Polyneuropathie — Ätiologie: Vit B12 Mangel, Eisenmangel, Lipödem, Hashimoto-Thyreoiditis, Z.n. idiopath. peripherer Facialisparese. Medikamente: Saroten 25 mg 0-0-1 Arztbrief Dr. XXXX vorn 19.01.2023:Arztbrief Dr. römisch 40 vorn 19.01.2023: Anamnese: „Unverändert neuropathische Schmerzen und diffuse Dysästhesien. ENG-Untersuchung: „Elektroneurografisch ist eine leichtgradige axonale motorische Polyneuropathie zu objektivieren. Aktuelle Diagnose: Diffuse neuropathische Schmerzen und Dysästhesien DD: schmerzhafte large und sf Polyneuropathie - Ätiologie: Vit B12 Mangel (subst.), Eisenmangel, Lipödem, Hashimoto-Thyreoiditis, Z.n. idiopath. peripherer Facialisparese. Medikamente: Saroten 25 mg 0-0-2 Therapieempfehlung: „… Bei mangelnder Besserung ist eine weiterführende Abklärung inkl. Lumbalpunktion etc. am Neuromed. Camp. Linz an der Tagesklinik geplant (DD Mb. Fabry bei anamnestisch zusätzlich zu erhebender Kardiomoypathie?)." Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 45 Jahre, guter Allgemeinzustand, zeitlich und örtlich gut orientiert, gut kontaktfähig, nicht klagsam. Bauch weit über dem Brustniveau mit deutlich erhöhtem Bauchumfang. Kardiopulmonal keine Auffälligkeiten. Vorliegen von Lipödemen. Ernährungszustand: übergewichtig mit BMI 43,9 kg/m2 Größe: 172 cm Gewicht: 130 kg Blutdruck: 116/77 mmHg Sauerstoffsättigung: 98 % EKG vom 02.02.2022: Sinusrhythmuis, 58/min.,Normaltyp. ST-T o.B., keine ventrikulären oder supraventrikulären Extrasystolen, keine Repolarisationsstörungen, unauffälliges QTc-lntervall 412 ms. Status Psychicus: Psychisch klar orientiert, nicht klagsam. Folgende Fragestellungen sind im Rahmen dieses Gutachtens zu beantworten:
  10. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Das Krankheitsbild entspricht einem neuropathischen Schmerzbild mit diffusen Dysästhesien, wobei eine leichtgradige axonale sensomotorische Polyneuropathie in den Beinen vorliegt (bei allerdings vorliegendem chronischem Lymphödem und Lipödem), und an der oberen Extremität zusätzlich ein allenfalls incipientes (beginnendes) Karpaltunnelsyndrom rechts (Handnervenkompressions-Syndrom) bei ansonsten unauffälligen Nervenleitgeschwindigkeiten im Bereich der oberen Extremitäten (neurologischer Befund Dr. XXXX vom 23.05.2022 liegt vor).Das Krankheitsbild entspricht einem neuropathischen Schmerzbild mit diffusen Dysästhesien, wobei eine leichtgradige axonale sensomotorische Polyneuropathie in den Beinen vorliegt (bei allerdings vorliegendem chronischem Lymphödem und Lipödem), und an der oberen Extremität zusätzlich ein allenfalls incipientes (beginnendes) Karpaltunnelsyndrom rechts (Handnervenkompressions-Syndrom) bei ansonsten unauffälligen Nervenleitgeschwindigkeiten im Bereich der oberen Extremitäten (neurologischer Befund Dr. römisch 40 vom 23.05.2022 liegt vor). Es handelt sich bei der Polyneuropathie um eine Nervenschädigung, die in der Folge zu Nervenschmerzen (neuropathischen Schmerzen) führt. Die Ursachen dafür sind vielfältig und können über Nervenverletzungen bei Operationen, über Druckschäden (wie beim Karpaltunnelengpasssyndrom/Karpaltunnelsyndrom) auftreten, weiters auch durch Infektionen wie Gürtelrose, bei Stoffwechselstörungen wie Zuckerkrankheit/Diabetes mellitus oder Vitamin- oder Elektrolytmangelerscheinungen (speziell Mangel an Vitamin B12 und Folsäure sowie Magnesium), nach Schlaganfällen, bei Gehirnschädigungen, multipler Sklerose und auch als Teilmanifestation komplexer Stoffwechselstörungen (wie z.B. Mb. Frabry). Neuropathische Schmerzen tendieren dazu, in eine chronische Form überzugehen.
  11. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Typischerweise werden neuropathische Schmerzen als brennende Dauerschmerzen oder als plötzlich einschießende Schmerzen beschrieben, auch Symptome wie Kribbeln und Taubheitsgefühle in den entsprechenden Nervenversorgungsgebieten können vorliegen. Es ist auch eine Überempfindlichkeit im Nervengebiet möglich, wobei bereits leichte Reize, die beim Gesunden gar keinen Schmerz auslösen würden, als schmerzhaft empfunden werden (Hyperästhesie). Teilweise können normale Berührungen wie Feuer wahrgenommen werden, und dafür andere Empfindungen (z.B. Vibrationen) gar nicht verspürt werden. Gemeinsam ist allen, dass normale Empfindungen nicht mehr in der richtigen Art und Stärke (stark oder gar nicht) wahrgenommen werden.
  12. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Nach einer Covid 19-Wildinfektion sind 3 neurologische Erkrankungen bekannt: -) Gesichtslähmungen (Facialisparesen) -) Entzündungen des Gehirns und des Rückenmarks (Encephalomyelitiden) -) Guillain-Barré-Syndrom (eine Form der Polyneuropathie aufgrund einer Autoimmunreaktion mit Auftreten von Muskelschwäche und Lähmungen). Diese neurologischen Manifestationen sind auch nach Covid19-lmpfungen in seltenen Fällen beschrieben. Desweiteren sind neben den Hirnnervenläsionen (periphere Facialisparesen) auch Schädigungen des Plexus brachialis oder lumbosacralis publiziert, allerdings nicht gehäuft nach Impfungen mit mRNA-lmpfstoffen. (Klein NP et al. Surveillance for Adverse Events After COVID-19 mRNA Vaccination; JAMA. 2021; 326

