RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW293 2282444-1 Spruch, W293 2282444-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. D
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem oben angeführten Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 23.10.2023, vom Beschwerdeführer übernommen am 31.10.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2023 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zurückgewiesen.
- Mit dem oben angeführten Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 23.10.2023, vom Beschwerdeführer übernommen am 31.10.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2023 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zurückgewiesen.
- Mit mit 28.11.2023 datiertem Schreiben, das der Beschwerdeführer am 29.11.2023 in seiner Dienststelle persönlich abgab, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.
- Mit Schreiben vom 04.12.2023, einlangend am 07.12.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verspätungsvorhalts mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstellt. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Zugleich wurde festgehalten, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen werde.
- Der Beschwerdeführer nahm zum Verspätungsvorhalt mit Einschreiben vom 23.01.2024, einlangend im Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024, Stellung. Inhaltlich führte er aus, er habe seine Beschwerde erst am 29.11.2023 persönlich im Dienstweg übergeben. Aufgrund einer Erkrankung habe er diese erst an seinem ersten Arbeitstag nach der Erkrankung, am 29.11.2023 persönlich im Dienstweg einbringen können. Aufgrund dieser besonderen Umstände ersuche er um nochmalige Prüfung des Sachverhalts und um nochmalige/weitere Behandlung seiner Beschwerde. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Krankmeldung für den Zeitraum 18.11.2023 bis (voraussichtlich) 28.11.2023 bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2023 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Berechnung des Besoldungsdienstalters zurückgewiesen. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 31.10.2023 übernommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Beschwerde trägt zwar das Datum 28.11.2023, der Beschwerdeführer übergab diese jedoch erst am 29.11.2023 an seiner Dienststelle.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und erwiesen. Der Beschwerdeschriftsatz enthält einen Eingangsstempel des Landespolizeidirektion XXXX vom 29.11.
- Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.01.2024 selbst an, seine Beschwerde aufgrund seiner Erkrankung erst am 29.11.2023 persönlich im Dienstweg übergeben zu haben.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und erwiesen. Der Beschwerdeschriftsatz enthält einen Eingangsstempel des Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.11.
- Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.01.2024 selbst an, seine Beschwerde aufgrund seiner Erkrankung erst am 29.11.2023 persönlich im Dienstweg übergeben zu haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
- Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen – § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen – Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071). 3.
- Im gegenständlichen Fall ist dem Zustellschein zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid am Dienstag, dem 31.10.2023 persönlich übernommen hat. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete somit am Dienstag, dem 28.11.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer zwar mit dem Datum 28.11.2023 unterfertigt. Die für die Prüfung der Rechtzeitigkeit relevante Übergabe der Beschwerde im Dienstweg erfolgte jedoch erst am Mittwoch, dem 29.11.2023, wie dies der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme bestätigte. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen. 3.
- Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Dem Rechtsmittelwerber ist zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit Schreiben vom 09.01.2024 vorgehalten. Der Beschwerdeführer traf in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 23.01.2024 keine Ausführungen, die die rechtswirksame Zustellung des Bescheides bzw. die verspätete Übergabe der Beschwerde in Zweifel ziehen würden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).3.
- Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Dem Rechtsmittelwerber ist zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen vergleiche VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit Schreiben vom 09.01.2024 vorgehalten. Der Beschwerdeführer traf in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 23.01.2024 keine Ausführungen, die die rechtswirksame Zustellung des Bescheides bzw. die verspätete Übergabe der Beschwerde in Zweifel ziehen würden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als verspätete zurückzuweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht infolgedessen keine Möglichkeit einer anderslautenden Entscheidung. 3.
- Bei unverschuldeter Versäumung einer Prozesshandlung bestünde grundsätzlich die Möglichkeit des Rechtsbehelfs der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 71 f. AVG), wobei ein derartiger Antrag bei Bestehen der im Gesetz genannten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen wäre. 3.
- Bei unverschuldeter Versäumung einer Prozesshandlung bestünde grundsätzlich die Möglichkeit des Rechtsbehelfs der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraphen 71, f. AVG), wobei ein derartiger Antrag bei Bestehen der im Gesetz genannten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen wäre. 3.
- Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit BGBl I 137/2003 die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG geändert hat, dies insbesondere aufgrund des Erkenntnisses des EuGH vom 20.04.2023, C-650/
- Die Novelle ist mit 16.11.2023 in Kraft getreten. Nach diesen Bestimmungen ist auch bei Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen abermals neu festzusetzen. Demzufolge sind alle potentiell Betroffenen (so auch der Beschwerdeführer) nunmehr rückwirkend neu einzustufen – unabhängig davon, ob ihr bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen wurde oder nicht (vgl. Bericht des Verfassungsausschusses, 2218 BlgNR
- GP 4).3.
- Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2003, die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f und 169 g GehG geändert hat, dies insbesondere aufgrund des Erkenntnisses des EuGH vom 20.04.2023, C-650/
- Die Novelle ist mit 16.11.2023 in Kraft getreten. Nach diesen Bestimmungen ist auch bei Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen abermals neu festzusetzen. Demzufolge sind alle potentiell Betroffenen (so auch der Beschwerdeführer) nunmehr rückwirkend neu einzustufen – unabhängig davon, ob ihr bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen wurde oder nicht vergleiche Bericht des Verfassungsausschusses, 2218 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4). 3.
- Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerde gegenständlich der Fall war, konnte die Verhandlung entfallen.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerde gegenständlich der Fall war, konnte die Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2282444.1.00