(14): 1390-1399). Zusammenfassend sind neurologische Impfreaktionen aus der Literatur bekannt, die bei Polyneuropathien als Hirnnervenlähmungen (speziell Facialisparesen) publiziert sind. Periphere Polyneuropathien sind nicht zu den bekannten oder häufigen Impfnebenwirkungen zu zählen, wenngleich vereinzelt Schädigungen am Plexus brachialis oder lumbosacralis berichtet worden sind. Diese Einzelfallberichte sind aber nicht nach mRNA-Impfstoffen aufgetreten. 4. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Für einen Zusammenhang mit der Impfung ist lediglich die zeitliche Nähe der angegebenen Beschwerdeprogredienz anzuführen. Initial hat nach den applizierten Impfungen wohl auch ein „Impfarm" bestanden als direkte Impfstoffapplikationsfolge mit leichter Sehnenreizung (Peritendinitis bzw. Tendovaginitis um die Bizepssehne und Schleimbeutelentzündung der Bursa subacromialis), entsprechend einer bekannten lokalen Impfreaktion SRIVA (= shoulder injury related to vaccine administration) mit Kapsulitis. 5. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? Die Pro-Schlussfolgerungen sind von niederer Gewichtung. 6. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Die aktuelle Literatur geht nicht davon aus, dass nach mRNA-lmpfstoffen Polyneuropathien oder ein chronisches neuropathisches Schmerzbild entstehen würden. Eine impfunabhängige periphere Polyneuropathie (Facialisparese) hat laut Akten und Anamnese mit der Patientin bereits Jahre vor der Impfung einmalig vorgelegen. Des weiteren besteht eine schwere Übergewichtigkeit mit Lymph- und Lipödemen, wobei ein operatives Vorgehen nach jahrelangen physikalischen Maßnahmen abgelehnt worden ist. In der Ätiologie der vorliegenden diffusen neuropathischen Schmerzen und Dysästhesien ist das bestehende Lipödem als Ursächlichkeit fachärztlich mehrfach angeführt. 7. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerungen? Diese Kontra-Schlussfolgerung ist von hoher Gewichtung 8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Im Sinne der gesamtheitlichen Sicht spricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Impfung als für einen ursächlichen Zusammenhang. Ich würde die Wahrscheinlichkeit aufgrund der Literatur und der bestehenden Begleit- und Vorerkrankungen mit 70:30 gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit der vorliegenden Impfung einschätzen. 9. Ist aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Aus ärztlicher Sicht ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Die Dysästhesien und neuropathischen Schmerzen an allen 4 Extremitäten liegen mutmaßlich auf Basis eines bekannten Lipödems der oberen und unteren Extremitäten vor. 10. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang (stimmt die sogenannte Inkubationszeit)? b. Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?
  1. a)Ein klarer zeitlicher Zusammenhang von Impfintervall und auftretenden Beschwerden liegt vor. Es ist davon auszugehen, dass initial ein „Impfarm" (SRIVA) bei vorliegendem Lipödem bestanden hat und die initialen Schmerzen an der oberen Extremität erklärt.
  2. b)Die Symptomatik entspricht im Wesentlichen nicht dem Bild einer Komplikation nach einer Covid-19-lnfektion.
  3. c)Eine wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie liegt in den Vor- und Begleiterkrankungen (speziell dem schmerzhaften Lipödem). 11. Liegt eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung vor? Die Impfung hat keine über zumindest 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht. 12. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?12. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt? Eine schwere Körperverletzung liegt nicht vor. Das chronische neuropathische Schmerzbild ist nicht als Impfnebenwirkung einzuschätzen. Gutachten erstellt am 02.02.2023 von Dr. XXXX “Gutachten erstellt am 02.02.2023 von Dr. römisch 40 “ 3. Das Sachverständigengutachten vom 02.02.2023 wurde der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge mehrere Stellungnahmen bzw. Eingaben bei der belangten Behörde ein und führte zusammengefasst aus, dass sie vorher zu keiner Zeit Probleme in den Armen gehabt habe und diese erst nach den Impfungen gegen COVID-19 aufgetreten seien. Ihre Vorerkrankungen seien gegenständlich nicht von Relevanz und sei auch die Polyneuropathie in ihren Füßen nachweislich erst nach den Impfungen entstanden. Entgegen den Ausführungen im Gutachten, wonach sie ein „Karpaltunnelsyndrom“ habe, sei dies in keinem einzigen Befund zu lesen. Zudem würden die Symptome nicht zu dieser Krankheit passen. Sie sei bei einem Spezialisten gewesen, dieser habe ihr gesagt, dass es sich um einen Impfschaden handle. Ihre Schmerzen seien auch durch ein Schmerzdiagramm belegbar. Außerdem könne niemand abschließend beurteilen, welche Nebenwirkungen nach den Impfungen möglich seien. Es stehe außer Frage, dass die Impfungen gegen COVID-19 etwas ausgelöst hätten. 4. Mit ergänzender Stellungnahme vom 22.05.2023 führte der bereits zur Erstellung des Gutachtens herangezogene ärztliche Sachverständige Folgendes aus: „Stellungnahme Als Ergebnis meiner Gutachtenerstellung (Untersuchung am 2.2.2023) mit dem Krankheitsbild eines neuropathischen Schmerzbildes mit diffusen Dysästhesien werden Zusatzbefunde eingereicht aus dem KUK-Klinikum Linz (Univ.-Klinikum für Neurologie) vom 4.4.2023 mit vorliegenden Diagnosen: V.a. Schmall Fiber PNPrömisch fünf.a. Schmall Fiber PNP Schmerzen in beiden Armen nach Corona-Impfung mit diffuser Lokalisierung 1. Impfung im li. Arm, danach Schmerzen im li. Arm 2. Impfung im re Arm, danach Schmerzen im re Arm Ausgeprägtes Lipödem Z.n. peripherer Fazialisparese re. 2005 Leichte PNP der UE mit Schmerzen in beiden Füßen, Unterschenkel- und Oberschenkelvorderseite Hashimoto-Thyreoiditis Anamnestisch Herzvergrößerung Adipositas Z.n. Magenband-Op. ohne Effekt auf die Gewichtsabnahme Z.n. Vitamin B12- und Eisenmangel (substituiert) Des weiteren wird im eingereichten Befund angeführt: Initial berichtet die Pat. von stechenden, brennend bis elektrisierend krampfartigen Schmerzen in beiden armen, welche ausgelöst wurden durch die COVID-lmpfung und seitdem anhaltend wären. Die Beschwerden wären nach der ersten Impfung li. initial aufgetreten, sie habe sich die nächste Impfung re. geben lassen, prompt hättte der re. Arm zu schmerzen begonnen. Ähnliche Schmerzen habe sie auch in den Beinen, jedoch dort wäre der Beschwerdebeginn bereits vor der Covid-lmpfung gewesen. Die Schmerzen in beiden Händen sind tageszeitabhängig, in wechselnder Lokalisation distal sowie proximal. Aufgrund der Schmerzen habe sie Pregabalin über einige Wochen ohne Effekt eingenommen, bis zu einer max. Dosierung, wobei die Höhe der Dosierung von der Pat. nicht genannt werden kann. Ebenso habe sie div. NSAR ausprobiert, jeweils ohne Effekt. Kürzlich sei ein Eisenmangel und ein Vit. B12-Mangel diagnostiziert worden. Dies sei nun ausreichend substituiert und das Blutbild habe sich normalisiert. Außerdem würde sie unter ausgeprägter Darmträgheit leiden, sie könne tlw. nur einmal am Tag essen. Eine Gewichtsabnahme konnte sie auch durch div. Kuren und metabolische Reha nicht erzielen. Fieber und Nachtschweiß werden verneint. Gelegentlich habe sie ein Stechen in der Brust, das EKG sei in Ordnung. Man habe ihr gesagt, das Herz sei vergrößert. Familienanamnese: Tumorerkrankungen väterlicherseits Chron. Schmerzsyndrom, PNP inzipient mütterlicherseits. Der erhobene neurologische Status und Untersuchungsbefund ergibt keinerlei Auffälligkeiten (genauere Details sind am Aktenblatt 109 angefühlt). Es sind hier keine Befunde angeführt, die eine Änderung der gutachterlichen Einschätzung bewirken würden. Es wird lediglich der Verdacht einer Schmall-Fiber-PNP angegeben, des weiteren ein ausgeprägtes Lipödem und diagnostisch angeführt, und dass "Schmerzen in beiden Armen nach Corona-Impfung mit diffuser Lokalisierung" aufgetreten sind mit 1. Impfung am li. Arm, danach Schmerzen am li. Arm, 2.Impfung am re. Arm, danach Schmerzen am re. Arm. Es werden des weiteren eine leichte Nervenschädigung (Polyneuropathie) an der unteren Extremität mit Schmerzen in beiden Füßen, Unterschenkel- und Oberschenkelvorderseite sowie der Zustand nach einer peripheren Facialisparese re. (rechtsseitige Gesichtsnervenlähmung) 2005. Ich darf nochmals die bekannten neurologischen Impfreaktionen aus der Literatur anführen mit Hirnnervenlähmungen (spez. Gesichtsnervenlähmungen), Entzündungen des Gehirns und des Rückenmarkes (Encephalomyelitiden) und eine spezielle Form einer aufsteigenden Muskelschwäche und Lähmung in Form des Guillain-Barré-Syndroms. Neurologische Impfreaktionen sind aus der Literatur bekannt und publiziert, wobei aber periphere Polyneuropathien zumindest nicht zu den häufigen Impfnebenwirkungen zählen und lediglich vereinzelte Schädigungen in veröffentlichter Form berichtet sind Diese Einzelfallberichte sind nicht mit mRNA-lmpfstoffen aufgetreten, die bei Frau XXXX zur Anwendung gekommen sind.Diese Einzelfallberichte sind nicht mit mRNA-lmpfstoffen aufgetreten, die bei Frau römisch 40 zur Anwendung gekommen sind. Zusätzlich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass 3/2022 eine asymptomatische Covid-19-lnfektion (pos. PCR-Testung) vorgelegen hat ohne eine zu einem späteren Zeitpunkt nachfolgend noch zusätzlich verabreichte Boosterimpfung.Zusätzlich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass 3 aus 2022, eine asymptomatische Covid-19-lnfektion (pos. PCR-Testung) vorgelegen hat ohne eine zu einem späteren Zeitpunkt nachfolgend noch zusätzlich verabreichte Boosterimpfung. Die angegebenen (und auch im aktuell nachgereichten Befund aus dem KUK ebenso wie der angeführten) Schmerzen in beiden Armen nach Corona-Impfung mit "diffuser Lokalisierung" sind im Gutachten als lokale Impfreaktionen eines SIRVA-Syndroms (shoulder insury related to vaccine administration) akzeptiert worden. Zusammenfassend ergibt sich aus dem nachgereichten Befund keine Änderung der gutachterlichen Einschätzung. Die alleinige zeitliche Nähe zu einer durchgeführten Impfung ist für den bedauerlichen chronischen Leidenszustand als alleinige Argumentation nicht ausreichend. Die nach den Impfungen jeweils vorgelegene SIRVA bewirkt weder eine über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB.“ Die nach den Impfungen jeweils vorgelegene SIRVA bewirkt weder eine über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB.“ 5. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag

§§ 1bund 3 Impf

SchG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens ein Kausalzusammenhang zwischen den vorgenommenen Schutzimpfungen gegen COVID-19 und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung ausgeschlossen werde. Die ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen vom 22.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag

Paragraphen eins b und 3 ImpfSchG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens ein Kausalzusammenhang zwischen den vorgenommenen Schutzimpfungen gegen COVID-19 und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung ausgeschlossen werde. Die ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen vom 22.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihre Schmerzen bzw. ihre gesundheitlichen Beschwerden durch die Impfung verursacht worden seien. Ihre Tochter habe dieselben Vorerkrankungen wie sie, sei dann jedoch mit dem Impfstoff von Moderna gegen COVID-19 geimpft worden und es seien in weiterer Folge keine Probleme aufgetreten. Daher sei sie überzeugt, dass die Impfungen ursächlich für ihre Beschwerden seien. Der beauftragte Sachverständige sei in seinem Gutachten zu einer Fehleinschätzung gekommen. Für die ergänzende Stellungnahme habe man erneut denselben Sachverständigen beauftragt, welcher keinerlei Ahnung habe. Sie sei „stinksauer“.
  2. Am 13.07.2023 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2023 wurde der zur Erstellung des Gutachtens herangezogene ärztliche Sachverständige aufgefordert darzulegen, weshalb bei ihm als Facharzt für Innere Medizin die Befähigung vorgelegen sei, im gegenständlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten über die neuropathischen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu erstellen.
  4. In seinem Antwortschreiben vom 12.12.2023 verwies der zur Erstellung des Gutachtens herangezogene ärztliche Sachverständige auf seine abgeschlossenen Zusatzausbildungen bzw. fachübergreifende Ausbildung im Bereich der Rheumatologie. Er habe lediglich bereits vorliegende neurologische Diagnosen und Untersuchungsergebnisse einer Bewertung bezüglich der Ursächlichkeit eines möglichen Impfschadens zugeführt. Als Additivfacharzt für Rheumatologie sei er zweifelsfrei dazu befähigt.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin das Antwortschreiben des zur Erstellung des Gutachtens herangezogenen ärztlichen Sachverständigen zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
  6. In ihrer Stellungnahme vom 03.01.2024 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie mittlerweile bei fünf verschiedenen Neurologen gewesen sei und dabei sechs verschiedene Befunde erhalten habe. Man wisse demnach nicht, wem man da noch vertrauen könne. Als Geschädigte sei es schwierig, den Beweis für einen Impfschaden zu erbringen, weil sich die Ärzte nicht trauen würden, dies auszusprechen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren. Bei der Beschwerdeführerin kam es nach der zweiten Schwangerschaft im Jahr 2002 zu einer steten Zunahme des Körpergewichtes und betrug dieses im Februar 2023 130 kg bei einer Körpergröße von 172 cm. Im Jahr 2011/2012 lag bei der Beschwerdeführerin eine idiopathische Facialisparese (Gesichtsnervenlähmung) vor.Im Jahr 2011 aus 2012, lag bei der Beschwerdeführerin eine idiopathische Facialisparese (Gesichtsnervenlähmung) vor. Im Jahr 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin eine „Hashimoto-Thyreopathie“ (Autoimmunentzündung der Schilddrüse) sowie ein ausgeprägtes Lipödem (Fettverteilungsstörung) festgestellt und befindet sie sich seither diesbezüglich in therapeutischer und medikamentöser Behandlung. Der Beschwerdeführerin wurde am 01.06.2021 (erste Impfung), am 09.07.2021 (zweite Impfung) und am 28.01.2022 (dritte Impfung) jeweils der Impfstoff „Comirnaty“ von Biontech/Pfizer gegen COVID-19 verabreicht. Nach der ersten Impfung, die in den linken Arm verabreicht wurde, traten Schmerzen auf, die in die Bereiche Schulter, Unterarm und Finger ausstrahlten. Die zweite Impfung wurde in den rechten Oberarm verabreicht und traten gleichsam einige Tage danach Schmerzen auf, welche in Schulter und Unterarm ausstrahlten. Die Schmerzen in beiden Armen sind anhaltend, wobei die Intensität der Schmerzen zeitlich variiert. Trotz anhaltender Schmerzen erfolgte am 28.01.2022 die dritte Impfung in den linken Oberarm. Diese Impfung führte keine Veränderung der bereits vorhandenen Schmerzen herbei. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin an einer „Polyneuropathie“ leidet und ihr Krankheitsbild einem „neuropathischen Schmerzbild mit diffusen Dysästhesien“ entspricht. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der COVID-19-Impfungen und dem diagnostizierten Krankheitsbild der Beschwerdeführerin.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellung zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ergeben sich gleichsam aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den neurologischen Befunden, Arztbriefen und Ambulanzberichten, sowie aus den von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben. Die Feststellungen zu Körpergröße und Körpergewicht der Beschwerdeführerin gründen auf der vom ärztlichen Sachverständigen durchgeführten Untersuchung am 02.02.
  9. Bereits im Ambulanzbrief des Ordensklinikums Linz vom 09.03.2017 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin als Diagnose Adipositas festgehalten. Dass bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2011/2012 eine vorübergehende Facialisparese vorlag, gründet auf den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Untersuchung durch den beigezogenen Sachverständigen. Dass bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 aus 2012, eine vorübergehende Facialisparese vorlag, gründet auf den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Untersuchung durch den beigezogenen Sachverständigen. Dass bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 die Diagnose einer „Hashimoto-Thyreopathie“ sowie eines ausgeprägten Lipödems erfolgte, gründet auf den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Die genannten Diagnosen werden in zahlreichen Befunden und Ambulanzberichten wiederholt. Die Feststellungen zu den durchgeführten Impfungen gründen sich auf die vorliegende Kopie des Impfpasses. Der geschilderte Krankheitsverlauf bzw. die gesundheitlichen Beschwerden infolge der Impfungen ergeben sich in Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, der Angaben, die die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Untersuchung durch den beigezogenen medizinischen Sachverständigen am 02.02.2023 tätigte, und der im Verwaltungsakt einliegenden weiteren Befunde, die den Verlauf der Beschwerden detailliert dokumentieren. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an einer „Polyneuropathie“ leidet und ihr Krankheitsbild einem „neuropathischen Schmerzbild mit diffusen Dysästhesien“ entspricht, beruht auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 02.02.2023 sowie auf der abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 22.05.2023, die anlässlich der im Parteiengehör vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie der nachgereichten medizinischen Unterlagen eingeholt wurde. Der für die Gutachtenserstellung herangezogene Sachverständige ist Facharzt für Innere Medizin mit Zusatzfachausbildungen in Nephrologie und Rheumatologie. In seiner Stellungnahme vom 12.12.2023 führte er aus, dass im Rahmen des Additivfaches für Rheumatologie ein fächerübergreifendes Wissen bezüglich orthopädischer und neurologischer Schmerzbilder Voraussetzung sei, um eine Abgrenzung bezüglich der eigentlich „entzündlichen rheumatologischen Erkrankungen“ als Schmerzbild treffen zu können. Er hielt weiters fest, dass er bei der Erstellung des vorliegenden Gutachtens weder neurologische Befunderhebungen noch eine neurologische Diagnostik durchgeführt habe, sondern lediglich bereits vorliegende neurologische Diagnosen und Untersuchungsergebnisse einer Bewertung bezüglich der Ursächlichkeit eines möglichen Impfschadens zugeführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hegt demnach keine Zweifel daran, dass der herangezogene Sachverständige befähigt war, die im Gutachtensauftrag formulierten Fragestellungen unter Einbeziehung der vorliegenden neurologisch-fachärztlichen Befunde zu beurteilen. Das ärztliche Sachverständigengutachten enthält die Erhebung des Gesundheitszustandes vor den angeschuldigten Impfungen, eine ausführliche Darstellung des Krankheitsverlaufes nach den angeschuldigten Impfungen, einen Befund über die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den ärztlichen Gutachter und die Beantwortung der von der belangten Behörde an den Sachverständigen gerichteten Fragen. Bei Erstellung seines Gutachtens berücksichtigte der Gutachter die ihm übermittelten medizinischen Befunde sowie die Angaben der Beschwerdeführerin, die diese anlässlich ihrer Untersuchung dem Gutachter gegenüber tätigte. Sowohl das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Gutachten als auch die ergänzende Stellungnahme sind als widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen: Die im Gutachten festgehaltene Diagnose, wonach die Beschwerdeführerin an „Polyneuropathie“ leide und ihr Krankheitsbild einem „neuropathischen Schmerzbild mit diffusen Dysästhesien“ entspreche, gründet auf dem vorliegenden Befund eines von der Beschwerdeführerin konsultierten Facharztes für Neurologie vom 23.05.
  10. In diesem Befund wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin Dysästhesien an allen vier Extremitäten vorliegen und im Bereich der unteren Extremitäten allenfalls eine sensible Polyneuropathie gegeben sei. Diesbezüglich sei jedoch weiterhin elektrophysiologisch keine eindeutige Nervenschädigung nachweisbar, wobei die geringgradig herabgesetzte sensible Nervenleitgeschwindigkeit der unteren Extremitäten sicherlich den schlechten Ableitbedingungen aufgrund des chronischen Lymphödems geschuldet sei. Hinsichtlich der oberen Extremitäten hält der Sachverständige in seinem Gutachten fest, dass ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts vorliege. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 03.01.2024 einwendet, dass der Sachverständige sich nicht bloß an die vorliegenden Befunden gehalten, sondern das Karpaltunnelsyndrom eigenmächtig diagnostiziert habe, weil davon in keinem Befund etwas zu lesen sei, ist zu entgegnen, dass bereits im zitiertem neurologischen Befund vom 23.05.2022 hinsichtlich der oberen Extremitäten das Bestehen eines „incipienten CTS re.“ festgehalten wurde. Dieser Begriff ist mit „beginnendes Karpaltunnelsyndrom“ zu übersetzen. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand geht sohin ins Leere. Dass keine Kausalität zwischen den vorliegenden Gesundheitsschädigungen und den angeschuldigten Impfungen vorliegt, begründet der medizinische Sachverständige zunächst mit dem Umstand, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden nicht zu den bekannten oder häufigen Impfnebenwirkungen der verabreichten Impfungen zählen. So wird im Gutachten ausgeführt, dass nach COVID-19-Impfungen folgende drei neurologische Erkrankungen in seltenen Fällen beschrieben werden: Gesichtslähmungen (Facialisparesen), Entzündungen des Gehirns und des Rückenmarks (Encephalomyelitiden) und das Guillain-Barré-Syndrom (eine Form der Polyneuropathie aufgrund einer Autoimmunreaktion mit Auftreten von Muskelschwächen und Lähmungen). Des Weiteren seien neben Hirnnervenläsionen (periphere Facialisparesen) auch Schädigungen des Plexus brachialis oder lumbosacralis publiziert, diese würden allerdings nicht gehäuft nach Impfungen mit mRNA-Impfstoffen auftreten. Die Beschwerdeführerin litt zwar an einer Facialisparese, diese trat jedoch Jahre vor der Verabreichung der angeschuldigten Impfungen auf. Die nach den verabreichten Impfungen aufgetretenen Beschwerden fallen nicht unter die vom Sachverständigen mit Verweis auf die einschlägige Literatur dargestellten Impfreaktionen. Zur Frage, ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Leiden als die angeschuldigten Impfungen gebe, führt der befasste Sachverständige aus, dass initial nach den applizierten Impfungen wohl ein „Impfarm“ entsprechend einer bekannten lokalen Impfreaktion SRIVA (= shoulder injury related to vaccine administration) als direkte Impfstoffapplikationsfolge bestanden habe. Des Weiteren liege, wie beschrieben, bei der Beschwerdeführerin eine schwere Übergewichtigkeit mit Lymph- und Lipödemen vor. In der Ätiologie der vorliegenden diffusen neuropathischen Schmerzen mit Dysästhesien sei das bestehende Lipödem als Ursächlichkeit fachärztlich mehrfach erwähnt. Diese Einschätzung wird auch durch den zitierten Befund des Facharztes für Neurologie vom 23.05.2022 gestützt, in welchem festgehalten wurde, dass die Dysästhesien an allen vier Extremitäten mutmaßlich auf Basis eines bekannten Lipödems im Bereich der oberen und unteren Extremitäten bestehen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint es dem erkennenden Gericht sohin nachvollziehbar und schlüssig, wenn der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass eine wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie in den Vor- und Begleiterkrankungen (speziell dem Lipödem) der Beschwerdeführerin liege und im Ergebnis erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung als für einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Der medizinische Sachverständige ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen und hat sich mit ihrer Krankengeschichte hinreichend befasst. Sofern die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben zusammengefasst einwendet, dass ihre Schmerzen bzw. ihre gesundheitlichen Beschwerden durch die Impfung verursacht worden seien, ist dazu festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine subjektive Einschätzung ihrerseits handelt. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der zeitlichen Nähe des Auftretens der Beschwerden zu den Impfungen davon überzeugt ist, dass nur diese für die Leiden verantwortlich sein können, sind ihr die Ausführungen des Sachverständigen entgegenzuhalten, wonach die Leiden nicht als Impfreaktion bekannt seien und die bereits bestehenden Vorerkrankungen die wahrscheinlichere Ursache der Beschwerden darstellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden, die Anhaltspunkte für einen kausalen Zusammenhang zwischen den verabreichten Impfungen und der Gesundheitsbeeinträchtigung beinhalten. Wenn die Beschwerdeführerin weiters bemängelt, dass ihr Fall nicht von einem neuen Sachverständigen nochmals geprüft wurde, so ist dazu festzuhalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dies im gegenständlichen Fall erforderlich gewesen wäre. So wurde aufgrund der im Parteiengehör geäußerten Einwände der Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme des herangezogenen Sachverständigen eingeholt, in welcher sich dieser auch mit einem neu vorgelegten Zusatzbefund auseinandersetzte. Er hielt nachvollziehbar fest, dass auch dieser medizinische Befund keine Änderung seiner gutachterlichen Einschätzung bewirkte. Das medizinische Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme behandeln nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die relevanten Fragen abschließend und sind in sich schlüssig, sodass kein weiterer Klärungsbedarf bestand. Schließlich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es ihr offen gestanden wäre, das vorliegende Facharztgutachten durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen. Will eine Partei außer einem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, so steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen oder vorzulegen. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen und ist sohin mit ihren Einwänden dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vor dem Hintergrund der Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches die Beschwerdeführerin weder durch ihr Vorbringen noch durch ein Gegengutachten zu widerlegen vermochte, liegt Entscheidungsreife der Sache vor und konnte die amtswegige Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. einer ergänzenden Stellungnahme unterbleiben. Im Ergebnis blieben die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Sachverständigengutachten und die ergänzende ärztliche Stellungnahme unsubstantiiert und waren für sich genommen nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs. 3 Impf

SchG sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.

Paragraph 3, Absatz 3, ImpfSchG sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.

§ 88aAbs.

1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften des Impfschadensgesetztes lauten: „§ 1b

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)… § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld

§ 30HVG;1.

Sterbegeld

Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente

§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.

1 HVG;2. Witwenrente

Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente

§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.

Waisenrente

Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.

(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3 (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(4)
(5)… Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lauten: § 2
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. § 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Paragraph 44,
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
  1. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
  2. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. …“ 3.
  5. Die Beschwerdeführerin erhielt am 01.06.2021 (erste Impfung), am 09.07.2021 (zweite Impfung) und am 28.01.2022 (dritte Impfung) jeweils der Impfstoff „Comirnaty“ von Biontech/Pfizer gegen COVID-19 verabreicht. Diese Impfungen entsprechen einer Impfung iSd § 1b Impfschadengesetz, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen.3.
  6. Die Beschwerdeführerin erhielt am 01.06.2021 (erste Impfung), am 09.07.2021 (zweite Impfung) und am 28.01.2022 (dritte Impfung) jeweils der Impfstoff „Comirnaty“ von Biontech/Pfizer gegen COVID-19 verabreicht. Diese Impfungen entsprechen einer Impfung iSd Paragraph eins b, Impfschadengesetz, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen. 3.
  7. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführt, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist aufgrund des

§ 3Abs. 3 Impf

SchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.3.4. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführt, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, ImpfSchG anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien – passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache – erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 6.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien – passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache – erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 6.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). 3.

  1. Der im Verfahren beigezogene Facharzt für Innere Medizin führte in seinem als schlüssig und nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachten vom 02.02.2023 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 22.05.2023) aus, dass zwar ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Impfungen und der angegebenen Beschwerdeprogredienz bestehe, dass aber die Gesundheitsschädigungen in der einschlägigen Literatur nicht als Impfreaktion oder Impfkomplikation bekannt seien und zudem eine wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie in den Vor- und Begleiterkrankungen der Beschwerdeführerin liege. In Anbetracht dessen kommt dem Kriterium des zeitlichen Zusammenhanges keine entscheidungserhebliche Relevanz zu. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen den angeschuldigten Impfungen und den bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsschäden im Sinne der §§ 1b und 3 Abs. 3 ImpfSchG iVm § 2 Abs. 1 HVG in Zusammenhalt mit der dazu ergangenen Judikatur nicht gegeben.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen den angeschuldigten Impfungen und den bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsschäden im Sinne der Paragraphen eins b und 3 Absatz 3, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HVG in Zusammenhalt mit der dazu ergangenen Judikatur nicht gegeben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Die Beschwerdeführerin erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Ebenso wenig wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Gegengutachten vorgelegt, welches einer Erörterung und Stellungnahme des Amtssachverständigen bedurft hätte. Das bereits vorliegende Sachverständigengutachten ist – wie dargelegt – nachvollziehbar, schlüssig und behandelt auch die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, sodass daher auch diesbezüglich keine Notwendigkeit einer Erörterung gegeben ist. Vor diesem Hintergrund steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Die Beschwerdeführerin erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Ebenso wenig wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Gegengutachten vorgelegt, welches einer Erörterung und Stellungnahme des Amtssachverständigen bedurft hätte. Das bereits vorliegende Sachverständigengutachten ist – wie dargelegt – nachvollziehbar, schlüssig und behandelt auch die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, sodass daher auch diesbezüglich keine Notwendigkeit einer Erörterung gegeben ist. Vor diesem Hintergrund steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W269.2274259.2.00

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